Obsah (8)
Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2296430-1 Spruch, W135 2296430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin gehörte vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) an, dies auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 22.12.2017, in dem die Funktionseinschränkung „Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind“), festgestellt wurde und eine Nachuntersuchung im Dezember 2022 aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Heilungsbewährung für notwendig erachtet wurde. Im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.05.2023 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Rezidivierende depressive Episode, dz Erschöpfungsdepression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende fachärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen, sozial integriert bei bestehenden Behandlungsreserven [Psychopharmakologische Therapie, stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung, rehabilitative Maßnahmen]“),
- „Z.n. Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Z.n. Brusterhaltender Operation 06/2018 unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischem Ergebnis“), und
- „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Satz“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer ungünstigen Beeinflussung des Hauptleidens und mangels einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz der Leiden
- und
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin gehörte vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an, dies auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 22.12.2017, in dem die Funktionseinschränkung „Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind“), festgestellt wurde und eine Nachuntersuchung im Dezember 2022 aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Heilungsbewährung für notwendig erachtet wurde. Im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.05.2023 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Rezidivierende depressive Episode, dz Erschöpfungsdepression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende fachärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen, sozial integriert bei bestehenden Behandlungsreserven [Psychopharmakologische Therapie, stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung, rehabilitative Maßnahmen]“),
- „Z.n. Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Z.n. Brusterhaltender Operation 06 aus 2018, unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischem Ergebnis“), und
- „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Satz“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer ungünstigen Beeinflussung des Hauptleidens und mangels einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz der Leiden
- und
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Am 12.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) bzw. auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Im Antrag führte sie begründend aus, dass sie immer wiederkehrende depressive Schübe aufgrund von familiären und beruflichen Vorkommnissen habe, wodurch sie ihren Alltag nicht wie gewünscht meistern könne und oft auch nicht arbeiten gehen könne. Seit ihrer Corona-Erkrankung erkranke sie auch öfter körperlich, sie wisse aber nicht, ob diese Erkrankungen Post-Covid-Symptome seien oder von psychosomatischer Natur. Dem Antrag legte sie einen ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 15.01.2024 – betreffend eine ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 bis zum 11.01.2024 – sowie eine Kopie ihres Reisepasses bei. Am 12.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bzw. auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Im Antrag führte sie begründend aus, dass sie immer wiederkehrende depressive Schübe aufgrund von familiären und beruflichen Vorkommnissen habe, wodurch sie ihren Alltag nicht wie gewünscht meistern könne und oft auch nicht arbeiten gehen könne. Seit ihrer Corona-Erkrankung erkranke sie auch öfter körperlich, sie wisse aber nicht, ob diese Erkrankungen Post-Covid-Symptome seien oder von psychosomatischer Natur. Dem Antrag legte sie einen ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 15.01.2024 – betreffend eine ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 bis zum 11.01.2024 – sowie eine Kopie ihres Reisepasses bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.05.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „rez. depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil“),
- „Z.n. Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Z.n. Brusterhaltender Operation 06/2018 unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischem Ergebnis [Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden]“), und
- „Bluthochdruck“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Satz [Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden]“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden
- durch die Leiden
- und
- wegen einer fehlenden ungünstigen Beeinflussung des Hauptleidens und einer fehlenden maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde.Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.05.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „rez. depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil“),
- „Z.n. Brustkrebs rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Z.n. Brusterhaltender Operation 06 aus 2018, unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischem Ergebnis [Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden]“), und
- „Bluthochdruck“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Satz [Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden]“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden
- durch die Leiden
- und
- wegen einer fehlenden ungünstigen Beeinflussung des Hauptleidens und einer fehlenden maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Mit Schreiben vom 17.06.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.06.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 17.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, weshalb sie um eine neuerliche Begutachtung ihres Antrages und die Aufnahme zum Kreis der begünstigten Behinderten ersuche. Beim psychiatrischen Begutachtungstermin sei sehr wenig Zeit gewesen und sie habe ihren derzeitigen, seit Dezember 2022 anhaltenden psychischen Zustand offensichtlich nicht verständlich machen können. Sie sei seit 13 Jahren in psychologischer Behandlung und ab Dezember 2022 aufgrund von Depressionen im Krankenstand gewesen. Seit 15.01.2024 sei sie wieder berufstätig, seit 15.07.2024 auch in Vollzeit. Zeitgleich sei sie einmal wöchentlich in einer näher genannten Rehaklinik in der Rehaphase 3 in Betreuung und sie kümmere sich auch um einen neuen Psychologen. Mangels Kündigungsschutz sei sie am 15.07.2024 gekündigt worden und bis 15.11.2024 bei vollen Bezügen freigestellt. Sie vermute, dass es sich dabei um eine sozialwidrige Kündigung handle. Der Beschwerde legte sie – neben dem bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 15.01.2024 – eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung der Rehaklinik für den Zeitraum vom 21.11.2023 bis zum 11.01.2024, einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23.04.2024 und das Ergebnis eines H2-Atemtests vom 22.06.2016 bei. Die belangte Behörde legte am 29.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- rezidivierende depressive Störung
- Zustand nach Brustkrebs rechts
- Bluthochdruck Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch die Leiden
- und
- nicht erhöht, da weder eine ungünstige Beeinflussung des Hauptleidens noch eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.05.
- Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
- „rez. depressive Störung“ richtigerweise eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden unter Medikation stabil ist. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So wird im ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 15.01.2024 – betreffend eine ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 bis zum 11.01.2024 – ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der sechswöchigen Reha in einen positiven Entwicklungsprozess eingetreten sei, sie sich gut erholen und für sich selbst ihr Leben und ihre Arbeit reflektieren habe können. Sie habe die Reha mit dem positiven Gefühl beendet, ihren Selbstwert gesteigert und einen positiven Blick für die Zukunft gewonnen zu haben. Im Entlassungsstatus zeigte sich die Beschwerdeführerin von der Stimmungslage weitgehend ausgeglichen und positiv affizierbar. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 02.05.2024 und in ihrer Beschwerde war sie nach Abschluss der ambulanten Reha im Jänner 2024 auch wieder berufstätig (33 h/Woche). Nun gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 02.05.2024 zwar an, dass sie viele Dinge gut bewältigen könne, bezüglich Tagesplanung und Beruflichem gelinge dies aber nicht mehr so gut wie früher und sie habe auch Phasen, in denen die Konzentration und das Einschlafen schlecht seien. Auch habe sie Gedanken, dem Alltag nicht gerecht zu werden, und sie habe Ängste bezüglich Erkrankungen und der Arbeit. In der Begutachtung vom 02.05.2024 zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Stimmung auch wieder subdepressiv, die Affektlage war klagsam und die Affizierbarkeit war vorwiegend im negativen Skalenbereich gegeben bei unauffälligem Antrieb. Eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes ist anhand des derzeit etablierten Therapieregimes aber insgesamt nicht ausreichend abzuleiten. So ist die Beschwerdeführerin – ausgehend von der Anamneseerhebung vom 02.05.2024 – mit Trittico 150 mg (0-0-1 1/3) medikamentös eingestellt, sie war nie in stationärer psychiatrischer Behandlung und befindet sich weder in Psychotherapie noch in einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung (Termine alle drei Monate). Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine hinreichende soziale Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben, vielmehr sind dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 15.01.2024 die Hobbies „Reisen, Sport, Fitnessstudio, Essen, Freunde“ zu entnehmen und gab die Beschwerdeführerin im bezugstherapeutischen Aufnahmegespräch auch an, viele Bekannte zu haben, auch wenn sie diese nicht als Freunde bezeichnete. In Gesamtschau erweist sich damit eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“) als rechtlich nicht möglich. Die vorgenommene Einschätzung ist somit zutreffend. Schließlich ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde erstmals vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23.04.2024 keine geänderte Beurteilung abzuleiten, besonders da darin der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Reha ebenfalls als gebessert beschrieben wurde. Es wird nicht verkannt, dass darin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz wieder Schwierigkeiten habe, ebenso wurde die Beschwerdeführerin als subdepressiv und antriebslos mit einer teilweise bestehenden inneren Unruhe und Ängsten sowie perseverierenden Gedanken beschrieben. Eine maßgebliche Instabilität oder eine soziale Beeinträchtigung ist dem Befund aber gleichsam nicht zu entnehmen, vielmehr wird das Leiden im Rahmen der Diagnose als teilremittiert bezeichnet. Darüber hinaus wird im gegenständlichen Befundbericht auch die Fortführung der Psychotherapie empfohlen, welche – wie bereits ausgeführt – von der Beschwerdeführerin derzeit aber nicht absolviert wird. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde zwar aus, dass sie sich um einen neuen Psychologen kümmere und auch einmal wöchentlich in der Rehaphase 3 in Betreuung sei. Hierzu brachte sie allerdings keine Belege in Vorlage. In ihrer Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin weiters ein, dass sie ihren derzeitigen, seit Dezember 2022 anhaltenden psychischen Zustand offensichtlich nicht verständlich machen habe können, sie sei bereits seit ca. 13 Jahren in psychologischer Behandlung und diesbezüglich von Dezember 2022 bis Jänner 2024 auch im Krankenstand gewesen. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass aus den von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen derzeit keine hinreichende Instabilität des psychischen Zustandsbildes abzuleiten ist und sich damit eine höhere Einstufung des Leidens – wie bereits ausgeführt – als rechtlich nicht möglich erweist. Schließlich wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie gekündigt worden sei, was sie als sozialwidrig empfinde. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ist aber weder durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt noch wurde eine solche von der Beschwerdeführerin behauptet, sodass auch dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, die gegenständlich vorgenommene Einstufung zu entkräften. Betreffend das Leiden
- „Z.n. Brustkrebs rechts“ übernahm der beigezogene Sachverständige die Einstufung aus dem Vorgutachten von 2023 und ordnete dieses der Position 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane – Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu, da bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach brusterhaltender Operation (06/2018) unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischen Ergebnis vorliegt. Diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden und wurde diese auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Betreffend das Leiden
- „Z.n. Brustkrebs rechts“ übernahm der beigezogene Sachverständige die Einstufung aus dem Vorgutachten von 2023 und ordnete dieses der Position 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane – Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu, da bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach brusterhaltender Operation (06 aus 2018,) unter laufender antihormoneller Therapie und bei gutem kosmetischen Ergebnis vorliegt. Diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden und wurde diese auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch das Leiden
- „Bluthochdruck“ wurde vom beigezogenen Gutachter im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 unverändert eingestuft und der Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) mit einem fixen Richtsatzwert von 10 v.H. zugeordnet, was von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten blieb. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- und
- nicht erhöht wird, da weder eine ungünstige Beeinflussung des Hauptleidens noch eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- und
- nicht erhöht wird, da weder eine ungünstige Beeinflussung des Hauptleidens noch eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Was nun den gemeinsam mit der Beschwerde erstmals vorgelegten H2-Atemtest vom 22.06.2016 betrifft, so ist festzuhalten, dass darin zwar ausgeführt wird, dass der Befund für eine Laktoseintoleranz spreche, weshalb der Beschwerdeführerin die Einhaltung einer laktosearmen Diät bzw. bei weiterhin bestehenden Beschwerden die Einnahme von Lactrase-Kapseln empfohlen wurde. Doch brachte die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 02.05.2024 noch in ihrer Beschwerde eine in diesem Zusammenhang bestehende Beschwerdesymptomatik vor, sodass ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Insbesondere zeigte sich die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 02.05.2024 in einem altersgemäßen Allgemeinzustand und ergaben sich anhand der erhobenen Körpermaße (Größe: 170 cm, Gewicht: 67 kg) auch keine Hinweise für einen herabgesetzten Ernährungszustand. Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Befund vom 22.06.2016 ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungsdauer als Beschwerden ein Rumoren und Blähungen beschrieben habe. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass unter Einhaltung einer laktosearmen Diät eine einschätzungsrelevante Beschwerdesymptomatik vorliegen würde. Schließlich ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise, dass die im Befund vom 22.06.2016 bei weiterhin bestehenden Beschwerden empfohlene Einnahme von Lactrase-Kapseln bei der Beschwerdeführerin erforderlich wäre. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, wonach sie nach ihrer Corona-Erkrankung öfter körperlich erkranke, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungen bzw. eine erhöhte Infektanfälligkeit belegen würden, sodass in diesem Zusammenhang ebenfalls kein einschätzungsrelevanter Leidenszustand objektivierbar ist. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch eine Beanstandung der am 02.05.2024 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass beim Begutachtungstermin leider sehr wenig Zeit gewesen sei, so ist festzuhalten, dass sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine, dem Gutachtensergebnis entgegenstehenden Befunde in Vorlage. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.06.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % […] 08 Urogenitalsystem […] 08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. 08.03.01 Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale 10 – 40 % Funktionseinschränkung in den Armgelenken sind nach Abschnitt 01, Armschwellung (Lymphödem) nach Abschnitt 05 psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen Bei beidseitigen Funktionseinschränkungen ist die ungünstige Wechselwirkung bei der Erstellung des Gesamtgrades zu beachten. 10 – 20 %: Segment- und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat 30 %: Resektion mit plastischem Aufbau 40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.06.2024 zugrunde gelegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine neuerliche Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2296430.1.00