Obsah (8)
Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2297304-1 Spruch, W135 2297304-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 16.04.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) ein. Dem Antrag schloss er medizinische Unterlagen, einen (unvollständigen) Aufklärungsbogen bezüglich einer arthroskopischen Untersuchung und Behandlung bzw. Operation des Schultergelenks, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2024 sowie ein Bewilligungsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.03.2024 bezüglich des Aufenthaltes in einer näher genannten psychosomatischen Rehaklinik an. Der Beschwerdeführer brachte am 16.04.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag schloss er medizinische Unterlagen, einen (unvollständigen) Aufklärungsbogen bezüglich einer arthroskopischen Untersuchung und Behandlung bzw. Operation des Schultergelenks, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2024 sowie ein Bewilligungsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.03.2024 bezüglich des Aufenthaltes in einer näher genannten psychosomatischen Rehaklinik an. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Chronisches Schmerzsyndrom seit 2024, seit 1/24 bekannte zervikale Myelopathie unklarer Genese“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, obwohl keine opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr vorliegend, aber ausgeprägte Beschwerden und depressive Begleitreaktionen ohne schwerwiegende Lähmungen, bei leichten Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung“), und
- „Schulterschmerzen links mit Funktionseinschränkung“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Grad der Behinderung“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die Auswirkungen des führenden Leidens
- durch jene des Leidens
- nicht erhöht würden, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen würden, welche bereits teilweise im Leiden
- miterfasst seien. Mit Schreiben vom 05.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 14.06.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, dass das eingeholte Sachverständigengutachten nicht lege artis erstattet worden sei. So sei auf Seite 1 angeführt worden, dass keine Begleitperson anwesend gewesen sei, aus Seite 4 ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer mit dem Arm um die Schulter seiner Gattin gelegt zur Untersuchung gekommen sei. Tatsächlich sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Untersuchung anwesend gewesen und habe ihm beim An- und Auskleiden geholfen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Rückenmarksinfarkt zunehmend verschlechtert und er benötige nicht nur Krücken, sondern auch eine Rollmobil bzw. einen Badelift. Durch den Rückenmarksinfarkt habe er Schmerzen vom Nacken/der Halswirbelsäule bis zu den Zehen, da Nerven beschädigt worden seien. Davon völlig losgelöst seien die Schmerzen in der Schulter, die zu einer Bewegungseinschränkung führen würden. Es werde daher ein Grad der Behinderung von 50 v.H. beantragt. Der Stellungnahme wurde – neben dem bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 26.03.2024 – ein als „Attest für das Ansuchen um Pflegegeld“ bezeichnetes Schreiben eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024, eine Medikamentenliste vom 14.05.2024 sowie Verordnungsscheine für ein Rollmobil und einen Badelifter, jeweils vom 13.06.2024, beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.06.2024 ein, worin die Gutachterin Folgendes ausführte: „[…] STELLUNGNAHME: Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung sind die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen. Dies ist in der gegenständlichen Untersuchung erfolgt. Aus den nun beigelegten Unterlagen ergeben sich keine neuen Aspekte, insbesondere sind keine anderen Funktionseinschränkungen zu objektivieren. Daher kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung.“ Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen sei eine neuerliche Befassung der Gutachterin erfolgt, deren Stellungnahme beiliege. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.05.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.06.2024 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich ernster und schwerwiegender sei, als von der Behörde angenommen. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, bzw. an Schmerzen vom Nacken bis zu den Beinen und Füßen aufgrund einer Nervenschädigung und einem Rückenmarksinfarkt. Hinzukommen würden sehr starke Schmerzen im Bereich der Schulter. Zuletzt habe er sogar Verordnungen für ein Rollmobil und einen Badelift erhalten, was bei der Begründung des angefochtenen Bescheides aber in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Das eingeholte Gutachten sei auch nicht lege artis erstattet worden. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei ausschließlich durch Einholung eines Gutachtens erfolgt. Die Behörde habe es aber unterlassen, die Urkunden und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu erörtern und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Es liege daher ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel vor. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 12.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Chronisches Schmerzsyndrom seit 2024, seit 1/24 bekannte zervikale Myelopathie unklarer Genese
- Schulterschmerzen links mit Funktionseinschränkung Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch das Leiden
- nicht weiter erhöht, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits im Leiden
- miterfasst sind. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.06.
- Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
- „Chronisches Schmerzsyndrom seit 2024, seit 1/24 bekannte zervikale Myelopathie unklarer Genese“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Mittelschwere Verlaufsform) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich „04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass zwar keine opioidhaltigen Analgetika und/oder eine Polypharmazie seit mehr als einem Jahr bestehe, aber ausgeprägte Beschwerden und depressive Begleitreaktionen ohne schwerwiegende Lähmungen bei leichten Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden, zumal sich eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.11.03, welche chronische Schmerzsyndrome mit schweren Verlaufsformen betrifft, in Anbetracht der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien als rechtlich nicht möglich erweist. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zur Positionsnummer 04.11.03 folgende Kriterien vor: „Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken täglich, Depressionen, Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft“. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist die Etablierung einer (opioidhaltigen) Schmerzmedikation erstmals im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 26.03.2024 – betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.03.2024 bis zum 26.03.2024 – dokumentiert. Dem vorhergehenden Medikamentenplan einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 18.03.2024 ist hingegen keine schmerzstillende Medikation zu entnehmen. Eine Medikation mit opioidhaltigen Analgetika bzw. eine Polypharmazie ist beim Beschwerdeführer daher aktuell seit etwa einem Jahr objektivierbar, sodass schon das Einschätzungskriterium der „Opioidhaltigen Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahren“ der Positionsnummer 04.11.03 nicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen von Depressionen nicht hinreichend dokumentiert. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.05.2024 zwar aus, dass das alles sehr belastend für ihn sei und sich auf die Psyche schlage, weshalb er auch seit zwei Monaten bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Doch brachte er hierzu keine fachärztlich-psychiatrischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche das Vorliegen einer Depression von fachärztlicher Seite untermauern würden. Im vorliegenden Medikamentenplan einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 18.03.2024 ist diagnostisch vielmehr lediglich eine Insomnie (Anm.: Schlafstörung) angeführt. Zwar zeigte sich die Stimmungslage des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 16.05.2024 bedrückt - dysphor und klagsam mit einer reduzierten Affizierbarkeit im Positiven, aber insgesamt stabil mit einem unauffälligen Antrieb. Eine Depression ist damit insgesamt nicht ausreichend feststellbar. Die bestehende depressive Begleitreaktion ist im Übrigen bereits vom herangezogenen Rahmensatz umfasst. Schließlich ist auch eine Ausschöpfung aller therapeutischen Reserven nicht befundbelegt, vielmehr wird im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 26.03.2024 als weitere Maßnahme eine Kontrolle der oralen Schmermedikation und gegebenenfalls eine Adaptierung über den Hausarzt oder eine Schmerz-Ambulanz empfohlen, was nicht auf eine Ausschöpfung der Therapieoptionen schließen lässt. In dem gemeinsam mit der Stellungnahme vom 14.06.2024 vorgelegten Medikationsplan vom 14.05.2024 wird im Vergleich zum Entlassungsbrief vom 26.03.2024 nun zwar auch eine zusätzliche Bedarfsmedikation mit Novalgin (bis zu 4x täglich) angeführt. Dass damit die therapeutischen Reserven ausgeschöpft wären, ist aber ebenfalls nicht dokumentiert. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 16.05.2024 erwähnten, ab 22.05.2024 geplanten psychosomatischen Reha-Aufenthalt zu verweisen, welcher in Bezug auf die chronische Schmerzstörung ebenfalls als therapeutische Reserve anzusehen ist. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keinen entsprechenden Reha-Befund in Vorlage, anhand dessen eine Erfolglosigkeit der psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert wäre. Eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Reserven kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden. Dabei wurde das führende Leiden
- „Chronisches Schmerzsyndrom seit 2024, seit 1/24 bekannte zervikale Myelopathie unklarer Genese“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Mittelschwere Verlaufsform) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich „04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass zwar keine opioidhaltigen Analgetika und/oder eine Polypharmazie seit mehr als einem Jahr bestehe, aber ausgeprägte Beschwerden und depressive Begleitreaktionen ohne schwerwiegende Lähmungen bei leichten Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden, zumal sich eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.11.03, welche chronische Schmerzsyndrome mit schweren Verlaufsformen betrifft, in Anbetracht der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien als rechtlich nicht möglich erweist. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zur Positionsnummer 04.11.03 folgende Kriterien vor: „Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken täglich, Depressionen, Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft“. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist die Etablierung einer (opioidhaltigen) Schmerzmedikation erstmals im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 26.03.2024 – betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.03.2024 bis zum 26.03.2024 – dokumentiert. Dem vorhergehenden Medikamentenplan einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 18.03.2024 ist hingegen keine schmerzstillende Medikation zu entnehmen. Eine Medikation mit opioidhaltigen Analgetika bzw. eine Polypharmazie ist beim Beschwerdeführer daher aktuell seit etwa einem Jahr objektivierbar, sodass schon das Einschätzungskriterium der „Opioidhaltigen Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahren“ der Positionsnummer 04.11.03 nicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen von Depressionen nicht hinreichend dokumentiert. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.05.2024 zwar aus, dass das alles sehr belastend für ihn sei und sich auf die Psyche schlage, weshalb er auch seit zwei Monaten bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Doch brachte er hierzu keine fachärztlich-psychiatrischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche das Vorliegen einer Depression von fachärztlicher Seite untermauern würden. Im vorliegenden Medikamentenplan einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 18.03.2024 ist diagnostisch vielmehr lediglich eine Insomnie Anmerkung, Schlafstörung) angeführt. Zwar zeigte sich die Stimmungslage des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 16.05.2024 bedrückt - dysphor und klagsam mit einer reduzierten Affizierbarkeit im Positiven, aber insgesamt stabil mit einem unauffälligen Antrieb. Eine Depression ist damit insgesamt nicht ausreichend feststellbar. Die bestehende depressive Begleitreaktion ist im Übrigen bereits vom herangezogenen Rahmensatz umfasst. Schließlich ist auch eine Ausschöpfung aller therapeutischen Reserven nicht befundbelegt, vielmehr wird im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 26.03.2024 als weitere Maßnahme eine Kontrolle der oralen Schmermedikation und gegebenenfalls eine Adaptierung über den Hausarzt oder eine Schmerz-Ambulanz empfohlen, was nicht auf eine Ausschöpfung der Therapieoptionen schließen lässt. In dem gemeinsam mit der Stellungnahme vom 14.06.2024 vorgelegten Medikationsplan vom 14.05.2024 wird im Vergleich zum Entlassungsbrief vom 26.03.2024 nun zwar auch eine zusätzliche Bedarfsmedikation mit Novalgin (bis zu 4x täglich) angeführt. Dass damit die therapeutischen Reserven ausgeschöpft wären, ist aber ebenfalls nicht dokumentiert. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 16.05.2024 erwähnten, ab 22.05.2024 geplanten psychosomatischen Reha-Aufenthalt zu verweisen, welcher in Bezug auf die chronische Schmerzstörung ebenfalls als therapeutische Reserve anzusehen ist. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keinen entsprechenden Reha-Befund in Vorlage, anhand dessen eine Erfolglosigkeit der psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert wäre. Eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Reserven kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm im Verfahren eingewendet – an chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule bzw. vom Nacken/der Halswirbelsäule bis zu den Zehen leidet. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass sich eine höhere Einstufung des chronischen Schmerzsyndroms im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.11.03 mangels Erfüllung der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien als rechtlich nicht möglich erweist. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzen blieben auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Was nun aber die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 14.06.2024 behauptete zunehmende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und das diesbezügliche Vorbringen, wonach er nun nicht nur Krücken, sondern auch ein Rollmobil und einen Badelift benötige, sowie die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die ergänzende Stellungnahme der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.06.2024 zu verweisen, worin die Gutachterin festhielt, dass sich aus den neu beigelegten Unterlagen keine neuen Aspekte ergeben würden und daraus insbesondere auch keine anderen Funktionseinschränkungen zu objektivieren seien, sodass es zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung komme. So werden in dem als „Attest für das Ansuchen um Pflegegeld“ bezeichneten Schreiben eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 unter dem Punkt Diagnosen zwar u.a. eine zunehmende Gangstörung mit Bewegungseinschränkung, ein Schmerzsyndrom mit innerlicher Unruhe und eine chronische Lumbago beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, die täglichen Arbeiten und die körperliche Pflege selbständig durchzuführen. Doch ist diesem, zeitlich vor der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 datiertem Schreiben vom 14.05.2024 keine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. So erschien der Beschwerdeführer zu der zwei Tage später erfolgten persönlichen Begutachtung am 16.05.2024 zwar in Begleitung seiner Gattin, um deren Schulter er seinen Arm gelegt hatte, mit Schmerzäußerungen bei nahezu jedem Schritt. Anschließend ging der Beschwerdeführer aber ohne Hilfe in die Ordination, während die Gattin draußen wartete. Das Gangbild zeigte sich in der Untersuchung ohne Hilfe leicht hinkend, der Zehenstand wurde wegen Schmerzen abgelehnt, der Fersenstand zeigte sich mit Anhalten aber unauffällig und auch der Romberg-Versuch und der Unterberger-Tretversuch stellten sich unauffällig dar. Lediglich zum An/Auskleiden der Schuhe bat der Beschwerdeführer seine Gattin ins Untersuchungszimmer, wobei er ebenfalls selbständig aufstand und seine Gattin holte, und auch beim Hinlegen und Aufsetzen aus der liegenden Position benötigte er Unterstützung von der Gattin. Darüber hinaus stellten sich die Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen und unteren Extremitäten zwar seitengleich lebhaft dar und waren die Pyramidenbahnzeichen im Bereich der rechten oberen Extremität auch positiv, ebenso wurden bei Prüfung des Lasegue-Zeichen, des Beinvorhalteversuches und des Knie-Hacke-Versuches jeweils Schmerzen angegeben. Die Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stellte sich aber seitengleich unauffällig dar und auch die Sensibilität wurde als unauffällig angegeben, ebenso war die Feinmotorik und die Koordination ungestört. Eine höhergradigere Gangstörung und Bewegungseinschränkung ist damit in Gesamtschau des erhobenen Fachstatus – darin konnte eine selbständige Fortbewegung des Beschwerdeführers ohne Hilfsmittel bei unauffälligen Kraftverhältnissen festgestellt werden – nicht ausreichend nachvollziehbar und ist eine solche auch anhand des vorliegenden ärztlichen Attestes vom 14.05.2024 mangels einer darin wiedergegebenen Statuserhebung, die eine solche untermauern würde, nicht objektivierbar. Es wird nicht verkannt, dass sich in der persönlichen Untersuchung am 16.05.2024 durchaus leichte neurologische Auffälligkeiten sowie eine Gangbildbeeinträchtigung zeigten. Doch ist das Vorliegen von neurologischen Defiziten bereits vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz erfasst, sodass sich anhand dieser ebenfalls keine geänderte Beurteilung ergibt. Eine Änderung der Einstufung ist überdies auch nicht aus den weiters vorgelegten Verordnungsscheinen für ein Rollmobil und einen Badelifter vom 13.06.2024 abzuleiten. In diesen Verordnungsscheinen werden als Diagnosen zwar eine zervikale Myelopathie unklarer Genese, Beinödeme sowie eine Gangstörung mit zunehmender Bewegungseinschränkung angeführt. Eine gegenüber der persönlichen Begutachtung vom 16.05.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daraus aber ebenfalls nicht abzuleiten, da eine solche mangels Vorlage eines entsprechenden Befundes inklusive belegender Statuserhebung nicht dokumentiert ist. Damit sind in Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer keine höhergradigeren neurologischen Defizite objektivierbar, welche allenfalls einer gesonderten Einstufung nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung bedürften. Betreffend das Leiden
- „Schulterschmerzen links mit Funktionseinschränkung“ nahm die beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“). Die vorgenommene Einstufung erweist sich unter Berücksichtigung des vorliegenden ärztlichen Befundberichtes eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 24.01.2024, in dem ein Bewegungsumfang mit einer Abduktion und Flexion bis maximal 110 Grad angeführt wird, als zutreffend und wurde die vorgenommene Einstufung auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde substantiiert bestritten. Festgehalten sei auch, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Was nun aber die vom Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 16.05.2024 vorgebrachte und auch im orthopädischen Befundbericht vom 24.01.2024 erwähnte Indikation zur Schulter-OP betrifft, so sei angemerkt, dass sich im vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise finden, dass diese bereits durchgeführt worden wäre. Im Übrigen ist eine allfällig durchgeführte Operation auch nicht als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch das Leiden
- nicht weiter erhöht wird, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits im Leiden
- miterfasst sind. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch das Leiden
- nicht weiter erhöht wird, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits im Leiden
- miterfasst sind. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die in dem als „Attest für das Ansuchen um Pflegegeld“ bezeichneten Schreiben eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 weiters angeführten Diagnosen – „Beinödeme“, „CTS links“, „Epicondylitis hum. radialis sin.“ und „komb. Hyperlipidämie“ – noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine entsprechenden fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer daraus resultierende Gesundheitsschädigungen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar wären. Ebenso behauptete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bezogen auf diese Diagnosen auch kein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit. Insofern der Beschwerdeführer aber das eingeholte Gutachten vom 16.05.2024 in Zweifel zu ziehen versucht, als er ausführt, dass dieses nicht lege artis erstattet worden sei, da auf Seite 1 des Gutachtens angeführt sei, dass keine Begleitperson anwesend gewesen sei, sich aber aus Seite 4 ergebe, dass der Beschwerdeführer mit dem Arm um die Schulter seiner Gattin gelegt zur Untersuchung gekommen sei, so ist festzuhalten, dass sich auch unter Berücksichtigung diese Umstandes für das erkennende Gericht – bezogen auf den entscheidungserheblichen Umfang – keine Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ergeben, besonders da der Frage, ob der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedarf, im gegenständlichen, nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten Verfahren keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Dass die am 16.05.2024 durchgeführte Untersuchung nicht lege artis erfolgt wäre oder zu unzutreffenden Untersuchungsergebnissen geführt hätte, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht (substantiiert) behauptet und brachte er – wie oben bereits eingehend dargelegt – im Rahmen des Verfahrens auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.06.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation […] 04 Nervensystem […] 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom […] 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 – 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel 04.11.03 Schwere Verlaufsform 50 % Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken täglich Depressionen Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.06.2024 zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2297304.1.00