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{'item': 'W135 2297880-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 1§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2297880-1 Spruch, W135 2297880-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 16.08.2013 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Am 22.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen, eine Kopie seines Behindertenpasses, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.03.2006 betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, ein berufskundliches Sachverständigengutachten eines Arbeitsmarkt- und Berufsforschers vom 06.11.2005 sowie einen Auszug einer Statuserhebung aus einem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bei. Am 04.07.2024 langten weitere medizinische Unterlagen beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkung „Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk bei Synostose zwischen Ulna und Radius beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.16 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Auswahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da klinische Beschwerden und fortgeschrittene radiologische Veränderungen, jedoch nur mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, die Beschwerdesymptomatik wurde hierbei berücksichtigt“), festgestellt wurde. Zur Frage, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen würden, hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die angegebenen Beschwerden und die in den Befunden beschriebenen geringgradigen arthrotischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultergelenke und der kleinen Gelenke im Handgelenksbereich beidseits entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine behinderungsrelevanten funktionellen Einschränkungen und erreichen daher keinen Grad der Behinderung.“ Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“ würden vorliegen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden unteren Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar ist. Trotz der Funktionseinschränkung der Ellbogengelenke sind Motorik, Sensibilität und grobe Kraft an beiden oberen Extremitäten erhalten, wodurch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Es liegen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine maßgebliche Behinderung beim öffentlichen Transport verursachen müssten. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.“ Mit Schreiben vom 09.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.07.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er um nochmalige Überprüfung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ersuchte. Zusammengefasst führte er aus, dass es ihm durch die geburtsbedingte Fehlbildung beider Ellbogengelenke nicht möglich sei, seine Unterarme bzw. Handgelenke zu drehen. Dadurch sei es ihm auch nicht möglich, sich vor allem in Autobussen und Straßenbahnen an den Haltestangen festzuhalten. Wegen der durch die Fehlbildung entstandenen Arthrosen und Schmerzen in den Handgelenken, den Ellbogengelenken und in der Schulter könne er sich auch nicht an den oben befindlichen Haltegriffen festhalten. Daher sei ihm ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Der Stellungnahme legte er keine weiteren medizinischen Beweismittel bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 28.07.2024 ein. Darin hielt der Gutachter Folgendes fest: „Im Gutachten wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass an beiden oberen Extremitäten zwar eine Funktionseinschränkung vorhanden ist, Motorik, Sensibilität und grobe Kraft aber erhalten sind. Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen des Beschwerdeführers werden verständlich und glaubhaft vorgebracht. Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen und es wurden auch keine neuen Befunde zu einer fakultativen Änderung des Gesundheitszustandes vorgelegt. Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit Bescheid vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ vorliegen würden. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.07.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 28.07.2024 angeschlossen. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde auch den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.07.2024 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 30.07.2024, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass im Gutachten zur Feststellung des Grades seiner Behinderung aus August 2013 festgestellt worden sei, dass die Unterarmdrehung rechts bis auf Wackelbewegungen und die Unterarmdrehung links komplett aufgehoben sei. Aus diesem Grund sei es ihm objektiv nicht möglich, sich an den waagerechten Haltestangen in einem Bus oder einer Straßenbahn anzuhalten. Durch die Schmerzen in beiden Schultern, beiden Ellbogen und in beiden Handgelenken mit gleichzeitiger Verwendung einer Daumenorthese links und einer Handgelenksorthese rechts könne er sich auch nicht an den oben angebrachten Halteschlaufen festhalten. Dabei handle es sich um objektive Tatsachen und nicht um subjektive Einwendungen. Aus diesem Grund ersuche er um nochmalige Überprüfung. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 23.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ vorgenommen ist. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell als dauerhafte Funktionseinschränkung eine Einschränkung in den Ellenbogengelenken bei einer Synostose zwischen Ulna und Radius beidseits vor. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Funktionseinschränkung der Ellenbogengelenke bei einer Synostose zwischen Ulna und Radius beidseits. Trotz der bestehenden Funktionseinschränkung der Ellenbogengelenke sind die Motorik, die Sensibilität und die grobe Kraft an beiden oberen Extremitäten aber erhalten, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend ist und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel daher möglich ist. Im Bereich der beiden unteren Extremitäten finden sich keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, sodass eine kurze Wegstecke von etwa 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann. Auch das Ein- und Aussteigen sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen sowie die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Anhand der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit ist daher seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.07.2024, in Zusammenschau mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.07.
  3. Der von der belangten Behörde beigezogene orthopädische Sachverständige geht in seinem Gutachten auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Der beigezogene orthopädische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an Funktionseinschränkungen in den Ellenbogengelenken bei einer Synostose zwischen Ulna und Radius beidseits. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 03.07.2024 auch Schmerzen in beiden Schulter-, Hand-, Daumensattel- und Daumengrundgelenken bei schlechter gewordenen Arthrosen ein. Im Rahmen der Begutachtung zeigte sich der Nacken- und Kreuzgriff beidseits zu einem Drittel eingeschränkt und es war ein geringer Druckschmerz am Daumensattelgelenk links – bei einer ansonsten (schmerz-)freien Fingerbeweglichkeit – erhebbar. Die Schultergelenke zeigten sich mit einer Ante-/Retroflexion von 120-0-30° beidseits, einer Außen-/Innenrotation von 40-0-80° beidseits sowie einer Abduktion/Adduktion von 120-0-40° beidseits aber insgesamt gut beweglich und die Arme konnten beidseits deutlich über die Horizontale gehoben werden. Darüber hinaus stellte sich der Faustschluss sowie der Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig dar und die Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten zeigten sich mit einem Kraftgrad von 4-5 (von 5) annähernd normal. Nun stellte sich zwar die Pronation/Supination im Bereich der Ellenbogengelenke mit einem Bewegungsradius von 0-10-30° rechts und 0-10-20° links deutlich eingeschränkt dar. In der Extension/Flexion waren die Ellenbogengelenke mit einem Bewegungsumfang von 0-10-120° beidseits aber gut beweglich und auch die Handgelenke stellten sich mit einer Extension/Flexion von 40-0-30° beidseits sowie einer Radial-/Ulnarduktion von 20-0-20° beidseits nicht höhergradig eingeschränkt dar, sodass die Gelenke der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers – trotz der festgestellten deutlichen Einschränkung der Unterarmdrehung – insgesamt ausreichend beweglich sind, um Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten. Auch wenn das Festhalten an waagerechten Haltestangen – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargetan – aufgrund der beeinträchtigten Unterarmdrehung erschwert sein mag, ist dem Beschwerdeführer das Festhalten an senkrechten Haltestangen sowie an den oben angebrachten Haltestangen bzw. Halteschlaufen in Anbetracht der insgesamt guten Beweglichkeit der oberen Extremitäten jedenfalls als zumutbar zu erachten. Insbesondere ist auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 03.07.2024, wonach er eine Taubheit im Bereich des linken Ellenbogens und der Daumengelenke habe, keine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Verwendung von Haltegriffen abzuleiten, zumal sich die Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten in der persönlichen Begutachtung insgesamt ungestört zeigte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in seiner Stellungnahme vom 17.07.2024 eingewendet – im Bereich der oberen Extremitäten an radiologischen bzw. degenerativen Veränderungen mit daraus resultierenden Schmerzen leidet. Hierzu werden im vorliegenden Röntgenbefund der Finger vom 18.04.2024 geringgradige bilaterale Rhizarthrosen sowie eine incipiente Arthrose im DIP Gelenk II rechts beschrieben. Im Röntgenbefund der rechten Schulter vom 18.09.2023 zeigte sich eine mäßige Omarthrose mit einer deutlichen Periarthropathia humeroscapularis calcificans und im MRT-Befund der rechten Schulter vom 09.10.2023 werden eine Impingementsituation mit Degeneration und Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne Rupturnachweis sowie eine Begleitbursitis, eine Hill-Sachs-Delle und eine aktivierte AC-Arthrose beschrieben. Wie der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2024 aber festhielt, wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese als auch aus dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt, wobei festgestellt wurde, dass an beiden oberen Extremitäten zwar eine Funktionseinschränkung vorhanden ist, die Motorik, Sensibilität und grobe Kraft aber erhalten sind. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefundes mit einer guten Beweglichkeit der Schultergelenke sowie der Fingergelenke sind damit insgesamt keine höhergradigen Schmerzzustände, welche das Festhalten an Haltegriffen erheblich erschweren würden, abzuleiten.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in seiner Stellungnahme vom 17.07.2024 eingewendet – im Bereich der oberen Extremitäten an radiologischen bzw. degenerativen Veränderungen mit daraus resultierenden Schmerzen leidet. Hierzu werden im vorliegenden Röntgenbefund der Finger vom 18.04.2024 geringgradige bilaterale Rhizarthrosen sowie eine incipiente Arthrose im DIP Gelenk römisch zwei rechts beschrieben. Im Röntgenbefund der rechten Schulter vom 18.09.2023 zeigte sich eine mäßige Omarthrose mit einer deutlichen Periarthropathia humeroscapularis calcificans und im MRT-Befund der rechten Schulter vom 09.10.2023 werden eine Impingementsituation mit Degeneration und Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne Rupturnachweis sowie eine Begleitbursitis, eine Hill-Sachs-Delle und eine aktivierte AC-Arthrose beschrieben. Wie der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2024 aber festhielt, wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese als auch aus dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt, wobei festgestellt wurde, dass an beiden oberen Extremitäten zwar eine Funktionseinschränkung vorhanden ist, die Motorik, Sensibilität und grobe Kraft aber erhalten sind. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefundes mit einer guten Beweglichkeit der Schultergelenke sowie der Fingergelenke sind damit insgesamt keine höhergradigen Schmerzzustände, welche das Festhalten an Haltegriffen erheblich erschweren würden, abzuleiten. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

§ 1Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, St

F: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen und dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten ist beim Beschwerdeführer derzeit aber lediglich eine Therapie mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 28.02.2025]) – etabliert. Damit ist die Schmerztherapie aber nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzzustände aufgrund der Arthrosen eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt.Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen und dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten ist beim Beschwerdeführer derzeit aber lediglich eine Therapie mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der

  1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 28.02.2025]) – etabliert. Damit ist die Schmerztherapie aber nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzzustände aufgrund der Arthrosen eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber auf das Vorgutachten aus August 2013 verweist und hierzu ausführt, dass die Unterarmdrehung rechts bis auf Wackelbewegungen und die Unterarmdrehung links komplett aufgehoben sei, weshalb es ihm objektiv nicht möglich sei, sich festzuhalten, so ist anzumerken, dass im Rahmen der aktuellen orthopädischen Untersuchung gegenüber diesem Vorgutachten aus dem Jahr 2013 – damals wurde eine Pro- und Supination von 10° rechts und 0° links festgestellt – nunmehr eine gebesserte Unterarmdrehung objektiviert werden konnte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch in dem von ihm eingewendeten Vorgutachten aus August 2013 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet wurde. Des Weiteren wird auch nicht verkannt, dass im vorliegenden berufskundlichen Sachverständigengutachten eines Arbeitsmarkt- und Berufsforschers vom 06.11.2005 ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der Grobgriff beidseits sowie auch Drehbewegungen beider Hände nicht möglich seien. Diese Angaben erweisen sich mit Blick auf den rezent erhobenen orthopädischen Fachstatus aber ebenfalls als nicht mehr ausreichend aktuell. Wenn nun aber der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch einwendet, dass er sich aufgrund der Verwendung einer Daumenorthese links und einer Handgelenksorthese rechts nicht an den oben angebrachten Halteschlaufen festhalten könne, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung am 03.07.2024 lediglich unter Verwendung einer Handgelenksbandage – ausgehend vom Gutachten – links erschien. Die Verwendung einer Daumenorthese bzw. deren Notwendigkeit ist hingegen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und damit auch nicht objektivierbar. Was die verwendete Handgelenksbandage betrifft, so ist dem Gutachten zwar zu entnehmen, dass durch die Bandage – diese schließt auch den Daumen ein – eine Versteifung erfolgt. Daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass dadurch die Verwendung von Haltegriffen bzw. der Faustschluss maßgeblich beeinträchtigt werden würde. Unabhängig davon sei aber auch angemerkt, dass die andere obere Extremität hier kompensierend wirken kann, zumal das beidseitige Tragen einer Orthese – wie bereits ausgeführt – nicht befundbelegt ist. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner unteren Extremitäten, seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 03.07.2024 an, dass die Gehleistung unbegrenzt sei und er die Stufen einiger Stockwerke überwinden könne. Ebenso stellten sich auch das Gangbild und die Gesamtmobilität sowie die Gelenke der unteren Extremitäten in der persönlichen Untersuchung unauffällig dar. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 09.07.2024 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.
  2. Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.07.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2024) nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.07.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2024) nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2297880.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.