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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2297970-3 Spruch, W135 2297970-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edwin GRUBERT, LL.M., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edwin GRUBERT, LL.M., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 31.08.2023 wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 VOG abgewiesen.“„Der Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 31.08.2023 wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, VOG abgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge vom 13.12.2023 wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 VOG abgewiesen.“„Der Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge vom 13.12.2023 wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, VOG abgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 VOG stattgegeben und die Übernahme der Kostenbeteiligung für eine Unterarmstützkrücke in Höhe von EUR 25,78 gewährt. Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VOG stattgegeben und die Übernahme der Kostenbeteiligung für eine Unterarmstützkrücke in Höhe von EUR 25,78 gewährt. Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 31.08.2023 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, ein und gab an, am 18.07.2023 mit einer abgebrochenen (Glas)Flasche schwer am linken Unterschenkel verletzt worden zu sein. Die Wunde habe sich entzündet und werde noch immer behandelt. Auf den Strafantrag und den Strafakt wurde verwiesen. Am 13.12.2023 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG in Form von Heilfürsorge (Kostenübernahme für den Selbstbehalt für die Rezeptgebühr für eine Krücke) sowie orthopädischer Versorgung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, wegen des Vorfalls vom 18.07.2023 ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.04.2024, XXXX , wurden A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und I.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt, indem sie am 18.07.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer und G.J. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer und G.J. warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und I.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein und G.J. eine Platzwunde an der linken Schläfe erlitt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 , wurden A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und römisch eins.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt, indem sie am 18.07.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer und G.J. eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer und G.J. warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und römisch eins.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein und G.J. eine Platzwunde an der linken Schläfe erlitt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass mit der für die Gewährung für Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtwidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 sei der Beschwerdeführer von den zwei namentlich genannten Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Tatgeschehen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei. Der Beschwerdeführer habe dort nach dem vermissten Telefon des G.J. suchen wollen, dies obwohl er gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen ihm und Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen somalischen Staatsangehörigen zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, weshalb seine Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG auf Grund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 8 Abs. 1 Z 2 abzuweisen seien. Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung sei aufgrund der Annahme des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 1 Z 2 VOG entbehrlich. Von weiteren Erhebungen sei daher abzusehen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass mit der für die Gewährung für Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtwidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 sei der Beschwerdeführer von den zwei namentlich genannten Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Tatgeschehen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei. Der Beschwerdeführer habe dort nach dem vermissten Telefon des G.J. suchen wollen, dies obwohl er gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen ihm und Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen somalischen Staatsangehörigen zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer habe bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, weshalb seine Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG auf Grund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, abzuweisen seien. Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung sei aufgrund der Annahme des Ausschlussgrundes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG entbehrlich. Von weiteren Erhebungen sei daher abzusehen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden der Antrag vom 31.08.2023 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt II.) sowie der der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 23.04.2024 seien der Beschwerdeführer und G.J. durch A.M.A und I.M.A im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. A.M.A. sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und I.M.A. sei wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe aber einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG gesetzt, weil er sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Tatgeschehen (Anmerkung: Der Bescheid enthält keine Feststellungen zum Tatgeschehen) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen namentlich genannten somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 8 Abs. 1 Z 2 VOG sei eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung entbehrlich. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, es sei aber keine Stellungnahme eingelangt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden der Antrag vom 31.08.2023 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch drei.) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 23.04.2024 seien der Beschwerdeführer und G.J. durch A.M.A und römisch eins.M.A im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. A.M.A. sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und römisch eins.M.A. sei wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe aber einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG gesetzt, weil er sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Tatgeschehen (Anmerkung: Der Bescheid enthält keine Feststellungen zum Tatgeschehen) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen namentlich genannten somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG sei eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung entbehrlich. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, es sei aber keine Stellungnahme eingelangt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Begleitschreiben vom 27.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2024 eingelangt, legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, den Verwaltungsakt und den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024, W135 2297970-2, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024, W135 2297970-2, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.11.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024, mit welcher der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, da es die Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar festzustellen. Ein Verweis auf die Einholung des Strafaktes und die Krankenakte sei nicht ausreichend und ersetze keineswegs die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Wobei insbesondere Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, das auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG hinweise, zur Gänze fehlten. Der Bescheid sei auch nicht ausreichend begründet worden. Es fehle an wesentlichen Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, welches auf eine grobe Fahrlässigkeit schließen würde. Im angefochtenen Bescheid fänden sich zwar zahlreiche rechtliche Ausführungen wie grobe Fahrlässigkeit definiert sei. Demgegenüber fehle es neben ausreichenden Feststellungen an einer hinreichenden Subsumtion und Begründung, warum das (nicht ausreichend festgestellte) Verhalten grob fahrlässig sein solle. Die belangte Behörde habe zudem im angefochtenen Bescheid in unrichtiger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 zusammen mit G.J. unerlaubt in die unversperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei. Der Beschwerdeführer begehre jedoch an dieser Stelle die folgende Feststellung: „Der Beschwerdeführer hielt sich am 18.07.2024 vor dem Angriff zusammen mit G.J. im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. auf.“ Die begehrte Feststellung ergebe sich aus den Ausführungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 23.04.

  1. Das Landesgericht XXXX führe hierzu aus, dass A.M.A. wahrgenommen habe, dass sich der Beschwerdeführer und G.J. gemeinsam im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufgehalten habe. Er habe die beiden gemeinsam im Bereich seiner Wohnung angetroffen. In weiterer Folge sei A.M.A. in den dritten Stock, um dort Glasflaschen zu holen, die er auf den Beschwerdeführer und G.J. geworfen habe und dabei beide verletzt habe. Das Landesgericht führte zudem aus, dass weder für A.M.A. noch für I.M.A. eine Notwehrsituation vorgelegen sei. Hierfür würden auch die Ausführungen des Landesgerichtes XXXX sprechen, dass sich der Angreifer und Inhaber der besagten Wohnung A.M.A. zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden habe und der Beschwerdeführer nicht in dessen Wohnung eingedrungen sei. Das unerlaubte Betreten einer Wohnung, wie die belangte Behörde unterstellend festgestellt habe, würde zumindest den Anschein eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Vermögen erwecken bzw. einen solchen sogar darstellen. Das Landesgericht XXXX habe jedoch keine (Putativ)Notwehrsituation angenommen. Das sich aus dem Strafakt ergebende Verhalten des Beschwerdeführers sei allenfalls als leicht und jedenfalls nicht als grob fahrlässig zu beurteilen. Selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen – nicht ordnungsgemäß erhobenen – Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er sich im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten habe, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als Tatprovokation und nicht als grob fahrlässig zu beurteilen gewesen. Sowohl den Ausführungen des Landesgerichtes XXXX aus dem Urteil vom 23.04.2024 als auch den Feststellungen der belangten Behörde sei nicht zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer seine Lage gewissermaßen selbst verschuldet haben soll. Der Verweis der belangten Behörde, den Angeklagten A.M.A. und I.M.A. sei die teilweise Provokation der Tat als strafmildernd zu berücksichtigen reiche nicht aus, um die Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG abzuweisen. Es sei weder seitens des Gerichtes noch seitens der belangten Behörde festgestellt worden, ob diese „teilweise Provokation“ von G.J. oder vom Beschwerdeführer selbst gesetzt worden sei. Es sei auch nicht detailliert festgestellt worden, wie sich die Tatprovokation äußerte bzw. worin diese exakt bestanden haben sollte. Es liege aus objektiver Hinsicht kein nachvollziehbarer Grund vor, warum sich die Angeklagten A.M.A. und I.M.A. derart provoziert gefühlt hätten, den Beschwerdeführer am Körper zu verletzen, weil sich der Beschwerdeführer und G.J. im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe keinen der Angeklagten beschimpft oder verspottet. Dass der Beschwerdeführer Tage zuvor mit einer dritten, ebenfalls dort wohnhaften Person eine Auseinandersetzung gehabt habe, stehe weder in einem zeitlichen noch in einem persönlichen Verhältnis zu den Angriffen durch A.M.A. und I.M.A. am 18.07.
  2. Es bestätige zudem nur, dass die Gegend, in der der Beschwerdeführer aufgrund seiner prekären finanziellen Situation zu wohnen angewiesen sei, als überaus gefährlich zu beurteilen sei. Mit einem Messer auf Personen loszugehen sowie andere Menschen mit teils kaputten Glasflaschen zu bewerfen und aufzuschneiden überwiege hinsichtlich der Gefährlichkeit weitgehend im Vergleich zum Verhalten des Beschwerdeführers, der sich lediglich in einem Mehrparteienhaus im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten habe. Die angebliche Provokationshandlung stehe sohin in keinem Verhältnis zur Angriffshandlung. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt der Gefahr einer Körperverletzung aussetzen wollen, noch hat er bedacht bzw. bedenken können, dass sich die Angeklagten durch sein Betreten deren Wohnung derart provoziert fühlen würden, als dass der Angriff von mit teils zerbrochenen Glasflaschen als wahrscheinlich anzusehen gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX ruck seien die Angeklagten auch zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes an den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten verurteilt worden. Das Landesgericht XXXX habe dem Beschwerdeführer sohin einen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Ein solcher bestehe jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden sei und dieser auch nicht durch ein sogenanntes Mitverschulden aufgezehrt sei. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer jedoch durch den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens und dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes ein solches Mitverschulden zur Last. Dies stehe jedoch rechtlich völlig im Widerspruch zur Entscheidung des Landesgerichtes XXXX . Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger. Er habe durch den Vorfall am 18.07.2023 eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung erlitten. Dem Beschwerdeführer seien Heilungskosten entstanden. Aus diesem Grund wäre antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Sollte das Gericht zur Rechtsmeinung gelangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem VOG nicht erfüllt seien, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 14a VOG. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.11.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024, mit welcher der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, da es die Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar festzustellen. Ein Verweis auf die Einholung des Strafaktes und die Krankenakte sei nicht ausreichend und ersetze keineswegs die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Wobei insbesondere Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, das auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG hinweise, zur Gänze fehlten. Der Bescheid sei auch nicht ausreichend begründet worden. Es fehle an wesentlichen Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, welches auf eine grobe Fahrlässigkeit schließen würde. Im angefochtenen Bescheid fänden sich zwar zahlreiche rechtliche Ausführungen wie grobe Fahrlässigkeit definiert sei. Demgegenüber fehle es neben ausreichenden Feststellungen an einer hinreichenden Subsumtion und Begründung, warum das (nicht ausreichend festgestellte) Verhalten grob fahrlässig sein solle. Die belangte Behörde habe zudem im angefochtenen Bescheid in unrichtiger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2024 zusammen mit G.J. unerlaubt in die unversperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei. Der Beschwerdeführer begehre jedoch an dieser Stelle die folgende Feststellung: „Der Beschwerdeführer hielt sich am 18.07.2024 vor dem Angriff zusammen mit G.J. im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. auf.“ Die begehrte Feststellung ergebe sich aus den Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 im Urteil vom 23.04.
  3. Das Landesgericht römisch 40 führe hierzu aus, dass A.M.A. wahrgenommen habe, dass sich der Beschwerdeführer und G.J. gemeinsam im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufgehalten habe. Er habe die beiden gemeinsam im Bereich seiner Wohnung angetroffen. In weiterer Folge sei A.M.A. in den dritten Stock, um dort Glasflaschen zu holen, die er auf den Beschwerdeführer und G.J. geworfen habe und dabei beide verletzt habe. Das Landesgericht führte zudem aus, dass weder für A.M.A. noch für römisch eins.M.A. eine Notwehrsituation vorgelegen sei. Hierfür würden auch die Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 sprechen, dass sich der Angreifer und Inhaber der besagten Wohnung A.M.A. zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden habe und der Beschwerdeführer nicht in dessen Wohnung eingedrungen sei. Das unerlaubte Betreten einer Wohnung, wie die belangte Behörde unterstellend festgestellt habe, würde zumindest den Anschein eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Vermögen erwecken bzw. einen solchen sogar darstellen. Das Landesgericht römisch 40 habe jedoch keine (Putativ)Notwehrsituation angenommen. Das sich aus dem Strafakt ergebende Verhalten des Beschwerdeführers sei allenfalls als leicht und jedenfalls nicht als grob fahrlässig zu beurteilen. Selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen – nicht ordnungsgemäß erhobenen – Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er sich im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten habe, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als Tatprovokation und nicht als grob fahrlässig zu beurteilen gewesen. Sowohl den Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 aus dem Urteil vom 23.04.2024 als auch den Feststellungen der belangten Behörde sei nicht zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer seine Lage gewissermaßen selbst verschuldet haben soll. Der Verweis der belangten Behörde, den Angeklagten A.M.A. und römisch eins.M.A. sei die teilweise Provokation der Tat als strafmildernd zu berücksichtigen reiche nicht aus, um die Anträge des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG abzuweisen. Es sei weder seitens des Gerichtes noch seitens der belangten Behörde festgestellt worden, ob diese „teilweise Provokation“ von G.J. oder vom Beschwerdeführer selbst gesetzt worden sei. Es sei auch nicht detailliert festgestellt worden, wie sich die Tatprovokation äußerte bzw. worin diese exakt bestanden haben sollte. Es liege aus objektiver Hinsicht kein nachvollziehbarer Grund vor, warum sich die Angeklagten A.M.A. und römisch eins.M.A. derart provoziert gefühlt hätten, den Beschwerdeführer am Körper zu verletzen, weil sich der Beschwerdeführer und G.J. im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe keinen der Angeklagten beschimpft oder verspottet. Dass der Beschwerdeführer Tage zuvor mit einer dritten, ebenfalls dort wohnhaften Person eine Auseinandersetzung gehabt habe, stehe weder in einem zeitlichen noch in einem persönlichen Verhältnis zu den Angriffen durch A.M.A. und römisch eins.M.A. am 18.07.
  4. Es bestätige zudem nur, dass die Gegend, in der der Beschwerdeführer aufgrund seiner prekären finanziellen Situation zu wohnen angewiesen sei, als überaus gefährlich zu beurteilen sei. Mit einem Messer auf Personen loszugehen sowie andere Menschen mit teils kaputten Glasflaschen zu bewerfen und aufzuschneiden überwiege hinsichtlich der Gefährlichkeit weitgehend im Vergleich zum Verhalten des Beschwerdeführers, der sich lediglich in einem Mehrparteienhaus im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten habe. Die angebliche Provokationshandlung stehe sohin in keinem Verhältnis zur Angriffshandlung. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt der Gefahr einer Körperverletzung aussetzen wollen, noch hat er bedacht bzw. bedenken können, dass sich die Angeklagten durch sein Betreten deren Wohnung derart provoziert fühlen würden, als dass der Angriff von mit teils zerbrochenen Glasflaschen als wahrscheinlich anzusehen gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ruck seien die Angeklagten auch zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes an den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten verurteilt worden. Das Landesgericht römisch 40 habe dem Beschwerdeführer sohin einen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Ein solcher bestehe jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden sei und dieser auch nicht durch ein sogenanntes Mitverschulden aufgezehrt sei. Die belangte Behörde lege dem Beschwerdeführer jedoch durch den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens und dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes ein solches Mitverschulden zur Last. Dies stehe jedoch rechtlich völlig im Widerspruch zur Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 . Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger. Er habe durch den Vorfall am 18.07.2023 eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung erlitten. Dem Beschwerdeführer seien Heilungskosten entstanden. Aus diesem Grund wäre antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Sollte das Gericht zur Rechtsmeinung gelangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem VOG nicht erfüllt seien, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Paragraph 14 a, VOG. Mit der Beschwerde wurden eine Ambulanzkarte vom 18.07.2023, Befunde einer Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom 12.09.2023 sowie vom 07.11.2023, eine Rechnung eines Sanitätshauses vom 13.11.2023 für eine Unterarmstützkrücke in Höhe von EUR 25,78 sowie ein Mindestsicherungsbescheid vom 19.03.2024 vorgelegt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Am 18.07.2023 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar G.J. auf einer Tankstelle, wo sie Bier konsumierten und danach gemeinsam zu ihrem Wohnhaus in XXXX gingen. Der Beschwerdeführer und G.J. wollten in die Wohnung des Beschwerdeführers auf XXXX gehen, wo sie weiter Bier konsumieren wollten. Direkt neben der Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich auf XXXX die Wohnung von A.M.A. Weil G.J. vermutete, dass A.M.A. dessen Mobiltelefon gestohlen hätte, beschloss er das Mobiltelefon im Zimmer des A.M.A. zu suchen. G.J. klopfte an die Wohnungstüre des A.M.A. und ging in die unversperrt gewesene Wohnung hinein. Der Beschwerdeführer blieb im Eingangsbereich der Wohnung. In diesem Moment ging A.M.A. zu seiner Wohnung auf XXXX und konnte wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit G.J. (dieser bewohnt XXXX ) im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. Aufgrund dieser Tatsache entstand ein Streit zwischen A.M.A. und I.M.A. auf der einen sowie dem Beschwerdeführer und G.J. auf der anderen Seite. Im Verlauf des Streits versuchten A.M.A. und I.M.A. den Beschwerdeführer und G.J. schwer am Körper zu verletzen, indem sie mehrere zum Teil bereits abgebrochene Glasflaschen gezielt auf den Beschwerdeführer und G.J. warfen. Eine dieser Flaschen traf den Beschwerdeführer im Bereich des Schienbeins, wobei der Beschwerdeführer eine Schnittverletzung erlitt, deren Narbe nach wie vor sichtbar ist und deren Heilung mehrere Wochen in Anspruch nahm. In weiterer Folge attackierte I.M.A. den Beschwerdeführer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm im Bereich des Oberkörpers, wobei der Beschwerdeführer die Angriffe mit Schlägen abwehren konnte. Am 18.07.2023 trafen sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar G.J. auf einer Tankstelle, wo sie Bier konsumierten und danach gemeinsam zu ihrem Wohnhaus in römisch 40 gingen. Der Beschwerdeführer und G.J. wollten in die Wohnung des Beschwerdeführers auf römisch 40 gehen, wo sie weiter Bier konsumieren wollten. Direkt neben der Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich auf römisch 40 die Wohnung von A.M.A. Weil G.J. vermutete, dass A.M.A. dessen Mobiltelefon gestohlen hätte, beschloss er das Mobiltelefon im Zimmer des A.M.A. zu suchen. G.J. klopfte an die Wohnungstüre des A.M.A. und ging in die unversperrt gewesene Wohnung hinein. Der Beschwerdeführer blieb im Eingangsbereich der Wohnung. In diesem Moment ging A.M.A. zu seiner Wohnung auf römisch 40 und konnte wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit G.J. (dieser bewohnt römisch 40 ) im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. Aufgrund dieser Tatsache entstand ein Streit zwischen A.M.A. und römisch eins.M.A. auf der einen sowie dem Beschwerdeführer und G.J. auf der anderen Seite. Im Verlauf des Streits versuchten A.M.A. und römisch eins.M.A. den Beschwerdeführer und G.J. schwer am Körper zu verletzen, indem sie mehrere zum Teil bereits abgebrochene Glasflaschen gezielt auf den Beschwerdeführer und G.J. warfen. Eine dieser Flaschen traf den Beschwerdeführer im Bereich des Schienbeins, wobei der Beschwerdeführer eine Schnittverletzung erlitt, deren Narbe nach wie vor sichtbar ist und deren Heilung mehrere Wochen in Anspruch nahm. In weiterer Folge attackierte römisch eins.M.A. den Beschwerdeführer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm im Bereich des Oberkörpers, wobei der Beschwerdeführer die Angriffe mit Schlägen abwehren konnte. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Angriff mit der Glasflasche Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des linken Unterschenkels, wobei eine Nahtentfernung nach 14 Tagen erfolgte, jedoch eine Entzündung der Wunde auftrat. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.04.2024, XXXX , wurden A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und I.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt, weil sie am 18.07.2023 gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und I.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 , wurden A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und römisch eins.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB verurteilt, weil sie am 18.07.2023 gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und römisch eins.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitt. Dem Beschwerdeführer wurde als Folge der ihm am 18.07.2023 zugefügten Körperverletzung zur Unterstützung des Gangbildes eine Unterarmstützkrücke verschrieben, an deren Kosten sich der Beschwerdeführer mit EUR 25,78 beteiligt hat.
  6. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf der diesbezüglichen Angabe in den gegenständlichen Anträgen, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 18.07.2023 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vor der LPD XXXX am 19.07.2023 (AS 28 bis 30), die Zeugenvernehmung des A.C. am 19.07.2023 (AS 31 bis 33), die Beschuldigtenvernehmung des G.J. vom 19.07.2023 (AS 34 bis 37), die Angaben des Verurteilten A.M.A. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 06.12.2023 (AS 73) sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 06.12.2023 (AS 77) und die Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 23.04.2024, XXXX zu Punkt I. (AS 85 und 86). Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 18.07.2023 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vor der LPD römisch 40 am 19.07.2023 (AS 28 bis 30), die Zeugenvernehmung des A.C. am 19.07.2023 (AS 31 bis 33), die Beschuldigtenvernehmung des G.J. vom 19.07.2023 (AS 34 bis 37), die Angaben des Verurteilten A.M.A. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 06.12.2023 (AS 73) sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 06.12.2023 (AS 77) und die Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Urteil vom 23.04.2024, römisch 40 zu Punkt römisch eins. (AS 85 und 86). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 zusammen mit G.J. in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen ist, um nach dem Mobiltelefon von G.J. zu suchen. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht dar, worauf diese Ausführungen basieren, zumal im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls vom 18.07.2023 getroffen wurden. Die belangte Behörde scheint sich auf die Angaben des A.M.A. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX zu stützen (AS 60), wonach A.M.A. bemerkt habe, wie der Beschwerdeführer aus der Wohnung des A.M.A. gegangen sei. In der Hauptverhandlung am 06.12.2023 gab A.M.A. aber an, dass G.J. – und nicht der Beschwerdeführer –in sein Zimmer hineingegangen sei, was sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers und G.J. deckt. Auch die Zeugin A.C. gab in der Zeugenvernehmung vom 19.07.2023 an, sie habe gesehen, wie die Wohnung im
  7. Stock (Anmerkung: Wohnung des A.M.A.) offenstehe und sich ein Mann mit längeren Haaren in der Wohnung befinde und alles durchsuche. So stellte auch das Landesgericht XXXX in seinem Urteil vom 23.04.2024 fest, dass A.M.A. wahrnehmen konnte, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit G.J. im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. In Zusammenschau all dieser Aussagen und der Aussage des Verurteilten A.M.A. selbst in der Hauptverhandlung mit den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX , war daher die Feststellung zu treffen, dass G.J. alleine in die unversperrt gewesene Wohnung des A.M.A. hineinging, der Beschwerdeführer hingegen im Eingangsbereich der Wohnung verblieb.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 zusammen mit G.J. in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen ist, um nach dem Mobiltelefon von G.J. zu suchen. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht dar, worauf diese Ausführungen basieren, zumal im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls vom 18.07.2023 getroffen wurden. Die belangte Behörde scheint sich auf die Angaben des A.M.A. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor der LPD römisch 40 zu stützen (AS 60), wonach A.M.A. bemerkt habe, wie der Beschwerdeführer aus der Wohnung des A.M.A. gegangen sei. In der Hauptverhandlung am 06.12.2023 gab A.M.A. aber an, dass G.J. – und nicht der Beschwerdeführer –in sein Zimmer hineingegangen sei, was sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers und G.J. deckt. Auch die Zeugin A.C. gab in der Zeugenvernehmung vom 19.07.2023 an, sie habe gesehen, wie die Wohnung im
  8. Stock (Anmerkung: Wohnung des A.M.A.) offenstehe und sich ein Mann mit längeren Haaren in der Wohnung befinde und alles durchsuche. So stellte auch das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 23.04.2024 fest, dass A.M.A. wahrnehmen konnte, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit G.J. im Eingangsbereich bzw. in seiner Wohnung aufhielten. In Zusammenschau all dieser Aussagen und der Aussage des Verurteilten A.M.A. selbst in der Hauptverhandlung mit den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 , war daher die Feststellung zu treffen, dass G.J. alleine in die unversperrt gewesene Wohnung des A.M.A. hineinging, der Beschwerdeführer hingegen im Eingangsbereich der Wohnung verblieb. Die bei dem Vorfall vom 18.07.2023 erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 23.04.2024, XXXX , in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die bei dem Vorfall vom 18.07.2023 erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Urteil vom 23.04.2024, römisch 40 , in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen von A.M.A. und I.M.A. basieren ebenfalls auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024, XXXX (AS 83 bis 89). Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen von A.M.A. und römisch eins.M.A. basieren ebenfalls auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 (AS 83 bis 89). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer als Folge der ihm am 18.07.2023 zugefügten Körperverletzung eine Unterarmstützkrücke verschrieben wurde, basiert auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie vom 07.11.
  9. Dass sich der Beschwerdeführer an den Kosten für die Unterarmstützkrücke mit EUR 25,78 beteiligt hat, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten, an den Beschwerdeführer ausgestellten Rechnung eines Sanitätshauses vom 13.11.2023 in Höhe von EUR 25,
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 9d Abs. 1 VOG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder […] und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. […] Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: … 2. Heilfürsorge
  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); […] 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; […] 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. […] Ausschlussbestimmungen § 8.
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8,
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
  1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
  2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
  3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
  4. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
  5. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. […]“ § 83 StGB idgF lautet:Paragraph 83, StGB idgF lautet: „Körperverletzung § 83.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3)Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die
(3)Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die
  1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
  2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht erkannt hat, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (§ 83 Abs. 1 StGB) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten entstanden sind. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind daher erfüllt.Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht erkannt hat, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten entstanden sind. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind daher erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht.Zu prüfen ist jedoch, ob ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen.Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Beschwerdeführer diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese rechtliche Anschauung der belangten Behörde verfehlt: § 6 StGB idgF lautet: Paragraph 6, StGB idgF lautet: „Fahrlässigkeit § 6.Paragraph 6,
(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2)Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“ Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mwN).Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen vergleiche VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht davon aus, dass in der gegenständlichen Konstellation der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG erfüllt ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – nicht in die Wohnung des A.M.A. eingedrungen, sondern hielt sich im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. auf. Dass sich der Beschwerdeführer im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufhielt, kann dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Wohnung des Beschwerdeführers neben der Wohnung des A.M.A. liegt. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer Tage zuvor mit einer dritten, ebenfalls dort wohnhaften Person eine Auseinandersetzung gehabt habe, weder in einem zeitlichen noch in einem persönlichen Zusammenhang mit dem Angriff durch A.M.A. und I.M.A. am 18.07.2023.Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht davon aus, dass in der gegenständlichen Konstellation der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG erfüllt ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – nicht in die Wohnung des A.M.A. eingedrungen, sondern hielt sich im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. auf. Dass sich der Beschwerdeführer im Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufhielt, kann dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Wohnung des Beschwerdeführers neben der Wohnung des A.M.A. liegt. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer Tage zuvor mit einer dritten, ebenfalls dort wohnhaften Person eine Auseinandersetzung gehabt habe, weder in einem zeitlichen noch in einem persönlichen Zusammenhang mit dem Angriff durch A.M.A. und römisch eins.M.A. am 18.07.2023. Selbst aber wenn der Beschwerdeführer die unversperrte Wohnung des A.M.A. unerlaubt betreten hätte – wovon das erkennende Gericht nicht ausgeht – war es für den Beschwerdeführer nicht als wahrscheinlicher Schaden vorhersehbar, mit zum Teil bereits abgebrochenen Glasflaschen beworfen zu werden. Mangels eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG somit nicht vor.Mangels eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers liegt der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG somit nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG vorliegt, wonach Opfer von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben. Zu prüfen bleibt, ob ein Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG vorliegt, wonach Opfer von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben. Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen (vgl. Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, § 8 Anm 5).Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen vergleiche Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Paragraph 8, Anmerkung 5). Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid fest, dass im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 bei beiden Verurteilten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden sei. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, wurde aber weder seitens des Landesgerichtes XXXX noch seitens der belangten Behörde festgestellt, ob diese „teilweise Provokation“ von G.J. oder vom Beschwerdeführer gesetzt wurde. Es haben sich im Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, um von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid fest, dass im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 bei beiden Verurteilten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden sei. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, wurde aber weder seitens des Landesgerichtes römisch 40 noch seitens der belangten Behörde festgestellt, ob diese „teilweise Provokation“ von G.J. oder vom Beschwerdeführer gesetzt wurde. Es haben sich im Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, um von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Selbst aber wenn der Beschwerdeführer die rechtskräftig Verurteilten provoziert haben sollte, indem er sich im unmittelbaren Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A. aufgehalten hatte, fehlt es hier an einer Verhältnismäßigkeit zwischen der Provokationshandlung des Beschwerdeführers (Aufenthalt im unmittelbaren Eingangsbereich der Wohnung des A.M.A.) und der Angriffshandlung, nämlich dem Werfen von teilweise abgebrochenen Glasflaschen auf den Beschwerdeführer. Somit scheidet auch die Annahme des Ausschlussgrundes der Provokation iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG durch das Opfer aus.Somit scheidet auch die Annahme des Ausschlussgrundes der Provokation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG durch das Opfer aus. Da – wie oben dargelegt – alle Anspruchsvoraussetzungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegen und Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilbehelfe und orthopädische Versorgung gegeben sind.Da – wie oben dargelegt – alle Anspruchsvoraussetzungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegen und Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilbehelfe und orthopädische Versorgung gegeben sind. Zu A. I.) Zur Pauschalentschädigung für Schmerzengeld:Zu A. römisch eins.) Zur Pauschalentschädigung für Schmerzengeld: Gemäß § 6a Abs. 1 lec.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, lec.cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Der Abs. 2 sieht vor, dass eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro gebührt, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.Der Absatz 2, sieht vor, dass eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro gebührt, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl. VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im vorliegenden Fall an das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024, XXXX , mit welchem A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und I.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen wurden, indem sie am 18.07.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und I.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitt, gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im vorliegenden Fall an das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 , mit welchem A.M.A. rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und römisch eins.M.A wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig gesprochen wurden, indem sie am 18.07.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht haben, dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem beide zunächst Glasflaschen, welche sie teilweise zuvor zerbrochen hatten, auf den Beschwerdeführer warfen, wobei der Beschwerdeführer im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und römisch eins.M.A. im Anschluss daran Stich-und Schnittbewegungen mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge 6 cm gegen den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers ausführte, diesen jedoch nicht traf, wobei der Beschwerdeführer durch den Wurf einer Flasche eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitt, gebunden. Den bindenden Feststellungen des Landesgerichtes XXXX folgend, wurde dem Beschwerdeführer eine leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zugefügt. Die schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB bzw. absichtlich schwere Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB ist beim Versuch geblieben. Den bindenden Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 folgend, wurde dem Beschwerdeführer eine leichte Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zugefügt. Die schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB bzw. absichtlich schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist beim Versuch geblieben. Da die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB nach sich gezogen hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgewiesen wurde, spruchgemäß abzuweisen. Da die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB nach sich gezogen hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgewiesen wurde, spruchgemäß abzuweisen. Zu A. II.) Zur Heilfürsorge:Zu A. römisch zwei.) Zur Heilfürsorge: Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 13.12.2023 die Übernahme der Rezeptgebühr für eine Unterarmstützkrücke im Rahmen der Heilfürsorge beantragt. Gemäß § 2 Z 2 VOG sind im Rahmen der Heilfürsorge folgende Leistungen vorgesehen: Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, VOG sind im Rahmen der Heilfürsorge folgende Leistungen vorgesehen: a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955).f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,). § 4 VOG idgF lautet: Paragraph 4, VOG idgF lautet: „Heilfürsorge § 4.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“ Die dem Beschwerdeführer verordnete Unterarmstützkrücke stellt keinen Heilbehelf im Sinne des § 2 Z 2 lit. c VOG dar, sondern handelt es sich dabei – wie nachfolgend unter Punkt A.III.) dargelegt – um ein orthopädisches Hilfsmittel gemäß § 2 Z 3 lit. a VOG. Die dem Beschwerdeführer verordnete Unterarmstützkrücke stellt keinen Heilbehelf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, VOG dar, sondern handelt es sich dabei – wie nachfolgend unter Punkt A.III.) dargelegt – um ein orthopädisches Hilfsmittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, VOG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge abgewiesen wurde, war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge abgewiesen wurde, war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu A. III.) Zur orthopädischen Versorgung: Zu A. römisch drei.) Zur orthopädischen Versorgung: Gemäß § 2 Z 3 VOG umfasst die orthopädische Versorgung folgende Leistungen:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, VOG umfasst die orthopädische Versorgung folgende Leistungen: a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung, b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung, c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, e) notwendige Reise- und Transportkosten. § 5 VOG lautet: Paragraph 5, VOG lautet: „Orthopädische Versorgung § 5.Paragraph 5,
(1)Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2)Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(2)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3)Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.“
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen.“ § 32 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, lautet:Paragraph 32, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, lautet: „Orthopädische Versorgung. § 32.
(1)Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.Paragraph 32,
(1)Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2)Die orthopädische Versorgung umfaßt
  1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
  4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.Die Leistungen nach Ziffer eins, sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3)Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4)Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5)Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.“ Gemäß § 1 Abs. 3 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, welche gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 687/1991, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen wurde, handelt es sich bei Krücken um orthopädische Hilfsmittel.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, welche gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen wurde, handelt es sich bei Krücken um orthopädische Hilfsmittel. Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Unterarmstützkrücke von der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie am 07.11.2023 als Folge der ihm am 18.07.2023 zugefügten Körperverletzung zur Unterstützung des Gangbildes verschrieben. Dazu legte er mit der Beschwerde eine Rechnung eines Sanitätshauses vom 13.11.2023 in Höhe von EUR 25,78 vor. Dass sich der Beschwerdeführer die Unterarmstützkrücke selbst beschafft hätte und ihm neben der Kostenbeteiligung weitere Kosten entstanden wären, wurde vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Antragstellung behauptet noch im Rahmen der anwaltlich verfassten Beschwerde vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung abgewiesen wurde, spruchgemäß stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung abgewiesen wurde, spruchgemäß stattzugeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vorliegt, war die entsprechende unter Punkt A I.) zitierte höchstgerichtliche Judikatur heranzuziehen. Betreffend die Fragen, unter welchen Voraussetzungen einem Verbrechensopfer die Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge gebühren, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage des VOG stützen.Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG vorliegt, war die entsprechende unter Punkt A römisch eins.) zitierte höchstgerichtliche Judikatur heranzuziehen. Betreffend die Fragen, unter welchen Voraussetzungen einem Verbrechensopfer die Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge gebühren, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage des VOG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2297970.3.00

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