Obsah (8)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2300657-1 Spruch, W135 2300657-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice und legte mit dem Antrag einen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2024 und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.04.2024 vor. Das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) holte daraufhin ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2024 basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Morbus Parkinson“, bewertet nach der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Ruhetremor an beiden oberen Extremitäten li mehr als rechts“), eingeschätzt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 07.05.2024 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.08.2024 angeschlossen. Am 24.09.2024 langte eine verspätete Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehörschreiben vom 13.08.2024 bei der belangten Behörde ein, in welchem er vorbringt, aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen im Alltag eine Behinderung von mindestens 50 v.H. zu haben. Er sei in vielen alltäglichen Tätigkeiten stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen. Zudem beziehe er bereits Pflegegeld. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine Neubewertung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2024 mit, dass seine Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden könne, da der Bescheid zum Verfahren bereits erlassen und per Post an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Am 10.10.2024 langte innerhalb der Rechtsmittelfrist eine undatierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einem Parkinson-Syndrom, links betont sowie an einer Dystonie LIO. Aufgrund dieser Erkrankungen sei er im Alltag stark eingeschränkt und auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Viele Tätigkeiten könne er selbständig kaum noch ausführen. Die festgelegte Einstufung von nur 30 v.H. entspreche nicht seinem tatsächlichen Zustand und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen er leide. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer vier Patientenbriefe einer Fachärztin für Neurologie vom 13.02.2024, vom 11.06.2024, vom 16.07.2024 und vom 28.08.2024 vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 07.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Morbus Parkinson als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung vor, welche mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.
- Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Der beigezogene Gutachter ordnete das festgestellte Leiden „Morbus Parkinson“ korrekt der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Extrapyramidale Erkrankungen – Parkinsonsyndrome – Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu. Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass ein Ruhetremor an beiden oberen Extremitäten, links mehr als rechts bestehe. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024, er leide seit einigen Jahren unter einer Parkinsonsymptomatik in beiden Händen, einem Zittern in beiden oberen Extremitäten sowie einem grobschlägigen Ruhetremor der oberen Extremität links mehr als rechts, der bei Bewegungsinduzierung verstärkt sei. Dies konnte auch im Rahmen der Untersuchung vom Sachverständigen erhoben werden; so zeigte sich neurologisch ein grobschlägiger Ruhetremor der oberen Extremitäten links mehr als rechts, der sich bei Bewegungsinduzierung verstärkte. Weiters zeigten sich im Zuge der persönlichen Untersuchung die Gelenke beider oberen Extremitäten in allen Ebenen als altersentsprechend frei beweglich. Der Faustschluss war beidseits vollständig möglich, der Kreuzgriff beidseits durchführbar und der Nackengriff beidseits etwas erschwert. Im Bereich der unteren Extremitäten zeigten sich die Gelenke in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Es konnten zudem keine Varicositas und keine postthrombotischen Veränderungen festgestellt werden. Was die Gesamtmobilität betrifft, konnte der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe gehen. Zwar zeigte sich ein langsames Gangbild, die Bewegungsabläufe waren jedoch nicht maßgeblich behindert und es bestand keine objektivierbare Sturzneigung. Bei der Beurteilung des Sachverständigen ist der vom Beschwerdeführer vorgelegte Patientenbrief der behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 13.02.2024 mit der Diagnose „Verdacht auf Parkinsonsyndrom linksbetont DD Dystonie li OE“ mitberücksichtigt worden. So wurde die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der gewählten Positionsnummer mit dem Ruhetremor an beiden oberen Extremitäten, links mehr als rechts begründet. Die von der behandelnden Fachärztin nachfolgend am 11.06.2024, 16.07.2024 und 28.08.2024 erhobenen Befunde decken sich im Wesentlichen mit dem am 13.02.2024 erhobenen und vom Sachverständigen berücksichtigten Befund bzw. neurologischen Status. Aus dem jüngsten neurologischen Status vom 28.08.2024 (HWS frei beweglich, kein Meningismus. HNAP frei. HN. V.a. Lidschlussschwäche li. Blickfolge o.b. Visusstörung re Auge leichte Hypomimie. anamnest. Keine Dysarthrophonie, keine Dysphagie. Sonst keine eindeutigen Defizite. Extr: gegenhalten +/- Rigor OE re, Rigor li, Ruhetremor OE li >>re, Bradykinese li>re. keine eindeutigen sensomot. Defizite. MER OE+ UE seitengleich mittellebhaft auslösbar. PBZ negativ. AHV regelrecht. FNV bds dysmetrisch, Bradydysdiadochokinese Li. Gangbild unauff. keine Starthemmung Zehenspitzen-/Fersen-/Seiltänzergang unauff. Dig I-III in leichter Flexionsstellung. Li Knöchel geschwollen.) ist eine maßgebliche Verschlechterung bzw. das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizits hinsichtlich des beim Beschwerdeführer eingeschätzten Leidens nicht zu entnehmen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbriefe vom 11.06.2024, 16.07.2024 und 28.08.2024 waren daher nicht dazu geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen bzw. zu widerlegen. Eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung kann daher nicht vorgenommen werden.Bei der Beurteilung des Sachverständigen ist der vom Beschwerdeführer vorgelegte Patientenbrief der behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 13.02.2024 mit der Diagnose „Verdacht auf Parkinsonsyndrom linksbetont DD Dystonie li OE“ mitberücksichtigt worden. So wurde die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der gewählten Positionsnummer mit dem Ruhetremor an beiden oberen Extremitäten, links mehr als rechts begründet. Die von der behandelnden Fachärztin nachfolgend am 11.06.2024, 16.07.2024 und 28.08.2024 erhobenen Befunde decken sich im Wesentlichen mit dem am 13.02.2024 erhobenen und vom Sachverständigen berücksichtigten Befund bzw. neurologischen Status. Aus dem jüngsten neurologischen Status vom 28.08.2024 (HWS frei beweglich, kein Meningismus. HNAP frei. HN. römisch fünf.a. Lidschlussschwäche li. Blickfolge o.b. Visusstörung re Auge leichte Hypomimie. anamnest. Keine Dysarthrophonie, keine Dysphagie. Sonst keine eindeutigen Defizite. Extr: gegenhalten +/- Rigor OE re, Rigor li, Ruhetremor OE li >>re, Bradykinese li>re. keine eindeutigen sensomot. Defizite. MER OE+ UE seitengleich mittellebhaft auslösbar. PBZ negativ. AHV regelrecht. FNV bds dysmetrisch, Bradydysdiadochokinese Li. Gangbild unauff. keine Starthemmung Zehenspitzen-/Fersen-/Seiltänzergang unauff. Dig I-III in leichter Flexionsstellung. Li Knöchel geschwollen.) ist eine maßgebliche Verschlechterung bzw. das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizits hinsichtlich des beim Beschwerdeführer eingeschätzten Leidens nicht zu entnehmen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbriefe vom 11.06.2024, 16.07.2024 und 28.08.2024 waren daher nicht dazu geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen bzw. zu widerlegen. Eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung kann daher nicht vorgenommen werden. Was den gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag in Vorlage gebrachten Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2024, in welchem als Diagnose eine „Rheumatoide Arthritis“ angeführt wird, betrifft, ist festzuhalten, dass dieser „Befundbericht“ keinen klinischen Status enthält, aus welchem die gestellte Diagnose nachvollziehbar und ein zusätzliches Dauerleiden abzuleiten wäre. Es wurden vom Beschwerdeführer auch sonst keine fachärztlichen Befunde vorgelegt, um das Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis zu belegen, weshalb die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 08.08.2024, wonach die rheumatoide Arthritis mangels ausreichender fachärztlicher Befunddokumentation nicht eingeschätzt werden konnte, nicht zu beanstanden sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen bzw. zu widerlegen und vermochten die mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbriefe das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu entkräften. Insgesamt legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 08.08.2024 und den vorgelegten medizinischen Befunden sind sämtliche vorgebrachte Beschwerden ausreichend berücksichtigt und der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Der für das festgestellte Leiden gewählte Rahmensatz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der PVA vom 17.04.2024 Pflegegeld zugesprochen wurde, nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als schlüssig erweist und der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorlegte, die eine Verschlechterung der eingestuften Funktionseinschränkungen belegen würden, konnte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- Ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „04 Nervensystem 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 – 40 %, 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 – 40 % Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität 04.09.02 Psychomotorische Einschränkungen mittleren Grades 50 – 60 % Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden 04.09.03 Psychomotorische Einschränkungen schweren Grades 70 – 100 % Schwere Symptomatik mit zusätzlich deutlichen Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden […]“Schwere Symptomatik mit zusätzlich deutlichen Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden , , […]“ Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2024, zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: , Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn,
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der gewählte Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2300657.1.00