Obsah (16)
§ 22a§ 35§ 52a§ 10§ 52§ 55§ 53§ 67§ 46§ 57§ 51§ 13§ 76§ 80§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW150 2308039-1 Spruch, W150 2308039-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextI. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 11.02.2025 wurde der BF von den Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD“) in XXXX , 1120 Wien, im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme wegen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB aufgegriffen und festgenommen. Der BF habe in der Nacht in einem betrunkenen Zustand eine Tür beschädigt und sei aufgrund des alkoholisierten Zustandes in der Klinik XXXX stationär aufgenommen worden. Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er sei bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhältig, arbeite und habe seinen Ausweis verloren.
- Am 11.02.2025 wurde der BF von den Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD“) in römisch 40 , 1120 Wien, im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme wegen Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB aufgegriffen und festgenommen. Der BF habe in der Nacht in einem betrunkenen Zustand eine Tür beschädigt und sei aufgrund des alkoholisierten Zustandes in der Klinik römisch 40 stationär aufgenommen worden. Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er sei bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhältig, arbeite und habe seinen Ausweis verloren.
- Am 12.02.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch einvernommen. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei etwa vor zwei Jahren zu beruflichen Zwecken in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seinen Reisepass habe er etwa ein Jahr vor seiner Einvernahme verloren. Nachgefragt gab der BF an, dass er den Verlust des Reisepasses nicht bei der Polizei gemeldet habe. In Österreich habe er sich in „mehreren Hotels und bei mehreren Verwandten“ aufgehalten. Er sei in Österreich nie legal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich seinen Aufenthalt durch illegale Arbeit auf Bestellen sowie „Geld von Freunden“ finanziert. Er habe die letzten drei Wochen in der H XXXX bei einem Freund gewohnt. Er habe nicht mehr vorgehabt dort zu wohnen. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich habe, gab der BF an: „Nein. Ich habe Verwandte hier.“ Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie lebe in Serbien (in einem Haus); seine Eltern würden in N XXXX leben. Ein Bruder sei in Serbien aufhältig, ein anderer Bruder würde in B XXXX studieren. Vor etwa drei oder vier Jahren sei der BF für zwei Monate in Deutschland gewesen. Im Zuge der Einvernahme füllte der BF die notwendigen Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) mithilfe der Dolmetscherin aus. Auf die Frage, wie lange er in Österreich noch bleiben wolle, gab der BF an: „Ich wollte schon vor einer Woche das Land verlassen, aber ich habe meine Meinung geändert.“ Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei ihm bekannt gewesen. Serbien habe der BF verlassen „um eine Arbeit zu finden und Geld zu verdienen.“
- Am 12.02.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch einvernommen. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei etwa vor zwei Jahren zu beruflichen Zwecken in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seinen Reisepass habe er etwa ein Jahr vor seiner Einvernahme verloren. Nachgefragt gab der BF an, dass er den Verlust des Reisepasses nicht bei der Polizei gemeldet habe. In Österreich habe er sich in „mehreren Hotels und bei mehreren Verwandten“ aufgehalten. Er sei in Österreich nie legal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich seinen Aufenthalt durch illegale Arbeit auf Bestellen sowie „Geld von Freunden“ finanziert. Er habe die letzten drei Wochen in der H römisch 40 bei einem Freund gewohnt. Er habe nicht mehr vorgehabt dort zu wohnen. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich habe, gab der BF an: „Nein. Ich habe Verwandte hier.“ Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie lebe in Serbien (in einem Haus); seine Eltern würden in N römisch 40 leben. Ein Bruder sei in Serbien aufhältig, ein anderer Bruder würde in B römisch 40 studieren. Vor etwa drei oder vier Jahren sei der BF für zwei Monate in Deutschland gewesen. Im Zuge der Einvernahme füllte der BF die notwendigen Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) mithilfe der Dolmetscherin aus. Auf die Frage, wie lange er in Österreich noch bleiben wolle, gab der BF an: „Ich wollte schon vor einer Woche das Land verlassen, aber ich habe meine Meinung geändert.“ Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei ihm bekannt gewesen. Serbien habe der BF verlassen „um eine Arbeit zu finden und Geld zu verdienen.“ Das BFA führte aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werde. Der BF sei behördlich nicht gemeldet, er verfüge über keine Barmittel und sei nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses. Es werde um ein HRZ bei der serbischen Botschaft angesucht. Zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung werde über den BF die Schubhaft verhängt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 12.02.2025, Zl. XXXX , wurde der BF am 12.02.2025 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, in der er sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin befindet. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inschubhaftnahme einer Rechtsberatung noch am selben Tag übergeben.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 12.02.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF am 12.02.2025 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, in der er sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin befindet. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inschubhaftnahme einer Rechtsberatung noch am selben Tag übergeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2025 teilte das BFA mit, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52aAbs.
2 BFA-VG sei der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrensanordnung beigelegt wurde ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2025 teilte das BFA mit, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sei der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrensanordnung beigelegt wurde ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung. 6. Mit Bescheid vom 13.02.2025, Zl. XXXX , des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 , des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen führe und über keine Meldeadresse verfüge. Er sei jedenfalls bereits über einen längeren Zeitraum in Österreich aufhältig. Einer legalen Beschäftigung sei der BF im österreichischen Bundesgebiet bisher nicht nachgegangen. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Zudem verfüge der BF über keine (nachweisbaren) ausreichenden Existenzmittel und könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus rein legalen Mitteln bestreiten. Weiters erfülle der BF nicht über die Voraussetzungen der Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) iVm Art. 6 Abs. 1 lit c SGK (Schengener Grenzkodex) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen. Daher sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Der BF ignoriere die fremdenrechtlichen Bestimmungen und es bestehe die Gefahr, dass er einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde. Weiters missachte der BF die melderechtlichen Bestimmungen und halte sich im Verborgenen auf. Der BF habe bezüglich die Verstöße gegen das geordnete Fremdenwesen kein Unrechtbewusstsein und keine Reue gezeigt. Begründend führte das BFA aus, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen führe und über keine Meldeadresse verfüge. Er sei jedenfalls bereits über einen längeren Zeitraum in Österreich aufhältig. Einer legalen Beschäftigung sei der BF im österreichischen Bundesgebiet bisher nicht nachgegangen. Der BF verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Zudem verfüge der BF über keine (nachweisbaren) ausreichenden Existenzmittel und könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus rein legalen Mitteln bestreiten. Weiters erfülle der BF nicht über die Voraussetzungen der Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK (Schengener Grenzkodex) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen. Daher sei der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig zu bewerten. Der BF ignoriere die fremdenrechtlichen Bestimmungen und es bestehe die Gefahr, dass er einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde. Weiters missachte der BF die melderechtlichen Bestimmungen und halte sich im Verborgenen auf. Der BF habe bezüglich die Verstöße gegen das geordnete Fremdenwesen kein Unrechtbewusstsein und keine Reue gezeigt.
- Mit Schreiben vom 14.02.2025 stellte der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU GmbH, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
- Mit Schreiben noch vom selben Tag genehmigte das BFA den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Eine Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen; die unterstützte freiwillige Rückkehr gelte längstens bis zum 15.04.
- Am 14.02.2025 sendete die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2025, Zl. XXXX , im Umfang der Spruchpunkte I. – VI. mit der Bitte, um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien.
- Am 14.02.2025 sendete die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 , im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. – römisch sechs. mit der Bitte, um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Serbien.
- Die bevollmächtigte Vertretung des BF übermittelte am 14.02.2025 das Protokoll zur Rückkehrberatung an das BFA.
- Mit Schreiben vom 18.02.2025 zog der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurück. Als Grund führte er aus, dass er die Ausreisekosten nicht selbst tragen könne.
- Am 18.02.2025 stellte das Serbische Innenministerium ein für drei Monate gültiges HRZ für den BF aus.
- Am 21.02.2025 wurde ein Sammeltransport für den 06.03.2025 für den BF angemeldet.
- Am 21.02.2025 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist die Schubhaftbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant unter anderem vorgebracht, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei, jedoch der albanischen Volkgruppe angehöre und Moslem sei. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei der BF bei seinem Lebensgefährten, Herrn XXXX , an seiner damaligen Wohnadresse aufhältig gewesen. Sein Lebensgefährte sei rumänischer Staatsangehöriger und sie hätten vor, demnächst zu heiraten. Sein Lebensgefährte sei auch für sämtliche Lebens- und Erhaltungskosten des BF in Österreich aufgekommen. Der BF habe es „zuvor probiert“, sich bei seinem Lebensgefährten anzumelden, was ihm jedoch aufgrund eines fehlenden Lichtbildausweises misslungen sei. Der BF könnte im Falle seiner Entlassung bzw. einer Anwendung eines gelinderen Mittels – was die Behörde überhaupt nicht geprüft habe – an der aktuellen Wohnadresse seines Lebensgefährten in der D XXXX , 1050 Wien, unterkommen und sich in regelmäßigen Abständen in der örtlichen Polizeiinspektion melden. Zudem berufe sich die belangte Behörde darauf, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Zwar sei einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, es sei die Rechtsmittelfrist noch offen und der BF habe jedenfalls vor, diesen Bescheid zu bekämpfen. Demnach sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht durchsetzbar. Es sei kein Ersatzreisedokument für den BF ausgestellt worden und es sei nicht klar, ob die Abschiebung nach Serbien in der nahen Zukunft realisierbar sei. Zudem habe die belangte Behörde ihre Plicht gem. § 80 Abs. 1 FPG vernachlässigt. Es stehe fest, dass der Zweck des gegenständlichen Verfahrens auch durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könnte und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) durchzuführen, die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zu ersetzten und den Zeugen, XXXX , einzuvernehmen.
- Am 21.02.2025 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist die Schubhaftbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant unter anderem vorgebracht, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei, jedoch der albanischen Volkgruppe angehöre und Moslem sei. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei der BF bei seinem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , an seiner damaligen Wohnadresse aufhältig gewesen. Sein Lebensgefährte sei rumänischer Staatsangehöriger und sie hätten vor, demnächst zu heiraten. Sein Lebensgefährte sei auch für sämtliche Lebens- und Erhaltungskosten des BF in Österreich aufgekommen. Der BF habe es „zuvor probiert“, sich bei seinem Lebensgefährten anzumelden, was ihm jedoch aufgrund eines fehlenden Lichtbildausweises misslungen sei. Der BF könnte im Falle seiner Entlassung bzw. einer Anwendung eines gelinderen Mittels – was die Behörde überhaupt nicht geprüft habe – an der aktuellen Wohnadresse seines Lebensgefährten in der D römisch 40 , 1050 Wien, unterkommen und sich in regelmäßigen Abständen in der örtlichen Polizeiinspektion melden. Zudem berufe sich die belangte Behörde darauf, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Zwar sei einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, es sei die Rechtsmittelfrist noch offen und der BF habe jedenfalls vor, diesen Bescheid zu bekämpfen. Demnach sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht durchsetzbar. Es sei kein Ersatzreisedokument für den BF ausgestellt worden und es sei nicht klar, ob die Abschiebung nach Serbien in der nahen Zukunft realisierbar sei. Zudem habe die belangte Behörde ihre Plicht gem. Paragraph 80, Absatz eins, FPG vernachlässigt. Es stehe fest, dass der Zweck des gegenständlichen Verfahrens auch durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könnte und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) durchzuführen, die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zu ersetzten und den Zeugen, römisch 40 , einzuvernehmen.
- Am 24.02.2025 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF keine Angaben zum angeblichen Lebensgefährten gemacht habe. Sein Lebensgefährte sei erst mit XXXX 02.2025 gemeldet, weshalb auch bezweifelt werde, dass der BF probiert habe, sich an der Adresse anzumelden. Der BF sei wegen einer Sachbeschädigung von Beamten des PI H XXXX angehalten worden. Die Personenkontrolle habe ergeben, dass der BF über keinen Ausweis verfüge und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Als Anschrift sei die Adresse in H XXXX , 1110 Wien, angegeben worden, wobei der BF hinzugefügt habe, dass er über keinen Wohnungsschlüssel verfüge und dort auch nicht mehr wohne. Der BF sei sodann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden und in das PAZ HG eingeliefert worden. Zudem werde die angebliche Lebensgemeinschaft in Zweifel gezogen. Auch die Behauptung, dass kein „durchführbarer“ Bescheid vorliegen würde, werde bestritten, zumal der BF selbst einen Rechtsmittelverzicht (mit der Unterstützung der BBU) abgegeben habe und daher die aufenthaltsbeendende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sei es unrichtig, dass der Zeitpunkt der Abschiebung unklar sei, da mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ die Abschiebung für den 06.03.2025 organisiert worden sei. Der BF habe sich bewusst illegal im Verborgenen aufgehalten, um durch illegale Erwerbstätigkeit einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Der BF sei zufällig betreten worden (im Zuge einer Sachbeschädigung). Er habe freiwillig die Rückkehr zurückgezogen und sei daher nicht mehr rückkehrwillig. Weiters erscheint es unglaubwürdig, dass der BF mit keinem einzigen Wort eine Lebensgemeinschaft in seiner niederschriftlichen Einvernahme erwähnt habe. Es sei zu erwarten, dass der BF alles „dransetzen“ werde, um in Österreich zu verbleiben, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF untertauchen werde und – sowie die letzten zwei Jahre – sich im Verborgenen in Österreich aufhalten werde. Daher liege die Fluchtgefahr vor. Die Verhältnismäßigkeit liege auch vor, da ein HRZ vorliege und die Abschiebung bereits festgelegt worden sei. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht, da der angebliche Lebensgefährte selbst keine Angaben gemacht habe. Überdies seien weitere Behauptungen der rechtlichen Vertretung über die unmögliche zeitnahe Abschiebung und die nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme unrichtig. Ein gelinderes Mittel würde die Vertrauenswürdigkeit des BF verlangen, was im gegenständlichen Fall aufgrund mehrfacher nicht nachvollziehbarer Angaben des BF nicht gegeben sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF über einen längeren Zeitraum hindurch im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und zufällig betreten worden sei. Das eigentliche Interesse des BF liege am Weiterverbleib im Bundesgebiet und der BF habe dies durch die Zurückziehung der freiwilligen Rückkehr auch bestätigt. Es sei somit auszuschließen, dass der BF behördliche Auflagen zur Sicherung der Abschiebung einhalten werde. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
- Am 24.02.2025 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF keine Angaben zum angeblichen Lebensgefährten gemacht habe. Sein Lebensgefährte sei erst mit römisch 40 02.2025 gemeldet, weshalb auch bezweifelt werde, dass der BF probiert habe, sich an der Adresse anzumelden. Der BF sei wegen einer Sachbeschädigung von Beamten des PI H römisch 40 angehalten worden. Die Personenkontrolle habe ergeben, dass der BF über keinen Ausweis verfüge und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Als Anschrift sei die Adresse in H römisch 40 , 1110 Wien, angegeben worden, wobei der BF hinzugefügt habe, dass er über keinen Wohnungsschlüssel verfüge und dort auch nicht mehr wohne. Der BF sei sodann nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen worden und in das PAZ HG eingeliefert worden. Zudem werde die angebliche Lebensgemeinschaft in Zweifel gezogen. Auch die Behauptung, dass kein „durchführbarer“ Bescheid vorliegen würde, werde bestritten, zumal der BF selbst einen Rechtsmittelverzicht (mit der Unterstützung der BBU) abgegeben habe und daher die aufenthaltsbeendende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sei es unrichtig, dass der Zeitpunkt der Abschiebung unklar sei, da mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ die Abschiebung für den 06.03.2025 organisiert worden sei. Der BF habe sich bewusst illegal im Verborgenen aufgehalten, um durch illegale Erwerbstätigkeit einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Der BF sei zufällig betreten worden (im Zuge einer Sachbeschädigung). Er habe freiwillig die Rückkehr zurückgezogen und sei daher nicht mehr rückkehrwillig. Weiters erscheint es unglaubwürdig, dass der BF mit keinem einzigen Wort eine Lebensgemeinschaft in seiner niederschriftlichen Einvernahme erwähnt habe. Es sei zu erwarten, dass der BF alles „dransetzen“ werde, um in Österreich zu verbleiben, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF untertauchen werde und – sowie die letzten zwei Jahre – sich im Verborgenen in Österreich aufhalten werde. Daher liege die Fluchtgefahr vor. Die Verhältnismäßigkeit liege auch vor, da ein HRZ vorliege und die Abschiebung bereits festgelegt worden sei. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht, da der angebliche Lebensgefährte selbst keine Angaben gemacht habe. Überdies seien weitere Behauptungen der rechtlichen Vertretung über die unmögliche zeitnahe Abschiebung und die nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme unrichtig. Ein gelinderes Mittel würde die Vertrauenswürdigkeit des BF verlangen, was im gegenständlichen Fall aufgrund mehrfacher nicht nachvollziehbarer Angaben des BF nicht gegeben sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF über einen längeren Zeitraum hindurch im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und zufällig betreten worden sei. Das eigentliche Interesse des BF liege am Weiterverbleib im Bundesgebiet und der BF habe dies durch die Zurückziehung der freiwilligen Rückkehr auch bestätigt. Es sei somit auszuschließen, dass der BF behördliche Auflagen zur Sicherung der Abschiebung einhalten werde. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
- Mit schriftlichen Befund und Gutachten vom 27.02.2025 bestätigte die LPD Wien, dass sich der BF in einem guten, stabilen physischen und psychischen Zustand befinde. Er leide an keinen Erkrankungen, erhalte keine medikamentöse oder anderswertige medizinische Therapie. Aus amtsärztlicher Sicht sei der BF haft- und prozessfähig.
- Am 28.02.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters unter Beiziehung zweier Dolmetscher für die Sprachen Serbisch und Rumänisch, einer Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen, XXXX , statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde. Die Befragung des BF wurde auf Serbisch durchgeführt.
- Am 28.02.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters unter Beiziehung zweier Dolmetscher für die Sprachen Serbisch und Rumänisch, einer Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen, römisch 40 , statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde. Die Befragung des BF wurde auf Serbisch durchgeführt. Zu Beginn dieser Verhandlung wurden nach Verzicht auf Verlesung des Akteninhaltes, die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift und der Verfahrensgang erläutert. Der BF gab an, physisch und psychisch in der Lage zu sein der Verhandlung zu folgen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der BF aus, derzeit eine Infektion zu haben. Auf näheres Nachfragen durch den erkennenden Richter gab der BF an, eine Erkältungskrankheit zu haben; er habe beim Arzt „nur Ibuprofen erhalten“. Der BF legte keine Identitätsdokumente vor und bestätigte im Wesentlichen seine bis dato gemachten Angaben zur Person. Er gab an, seine Dokumente vor mehr als einem Jahr verloren zu haben. Auf die Frage, ob er einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft angehöre, gab der BF zu Protokoll: „Ich bin Moslem. Ich gehöre keiner Glaubensgemeinschaft an. RI: Welcher Gruppe innerhalb des muslimischen Glaubens gehören Sie an? BF: Das weiß ich nicht. RI: Sind Sie Schiit? BF: Nein. Ich kenne mich da nicht aus, wer Schiit oder was Anderes ist.“ Weiters gab der BF – auf wiederholtes Nachfragen – an, der Volksgruppe der Albaner anzugehören. Zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise aus Serbien gab der BF an, im Dorf N XXXX , Gemeinde B XXXX , Serbien, gelebt zu haben. Seine Mutter, sein Vater und seine beiden Brüder würden weiterhin in Serbien leben. Nachgefragt, ob der BF noch Verwandte in Österreich hätte, gab der BF an, einen Onkel in Deutschland zu haben. Er sei ledig und kinderlos. In Serbien habe der BF das Gymnasium abgeschlossen und sei keinem Beruf in Serbien nachgegangen. Zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise aus Serbien gab der BF an, im Dorf N römisch 40 , Gemeinde B römisch 40 , Serbien, gelebt zu haben. Seine Mutter, sein Vater und seine beiden Brüder würden weiterhin in Serbien leben. Nachgefragt, ob der BF noch Verwandte in Österreich hätte, gab der BF an, einen Onkel in Deutschland zu haben. Er sei ledig und kinderlos. In Serbien habe der BF das Gymnasium abgeschlossen und sei keinem Beruf in Serbien nachgegangen. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der BF geschlechtlich anders als heterosexuell orientiert sei, gab der BF an: „Nein. Ich bin jetzt in Beziehung mit Herrn D XXXX (Z). Aber wir sind nicht auf dem Papier.“ Auf die Frage des erkennenden Richters: „Was meinen Sie, dass Sie in einer Beziehung mit Herrn D XXXX sind. Nicht auf Papier. Wohnen sie zusammen? Wie kann ich das verstehen? gab der BF an: „Ich möchte mit ihm zusammenleben. Wir haben uns im Jänner kennengelernt. RI: D. h., sie wohnen nicht zusammen? BF: Derzeit nicht, weil ich in Schubhaft bin. RI: Und davor? BF: Haben wir zusammengelebt. RI: Wo? BF: Im
- Bezirk. […] H XXXX . […] Stiege XXXX . […] Türnummer XXXX .“ RI: Und seit wann haben sie dort gewohnt? BF: Ich würde sagen, bevor ich in Schubhaft gegangen bin waren es drei Wochen. Gemeldet war der BF an dieser Adresse nicht, da er keine Dokumente gehabt habe. Der BF sei seit zwei Jahren in Österreich aufhältig. Auf die Frage des erkennenden Richters, wo er gewohnt habe, gab der BF an: „Bei Freunden oder im Hotel. Ich möchte nicht sagen wo das war. […] Weil ich jemanden, der hier nicht anwesend ist, keine Schwierigkeiten bereiten will.“Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der BF geschlechtlich anders als heterosexuell orientiert sei, gab der BF an: „Nein. Ich bin jetzt in Beziehung mit Herrn D römisch 40 (Z). Aber wir sind nicht auf dem Papier.“ Auf die Frage des erkennenden Richters: „Was meinen Sie, dass Sie in einer Beziehung mit Herrn D römisch 40 sind. Nicht auf Papier. Wohnen sie zusammen? Wie kann ich das verstehen? gab der BF an: „Ich möchte mit ihm zusammenleben. Wir haben uns im Jänner kennengelernt. RI: D. h., sie wohnen nicht zusammen? BF: Derzeit nicht, weil ich in Schubhaft bin. RI: Und davor? BF: Haben wir zusammengelebt. RI: Wo? BF: Im
- Bezirk. […] H römisch 40 . […] Stiege römisch 40 . […] Türnummer römisch 40 .“ RI: Und seit wann haben sie dort gewohnt? BF: Ich würde sagen, bevor ich in Schubhaft gegangen bin waren es drei Wochen. Gemeldet war der BF an dieser Adresse nicht, da er keine Dokumente gehabt habe. Der BF sei seit zwei Jahren in Österreich aufhältig. Auf die Frage des erkennenden Richters, wo er gewohnt habe, gab der BF an: „Bei Freunden oder im Hotel. Ich möchte nicht sagen wo das war. […] Weil ich jemanden, der hier nicht anwesend ist, keine Schwierigkeiten bereiten will.“ Darauf aufmerksam gemacht, dass der BF den Unterlagen zu Folge noch nie in Österreich gemeldet war und nachgefragt, warum er im österreichischen Bundesgebiet nie gemeldet war, gab der BF an: „Weil ich keine Dokumente habe. Ich wollte das probieren, versuchen. Aber so, wie ich bereits gesagt habe, hatte ich Angst. […] Ich hatte ein Dokument bei der Einreise. Wie ich bereits gesagt habe, habe ich zwei Jahre hier verbracht und nach einem Jahr meine Dokumente verloren.“ Auf die Frage, warum der BF im ersten Jahr, wo er seine Dokumente noch gehabt habe, sich nicht gemeldet habe, gab der BF zu Protokoll: „Ich hatte Angst. Das habe ich bereits gesagt. Ich hatte auch keinen Partner, mit dem ich leben konnte/würde.“ Zum Anlass seiner Festnahme gab der BF an, er sei festgenommen worden, weil er keine Dokumente habe und „schwarz“ hier sei. Er habe sich immer in Wien aufgehalten. Nachgefragt zu seinen Zukunftsplänen in Österreich, führte der BF aus: „Ich möchte Zeit mit Herrn D XXXX verbringen und wir würden sehen wie das läuft. Eventuell würden wir „heiraten“[…] Wenn ich es schaffen würde in Folge der „Hochzeit/Eheschließung“ Papiere zu erlangen, würde ich arbeiten.“ Der BF habe sich nicht darum bemühen können, Papiere für die Hochzeit aus Serbien zu bekommen, da er in Schubhaft gewesen sei. Zu seiner Beziehung nachgefragt, führte der BF aus: „[…] Im Internet haben wir uns im Jänner kennengelernt. Das genaue Datum kann ich nicht angeben.“Nachgefragt zu seinen Zukunftsplänen in Österreich, führte der BF aus: „Ich möchte Zeit mit Herrn D römisch 40 verbringen und wir würden sehen wie das läuft. Eventuell würden wir „heiraten“[…] Wenn ich es schaffen würde in Folge der „Hochzeit/Eheschließung“ Papiere zu erlangen, würde ich arbeiten.“ Der BF habe sich nicht darum bemühen können, Papiere für die Hochzeit aus Serbien zu bekommen, da er in Schubhaft gewesen sei. Zu seiner Beziehung nachgefragt, führte der BF aus: „[…] Im Internet haben wir uns im Jänner kennengelernt. Das genaue Datum kann ich nicht angeben.“ Befragt, weshalb der BF den Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen habe, führte der BF aus: „Ich habe noch etwas zu sagen: Weil die BBU mir versprochen hatte, dass sie mir das Ticket zahlen würden und dass ich zwischen Montag und Mittwoch letztendlich abreisen würde. Schließlich kamen sie dann am Montag und sagten, dass sie mir das Ticket nicht bezahlen könnten und dass ich ein „Schwarzarbeiter“ sei. Ich würde gerne wissen, woher jene wissen, dass ich „schwarz“ arbeite. […] Nein. Die Polizei hat mich nicht bei der „Schwarzarbeit“ betreten. Ich war draußen unterwegs. […]“ Nach der allgemeinen Zeugenbelehrung gem. § 49 ff AVG, gab der Zeuge, Herr XXXX , befragt an, er sei seit Jänner in einer „glücklichen Beziehung“ mit dem BF sei; sie hätten sich im Jänner kennengelernt, etwa drei Wochen bevor der BF angehalten worden sei. Der Zeuge wohne derzeit im
- Wiener Gemeindebezirk. Die Wohnung in der H XXXX , Stiege XXXX , Türnummer XXXX , in 1110 Wien, habe der Zeuge als „Tourist“ bewohnt und sei seit Anfang Jänner, nach den Feiertagen, dort gewesen. Davor habe er sich in Rumänien aufgehalten. Österreich habe er nur gelegentlich besucht. Den BF habe er online kennengelernt; persönlich hätten sie sich etwa um den 18./
- Jänner kennengelernt und seien seitdem „ständig beieinander“. Der Zeuge gab auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung zu Protokoll, dass der BF bis zu seiner Abschiebung am 06.03.2025 bei ihm wohnen könne und er ihn unterstützen würde. Auf die Frage der Behördenvertretung, ob der BF ihn um Geld gebeten habe, gab der Zeuge an: „Das bin ich mir nicht sicher, ob es notwendig wäre. Ich weiß es nicht, ob er mich befragt hat oder nicht. Ich bin selbstverständlich bereit ihn Geld zu geben, egal, was das kostet. Ich kann ihn auch begleiten.“ Auf die Frage der Behördenvertretung, ob der Zeuge davon in Kenntnis sei, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot bestehe, gab der Zeuge an: „Ja, das weiß ich bereits. Da bin ich informiert. Wir haben vor das zu bekämpfen. Wir wollen heiraten in Lateinamerika und das anerkennen lassen.“Nach der allgemeinen Zeugenbelehrung gem. Paragraph 49, ff AVG, gab der Zeuge, Herr römisch 40 , befragt an, er sei seit Jänner in einer „glücklichen Beziehung“ mit dem BF sei; sie hätten sich im Jänner kennengelernt, etwa drei Wochen bevor der BF angehalten worden sei. Der Zeuge wohne derzeit im
- Wiener Gemeindebezirk. Die Wohnung in der H römisch 40 , Stiege römisch 40 , Türnummer römisch 40 , in 1110 Wien, habe der Zeuge als „Tourist“ bewohnt und sei seit Anfang Jänner, nach den Feiertagen, dort gewesen. Davor habe er sich in Rumänien aufgehalten. Österreich habe er nur gelegentlich besucht. Den BF habe er online kennengelernt; persönlich hätten sie sich etwa um den 18./
- Jänner kennengelernt und seien seitdem „ständig beieinander“. Der Zeuge gab auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung zu Protokoll, dass der BF bis zu seiner Abschiebung am 06.03.2025 bei ihm wohnen könne und er ihn unterstützen würde. Auf die Frage der Behördenvertretung, ob der BF ihn um Geld gebeten habe, gab der Zeuge an: „Das bin ich mir nicht sicher, ob es notwendig wäre. Ich weiß es nicht, ob er mich befragt hat oder nicht. Ich bin selbstverständlich bereit ihn Geld zu geben, egal, was das kostet. Ich kann ihn auch begleiten.“ Auf die Frage der Behördenvertretung, ob der Zeuge davon in Kenntnis sei, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot bestehe, gab der Zeuge an: „Ja, das weiß ich bereits. Da bin ich informiert. Wir haben vor das zu bekämpfen. Wir wollen heiraten in Lateinamerika und das anerkennen lassen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot, ohne Fristeinräumung für die freiwillige Ausreise und unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Bescheid des BFA vom 13.02.2025, Zl. XXXX ).1.2.
- Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot, ohne Fristeinräumung für die freiwillige Ausreise und unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Bescheid des BFA vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 ). 1.2.
- Der BF wird seit 12.02.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hat zwei Jahre lang die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten und dadurch versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme war der BF an keinem Wohnsitz gemeldet und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF ging der Schwarzarbeit nach. 1.3.
- Das Gericht geht von hoher Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
- Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Serbien. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiäre Anknüpfungspunkte. Sonst verfügt der BF über keine sozialen Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Community. Der BF spricht und versteht Deutsch auf A2-Level. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. 1.3.
- Der Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als strafrechtlich unbescholten. 1.3.
- Ein gültiges Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF liegt vor. Linienflüge nach Serbien finden regelmäßig statt. Für den 06.03.2025 ist ein Abschiebeflug für den BF organisiert. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 24.02.2025 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und eines Zeugen und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch den Zeugen betreffend), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
- zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere auf der bereits erfolgten Identifikation des BF durch die serbischen Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Dass der BF seit 12.02.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich ca. zwei Jahre lang illegal und im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So war der BF ohne Meldeadresse und somit für die Behörden nicht greifbar. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und beruhen insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der heutigen Beschwerdeverhandlung. Zur Behauptung einer Lebensgemeinschaft ist eingangs festzuhalten, dass eine solche vom BF erst in seiner Beschwerdeschrift erhoben wurde. Gegen die Annahme einer solchen Lebensgemeinschaft spricht weiters, dass der BF über keinen Schlüssel zur angegebenen Wohnadresse in 1110 Wien verfügte und der von ihm als Lebensgefährte angegebene Zeuge selbst erst seit kurzem ( XXXX 02.2025) in Wien gemeldet ist. Es wird nicht verkannt, dass der Zeuge das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem BF bestätigt hat, doch kommt es bei einer Lebensgemeinschaft nicht auf den aktuellen Wunsch eines oder sogar beider Partner an, eine solche eingehen zu wollen, es ist erforderlich, dass zwei Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Davon kann bei nur ca. drei Wochen gemeinsamen Kennenlernens nicht ausgegangen werden, wobei noch anzuführen ist, dass eine solche Lebensgemeinschaft aktuell in Österreich gar nicht möglich ist, da dem BF rechtskräftig keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn besteht. Zur Behauptung einer Lebensgemeinschaft ist eingangs festzuhalten, dass eine solche vom BF erst in seiner Beschwerdeschrift erhoben wurde. Gegen die Annahme einer solchen Lebensgemeinschaft spricht weiters, dass der BF über keinen Schlüssel zur angegebenen Wohnadresse in 1110 Wien verfügte und der von ihm als Lebensgefährte angegebene Zeuge selbst erst seit kurzem ( römisch 40 02.2025) in Wien gemeldet ist. Es wird nicht verkannt, dass der Zeuge das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem BF bestätigt hat, doch kommt es bei einer Lebensgemeinschaft nicht auf den aktuellen Wunsch eines oder sogar beider Partner an, eine solche eingehen zu wollen, es ist erforderlich, dass zwei Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Davon kann bei nur ca. drei Wochen gemeinsamen Kennenlernens nicht ausgegangen werden, wobei noch anzuführen ist, dass eine solche Lebensgemeinschaft aktuell in Österreich gar nicht möglich ist, da dem BF rechtskräftig keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn besteht. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die als Lebensgefährte benannte Person es jedenfalls nicht vermochte im angegebenen Zeitraum der Bekanntschaft den BF zu einem rechtskonformen Verhalten, z.B. Anmeldung, Ausreise, Erlangung von Identitätsdokumenten, anzuleiten. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich schon durch sein jahrelanges Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtungen, durch Missachtung von melderechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen. Dass der BF – wie in der Beschwerdeschrift formuliert – gewillt wäre, sich nunmehr kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein diesbezüglich gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Der BF hat angegeben, dass er bei dem von ihm als Lebensgefährten bezeichneten Person wohnen könne. Ein gesicherter Wohnsitz mit Parametern, die einer Entziehungsabsicht derart entgegenstehen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018), dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte, ist aber nicht daraus abzuleiten, da der BF schon bisher – zwei Jahre lang – seinen Meldeverpflichtungen dort und an anderen Orten – nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist zu befürchten, dass der BF wiederum Meldepflichten ignorieren wird und untertauchen würde, um seine Außerlandesbringung nach Serbien zu verhindern. Dass der BF illegalem Erwerb nachging, hat er selbst im Verfahren vor dem BFA eingestanden. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich durch die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Selbst bei Annahme einer bestehenden Lebensgemeinschaft könnten Zuwendungen eines Lebensgefährten nicht als hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts gewertet werden, da keine Gewähr dafür besteht, dass sie dem BF dauernd in ausreichendendem Maße zufließen werden (vgl. VwGH v. 1706.1992, 91/01/0147). Dass der BF illegalem Erwerb nachging, hat er selbst im Verfahren vor dem BFA eingestanden. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich durch die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Selbst bei Annahme einer bestehenden Lebensgemeinschaft könnten Zuwendungen eines Lebensgefährten nicht als hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts gewertet werden, da keine Gewähr dafür besteht, dass sie dem BF dauernd in ausreichendendem Maße zufließen werden vergleiche VwGH v. 1706.1992, 91/01/0147). 2.3.
- Die Feststellung zum fehlenden Wohnsitz ergibt sich bereits aus dem ZMR. 2.3.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.3.
- Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende , , Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit der Beschwerde vom 21.02.2025 wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
- Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme der BF in Österreich untergetaucht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Dass die sozialen Bindungen des BF ihn bislang nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und insbesondere vom Untertauchen abhalten konnten, wurde bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Sein von ihm als Lebensgefährten bezeichneter Freund hat ihm Unterschlupf gewährt, ohne dass es zu eine Meldung an die Meldebehörde oder zur Herstellung eines rechtmäßigen Aufenthaltes oder zur Beschaffung von Identitätsdokumenten kam, wodurch das Untertauchen des BF sogar unterstützt wurde. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF eine ursprünglich angegebene Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise wieder zurückgezogen hat und dadurch selbst die Verzögerung, die durch die Koordinierung der Abschiebung mit den serbischen Behörden entstanden ist, zu verantworten hat. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familienmitglieder des BF halten sich in Serbien auf. Ein Onkel wohnt in Deutschland. Der BF ist in Österreich nur im Milieu seiner Landsleute verankert und hat einen Freund, der seit kurzem in Österreich lebt. Er ist aber beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Die bisherigen sozialen Kontakte und sein Freund haben ihn jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Österreich unterzutauchen. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen. Weiters ist die Fluchtgefahr des BF schon bisher gegeben gewesen, die nunmehr ihm bekannte unmittelbar bevorstehende Abschiebung in ca. einer Woche, verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot, was einer allfälligen Lebensgemeinschaft in Österreich entgegensteht, steigert diese Fluchtgefahr noch erheblich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF nicht vor, doch vermag dieser Aspekt allein keinen Ausschlag zu Gunsten des BF zu ergeben, der zudem Verwaltungsübertretungen (Sozialvericherungsrecht, Meldegesetz) beging.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF nicht vor, doch vermag dieser Aspekt allein keinen Ausschlag zu Gunsten des BF zu ergeben, der zudem Verwaltungsübertretungen (Sozialvericherungsrecht, Meldegesetz) beging. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 12.02.2025 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, sondern sich der BF nach anfänglicher Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise diese sogar wieder zurückgezogen hat, obwohl der von ihm als Lebensgefährte bezeichnete Freund erklärt hatte, für die damit verbundenen Ausreisekosten aufkommen zu wollen, gilt das oben gesagte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2308039.1.00