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{'item': 'W167 2288751-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW167 2288751-1 Spruch, W167 2288751-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Verfahren betreffend den Ausschlussgrund Anspruch auf Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung im Jahr 2023

  1. Mit Bescheid der PVA vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für die Zeiten von XXXX ausgeschlossen sei (Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Ersatzzeit). Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde unter Hinweis auf die Gesetzesänderung (§ 18a Abs. 2 Z 3 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022) sowie die Zeiten der Kindererziehung für ein Geschwisterkind des behinderten Kindes als unbegründet ab und lies die Revision zu XXXX Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt, der Verwaltungsgerichtshof hat die ordentliche Revision zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für die Zeiten von römisch 40 ausgeschlossen sei (Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Ersatzzeit). Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde unter Hinweis auf die Gesetzesänderung (Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,) sowie die Zeiten der Kindererziehung für ein Geschwisterkind des behinderten Kindes als unbegründet ab und lies die Revision zu römisch 40 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt, der Verwaltungsgerichtshof hat die ordentliche Revision zurückgewiesen. Beschwerdegegenständliches Verfahren betreffend den Ausschlussgrund Bezug von Notstandhilfe im Jahr 2023
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 ASVG vom XXXX ausgeschlossen sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG vom römisch 40 ausgeschlossen sei.
  5. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor. Im Vorlageschreiben konkretisierte die belangte Behörde ihr Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen Notstandhilfe bezogen habe.
  7. Zum Vorlageschreiben wurde der vertretenen Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte verfassungsrechtliche Bedenken vor und dass die gegenständliche Ausschlussregelung mit dem Prinzip der Möglichkeit der Mehrfachversicherung im Widerspruch stehe. Diesbezüglich verweis die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs ihrerseits auf die Rechtslage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: In den Zeiträumen XXXX lag eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vor. In den Zeiträumen römisch 40 lag eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG vor. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom XXXX als Transferleistungsbezieherin Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom römisch 40 als Transferleistungsbezieherin Notstandshilfe.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, aus diesem Grund ist auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde den Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022 wegen Bezugs von Notstandhilfe für die XXXX zu Recht angewendet hat oder nicht. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde den Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, wegen Bezugs von Notstandhilfe für die römisch 40 zu Recht angewendet hat oder nicht. 3.
  11. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Sonstige Teilversicherung. § 8.

(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):[…]2. in der Pensionsversicherunga) […]b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;[…]Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):, […], 2. in der Pensionsversicherung,
  1. a)[…],
  2. b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;, […] § 18a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022, in Geltung von 01.01.2023 bis 31.12.2023Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Geltung von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a. […]Paragraph 18 a, […]
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen[…]3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;[…]
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, […],
  1. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;, […] Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, §
  2. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:
  3. mit
  4. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;[…].Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:,
  5. mit
  6. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,;, […]. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, § 792.
(3)§ 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 792,
(3)Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des
  1. Dezember 2023 außer Kraft. 3.
  2. Zunächst wird festgehalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 ASVG einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. § 18a Abs. 6 ASVG). Die Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG finden hier zwar keine Erwähnung, es lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der belangte Behörde das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach § 18a Abs. 2 ASVG verwehren zu wollen. Dies ist auch aus Sicht der Richterin nicht anzunehmen. 3.
  3. Zunächst wird festgehalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG). Die Ausschlussgründe nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG finden hier zwar keine Erwähnung, es lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der belangte Behörde das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG verwehren zu wollen. Dies ist auch aus Sicht der Richterin nicht anzunehmen. Den Materialien ist im Hinblick auf die anderen Tatbestände zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 eine „Doppelversorgung“ ausschließen wollte. Konkrete Ausführungen zum Bezug von Notstandshilfe finden sich in den Materialien zwar nicht, allerdings erfasst der Gesetzeswortlaut durch Verweis auf „Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g [ASVG]“ eindeutig den verfahrensgegenständlichen § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Den Materialien ist im Hinblick auf die anderen Tatbestände zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, eine „Doppelversorgung“ ausschließen wollte. Konkrete Ausführungen zum Bezug von Notstandshilfe finden sich in den Materialien zwar nicht, allerdings erfasst der Gesetzeswortlaut durch Verweis auf „Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g [ASVG]“ eindeutig den verfahrensgegenständlichen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Aufgrund der aus dem Bezug der Notstandshilfe resultierende Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG liegt im Hinblick auf den im Jahr 2023 in Kraft stehenden § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Ausschlussgrund vor, weshalb die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG berechtigt ist. Aufgrund der aus dem Bezug der Notstandshilfe resultierende Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG liegt im Hinblick auf den im Jahr 2023 in Kraft stehenden Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Ausschlussgrund vor, weshalb die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG berechtigt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des BVwG nicht, in dem Zusammenhang wird auch auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vergleiche VwGH 03.12.2024, Ro 2023/08/0021).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vergleiche VwGH 03.12.2024, Ro 2023/08/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2288751.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.