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{'item': 'W182 2296221-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW182 2296221-1 Spruch, W182 2296221-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch RA Mag. Oliver MATHIS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. 1331301306-223426247, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch RA Mag. Oliver MATHIS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. 1331301306-223426247, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe seine Heimat verlassen, da er ansonsten zum Militärdienst eingezogen worden wäre. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 16.03.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, 2017 aus seiner Heimatregion Ibb vor lokalen Houthi, die ihn rekrutieren hätten wollen, nach Sanaa geflüchtet zu sein. Dabei habe ihm sein Vater geholfen, den Houthi zu entkommen. Die Houthi hätten auf sie geschossen und sei dabei eine Person tödlich verletzt worden. 2023 habe der BF erfahren, dass man seinem Vater unterstellt habe, diese Person getötet zu haben, um ihn in Abwesenheit zu verurteilen. Der BF habe bereits im Jänner 2022 auf Wunsch seines Vaters den Jemen über Aden verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Houthi verfolgt zu werden. Der BF legte u.a. einen jemenitischen Personalausweis im Original, Fotografien über Zerstörrungen am Haus der Familie des BF in Ibb sowie gegen seinen Vater gerichtete Festnahmebefehle einer jemenitischen Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2023 in Kopie vor.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), ebenso wie auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und versagte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Jemen gemäß §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist im Ausmaß von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, persönlich einer Bedrohung durch die Streitkräfte der Houthi ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Fall einer Rückkehr befürchten zu müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Jemen drohe ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung bzw. unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei der Erstbefragung mit keinem Wort eine persönliche Bedrohung durch die Mitglieder der Houthi und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr erwähnt habe. Auch sei aus den herangezogenen Länderdokumenten eine unmittelbar konkrete persönliche Gefährdung für den BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht zu entnehmen, zumal aus diesen Berichten nicht erkannt werden könne, dass gleich jede dort aufhältige Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung durch die Streitkräfte der Houthi betroffen sei. Zudem erscheine es auch gänzlich unschlüssig, weswegen der BF, sofern er tatsächlich von Streitkräften der Houthi persönlich gesucht werde, problemlos über mehrere Jahre in der Stadt Sanaa im Haus seines Großvaters verbleiben hätte können, obwohl die Stadt Sanaa ebenso durch die Streitkräfte der Houthi kontrolliert werde. Auch die vom BF in Kopie vorgelegten Schriftstücke, darunter Haftbefehle einer Staatsanwaltschaft hinsichtlich seines Vaters, seien nicht geeignet, einen tauglichen Beweis für eine Bedrohungssituation darzustellen. Kopien würden jeglicher Manipulation unterliegen und einer Verifizierung nicht zugänglich sein. Zudem seien die Schriftstücke auffällig vage gehalten bzw. teilweise nicht leserlich, weshalb sich daraus keine hinreichenden Informationen zum Vorbringen des BF ableiten lassen. Auch der Umstand, dass der BF zu deren Erhalt keine genaueren Angaben nennen habe können, als dass ihm ein Freund die Kopien per Post übermittelt habe, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass die vorgelegten Kopien angefertigt worden seien, um die behaupteten Asylgründe zu untermauern.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), ebenso wie auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) und versagte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Jemen gemäß Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist im Ausmaß von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, persönlich einer Bedrohung durch die Streitkräfte der Houthi ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Fall einer Rückkehr befürchten zu müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Jemen drohe ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung bzw. unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei der Erstbefragung mit keinem Wort eine persönliche Bedrohung durch die Mitglieder der Houthi und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr erwähnt habe. Auch sei aus den herangezogenen Länderdokumenten eine unmittelbar konkrete persönliche Gefährdung für den BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht zu entnehmen, zumal aus diesen Berichten nicht erkannt werden könne, dass gleich jede dort aufhältige Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung durch die Streitkräfte der Houthi betroffen sei. Zudem erscheine es auch gänzlich unschlüssig, weswegen der BF, sofern er tatsächlich von Streitkräften der Houthi persönlich gesucht werde, problemlos über mehrere Jahre in der Stadt Sanaa im Haus seines Großvaters verbleiben hätte können, obwohl die Stadt Sanaa ebenso durch die Streitkräfte der Houthi kontrolliert werde. Auch die vom BF in Kopie vorgelegten Schriftstücke, darunter Haftbefehle einer Staatsanwaltschaft hinsichtlich seines Vaters, seien nicht geeignet, einen tauglichen Beweis für eine Bedrohungssituation darzustellen. Kopien würden jeglicher Manipulation unterliegen und einer Verifizierung nicht zugänglich sein. Zudem seien die Schriftstücke auffällig vage gehalten bzw. teilweise nicht leserlich, weshalb sich daraus keine hinreichenden Informationen zum Vorbringen des BF ableiten lassen. Auch der Umstand, dass der BF zu deren Erhalt keine genaueren Angaben nennen habe können, als dass ihm ein Freund die Kopien per Post übermittelt habe, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass die vorgelegten Kopien angefertigt worden seien, um die behaupteten Asylgründe zu untermauern.
  5. Gegen den Bescheid erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und der Behörde vorgeworfen, eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen zu haben. Die Angaben des BF, wonach seine Familie und daher auch er selbst von den Houthi verfolgt werde, würde auch Deckung in den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderdokumenten finden. Der BF habe bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit Inhaftierung, einer unrechtmäßigen Verurteilung oder seinem Tod durch unerlaubte Gewalt bzw. in der Haft zu rechnen. Die Situation im Herkunftsland des BF stelle sich somit grundlegend anders dar, als die belangte Behörde in ihren Feststellungen festhalte. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  6. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.12.2024 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF brachte im Wesentlichen wie bisher zu seinen Fluchtgründen vor. Er legte u.a. einen Arbeitsvertrag sowie einen AMS-Bescheid nach § 20 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz vor und verwies auf die übrigen bereits im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Der BF brachte im Wesentlichen wie bisher zu seinen Fluchtgründen vor. Er legte u.a. einen Arbeitsvertrag sowie einen AMS-Bescheid nach Paragraph 20, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz vor und verwies auf die übrigen bereits im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Dem BF wurden im Anschluss aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsland dargetan und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
  7. Mit Schreiben vom 23.12.2024 wurden für den BF neben Länderdokumenten insbesondere ein Konvolut an Lichtbildern sowie zwei Videos zum Beweis seines Vorbringens nachgereicht, wonach Houthi aus Vergeltung Zerstörungen am Haus und der Wasserpumpe seiner Familie in Ibb angerichtet haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person und zu dem Fluchtvorbringen des BF: Der XXXX -jährige BF ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der römisch 40 -jährige BF ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt über eine Schulausbildung auf Matura-Niveau. Der BF wurde im Dorf Dorf XXXX im Gouvernement Ibb geboren, wo er aufgewachsen ist und bis 2017 gelebt hat. Dort halten sich nach wie vor die Mutter, zwei Brüder im Alter von XXXX und XXXX Jahren sowie Schwestern des BF auf. Der BF wurde im Dorf Dorf römisch 40 im Gouvernement Ibb geboren, wo er aufgewachsen ist und bis 2017 gelebt hat. Dort halten sich nach wie vor die Mutter, zwei Brüder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie Schwestern des BF auf. Der BF lehnt die Ziele und Ideologie der Houthi ab. Im Jahr 2017 ist er vor Rekrutierungsversuchen lokaler Houthi in Ibb mit der Hilfe seines Vaters geflüchtet. Bei der Flucht wurde eine unbeteiligte Person von den Houthi erschossen. Der BF hat sich in weiterer Folge nach Sanaa begeben und sich dort bis Ende 2021 aufgehalten, bis sein dortiger Aufenthalt den Houthi in Ibb bekannt wurde. Der BF hat im Jänner 2022 den Jemen über Aden verlassen. Der Vater des BF, der von den lokalen Houthi für den Mord verantwortlich gemacht wird, ist in der Heimatregion untergetaucht und hält sich, nachdem er 2024 einen Zugriffsversuch der Houthi entgehen konnte, inzwischen in Saudi-Arabien auf. Ein Onkel und ein Cousin des BF wurde von den Houthi verhaftet. Sowohl der Geburtsort des BF als auch Sanaa stehen unter der Kontrolle der Houthi. Im Fall der Rückkehr in die Republik Jemen besteht für den BF die reale Gefahr, von der Houthi-Bewegung aufgrund seines Vater und Onkels sowie des Umstandes, dass er sich einem Rekrutierungsversuch in Ibb entzogen hat, wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung inhaftiert bzw. misshandelt zu werden. 1.
  10. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im September 2014 übernahmen die Huthi, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten die Kontrolle über Sanaa und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023, Aljazeera 21.9.2019).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im September 2014 übernahmen die Huthi, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten die Kontrolle über Sanaa und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023, Aljazeera 21.9.2019). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Anfang April 2022 wurde im Jemen ein von der UNO ausgehandelter Waffenstillstand zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition vereinbart, der ursprünglich auf zwei Monate begrenzt, jedoch verlängert wurde. Im Oktober 2022 konnten sich die Konfliktparteien auf keine weitere Verlängerung einigen (Wiener Zeitung, 28.04.2022, HRW 2023), doch blieb die Lage seither relativ ruhig. Infolge der Wiederaufnahme der ausgesetzten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien auf Initiative Chinas im März 2023 kam es im April zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Konfliktparteien sowie den offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa zu Gesprächen, die mit einem „vorläufigen Abkommen“ über einen Waffenstillstand endeten (ORF April 2023). Der Waffenstillstand wird - abgesehen von gelegentlichen lokalen Scharmützel bzw. Kampfhandlungen auf niedrigem Niveau - im Großen und Ganzen seit über zwei Jahren eingehalten, wobei ein Durchbruch zu einem Friedensabkommen weiterhin aussteht. Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024). Allgemeiner Volkskongress (AVK) Der Allgemeine Volkskongress (AVK) wurde am
  11. August 1982 in Sanaa, Nordjemen, von Präsident Ali Abdullah Saleh gegründet und wurde zu einem Dachverband, der alle politischen Interessen vertreten sollte. Nach der Vereinigung des Jemen im Jahr 1990, bei der Saleh weiterhin Präsident des vereinigten Landes blieb, wurde die Partei bei den Parlamentswahlen 1993 mit 123 von 301 Sitzen die größte Partei. Bei den Wahlen 1997 gewann sie trotz des Boykotts durch die Jemenitische Sozialistische Partei die Mehrheit

(187)der Sitze. Bei den ersten direkten Präsidentschaftswahlen 1999 wurde Saleh als Präsident wiedergewählt, und bei den Parlamentswahlen 2003 errang die Partei mit 226 von 301 Sitzen einen erdrutschartigen Sieg. Nach den Wahlen traten auch mehrere unabhängige Abgeordnete der Partei bei. Saleh wurde 2006 wiedergewählt. Nachdem er infolge der jemenitischen Revolution zum Rücktritt gezwungen worden war, wurde Abdrabbuh Mansur Hadi von der Partei zu seinem Nachfolger und bei den Präsidentschaftswahlen am 21.2.2012 zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Infolge der Houthi-Machtübernahme im Jemen versuchte Saleh, die Macht über das Land und den AVC wiederzuerlangen. Nachdem er 2015 einen großen Teil des AVC um sich geschart hatte, schlug er sich auf die Seite der Houthis und spaltete die Partei in eine Pro-Hadi- und eine Pro-Saleh-Fraktion. Die beiden Fraktionen befanden sich im Krieg gegeneinander, bis Saleh versuchte, die Houthis zu stürzen. Diese Machtübernahme scheiterte jedoch, und der ehemalige Präsident sowie der Generalsekretär der Partei, Aref al-Zouka, wurden in der Schlacht von Sanaa am 04.12.2017 getötet. Nach dem Tod von Ali Abdullah Saleh spaltete sich der AVC weiter, wobei ein großer Teil der ehemaligen Saleh-Anhänger den Houthis die Treue schwor. Dieser pro-houthitische Teil des AVC unterstützte weiterhin die Rebellenregierung in Sanaa und wählte am 07.01.2018 Sadeq Ameen Abu Rass zum neuen Vorsitzenden des AVC. Eine andere Gruppe von Saleh-Anhängern floh vor den Houthis. Diese AVC-Fraktion verbündete sich zwar mit Hadi und der von Saudi-Arabien angeführten internationalen Koalition, blieb aber dennoch völlig unabhängig und wählte Ali Abdullah Salehs Sohn Ahmed Saleh zum neuen De-facto-Führer. In der Zwischenzeit begann der Neffe des ehemaligen Präsidenten, Tareq Saleh, damit, eine neue Privatarmee für diese AVC-Fraktion zu organisieren (Wikipedia AVC; Wikipedia Ali Abdullah Saleh; Wikipedia Sadeq Amin Abu Rass) Quellen: - AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - Aljazeera (21.9.2019): Yemen war - 5 years since the Houthis’ Sanaa takeover, https://www.aljazeera.com/news/2019/9/21/yemen-war-5-years-since-the-houthis-sanaa-takeover - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023a): Politische Situation, In konkurrierende Machtlager zerfallen, https://www.bmz.de/de/laender/jemen/politische-situation-86892, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023b): Land in humanitärer Krise, https://www.bmz.de/de/laender/jemen, Zugriff 9.8.2023 - BPB – Bundeszentrale für politische Bidlung [Deutschland]: Kleine Geschichte des Jemen, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/302920/kleine-geschichte-des-jemen/, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (9.6.2022): Yemen’s Post-Hybrid Balance: The New Presidential Council, https://carnegieendowment.org/sada/87301, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen Is Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023- CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen römisch eins s Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023 - CP – Citypopulation (25.9.2022): Yemen, https://www.citypopulation.de/en/yemen/, Zugriff 9.8.2023 - DS – Der Standard (11.4.2023): Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen, Zugriff 9.8.2023 - EB – Encyclopædia Britannica (28.7.2023): Yemen, https://www.britannica.com/place/Yemen, Zugriff 9.8.2023 - FSI – Fragile States Index
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  1. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  3. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Im ersten Quartal 2024 wurden in Abyan 38 Vorfälle mit 39 Toten, in Al Bayda’ 71 Vorfälle mit 68 Toten, in Al Dali’ 83 Vorfälle mit 76 Toten, in Al Mahrah 5 Vorfälle mit 1 Toten, in Al Mahwit 85 Vorfälle mit keinem Toten, in Amanat al Asimah 87 Vorfälle mit 7 Toten, in Amran 157 Vorfälle mit 6 Toten, in Dhamar 216 Vorfälle mit 2 Toten, In Hadramawt 12 Vorfälle mit 2 Toten, in Ibb 79 Vorfälle mit 8 Toten, in Lahij 39 Vorfälle mit 17 Toten in Ma’rib 127 Vorfälle mit 93 Toten, in Raymah 54 Vorfälle mit 2 Toten, in Sa‘dah 213 Vorfälle mit 40 Toten, in Sanaa 58 Vorfälle mit 2 Toten, in Shabwah 73 Vorfälle mit 65 Toten, in Suqutra 2 Vorfälle mit keinem Toten, in Ta‘izz 131 Vorfälle mit 88 Toten und in Aden 34 Vorfälle mit 5 Toten erfasst (ACCORD
  4. Quartal 2024). Im zweiten Quartal 2024 wurden in den Gouvernements Abyan 45 Vorfälle mit 30 Toten, Al Bayda’40 Vorfälle mit 14 Toten, Al Dali’ 70 Vorfälle mit 33 Toten, Al Hudaydah 133 Vorfälle mit 55 Toten, Al Jawf 153 Vorfälle mit 15 Toten, Al Mahrah 5 Vorfälle mit 1 Toten, Al Mahwit 148 Vorfälle mit 0 Toten, Amanat al Asimah 79 Vorfälle mit 8 Toten, in Amran 229 Vorfälle mit 9 Toten, Dhamar 149 Vorfälle mit 5 Toten, Hadramawt 13 Vorfälle mit 2 Toten, Hajjah 78 Vorfälle mit 5 Toten, Ibb 177 Vorfälle mit 3 Toten, Lahij 34 Vorfälle mit 83 Toten, Ma’rib 108 Vorfälle mit 42 Toten, Raymah 55 Vorfälle mit 2 Toten, Sa‘dah 259 Vorfälle mit 22 Toten, San‘a’ 41 Vorfälle mit 5 Toten, Shabwah 40 Vorfälle mit 40 Toten, Suqutra 1 Vorfall mit 0 Toten, Ta‘izz 165 Vorfälle mit 131 Toten und in Aden 56 Vorfälle mit 5 Toten erfasst (ACCORD
  5. Quartal 2024). Sanaa Seit der Vereinigung von Nord- und Südjemen im Jahr 1990 ist Sanaa die Hauptstadt des Jemen und das geopolitische Zentrum des Landes. Die Stadt Sanaa, die verwaltungstechnisch als Amanat al-Asima bekannt ist, ist nach wie vor die Hauptstadt der De-facto-Houthi-Verwaltung, aber Aden dient seit 2015 als Interimshauptstadt der international anerkannten Regierung (IRG). Die Region Sanaa wird von den Houthis seit ihrer Machtübernahme im September 2014 kontrolliert. Amanat al-Asima umfasst 10 Bezirke, die getrennt von den anderen 16 Bezirken des Gouvernements Sanaa verwaltet werden. Die beiden Gouvernements Amanat al-Asimah und Sanaa haben zusammen eine Fläche von rund 12.270 km² und beherbergen nach offiziellen Zählungen mehr als 4,4 Millionen Menschen, wobei die Bevölkerungszahlen aufgrund der Zunahme der Binnenflüchtlinge seit Beginn des aktuellen Konflikts wahrscheinlich höher sind. Die Stadt ist von allen Seiten vom Gouvernement Sanaa umgeben und liegt inmitten des Sarawat-Gebirges auf einer Höhe von 2.300 Metern, was sie zu einer der höchstgelegenen Hauptstädte der Welt macht. Die Region Sanaa liegt im Zentrum des Landes und verbindet den Norden des Jemen mit dem Tiefland der Küstenregion Hudayda und dem rohstoffreichen Marib sowie mit wichtigen Transitpunkten in al-Bayda und Dhamar, von denen aus die Weiterreise zur saudischen Grenze erfolgt. Seit Ende 2017 stellen Luftangriffe die größte Bedrohung für die Region dar, obwohl die Gesamtzahl der Angriffe nach dem Ende der Auseinandersetzungen zwischen Houthi und Saleh zurückging. Die einzigen Ausnahmen waren zwei Perioden mit intensiven Luftangriffen auf Sanaa und Amanat al-Asima: Januar bis März 2020 und Dezember bis Januar
  6. Der erste Zeitraum fiel mit den schweren Bodenkämpfen in Nihm zusammen, als die Kontrolle über den Bezirk zwischen IRG- und Houthi-Kräften hin und her wechselte, wobei die Koalitionsjets Luftunterstützung leisteten. Der zweite erfolgte im Vorfeld des von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstands im Jahr 2022, als Jets der Koalition eine Reihe von Drohnen- und Raketenangriffen der Houthi auf die Vereinigten Arabischen Emirate vergolten und damit den tödlichsten Zeitraum seit 2019 markiert haben. Seit dem
  7. März 2022 hat es keine weiteren Luftangriffe der Koalition in der Region gegeben, obwohl der von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstand sechs Monate später auslief. Der Beginn der US-geführten Luftangriffe auf Jemen als Reaktion auf die Angriffe der Houthi am Roten Meer traf jedoch Anfang 2024 mehrere Standorte in der Region Sanaa. Der Luftwaffenstützpunkt al-Daylami, der an den Flughafen von Sanaa angrenzt, war ab dem
  8. Januar wiederholt Ziel von Angriffen, ebenso wie das Militärlager al-Hafa im Süden der Stadt, während im gesamten Gouvernement Anti-Schiffs-Raketen getroffen wurden. Als größte Stadt Jemens und ehemaliger Regierungssitz verfügte Sanaa über den wichtigsten Flughafen des Landes und beherbergte die meisten Institutionen der Macht. Diese sind inzwischen auf die Stadt im Norden und die neue Hauptstadt der IRG in Aden aufgeteilt, wobei die in Sanaa verbliebenen Einrichtungen durch die jahrelangen Bombardierungen der Koalition schwer beschädigt wurden. Der Flughafen wurde zu Beginn des Konflikts geschlossen und war nur noch für humanitäre Flüge zugänglich, bevor er 2022 im Rahmen des von der UN vermittelten Waffenstillstands teilweise wieder geöffnet wurde. Derzeit gibt es nur noch kommerzielle Flüge in die jordanische Hauptstadt Amman. Die Anlage war während der Luftangriffe regelmäßig Ziel von Luftangriffen, bei denen die Landebahn und die Terminals beschädigt wurden, da die Koalition die Houthis beschuldigte, den Flughafen zu nutzen, um unbemannte Luftfahrzeuge (besser bekannt als UAVs) und Raketen zu montieren, zu lagern und nach Saudi-Arabien zu schicken. Die Bombardierung hat in der Stadt und der gesamten Region große Schäden verursacht. Dazu gehören die historische Altstadt, die zum UNESCO-Weltkulturerbe zählt, sowie zivile Häuser und Grundstücke. Die Region Sanaa ist nach Saada das am zweithäufigsten bombardierte Gouvernement des Landes, wobei Sanaa die Stadt ist, die während des Konflikts am häufigsten bombardiert wurde. Die Luftangriffe wurden jedoch seit Beginn des von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstands im April 2022 eingestellt, und trotz des Auslaufens des Waffenstillstands kam es zu keinen weiteren Bombardierungen. Nachdem die Houthis ihre Kontrolle über Sanaa und die örtliche Verwaltung gefestigt haben, kam es seit der Eroberung der Region nur noch zu wenigen Sicherheitsvorfällen. Wie in anderen von ihnen kontrollierten Gebieten reagiert die Gruppe mit einer harten Linie auf jegliche Proteste oder Opposition gegen ihre Herrschaft, indem sie willkürlich Aktivisten und Oppositionelle verhaftet, Inhaftierte foltert und Familienangehörige bedroht. Beim tödlichsten Vorfall wurden mindestens 44 Menschen getötet, als im März 2021 in einem überfüllten Haftzentrum für Migranten ein Feuer ausbrach. Das Feuer brach Berichten zufolge aus, als Wachleute Tränengas in eine überfüllte Halle schossen, um einen Protest der Migranten gegen Misshandlungen und Missbrauch durch die Behörden zu beenden. (ACLED 31.1.2024). Zentral Jemen Die Frontlinien sind seit Mitte 2021, als die Houthis die Kontrolle über das gesamte Gouvernement al-Bayda zurückeroberten, weitgehend eingefroren und blieben seit dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand und der anschließenden inoffiziellen Waffenruhe, die seit April 2022 andauert, unverändert. Obwohl diese Kontrolllinien nicht in Frage gestellt wurden, sind die Grenzgebiete nach wie vor umkämpft, vor allem im Osten und Süden von al-Bayda und im Zentrum von al-Dhali, wo sich Houthi- und IRG-Kräfte trotz des Waffenstillstands regelmäßig, wenn auch in begrenztem Umfang, Auseinandersetzungen liefern. Die Houthi-Truppen rückten im Oktober 2014 erstmals in Ibb ein, nachdem sie al-Hudayda und Dhamar überrannt hatten. Sie drangen in die Hauptstadt von Ibb ein, ohne auf Widerstand seitens der IRG-Kräfte zu stoßen. Die Übernahme des restlichen Gouvernements durch die Gruppe stieß ebenfalls auf wenig Widerstand, was durch die Houthi-Allianz mit dem ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh und den mit ihm verbundenen Kräften und Stammesnetzwerken erleichtert wurde. Im Gegensatz zu den benachbarten Gouvernements al-Bayda und al-Dhali war Ibb nicht an vorderster Front in den Krieg verwickelt, obwohl es dort seit Beginn des aktuellen Konflikts zu lokaler Gewalt gekommen ist und die Feindseligkeiten von den Fronten in al-Dhali und Taizz übergegriffen haben. Der lokale Widerstand gegen die Konsolidierung der Houthi-Truppen ist in dem Gouvernement gelegentlich aufgeflammt, hat sich aber nicht zu dauerhaften Konfrontationen ausgeweitet. Als die Houthi-Kräfte Ende 2014 versuchten, das Gouvernement zu übernehmen, stießen sie in al-Bayda auf mehr Widerstand, was ihre Bemühungen um die Sicherung wichtiger Bezirke vereitelte. Aufgrund der internen Spaltungen innerhalb der Anti-Houthi-Fraktionen und der fehlenden Unterstützung von außen gelang es der Gruppe jedoch, 2015 die Kontrolle über den größten Teil des Gouvernements zu übernehmen. Die Situation war mehrere Jahre lang weitgehend stabil, da die Houthis lokale Stämme kooptierten und zwangen, ihre Präsenz im Austausch für ein gewisses Maß an Autonomie zu akzeptieren. Die Front wurde Mitte 2021 wieder eröffnet, als die IRG-Kräfte eine Offensive starteten, um den Druck im benachbarten Marib zu verringern. Die Operation ging nach hinten los und ermöglichte es den Houthis, in die verbleibenden Gebiete im Süden des Gouvernements vorzudringen und bis September den Rest von al-Bayda für sich zu beanspruchen. Die Grenzen des Gouvernements bleiben unruhig. Houthi-Kräfte und Kräfte aus dem Süden sind in kleinere Gefechte zwischen al-Bayda und Shabwa verwickelt, die allmählich an Intensität zunehmen,5 und im Süden bis nach Abyan. Auch an der südwestlichen Grenze von al-Bayda zu Lahij kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen, die jedoch seit 2021 begrenzt sind. Die Houthi-Truppen verloren ihre Stellung im Süden von al-Dhali, als sie 2015 aus dem größten Teil des benachbarten Lahij vertrieben wurden. Die Houthis wurden durch den so genannten Südlichen Widerstand zum Rückzug in den Norden des Bezirks Damt gezwungen, konnten aber wichtige Punkte entlang der Straßen Sanaa-Aden und al-Dhali-Ibb halten. In der Folge verloren sie 2018 weitere Gebiete, darunter auch Gebiete im Süden von Damt und Qaataba, an mit der STC verbündete Kräfte, konnten diese jedoch im März 2019 größtenteils zurückerobern. Die Frontlinien haben sich seitdem kaum verändert, gehören aber aufgrund ihrer strategischen Bedeutung für den Zugang zu Ibb und dem zentralen Hochland weiterhin zu den aktivsten im Land. Als eine der wichtigsten Versorgungsadern, die das von der IRG und den Houthi kontrollierte Gebiet miteinander verbinden, ist die Region zu einer weichen Grenze geworden, an der sich einige der wichtigsten Binnenzollstellen der Houthis befinden, an denen Sekundärsteuern und Zölle auf Waren und Reisende erhoben werden. Der wichtigste ist der im Januar 2019 eingerichtete Kontrollpunkt Afar im zentralen Bezirk Malajim in al-Bayda. Die meisten Importe, die von der Südküste und den östlichen Grenzübergängen zu Oman und Saudi-Arabien in das Houthi-Gebiet gelangen, passieren diesen Kontrollpunkt. Der Standort ist eine wichtige Einnahmequelle für die Houthis, da der Großteil des Gases und bis zu einem Viertel des Treibstoffs für die von den Houthis kontrollierten Gebiete auf dem Landweg von Marib über den Zollpunkt transportiert werden. Wichtige Routen von Aden führen durch al-Dhali und Ibb, ebenso wie Straßen, die für den Transport von Waren an die Westküste von Taiz genutzt werden. Vor 2022 waren die anderen aktivsten Kämpfer in der Zentralregion die AQAP und der IS-Y, für die die al-Bayda-Front im Zeitraum 2018-2020 das Hauptoperationsgebiet war. Insbesondere im Juli 2018 brachen zwischen den Gruppen interne Kämpfe aus, nach denen beide Seiten mehr Anschläge gegeneinander verübten als gegen jedes andere Einzelziel. Die Rivalität entbrannte offenbar um die Kontrolle lokaler Gebiete und den Wettbewerb um Rekrutierung und Einfluss in ihren sich überschneidenden Operationsgebieten im Norden des Gouvernements.7 Nachdem die Houthis jedoch im September 2021 die Kontrolle über ganz al-Bayda erlangt hatten, waren die AQAP-Kämpfer gezwungen, sich in die benachbarten Gouvernements Shabwa und Abyan zurückzuziehen (ACLED Jänner 2024). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
  9. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 13.05.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109681/2024q1Yemen_de.pdf - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
  10. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  11. August 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2113522/2024q2Yemen_de.pdf - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project: Central Yemen – Jänner 2024, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/region-profiles/central-yemen/ - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project: Sanaa – Updated 31.01.2024, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/region-profiles/sanaa/ - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - Atalayar: Taiz, seven years under siege, 30.6.2022, https://www.atalayar.com/en/articulo/politics/taiz-seven-years-under-siege/20220630162831157156.html - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - HRITC/Human Rights Information and Training Center (1.5.2024): 23 violations documented by the Information Center during last March in Taiz, 01.05.2024, https://hritc.co/24781?lang=en - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Internationally Recognized Government (IRG) Die international anerkannte Regierung (IRG) bezieht sich auf die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen des jemenitischen Staates. Die IRG hat ihren Sitz seit Februar 2015 in der Interimshauptstadt Aden, nachdem Präsident Abdrabbuh Mansur Hadi aus der jemenitischen Hauptstadt Sanaa geflohen war, nachdem diese Ende 2014 von Kräften der Houthi-Saleh-Allianz überrannt worden war und den Präsidenten im Jänner 2015 unter Hausarrest stellten. Sie wird derzeit von einem achtköpfigen Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) unter dem Vorsitz des ehemaligen Innenministers und stellvertretenden Premierministers Rashad al-Alimi geführt. Der PLC setzt sich für die Verwirklichung des Friedens im Rahmen der so genannten "drei Referenzen" ein: die Initiative des Golfkooperationsrats (GCC), die Ergebnisse der Konferenz über den nationalen Dialog (NDC) und die Resolution 2216 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Zwischen den Mitgliedern der PLC bestehen erhebliche politische Differenzen, unter anderem über die künftige Gestalt des jemenitischen Staates und seine internationalen Bündnisse. Die militärischen Kräfte der IRG stehen unter dem Kommando von Stabschef Saghir bin Aziz und sind in den Gouvernements des ehemaligen Südjemen sowie in den Gouvernements al-Jawf, Hajjah, Marib, Saada und Taizz präsent (ACLED 31.1.2024; BBC 25.3.2015). Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Houthi Die Houthi-Bewegung entstand in Form der von Hussein Badraddin al-Houthi, dem älteren Bruder des heutigen Anführers Abdelmalik al-Houthi, gegründeten „Gläubigen Jugend“ (GJ) als Gegengewicht zu den aufkeimenden salafistischen Strömungen in den 1990er Jahren im Gouvernement Sa’da. Bald war die GJ zur wichtigsten gesellschaftlichen Kraft in der Region um Sa’da aufgestiegen und wandelte sich mehr und mehr von einer religiösen Gruppierung zu einer politischen Bewegung. Im Jahr 2001 spaltete sich die GJ aufgrund interner Streitigkeiten, wobei die Gruppe um Hussein al-Houthi bald unter dem Namen „Houthis“ (ar. al-huthiyyun) bekannt wurde. Im Juni 2004 entsandte die Regierung unter Saleh Truppen nach Sa’da und der bewaffnete Konflikt mit den Houthis begann. Im September 2004 wurde Hussein Badraddin al-Houthi durch Regierungskräfte getötet. Die Houthis (2004 hatte sich die „Gläubige Jugend“ in Gedenken an den „Märtyrer“ Hussein Badraddin al-Houthi in „Houthis“ umbenannt) wandelten sich in dieser Zeit von einer religiös-politischen Gruppe in einen militärischen Akteur. Es folgten sechs Kriege zwischen 2004 und 2010, die sog. „Sa’da-Kriege“, benannt nach Sa’da, dem Heimatgouvernement und geographischem Schwerpunkt der Houthis. Die Sa’da-Kriege endeten mit einem Waffenstillstand im Februar
  12. Ab 2010 schlossen sich die Houthis den Anti-Regierungsprotesten an, die im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ 2011 zum Rücktritt des Langzeitpräsidenten Saleh führten. Nach dem Rücktritt von Präsident Saleh 2011 und der Machtübergabe an seinen Vizepräsidenten Hadi, nutzten die Houthis die Schwäche Hadis um ihre Macht zunächst in Sa’da, dann in weiteren Teilen des nördlichen Jemens zu festigten, indem sie salafistische Milizen und Stämme, welche die sunnitisch-islamistische Islah-Partei unterstützten, bekämpften. Im März 2011 wurde die Stadt Sa’da im gleichnamigen Gouvernement von den Houthi eingenommen, welches nun unter der kompletten Kontrolle der Houthis stand. Erwähnenswert ist dabei das Vorgehen der Houthis: Diese ließen zunächst die existierenden administrativen Strukturen samt Amtsinhabern auf Gouvernements-, Bezirks- und Gemeindeebene formal unangetastet, installierten jedoch auf all diesen Ebenen Houthi-loyale „Aufseher“ (ar. mushrif/mushrifin), die somit eine Art Schattenkabinett stellten und Berichten zufolge direkt Abdelmalik al-Houthi unterstehen. In den Folgejahren vergrößerten sie ihr Einflussgebiet immer weiter, sodass Anfang 2014 bereits fast das ganze Gouvernement Sa’da sowie Teile von al-Jawf, Hajja, al-Mahwit, Amran, Marib und Dhamar unter Kontrolle der Houthis standen. Die Ausweitung des Houthi-Machtbereichs erfolgte zum Teil militärisch, zum Teil konnten die Houthis durch politisches Geschick und Bildung von Allianzen Stammesgebiete kampflos in ihren Machtbereich eingliedern. In urbanen Zentren konnten die Houthis zudem große Bevölkerungsteile für sich gewinnen, da sie offen die Korruption und Misswirtschaft anprangerten und die „allgemeine Wut“ für sich nutzten. Die Houthis hatten also bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 eine Art Quasistaat errichtet, ohne sich dabei jedoch vom jemenitischen Staat loszusagen. Im Jahr 2014 verbündeten sich die Houthis mit ihrem ehemaligen Erzfeind, Ex-Präsident Saleh, gegen Präsident Hadi. Vor dem Hintergrund der sich weiterhin verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Preissteigerungen ab Juli 2014, gingen viele Personen erneut auf die Straße, gerade auch in der Hauptstadt Sanaa. Die Demonstrierenden, darunter auch Anhänger der Houthis, forderten den Rücktritt der Regierung. Zur gleichen Zeit begannen die Houthis ihren (militärischen) Marsch auf die Hauptstadt Sanaa, die sie im September 2014 schließlich in bemerkenswert kurzer Zeit weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie schließlich den Präsidentenpalast und stellten Präsident Hadi unter Hausarrest, welcher sich zum Rücktritt gezwungen sah. Er floh einige Wochen später jedoch aus Sanaa in die Küstenstadt Aden, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt ernannt wurde. Dort gab er bekannt, seinen Rücktritt vom Präsidentenamt zurückzunehmen und bezeichnete sich erneut als legitimen Präsidenten Jemens. Damit war die dem nachfolgenden Bürgerkrieg zugrunde liegende Zweiteilung des Landes vollzogen. Die Houthis konsolidierten ihre Macht in Sanaa und gründeten u.a. das „Hohe Revolutionskomitee“ als neues Regierungsorgan. Gleichzeitig stießen sie mit Unterstützung der Saleh-Truppen weiter Richtung Süden vor. Sie erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Hadi ins saudische Riad floh. Anders als bei ihren Feldzügen im nördlichen Jemen konnten die Houthis in den südlichen Landesteilen jedoch kaum auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen. Gerade in Aden war der Widerstand gegen die Houthis groß und die Gefechte forderten eine hohe Zahl an Opfern (BMF 2/2022).Die Houthi-Bewegung entstand in Form der von Hussein Badraddin al-Houthi, dem älteren Bruder des heutigen Anführers Abdelmalik al-Houthi, gegründeten „Gläubigen Jugend“ (GJ) als Gegengewicht zu den aufkeimenden salafistischen Strömungen in den 1990er Jahren im Gouvernement Sa’da. Bald war die GJ zur wichtigsten gesellschaftlichen Kraft in der Region um Sa’da aufgestiegen und wandelte sich mehr und mehr von einer religiösen Gruppierung zu einer politischen Bewegung. Im Jahr 2001 spaltete sich die GJ aufgrund interner Streitigkeiten, wobei die Gruppe um Hussein al-Houthi bald unter dem Namen „Houthis“ (ar. al-huthiyyun) bekannt wurde. Im Juni 2004 entsandte die Regierung unter Saleh Truppen nach Sa’da und der bewaffnete Konflikt mit den Houthis begann. Im September 2004 wurde Hussein Badraddin al-Houthi durch Regierungskräfte getötet. Die Houthis (2004 hatte sich die „Gläubige Jugend“ in Gedenken an den „Märtyrer“ Hussein Badraddin al-Houthi in „Houthis“ umbenannt) wandelten sich in dieser Zeit von einer religiös-politischen Gruppe in einen militärischen Akteur. Es folgten sechs Kriege zwischen 2004 und 2010, die sog. „Sa’da-Kriege“, benannt nach Sa’da, dem Heimatgouvernement und geographischem Schwerpunkt der Houthis. Die Sa’da-Kriege endeten mit einem Waffenstillstand im Februar
  13. Ab 2010 schlossen sich die Houthis den Anti-Regierungsprotesten an, die im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ 2011 zum Rücktritt des Langzeitpräsidenten Saleh führten. Nach dem Rücktritt von Präsident Saleh 2011 und der Machtübergabe an seinen Vizepräsidenten Hadi, nutzten die Houthis die Schwäche Hadis um ihre Macht zunächst in Sa’da, dann in weiteren Teilen des nördlichen Jemens zu festigten, indem sie salafistische Milizen und Stämme, welche die sunnitisch-islamistische Islah-Partei unterstützten, bekämpften. Im März 2011 wurde die Stadt Sa’da im gleichnamigen Gouvernement von den Houthi eingenommen, welches nun unter der kompletten Kontrolle der Houthis stand. Erwähnenswert ist dabei das Vorgehen der Houthis: Diese ließen zunächst die existierenden administrativen Strukturen samt Amtsinhabern auf Gouvernements-, Bezirks- und Gemeindeebene formal unangetastet, installierten jedoch auf all diesen Ebenen Houthi-loyale „Aufseher“ (ar. mushrif/mushrifin), die somit eine Art Schattenkabinett stellten und Berichten zufolge direkt Abdelmalik al-Houthi unterstehen. In den Folgejahren vergrößerten sie ihr Einflussgebiet immer weiter, sodass Anfang 2014 bereits fast das ganze Gouvernement Sa’da sowie Teile von al-Jawf, Hajja, al-Mahwit, Amran, Marib und Dhamar unter Kontrolle der Houthis standen. Die Ausweitung des Houthi-Machtbereichs erfolgte zum Teil militärisch, zum Teil konnten die Houthis durch politisches Geschick und Bildung von Allianzen Stammesgebiete kampflos in ihren Machtbereich eingliedern. In urbanen Zentren konnten die Houthis zudem große Bevölkerungsteile für sich gewinnen, da sie offen die Korruption und Misswirtschaft anprangerten und die „allgemeine Wut“ für sich nutzten. Die Houthis hatten also bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 eine Art Quasistaat errichtet, ohne sich dabei jedoch vom jemenitischen Staat loszusagen. Im Jahr 2014 verbündeten sich die Houthis mit ihrem ehemaligen Erzfeind, Ex-Präsident Saleh, gegen Präsident Hadi. Vor dem Hintergrund der sich weiterhin verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Preissteigerungen ab Juli 2014, gingen viele Personen erneut auf die Straße, gerade auch in der Hauptstadt Sanaa. Die Demonstrierenden, darunter auch Anhänger der Houthis, forderten den Rücktritt der Regierung. Zur gleichen Zeit begannen die Houthis ihren (militärischen) Marsch auf die Hauptstadt Sanaa, die sie im September 2014 schließlich in bemerkenswert kurzer Zeit weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie schließlich den Präsidentenpalast und stellten Präsident Hadi unter Hausarrest, welcher sich zum Rücktritt gezwungen sah. Er floh einige Wochen später jedoch aus Sanaa in die Küstenstadt Aden, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt ernannt wurde. Dort gab er bekannt, seinen Rücktritt vom Präsidentenamt zurückzunehmen und bezeichnete sich erneut als legitimen Präsidenten Jemens. Damit war die dem nachfolgenden Bürgerkrieg zugrunde liegende Zweiteilung des Landes vollzogen. Die Houthis konsolidierten ihre Macht in Sanaa und gründeten u.a. das „Hohe Revolutionskomitee“ als neues Regierungsorgan. Gleichzeitig stießen sie mit Unterstützung der Saleh-Truppen weiter Richtung Süden vor. Sie erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Hadi ins saudische Riad floh. Anders als bei ihren Feldzügen im nördlichen Jemen konnten die Houthis in den südlichen Landesteilen jedoch kaum auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen. Gerade in Aden war der Widerstand gegen die Houthis groß und die Gefechte forderten eine hohe Zahl an Opfern (BMF 2 aus 2022,). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.1.2024): Yemen Conflict Observatory - Actor Profiles, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/internationally-recognized-government/ - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis (Stand: 02/2022), 7.3.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Jemen_-_Die_Houthis,_01.02.2022._(Länderreport___49).pdf- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis (Stand: 02 aus 2022,), 7.3.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Jemen_-_Die_Houthis,_01.02.2022._(Länderreport___49).pdf - BBC (25.3.2015): Yemen's President Hadi asks UN to back intervention, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-32045984 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  14. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Seit dem Beginn der Angriffe der Houthis im Roten Meer am 19.10.2023 hat die Gruppe fast 80 Schiffe im Roten Meer und im Golf von Aden mit Raketen und Drohnen angegriffen, den Welthandel gestört und eine Militärintervention unter Führung der USA ausgelöst. Bislang haben die Houthis 164 Raketen und 265 Drohnen auf 79 Schiffe abgefeuert und dabei 29 Handelsschiffe getroffen, eines davon versenkt und drei Seeleute getötet. Bei einem Überraschungsangriff der Houthi auf STC-nahe Kräfte an der Grenze zwischen Lahij und Taizz am
  15. April wurden Berichten zufolge mindestens 12 Soldaten und neun Houthi-Kämpfer bei einigen der schwersten Kämpfe an der Front in diesem Jahr getötet. Houthi-Kräfte beschossen Stellungen des STC im Süden und unternahmen eine Reihe von Angriffen auf die Frontlinie in Karish, wurden aber schließlich am
  16. April zurückgeschlagen. In der ersten Monatshälfte kam es an der Front zu weiteren Gefechten, bei denen bis zu 15 Kämpfer auf beiden Seiten ums Leben kamen. Die Kämpfe ließen jedoch nach, nachdem die STC-Kräfte nach eigenen Angaben die Kontrolle über Dörfer zurückgewonnen hatten, die von den Houthi-Kräften für Angriffe auf IRG-Gebiete genutzt worden waren. Die südlichen Streitkräfte wurden auch durch die Entsendung von Einheiten der Nation's Shield Forces verstärkt, um ihre Verteidigung zu verstärken (ACLED April 2024). Israels Armee hat am 26.12.2024 Angriffe der Luftwaffe gegen Stellungen im Jemen bestätigt. Ziel sei unter anderem Infrastruktur der Houthi-Miliz am internationalen Flughafen der Hauptstadt Sanaa gewesen, teilte das Militär mit. Dabei ist auch ein Team der Weltgesundheitsorganisation um WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus unter Feuer geraten. Laut Israel haben Kampfjets auch Bereiche in mehreren Häfen, darunter in Hudaida, sowie in zwei Kraftwerken des Landes attackiert (Kurier 26.12.2024). Quellen: - Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/06/yemen-situation-update-april-2024/ - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - Kurier - Israels Armee griff im Jemen an, WHO-Chef geriet in Bombardement, 26.12.2024, https://kurier.at/politik/ausland/israel-jemen-angriff-armee-sanaa-who-tedros-adhanom-ghebreyesus/402992220 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UN - United Nations (15.4.2024): Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery) of the Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023- AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery) of the Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung; Jemen - Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf?nodeid=24041063&vernum=-2, Zugriff 9.8.2023 - CESCR – United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights (23.3.2023)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.