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{'item': 'W196 2298164-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§ 99§ 37§ 366Art. 140Art 4Art 20§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW196 2298164-1 Spruch, W196 2298164-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Moldau reiste im März 2024 in das Bundesgebiet ein.
  2. Am XXXX wurde er durch Beamte der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Wien festgenommen, nachdem er bei einem Ladendiebstahl betreten worden war.
  3. Am römisch 40 wurde er durch Beamte der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Wien festgenommen, nachdem er bei einem Ladendiebstahl betreten worden war.
  4. Am 01.08.2024 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er einen Gin gestohlen habe, was ein Fehler gewesen sei. Befragt wann er in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist sei und zu welchem Zweck seine Einreise erfolgt sei, führte der BF aus, dass er zuletzt im März gekommen sei. Der Grund der Einreise sei gewesen, dass er seine Freunde besuchen habe wollen. Befragt ob ihm bewusst sei, dass er sich als Staatsbürger von Moldawien lediglich 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfe, vermeinte der BF: „Ich möchte nicht mit Ihnen reden. Ich hasse Österreich. Ich werde mit Ihnen nicht weiter sprechen.“. Anschließend wurde die Einvernahme abgebrochen. Dem Protokoll der Einvernahme ist zu entnehmen, dass der BF laut und aggressiv geworden sei und zu schreien begonnen und die Plexiglasscheibe bespuckt habe. Er habe mehrfach angegeben, dass er nicht mit dem BFA sprechen und nicht an dem Verfahren mitwirken werde. Bei seiner Abführung gab der BF noch an: „Ich hasse Österreich. Ich werde mit Ihnen nicht sprechen.“.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.08.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme/ zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme/ zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Zuge der Einvernahme keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet bekannt gegeben habe und seine gesamte Familie augenscheinlich in Moldawien lebe. Der BF sei zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und bereits nach kurzem Aufenthalt bei einem Ladendiebstahl betreten worden. Er sei nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels für den legalen Aufenthalt und hätte auch keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus legalen Quellen nachweisen können. Zudem sei er nicht behördlich gemeldet und lebe seit seiner Einreise „unterstandslos“ im Bundesgebiet. Sein rechtswidriges Verhalten stelle für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine massive Gefährdung dar.

  1. Der BF stellte durch seine rechtliche Vertretung am 08.08.2024 einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr.
  2. Am XXXX reiste der BF im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Moldau auf dem Luftweg aus.
  3. Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Moldau auf dem Luftweg aus.
  4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde durch die Vertretung des BF am 22.08.2024 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben.
  5. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde durch die Vertretung des BF am 22.08.2024 fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zuletzt im März legal nach Österreich eingereist sei und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Der BF habe gegen die Rückkehrentscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er durch seinen längeren Aufenthalt in Wien seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Der BF verfüge über ein soziales Netzwerk in Österreich. Grundsätzlich stimme es, dass die Aufzählung in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ sei, das BFA führe allerdings keine vergleichbaren Umstände an, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lassen würde. Der BF habe bereits das Bundesgebiet verlassen und sei nach Moldawien ausgereist, was seine Kooperationsbereitschaft zeige. Auch sei die Mittellosigkeit einer Person kein Grund für die Erlassung eines Einreisverbotes. Zudem seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt. Grundsätzlich stimme es, dass die Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ sei, das BFA führe allerdings keine vergleichbaren Umstände an, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lassen würde. Der BF habe bereits das Bundesgebiet verlassen und sei nach Moldawien ausgereist, was seine Kooperationsbereitschaft zeige. Auch sei die Mittellosigkeit einer Person kein Grund für die Erlassung eines Einreisverbotes. Zudem seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt. Beantragt wurde unter anderem die Behebung des Einreisverbotes, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes herabzusetzen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Moldau und spricht Moldawisch. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Moldau und spricht Moldawisch. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten. Er wurde am XXXX festgenommen und mit Mandatsbescheid vom 01.08.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme/ zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 bei einem Ladendiebstahl betreten. Er wurde am römisch 40 festgenommen und mit Mandatsbescheid vom 01.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme/ zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.08.2024 Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI. Die Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.08.2024 Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Er verließ das Bundesgebiet freiwillig am XXXX und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Mit Ausnahme seiner Anhaltung vom XXXX bis zum XXXX verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der BF Diebstähle begeht. Der BF verhielt sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2024 aggressiv und anstandslos. Er verließ das Bundesgebiet freiwillig am römisch 40 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Mit Ausnahme seiner Anhaltung vom römisch 40 bis zum römisch 40 verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der BF Diebstähle begeht. Der BF verhielt sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2024 aggressiv und anstandslos.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinem im Verfahren vorgelegten Reisepass (AS 27 ff). Dass er Moldawisch spricht gründet auf dem Umstand, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.08.2024, bis zu deren Abbruch, unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Moldawisch erfolgte. Dass der BF zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2024 in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem BFA (AS 43) sowie den Angaben in der Beschwerde (AS 194) und den Stempeln in seinem Reisepass, aus denen ersichtlich ist, dass der BF am 07.03.2024 nach Ungarn eingereist ist (AS 31 ff). Die Feststellungen zur Betretung bei einem Ladendiebstahl, Festnahme am XXXX und dem Mandatsbescheid ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 19 ff).Dass der BF zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2024 in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem BFA (AS 43) sowie den Angaben in der Beschwerde (AS 194) und den Stempeln in seinem Reisepass, aus denen ersichtlich ist, dass der BF am 07.03.2024 nach Ungarn eingereist ist (AS 31 ff). Die Feststellungen zur Betretung bei einem Ladendiebstahl, Festnahme am römisch 40 und dem Mandatsbescheid ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 19 ff). Die Feststellungen zum Bescheid vom 02.08.2024 und der Beschwerde basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, gründet auf dem Umstand, dass diese explizit von der Beschwerde unberührt geblieben sind (AS 193 ff). Die Feststellungen zum Bescheid vom 02.08.2024 und der Beschwerde basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, gründet auf dem Umstand, dass diese explizit von der Beschwerde unberührt geblieben sind (AS 193 ff). Die freiwillige Rückkehr des BF und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 181, AS 205 und AS 207) und einer Einsicht in das zentrale Fremdenregister. Die Feststellung wonach er gesund ist, basiert auf seinen insoweit unbedenklichen Angaben (AS 41), dass der BF arbeitsfähig ist, gründet auf seinem Alter und seinem Gesundheitszustand, Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Dafür, dass der BF in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, familiäre oder soziale Bindungen bestehen würden und er hier sprachlich oder beruflich oder gesellschaftlich integriert sei, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Zwar behauptete der BF im Verfahren der Zwecke seiner Einreise sei der Besuch von Freunden und gewesen und war in der Beschwerde die Rede von einem sozialen Netzwerk des BF in Österreich, doch wurde dieses Vorbringen überhaupt nicht substantiiert. Vielmehr beteuerte der BF in seiner Einvernahme am 01.08.2024 mehrmals Österreich zu hassen (AS 43). Die Feststellungen zur Meldeadresse und strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Einsicht in das zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich. Dass er über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung verfügen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ist auch nicht aus dem zentralen Fremdenregister ersichtlich. Zu den Feststellungen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und insbesondere die Gefahr besteht, dass der BF Diebstähle begeht und dass er sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2024 aggressiv und anstandslos verhalten hat, darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.1. Zum Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.1.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann

§ 53Abs.

1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann

Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3,

Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,,

Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.) wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.) wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.) wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3.) wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.) wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4.) wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5.) wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

  1. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  2. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  3. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  4. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. „Daran anschließend enthält § 53 Abs. 2 FPG in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).“ (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). „Daran anschließend enthält Paragraph 53, Absatz 2, FPG in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).“ (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). „Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot (hier nach § 53 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006, Rn. 13, mwN).“ (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0501). „Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot (hier nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006, Rn. 13, mwN).“ (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0501). „In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).“ (VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). „In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).“ (VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). „Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19).“ (VwGH vom 24.10.2024, Ra 2024/21/0082). „Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19).“ (VwGH vom 24.10.2024, Ra 2024/21/0082). „Im Hinblick auf das vom BFA verhängte Einreiseverbot ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit

§ 53Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt seien. Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis Vf

GH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung

Art. 140Abs.

7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).“ (VwGH vom 26.09.2024, Ra 2021/21/0141). „Im Hinblick auf das vom BFA verhängte Einreiseverbot ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt seien. Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung

Artikel 140, Absatz 7, B-VG.

Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche etwa VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).“ (VwGH vom 26.09.2024, Ra 2021/21/0141). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Moldau Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Moldau Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Moldau, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 4Abs 1 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs.

4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Staatsangehörige von Moldau, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. 3.1.

  1. Der BF reiste zwar im März 2024 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein, hat aber im Zeitpunkt seiner Anhaltung am XXXX die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. 3.1.
  2. Der BF reiste zwar im März 2024 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein, hat aber im Zeitpunkt seiner Anhaltung am römisch 40 die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem verfügte er über keinen Aufenthaltstitel und (mit Ausnahme seiner Anhaltung) über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Zwar scheint im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf, doch wurde der BF bei einem Ladendiebstahl bei einer Modekette betreten (AS 19 ff) und gab er selbst an, dass er einen Gin gestohlen habe (AS 43). Der BF verhielt sich während der Einvernahme am 01.08.2024 so aggressiv, dass diese abgebrochen werden musste. Zudem beteuerte er mehrmals Österreich zu hassen, bespuckte während der Einvernahme eine Scheibe und verweigerte die Mitwirkung am Verfahren (AS 43). Der BF verhielt sich somit bei seiner Einvernahme aggressiv und anstandslos. Aus diesem Verhalten des BF zeichnet sich ein Persönlichkeitsbild des BF ab, welches auf Aggressivität und mangelnden Respekt vor öffentlichen Institutionen schließen lässt. Das Fehlverhalten des BF darf auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat und steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den BF bisher zu keiner Anklage geführt haben. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF im Bundesgebiet und seines sich aus seinem Fehlverhalten ergebenden Persönlichkeitsbildes ist somit davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insbesondere besteht aufgrund seiner Betretung bei einem Ladendiebstahl bei einer Modekette und seinen Angaben, dass er einen Gin gestohlen habe, die Gefahr, dass der BF Diebstähle begeht. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Besondere private oder familiäre Interessen des BF in Österreich oder in der Europäischen Union haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und strafrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund des diesen Vorschriften widersprechenden Verhaltens des BF sowie mangelnder privater oder familiärer Bindungen zu Österreich überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. 3.1.
  3. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von drei Jahren erweist sich aber im konkreten Einzelfall zu hoch. Zum einen ist der von der belangten Behörde ins Treffen geführte (AS 117) (ehemalige) Tatbestand der Mittellosigkeit nicht mehr anzuwenden (siehe oben) und zum anderen darf nicht übersehen werden, dass der BF bereits 14 Tage nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. In einer Gesamtbetrachtung kann daher mit einem Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr das Auslangen gefunden werden. 3.
  4. Zum Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
  5. Zum Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

§ 18Abs.

2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. Die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich führte das BFA aus, dass § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen würden.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich führte das BFA aus, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran anknüpfend ist

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen war.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran anknüpfend ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen war. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: „

§ 21Abs.

7 BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).“ (VwGH vom 14.04.2022, Ro 2018/22/0007). „

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).“ (VwGH vom 14.04.2022, Ro 2018/22/0007). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens vollständig geklärt ist konnte eine Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens vollständig geklärt ist konnte eine Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W196.2298164.1.00

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