4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführer suchten am 22.08.2022
PflG bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – konkret der öffentlichen Schule XXXX Spanien – an.1. Die Erstbeschwerdeführer suchten am 22.08.2022
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – konkret der öffentlichen Schule römisch 40 Spanien – an. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 wurde das Ansuchen
Vm § 13 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 wurde das Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zurückgewiesen.
PflG nicht angetreten sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei kein (gültiges) Zeugnis über das Schuljahr 2022/23 übermittelt worden. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule sei nicht erbracht und die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 daher nicht erfüllt worden. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der belangten Behörde eine im Ausland gelegene Schule besucht habe und zu einer Externistenprüfung
Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG nicht angetreten sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei kein (gültiges) Zeugnis über das Schuljahr 2022/23 übermittelt worden. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule sei nicht erbracht und die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 daher nicht erfüllt worden.
1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.
Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Abs. 6 leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Absatz 6, leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
PflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Abs. 3 leg. cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung
4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Absatz 3, leg. cit. findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung
Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. Die Gesetzesmaterialien führen zu § 13 Abs. 3 SchPflG wie folgt aus: „
des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“], schulpflichtige Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen […].
Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder eine dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuches dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“] die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule
1 des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des § 13 Abs. 3 soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird“ (vgl. RV 1406 BlgNR XXIII. G, Seite 6).Die Gesetzesmaterialien führen zu Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG wie folgt aus: „
Paragraph 13, des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“], schulpflichtige Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen […].
Absatz 3, der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder eine dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuches dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“] die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 3, soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird“ vergleiche Regierungsvorlage 1406 BlgNR römisch 23 . G, Seite 6). 3.1.
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2280210.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.