← Österreich

{'item': 'W203 2280210-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 42§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW203 2280210-1 Spruch, W128 2280210-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführer suchten am 22.08.2022

§ 13Abs. 1 Sch

PflG bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – konkret der öffentlichen Schule XXXX Spanien – an.1. Die Erstbeschwerdeführer suchten am 22.08.2022

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – konkret der öffentlichen Schule römisch 40 Spanien – an. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 wurde das Ansuchen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 13 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 wurde das Ansuchen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zurückgewiesen.

  1. Am 07.07.2023 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf der
  2. Stufe der allgemein bildenden höheren Schule an und legten der Anzeige u.a. die Schulnachricht und das Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers betreffend das Schuljahr 2021/22, ein am 19.06.2023 von der „ XXXX “ in spanischer Sprache ausgestelltes, den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Dokument mit der Bezeichnung „Butlleti de Notes / Boletin de Notas“ sowie ein 14-seitiges „Pädagogisches Konzept für den Häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24“ bei.
  3. Am 07.07.2023 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf der
  4. Stufe der allgemein bildenden höheren Schule an und legten der Anzeige u.a. die Schulnachricht und das Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers betreffend das Schuljahr 2021/22, ein am 19.06.2023 von der „ römisch 40 “ in spanischer Sprache ausgestelltes, den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Dokument mit der Bezeichnung „Butlleti de Notes / Boletin de Notas“ sowie ein 14-seitiges „Pädagogisches Konzept für den Häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24“ bei.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023, GZ.: 9131.101/0110-Präs3a1/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.). Die Erstbeschwerdeführer wurden verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des Spruchpunktes II. zu sorgen (Spruchpunkt III.), einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023, GZ.: 9131.101/0110-Präs3a1/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erstbeschwerdeführer wurden verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des Spruchpunktes römisch zwei. zu sorgen (Spruchpunkt römisch drei.), einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der belangten Behörde eine im Ausland gelegene Schule besucht habe und zu einer Externistenprüfung

§ 13Abs. 3 Sch

PflG nicht angetreten sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei kein (gültiges) Zeugnis über das Schuljahr 2022/23 übermittelt worden. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule sei nicht erbracht und die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 daher nicht erfüllt worden. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der belangten Behörde eine im Ausland gelegene Schule besucht habe und zu einer Externistenprüfung

Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG nicht angetreten sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei kein (gültiges) Zeugnis über das Schuljahr 2022/23 übermittelt worden. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs der im Ausland gelegenen Schule sei nicht erbracht und die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 daher nicht erfüllt worden.

  1. Am 11.10.2023 erhoben die Erstbeschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 und begründeten diese – neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 27 Abs. 2 SchPflG - auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
  2. Am 11.10.2023 erhoben die Erstbeschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 und begründeten diese – neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG - auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule in Spanien, deren Unterricht dem Unterricht an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig sei, besucht, das Schuljahr auf der
  3. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und darüber auch ein Zeugnis ausgestellt bekommen. Das von der belangten Behörde monierte Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung sei somit im Falle des Zweitbeschwerdeführers nicht gegeben. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule in Spanien, deren Unterricht dem Unterricht an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig sei, besucht, das Schuljahr auf der
  4. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und darüber auch ein Zeugnis ausgestellt bekommen. Das von der belangten Behörde monierte Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung sei somit im Falle des Zweitbeschwerdeführers nicht gegeben.
  5. Einlangend am 24.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen dahingehend Stellung, dass es aufgrund der Rechtslage zur Schulpflichterfüllung nicht möglich sein könne, in einem Schuljahr durch nicht genehmigten Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die Schulpflicht wissentlich zu verletzen und in dem diesem unmittelbar folgenden Schuljahr die Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht zu erfüllen. Daran könne auch das vorgelegte Zeugnis in beglaubigter Übersetzung nichts ändern, da § 13 SchPflG eine rückwirkende Bewilligung nicht vorsehe. Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen dahingehend Stellung, dass es aufgrund der Rechtslage zur Schulpflichterfüllung nicht möglich sein könne, in einem Schuljahr durch nicht genehmigten Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die Schulpflicht wissentlich zu verletzen und in dem diesem unmittelbar folgenden Schuljahr die Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht zu erfüllen. Daran könne auch das vorgelegte Zeugnis in beglaubigter Übersetzung nichts ändern, da Paragraph 13, SchPflG eine rückwirkende Bewilligung nicht vorsehe.
  6. Mit hg. Beschluss vom 07.11.2023, GZ.: W203 2280210-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  7. Am 21.12.2023 brachte die belangte Behörde Amtsrevision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 ein.
  8. Mit Erkenntnis VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0439-14, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule absolviert habe. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass die Vorlage von an einer im Ausland gelegenen Schule erworbenen Zeugnissen nur dann ein Absehen von einer Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG rechtfertigen könne, wenn der Schulbesuch im Ausland durch die zuständige Behörde bewilligt wurde. Verfahrensgegenständlich sei dies nicht der fall, weswegen die belangte Behörde auch nicht angehalten gewesen sei, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob es sich bei den vorgelegten Zeugnissen um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG entsprechende Zeugnisse handle. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2022/23 ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule absolviert habe. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass die Vorlage von an einer im Ausland gelegenen Schule erworbenen Zeugnissen nur dann ein Absehen von einer Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG rechtfertigen könne, wenn der Schulbesuch im Ausland durch die zuständige Behörde bewilligt wurde. Verfahrensgegenständlich sei dies nicht der fall, weswegen die belangte Behörde auch nicht angehalten gewesen sei, Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob es sich bei den vorgelegten Zeugnissen um den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz SchPflG entsprechende Zeugnisse handle. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde seien daher nicht rechtmäßig erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der am 31.01.2011 geborene Zweitbeschwerdeführer unterlag im Schuljahr 2023/24 in Österreich der allgemeinen Schulpflicht. Das Schuljahr 2022/23 absolvierte der Zweitbeschwerdeführer ohne Bewilligung der zuständigen Schulbehörde an einer im Ausland gelegenen Schule. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über ein Jahresabschlusszeugnis der Schule, die er im Schuljahr 2022/23 besuchte. Eine Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2022/23 legte der Zweitbeschwerdeführer nicht ab. Am 07.07.2023 zeigten die Erstbeschwerdeführer rechtzeitig die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/24 an. Der Anzeige wurden u.a. eine als „Butlleti de Notes / Boletin de Notas“ betiteltes Jahreszeugnis über das Schuljahr 2022/23 und ein pädagogisches Konzept über den beabsichtigten häuslichen Unterricht beigelegt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchpunkt A 3.1.
  13. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

  1. a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
  2. b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
  3. c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
  4. d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
  5. e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Abs. 6 leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Absatz 6, leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

  1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
  2. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 2.

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

§ 42Abs.

6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Abs. 3 leg. cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

§ 11Abs.

4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Absatz 3, leg. cit. findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. Die Gesetzesmaterialien führen zu § 13 Abs. 3 SchPflG wie folgt aus: „

§ 13

des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“], schulpflichtige Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen […].

Abs. 3 der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder eine dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuches dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“] die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs.

1 des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des § 13 Abs. 3 soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird“ (vgl. RV 1406 BlgNR XXIII. G, Seite 6).Die Gesetzesmaterialien führen zu Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG wie folgt aus: „

Paragraph 13, des Schulpflichtgesetzes können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“], schulpflichtige Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ohne eine solche Bewilligung, die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen […].

Absatz 3, der zitierten Gesetzesbestimmung haben diese Schüler den zureichenden Erfolg dieses Schulbesuches jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden österreichischen Schule nachzuweisen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ablegung dieser Prüfung dann überflüssig erscheint, wenn im Ausland eine öffentliche oder eine dieser gleichzuhaltende Schule besucht wird und mit Hilfe der Zeugnisse dieser Schulen der zureichende Erfolg des Schulbesuches dargetan werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Landesschulrat [Anm.: nunmehr „Bildungsdirektion“] die Bewilligung zum Besuch der im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes nur dann erteilen darf, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule auf Grund seiner Feststellungen dem einer österreichischen Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Durch den nunmehr vorgesehenen zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 3, soll ermöglicht werden, dass in solchen Fällen von der Ablegung einer Prüfung abgesehen wird“ vergleiche Regierungsvorlage 1406 BlgNR römisch 23 . G, Seite 6). 3.1.

  1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist.3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist. Ein Absehen vom Erfordernis der Vorlage eines positiven Externistenprüfungszeugnisses iSd § 13 Abs. 3 SchPflG ist verfahrensgegenständlich nicht möglich, da diese Vorgehensweise nur dann in Frage kommt, wenn der Schulbesuch im Ausland vorab durch die zuständige Schulbehörde genehmigt wurde, was sich insbesondere auch aus der Wortfolge „in solchen Fällen“ in der oben zitierten RV ergibt (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0439-14, Rz 13). Ein Absehen vom Erfordernis der Vorlage eines positiven Externistenprüfungszeugnisses iSd Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG ist verfahrensgegenständlich nicht möglich, da diese Vorgehensweise nur dann in Frage kommt, wenn der Schulbesuch im Ausland vorab durch die zuständige Schulbehörde genehmigt wurde, was sich insbesondere auch aus der Wortfolge „in solchen Fällen“ in der oben zitierten Regierungsvorlage ergibt vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0439-14, Rz 13). Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für das Schuljahr 2023/24 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet hat, dass dieser seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. 3.1.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.2.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.2.
  2. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2280210.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.