dieser zuvor am 13.09.2024 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“). In der polizeilichen Erstbefragung am 03.10.2024 gab der BF an,
er 25 Jahre (mittlerweile 26 Jahre) alt und verheiratet sei sowie keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater, seine Mutter, seine Ehepartnerin, seine drei Söhne, ein Bruder und vier Schwestern würden sich im Herkunftsstaat aufhalten. Er brachte auch vor,
er einen Bruder habe, der sich in Österreich aufhalten würde. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe er 2014 gefasst und er habe kein Zielland gehabt. Er sei zu Fuß in den Libanon gereist und über den Irak, die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn sei er nach Österreich gelangt. In Rumänien habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Libanon habe er ungefähr sieben Jahre, im Irak drei Jahre, in der Türkei zweieinhalb Monate, in Bulgarien vier Tage und in Rumänien zwanzig Tage verbracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an,
in Syrien Krieg herrsche und er nicht Teil der syrischen oder kurdischen Armee sein möchte. Die wirtschaftliche Lage in Syrien sei sehr schlecht. Er wäre ebenfalls bei Demonstrationen beteiligt gewesen und werde deshalb verfolgt. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien hingewiesen.Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.10.2024 bestätigte die rumänische Dublin-Behörde,
der BF am 13.09.2024 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Der Asylantrag sei am 08.10.2024 abgewiesen worden und dies sei rechtskräftig, da keine Beschwerde erhoben worden sei. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte aus,
der BF in Rumänien ein anderes Geburtsdatum und eine andere Schreibweise seines Namens angegeben hatte.Mit Schreiben vom 11.10.2024 bestätigte die rumänische Dublin-Behörde,
der BF am 13.09.2024 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Der Asylantrag sei am 08.10.2024 abgewiesen worden und dies sei rechtskräftig, da keine Beschwerde erhoben worden sei. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte aus,
der BF in Rumänien ein anderes Geburtsdatum und eine andere Schreibweise seines Namens angegeben hatte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2024 gab der BF an,
er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente einnehme, gab er im Wesentlichen an, in Rumänien Hautausschläge bekommen zu haben, wodurch rote Narben entstanden seien. Er habe in Rumänien keine ärztliche Behandlung bekommen und sei aus dem Camp geworfen worden. Zu Verwandten in der EU befragt, gab er an, in Österreich einen Bruder und zehn Cousinen zu haben, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In Deutschland habe er weitere Cousinen. Über Vorhalt der Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme und
geplant sei, den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie die Außerlandesbringung des BF nach Rumänien zu veranlassen, gab der BF zusammengefasst an, nicht nach Rumänien zurückzuwollen. Er habe keinen Asylantrag gestellt und die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Er habe in Rumänien Hautausschläge bekommen und sei dann aus dem Camp geworfen worden. Er habe nach Österreich reisen wollen, um dort mit seinem Bruder leben zu können. Er suche nicht nach Sozialhilfe, er sei ausgebildet in der Produktion von LKW Anhängern für flüssige Stoffe, wolle in diesem Bereich in Österreich arbeiten und möchte seinen Kindern in Österreich eine gute Ausbildung ermöglichen. Er wolle eine Familienzusammenführung in Österreich bewirken. Zu den Länderinformationen wolle er nichts angeben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). , Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt): Zur Lage im Mitgliedsstaat: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 27.12.2024 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/ JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/ JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: Quelle: (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es insgesamt 10.346 Asylanträge. Im selben Jahr 2023 wurden 5.561 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen; davon lauteten 491 auf internationalen Schutz, 438 auf subsidiären Schutz und 4.632 waren negativ (inkl. unzulässige) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2024 (
die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet,
ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. UNHCR Rumänien berichtet,
die rumänischen Behörden im Januar dreimal Flüchtlinge und Asylwerber aus Drittländern an der Grenze zu Serbien zurückgewiesen hätten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024). Quellen ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024 Versorgung Letzte Änderung: 27.12.2024 Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.a). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Quellen ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylumseekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024 Unterbringung Letzte Änderung: 27.12.2024 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Radauti mit jeweils 100 Plätzen und Galati mit 300 Plätzen. Die Bauarbeiten in Timisoara und Radauti wurden jedoch wegen einer Klage des Bauunternehmens über den Preis der Bauarbeiten ausgesetzt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS 17.9.2020). Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.a). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.a). Quellen ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024 JRS - Jesuit Refugee Service (17.9.2020): Our work in Romania, https://jrseurope.org/en/country /romania, Zugriff 25.11.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylumseekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 27.12.2024 Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS/Berbec 7.2024): Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt. Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt. Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt. Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt. Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt. Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS/Berbec 7.2024) Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
die Identität des BF in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der BF leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Erkrankungen. Festgestellt wurde,
sich Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 gemäß Art 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Ausgeführt wurde ferner,
der BF in Österreich einen Bruder und zehn Cousinen habe, zu denen aber nach eigenen Anhaben keinerlei Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können und die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde ausgeführt,
die Identität des BF in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der BF leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Erkrankungen. Festgestellt wurde,
sich Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Ausgeführt wurde ferner,
der BF in Österreich einen Bruder und zehn Cousinen habe, zu denen aber nach eigenen Anhaben keinerlei Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können und die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 27.01.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde zusammengefasst ausgeführt,
das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen wären. Auch eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sei nicht durchgeführt worden. Zudem sei keine Einzelfallzusicherung von Rumänien eingeholt worden, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zu einem Asylverfahren gewährleistet wären. Die Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe sich mit der aktuellen Situation in Rumänien nicht näher auseinandergesetzt und den BF dazu näher befragt. Auch habe sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien befasst, obwohl dieser angegeben habe,
nachdem er erkrankt sei, er keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten habe und er obdachlos gewesen sei, nachdem er aus dem Flüchtlingscamp auf die Straße gesetzt worden sei. Es bestehe darüber hinaus ein inniges und starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Eine Abschiebung würde daher Art 8 EMRK verletzen. Auch eine Verletzung gegen Art 3 EMRK sei für den BF aufgrund der Informationen in den Länderberichten klar erkennbar. Die individuelle Situation des BF in Rumänien würde wahrscheinlich eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte und eine Abschiebung die Verletzung seines gemäß Art 8 EMRK gewährleisteten Rechtes bedeuten. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 27.01.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde zusammengefasst ausgeführt,
das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen wären. Auch eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sei nicht durchgeführt worden. Zudem sei keine Einzelfallzusicherung von Rumänien eingeholt worden, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zu einem Asylverfahren gewährleistet wären. Die Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe sich mit der aktuellen Situation in Rumänien nicht näher auseinandergesetzt und den BF dazu näher befragt. Auch habe sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien befasst, obwohl dieser angegeben habe,
nachdem er erkrankt sei, er keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten habe und er obdachlos gewesen sei, nachdem er aus dem Flüchtlingscamp auf die Straße gesetzt worden sei. Es bestehe darüber hinaus ein inniges und starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Eine Abschiebung würde daher Artikel 8, EMRK verletzen. Auch eine Verletzung gegen Artikel 3, EMRK sei für den BF aufgrund der Informationen in den Länderberichten klar erkennbar. Die individuelle Situation des BF in Rumänien würde wahrscheinlich eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte und eine Abschiebung die Verletzung seines gemäß Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes bedeuten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, suchte am 13.09.2024 in Rumänien um Asyl an, reiste kurze Zeit später weiter und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 03.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Rumänien am 08.10.2024 stimmte Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 der Rückübernahme des BF gemäß Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte aus,
der BF in Rumänien ein anderes Geburtsdatum und eine andere Schreibweise seines Namens angegeben hatte.Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Rumänien am 08.10.2024 stimmte Rumänien mit Schreiben vom 11.10.2024 der Rückübernahme des BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte aus,
der BF in Rumänien ein anderes Geburtsdatum und eine andere Schreibweise seines Namens angegeben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete in der Person des BF gelegenen Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche der Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. Es bestehen keine entscheidungsrelevanten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet. Es befinden sich in Österreich ein Bruder und zehn Cousinen des BF, zu denen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis besteht.
das Asylverfahren in Rumänien derart gravierende systemische Mängel aufweisen würde,
der BF im Falle einer Überstellung dorthin Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aus denen eine derartige Gefahr abzuleiten wäre. Der BF brache in der Einvernahme vor,
er im Camp in Rumänien Hautausschläge bekommen habe. Er legte aber zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die diese oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen bekunden. In der Erstbefragung gab der BF an,
er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Auch in der Einvernahme gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er brachte nicht vor,
er neben den behaupteten Hautausschlägen an schwerwiegenden Krankheiten leidet oder Medikamente benötige. In Summe kann daher kein entscheidungsrelevantes substantiiertes Vorbringen erkannt werden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Der BF brache in der Einvernahme vor,
er im Camp in Rumänien Hautausschläge bekommen habe. Er legte aber zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die diese oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen bekunden. In der Erstbefragung gab der BF an,
er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Auch in der Einvernahme gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er brachte nicht vor,
er neben den behaupteten Hautausschlägen an schwerwiegenden Krankheiten leidet oder Medikamente benötige. In Summe kann daher kein entscheidungsrelevantes substantiiertes Vorbringen erkannt werden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab selbst an,
keine Abhängigkeit zu seinem Bruder und zu seinen Cousinen bestehe, derartiges konnte auch vor dem Hintergrund,
der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat, nicht erkannt werden. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten wurde nicht behauptet und wird auch nicht ersichtlich, da der BF laut ZMR-Auszug in einem Flüchtlingsquartier in XXXX wohnhaft ist. Darüber hinaus wurde kein entscheidungsrelevantes weiteres Vorbringen zu privaten, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich erstattet.Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab selbst an,
keine Abhängigkeit zu seinem Bruder und zu seinen Cousinen bestehe, derartiges konnte auch vor dem Hintergrund,
der BF Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat, nicht erkannt werden. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten wurde nicht behauptet und wird auch nicht ersichtlich, da der BF laut ZMR-Auszug in einem Flüchtlingsquartier in römisch 40 wohnhaft ist. Darüber hinaus wurde kein entscheidungsrelevantes weiteres Vorbringen zu privaten, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt,
dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt,
dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren,
GVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren,
Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bei,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Rumänien ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Erhalt eines negativen Bescheides (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist), ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Die Zuständigkeit Rumäniens wurde vom BF auch nicht bestritten. Sie steht daher zweifellos fest.Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Erhalt eines negativen Bescheides (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist), ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Die Zuständigkeit Rumäniens wurde vom BF auch nicht bestritten. Sie steht daher zweifellos fest. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall,
der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall,
der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…… ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…… ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen,
die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen,
mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist,
er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen,
die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen,
mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist,
er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt,
Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde,
in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt,
der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt,
Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde,
in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt,
der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus,
mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus,
mit , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte enthalten ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Schon vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen,
Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht in substantiierter Weise erstattet worden. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die herangezogenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der BF hat auch betreffend seine individuelle Situation im Falle einer Rückkehr nach Rumänien kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Rumänien erstattet. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Der BF wurde in Rumänien untergebracht, versorgt und sein Asylantrag bearbeitet. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde vor,
er keinen Asylantrag in Rumänien gestellt habe und
ihm die Fingerabdrücke von den rumänischen Behörden unter Zwang abgenommen worden wären. Hierbei ist jedoch darauf zu verweisen,
der BF die Grenze Rumäniens illegal überschritten hat.
er in der Folge gehalten ist, zur Feststellung seiner Identität die Fingerabdrücke abzugeben, ist nicht zu beanstanden und ist dies auch in Österreich nicht anders. Die Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke soll offensichtlich der Vermeidung der Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO dienen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für das Verfahren des BF ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Eurodactreffer der Kategorie 1 zu Rumänien und aus der Zustimmungserklärung Rumäniens im Rahmen des Konsultationsverfahrens,
der BF entgegen seiner Behauptung in Rumänien sehr wohl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF bestritt jedoch im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA, einen Antrag in Rumänien gestellt zu haben, daraus ergibt sich klar die Bereitschaft des BF Falschangaben vor Behörden zu tätigen, dieses Verhalten ist jedenfalls auch zu berücksichtigen bei Beurteilung seiner Angaben. In der Beschwerde wurde auf Berichte über Polizeigewalt und Pushbacks hingewiesen. Zwar verkennt das Gericht nicht,
es in Rumänien Asylwerbern und Schutzsuchenden gegenüber vereinzelt zu Übergriffen seitens der Sicherheitsbehörden kommen kann. Hier ist anzumerken,
dies bei Zutreffen ein nicht zu tolerierendes Verhalten der Organe wäre. Bei allfälligen Übergriffen seitens der rumänischen Sicherheitsorgane wäre es am Betroffenen gelegen, diesen bei den dortigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Es ist grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitsbehörden auszugehen. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten,
bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist,
sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Da Personen, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, geordnet überstellt und an die zuständigen rumänischen Behörden übergeben werden, sind die Vorwürfe von Pushbacks an den Grenzübergängen gegenständlich nicht relevant. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
der BF somit von Polizeigewalt im Zuge eines Aufgriffs im Grenzbereich betroffen sein könnte, liegt in dem gegenständlichen Fall nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,
sich die rumänische Dublinbehörde im gegenständlichen Fall ausdrücklich bereit erklärt hat, den BF wiederaufzunehmen. Die unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung in der Beschwerde, die Behörde habe das Parteiengehör des BF verletzt, indem der BF nicht entsprechend befragt worden sei, ist unter Heranziehung der Protokolle nicht nachvollziehbar. Der BF wurde am Ende der Befragung gefragt, ob er noch weitere Angaben tätigen will. Ihm wurde auch die Möglichkeit gegeben, Stellung dazu zu nehmen,
beabsichtigt werde, die Außerlandesbringung des BF nach Rumänien zu veranlassen. Er wurde zudem explizit nach ihn betreffenden Vorfällen in Rumänien befragt. Auch zu den Länderfeststellungen zu Rumänien wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung,
die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. So hat der VwGH auch zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2021/14/0253-13 vom 07.04.2022 die vom BVwG auf der Grundlage von Länderberichten vertretene Auffassung,
keine Hinweise vorliegen,
das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufweisen würden, als vertretbar angesehen. In Rumänien ist im Einklang mit der Flüchtlingskonvention ein Schutzmechanismus gegen Refoulement etabliert. Aus dem mit Rumänien geführten Konsultationsverfahren ergibt sich eindeutig,
Rumänien der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt hat und die Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt. Insgesamt ist festzuhalten,
das nationale System für internationalen Schutz in Rumänien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls sämtlichen Mindeststandards der EU entspricht und sich Rumänien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität.Insgesamt ist festzuhalten,
das nationale System für internationalen Schutz in Rumänien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls sämtlichen Mindeststandards der EU entspricht und sich Rumänien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität. Aus den Länderfeststellungen zu Rumänien ergibt sich eindeutig,
in Rumänien das Non-Refoulement-Prinzip gilt. Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat rechtfertigt keinesfalls die Asylantragstellung in einem weiteren Staat und kann aus einer solchen Ablehnung nicht prinzipiell die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates abgeleitet werden. Der BF hat auch in Rumänien die erstinstanzliche Entscheidung gar nicht bekämpft und den dort vorgesehenen Rechtsweg somit nicht ausgeschöpft. Der BF, der ausführt, in Österreich bleiben zu wollen, verkennt,
sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht nach eigener Wahl jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Präferenzen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsbeurteilung vorzunehmen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Diese Beurteilung hat im vorliegenden Fall zweifellos die Zuständigkeit Rumäniens ergeben. Die Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Rumänien sind keineswegs geeignet darzulegen,
das Asylwesen in Rumänien insgesamt systemimmanente Mängel aufweisen würde. Es erweist sich die Situation in Rumänien nicht als derart bedenklich,
sie allein geeignet wäre, eine qualifiziert menschenrechtswidrige Praxis der rumänischen Behörden zu belegen. Auch aus der Rechtsprechung der EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Überdies handelt es sich beim BF entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde um keine vulnerable Person, sondern um einen 26jährigen, an keinen erkennbaren und nicht durch Unterlagen nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Mann, dem es zumutbar sein muss, mit etwaigen minder günstigen Bedingungen zurechtzukommen. Dementsprechend war es auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht geboten, eine Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung seitens Rumänien für den BF einzuholen. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,
sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe,
im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Überdies handelt es sich beim BF entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde um keine vulnerable Person, sondern um einen 26jährigen, an keinen erkennbaren und nicht durch Unterlagen nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Mann, dem es zumutbar sein muss, mit etwaigen minder günstigen Bedingungen zurechtzukommen. Dementsprechend war es auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht geboten, eine Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung seitens Rumänien für den BF einzuholen. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,
sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe,
im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, , Ra 2014/18/0157 bis 0159). Als Rückkehrer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO steht es dem BF zudem offen einen Folgeantrag einzubringen. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2023 geht hervor,
die Unterstützung durch NGOs tolerierte Schutzsuchende, Asylwerber und Personen, die internationalen Schutz genießen oder ein Aufenthaltsrecht auf rumänischem Staatsgebiet haben, betrifft. Personen, die einen Folgeantrag gestellt haben und in eine dieser Kategorien fallen, können – über NGOs – zusätzlich zur staatlichen Unterstützung eine weitere Unterstützung mittels europäischer Fonds, die speziell von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch nehmen. Insbesondere die NGOs AIDRom und Jesuit Refugee Service (JRS) bieten in Rumänien Hilfe an. Als Rückkehrer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO steht es dem BF zudem offen einen Folgeantrag einzubringen. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2023 geht hervor,
die Unterstützung durch NGOs tolerierte Schutzsuchende, Asylwerber und Personen, die internationalen Schutz genießen oder ein Aufenthaltsrecht auf rumänischem Staatsgebiet haben, betrifft. Personen, die einen Folgeantrag gestellt haben und in eine dieser Kategorien fallen, können – über NGOs – zusätzlich zur staatlichen Unterstützung eine weitere Unterstützung mittels europäischer Fonds, die speziell von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch nehmen. Insbesondere die NGOs AIDRom und Jesuit Refugee Service (JRS) bieten in Rumänien Hilfe an. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Rumänien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Rumänien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Medizinische Behandlung in Rumänien: Unbestritten ist,
nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist,
nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus,
sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt,
im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).Zusammenfassend führt der VfGH aus,
sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt,
im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist,
EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist,
EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert,
ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden,
eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu , Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen. Schließlich ist darauf hinzuweisen,
die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind der Aktenlage keine entscheidungsrelevanten gesundheitlichen Probleme beim BF zu entnehmen. Die Angaben zu seinen behaupteten Hautausschlägen sind lediglich vage und unsubstantiiert, sie sind nicht geeignet den Schutzbereich des Art. 3 EMRK entscheidungswesentlich zu tangieren. Es konnte daher keine akute Behandlungsbedürftigkeit bzw. schwere Verletzu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.