4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6 DSG eingestellt wurde.1.2. Der Beschwerdeführer erteilte in der Folge mit Schreiben vom 14.12.2022 eine Auskunft, weshalb das Verfahren von der belangten Behörde mit Erledigung vom 08.02.2023
Paragraph 24, Absatz 6, DSG eingestellt wurde.
6 DSG einzustellen.2.3. Die belangte Behörde teilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 01.03.2024 mit, dass sie trotz Nichtreaktion des Beschwerdeführers die Datenschutzbeschwerde als erledigt betrachte und beabsichtige, das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 6, DSG einzustellen. 2.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Die von der belangten Behörde angeführten E-Mail-Adressen seien kein personenbezogenes Datum iSd DSG und der DSGVO, da er diese niemandem zuordnen könne. Die E-Mail-Adresse sei vom Mitbeteiligten zudem selbst übermittelt worden und sei er über deren Verarbeitung bereits informiert gewesen, sodass keine Beschwer vorliege. Hinsichtlich der E-Mail-Adresse XXXX habe er eine richtige Auskunft erteilt, da diese bei ihm zum Mitbeteiligten tatsächlich gespeichert gewesen sei. Außerdem sei rechtlich verfehlt nicht beachtet worden, dass die Datenverarbeitung hier durch einen Rechtsanwalt erfolgt sei. 2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbrachte, den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Die von der belangten Behörde angeführten E-Mail-Adressen seien kein personenbezogenes Datum iSd DSG und der DSGVO, da er diese niemandem zuordnen könne. Die E-Mail-Adresse sei vom Mitbeteiligten zudem selbst übermittelt worden und sei er über deren Verarbeitung bereits informiert gewesen, sodass keine Beschwer vorliege. Hinsichtlich der E-Mail-Adresse römisch 40 habe er eine richtige Auskunft erteilt, da diese bei ihm zum Mitbeteiligten tatsächlich gespeichert gewesen sei. Außerdem sei rechtlich verfehlt nicht beachtet worden, dass die Datenverarbeitung hier durch einen Rechtsanwalt erfolgt sei. 2.7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Mitbeteiligte stellte am 26.08.2022 per E-Mail von der Adresse „ XXXX “ einen Antrag auf Auskunft
Der Mitbeteiligte stellte am 26.08.2022 per E-Mail von der Adresse „ römisch 40 “ einen Antrag auf Auskunft
Der Beschwerdeführer verarbeitete in der Folge diese E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten. Der Beschwerdeführer erteilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 14.12.2022 eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, wobei er als einzige verarbeitete E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten „ XXXX “ anführte.Der Beschwerdeführer erteilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 14.12.2022 eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, wobei er als einzige verarbeitete E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten „ römisch 40 “ anführte. Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2023 machte der Mitbeteiligte eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Auskunft geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten wegen Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er statt der korrekten E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten – konkret: XXXX – eine unrichtige E-Mail-Adresse – konkret: XXXX - beauskunftet und dadurch eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution die E-Mail-Adresse XXXX anstatt der unrichtigen E-Mail-Adresse XXXX zu beauskunften (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten wegen Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er statt der korrekten E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten – konkret: römisch 40 – eine unrichtige E-Mail-Adresse – konkret: römisch 40 - beauskunftet und dadurch eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution die E-Mail-Adresse römisch 40 anstatt der unrichtigen E-Mail-Adresse römisch 40 zu beauskunften (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die E-Mail-Adresse XXXX verarbeitet hat.Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die E-Mail-Adresse römisch 40 verarbeitet hat. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ 3.3.
Z 1 DSGVO handelt es sich bei »personenbezogenen Daten« um »alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen«. Der Ausdruck »alle Informationen« ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rs Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen »über« eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). Personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 liegen darüber hinaus aber nur dann vor, wenn die natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen, entweder identifiziert oder zumindest identifizierbar ist (sog »Identitätskomponente«; vgl Bergauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52 ff]). Art 4 Z 1 bestimmt, dass eine natürliche Person dann identifizierbar ist, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO Rz 9ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]). 3.3.2.1.1.
, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei »personenbezogenen Daten« um »alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen«. Der Ausdruck »alle Informationen« ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rs Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen »über« eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). Personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, liegen darüber hinaus aber nur dann vor, wenn die natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen, entweder identifiziert oder zumindest identifizierbar ist (sog »Identitätskomponente«; vergleiche Bergauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52 ff]). Artikel 4, Ziffer eins, bestimmt, dass eine natürliche Person dann identifizierbar ist, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO Rz 9ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass es sich bei der E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten „ XXXX “ zweifelsfrei um ein personenbezogenes Datum iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, zumal der Mitbeteiligte durch diese E-Mail-Adresse (in Kombination mit dem an den Beschwerdeführer gestellten Auskunftsersuchen) identifiziert werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass es sich bei der E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten „ römisch 40 “ zweifelsfrei um ein personenbezogenes Datum iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt, zumal der Mitbeteiligte durch diese E-Mail-Adresse (in Kombination mit dem an den Beschwerdeführer gestellten Auskunftsersuchen) identifiziert werden kann. 3.3.2.1.2.
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die Informationen
Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. 3.3.2.1.2.
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die Informationen
Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. Für das Recht, ein Auskunftsbegehren zu stellen, müssen keinerlei Voraussetzungen vorliegen, wie etwa ein konkreter Verdacht der Unrechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Seine Grenzen findet das Recht allerdings in den Fällen, in denen Auskunftsbegehren offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden (siehe dazu Art 12, Rz 23 ff), wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 11 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Für das Recht, ein Auskunftsbegehren zu stellen, müssen keinerlei Voraussetzungen vorliegen, wie etwa ein konkreter Verdacht der Unrechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Seine Grenzen findet das Recht allerdings in den Fällen, in denen Auskunftsbegehren offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden (siehe dazu Artikel 12,, Rz 23 ff), wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 11 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht Art. 15 DSGVO (im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO) keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht Artikel 15, DSGVO (im Gegensatz zu Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO) keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer verarbeitete E-Mail-Adresse des Mitbeteiligen „ XXXX “ nicht im Rahmen der Auskunftserteilung an den Mitbeteiligten beauskunftet, sodass in der unvollständig gebliebenen Auskunftserteilung die Beschwer des Mitbeteiligten zu ersehen ist. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer verarbeitete E-Mail-Adresse des Mitbeteiligen „ römisch 40 “ nicht im Rahmen der Auskunftserteilung an den Mitbeteiligten beauskunftet, sodass in der unvollständig gebliebenen Auskunftserteilung die Beschwer des Mitbeteiligten zu ersehen ist. 3.3.2.1.3. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargetan, inwieweit es
4 RAO hinsichtlich des Rechts des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sein sollte, dem Mitbeteiligten eine Auskunft über die verarbeitete E-Mail-Adresse „ XXXX “ nicht zu erteilen und ist dies auch sonst nicht ersichtlich geworden. 3.3.2.1.3. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargetan, inwieweit es
Paragraph 9, Absatz 4, RAO hinsichtlich des Rechts des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sein sollte, dem Mitbeteiligten eine Auskunft über die verarbeitete E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ nicht zu erteilen und ist dies auch sonst nicht ersichtlich geworden. 3.3.2.1.4. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer die verarbeitete E-Mail-Adresse „ XXXX “ zu Recht beauskunftet hat, da der Zweck des Rechts auf Auskunft
DSGVO ist, der betroffenen Person einen Einblick in das »Ob und Wie« der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen, sodass in weiterer Folge – bei Bekanntwerden einer unrechtmäßigen/unrichtigen Verarbeitung – ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden kann (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).3.3.2.1.4. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer die verarbeitete E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ zu Recht beauskunftet hat, da der Zweck des Rechts auf Auskunft
, DSGVO ist, der betroffenen Person einen Einblick in das »Ob und Wie« der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen, sodass in weiterer Folge – bei Bekanntwerden einer unrechtmäßigen/unrichtigen Verarbeitung – ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden kann vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die zu beauskunftende E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten offenbar aufgrund eines Versehens unrichtig als „ XXXX “ (anstelle „ XXXX “) angeführt war, war der Spruch des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die zu beauskunftende E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten offenbar aufgrund eines Versehens unrichtig als „ römisch 40 “ (anstelle „ römisch 40 “) angeführt war, war der Spruch des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern. 3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2297150.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.