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{'item': 'W257 2303661-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW257 2303661-1 Spruch, W257 2303661-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist Landespolizeidirektion XXXX und ist seit Februar 2023 dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Dort sei er gehaltsrechtlich in der Funktion eines Hauptsachbearbeiters in der Gehaltsstufe E2a/6 eingesetzt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist Landespolizeidirektion römisch 40 und ist seit Februar 2023 dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Dort sei er gehaltsrechtlich in der Funktion eines Hauptsachbearbeiters in der Gehaltsstufe E2a/6 eingesetzt. Mit Schreiben vom XXXX .2024 beantragte der BF die Abgeltung der höherwertigen Verwendung und Zuerkennung der Ergänzungszulage gem. § 77a Abs. 1 Z 1 lit b sowie die Verwendungszulage gem. § 75 Abs. 4 Z 1 lit a GehG 1956 seit XXXX .2023.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 beantragte der BF die Abgeltung der höherwertigen Verwendung und Zuerkennung der Ergänzungszulage gem. Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie die Verwendungszulage gem. Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, GehG 1956 seit römisch 40 .

  1. Der Beschwerdeführer erstattete am XXXX .2024 eine Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde und seit dem Einlangen seines Antrages beim Bundesministeriums für Inneres bereits über sechs Monate vergangen wären sowie die Behörde bis dato untätig geblieben sei.Der Beschwerdeführer erstattete am römisch 40 .2024 eine Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer begründete diese dahingehend, dass ihm ein Mehrbegehren zustehen würde und seit dem Einlangen seines Antrages beim Bundesministeriums für Inneres bereits über sechs Monate vergangen wären sowie die Behörde bis dato untätig geblieben sei. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 03.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 15.01.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass von der am 17.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zumal die vom Antragsteller geforderten Ansprüche anerkannt und zur Auszahlung gebracht worden wären. Diesbezüglich sei auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informiert worden. Mit Schreiben vom 17.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehe bzw. worin das Rechtschutzinteresse gesehen werde. Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung im Hinblick auf das Schreiben des BVwG vom 17.01.2025, seine Säumnisbeschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde XXXX .2024 gegen den an das Bundesministerium für Inneres gestellten Antrag auf Abgeltung der höherwertigen Verwendung und Zuerkennung der Ergänzungszulage gem. § 77a Abs. 1 Z 1 lit b sowie die Verwendungszulage gem. § 75 Abs. 4 Z 1 lit a GehG 1956 seit XXXX .2024 vom XXXX .2024 mit Schriftsatz vom 24.03.2025 zurück.Der Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde römisch 40 .2024 gegen den an das Bundesministerium für Inneres gestellten Antrag auf Abgeltung der höherwertigen Verwendung und Zuerkennung der Ergänzungszulage gem. Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie die Verwendungszulage gem. Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, GehG 1956 seit römisch 40 .2024 vom römisch 40 .2024 mit Schriftsatz vom 24.03.2025 zurück.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde durch den Schriftsatz vom 24.03.2025 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2303661.1.00

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