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{'item': 'W261 2264640-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW261 2264640-2 Spruch, W261 2264640-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG in 9100 Völkermarkt, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 20.11.2023, wonach dieser gemäß §§ 1b und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom XXXX (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 726,70 zuerkannt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG in 9100 Völkermarkt, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 20.11.2023, wonach dieser gemäß Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom römisch 40 (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 726,70 zuerkannt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am XXXX erhaltenen BCG-Impfung (Tuberkulose). Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung, ihren Mutter-Kind-Pass in Kopie, Auszüge aus Krankenhäusern bzw. Arztbriefe, ihren Behindertenausweis und ihre Geburtsurkunde an.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am römisch 40 erhaltenen BCG-Impfung (Tuberkulose). Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung, ihren Mutter-Kind-Pass in Kopie, Auszüge aus Krankenhäusern bzw. Arztbriefe, ihren Behindertenausweis und ihre Geburtsurkunde an.
  3. Mit Schreiben vom 19.08.2021 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst ein ärztliches Gutachten zu den von der belangten Behörde übermittelten Fragestellungen zu erstellen.
  4. Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 10.05.2022 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer BCG-Impfung eine lokale Infiltration aufgetreten sei, dies sei auch als Impfreaktion bekannt. Derzeit leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung und diversen Allergieneigungen. Es spreche erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der lokalen Infiltration und der BCG-Impfung. Auch aus ärztlicher Sicht sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der lokalen Infiltration und der BCG-Impfung anzunehmen, zudem sei ein klarer zeitlicher Zusammenhang zu erkennen. Es liege keine dauernde Gesundheitsschädigung in Zusammenhang mit der BCG-Impfung vor, die Impfung habe auch keine schwere Körperverletzung bewirkt. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden jedoch nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entsprechen. Es gebe jedoch keine andere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie der lokalen Infiltration.
  5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  6. Mit Eingabe vom 30.08.2022 benannte die Beschwerdeführerin die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG als ihre bevollmächtigte Vertretung und beantragte die Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift, sowie die Erstreckung der Rückäußerungsfrist um weitere zwei Wochen. Das Gutachten sei unzureichend begründet, der Beschwerdeführerin gehe es offenkundig auch um die bei ihr entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen. Dazu werde im vorliegenden fachärztlichen Gutachten jedoch keine Stellung genommen. Zudem sei das gegenständliche Verfahren offenbar lückenhaft geführt worden. Entscheidungswesentlich sei vor allem die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin. Daher werde zusätzlich der Antrag auf Verfahrensergänzung gestellt, damit die Sachverständige auch Kontakt mit der Mutter der Beschwerdeführerin herstellen könne und das Gutachten dahingehend ergänzt werde.
  7. Mit E-Mailnachricht vom 07.09.2022 wurde die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber informiert, dass eine Aktenabschrift nicht übermittelt werden könne. Es könne jedoch bei persönlichem Erscheinen kostenlos eine Aktenabschrift in der belangten Behörde angefertigt werden. Die Rückäußerungsfrist werde zudem bis zumindest 16.09.2022 erstreckt.
  8. Mit E-Mailnachricht vom 14.09.2022 an die belangte Behörde ersuchte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin um eine erneute Fristerstreckung bis zumindest 03.10.
  9. Mit Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Aus Sicht der ärztlichen Sachverständigen würden außerdem sämtliche ärztliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand sprechen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  10. Mit Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Aus Sicht der ärztlichen Sachverständigen würden außerdem sämtliche ärztliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand sprechen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 16.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, dass sie in ihren subjektiven Rechten verletzt, das Verfahren mit Mängeln behaftet und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Die Zeugeneinvernahme ihrer Mutter sei unterblieben, obwohl nur sie umfassende Angaben über die gegenständliche Beschwerdesystematik tätigen könne. Zudem sei der Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Das Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar. Der Bescheid erwecke den Eindruck eines vorgefertigten Schriftstückes. Seit 1984 seien bei der WHO zahlreiche Berichte über das Ansteigen der Häufigkeit von der Lymphadenitis nach BCG-Impfungen von Kindern eingegangen, eine große Rolle spiele die irrtümliche Gabe der doppelten Dosis, eine schlechte Aufbereitung der Vakzine und eine schlechte Impftechnik. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten des benötigten Impfstoffes sei der Beschwerdeführerin der gegenständliche Impfstoff verabreicht worden, ohne jedoch das Gutachten für die Freigabe abzuwarten. Der gegenständliche Impfstoff sei sodann am 28.11.1990 aus dem Verkehr genommen worden, es sei zu einer zu hohen Reaktogenität gekommen. Auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (Zl. 2 Ob 197/97b) seien bei der Betroffenen bleibende Schäden aufgetreten, dieselben Folgen seien offenkundig auch bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Sachverständigengutachten sei nicht ausgeführt worden, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Es sei lediglich festgestellt worden, dass nach der Impfung eine lokale Infiltration aufgetreten sei. Die Begründung des Bescheides weise derartige Mängel auf, dass dieser unvollständig und nicht nachvollziehbar sei. Würde eine umfassende Würdigung ihrer Beschwerdesymptomatik vorgenommen werden, müsse ihrem Antrag zwingend stattgegeben werden.
  12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.12.2022 einlangte.
  13. Mit Beschluss vom 24.03.2023, Zl. W261 2264640-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2022 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  14. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
  15. Mit Beschluss vom 24.03.2023, Zl. W261 2264640-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2022 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  16. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als unmittelbare Zeugin einzuvernehmen sei. Die Verneinung eines Zusammenhangs zwischen den ehemaligen und den derzeit vorhandenen Gesundheitsschädigungen sei unschlüssig und unzureichend. Die Frage der Art der erlittenen Gesundheitsschäden inklusive eventueller Folgeschäden und deren etwaiger Zusammenhang zu der am XXXX erfolgten BCG-Impfung sei durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin zu beurteilen. Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen habe. Der vorliegende Sachverhalt habe sich als derart mangelhaft erwiesen, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als unmittelbare Zeugin einzuvernehmen sei. Die Verneinung eines Zusammenhangs zwischen den ehemaligen und den derzeit vorhandenen Gesundheitsschädigungen sei unschlüssig und unzureichend. Die Frage der Art der erlittenen Gesundheitsschäden inklusive eventueller Folgeschäden und deren etwaiger Zusammenhang zu der am römisch 40 erfolgten BCG-Impfung sei durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin zu beurteilen. Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen habe. Der vorliegende Sachverhalt habe sich als derart mangelhaft erwiesen, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 30.03.2023 der belangten Behörde vor, wo dieser am 03.04.2023 einlangte.
  18. Am 05.05.2023 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde einvernommen. Darin gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin schon in den ersten Wochen nach der BCG-Impfung begonnen habe. Die Beschwerdeführerin habe einen punktförmigen Ausschlag am ganzen Körper gehabt. Aufgrund einer Verhärtung am Oberarm sei sie zu ihrem Hausarzt gegangen, dieser habe an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine Infiltration am Bereich der Impfstelle durchgeführt, danach habe sich der Ausschlag gebessert und sei in weiterer Folge nach ca. drei Tagen abgeklungen. In den Wochen nach der Geburt sei es zu medizinischen Komplikationen bei der Beschwerdeführerin gekommen, es hätte mehrmalige Episoden von ruckartigem nach oben Ziehen der Arme mit begleitenden Luftherauspressen und Rotanlaufen des Kopfes gegeben. Von der dritten bis zur sechsten Woche habe die Beschwerdeführerin regelmäßig erhöhte Temperatur bzw. Fieber gehabt. Es sei eine Hühnereiweiß- und eine Kuhmilcheiweißallergie festgestellt worden. Bis zum
  19. Lebensmonat habe die Beschwerdeführerin an vier Fieberkrämpfen gelitten. Aufgrund ihrer Allergien habe die Beschwerdeführerin nicht mit der damaligen Dreifach-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) geimpft werden dürfen, diese Krankheiten, inklusive Keuchhusten und Ringelröteln, habe sie alle ohne Impfung durchgemacht. Jegliche körperliche Belastung sei für die Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter extrem anstrengend gewesen. Sie habe unter anderem auch an Asthma, chronischen Bronchitis, Neurodermitis und einer Kontaktallergie gelitten. Der Auslöser sei laut der Mutter der Beschwerdeführerin die falsch verabreichte BCG-Impfung gewesen. Die Erkrankungen hätten auch zu psychischen Problemen geführt. Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin auch eine Tuberkulose im Babyalter durchgemacht. Im Rahmen der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin handschriftliche Ausführungen bzw. Unterlagen, sowie einen Schilddrüsenbefund vom 28.04.2010 vor.
  20. Mit E-Mailnachricht vom 10.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung zwei Arztbriefe vom 25.02.1991 und vom 16.04.1991 an die belangte Behörde.
  21. Mit Schreiben vom 15.05.2023 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst ein ärztliches Gutachten unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2023, Zl. W261 2264640-1/4E, des gegenständlichen Antrages, der Zeugeneinvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, der vorgelegten Beschwerde der Beschwerdeführerin, sowie des Sachverständigengutachtens vom 10.05.2022 zu erstellen.
  22. Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 01.08.2023 stellte der medizinische Sachverständige aufgrund der Aktenlage fest, dass die damals auftretenden Symptome einer lokalen Infiltration mit Abszedierung als Impfkomplikation zu bewerten seien. Für einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung spreche die lokale Abszessbildung an der Impfstelle. Bei den Allergien gegen Nahrungsmittel, Pollinose, Asthma bronchiale, dem atopischen Ekzem und bei der bipolaren affektiven Störung würden keine Befunde für einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung sprechen. Aus ärztlicher Sicht sei daher lediglich ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der lokalen Infiltration/Abszedierung und der BCG-Impfung anzunehmen. Zwischen den anderen und/oder aktuellen Erkrankungen und der BCG-Impfung sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die lokale Infiltration sei jedoch zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt worden, somit bestehe keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung. Die Dauer der Beeinträchtigung durch Schmerzen sei retrospektiv nicht erhebbar, eine relevante Bewegungseinschränkung des Oberarmes sei nicht wahrscheinlich.
  23. Mit Schreiben vom 24.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 01.08.2023 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der am XXXX vorgenommenen BCG-Impfung und der danach aufgetretenen „Lokalen Infiltration/Abszedierung“ vorliege. Die Impfung habe keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB bewirkt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a Impfschadengesetz (ISchG) in Höhe von € 726,70 (gerundet) würden vorliegen. Hinsichtlich der anderen angeführten Leidenszustände – Allergieneigung, Atopisches Ekzem, bipolare affektive Störung – sei kein Kausalzusammenhang festgestellt worden. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin anschließend eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  24. Mit Schreiben vom 24.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 01.08.2023 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der am römisch 40 vorgenommenen BCG-Impfung und der danach aufgetretenen „Lokalen Infiltration/Abszedierung“ vorliege. Die Impfung habe keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz (ISchG) in Höhe von € 726,70 (gerundet) würden vorliegen. Hinsichtlich der anderen angeführten Leidenszustände – Allergieneigung, Atopisches Ekzem, bipolare affektive Störung – sei kein Kausalzusammenhang festgestellt worden. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin anschließend eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  25. Mit (undatiertem) Aktenvermerk der belangten Behörde wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.09.2023 verlängert.
  26. Am 18.09.2023 langte bei der belangten Behörde eine handschriftliche Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin – unter weiterer Vorlage des bereits eingebrachten Arztbriefes vom 16.04.1991 – ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Anamnese im Gutachten vom 01.08.2023 der radiologische Befund nicht vollkommen berücksichtigt worden sei. Darin würden sich zentral parihiläre Verdichtungen mit Betonung im rechten Mittellappen zeigen. Ein Tuberkulintest sei nicht gemacht worden. Sie sei der Meinung, dass die Diagnosen in den ersten Lebensmonaten zur anerkannten Körperverletzung (lokale Infiltration) zählen würden. Auch die damals kontaktierte Patientenanwältin habe eine durchgemachte Tuberkulose Erkrankung nicht ausschließen können. Sie sei der Meinung, dass ihrer Tochter (Anm.: gemeint ist die Beschwerdeführerin), aufgrund ihrer Leidensgeschichte, eine entsprechende Entschädigung zustehe.
  27. Am 18.09.2023 langte bei der belangten Behörde eine handschriftliche Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin – unter weiterer Vorlage des bereits eingebrachten Arztbriefes vom 16.04.1991 – ein. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Anamnese im Gutachten vom 01.08.2023 der radiologische Befund nicht vollkommen berücksichtigt worden sei. Darin würden sich zentral parihiläre Verdichtungen mit Betonung im rechten Mittellappen zeigen. Ein Tuberkulintest sei nicht gemacht worden. Sie sei der Meinung, dass die Diagnosen in den ersten Lebensmonaten zur anerkannten Körperverletzung (lokale Infiltration) zählen würden. Auch die damals kontaktierte Patientenanwältin habe eine durchgemachte Tuberkulose Erkrankung nicht ausschließen können. Sie sei der Meinung, dass ihrer Tochter Anmerkung, gemeint ist die Beschwerdeführerin), aufgrund ihrer Leidensgeschichte, eine entsprechende Entschädigung zustehe.
  28. Aufgrund der Stellungnahme vom 18.09.2023 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 25.09.2023 die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen zu entkräften beziehungsweise das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern.
  29. Im ergänzenden internistischen Gutachten vom 20.10.2023 stellte der bereits befasste medizinische Sachverständige fest, dass der von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachte ärztliche Bericht bereits im Gutachten vom 01.08.2023 berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Erkrankungen, die im vorgelegten Arztbrief beschrieben worden seien, in einem Zusammenhang mit der BCG-Impfung vom XXXX stehen würden. Somit seien die angeführten Diagnosen nicht als Impfschaden anzuerkennen. Daher ergebe sich unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes keine anderslautende Beurteilung.
  30. Im ergänzenden internistischen Gutachten vom 20.10.2023 stellte der bereits befasste medizinische Sachverständige fest, dass der von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachte ärztliche Bericht bereits im Gutachten vom 01.08.2023 berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Erkrankungen, die im vorgelegten Arztbrief beschrieben worden seien, in einem Zusammenhang mit der BCG-Impfung vom römisch 40 stehen würden. Somit seien die angeführten Diagnosen nicht als Impfschaden anzuerkennen. Daher ergebe sich unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes keine anderslautende Beurteilung.
  31. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1b und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom XXXX (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „Lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von insgesamt € 726,70 zu.
  32. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom römisch 40 (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „Lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von insgesamt € 726,70 zu. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die am XXXX vorgenommene BCG-Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, weshalb nach § 2a ISchG zu entscheiden gewesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der „Lokalen Infiltration/Abszedierung“ und der am XXXX vorgenommenen BCG-Impfung anzunehmen sei. Die Dauer der Beeinträchtigung lasse sich rückblickend nicht genau beurteilen, jedoch habe die Infiltration nach zweieinhalb Monaten erfolgreich behandelt werden können. Es würden jedoch sämtliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und den Leidenszuständen „Affektive Störung und Allergieneigung“ sprechen. Die vorgebrachten Einwendungen in der Stellungnahme seien insgesamt nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Als Beilage wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20.10.2023 übermittelt.Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die am römisch 40 vorgenommene BCG-Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, weshalb nach Paragraph 2 a, ISchG zu entscheiden gewesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der „Lokalen Infiltration/Abszedierung“ und der am römisch 40 vorgenommenen BCG-Impfung anzunehmen sei. Die Dauer der Beeinträchtigung lasse sich rückblickend nicht genau beurteilen, jedoch habe die Infiltration nach zweieinhalb Monaten erfolgreich behandelt werden können. Es würden jedoch sämtliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und den Leidenszuständen „Affektive Störung und Allergieneigung“ sprechen. Die vorgebrachten Einwendungen in der Stellungnahme seien insgesamt nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Als Beilage wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20.10.2023 übermittelt.
  33. Mit E-Mailnachricht vom 23.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Dokumentenübermittlung bzw. Akteneinsicht, sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin weder die Grundlage kenne, auf welcher eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vorliegen solle, noch sei der Beschwerdeführerin ein Bescheid zugestellt worden. Daher stelle sie den Antrag, ihr volle Akteneinsicht zu gewähren und ihr allfällige weitere ärztliche Stellungnahmen zur Äußerung zu übermitteln und mit Bescheid über die zu erfolgende Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu entscheiden.
  34. Mit E-Mailnachricht vom 08.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 20.11.2023 die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletze. Es liege sowohl eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Offenkundig habe sich keiner der im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Mühe gemacht, sämtliche ärztliche Unterlagen beizuschaffen. Sie könne als medizinisch nicht ausgebildete Person nicht einschätzen, welche Dokumente in diesem Verfahren relevant seien. Ihr gesamter Krankenakt sei daher von einem medizinischen Sachverständigen zu studieren. Zudem mangle es dem Bescheid an einer ausführlichen Begründung, dieser stütze sich lediglich auf das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens. Ihr sei durch die Impfung nicht nur eine schwere Körperverletzung zugefügt worden, sondern habe sie davon auch eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung davongetragen. Auch wenn eine Allergiebelastung in ihrer Familie genetisch veranlagt sei, hätte ihre Allergiebelastung nicht zu einer schweren Gedeihstörung geführt. Im Gegensatz zu ihren Geschwistern hätten sich die Allergien bei ihr extrem verstärkt bzw. seien diese verstärkt aufgetreten. Aus dermatologischer Sicht könne TBC durchaus Auslöser von Allergien sein bzw. zu einer ausgeprägten Form führen. Die gegenständliche Impfthematik und der gegenständliche Tuberkulose-Impfstoff hätten den Obersten Gerichtshof bereits im Jahre 1997, Zl. 2 Ob 197/97b, beschäftigt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  35. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 09.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.01.2024 einlangte.
  36. Mit Schreiben vom 18.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, welche der Amtssachverständigen des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice aus dem Fachbereich der Internen Medizin österreichweit für das Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständige zur Verfügung stehen würden.
  37. Mit Schreiben vom 01.07.2024, eingelangt am 08.07.2024, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass kein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Inneren Medizin gefunden werden könne.
  38. Mit E-Mailnachricht vom 20.08.2024, urgiert mit E-Mailnachrichten vom 09.09.2024 und vom 10.12.2024, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bereits befassten Sachverständigen, Facharzt für Innere Medizin, um Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der von ihm erstellten Gutachten.
  39. Mit Schreiben vom 19.12.2024 wurden die Parteien des Verfahrens von der beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen verständigt. Den Verfahrensparteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen bis spätestens 10.01.2025 eine Stellungnahme einzubringen.
  40. Mit Eingabe vom 10.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Äußerung ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Sachfrage primär von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie) zu lösen sei. Dieser Sachverständige würde sodann mit wissenschaftlichen Argumenten darlegen können, wieso die überdosierte BCG-Impfung vom XXXX in kausalem Zusammenhang mit den monierten Leiden der Beschwerdeführerin stehe und diese daher an Folgeschäden respektive Dauerfolgen leide. Ein Sachverständiger könne aus dem Grund der mangelnden Fachkunde abgelehnt werden. Der beigezogene Sachverständige könne die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit biologischer und pathologischer Prozesse nicht darlegen, weshalb die bislang eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen auch lückenhaft und unschlüssig geblieben seien. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie), da der beigezogene Sachverständige nicht über ausreichend Fachkunde verfüge.
  41. Mit Eingabe vom 10.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Äußerung ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Sachfrage primär von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie) zu lösen sei. Dieser Sachverständige würde sodann mit wissenschaftlichen Argumenten darlegen können, wieso die überdosierte BCG-Impfung vom römisch 40 in kausalem Zusammenhang mit den monierten Leiden der Beschwerdeführerin stehe und diese daher an Folgeschäden respektive Dauerfolgen leide. Ein Sachverständiger könne aus dem Grund der mangelnden Fachkunde abgelehnt werden. Der beigezogene Sachverständige könne die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit biologischer und pathologischer Prozesse nicht darlegen, weshalb die bislang eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen auch lückenhaft und unschlüssig geblieben seien. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie), da der beigezogene Sachverständige nicht über ausreichend Fachkunde verfüge.
  42. Mit Beschluss vom 13.01.2025, Zl. W261 2264640-2/13Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG den bereits befassten Facharzt für Innere Medizin zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren.
  43. Mit Beschluss vom 13.01.2025, Zl. W261 2264640-2/13Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den bereits befassten Facharzt für Innere Medizin zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei dem bestellten Sachverständigen, entgegen der in der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 10.01.2025 dargelegten Argumenten, die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorliegen würden. Die Unabhängigkeit des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen sei von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt worden. Bei der mündlichen Verhandlung würden die bereits erstellten medizinischen Sachverständigengutachten erörtert werden. Ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer gesonderten medizinischen Beurteilung bedürfe, werde vom erkennenden Senat nach der mündlichen Verhandlung entschieden werden.
  44. Mit Schreiben vom 13.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2025 eine Sammlung an Fragen.
  45. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Gutachten mit dem medizinischen nichtamtlichen Sachverständigen und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erörtert wurden. Die Beschwerdeführerin nahm entschuldigt und die belangte Behörde unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Ihr wurde am XXXX eine Bacillus Calmette-Guérin (BCG) Impfung mit einem unbekannten Impfstoff in der geburtshilflichen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX verabreicht.Ihr wurde am römisch 40 eine Bacillus Calmette-Guérin (BCG) Impfung mit einem unbekannten Impfstoff in der geburtshilflichen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 verabreicht. Bis 1989 stand in Österreich der BCG-Impfstoff „BCG-Sec Berna“ zur Verfügung. Kurzfristig wurde ein BCG-Impfstoff mit dem gleichen Stamm wie „BCG-Sec Berna“ (nämlich Stamm Kopenhagen) zur Verfügung gestellt. Ab Juli 1990 wurde ein BCG-Impfstoff mit dem Stamm „Pasteur BCG-Intradermal P“ verwendet. Mit 28.11.1990 wurde die Verwendung des Impfstoffes „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine, Chargenbezeichnung R 5520“ in Österreich wegen zu hoher Reaktogenität aufgegeben. Die BCG-Impfung wurde für Neugeborene mit erhöhtem Tuberkuloseansteckungsrisiko in der
  47. Lebenswoche vom Impfausschuss des Obersten Sanitätsrates ab 17.06.1989 in Österreich im Mutter-Kind-Pass empfohlen. Mit Vollversammlung vom 02.03.1991 beschloss der Oberste Sanitätsrat die Empfehlung einer BCG-Impfung lediglich für Personen mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr und auch dort nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles. Anfang Februar 1991, somit ca. zweieinhalb Monate nach der Impfung vom XXXX , trat bei der Beschwerdeführerin eine „lokale Infiltration“ an der Impfstelle auf, die anschließend von ihrem behandelnden Hausarzt inzidiert wurde. Anfang Februar 1991, somit ca. zweieinhalb Monate nach der Impfung vom römisch 40 , trat bei der Beschwerdeführerin eine „lokale Infiltration“ an der Impfstelle auf, die anschließend von ihrem behandelnden Hausarzt inzidiert wurde. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am XXXX verabreichten BCG-Impfung und der bei der Beschwerdeführerin bestandenen „lokalen Infiltration/Abszedierung“ ist wahrscheinlich. Die Impfung hat keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht, jedoch eine schwere Körperverletzung bewirkt.Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am römisch 40 verabreichten BCG-Impfung und der bei der Beschwerdeführerin bestandenen „lokalen Infiltration/Abszedierung“ ist wahrscheinlich. Die Impfung hat keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht, jedoch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an einer bipolar affektiven Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und an einem atopischen Ekzem im Bereich der Hände. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am XXXX verabreichten BCG-Impfung und der bei der Beschwerdeführerin bestehenden sonstigen gesundheitlichen Leiden – bipolare affektive Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und atopisches Ekzem im Bereich der Hände – ist nicht wahrscheinlich. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden atopischen Ekzeme stehen wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit der BCG-Impfung, sondern wahrscheinlich mit einer genetischen Ätiologie (familiäre Belastung, Schwester, Vater und Großmutter).Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am römisch 40 verabreichten BCG-Impfung und der bei der Beschwerdeführerin bestehenden sonstigen gesundheitlichen Leiden – bipolare affektive Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und atopisches Ekzem im Bereich der Hände – ist nicht wahrscheinlich. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden atopischen Ekzeme stehen wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit der BCG-Impfung, sondern wahrscheinlich mit einer genetischen Ätiologie (familiäre Belastung, Schwester, Vater und Großmutter). Die Impfung hat – mit Ausnahme der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ – daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1b und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom XXXX (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „Lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von insgesamt € 726,70 zu. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die BCG-Impfung vom römisch 40 (Impfstoff unbekannt) bewirkten schweren Körperverletzung „Lokale Infiltration/Abszedierung“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von insgesamt € 726,70 zu.
  48. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die der Beschwerdeführerin verabreichte Impfung ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Antragstellung und im Laufe des Verfahrens, sowie aus den Arztbriefen eines näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 und vom 16.04.1991, in denen die Verabreichung der BCG-Impfung erwähnt wird (vgl. AS 2, 21, 23). Es existiert jedoch weder ein Impfpass noch sonst irgendeine Art von Dokumentation über die BCG-Impfung. Es kann somit nicht festgestellt werden, von wem die Beschwerdeführerin geimpft, sowie welcher Impfstoff und welche Chargennummer verwendet wurden.Die der Beschwerdeführerin verabreichte Impfung ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Antragstellung und im Laufe des Verfahrens, sowie aus den Arztbriefen eines näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 und vom 16.04.1991, in denen die Verabreichung der BCG-Impfung erwähnt wird vergleiche AS 2, 21, 23). Es existiert jedoch weder ein Impfpass noch sonst irgendeine Art von Dokumentation über die BCG-Impfung. Es kann somit nicht festgestellt werden, von wem die Beschwerdeführerin geimpft, sowie welcher Impfstoff und welche Chargennummer verwendet wurden. Die Feststellung, dass bis 1989 in Österreich der BCG-Impfstoff „BCG-Sec Berna“ und aufgrund eines Versorgungsengpasses kurzfristig ein BCG-Impfstoff mit dem gleichen Stamm wie „BCG-Sec Berna“ (nämlich Stamm Kopenhagen) zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10.07.1997, Zl. 2 Ob 197/97b. Die Feststellung, dass der Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ im Zeitraum von Juli 1990 bis 28.11.1990 in Österreich angewendet wurde, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom
  49. Mai 1991, GZ 60.004/37-II/A/1/91 (vgl. Beilage ./A, Niederschrift vom 14.02.2025).Die Feststellung, dass der Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ im Zeitraum von Juli 1990 bis 28.11.1990 in Österreich angewendet wurde, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom
  50. Mai 1991, GZ 60.004/37-II/A/1/91 vergleiche Beilage ./A, Niederschrift vom 14.02.2025). Die Feststellung, dass mit 28.11.1990 die Verwendung des Impfstoffes „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine, Chargenbezeichnung R 5520“ in Österreich wegen zu hoher Reaktogenität aufgegeben wurde, ergibt sich aus einem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes (Sektion VI/Volksgesundheit) vom 28.11.1990 (vgl. Beilage ./A, S. 11, Niederschrift vom 14.02.2025,).Die Feststellung, dass mit 28.11.1990 die Verwendung des Impfstoffes „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine, Chargenbezeichnung R 5520“ in Österreich wegen zu hoher Reaktogenität aufgegeben wurde, ergibt sich aus einem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes (Sektion VI/Volksgesundheit) vom 28.11.1990 vergleiche Beilage ./A, S. 11, Niederschrift vom 14.02.2025,). Die Feststellung, dass die BCG-Impfung als „für Neugeborene mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr“ in der
  51. Lebenswoche im Mutter-Kind-Pass im gegenständlichen Zeitraum als empfohlene Impfung angeführt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Mutter-Kind-Passes aus dem Jahr 1990 (vgl. AS 105), einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 08.03.1991 und dem darin angehängten Erlass des Bundeskanzleramtes vom 02.10.1989, GZ 61.800/79-VI/S/89, betreffend Erneuerung der empfohlenen Impftermine (vgl. Anfragebeantwortung, Zl. 353.260/28-1/6/91, 08.03.1991, https://www.parlament.gv.at/dokument/XVIII/AB/325/imfname_439186.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025), sowie aus einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 12.02.1993 (vgl. Anfragebeantwortung, GZ 114.140/164-I/D/14/a/92, vom 12.02.1993, https://www.parlament.gv.at/dokument/XVIII/AB/3926/imfname_444253.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Die Feststellung, dass die BCG-Impfung als „für Neugeborene mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr“ in der
  52. Lebenswoche im Mutter-Kind-Pass im gegenständlichen Zeitraum als empfohlene Impfung angeführt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Mutter-Kind-Passes aus dem Jahr 1990 vergleiche AS 105), einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 08.03.1991 und dem darin angehängten Erlass des Bundeskanzleramtes vom 02.10.1989, GZ 61.800/79-VI/S/89, betreffend Erneuerung der empfohlenen Impftermine vergleiche Anfragebeantwortung, Zl. 353.260/28-1/6/91, 08.03.1991, https://www.parlament.gv.at/dokument/XVIII/AB/325/imfname_439186.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025), sowie aus einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 12.02.1993 vergleiche Anfragebeantwortung, GZ 114.140/164-I/D/14/a/92, vom 12.02.1993, https://www.parlament.gv.at/dokument/XVIII/AB/3926/imfname_444253.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Die Feststellung, dass der Oberste Sanitätsrat die Empfehlung einer BCG-Impfung ab 02.03.1991 lediglich für Personen mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr und auch dort nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles aussprach, ergibt sich aus den veröffentlichten Impfempfehlungen des Obersten Sanitätsrates vom 02.03.1991, die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom
  53. Mai 1991, GZ 60.004/37-II/A/1/91, widergegeben wurden (vgl. Beilage ./A, S. 18, Niederschrift vom 14.02.2025). Die Feststellung, dass der Oberste Sanitätsrat die Empfehlung einer BCG-Impfung ab 02.03.1991 lediglich für Personen mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr und auch dort nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles aussprach, ergibt sich aus den veröffentlichten Impfempfehlungen des Obersten Sanitätsrates vom 02.03.1991, die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom
  54. Mai 1991, GZ 60.004/37-II/A/1/91, widergegeben wurden vergleiche Beilage ./A, S. 18, Niederschrift vom 14.02.2025). Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach der Impfung beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 und eines allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin vom 01.08.2023 und vom 20.10.
  55. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, eine umfassende Akteneinsicht und eine ausführliche medizinische Literatursuche. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin nach der Impfung vorhandenen Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.08.2023, welches sich diesbezüglich auf Berichte eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 (vgl. AS 21, 22), vom 16.04.1991 (vgl. AS 23-25), vom 10.05.1991 (vgl. AS 26, 27), vom 30.10.1991 (vgl. AS 28, 29), einen Ambulanzbericht eines näher genannten Landeskrankenhauses vom 18.07.2009 (vgl. AS 56) und auf einen Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines näher genannten Klinikums vom 01.03.2016 (vgl. AS 81-87), stützt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin nach der Impfung vorhandenen Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.08.2023, welches sich diesbezüglich auf Berichte eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 vergleiche AS 21, 22), vom 16.04.1991 vergleiche AS 23-25), vom 10.05.1991 vergleiche AS 26, 27), vom 30.10.1991 vergleiche AS 28, 29), einen Ambulanzbericht eines näher genannten Landeskrankenhauses vom 18.07.2009 vergleiche AS 56) und auf einen Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines näher genannten Klinikums vom 01.03.2016 vergleiche AS 81-87), stützt. Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung und der danach aufgetretenen „lokalen Infiltration/Abszedierung“ an der Impfstelle wahrscheinlich, aber hinsichtlich ihrer anderen gesundheitlichen Leiden – bipolare affektive Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und atopisches Ekzem im Bereich der Hände – nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). 2.
  56. Passende Inkubationszeit: Nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sei in „den ersten Wochen nach der Impfung“ ein „punktförmiger Ausschlag am ganzen Körper der Beschwerdeführerin“ aufgetreten. Nach einer Infiltration im Bereich der Impfstelle, welche von ihrem damaligen Hausarzt durchgeführt worden sei, habe die Mutter eine Verhärtung des Oberarmes der Beschwerdeführerin bemerkt. Daraufhin habe der Hausarzt bei der Beschwerdeführerin eine Infiltration im Bereich der Impfstelle (Entleerungen des Eiters) durchgeführt (vgl. AS 214). Am nächsten Tag sei diese Entleerung wiederholt worden, danach habe sich der Ausschlag gebessert und sei in „weiterer Folge, nach ca. drei Tagen, abgeklungen“. In den Wochen nach der Geburt sei es zudem zu medizinischen Komplikationen, wie mehrmalige Episoden von ruckartigem nach oben Ziehen der Arme mit begleitenden Luftherauspressen und Rotanlaufen des Kopfes, Dystrophie, Fieberkrämpfe, häufig rezidivierende, subfebrile bis febrile Temperaturen, eine eingeschränkte Gewichtszunahme, Pneumonie, zentral periphere Verdichtungen, zervikal kleine Lymphknoten, sowie im weiteren Verlauf Hühnereiweißallergie und atopische Dermatitis, bei der Beschwerdeführerin gekommen (vgl. AS 215, Verweis auf AS 195, 196). Von der dritten bis zur sechsten Woche habe die Beschwerdeführerin regelmäßig unter erhöhter Temperatur bzw. Fieber gelitten. Wegen der schlechten Gewichtszunahme sei der Beschwerdeführerin im Krankenhaus ein Milchersatz verabreicht worden. Im weiteren Verlauf seien bei ihr eine Hühnereiweiß- und eine Kuhmilcheiweißallergie festgestellt worden. Bis zum
  57. Lebensmonat habe die Beschwerdeführerin vier Fieberkrämpfe gehabt. Sie sei auf Epilepsie getestet worden, der Verdacht habe jedoch nicht bestätigt werden können (vgl. AS 215).Nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sei in „den ersten Wochen nach der Impfung“ ein „punktförmiger Ausschlag am ganzen Körper der Beschwerdeführerin“ aufgetreten. Nach einer Infiltration im Bereich der Impfstelle, welche von ihrem damaligen Hausarzt durchgeführt worden sei, habe die Mutter eine Verhärtung des Oberarmes der Beschwerdeführerin bemerkt. Daraufhin habe der Hausarzt bei der Beschwerdeführerin eine Infiltration im Bereich der Impfstelle (Entleerungen des Eiters) durchgeführt vergleiche AS 214). Am nächsten Tag sei diese Entleerung wiederholt worden, danach habe sich der Ausschlag gebessert und sei in „weiterer Folge, nach ca. drei Tagen, abgeklungen“. In den Wochen nach der Geburt sei es zudem zu medizinischen Komplikationen, wie mehrmalige Episoden von ruckartigem nach oben Ziehen der Arme mit begleitenden Luftherauspressen und Rotanlaufen des Kopfes, Dystrophie, Fieberkrämpfe, häufig rezidivierende, subfebrile bis febrile Temperaturen, eine eingeschränkte Gewichtszunahme, Pneumonie, zentral periphere Verdichtungen, zervikal kleine Lymphknoten, sowie im weiteren Verlauf Hühnereiweißallergie und atopische Dermatitis, bei der Beschwerdeführerin gekommen vergleiche AS 215, Verweis auf AS 195, 196). Von der dritten bis zur sechsten Woche habe die Beschwerdeführerin regelmäßig unter erhöhter Temperatur bzw. Fieber gelitten. Wegen der schlechten Gewichtszunahme sei der Beschwerdeführerin im Krankenhaus ein Milchersatz verabreicht worden. Im weiteren Verlauf seien bei ihr eine Hühnereiweiß- und eine Kuhmilcheiweißallergie festgestellt worden. Bis zum
  58. Lebensmonat habe die Beschwerdeführerin vier Fieberkrämpfe gehabt. Sie sei auf Epilepsie getestet worden, der Verdacht habe jedoch nicht bestätigt werden können vergleiche AS 215). Beide im Verfahren von der belangten Behörde zugezogenen Sachverständigen stellten fest, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ und der BCG-Impfung eindeutig bestehe (vgl. AS 179 (Rückseite), AS 233). Der Bericht des näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 führte aus, dass „die Mutter eine Infiltration im Bereich der Impfstelle Anfang Feber bemerkt“ habe. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin „eine deutliche Dystrophie“, zudem habe die Beschwerdeführerin „in der Vergangenheit rezidivierende subfebrile bis febrile Temperaturen, teilweise mit Exanthem“ gehabt. Ebenso vermutete der Facharzt für Kinderheilkunde eine „Nahrungsmittelunverträglichkeit“ (vgl. AS 21) und empfahl die Ernährung „mit Aptamil HA nach den entsprechenden Richtlinien fortzusetzen“ (vgl. AS 22). Im weiters vorgelegten Befund des Facharztes für Kinderheilkunde vom 16.04.1991, in dem der Facharzt über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 berichtete, führte er unter dem Unterpunkt „Diagnose“ einen „Verdacht auf Kuhmilchproteinintoleranz, Dystrophie, eine zentrale Pneumonie und Trimenonanämie“ an (vgl. AS 23). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der „lokalen Infiltration/Abszedierung“, einer „mäßigen Dystrophie“, einer „zentralen Pneumonie“, einer „atopischen Dermatitis“ und einer „Kuhmilch- und Eiweißallergie“ und der BCG-Impfung ist somit gegeben (vgl. AS 21, 23).Beide im Verfahren von der belangten Behörde zugezogenen Sachverständigen stellten fest, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ und der BCG-Impfung eindeutig bestehe vergleiche AS 179 (Rückseite), AS 233). Der Bericht des näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 führte aus, dass „die Mutter eine Infiltration im Bereich der Impfstelle Anfang Feber bemerkt“ habe. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin „eine deutliche Dystrophie“, zudem habe die Beschwerdeführerin „in der Vergangenheit rezidivierende subfebrile bis febrile Temperaturen, teilweise mit Exanthem“ gehabt. Ebenso vermutete der Facharzt für Kinderheilkunde eine „Nahrungsmittelunverträglichkeit“ vergleiche AS 21) und empfahl die Ernährung „mit Aptamil HA nach den entsprechenden Richtlinien fortzusetzen“ vergleiche AS 22). Im weiters vorgelegten Befund des Facharztes für Kinderheilkunde vom 16.04.1991, in dem der Facharzt über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 berichtete, führte er unter dem Unterpunkt „Diagnose“ einen „Verdacht auf Kuhmilchproteinintoleranz, Dystrophie, eine zentrale Pneumonie und Trimenonanämie“ an vergleiche AS 23). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der „lokalen Infiltration/Abszedierung“, einer „mäßigen Dystrophie“, einer „zentralen Pneumonie“, einer „atopischen Dermatitis“ und einer „Kuhmilch- und Eiweißallergie“ und der BCG-Impfung ist somit gegeben vergleiche AS 21, 23). Hinsichtlich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin findet sich erstmals in einem Ambulanzprotokoll vom 21.12.2014 die Diagnose einer „Postpartalen Depressio“ (vgl. AS 73). Im Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 01.03.2016 wurden der Beschwerdeführerin u.a. folgende Leiden diagnostiziert: „Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradige depressive Episode; emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ (vgl. AS 81). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der am XXXX erfolgten BCG-Impfung und des erstmals Ende 2014 – somit 24 Jahre später – diagnostizierten psychischen Leidens ist nicht gegeben. Auch bei „Asthma bronchiale“ lässt sich in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen kein zeitlicher Zusammenhang mit der BCG-Impfung herstellen.Hinsichtlich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin findet sich erstmals in einem Ambulanzprotokoll vom 21.12.2014 die Diagnose einer „Postpartalen Depressio“ vergleiche AS 73). Im Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 01.03.2016 wurden der Beschwerdeführerin u.a. folgende Leiden diagnostiziert: „Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradige depressive Episode; emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ vergleiche AS 81). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der am römisch 40 erfolgten BCG-Impfung und des erstmals Ende 2014 – somit 24 Jahre später – diagnostizierten psychischen Leidens ist nicht gegeben. Auch bei „Asthma bronchiale“ lässt sich in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen kein zeitlicher Zusammenhang mit der BCG-Impfung herstellen. 2.
  59. Entsprechende Symptomatik: Im nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach BCG-Impfungen mit dem (mutmaßlich bei der Beschwerdeführerin verwendeten) Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ entspricht. Die Gegenanzeigen und Nebenwirkungen des „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ Impfstoffes sind im Beipacktext dieses Impfstoffes enthalten (vgl. Beilage ./A, S. 5, Niederschrift vom 14.02.2025). Im Beipacktext des Impfstoffes finden sich folgende Gegenanzeigen und Nebenwirkungen:Im nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach BCG-Impfungen mit dem (mutmaßlich bei der Beschwerdeführerin verwendeten) Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ entspricht. Die Gegenanzeigen und Nebenwirkungen des „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ Impfstoffes sind im Beipacktext dieses Impfstoffes enthalten vergleiche Beilage ./A, S. 5, Niederschrift vom 14.02.2025). Im Beipacktext des Impfstoffes finden sich folgende Gegenanzeigen und Nebenwirkungen: „Gegenanzeigen - Tuberkulosekranke, bei tuberkulinpositiven Personen ist eine Impfung nicht nötig; - Frühgeborene oder Neugeborene unter 2,5 KG; - Angeborene oder erworbene Immundefekte oder Immunsuppressive Behandlung; - Akute fieberhafte und chronisch infektiöse Erkrankungen; - Schwere konsumierende Erkrankungen; - Schwere Operationen und Verbrennungen; - Chronische Dermatosen; - Akute Manifestationsphase oder Eruptionsphase bei Allergikern mit oder ohne gleichzeitige Kortisontherapie; - Schwangerschaft; - Bei Kindern von HIV-positiven Müttern […] Nebenwirkungen Nach 3 bis 4 Wochen entsteht ein rot-violettes Knötchen an der Injektionsstelle, welches nach etwa 3 Monaten verschwindet. Es folgt meist eine zentrale Nekrose und anschließend eine deutliche Narbenbildung. Durch falsche Impftechnik (bei zu tiefer intradermaler Injektion) kann es zur Abszeßbildung und Ulceration kommen. Bei größeren Hautdefekten und stärkerer BCG-Lymphadenitis ist eine orale tuberkulostatische Therapie […] durchzuführen. Bei abszedierender Lymphadenitis ist eine chirurgische Exzision vorzunehmen. Auch in diesem Fall ist eine präventive tuberkulostatische Therapie für 2 bis 3 Monate angezeigt. Sehr seltene Komplikationen sind Affektionen der Haut (Skrofuloderma, Lupus vulgaris, Erythema nodosum), Conjunctivitis phlyctaenulosa sowie Vergrößerung der Mediastinal- und Hiluslymphknoten, vorübergehend Bilder einer Miliartuberkulose und Knochen- und Gelenkentzündungen (Mastoiditis und Osteomyelitis).“ Der hinzugezogene Sachverständige brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgerichtig vor, dass bei der Beschwerdeführerin die unter dem Punkt „Nebenwirkungen“ angeführten Elemente – „eine zentrale Nekrose und anschließend eine deutliche Narbenbildung“ – vorgelegen seien. Dies betreffe den dokumentierten Abszess bzw. die lokale Infiltration, die Anfang Februar 1991 inzidiert worden sei. Auch dem Vortrag von Univ. Prof. Ingomar MUTZ vom
  60. Niederösterreichischen Impftag vom 14.03.2020, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der vorsitzenden Richterin in Vorlage gebracht wurde, lässt sich entnehmen, dass bei 1 Millionen verimpften Dosen bei 387 BCG-geimpften Personen, die unter einem Jahr alt sind, „Abszesse und Lymphadenopathie“ aufgetreten sind (vgl. https://infektiologie.co.at/wp-content/uploads/2020/03/8_mutz_live-impftag-14-03-20.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Weitere Nebenwirkungen, die im Beipacktext des vermutlich benutzten Impfstoffes, wie insbesondere eine „abszedierender Lymphadenitis“, oder im obig zitierten Vortrag, wie insbesondere „Osteomyelitis“, „disseminierte Lymphadenopathie“ und „tödliche Dissdemination“, angeführt sind, sind bei der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert (vgl. AS 21, Bericht eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991: „Die Impfstelle völlig unauffällig und bland, ebenso die Lymphknotenstationen unauffällig.“). Auch im Gutachten vom 01.08.2023 führte der Sachverständige aus, dass „etwa 95% aller mit BCG-geimpften-Personen lokale Hautreaktionen wie papulöser Schwellung und/oder Ulzeration aufweisen“ würden, diese würden als „normale Impfreaktion betrachtet“ werden. Lokale Abszesse und suppurative Lymphadenitis seien hingegen als schwere „AEFI (adverse events following immunization)“ einzustufen. Die aufgetretenen Symptome einer lokalen Infiltration mit Abszedierung seien daher als Impfkomplikation zu bewerten (vgl. AS 231).Der hinzugezogene Sachverständige brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgerichtig vor, dass bei der Beschwerdeführerin die unter dem Punkt „Nebenwirkungen“ angeführten Elemente – „eine zentrale Nekrose und anschließend eine deutliche Narbenbildung“ – vorgelegen seien. Dies betreffe den dokumentierten Abszess bzw. die lokale Infiltration, die Anfang Februar 1991 inzidiert worden sei. Auch dem Vortrag von Univ. Prof. Ingomar MUTZ vom
  61. Niederösterreichischen Impftag vom 14.03.2020, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der vorsitzenden Richterin in Vorlage gebracht wurde, lässt sich entnehmen, dass bei 1 Millionen verimpften Dosen bei 387 BCG-geimpften Personen, die unter einem Jahr alt sind, „Abszesse und Lymphadenopathie“ aufgetreten sind vergleiche https://infektiologie.co.at/wp-content/uploads/2020/03/8_mutz_live-impftag-14-03-20.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Weitere Nebenwirkungen, die im Beipacktext des vermutlich benutzten Impfstoffes, wie insbesondere eine „abszedierender Lymphadenitis“, oder im obig zitierten Vortrag, wie insbesondere „Osteomyelitis“, „disseminierte Lymphadenopathie“ und „tödliche Dissdemination“, angeführt sind, sind bei der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert vergleiche AS 21, Bericht eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991: „Die Impfstelle völlig unauffällig und bland, ebenso die Lymphknotenstationen unauffällig.“). Auch im Gutachten vom 01.08.2023 führte der Sachverständige aus, dass „etwa 95% aller mit BCG-geimpften-Personen lokale Hautreaktionen wie papulöser Schwellung und/oder Ulzeration aufweisen“ würden, diese würden als „normale Impfreaktion betrachtet“ werden. Lokale Abszesse und suppurative Lymphadenitis seien hingegen als schwere „AEFI (adverse events following immunization)“ einzustufen. Die aufgetretenen Symptome einer lokalen Infiltration mit Abszedierung seien daher als Impfkomplikation zu bewerten vergleiche AS 231). Laut dem Gutachten vom 01.08.2023 seien bestätigte „Vakzin-getriggerte allergische Reaktionen sehr selten (weniger als 1/100.000) und [würden] in der Regel Anaphylaxie betreffen“. Es gebe auch keine Evidenz dafür, dass routinemäßige Impfungen in der Kindheit das Risiko für spätere Erkrankungen erhöhen würden. Die Fragestellung, ob Impfungen in der Kindheit zu allergischen Erkrankungen führen können würden, sei auch bereits gezielt in einem systematischen Review und einer Metaanalyse wissenschaftlich untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass frühzeitige Impfungen mit BCG-Vakzin sogar mit einem reduzierten Risiko für Ekzeme assoziiert gewesen seien. Es sei weder eine positive noch eine negative Beziehung zwischen den BCG-Impfungen und Nahrungsmittelallergien oder Asthma gefunden worden (vgl. AS 232).Laut dem Gutachten vom 01.08.2023 seien bestätigte „Vakzin-getriggerte allergische Reaktionen sehr selten (weniger als 1/100.000) und [würden] in der Regel Anaphylaxie betreffen“. Es gebe auch keine Evidenz dafür, dass routinemäßige Impfungen in der Kindheit das Risiko für spätere Erkrankungen erhöhen würden. Die Fragestellung, ob Impfungen in der Kindheit zu allergischen Erkrankungen führen können würden, sei auch bereits gezielt in einem systematischen Review und einer Metaanalyse wissenschaftlich untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass frühzeitige Impfungen mit BCG-Vakzin sogar mit einem reduzierten Risiko für Ekzeme assoziiert gewesen seien. Es sei weder eine positive noch eine negative Beziehung zwischen den BCG-Impfungen und Nahrungsmittelallergien oder Asthma gefunden worden vergleiche AS 232). Auch würden Impfungen bzw. Impfschäden laut dem Gutachten vom 01.08.2023 generell „nicht zu jenen Faktoren, die in der wissenschaftlichen Literatur für die Entstehung von bipolaren Störungen angenommen werden“ würden, gehören, „obwohl vieles über deren Pathogenese unklar“ sei (vgl. AS 232).Auch würden Impfungen bzw. Impfschäden laut dem Gutachten vom 01.08.2023 generell „nicht zu jenen Faktoren, die in der wissenschaftlichen Literatur für die Entstehung von bipolaren Störungen angenommen werden“ würden, gehören, „obwohl vieles über deren Pathogenese unklar“ sei vergleiche AS 232). Daraus kann geschlossen werden, dass die Leidenszustände der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der bereits behandelten „lokalen Infiltration/Abszedierung“ – keine typischen Impfreaktionen bzw. Nebenwirkungen auf eine Impfung mit dem (vermeintlich benutzten) Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ sind. 2.
  62. Keine andere wahrscheinlichere Ursache: Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den (mit hoher Wahrscheinlichkeit benutzten) Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind. Dazu führt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.08.2023 aus, dass für das Vorliegen eines Zusammenhangs der „lokalen Infiltration an der Impfstelle“ mit der BCG-Impfung, die lokale Abszessbildung an der Impfstelle spreche. Es liege zwar kein Befund des inzidierenden Arztes vor, die Beschreibungen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Bericht eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 seien jedoch als plausibel einzustufen (vgl. AS 231). Diese Pro-Schlussfolgerung sei sehr gewichtig, da „die geschilderte Symptomatik im Einklang mit der wissenschaftlichen Literatur, in der solche Impfkomplikationen mehrfach beschrieben“ seien, stehe (vgl. AS 232).Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den (mit hoher Wahrscheinlichkeit benutzten) Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind. Dazu führt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.08.2023 aus, dass für das Vorliegen eines Zusammenhangs der „lokalen Infiltration an der Impfstelle“ mit der BCG-Impfung, die lokale Abszessbildung an der Impfstelle spreche. Es liege zwar kein Befund des inzidierenden Arztes vor, die Beschreibungen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Bericht eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 seien jedoch als plausibel einzustufen vergleiche AS 231). Diese Pro-Schlussfolgerung sei sehr gewichtig, da „die geschilderte Symptomatik im Einklang mit der wissenschaftlichen Literatur, in der solche Impfkomplikationen mehrfach beschrieben“ seien, stehe vergleiche AS 232). Hingegen gebe es laut medizinischen Sachverständige keine Befunde, die für einen Zusammenhang der BCG-Impfung mit den hervorgetretenen Allergien gegen Nahrungsmittel, Pollinose, mit der Asthma bronchiale, den atopischen Ekzemen und der bipolaren affektiven Störung stehen würden (vgl. AS 232). Hingegen gebe es laut medizinischen Sachverständige keine Befunde, die für einen Zusammenhang der BCG-Impfung mit den hervorgetretenen Allergien gegen Nahrungsmittel, Pollinose, mit der Asthma bronchiale, den atopischen Ekzemen und der bipolaren affektiven Störung stehen würden vergleiche AS 232). In Bezugnahme auf das atopische Ekzem wurde bereits im Bericht des Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 darauf hingewiesen, dass eine „familiäre Belastung“ bestehe (vgl. AS 21: „Familiär besteht eine ausgeprägte Atopiebelastung.“). Im medizinischen Bericht desselben Facharztes für Kinderheilkunde vom 10.05.1991 spezifizierte der Facharzt die familiäre Atopiebelastung, indem er ausführte, dass sowohl die Schwester, der Vater, als auch die Großmutter mütterlicherseits an atopischen Ekzemen leiden würden (vgl. AS 27). Das diesbezügliche unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, „aus dermatologischer Sicht [könne] durchaus Auslöser von Allergien bzw. zu einer ausgeprägten Form führen“ (vgl. AS 270, Rückseite), konnte jedoch aufgrund der mangelnden Begründung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, die ihre Behauptung unterstützen würden. Auch aus den von der belangten Behörde beigeschafften medizinischen Unterlagen lässt sich kein Zusammenhang mit der BCG-Impfung entnehmen. Aufgrund dessen sind die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen atopische Ekzeme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine familiär bedingte Belastung und nicht auf die BCG-Impfung zurückzuführen. In Bezugnahme auf das atopische Ekzem wurde bereits im Bericht des Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 darauf hingewiesen, dass eine „familiäre Belastung“ bestehe vergleiche AS 21: „Familiär besteht eine ausgeprägte Atopiebelastung.“). Im medizinischen Bericht desselben Facharztes für Kinderheilkunde vom 10.05.1991 spezifizierte der Facharzt die familiäre Atopiebelastung, indem er ausführte, dass sowohl die Schwester, der Vater, als auch die Großmutter mütterlicherseits an atopischen Ekzemen leiden würden vergleiche AS 27). Das diesbezügliche unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, „aus dermatologischer Sicht [könne] durchaus Auslöser von Allergien bzw. zu einer ausgeprägten Form führen“ vergleiche AS 270, Rückseite), konnte jedoch aufgrund der mangelnden Begründung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, die ihre Behauptung unterstützen würden. Auch aus den von der belangten Behörde beigeschafften medizinischen Unterlagen lässt sich kein Zusammenhang mit der BCG-Impfung entnehmen. Aufgrund dessen sind die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen atopische Ekzeme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine familiär bedingte Belastung und nicht auf die BCG-Impfung zurückzuführen. In Bezugnahme auf ihre Allergien führt die Beschwerdeführerin ebenso in ihrer Beschwerde aus, dass eine „Allergiebelastung in [ihrer] Familie genetisch veranlagt“ sei (vgl. AS 270). Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung befragt, ob aus fachlicher Sicht ein Zusammenhang zwischen der Hühnereiweißallergie und der Unterernährung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 1991 und in den Folgejahren andererseits gebe, brachte der Sachverständige vor, dass im Bericht des Facharztes für Kinderheilkunde vom 16.04.1991, der über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 berichtete, als Ursache für die Unterernährung „Erbrechen und flüssiger Durchfall“ gewertet worden sei (vgl. ebenso gutachterliche Stellungnahme vom 20.10.2023, AS 243). Daraufhin sei eine Nahrungsmittelallergie diagnostiziert und die Ernährung umgestellt worden. Weiters werde dokumentiert, dass während des stationären Aufenthaltes eine Gewichtszunahme von 4,8 auf 5,3 Kilogramm erreicht worden sei. Ein Zusammenhang zwischen der Allergie und der Impfung sei nicht anerkannt. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin, ob es einen Zusammenhang geben könne, verwies der Sachverständige auf sein Gutachten vom 01.08.2023 und die darin zitierte Literatur, wonach kein Zusammenhang für Impfungen in der Kindheit und spätere Erkrankungen im Allgemeinen und speziell auch für Allergien bestehe (vgl. Niederschrift vom 14.02.2025, S. 4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 09.01.2024 lediglich vor, dass eine Allergiebelastung zwar in ihrer Familie „genetisch veranlagt“ sei, diese aber nicht zu „einer schweren Gedeihstörung und in weiterer Folge Gesundheitsstörung und Beeinträchtigung geführt“ hätte. Sie habe ihr Immunsystem als Neugeborene durch das ihr „zugefügte Leid nicht aufbauen [können], weshalb ein Ausbruch der Krankheiten bei [ihr] überhaupt erst möglich“ gewesen sei (vgl. AS 270). Der Versuch, einen Vergleich mit ihre Geschwistern anzuführen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine „extrem verstärkte“ Allergie aufgetreten sei, vermag jedoch die mit medizinischer Literatur ausgeführte Begründung des Sachverständigen nicht zu entkräften.In Bezugnahme auf ihre Allergien führt die Beschwerdeführerin ebenso in ihrer Beschwerde aus, dass eine „Allergiebelastung in [ihrer] Familie genetisch veranlagt“ sei vergleiche AS 270). Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung befragt, ob aus fachlicher Sicht ein Zusammenhang zwischen der Hühnereiweißallergie und der Unterernährung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 1991 und in den Folgejahren andererseits gebe, brachte der Sachverständige vor, dass im Bericht des Facharztes für Kinderheilkunde vom 16.04.1991, der über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 berichtete, als Ursache für die Unterernährung „Erbrechen und flüssiger Durchfall“ gewertet worden sei vergleiche ebenso gutachterliche Stellungnahme vom 20.10.2023, AS 243). Daraufhin sei eine Nahrungsmittelallergie diagnostiziert und die Ernährung umgestellt worden. Weiters werde dokumentiert, dass während des stationären Aufenthaltes eine Gewichtszunahme von 4,8 auf 5,3 Kilogramm erreicht worden sei. Ein Zusammenhang zwischen der Allergie und der Impfung sei nicht anerkannt. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin, ob es einen Zusammenhang geben könne, verwies der Sachverständige auf sein Gutachten vom 01.08.2023 und die darin zitierte Literatur, wonach kein Zusammenhang für Impfungen in der Kindheit und spätere Erkrankungen im Allgemeinen und speziell auch für Allergien bestehe vergleiche Niederschrift vom 14.02.2025, S. 4). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 09.01.2024 lediglich vor, dass eine Allergiebelastung zwar in ihrer Familie „genetisch veranlagt“ sei, diese aber nicht zu „einer schweren Gedeihstörung und in weiterer Folge Gesundheitsstörung und Beeinträchtigung geführt“ hätte. Sie habe ihr Immunsystem als Neugeborene durch das ihr „zugefügte Leid nicht aufbauen [können], weshalb ein Ausbruch der Krankheiten bei [ihr] überhaupt erst möglich“ gewesen sei vergleiche AS 270). Der Versuch, einen Vergleich mit ihre Geschwistern anzuführen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine „extrem verstärkte“ Allergie aufgetreten sei, vermag jedoch die mit medizinischer Literatur ausgeführte Begründung des Sachverständigen nicht zu entkräften. Hinsichtlich der anderen Leiden liegen keine medizinischen Befunde vor, die einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung indizieren oder gar beweisen würden. Dahingehend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch weiters aus, dass ihrer Mutter auch in ihrem stationären Aufenthalt keine „direkte Auskunft über ihre Diagnose“ bekommen habe (vgl. AS 270, Rückseite). Diesbezüglich stellte der medizinische Sachverstände in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin folgerichtig fest, dass der Umstand, dass nicht bei jeder Erkrankung alle Ursachen bekannt seien, nicht den Umkehrschluss zulasse, dass sie eine mögliche Folge einer Impfung darstellen würden. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde dahingehend aus, dass „die Ärzte ihrer Mutters damals auch keine wesentliche Auskunft“ gegeben hätten und sie „regelmäßige Arztbesuche ohne eine Begründung von einer erklärbaren Diagnose“ hinnehmen hätten müssen (vgl. AS 270). Dass ein Arzt auch nur einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung vermutet hätte, lässt sich keinem einzigen medizinischen Dokument entnehmen. Hinsichtlich der anderen Leiden liegen keine medizinischen Befunde vor, die einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung indizieren oder gar beweisen würden. Dahingehend führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch weiters aus, dass ihrer Mutter auch in ihrem stationären Aufenthalt keine „direkte Auskunft über ihre Diagnose“ bekommen habe vergleiche AS 270, Rückseite). Diesbezüglich stellte der medizinische Sachverstände in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin folgerichtig fest, dass der Umstand, dass nicht bei jeder Erkrankung alle Ursachen bekannt seien, nicht den Umkehrschluss zulasse, dass sie eine mögliche Folge einer Impfung darstellen würden. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde dahingehend aus, dass „die Ärzte ihrer Mutters damals auch keine wesentliche Auskunft“ gegeben hätten und sie „regelmäßige Arztbesuche ohne eine Begründung von einer erklärbaren Diagnose“ hinnehmen hätten müssen vergleiche AS 270). Dass ein Arzt auch nur einen Zusammenhang mit der BCG-Impfung vermutet hätte, lässt sich keinem einzigen medizinischen Dokument entnehmen. In Bezugnahme auf die befundbelegte Lungenentzündung im Rahmen des stationären Aufenthaltes im März 1991 führte der medizinische Sachverständige aus, dass allein aus dem Röntgenbild „weder eine Lungentuberkulose diagnostiziert noch ausgeschlossen“ werden könne. Aus der „erfolgreichen Therapie eines Makrolid-Antibiotikums [könne] aber geschlossen werden, dass es sich nicht um eine Lungentuberkulose gehandelt“ habe (vgl. Niederschrift vom 14.02.2025, S. 8). Gegen Ende der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin weiters aus, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „als sehr unwahrscheinlich als Folge der Impfung einzuschätzen [seien], wenn diese weder in der Literatur noch im Beipacktext noch im Vortrag des Herrn Prof. MUTZ angeführt“ seien (vgl. Niederschrift vom 14.02.2025, S. 7, 8).In Bezugnahme auf die befundbelegte Lungenentzündung im Rahmen des stationären Aufenthaltes im März 1991 führte der medizinische Sachverständige aus, dass allein aus dem Röntgenbild „weder eine Lungentuberkulose diagnostiziert noch ausgeschlossen“ werden könne. Aus der „erfolgreichen Therapie eines Makrolid-Antibiotikums [könne] aber geschlossen werden, dass es sich nicht um eine Lungentuberkulose gehandelt“ habe vergleiche Niederschrift vom 14.02.2025, S. 8). Gegen Ende der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin weiters aus, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „als sehr unwahrscheinlich als Folge der Impfung einzuschätzen [seien], wenn diese weder in der Literatur noch im Beipacktext noch im Vortrag des Herrn Prof. MUTZ angeführt“ seien vergleiche Niederschrift vom 14.02.2025, S. 7, 8). Diesen Argumenten des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerdeführerin legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen der BCG-Impfung und ihren sonstigen Leidenszuständen (abgesehen von der „Lokalen Infiltration an der Impfstelle“) wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich in ihrer Beschwerde pauschal aus, dass die „dahingehende Begründung [Anm.: gemeint ist die Begründung hinsichtlich des Nichtbestehen eines Zusammenhangs zwischen der Impfung und den Allergien gegen Nahrungsmittel, Pollinose, Asthma bronchiale, atopischem Ekzem und der bipolaren affektiven Störung] in medizinischer Hinsicht nur sehr allgemein und nicht fallspezifisch“ gehalten worden sei (vgl. AS 268). Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinen Gutachten vom 01.08.2023 und vom 20.10.2023 auf sämtliche vorgebrachten Leiden einging und seine Contra-Schlussfolgerungen, warum eben kein Zusammenhang mit der BCG-Impfung vorliegt, eingehend unter der Verwendung von entsprechenden Literaturangaben begründete (vgl. insbesondere AS 232, 233). Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst lediglich unsubstantiiert vorbrachte, dass „sehr wohl eine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges mit der gegenständlichen Impfung gegeben“ sei (vgl. AS 271).Diesen Argumenten des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerdeführerin legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen der BCG-Impfung und ihren sonstigen Leidenszuständen (abgesehen von der „Lokalen Infiltration an der Impfstelle“) wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich in ihrer Beschwerde pauschal aus, dass die „dahingehende Begründung [Anm.: gemeint ist die Begründung hinsichtlich des Nichtbestehen eines Zusammenhangs zwischen der Impfung und den Allergien gegen Nahrungsmittel, Pollinose, Asthma bronchiale, atopischem Ekzem und der bipolaren affektiven Störung] in medizinischer Hinsicht nur sehr allgemein und nicht fallspezifisch“ gehalten worden sei vergleiche AS 268). Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinen Gutachten vom 01.08.2023 und vom 20.10.2023 auf sämtliche vorgebrachten Leiden einging und seine Contra-Schlussfolgerungen, warum eben kein Zusammenhang mit der BCG-Impfung vorliegt, eingehend unter der Verwendung von entsprechenden Literaturangaben begründete vergleiche insbesondere AS 232, 233). Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst lediglich unsubstantiiert vorbrachte, dass „sehr wohl eine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges mit der gegenständlichen Impfung gegeben“ sei vergleiche AS 271). Was die von der Beschwerdeführerin weiters beantragte neuerliche Einvernahme ihrer Mutter – u.a. zur Klärung der Dauer der Beeinträchtigung der Schmerzen – angeht, so gilt es auszuführen, dass diese Fragen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits durch das Gutachten vom 01.08.2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2023 hinreichend geklärt waren. Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die lokale Infiltration ca. zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt worden sei, daher keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vorgelegen sei und die Dauer der Beeinträchtigung durch Schmerzen retrospektiv nicht erhebbar sei. Die belangte Behörde stellte daraufhin eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB fest. Die Annahme einer kürzer als drei Monaten andauernden Beeinträchtigung kann, insbesondere in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die nach der vom Hausarzt „Anfang Feber“ (somit knappe zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung vom XXXX ) durchgeführten Incision „keine weiteren Probleme und ein blandes Abheilen“ attestierten (vgl. AS 21), nicht allein durch eine weitere Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher von der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin absehen, zumal die Mutter bereits von der belangten Behörde hierzu befragt wurde und sie zusätzlich auch eine schriftliche Stellungnahme vorlegte.Was die von der Beschwerdeführerin weiters beantragte neuerliche Einvernahme ihrer Mutter – u.a. zur Klärung der Dauer der Beeinträchtigung der Schmerzen – angeht, so gilt es auszuführen, dass diese Fragen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits durch das Gutachten vom 01.08.2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2023 hinreichend geklärt waren. Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die lokale Infiltration ca. zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt worden sei, daher keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vorgelegen sei und die Dauer der Beeinträchtigung durch Schmerzen retrospektiv nicht erhebbar sei. Die belangte Behörde stellte daraufhin eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB fest. Die Annahme einer kürzer als drei Monaten andauernden Beeinträchtigung kann, insbesondere in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die nach der vom Hausarzt „Anfang Feber“ (somit knappe zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung vom römisch 40 ) durchgeführten Incision „keine weiteren Probleme und ein blandes Abheilen“ attestierten vergleiche AS 21), nicht allein durch eine weitere Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher von der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin absehen, zumal die Mutter bereits von der belangten Behörde hierzu befragt wurde und sie zusätzlich auch eine schriftliche Stellungnahme vorlegte. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2023 führte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der radiologische Befund nicht vollkommen herangezogen worden sei. Es würden sich sehr wohl zentral perihiläre Verdichtungen mit Betonung im rechten Mittellappen zeigen. Das Lungenröntgen sei aufgrund der BCG-Impfung angeordnet worden, ein Tuberkulintest sei nicht gemacht worden (vgl. AS 236). Sie sei der Meinung, dass auch die restlichen Diagnosen zur „anerkannten schweren Körperverletzung (lokale Infiltration) zählen“ würden. Auch die damals kontaktierte Patientenanwältin eines Landeskrankenhauses habe eine Tuberkuloseerkrankung nicht ausschließen können (vgl. AS 237).In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2023 führte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der radiologische Befund nicht vollkommen herangezogen worden sei. Es würden sich sehr wohl zentral perihiläre Verdichtungen mit Betonung im rechten Mittellappen zeigen. Das Lungenröntgen sei aufgrund der BCG-Impfung angeordnet worden, ein Tuberkulintest sei nicht gemacht worden vergleiche AS 236). Sie sei der Meinung, dass auch die restlichen Diagnosen zur „anerkannten schweren Körperverletzung (lokale Infiltration) zählen“ würden. Auch die damals kontaktierte Patientenanwältin eines Landeskrankenhauses habe eine Tuberkuloseerkrankung nicht ausschließen können vergleiche AS 237). Daraufhin führte der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 20.10.2023 aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten Dystrophie bereits damals eine Nahrungsmittelunverträglichkeit vermutet worden sei und die Mutter der Beschwerdeführerin auch über die Ernährungsmodifikation informiert und ein diesbezügliches Merkblatt mitgegeben worden sei. Im Bericht über den stationären Aufenthalt vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 sei dazu festgehalten worden, dass es bei einer Ernährung mit „Alfare“ während des Aufenthaltes zu einer zufriedenstellenden Gewichtszunahme gekommen sei. Ein Zusammenhang mit der Impfung sei damals weder vermutet worden noch sei er heute erkennbar. In Bezugnahme auf die vorgebrachten Zuckungen seien derartige Episoden während des zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes nicht dokumentiert worden, es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass diese nicht aufgetreten bzw. nicht auslösbar gewesen seien. Auch hier sei ein Zusammenhang mit der Impfung nicht ersichtlich. Die subfebrilen Temperaturen würden im Einklang mit der radiologischen Diagnose einer Pneumonie mit zentral perihilären Verdichtungen mit Betonung im Mittellappen stehen (vgl. AS 243). Bemerkenswert sei allerdings, dass bei den stationär erhobenen Laborbefunden keine erhöhten Parameter einer Inflammation festzustellen gewesen seien. Belegt sei, dass die Pneumonie mittels Erythromycin behandelt worden sei, dies habe zu einer radiologischen und klinischen Besserung geführt. Der Arzt habe im Zeitraum des stationären Aufenthaltes auch nur an einem Tag eine subfebrile Temperatur bei der Beschwerdeführerin gemessen. Zudem sei eine Pneumonie im Säuglingsalter nichts Ungewöhnliches. Für die behandelnden Ärzte habe es damals kein Hinweis auf eine pulmonale oder gar dissimilierte Tuberkulose gegeben, es sei auch keine tuberkulostatische Therapie erfolgt. Die Tatsache, dass kein Tuberkulin-Test gemacht worden sei, sei ohne Bedeutung, da der Test auch durch die Impfung positiv ausschlagen könne. Auch eine postvakzinale Schwellung regionaler Lymphknoten hätte als normal bewerten werden können, es sei jedoch nicht einmal eine Therapie, die dafür indiziert gewesen wäre, erfolgt (vgl. AS 244).Daraufhin führte der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 20.10.2023 aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten Dystrophie bereits damals eine Nahrungsmittelunverträglichkeit vermutet worden sei und die Mutter der Beschwerdeführerin auch über die Ernährungsmodifikation informiert und ein diesbezügliches Merkblatt mitgegeben worden sei. Im Bericht über den stationären Aufenthalt vom 05.03.1991 bis 20.03.1991 sei dazu festgehalten worden, dass es bei einer Ernährung mit „Alfare“ während des Aufenthaltes zu einer zufriedenstellenden Gewichtszunahme gekommen sei. Ein Zusammenhang mit der Impfung sei damals weder vermutet worden noch sei er heute erkennbar. In Bezugnahme auf die vorgebrachten Zuckungen seien derartige Episoden während des zweiwöchigen Krankenhausaufenthaltes nicht dokumentiert worden, es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass diese nicht aufgetreten bzw. nicht auslösbar gewesen seien. Auch hier sei ein Zusammenhang mit der Impfung nicht ersichtlich. Die subfebrilen Temperaturen würden im Einklang mit der radiologischen Diagnose einer Pneumonie mit zentral perihilären Verdichtungen mit Betonung im Mittellappen stehen vergleiche AS 243). Bemerkenswert sei allerdings, dass bei den stationär erhobenen Laborbefunden keine erhöhten Parameter einer Inflammation festzustellen gewesen seien. Belegt sei, dass die Pneumonie mittels Erythromycin behandelt worden sei, dies habe zu einer radiologischen und klinischen Besserung geführt. Der Arzt habe im Zeitraum des stationären Aufenthaltes auch nur an einem Tag eine subfebrile Temperatur bei der Beschwerdeführerin gemessen. Zudem sei eine Pneumonie im Säuglingsalter nichts Ungewöhnliches. Für die behandelnden Ärzte habe es damals kein Hinweis auf eine pulmonale oder gar dissimilierte Tuberkulose gegeben, es sei auch keine tuberkulostatische Therapie erfolgt. Die Tatsache, dass kein Tuberkulin-Test gemacht worden sei, sei ohne Bedeutung, da der Test auch durch die Impfung positiv ausschlagen könne. Auch eine postvakzinale Schwellung regionaler Lymphknoten hätte als normal bewerten werden können, es sei jedoch nicht einmal eine Therapie, die dafür indiziert gewesen wäre, erfolgt vergleiche AS 244). In Anbetracht der extensiven Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, geht das pauschal gehaltene Vorbringen der Mutter, „ihrer Meinung nach“ würden auch die restlichen Leiden zur anerkannten schweren Körperverletzung zählen, ins Leere. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin selbst weiterführende Dokumente vorlegte, die eine Tuberkuloseerkrankung vermuten würden, zumal nach Ausführungen des Gutachters auch nach einer Impfung eine Tuberkuloseerkrankung trotzdem auftreten kann. Zudem beweist allein der Umstand, dass etwas nicht bewiesen werden kann, nicht im Umkehrschluss, dass etwas (im verfahrensgegenständlichen Fall: eine Tuberkulose) vorliegt bzw. vorlag. In Bezugnahme auf den in der schriftlichen Äußerung vorgebrachten Antrag, es möge ein weiteres medizinisches Gutachten aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie) eingeholt werden, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen (vgl. Unterpunkt II.3.5.). Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und entkräftete dieses auch nicht durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl.In Bezugnahme auf den in der schriftlichen Äußerung vorgebrachten Antrag, es möge ein weiteres medizinisches Gutachten aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie) eingeholt werden, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen vergleiche Unterpunkt römisch zwei.3.5.). Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und entkräftete dieses auch nicht durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl. Abschließend ist in Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10.07.1997, Zl. 2Ob197/97b, folgendes auszuführen: Im Verfahrensgang des zitierten Beschlusses wird ausgeführt, dass bei dem damaligen Kläger, der am 10.9.1990 eine Tuberkuloseimpfung erhielt, am 28.11.1990 ein entzündliches Lymphknotenpaket auftrat, welches am 16.01.1991 operiert wurde. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung eines Schmerzengeldes, mit Ausnahme des Begehrens auf Zahlung der Verunstaltungsentschädigung, statt. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass beim Kläger bleibende Schäden eingetreten und auch Spätschäden nicht auszuschließen sind. Das Berufungsgericht bestätigte infolge das angefochtene Teilurteil. Die von der zweitbeklagten Partei erhobene Revision, sowie der Rekurs der klagenden Partei (Anm.: der Rekurs bezog sich auf die Aufhebung des Teilurteils hinsichtlich der dritt- und viertbeklagten Parteien) dahingehend wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem zitierten Beschluss zurückgewiesen.Im Verfahrensgang des zitierten Beschlusses wird ausgeführt, dass bei dem damaligen Kläger, der am 10.9.1990 eine Tuberkuloseimpfung erhielt, am 28.11.1990 ein entzündliches Lymphknotenpaket auftrat, welches am 16.01.1991 operiert wurde. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung eines Schmerzengeldes, mit Ausnahme des Begehrens auf Zahlung der Verunstaltungsentschädigung, statt. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass beim Kläger bleibende Schäden eingetreten und auch Spätschäden nicht auszuschließen sind. Das Berufungsgericht bestätigte infolge das angefochtene Teilurteil. Die von der zweitbeklagten Partei erhobene Revision, sowie der Rekurs der klagenden Partei Anmerkung, der Rekurs bezog sich auf die Aufhebung des Teilurteils hinsichtlich der dritt- und viertbeklagten Parteien) dahingehend wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem zitierten Beschluss zurückgewiesen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass in diesem Verfahren ebenso bleibende Schäden eingetreten seien und Spätschäden nicht ausgeschlossen werden könnten und „dieselben respektive zumindest vergleichbare Folgen offenkundig auch bei [ihr] eingetreten“ seien (vgl. AS 271, Rückseite), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht, wie im oben zitierten Fall, aufgrund eines entzündlichen Lymphknotenpaketes operiert wurde, sondern eine „lokale Infiltration/Abszedierung“ vorlag, die zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt wurde.Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass in diesem Verfahren ebenso bleibende Schäden eingetreten seien und Spätschäden nicht ausgeschlossen werden könnten und „dieselben respektive zumindest vergleichbare Folgen offenkundig auch bei [ihr] eingetreten“ seien vergleiche AS 271, Rückseite), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht, wie im oben zitierten Fall, aufgrund eines entzündlichen Lymphknotenpaketes operiert wurde, sondern eine „lokale Infiltration/Abszedierung“ vorlag, die zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt wurde. Hingegen sind die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die „lokale Infiltration/Abszedierung“ wahrscheinlich auf die BCG-Impfung, bei den restlichen angeführten Leiden – bipolare affektive Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und atopisches Ekzem im Bereich der Hände – jedoch erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang mit der BCG-Impfung sprechen, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Da lediglich bei der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ die drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der der Beschwerdeführerin verabreichten BCG-Impfung und der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ wahrscheinlich ist. Hinsichtlich der anderen gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin – bipolare affektive Störung, Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie, Asthma bronchiale und atopisches Ekzem im Bereich der Hände – war aufgrund der Nichterfüllung der drei maßgeblichen Kriterien festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Leiden und der BCG-Impfung nicht wahrscheinlich ist.
  63. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  64. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:3.
  65. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „ [...] § 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  4. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5; […] § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ § 2a des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idF BGBl. Nr. 278/1991, trat mit 01.08.1991 in Kraft und lautet auszugsweise:Paragraph 2 a, des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, trat mit 01.08.1991 in Kraft und lautet auszugsweise: „§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.„§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 10000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war; um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 10000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war; um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen."
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen." 3.
  1. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX eine Bacillus Calmette-Guérin (BCG) Impfung mit einem unbekannten Impfstoff verabreicht.3.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 eine Bacillus Calmette-Guérin (BCG) Impfung mit einem unbekannten Impfstoff verabreicht. Die „Impfung gegen Tuberkulose“ (BCG-Impfung) wurde in dem – für den im gegenständlichen Fall relevanten Zeitraum (im Jahr 1990) – ausgestellten Mutter-Kind-Pass „für Neugeborene mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr“ in der
  3. Lebenswoche angeführt und ist daher eine empfohlene Impfung im Sinne des § 1b Abs. 3 Impfschadengesetz (ISchG).Die „Impfung gegen Tuberkulose“ (BCG-Impfung) wurde in dem – für den im gegenständlichen Fall relevanten Zeitraum (im Jahr 1990) – ausgestellten Mutter-Kind-Pass „für Neugeborene mit erhöhter Tuberkuloseansteckungsgefahr“ in der
  4. Lebenswoche angeführt und ist daher eine empfohlene Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 3, Impfschadengesetz (ISchG). Wie festgestellt wurde der Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ im Zeitraum von Juli 1990 bis zum 28.11.1990 in Österreich angewendet. Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit eines in Österreich zugelassenen und verfügbaren Präparates, welches aber zur Abwehr einer schweren gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 12 Z. 2 Arzneimittelgesetzes, StF: BGBl. Nr. 185/1983, idF BGBl. Nr. 748/1988, dringend benötigt wurde, wurde für die Benützung dieses Impfstoffes keine Zulassung beantragt und erfolgte demnach auch keine Zulassung. Es erfolgte lediglich eine fachliche Beurteilung der Charge, die am 31.07.1990 freigegeben wurde. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit einem in Österreich benützten Impfstoff im Sinne des § 12 Z. 2 Arzneimittelgesetzes ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt wurde der Impfstoff „BCG Pasteur Intradermal P Vaccine“ im Zeitraum von Juli 1990 bis zum 28.11.1990 in Österreich angewendet. Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit eines in Österreich zugelassenen und verfügbaren Präparates, welches aber zur Abwehr einer schweren gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Paragraph 12, Ziffer 2, Arzneimittelgesetzes, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, dringend benötigt wurde, wurde für die Benützung dieses Impfstoffes keine Zulassung beantragt und erfolgte demnach auch keine Zulassung. Es erfolgte lediglich eine fachliche Beurteilung der Charge, die am 31.07.1990 freigegeben wurde. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfung mit einem in Österreich benützten Impfstoff im Sinne des Paragraph 12, Ziffer 2, Arzneimittelgesetzes ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). 3.
  5. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf zwei schlüssige medizinische Sachverständigengutachten eines allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, dass lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ und der BCG-Impfung, aber nicht hinsichtlich der anderen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Leiden, wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich lediglich hinsichtlich der „lokalen Infiltration/Abszedierung“ gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. 3.3.
  6. Gesundheitsschädigung „lokale Infiltration/Abszedierung“: Die bei der Beschwerdeführerin nach der BCG-Impfung aufgetretene „lokale Infiltration/Abszedierung“ im Bereich der Impfstelle erfüllt, wie beweiswürdigend ausgeführt, alle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien und ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die BCG-Impfung zurückzuführen. Die BCG-Impfung verursachte jedoch keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung, da die lokale Infiltration zweieinhalb Monate nach der erfolgten BCG-Impfung erfolgreich behandelt wurde. Es ist daher in weiterer Folge die Frage zu klären, ob durch die Impfung gemäß § 2a Abs. 1 ISchG eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Die BCG-Impfung verursachte jedoch keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung, da die lokale Infiltration zweieinhalb Monate nach der erfolgten BCG-Impfung erfolgreich behandelt wurde. Es ist daher in weiterer Folge die Frage zu klären, ob durch die Impfung gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ISchG eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist. Der Ausdruck „Verletzung“ am Körper weist primär eine Substanzbeeinträchtigung hin. Er umfasst nach allgemeiner Ansicht nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, die man gemeinhin als Wunden oder sonstige Läsionen bezeichnet, worunter auch Schwellungen fallen (vgl. Burgstaller/Fabrizy in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch [2015] § 83 Rz 6 mit weiteren Verweisen, darunter OGH 22.05.1986, 13 Os 65/86). Die bei der Beschwerdeführerin nach der Impfung aufgetretene „lokale Infiltration/Abszedierung“ im Bereich der Impfstelle fällt daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes unter den Verletzungsbegriff des § 83 StGB.Der Ausdruck „Verletzung“ am Körper weist primär eine Substanzbeeinträchtigung hin. Er umfasst nach allgemeiner Ansicht nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, die man gemeinhin als Wunden oder sonstige Läsionen bezeichnet, worunter auch Schwellungen fallen vergleiche Burgstaller/Fabrizy in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch [2015] Paragraph 83, Rz 6 mit weiteren Verweisen, darunter OGH 22.05.1986, 13 Os 65/86). Die bei der Beschwerdeführerin nach der Impfung aufgetretene „lokale Infiltration/Abszedierung“ im Bereich der Impfstelle fällt daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes unter den Verletzungsbegriff des Paragraph 83, StGB. Die weiters zu klärende Frage, ob die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage gedauert hat, ist vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom 01.08.2023 und insbesondere des Arztbriefes eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991, wonach die lokale Infiltration erst zweieinhalb Monate nach der BCG-Impfung erfolgreich behandelt worden sei, zu bejahen. Der im verfahrensgegenständliche Fall anzuwendende § 2a Abs. 2 Impfschadengesetz, StF: BGBl. Nr. 371/1973, idF BGBl. Nr. 278/1991, trat mit 01.08.1991 in Kraft. Nach Artikel II Abs. 2 des BGBl. Nr. 278/1991 sind Ansprüche gemäß § 1b in Verbindung mit § 2a ISchG dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31.07.1981 durchgeführt wurde. Die Impfung wurde im verfahrensgegenständlichen Fall am XXXX durchgeführt, weswegen ein Anspruch gemäß § 1b iVm § 2a ISchG, idF BGBl. Nr. 278/1991, gegeben ist.Der im verfahrensgegenständliche Fall anzuwendende Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, trat mit 01.08.1991 in Kraft. Nach Artikel römisch zwei Absatz 2, des Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991, sind Ansprüche gemäß Paragraph eins b, in Verbindung mit Paragraph 2 a, ISchG dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31.07.1981 durchgeführt wurde. Die Impfung wurde im verfahrensgegenständlichen Fall am römisch 40 durchgeführt, weswegen ein Anspruch gemäß Paragraph eins b, in Verbindung mit Paragraph 2 a, ISchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, gegeben ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 folgerichtig feststellte, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Schädigung geltenden Fassung des Impfschadengesetzes unter der Anwendung des § 70 HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 726,70 (vgl. § 2a Abs. 2 ISchG, idF BGBl. 278/1991; Umrechnung von 10.000 Schilling in Euro unter Anwendung des Währungsrechners: https://finanzrechner.at/waehrung/schilling-euro). Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung Anstaltsbedürftigkeit nicht gegeben war, ist eine weitere Erhöhung nicht vorzunehmen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 folgerichtig feststellte, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Schädigung geltenden Fassung des Impfschadengesetzes unter der Anwendung des Paragraph 70, HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 726,70 vergleiche Paragraph 2 a, Absatz 2, ISchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 278 aus 1991,; Umrechnung von 10.000 Schilling in Euro unter Anwendung des Währungsrechners: https://finanzrechner.at/waehrung/schilling-euro). Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung Anstaltsbedürftigkeit nicht gegeben war, ist eine weitere Erhöhung nicht vorzunehmen. Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür gemäß § 2a Abs. 3 Impfschadengesetz erforderlich gewesen wäre, dass die Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b ISchG nachweist.Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, Impfschadengesetz erforderlich gewesen wäre, dass die Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b ISchG nachweist. Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Impfung daher eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt und ist der Beschwerdeführerin daher gemäß § 2a Abs. 1 und 2 Impfschadengesetz, idStF BGBl. Nr. 371/1973, idF BGBl. 278/1991 eine Entschädigung in Form einer einmaligen pauschalierten Geldleistung in der Höhe von € 726,70 zu leisten.Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Impfung daher eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt und ist der Beschwerdeführerin daher gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 Impfschadengesetz, idStF Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 278 aus 1991, eine Entschädigung in Form einer einmaligen pauschalierten Geldleistung in der Höhe von € 726,70 zu leisten. 3.3.
  7. Gesundheitsschädigung „Bipolare affektive Störung“: Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, fehlt es bei der Gesundheitsschädigung „Bipolare affektive Störung“ an sämtlichen vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien. Es liegt weder eine passende Inkubationszeit (Impfung am XXXX , erstmalig Diagnose des Leidens Ende 2014) noch eine entsprechende Symptomatik vor. Auch begründet allein der Umstand, dass keine genaue Ursache für die Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, noch keinen Impfschaden.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, fehlt es bei der Gesundheitsschädigung „Bipolare affektive Störung“ an sämtlichen vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien. Es liegt weder eine passende Inkubationszeit (Impfung am römisch 40 , erstmalig Diagnose des Leidens Ende 2014) noch eine entsprechende Symptomatik vor. Auch begründet allein der Umstand, dass keine genaue Ursache für die Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, noch keinen Impfschaden. Es liegt somit kein Impfschaden hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Bipolare affektive Störung“ vor. 3.3.
  8. Gesundheitsschädigungen „Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie und Asthma bronchiale“: Bei den Gesundheitsschädigungen „Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie und Asthma bronchiale“ besteht zwar teilweise ein zeitlicher Zusammenhang mit der BCG-Impfung, jedoch lassen sich weder eine entsprechende Symptomatik noch keine andere wahrscheinliche Ursache erheben. Wie beweiswürdigend ausgeführt, spricht kein einziger medizinischer Befund für den Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Gesundheitsschädigungen und der verabreichten BCG-Impfung. Laut den Ausführungen des Sachverständigen finden sich auch in der Literatur keine Beziehungen zwischen der BCG-Impfung und Nahrungsmittelallergien oder Asthma. Es liegt somit kein Impfschaden hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen „Allergieneigung: Pollinose, Kuhmilch- und Eiweißallergie und Asthma bronchiale“ vor. 3.3.
  9. Gesundheitsschädigung „Atopisches Ekzem im Bereich der Hände“: Zwar ist bei der Gesundheitsschädigung „Atopisches Ekzem im Bereich der Hände“ die zeitliche Komponente zur am XXXX erfolgten BCG-Impfung gegeben, jedoch liegt weder eine entsprechende Symptomatik noch keine andere wahrscheinlichere Ursache vor. Im Bericht eines näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 wurde darauf hingewiesen, dass eine „familiäre Belastung“ bestehe (vgl. AS 21: „Familiär besteht eine ausgeprägte Atopiebelastung.“). Daher sind die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden – „atopisches Ekzem im Bereich der Hände“ – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine genetisch, familiär bedingte Vorbelastung und nicht auf die BCG-Impfung zurückzuführen. Zwar ist bei der Gesundheitsschädigung „Atopisches Ekzem im Bereich der Hände“ die zeitliche Komponente zur am römisch 40 erfolgten BCG-Impfung gegeben, jedoch liegt weder eine entsprechende Symptomatik noch keine andere wahrscheinlichere Ursache vor. Im Bericht eines näher genannten Facharztes für Kinderheilkunde vom 25.02.1991 wurde darauf hingewiesen, dass eine „familiäre Belastung“ bestehe vergleiche AS 21: „Familiär besteht eine ausgeprägte Atopiebelastung.“). Daher sind die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden – „atopisches Ekzem im Bereich der Hände“ – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine genetisch, familiär bedingte Vorbelastung und nicht auf die BCG-Impfung zurückzuführen. Es liegt somit kein Impfschaden hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Atopisches Ekzem im Bereich der Hände“ vor. 3.
  10. Abschließend ist hinsichtlich des Antrags der vertretenen Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet 02.23 (Pharmakologie und Toxikologie) folgendes auszuführen: Das Impfschadengesetz selbst beinhaltet keine Regelungen bezüglich des Ermittlungsverfahrens. § 3 Abs. 3 ISchG verweist diesbezüglich auf §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 Heeresversorgungsgesetz (HVG), die sinngemäß anzuwenden sind.Das Impfschadengesetz selbst beinhaltet keine Regelungen bezüglich des Ermittlungsverfahrens. Paragraph 3, Absatz 3, ISchG verweist diesbezüglich auf Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.