RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW272 2192562-2 Spruch, W272 2192562-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.11. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 27.03.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 04.04.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht eine Körperverletzung begangen zu haben. Das Verfahren wurde eingestellt.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 17.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.13. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 17.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben. 14. Mit Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 09.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 127St
GB begangen zu haben.14. Mit Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 09.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 127, StGB begangen zu haben. 15. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 22.07.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.15. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 22.07.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.07.2023, Zahl 17 U 236/22d-25, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.07.2023, Zahl 17 U 236/22d-25, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 19.08.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.17. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 19.08.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben.
- Mit Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 14.08.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht eine Körperverletzung sowie eine Nötigung begangen zu haben.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 19.10.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.19. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 19.10.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben. 20. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 20.11.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 127St
GB begangen zu haben.20. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 20.11.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 127, StGB begangen zu haben.
- Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2023, Zahl 20 Hv 100/23 s, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2023, Zahl 20 Hv 100/23 s, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 12.01.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.22. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 12.01.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben.
- Mit Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.03.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
- Mit Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 08.03.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffe begangen zu haben. Der BF wurde im Rahmen der angeblichen Tathandlung am 21.02.2024 um 10:12 Uhr festgenommen und um 21:30 Uhr aus dem PAZ Linz entlassen.
- Der BF wurde mit 15.11.2023 von seiner letzten Wohnadresse abgemeldet eine polizeiliche Erhebung brachte keine Ergebnisse zum Aufenthaltsort des BF. Am 15.03.2024 konnte mit dem BF Kontakt aufgenommen werden, wobei er angab keine feste Bleibe zu haben und zeitnah in Linz wieder eine Meldeadresse eintragen lassen werde.
- Aufgrund der Mitteilung über die Verhängung einer Untersuchungshaft gegen den BF aufgrund des Verdachtes des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde am 03.05.2024 eingeleitet.
- Aufgrund der Mitteilung über die Verhängung einer Untersuchungshaft gegen den BF aufgrund des Verdachtes des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG) wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde am 03.05.2024 eingeleitet.
- Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 24.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im
§ 27Abs.
2 SMG begangen zu haben.27. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 24.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im
Paragraph 27, Absatz 2, SMG begangen zu haben. 28. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft Linz vom 08.06.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht Vergehen bzw. Verbrechen nach §28a/2 SMG, §§27/4 1. Fall, 27/2a, 27/2 SMG sowie § 146 StGB begangen zu haben.28. Mit Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft Linz vom 08.06.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht Vergehen bzw. Verbrechen nach §28a/2 SMG, §§27/4 1. Fall, 27/2a, 27/2 SMG sowie Paragraph 146, StGB begangen zu haben. 29. Der BF wurde am 19.06.2024 bis zum 06.07.2024 wegen einer Verwaltungsstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe in Strafhaft übernommen. 30. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.08.2024, Zahl 20 Hv 45/24d, wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 25.04.2024 – 19.06.2024, sowie von 06.07.2024 bis 21.08.2024 wurde angerechnet.30. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.08.2024, Zahl 20 Hv 45/24d, wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 25.04.2024 – 19.06.2024, sowie von 06.07.2024 bis 21.08.2024 wurde angerechnet. 31. Der BF wurde mit 21.08.2024 in Strafhaft übernommen. Sein errechnetes Strafende ist der 12.02.2026 eine bedingte Entlassung ist allfällig möglich mit 27.03.2025 (1/2) oder 12.07.2025 (2/3). 32. Am 18.10.2024 fand eine niederschriftliche Befragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, beim BFA statt. Im Zuge der Befragung gab der BF im Wesentlichen an, dass er früher Drogenabhängig gewesen sei aber nunmehr keine Drogen konsumiere. Aufgrund der Verletzung aus dem Iran habe er auch keine Beschwerden. In Österreich habe er mit seiner Freundin zusammengewohnt, ansonsten habe er keine Verwandten in Österreich, seine Mutter und Geschwister seien im Iran. Die Verwandten des Vaters und der Mutter seien verstorben. Er habe nie in Afghanistan gelebt. Im Iran habe er sieben Jahre die Schule besucht und in Österreich drei Jahre die Berufsschule. Seine Deutschkenntnisse seien mittelmäßig. Er habe von 2018 bis 2021 eine Lehre als Maurer gemacht und diese auch abgeschlossen und als solcher gearbeitet. Er sei spielsüchtig gewesen und habe 2022 mit Drogen begonnen und sei süchtig gewesen. Er habe noch Kontakt mit österreichischen Freunden. Die Straftaten tuen im Leid, er habe einen Fehler begangen. Von 2018 bis 2022 habe er keine Probleme gehabt, dann habe er angefangen Automaten zu spielen und die Probleme habe begonnen. Er habe in Österreich kein Leben in Gefahr gesetzt. Er habe nicht mit Drogen gehandelt, er habe sie lediglich konsumiert. Er habe den anderen Drogenabhängigen nur gesagt wo sie Drogen kaufen können. Bei Rückkehr nach Afghanistan befürchte er die Taliban, außerdem habe er dort niemanden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und ersuche um eine Chance. 33. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde dem BF den mit Erkenntnis vom 17.07.2020, Zahl W172 2192562-1/27Z zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 25.10.2022, Zahl 1082794202/151089991, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt III.).33. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde dem BF den mit Erkenntnis vom 17.07.2020, Zahl W172 2192562-1/27Z zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 25.10.2022, Zahl 1082794202/151089991, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß der einschlägigen Judikatur mehrere minderschwere Straftaten, dazu führen können, dass der Aberkennungstatbestand des „Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich“ erfüllt ist. Weiters bedarf es einer Gefährdungsprognose wie es in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Z 3 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, §§ 53 und 66 Abs 1 FPG 2005). Dabei sei auf das Gesamtverhalten des Fremden Rücksicht zu nehmen. Es ist auf die zugrundeliegende Straftat und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich zu ziehen. Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes sei nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raubüberfall) vorlägen. Weiters bedarf es einer Gefährdungsprognose wie es in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG 2005). Dabei sei auf das Gesamtverhalten des Fremden Rücksicht zu nehmen. Es ist auf die zugrundeliegende Straftat und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich zu ziehen. Eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes sei nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raubüberfall) vorlägen. Der BF sei wegen versuchten Diebstahl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weiters aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Durch das Landesgericht Linz wegen einer Körperverletzung und Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und am 21.08.2024 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Suchtgifthandel stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und stelle der Fremde daher eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 dar. Der Genuss von Suchtgifte führe zu einhergehenden Suchtgiftkriminalität und eklatanter Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, daher bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“. Der BF habe durch den Suchtgifthandel Menschen, auch Jugendliche, gefährdet und habe dies verherrende Folgen für die Gesellschaft. Zudem bestehe bei Suchtgiftdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr. Der BF habe die Straftat innerhalb offener Probezeit begangen und sei zudem schulduneinsichtg. Auch aufgrund der großen Menge bestehe eine besondere Schwere der Tathandlungen. Die Gefahr für die Allgemeinheit bestehe daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 3 und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Damit einhergehend sei auch die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Der BF sei wegen versuchten Diebstahl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weiters aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Durch das Landesgericht Linz wegen einer Körperverletzung und Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und am 21.08.2024 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Suchtgifthandel stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und stelle der Fremde daher eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar. Der Genuss von Suchtgifte führe zu einhergehenden Suchtgiftkriminalität und eklatanter Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, daher bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“. Der BF habe durch den Suchtgifthandel Menschen, auch Jugendliche, gefährdet und habe dies verherrende Folgen für die Gesellschaft. Zudem bestehe bei Suchtgiftdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr. Der BF habe die Straftat innerhalb offener Probezeit begangen und sei zudem schulduneinsichtg. Auch aufgrund der großen Menge bestehe eine besondere Schwere der Tathandlungen. Die Gefahr für die Allgemeinheit bestehe daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Damit einhergehend sei auch die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Der BF sei in einer afghanischen Familie aufgewachsen und beherrsche einer der Landessprachen. Er sei mit einem Jahr von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die afghanische Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sei und die VN vor einer humanitären Katastrophe warne. Daraus ergebe sich, dass der BF in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden werde und seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert wären. Daher wäre der BF in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt, dies führe dazu, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und daher dies derzeit nicht möglich ist.Der BF sei in einer afghanischen Familie aufgewachsen und beherrsche einer der Landessprachen. Er sei mit einem Jahr von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die afghanische Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sei und die VN vor einer humanitären Katastrophe warne. Daraus ergebe sich, dass der BF in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden werde und seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert wären. Daher wäre der BF in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt, dies führe dazu, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und daher dies derzeit nicht möglich ist. Der Bescheid wurde mit 11.02.2025 zugestellt. 34. Dagegen brachte der BF, vertreten durch seine Rechtsberatung (BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mit Schriftsatz vom 25.02.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. ein. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und daher eine individualisierte Gefährdungsprognose nicht möglich gewesen sei. Seine strafrechtlichen Vergehen stellen keinen besonderen qualifizierten rechtlichen Verstoß dar und damit auch keine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit. Der BF sei drogensüchtig gewesen und habe seine Straftaten im Rahmen seiner Sucht begangen. Auch sei die Straftat keine schwere Straftat im Sinne der Judikatur des EuGHs. Der BF bereute seine Taten und sei um ein straffreies Leben bemüht. Dies spreche für eine positive Zukunftsprognose. Insgesamt liege daher keine Voraussetzung der Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 vor. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.34. Dagegen brachte der BF, vertreten durch seine Rechtsberatung (BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mit Schriftsatz vom 25.02.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ein. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und daher eine individualisierte Gefährdungsprognose nicht möglich gewesen sei. Seine strafrechtlichen Vergehen stellen keinen besonderen qualifizierten rechtlichen Verstoß dar und damit auch keine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit. Der BF sei drogensüchtig gewesen und habe seine Straftaten im Rahmen seiner Sucht begangen. Auch sei die Straftat keine schwere Straftat im Sinne der Judikatur des EuGHs. Der BF bereute seine Taten und sei um ein straffreies Leben bemüht. Dies spreche für eine positive Zukunftsprognose. Insgesamt liege daher keine Voraussetzung der Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 vor. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 35. Die Beschwerde wurde mit 26.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung zugeordnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX . Der BF stammt aus XXXX in Afghanistan, wo er geboren wurde. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Er spricht die Sprachen Dari, Farsi und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger und führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF stammt aus römisch 40 in Afghanistan, wo er geboren wurde. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Er spricht die Sprachen Dari, Farsi und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verzog als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zur Ausreise nach Europa im Jahr 2014 lebt. Die Familie verzog aus Afghanistan, da es Kämpfe zwischen den einzelnen Volksgruppen gab. Die Brüder und Schwestern der Eltern sind bereits verstorben. Der BF besuchte im Iran für mehrere Jahre die Schule und nach dem Tod seines Vaters ca. im Jahr 2013, ging der BF einer Hilfsarbeitertätigkeit nach. Der BF lebte mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwister, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester, in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF war zumindest seit über 20 Jahren nicht mehr in Afghanistan und hat dort auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat Afghanistan leben keine Verwandten, die der BF persönlich kennt und zu denen ein Kontakt besteht oder bestanden hat. Hinsichtlich seiner Familie ist festzustellen, dass der BF neben seiner Mutter noch einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester hat, diese leben im Iran. Der Vater ist verstorben. Zu seiner Mutter und seinem Bruder hatte er fallweise Kontakt, wobei aktuell nicht festgestellt werden kann, dass der BF immer noch regelmäßig von Österreich aus bzw. von der Haft aus den Kontakt aufrecht hält. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er leidet an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung. 1.2. Zur Situation des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 31.01.2018, Zahl 1082794202-151089991, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde mit 06.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit 16.02.2018 erfolgte eine Beschwerde im vollen Umfang.Der BF reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 31.01.2018, Zahl 1082794202-151089991, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde mit 06.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit 16.02.2018 erfolgte eine Beschwerde im vollen Umfang. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.07.2020, W172 2192562-1/27Z wurde beschlossen, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde entschieden, dass der Beschwerde stattgegeben wird und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2021 erteilt. Das Erkenntnis blieb unbekämpft. Mit W172 2192562-1/30E erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020, die gekürzte Ausfertigung des am 17.07.2020 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 14.08.2020 und blieb unbekämpft.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.07.2020, W172 2192562-1/27Z wurde beschlossen, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde entschieden, dass der Beschwerde stattgegeben wird und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt. Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2021 erteilt. Das Erkenntnis blieb unbekämpft. Mit W172 2192562-1/30E erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020, die gekürzte Ausfertigung des am 17.07.2020 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 14.08.2020 und blieb unbekämpft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2022, Zahl 1082794202/151089991, wurde zuletzt die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert. Am 03.05.2024 wurde von Amts wegen das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde dem BF den mit Erkenntnis vom 17.07.2020, Zahl W172 2192562-1/27Z zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 25.10.2022, Zahl 1082794202/151089991, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Der Bescheid wurde mit 11.02.2025 zugestellt und mit gegenständlicher Beschwerde vom 25.02.2025, gegen die Spruchpunkt I. und II. dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht vorgelegt. Der Spruchpunkt III. blieb unbekämpft und wurde daher rechtwirksam.Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde dem BF den mit Erkenntnis vom 17.07.2020, Zahl W172 2192562-1/27Z zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 25.10.2022, Zahl 1082794202/151089991, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Der Bescheid wurde mit 11.02.2025 zugestellt und mit gegenständlicher Beschwerde vom 25.02.2025, gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht vorgelegt. Der Spruchpunkt römisch drei. blieb unbekämpft und wurde daher rechtwirksam. In Österreich hat der BF drei Jahre lang die Berufsschule absolviert und eine Lehre als Maurer mit 02.05.2021 abgeschlossen. Der BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau A1 abgeschlossen. Er spricht Deutsch. Mitglied eines Vereins ist er nicht und hat er auch derzeit keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Darüber hinaus war der BF von 03.05.2021 bis 24.12.2021; 04.04.2022 bis 17.05.2022; und 20.06.2022 bis 21.12.2022 als Arbeiter und in den Zeiträumen 28.12.2021 bis 14.02.2022; 23.02.2022 bis 09.03.2022; 19.03.2022 bis 30.03.2022; 01.04.2022 bis 03.04.2022; 18.05.2022 bis 19.06.2022; 25.01.2023 bis 22.03.2023, 10.05.2023 – 14.06.2023 und 22.08.2023 bis 17.09.2023 arbeitslos in Österreich gemeldet. Der BF wurde mehrere Male bei der Gesundheitsbehörde wegen Suchtgiftkonsums angezeigt. Der BF steht im Verdacht am 20.11.2023 einen Diebstahl begangen zu haben. In Österreich weist der BF vier strafgerichtliche Verurteilungen auf: So wurde der BF erstmalig mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.10.2018, Zahl 28 U 263/18g-9, wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurde beurteilt das umfassende reumütige Geständnis, Tatbegehung unter 21 Jahren, der Versuch und die Unbescholtenheit, erschwerend war kein Umstand.So wurde der BF erstmalig mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.10.2018, Zahl 28 U 263/18g-9, wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurde beurteilt das umfassende reumütige Geständnis, Tatbegehung unter 21 Jahren, der Versuch und die Unbescholtenheit, erschwerend war kein Umstand. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 29.01.2018 eine Flasche Gin der Marke „Beafahte“ im Wert von EUR 15,99 der Firma Spar mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die zweite Verurteilung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.07.2023, Zahl 17 U 236/22d-25, wodurch der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Die verhängte Freiheitstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Die zweite Verurteilung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 25.07.2023, Zahl 17 U 236/22d-25, wodurch der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Die verhängte Freiheitstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. So hat er seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unbekannte Mengen Marihuana und Tramadol-Tabletten von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung von drei Tramadol-Tabletten am 03.01.2022 besessen. Am 04.01.2022 bis zum 08.07.2022 unbekannte Mengen Cannabis von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Am 08.07.2022 eine unbekannte Menge Heroin von einer unbekannten Person erworben und bis zum Eigengebrauch bzw. bis zur Sicherstellung von 0,13 Gramm Heroin am 09.07.2022 besessen. Am 09.07.2022 bis zum 20.07.2023 unbekannte Mengen an Methamphetamin, Heroin und Marihuana von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2022 von einer abgesondert verfolgten Person in mehreren Teilmengen eine Gesamtmenge von 7 bis 8 Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, sowie seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt jedoch seit mehreren Monaten bis zum 01.02.2023 von einer abgesondert verfolgten Person insgesamt 15 Gramm Heroin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Mildernd wurden das umfassende Geständnis und erschwerend eine Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet. Das dritte Urteil erfolgte durch das Landesgericht Linz vom 29.11.2023, Zahl 20 Hv 100/23 s. Der BF wurde wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das dritte Urteil erfolgte durch das Landesgericht Linz vom 29.11.2023, Zahl 20 Hv 100/23 s. Der BF wurde wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 25.07.2023 in Linz seine Lebensgefährtin in Form von Hämatomen im Bereich des linken Auges und der Stirn sowie in Form von Schürfwunden auf der Stirn und der Nase am Körper verletzt hat, indem er sie in der gemeinsamen Wohnung herumschleuderte und ihr Schläge ins Gesicht versetzte sowie im Anschluss auf dem Weg zum Bezirksgericht Linz durch gefährliche Drohung zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, jemanden von der vorangegangenen Körperverletzung zu erzählen bzw. über diese zu sprechen, versucht hat zu nötigen, indem er ihr gegenüber äußerte, dass sie „nichts von den Schlägen sagen dürfe, da er sie sonst wieder schlagen würde“. Mildernd wurden gewertet das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.08.2024, Zahl 20 Hv 45/24d, wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 25.04.2024 – 19.06.2024, sowie von 06.07.2024 bis 21.08.2024 wurde angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.08.2024, Zahl 20 Hv 45/24d, wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 25.04.2024 – 19.06.2024, sowie von 06.07.2024 bis 21.08.2024 wurde angerechnet. Bezüglich der Anklage wegen dem Verdacht des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB wurde der BF freigesprochen.Bezüglich der Anklage wegen dem Verdacht des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB wurde der BF freigesprochen. Dem vierten Urteil liegt zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge (§28
- b)das 15-fache übersteigende Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf - teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG – überlassen und verschafft, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar 1) indem er zwischen November 2023 und 25.04.2024 in zahlreichen Angriffen nämlich nicht bekannten Abnehmer sowie zwischen Jänner 2024 und März 2024 in drei Fällen einer bestimmten Person an vorwiegend afrikanisch stämmige Suchtgiftverkäufen im Bereich der Kremplstraße vermittelte, wobei er von den Abnehmern und den Verkäufern je überlassenem Gramm Heroin jeweils 0,1 Gramm Heroin als Provision erhielt und auf diesem Weg insgesamt 540 bis 720 Gramm Heroin anderen verschaffte; 2) im Februar 2024 im Volksgarten eine Compensan Tablette, die er zuvor um EUR 15,- von einer Person übernommen hatte, einem unbekannten Käufer um EUR 25,- verkaufte; 3) im März 2024 in zumindest zwei Angriffen eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum kostenlos an das am 08.05.2007 geborene Mädchen überließ, 4) im Zeitraum Februar 2024 bis Anfang April 2024 in 2 bis 3 Angriffen jeweils 0,5 Gramm Heroin zum Preis von EUR 30,--/0,5 Gramm sowie 2 bis 3 Mal je 0,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von EUR 50,--/0,5 Gramm an eine Person in Verkehr setzte, 5) von ca. Anfang November 2023 bis Mitte/Ende Jänner 2024 in zahlreichen Angriffen insgesamt 35 Gramm Heroin, teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis zwischen EUR 25,-- und EUR 30,-- an eine Frau übergab; II) erworben und besessen, nämlich 1) am 18.04.2024 6,3 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung, 2.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Anfang Jänner 2024 (ein Deliktszeitraum bis zum 06.01.2024 wurde bereits im Vorverfahren erfasst), bis 25.04.2024 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Heroin bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Mildernd wurde gewertet die Großteils geständige Verantwortung und teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Dem vierten Urteil liegt zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge (§28
- b)das 15-fache übersteigende Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf - teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG – überlassen und verschafft, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar 1) indem er zwischen November 2023 und 25.04.2024 in zahlreichen Angriffen nämlich nicht bekannten Abnehmer sowie zwischen Jänner 2024 und März 2024 in drei Fällen einer bestimmten Person an vorwiegend afrikanisch stämmige Suchtgiftverkäufen im Bereich der Kremplstraße vermittelte, wobei er von den Abnehmern und den Verkäufern je überlassenem Gramm Heroin jeweils 0,1 Gramm Heroin als Provision erhielt und auf diesem Weg insgesamt 540 bis 720 Gramm Heroin anderen verschaffte; 2) im Februar 2024 im Volksgarten eine Compensan Tablette, die er zuvor um EUR 15,- von einer Person übernommen hatte, einem unbekannten Käufer um EUR 25,- verkaufte; 3) im März 2024 in zumindest zwei Angriffen eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum kostenlos an das am 08.05.2007 geborene Mädchen überließ, 4) im Zeitraum Februar 2024 bis Anfang April 2024 in 2 bis 3 Angriffen jeweils 0,5 Gramm Heroin zum Preis von EUR 30,--/0,5 Gramm sowie 2 bis 3 Mal je 0,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von EUR 50,--/0,5 Gramm an eine Person in Verkehr setzte, 5) von ca. Anfang November 2023 bis Mitte/Ende Jänner 2024 in zahlreichen Angriffen insgesamt 35 Gramm Heroin, teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis zwischen EUR 25,-- und EUR 30,-- an eine Frau übergab; römisch zwei) erworben und besessen, nämlich 1) am 18.04.2024 6,3 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung, 2.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Anfang Jänner 2024 (ein Deliktszeitraum bis zum 06.01.2024 wurde bereits im Vorverfahren erfasst), bis 25.04.2024 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Heroin bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Mildernd wurde gewertet die Großteils geständige Verantwortung und teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Der BF befindet sich seit 21.08.2024 in Strafhaft. Sein errechnetes Strafende ist der 12.02.2026 eine bedingte Entlassung ist allfällig möglich mit 27.03.2025 (1/2) oder 12.07.2025 (2/3). Der vierten strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegt eine schwere Straftat zugrunde. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen - die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 12 vom 31.01.2025; - UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023; - EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note May 2024; - EUAA Bericht „Afghanistan – Country Focus“ November 2024 und auszugsweise wiedergegeben: Regionen Afghanistans Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vgl. EUAA 12.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vergleiche EUAA 12.2023). Zentral-Afghanistan Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen anden westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommerkühl (IOM 2.12.2024). Erreichbarkeit Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliba