GVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 3000,-- (in Worten: Dreitausend) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 3000,-- (in Worten: Dreitausend) zu leisten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 aus. 4. Mit Bescheid vom 29.08.2023 setzte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 aus.
3 und 5 lit. b DSGVO. Die Beschwerdeführerin wurde unter Einem
G zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 1.500,- verpflichtet. Demnach habe die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.03.2023 bis zumindest 20.07.2023 gegen ihre Pflicht
2 DSGVO zur Erleichterung der Rechtsausübung von Betroffenenrechten
den Art. 15 bis 22 DSGVO (Erleichterungsgrundsatz) verstoßen, indem sie lediglich eine nicht aktive bzw. nicht erreichbare E-Mail-Domain zur Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DSGVO in der Datenschutzerklärung auf der Webseite XXXX “ (konkret: „ XXXX “) bereitstellte und damit die Rechtsausübung von Betroffenenrechten verhindert bzw. erschwert habe (Anträge zur Ausübung von Betroffenenrechten per E-Mail). Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen den Erleichterungsgrundsatz nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO verstoßen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.03.2023 bis 01.04.2023 XXXX in seinem Recht auf Löschung nach Art. 12 Abs. 3 iVm Art. 17 DSGVO verletzt, indem sie auf das Löschbegehren vom 01.03.2023 nicht binnen einem Monat reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
DSGVO verstoßen, indem sie mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. 7. Mit dem nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 15.12.2023 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,--
Die Beschwerdeführerin wurde unter Einem
Paragraph 64, VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 1.500,- verpflichtet. Demnach habe die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.03.2023 bis zumindest 20.07.2023 gegen ihre Pflicht
, Absatz 2, DSGVO zur Erleichterung der Rechtsausübung von Betroffenenrechten
den Artikel 15 bis 22 DSGVO (Erleichterungsgrundsatz) verstoßen, indem sie lediglich eine nicht aktive bzw. nicht erreichbare E-Mail-Domain zur Geltendmachung von Betroffenenrechten nach der DSGVO in der Datenschutzerklärung auf der Webseite römisch 40 “ (konkret: „ römisch 40 “) bereitstellte und damit die Rechtsausübung von Betroffenenrechten verhindert bzw. erschwert habe (Anträge zur Ausübung von Betroffenenrechten per E-Mail). Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen den Erleichterungsgrundsatz nach Artikel 12, Absatz 2, DSGVO verstoßen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.03.2023 bis 01.04.2023 römisch 40 in seinem Recht auf Löschung nach Artikel 12, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, DSGVO verletzt, indem sie auf das Löschbegehren vom 01.03.2023 nicht binnen einem Monat reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
, DSGVO verstoßen, indem sie mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe.
Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. Die Beschwerdeführerin reagierte in der Folge nicht auf die Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 und vom 23.05.2023, in welchen sie ersucht wurde eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde von römisch 40 abzugeben. Die belangte Behörde wies im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung
, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 10.07.2023 telefonisch mit, dass diese E-Mail-Adresse nicht aktiv ist. Eine von der belangten Behörde vorgenommene „E-Mail-Account-Überprüfung“ ergab, dass die E-Mail-Adresse tatsächlich nicht existierte. Die E-Mail-Adresse scheint jedoch weiterhin als Kontaktadresse auf der Website der Beschwerdeführerin auf. Eine Geltendmachung der Rechte nach der DSGVO wurde – zumindest per E-Mail – sohin verunmöglicht, was die Beschwerdeführerin wusste. Das im Rahmen der Datenschutzerklärung der Beschwerdeführerin angegebene E-Mail-Postfach war somit jedenfalls im Tatzeitraum nicht aktiv. Daraus folgte unter anderem, dass elektronisch (per E-Mail) eingebrachte Anträge zur Ausübung von Betroffenenrechten, wie jener Antrag auf Löschung der hier betroffenen Person, von der Beschwerdeführerin nicht behandelt wurden. Die Datenschutzbehörde leitete aufgrund der unterlassenen Mitwirkung am Verfahren sowie der unterlassenen Löschung und der Erschwerung der Geltendmachung von Betroffenenrechten durch die Beschwerdeführerin das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte mit Schreiben vom 20.07.2023 die Beschwerdeführerin sowie den Geschäftsführer zur Rechtfertigung und Bekanntgabe des weltweit erzielten Jahresumsatzes auf. Gleichzeitig wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Ladungsbescheid an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte in Folge keine Rechtfertigung ein und wirkte nicht am gegenständlichen Verfahren mit, der Geschäftsführer folgte jedoch dem Ladungsbescheid der belangten Behörde. Am 11.08.2023 wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin persönlich einvernommen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme des Geschäftsführers weitere Unterlagen im Beschwerdeverfahren ein. Mit E-Mail vom 16.08.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die Daten der betroffenen Person gelöscht zu haben und zählte auf welche Daten der betroffenen Person noch bei ihr gespeichert sind. Demnach speichert die belangte Behörde eine Rechnung für eine Leistung, die sie der betroffenen Personen zur Verfügung stellte sowie eine Art Buchungsbestätigung und die Informationen zur Reiseversicherung. Die Beschwerdeführerin begründete die Speicherung dieser Daten mit der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht. Das Verfahren betreffend das Löschbegehren von XXXX wurde dem folgend
6 DSG eingestellt und das nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt, was mit der Erlassung des Straferkenntnisses vom 15.12.2023 durch die belangte Behörde endete. Die Beschwerdeführerin brachte in Folge keine Rechtfertigung ein und wirkte nicht am gegenständlichen Verfahren mit, der Geschäftsführer folgte jedoch dem Ladungsbescheid der belangten Behörde. Am 11.08.2023 wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin persönlich einvernommen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme des Geschäftsführers weitere Unterlagen im Beschwerdeverfahren ein. Mit E-Mail vom 16.08.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die Daten der betroffenen Person gelöscht zu haben und zählte auf welche Daten der betroffenen Person noch bei ihr gespeichert sind. Demnach speichert die belangte Behörde eine Rechnung für eine Leistung, die sie der betroffenen Personen zur Verfügung stellte sowie eine Art Buchungsbestätigung und die Informationen zur Reiseversicherung. Die Beschwerdeführerin begründete die Speicherung dieser Daten mit der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht. Das Verfahren betreffend das Löschbegehren von römisch 40 wurde dem folgend
Paragraph 24, Absatz 6, DSG eingestellt und das nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt, was mit der Erlassung des Straferkenntnisses vom 15.12.2023 durch die belangte Behörde endete. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde. Der weltweit erzielte Jahresumsatz der Beschuldigten aus dem Jahr 2022 konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin ist mit Ladung vom 27.1.2025 zur Verhandlung am 06.03.2025 geladen worden, ein Vertreter ist unentschuldigt nicht erschienen. Am 05.03.2025 übermittelte die Tochter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Geschäftsführers ohne den Grund der Arbeitsunfähigkeit zu relevieren und teilte mit, dass für eine Verhandlungsteilnahme eines informierten Vertreters oder Rechtsvertreters nicht gesorgt werden könne. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
F BGBl. I 2018/57 (im Folgenden: "VwGVG") hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57 (im Folgenden: "VwGVG") hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann und darf angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage daher der Ausspruch der Strafe und die Überprüfung des Schuldspruchs und damit der Bestrafung an sich sein. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise wie folgt: „Art 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts Anderes angibt. […]“ „Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
[…]“ „Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.“ „Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43 …
den Artikeln 12 bis 22; […]“ 3.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten wie folgt: § 5 VStG:Paragraph 5, VStG:
Eine Geldbuße kann letztlich nur anhand aller den Einzelfall determinierenden Umstände welche sich aus Artikel 83 Abs. 2 lit. a bis j DSGVO ergeben berechnet werden. Schließlich muss die Höhe der Geldbuße, die sich aus dieser Prüfung ergibt, in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 83 Abs. 1 DSGVO) (vgl. zu alldem die Leitlinien 04/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Version 2.1, Angenommen am 24.05.2023 [im Folgenden: EDSA Leitlinien 2023 zu Art. 83 DSGVO], Rz. 1 – 16).Seit Inkrafttreten der DSGVO sind Aufsichtsbehörden befugt und berufen sicherzustellen, dass die Grundsätze der DSGVO sowie die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden. Geldbußen haben demnach in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Artikel 83 Absatz eins, DSGVO). Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung des Betrags einer Geldbuße jene Umstände oder Merkmale des Verstoßes zu berücksichtigen (Artikel 83, Absatz 2, DSGVO), anders gesagt die Schwere des Verstoßes zu bewerten. Der Ausspruch der Höhe der Geldbuße stellt eine konkrete Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der in der DSGVO enthaltenen Parameter dar. Eine Mindesthöhe von Geldbußen sieht die DSGVO nicht, Höchstbeträge
Eine Geldbuße kann letztlich nur anhand aller den Einzelfall determinierenden Umstände welche sich aus Artikel 83 Absatz 2, Litera a bis j DSGVO ergeben berechnet werden. Schließlich muss die Höhe der Geldbuße, die sich aus dieser Prüfung ergibt, in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 83, Absatz eins, DSGVO) vergleiche zu alldem die Leitlinien 04 aus 2022, des Europäischen Datenschutzausschusses für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Version 2.1, Angenommen am 24.05.2023 [im Folgenden: EDSA Leitlinien 2023 zu Artikel 83, DSGVO], Rz. 1 – 16). Im Urteil vom 05.12.2023 in der Rechtssache C-807/21 [Deutsche Wohnen SE] hat der EuGH die Grundsätze zur Verhängung von Geldbußen durch nationale Aufsichtsbehörden skizziert. Demnach gilt für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, ausschließlich das Unionsrecht. Diese Voraussetzungen sind in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO taxativ festgelegt und lassen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum (vgl. auch Urteil vom
2 AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass im Anwendungsbereich der DSGVO kein Raum für die Anwendung nationaler Bestimmungen, die letztlich zusätzliche Tatbestandserfordernisse hinsichtlich des behördlichen Ermessens normieren, wie sie in § 11 DSG („Verwarnung durch die Datenschutzbehörde“) und § 33a VStG („Beraten“) bestehen, bleibt, soweit die Behörde Art. 58 DSGVO anzuwenden hat (Rz. 52).Aus dem Urteil des EuGH C-807/21 geht hervor, dass die Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, abschließend in Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO durch das Unionsrecht festgelegt sind (Rz. 45, 48 und 65).
, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass im Anwendungsbereich der DSGVO kein Raum für die Anwendung nationaler Bestimmungen, die letztlich zusätzliche Tatbestandserfordernisse hinsichtlich des behördlichen Ermessens normieren, wie sie in Paragraph 11, DSG („Verwarnung durch die Datenschutzbehörde“) und Paragraph 33 a, VStG („Beraten“) bestehen, bleibt, soweit die Behörde Artikel 58, DSGVO anzuwenden hat (Rz. 52). Deshalb findet § 11 DSG: „[i]nsbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen“, keine Anwendung, weil Art. 83 Abs. 2 bis 6 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO, dem widersprechen.Deshalb findet Paragraph 11, DSG: „[i]nsbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Artikel 58, DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen“, keine Anwendung, weil Artikel 83, Absatz 2 bis 6 in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO, dem widersprechen. An dieser Stelle ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 83 DSGVO mit Blick auf das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festzuhalten, dass das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nur insoweit zur Anwendung kommt, als es nicht der Durchsetzung des Unionsrechts widerspricht – es dürfen daher keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dem Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO hinzutreten (vgl. erneut EuGH vom 05.12.2023, C-807, Rz. 46, 48). Auch Ermessensbeschränkung, wie in § 5 VStG („Schuld“) sind demnach nicht anzuwenden und das Verschulden des Verantwortlichen ist ausschließlich anhand der Bestimmungen des Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zu beurteilen. § 9 VStG („Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“), die Strafbarkeit juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften richtet sich ausschließlich nach der Systematik des Art. 4 Z 7 iVm Art. 83 DSGVO und kann deren Haftung nicht auf zur Vertretung nach außen Berufene oder auf einen verantwortlichen Beauftragten einschränken. Auch betreffend § 19 VStG („Strafbemessung“), ist die Bemessung der Geldbuße ausschließlich anhand der von Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO normierten Kriterien durchzuführen. Weiter ergeben sich die Erschwernis- und Milderungsgründe abschließend aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO, § 20 VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“), § 22 Abs. 2 VStG („Zusammentreffen von strafbaren Handlungen“), bleiben daher auch im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 3 DSGVO unangewendet (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-683/21 , Rz 70).An dieser Stelle ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 83, DSGVO mit Blick auf das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festzuhalten, dass das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nur insoweit zur Anwendung kommt, als es nicht der Durchsetzung des Unionsrechts widerspricht – es dürfen daher keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dem Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO hinzutreten vergleiche erneut EuGH vom 05.12.2023, C-807, Rz. 46, 48). Auch Ermessensbeschränkung, wie in Paragraph 5, VStG („Schuld“) sind demnach nicht anzuwenden und das Verschulden des Verantwortlichen ist ausschließlich anhand der Bestimmungen des Artikel 83, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO zu beurteilen. Paragraph 9, VStG („Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“), die Strafbarkeit juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften richtet sich ausschließlich nach der Systematik des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 83, DSGVO und kann deren Haftung nicht auf zur Vertretung nach außen Berufene oder auf einen verantwortlichen Beauftragten einschränken. Auch betreffend Paragraph 19, VStG („Strafbemessung“), ist die Bemessung der Geldbuße ausschließlich anhand der von Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO normierten Kriterien durchzuführen. Weiter ergeben sich die Erschwernis- und Milderungsgründe abschließend aus Artikel 83, Absatz 2, DSGVO, Paragraph 20, VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“), Paragraph 22, Absatz 2, VStG („Zusammentreffen von strafbaren Handlungen“), bleiben daher auch im Anwendungsbereich von Artikel 83, Absatz 3, DSGVO unangewendet vergleiche EuGH vom 05.12.2023, C-683/21 , Rz 70). Der Strafrahmen für Unternehmen
5 lit b DSGVO reicht bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000. Das erkennende Gericht sieht an dieser Stelle die Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Berechnung von Geldbußen als erheblich und maßgeblich an.Der Strafrahmen für Unternehmen
Das erkennende Gericht sieht an dieser Stelle die Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Berechnung von Geldbußen als erheblich und maßgeblich an. 3.
2 DSGVO verstoßen, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Art. 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern.Die Beschwerdeführerin hat als Verantwortliche gegen ihre Pflicht
, Absatz 2, DSGVO verstoßen, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Artikel 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern. Weiter liegt ein Verstoß gegen ihre Pflicht
Vm. Art. 17 DSGVO, der betroffenen Person Informationen in Bezug auf einen Antrag
den Art. 15 bis 22 DSGVO unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Weiter liegt ein Verstoß gegen ihre Pflicht
, Absatz 3, DSGVO in Verbindung mit Artikel 17, DSGVO, der betroffenen Person Informationen in Bezug auf einen Antrag
den Artikel 15 bis 22 DSGVO unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin gegen ihre Pflicht verstoßen,
DSGVO mit der belangten Behörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.Außerdem hat die Beschwerdeführerin gegen ihre Pflicht verstoßen,
, DSGVO mit der belangten Behörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens mitgewirkt. 3.5.2. Zur Frage der Schuld: Es liegen keine die Schuld ausschließende Umstände vor. Die Beschwerdeführerin ignorierte den von XXXX gestellten Antrag
DSGVO:Die Beschwerdeführerin ignorierte den von römisch 40 gestellten Antrag
, DSGVO: Mit E-Mail vom 01.03.2023 ersuchte XXXX die Beschwerdeführerin, alle zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen. XXXX richtete sein Begehren an die von der Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzerklärung angegebene E-Mail-Adresse. Da diese E-Mail-Adresse nicht existierte bzw. keiner gültigen Domain zugehört, die die Zustellung der Nachricht in die Sphäre der Beschwerdeführerin ermöglicht, erhielt sie das Löschbegehren der betroffenen Person nicht. Die Beschwerdeführerin erfuhr schließlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 vom Antrag der betroffenen Person nach Art 17 DSGVO und weigerte sich (vorerst) tätig zu werden. Die belangte Behörde richtete am 23.05.2023 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, auf welches sie ebenso nicht reagierte. Die beantragte Löschung erfolgte schließlich erst im Laufe des datenschutzrechtlichen Administrativverfahrens und nach mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme, der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und einem Ladungsbescheid unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Einvernahme des Geschäftsführers. Die Beschwerdeführerin unterlies es damit nicht nur Informationen in Bezug auf den Antrag von XXXX
DSGVO zur Verfügung zu stellen, sondern ignorierte auch Anfragen der belangten Behörde, obwohl ihr die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht wurde und die Pflicht zur Zusammenarbeit bekannt sein musste – weil dies von der belangten Behörde bereits bei den Aufforderungsschreiben bekanntgegeben wurde. Mit E-Mail vom 01.03.2023 ersuchte römisch 40 die Beschwerdeführerin, alle zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen. römisch 40 richtete sein Begehren an die von der Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzerklärung angegebene E-Mail-Adresse. Da diese E-Mail-Adresse nicht existierte bzw. keiner gültigen Domain zugehört, die die Zustellung der Nachricht in die Sphäre der Beschwerdeführerin ermöglicht, erhielt sie das Löschbegehren der betroffenen Person nicht. Die Beschwerdeführerin erfuhr schließlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 vom Antrag der betroffenen Person nach Artikel 17, DSGVO und weigerte sich (vorerst) tätig zu werden. Die belangte Behörde richtete am 23.05.2023 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, auf welches sie ebenso nicht reagierte. Die beantragte Löschung erfolgte schließlich erst im Laufe des datenschutzrechtlichen Administrativverfahrens und nach mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme, der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und einem Ladungsbescheid unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Einvernahme des Geschäftsführers. Die Beschwerdeführerin unterlies es damit nicht nur Informationen in Bezug auf den Antrag von römisch 40
, DSGVO zur Verfügung zu stellen, sondern ignorierte auch Anfragen der belangten Behörde, obwohl ihr die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht wurde und die Pflicht zur Zusammenarbeit bekannt sein musste – weil dies von der belangten Behörde bereits bei den Aufforderungsschreiben bekanntgegeben wurde. In Bezug auf die mangelnde Mitwirkung im Beschwerdeverfahren kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die behördlichen Aufforderungen nachweislich zugestellt und von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin entgegengenommen wurden. Die Arbeitnehmerin informierte auch den Geschäftsführer und dieser nahm nach mehreren Aufforderungen schließlich Kontakt zum Sachbearbeiter der belangten Behörde auf und kündigte die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren an. Schlussendlich unterließ die Beschwerdeführerin dennoch die Mitwirkung und kam den Aufforderungen weiterhin nicht nach. In der Folge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Geschäftsführer zur persönlichen Einvernahme geladen. Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Administrativverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über ihre Pflicht zur Mitwirkung informiert. Es erfolgte auch die Information, dass eine mangelnde Mitwirkung eine Verwaltungsübertretung darstellt und im Falle mangelnder Mitwirkung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Die Beschwerdeführerin kam den Anforderungen dennoch nicht nach und hat dadurch die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Die belangte Behörde nahm daher richtiger Weise eine vorsätzliche Tathandlung durch die Beschwerdeführerin an. Außerdem nahm sie es in Kauf gegen ihre Pflicht, betroffenen Personen die Durchsetzung ihrer Rechte nach den Art. 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern, zu verstoßen, indem sie in ihrer Datenschutzerklärung eine nicht existente beziehungsweise eine nicht existente beziehungsweise inaktive E-Mail angab. Die Beschwerdeführerin hat trotz Informationen es weiterhin unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen und das Postfach war auch während des Verwaltungsstrafverfahrens bis zumindest 12.09.2023 nicht aktiv. Gemessen daran liegt in Bezug auf diesen Verstoß Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor.In Bezug auf die mangelnde Mitwirkung im Beschwerdeverfahren kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die behördlichen Aufforderungen nachweislich zugestellt und von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin entgegengenommen wurden. Die Arbeitnehmerin informierte auch den Geschäftsführer und dieser nahm nach mehreren Aufforderungen schließlich Kontakt zum Sachbearbeiter der belangten Behörde auf und kündigte die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren an. Schlussendlich unterließ die Beschwerdeführerin dennoch die Mitwirkung und kam den Aufforderungen weiterhin nicht nach. In der Folge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Geschäftsführer zur persönlichen Einvernahme geladen. Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Administrativverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über ihre Pflicht zur Mitwirkung informiert. Es erfolgte auch die Information, dass eine mangelnde Mitwirkung eine Verwaltungsübertretung darstellt und im Falle mangelnder Mitwirkung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Die Beschwerdeführerin kam den Anforderungen dennoch nicht nach und hat dadurch die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Die belangte Behörde nahm daher richtiger Weise eine vorsätzliche Tathandlung durch die Beschwerdeführerin an. Außerdem nahm sie es in Kauf gegen ihre Pflicht, betroffenen Personen die Durchsetzung ihrer Rechte nach den Artikel 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern, zu verstoßen, indem sie in ihrer Datenschutzerklärung eine nicht existente beziehungsweise eine nicht existente beziehungsweise inaktive E-Mail angab. Die Beschwerdeführerin hat trotz Informationen es weiterhin unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen und das Postfach war auch während des Verwaltungsstrafverfahrens bis zumindest 12.09.2023 nicht aktiv. Gemessen daran liegt in Bezug auf diesen Verstoß Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war keinerlei Willen zur Mitwirkung oder zur Minderung der Folgen der vorgeworfenen Rechtsverletzung zu erkennen. 3.5.
dem Antrag von XXXX schließlich nachgekommen ist und die Rechtsverletzung beseitigt hat und ebenso die tatgegenständliche Weigerung dem Antrag einer betroffenen Person nachzukommen, wie schon erwähnt, erheblich verspätet beseitigt hat. Dennoch erscheint die Geldbuße erforderlich, um den Unwertgehalt der Tat zu verdeutlichen und in der Sphäre der Beschwerdeführerin eine zukünftige Kooperation mit Behörden und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber betroffenen Personen zu gewährleisten. Insbesondere ist die Erleichterung der Ausübung der Betroffenenrechte und die Kooperation mit der Datenschutzbehörde ein Kernstück der datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO und ein schuldhafter Verstoß gegen die Möglichkeit der Einhaltung der Pflichten nach der DSGVO als nicht geringfügig anzusehen. Schließlich ist erneut festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin auch nachdem die belangte Behörde eine erhebliche Geldbuße ausgesprochen hat, ein auffallend sorgloser Umgang im Zusammenhang mit behördlicher und gerichtlicher Kooperation zu erkennen ist. Die belangte Behörde hat bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde (zur Löschung von Daten)
dem Antrag von römisch 40 schließlich nachgekommen ist und die Rechtsverletzung beseitigt hat und ebenso die tatgegenständliche Weigerung dem Antrag einer betroffenen Person nachzukommen, wie schon erwähnt, erheblich verspätet beseitigt hat. Dennoch erscheint die Geldbuße erforderlich, um den Unwertgehalt der Tat zu verdeutlichen und in der Sphäre der Beschwerdeführerin eine zukünftige Kooperation mit Behörden und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber betroffenen Personen zu gewährleisten. Insbesondere ist die Erleichterung der Ausübung der Betroffenenrechte und die Kooperation mit der Datenschutzbehörde ein Kernstück der datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO und ein schuldhafter Verstoß gegen die Möglichkeit der Einhaltung der Pflichten nach der DSGVO als nicht geringfügig anzusehen. Schließlich ist erneut festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin auch nachdem die belangte Behörde eine erhebliche Geldbuße ausgesprochen hat, ein auffallend sorgloser Umgang im Zusammenhang mit behördlicher und gerichtlicher Kooperation zu erkennen ist. Hinzu kommt der Umstand, dass die Datenschutzerklärung noch immer nicht geändert ist. Auch aus generalpräventiven Erwägungen ergibt sich, dass die verhängte Geldbuße jedenfalls erforderlich erscheint: Insbesondere soll verhindert werden, dass sich datenschutzrechtliche Verantwortliche einer Mitwirkung entziehen und die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde erschweren und dann einer Sanktion entgehen, indem sie sich erheblich verspätet doch am Verfahren beteiligen. Die Einhaltung der rechtlichen Pflichten aus Art. 31 DSGVO dienen der Möglichkeit der elementaren Möglichkeit der Durchsetzung vom Grundrecht auf Datenschutz. Daher erscheint es auch erforderlich, den Blick von potentiellen und bestehenden Verantwortlichen auf die strikte Einhaltung der behördlichen Kooperation zu schärfen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht erst das Einleiten eines Strafverfahrens der belangten Behörde dazu führt, dass sich Verantwortliche am Verfahren beteiligen. Auch aus generalpräventiven Erwägungen ergibt sich, dass die verhängte Geldbuße jedenfalls erforderlich erscheint: Insbesondere soll verhindert werden, dass sich datenschutzrechtliche Verantwortliche einer Mitwirkung entziehen und die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde erschweren und dann einer Sanktion entgehen, indem sie sich erheblich verspätet doch am Verfahren beteiligen. Die Einhaltung der rechtlichen Pflichten aus Artikel 31, DSGVO dienen der Möglichkeit der elementaren Möglichkeit der Durchsetzung vom Grundrecht auf Datenschutz. Daher erscheint es auch erforderlich, den Blick von potentiellen und bestehenden Verantwortlichen auf die strikte Einhaltung der behördlichen Kooperation zu schärfen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht erst das Einleiten eines Strafverfahrens der belangten Behörde dazu führt, dass sich Verantwortliche am Verfahren beteiligen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters ist auszuführen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durch seine Tochter dem Bundesverwaltungsgericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung aufgrund von Krankheit vorlegte. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Daher war die mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin durchführen (VwGH20.6.2023, Ra 2023/06/0094). 3.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.3.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 18.000,-- (In Worten: Achtzehntausend) (Strafe und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag, nach erfolgter Mahnung, zwangsweise eingetrieben werden wird und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2285480.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.