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{'item': 'W610 2308987-1'}

Obsah (13)§ 16Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW610 2308987-1 Spruch, W610 2308987-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a R

§ 16Abs.

1 und Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 11.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid vom 07.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 07.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der im Bescheid (auch in der Erstsprache des Beschwerdeführers) angeführten Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. 1.

  1. Der Bescheid wurde vom – damals unvertretenen – Beschwerdeführer am 12.02.2025 in der Erstaufnahmestelle persönlich übernommen. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 11.03.2025 Beschwerde und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Frage der Verspätung und den Gründen der beantragten Wiedereinsetzung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.02.2025 auf freiem Fuß zugestellt worden sei. Am 18.02.2025 sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden, wovon die BBU GmbH erst am 27.02.2025 Kenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Inhalt des ihm am 12.02.2025 zugestellten Bescheides nicht verstanden zu haben. Er sei der Meinung gewesen, dass eine Rechtsberatung – sofern dies für das Verfahren notwendig sei – aktiv auf ihn zukommen würde, zumal dies auch während einer vorangegangenen Inhaftierung der Fall gewesen sei. Erst beim Rechtsberatungsgespräch am 05.03.2025 habe er erfahren, dass es sich um einen Bescheid im Asylverfahren gehandelt habe und er eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab dem 12.02.2025 zur Verfügung gehabt hätte. 1.
  3. Mit E-Mail vom 11.03.2025 leitete das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die (dort am gleichen Tag per E-Mail eingelangte) Beschwerde mitsamt dem (unerledigten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vermerk „zur Kenntnisnahme“ weiter. Am 17.03.2025 langten die vom Bundesamt übermittelte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  4. Mit Eingabe vom 25.03.2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dahingehender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass es mit der Übermittlung des Verwaltungsaktes eine Vorlage der Beschwerde intendierte und nicht beabsichtige, von seiner Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  5. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Das Datum der persönlichen Übernahme des bekämpften Bescheides ergibt sich aus der im Akt einliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung. Von dem darin dokumentierten Zustellungsdatum geht auch der Beschwerdeführer selbst im eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, sodass diesbezüglich kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden wurde, wurde durch eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 16Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, sofern diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, sofern diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). 3.2.

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.3.2.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

§ 11Abs.

3 BFA-VG können Zustellungen an Fremde, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG können Zustellungen an Fremde, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß. 3.

  1. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.02.2025 durch eigenhändige Übernahme seitens des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Beschwerde wurde am 11.03.2025 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Da der angefochtene Bescheid am 12.02.2025 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 26.02.
  2. Die am 11.03.2025 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Die verspätete Einbringung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer – wie sich aus dem gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt – bewusst. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  3. Zum gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten (und dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt unter einem vorgelegten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Folgendes festzuhalten: Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

§ 33Abs. 4 Vw

GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).3.4. Zum gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten (und dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt unter einem vorgelegten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Folgendes festzuhalten: Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, mwN). Für die Entscheidung über den – vor Vorlage der Beschwerde eingebrachten und noch unerledigten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher weiterhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Folglich ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über diesen Antrag abzusprechen. 3.

  1. Der Umstand, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden wurde, steht der Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen. Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag (sofern einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde) entschieden werden (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0191). 3.
  2. Der Umstand, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht entschieden wurde, steht der Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen. Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag (sofern einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde) entschieden werden vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0191). Da dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann die Zurückweisung der Beschwerde vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen. Durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung würde das Verfahren in die Lage zurücktreten, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG).Da dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann die Zurückweisung der Beschwerde vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen. Durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung würde das Verfahren in die Lage zurücktreten, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG). 3.
  3. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer selbst vom im Veraltungsakt dokumentierten Zustellungszeitpunkt und einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht, konnte ein Verspätungsvorhalt unterbleiben. 3.6. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer selbst vom im Veraltungsakt dokumentierten Zustellungszeitpunkt und einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht, konnte ein Verspätungsvorhalt unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2308987.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.