← Österreich

{'item': 'W611 2309738-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§§ 127§ 52§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW611 2309738-1 Spruch, W611 2309738-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Eingabengebühr auferlegen.
  2. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 den Verwaltungsakt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht holte noch am 25.03.2025 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.
  4. Am 25.03.2025 langte aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes eine Anfragebeantwortung ein.
  5. Am 25.03.2025 langte die mit 25.03.2025 datierte Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, die weitere Anhaltung in Schubhaft für verhältnismäßig erklären und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang verpflichten.
  6. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.03.2025 zur Schubhaftbeschwerde sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 25.03.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.03.2025 zum Parteiengehör und einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
  7. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt irgendwann zwischen 2013 und 2014 aus Algerien aus und hielt sich dann drei Jahre in der Türkei auf. Spätestens im Dezember 2019 reiste er in den Schengen-Raum ein, wo er in Griechenland am 02.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abwartete und stattdessen durch Europa (Deutschland und Frankreich) reiste (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13; EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 25.03.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11).1.1.
  11. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt irgendwann zwischen 2013 und 2014 aus Algerien aus und hielt sich dann drei Jahre in der Türkei auf. Spätestens im Dezember 2019 reiste er in den Schengen-Raum ein, wo er in Griechenland am 02.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abwartete und stattdessen durch Europa (Deutschland und Frankreich) reiste vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13; EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 25.03.2025, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11). 1.1.
  12. Am 06.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemeinsam mit zwei weiteren Männern von der Polizei bei der mutmaßlichen Begehung einer Straftat nach dem StGB betreten und in weiterer Folge aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 3 Z 1 BFA-VG i

Vm. § 40 BFA-VG festgenommen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht und dem Bundesamt vorgeführt (vgl. Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10).1.1.2. Am 06.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemeinsam mit zwei weiteren Männern von der Polizei bei der mutmaßlichen Begehung einer Straftat nach dem StGB betreten und in weiterer Folge aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht und dem Bundesamt vorgeführt vergleiche Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10). Im Zuge dieser Amtshandlungen gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, sein Name wäre XXXX , geboren am XXXX in Syrien und er wäre syrischer Staatsangehöriger (vgl. Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10).Im Zuge dieser Amtshandlungen gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, sein Name wäre römisch 40 , geboren am römisch 40 in Syrien und er wäre syrischer Staatsangehöriger vergleiche Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10). 1.1.

  1. Am 07.04.2024 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Aufenthalt, zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Wahrung des Parteiengehörs statt, wobei der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesamt erst angab, sein Name wäre XXXX , geboren am XXXX in Syrien und er wäre syrischer Staatsangehöriger. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er wäre vor zwei Monaten in das Bundesgebiet eingereist, würde bei einem Freund wohnen, der Schwarzarbeit nachgehen, eine Freundin haben nicht weiterreisen zu wollen und auch keinen Asylantrag stellen zu wollen (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10).1.1.
  2. Am 07.04.2024 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Aufenthalt, zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Wahrung des Parteiengehörs statt, wobei der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesamt erst angab, sein Name wäre römisch 40 , geboren am römisch 40 in Syrien und er wäre syrischer Staatsangehöriger. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er wäre vor zwei Monaten in das Bundesgebiet eingereist, würde bei einem Freund wohnen, der Schwarzarbeit nachgehen, eine Freundin haben nicht weiterreisen zu wollen und auch keinen Asylantrag stellen zu wollen vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10). Aufgrund einer entsprechenden Beobachtung des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer mit vermutlich algerischem Akzent spreche, gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt an, Namen und Geburtsdatum wären richtig, er sei tatsächlich aber algerischer Staatsangehöriger und wolle nun einen Asylantrag stellen (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 25, OZ 10).Aufgrund einer entsprechenden Beobachtung des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer mit vermutlich algerischem Akzent spreche, gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt an, Namen und Geburtsdatum wären richtig, er sei tatsächlich aber algerischer Staatsangehöriger und wolle nun einen Asylantrag stellen vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 25, OZ 10). Der Beschwerdeführer stellte sodann am 07.04.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes während der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 25, OZ 10; Aktenvermerk 07.04.2024, AS 26, OZ 10).Der Beschwerdeführer stellte sodann am 07.04.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes während der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 25, OZ 10; Aktenvermerk 07.04.2024, AS 26, OZ 10). 1.1.
  3. Am 07.04.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Asylverfahren statt. Während der Erstbefragung am 07.04.2024 gab der Beschwerdeführer erstmals seine richtigen Personalien an, gab jedoch weiters zusammengefasst an, er hätte aber in Syrien gelebt, seine Familie lebe dort, er hätte einen syrischen Reisepass gehabt und sei mit diesem auch ausgereist. Er wäre über den Iran, den Irak, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien und Ungarn Anfang Februar 2024 in das Bundesgebiet eingereist. Er hätte nur in Griechenland Behördenkontakt gehabt, aber keinen Asylantrag gestellt. Im Zuge der Erstbefragung versuchte der Beschwerdeführer mehrfach anzugeben, er stamme aus Syrien, wobei der Dolmetscher wegen des Dialekts abermals davon ausging, der Beschwerdeführer stamme aus Algerien (vgl. Erstbefragung 07.04.2024, AS 13ff, OZ 13; Identifizierung Interpol 27.04.2024, AS 77, OZ 13).1.1.
  4. Am 07.04.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Asylverfahren statt. Während der Erstbefragung am 07.04.2024 gab der Beschwerdeführer erstmals seine richtigen Personalien an, gab jedoch weiters zusammengefasst an, er hätte aber in Syrien gelebt, seine Familie lebe dort, er hätte einen syrischen Reisepass gehabt und sei mit diesem auch ausgereist. Er wäre über den Iran, den Irak, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien und Ungarn Anfang Februar 2024 in das Bundesgebiet eingereist. Er hätte nur in Griechenland Behördenkontakt gehabt, aber keinen Asylantrag gestellt. Im Zuge der Erstbefragung versuchte der Beschwerdeführer mehrfach anzugeben, er stamme aus Syrien, wobei der Dolmetscher wegen des Dialekts abermals davon ausging, der Beschwerdeführer stamme aus Algerien vergleiche Erstbefragung 07.04.2024, AS 13ff, OZ 13; Identifizierung Interpol 27.04.2024, AS 77, OZ 13). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Festnahme entlassen und ihm am 06.04.2024 ein Grundversorgungsquartier in der Betreuungsstelle Ost zugewiesen (vgl. etwa Grundversorgungsdatenauszug 25.03.2025, OZ 2).Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Festnahme entlassen und ihm am 06.04.2024 ein Grundversorgungsquartier in der Betreuungsstelle Ost zugewiesen vergleiche etwa Grundversorgungsdatenauszug 25.03.2025, OZ 2). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer entzog sich dann dem Asylverfahren und tauchte unter. Am 09.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen unstetem Aufenthalt wieder vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er meldete auch sonst keinen Wohnsitz im Bundesgebiet (vgl. etwa Grundversorgungsdatenauszug und Auszug Zentrales Melderegister jeweils vom 25.03.2025, OZ 2; Melderegisterauszüge 29.04.2024, AS 66ff, OZ 13).1.1.
  6. Der Beschwerdeführer entzog sich dann dem Asylverfahren und tauchte unter. Am 09.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen unstetem Aufenthalt wieder vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er meldete auch sonst keinen Wohnsitz im Bundesgebiet vergleiche etwa Grundversorgungsdatenauszug und Auszug Zentrales Melderegister jeweils vom 25.03.2025, OZ 2; Melderegisterauszüge 29.04.2024, AS 66ff, OZ 13). 1.1.
  7. Mit Abschluss-Bericht der LPD Wien vom 20.04.2024 wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls zur Anzeige gebracht (vgl. Abschlussbericht 20.04.2024, AS 30ff, OZ 13).1.1.
  8. Mit Abschluss-Bericht der LPD Wien vom 20.04.2024 wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls zur Anzeige gebracht vergleiche Abschlussbericht 20.04.2024, AS 30ff, OZ 13). 1.1.
  9. Ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich des Beschwerdeführers durch Interpol Paris ergab am 25.04.2024, dass der Beschwerdeführer mit den Personendaten XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, identifiziert wurde (vgl. daktyloskopischer Personenabgleich, Schreiben Bundeskriminalamt, AS 53, OZ 13).1.1.
  10. Ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich des Beschwerdeführers durch Interpol Paris ergab am 25.04.2024, dass der Beschwerdeführer mit den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, identifiziert wurde vergleiche daktyloskopischer Personenabgleich, Schreiben Bundeskriminalamt, AS 53, OZ 13). 1.1.
  11. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes mit Aktenvermerk vom 29.04.2024 wegen des unabgemeldeten Verlassens der Betreuungsunterkunft sowie der nicht erfolgten Meldung einer anderen Wohnsitzadresse und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren eingestellt (vgl. Aktenvermerk 29.04.2024, AS 79f, OZ 13).1.1.
  12. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes mit Aktenvermerk vom 29.04.2024 wegen des unabgemeldeten Verlassens der Betreuungsunterkunft sowie der nicht erfolgten Meldung einer anderen Wohnsitzadresse und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren eingestellt vergleiche Aktenvermerk 29.04.2024, AS 79f, OZ 13). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde weiters von Interpol Algier unter den Personendaten XXXX , geboren am XXXX in Algerien, algerischer Staatsangehöriger, identifiziert (vgl. Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13).1.1.
  14. Der Beschwerdeführer wurde weiters von Interpol Algier unter den Personendaten römisch 40 , geboren am römisch 40 in Algerien, algerischer Staatsangehöriger, identifiziert vergleiche Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13). 1.1.
  15. Am 22.06.2024 erließ das Bundesamt einen neuerlichen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 4 Asyl

G wegen Entziehung aus dem Asylverfahren (vgl. Festnahmeauftrag, AS 28f, OZ 10).1.1.10. Am 22.06.2024 erließ das Bundesamt einen neuerlichen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG wegen Entziehung aus dem Asylverfahren vergleiche Festnahmeauftrag, AS 28f, OZ 10). 1.1.

  1. Noch am 22.06.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Verdachts des Ladendiebstahls betreten. Im Zuge der Amtshandlung wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und der bestehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, neuerlich verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich zur Anzeige gebracht und dem Bundesamt vorgeführt (vgl. Anzeige 22.06.2024, AS 31f, OZ 10; polizeiliche Meldung 22.06.2024, AS 33ff, OZ 10; Anhalteprotokoll 22.06.2024, AS 36ff, OZ 10; Abschluss-Bericht LPD Wien 22.06.2024, AS 52ff, OZ 10).1.1.
  2. Noch am 22.06.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Verdachts des Ladendiebstahls betreten. Im Zuge der Amtshandlung wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und der bestehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, neuerlich verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich zur Anzeige gebracht und dem Bundesamt vorgeführt vergleiche Anzeige 22.06.2024, AS 31f, OZ 10; polizeiliche Meldung 22.06.2024, AS 33ff, OZ 10; Anhalteprotokoll 22.06.2024, AS 36ff, OZ 10; Abschluss-Bericht LPD Wien 22.06.2024, AS 52ff, OZ 10). 1.1.
  3. Am 23.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer wieder an, er wäre Staatsangehöriger von Syrien. Auf Vorhalt seiner Angaben, wonach er algerischer Staatsangehöriger sei, gab der Beschwerdeführer dann an, er sei Staatsbürger von Algerien. Er habe im Zuge der Erstbefragung bewusst falsche Angaben in Bezug auf seine Identität, die Staatsangehörigkeit seiner Eltern und das Vorhandensein syrischer Dokumente gemacht. Tatsächlich hätte er nie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis gehabt, er habe nie in Syrien gelebt, sondern nur in der Türkei. Er sei algerischer Staatsangehöriger und habe Angst, nach Algerien abgeschoben zu werden. Er sei ungefähr vor sechs Monaten erstmals nach Österreich gekommen, sei dann aber nach Deutschland gefahren und vor zwei Tagen wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sein Vater lebe seit etwa 40 Jahren in Deutschland, sei deutscher Staatsangehöriger und krank, sodass ihn der Beschwerdeführer besucht habe. Auch diesbezüglich habe er in der Erstbefragung gelogen, denn statt seines Vaters sei tatsächlich seine Mutter bereits verstorben. Seine Mutter sei auch an Krebs gestorben und nicht wie schon angegeben durch die syrische Regierung in der Türkei getötet worden. Er habe auch diesbezüglich absichtlich gelogen. Er sei bewusst illegal von Deutschland nach Österreich gereist. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine beiden Schwestern würden in Algerien leben, sein Bruder sei vor Kurzem verstorben. Zu seinen Schwestern habe er regelmäßig Kontakt. Die Angaben zu seinen Geschwistern in der Erstbefragung wären ebenfalls allesamt gelogen gewesen. Auch in Bezug auf seine Religion habe er gelogen, um nicht abgeschoben zu werden. Alle Angaben in der Erstbefragung seine gelogen. Dem Asylverfahren habe er sich entzogen, weil er seinen kranken Vater in Deutschland habe besuchen müssen. Er sei erst vor zwei Tagen zurückgekehrt und habe unter freiem Himmel übernachtet. Er würde nicht freiwillig nach Algerien ausreisen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente (vgl. Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13).1.1.
  4. Am 23.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer wieder an, er wäre Staatsangehöriger von Syrien. Auf Vorhalt seiner Angaben, wonach er algerischer Staatsangehöriger sei, gab der Beschwerdeführer dann an, er sei Staatsbürger von Algerien. Er habe im Zuge der Erstbefragung bewusst falsche Angaben in Bezug auf seine Identität, die Staatsangehörigkeit seiner Eltern und das Vorhandensein syrischer Dokumente gemacht. Tatsächlich hätte er nie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis gehabt, er habe nie in Syrien gelebt, sondern nur in der Türkei. Er sei algerischer Staatsangehöriger und habe Angst, nach Algerien abgeschoben zu werden. Er sei ungefähr vor sechs Monaten erstmals nach Österreich gekommen, sei dann aber nach Deutschland gefahren und vor zwei Tagen wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sein Vater lebe seit etwa 40 Jahren in Deutschland, sei deutscher Staatsangehöriger und krank, sodass ihn der Beschwerdeführer besucht habe. Auch diesbezüglich habe er in der Erstbefragung gelogen, denn statt seines Vaters sei tatsächlich seine Mutter bereits verstorben. Seine Mutter sei auch an Krebs gestorben und nicht wie schon angegeben durch die syrische Regierung in der Türkei getötet worden. Er habe auch diesbezüglich absichtlich gelogen. Er sei bewusst illegal von Deutschland nach Österreich gereist. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine beiden Schwestern würden in Algerien leben, sein Bruder sei vor Kurzem verstorben. Zu seinen Schwestern habe er regelmäßig Kontakt. Die Angaben zu seinen Geschwistern in der Erstbefragung wären ebenfalls allesamt gelogen gewesen. Auch in Bezug auf seine Religion habe er gelogen, um nicht abgeschoben zu werden. Alle Angaben in der Erstbefragung seine gelogen. Dem Asylverfahren habe er sich entzogen, weil er seinen kranken Vater in Deutschland habe besuchen müssen. Er sei erst vor zwei Tagen zurückgekehrt und habe unter freiem Himmel übernachtet. Er würde nicht freiwillig nach Algerien ausreisen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente vergleiche Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13). Nach der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen (vgl. Entlassungsschein 23.06.2024, AS 58f, OZ 10).Nach der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen vergleiche Entlassungsschein 23.06.2024, AS 58f, OZ 10). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer tauchte wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und gab dem Bundesamt auch sonst nicht bekannt, wo er sich aufhält. Das Bundesamt erließ deshalb am 10.07.2024 neuerlich einen Festnahmeauftrag wegen der Entziehung des Beschwerdeführers aus dem Asylverfahren (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 25.03.2025, OZ 2; Festnahmeauftrag 10.07.2024, AS 81f, OZ 13). 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer tauchte wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und gab dem Bundesamt auch sonst nicht bekannt, wo er sich aufhält. Das Bundesamt erließ deshalb am 10.07.2024 neuerlich einen Festnahmeauftrag wegen der Entziehung des Beschwerdeführers aus dem Asylverfahren vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 25.03.2025, OZ 2; Festnahmeauftrag 10.07.2024, AS 81f, OZ 13). 1.1.
  7. Am 18.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen und in weiterer Folge über ihn wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo 19.10.2024, AS 1, OZ 11; Personeninfo 24.10.2024, AS 105, OZ 13; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 109f, OZ 13). 1.1.
  8. Am 18.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen und in weiterer Folge über ihn wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo 19.10.2024, AS 1, OZ 11; Personeninfo 24.10.2024, AS 105, OZ 13; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 109f, OZ 13). 1.1.
  9. Am 19.08.2024 erging seitens des Bundesamtes neuerlich ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG nach Entlassung aus der Untersuchungs- oder Strafhaft (vgl. Festnahmeauftrag 19.08.2024, AS 3ff, OZ 11).1.1.15. Am 19.08.2024 erging seitens des Bundesamtes neuerlich ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG nach Entlassung aus der Untersuchungs- oder Strafhaft vergleiche Festnahmeauftrag 19.08.2024, AS 3ff, OZ 11). 1.1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Asylbescheid 24.10.2024, AS 115ff, OZ 13).1.1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Asylbescheid 24.10.2024, AS 115ff, OZ 13). Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung und das Informationsblatt zur verpflichtenden Rückkehrberatung wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 179, OZ 13).Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung und das Informationsblatt zur verpflichtenden Rückkehrberatung wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 179, OZ 13). Die gegen den Asylbescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: I426 2302467-1/6E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13).Die gegen den Asylbescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: I426 2302467-1/6E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. ERV-Zustellnachweis, AS 249, OZ 13). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen vergleiche ERV-Zustellnachweis, AS 249, OZ 13). 1.1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 11ff, OZ 11; Strafregisterauszug 25.03.2024, OZ 2).1.1.17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 11ff, OZ 11; Strafregisterauszug 25.03.2024, OZ 2). 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2024 aus der Strafhaft entlassen, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG unmittelbar festgenommen und dem Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme zum Aufenthalt, der Prüfung eines Sicherungsbedarfs, der Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung vorgeführt (vgl. Anhalteprotokoll 18.11.2024, AS 21ff, OZ 11; Festnahmeauftrag, AS 23, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt und Enthaftungsanordnung, AS 24f, OZ 11).1.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2024 aus der Strafhaft entlassen, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG unmittelbar festgenommen und dem Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme zum Aufenthalt, der Prüfung eines Sicherungsbedarfs, der Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung vorgeführt vergleiche Anhalteprotokoll 18.11.2024, AS 21ff, OZ 11; Festnahmeauftrag, AS 23, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt und Enthaftungsanordnung, AS 24f, OZ 11). Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Algerien 2014 verlassen, dann drei Jahre in der Türkei gelebt und danach zwei Jahre in Griechenland. Er sei auch etwa fünf Jahre in Frankreich gewesen, habe aber nirgends einen Asylantrag gestellt. Vor zwei Jahren sei er nach Österreich gereist, zwischenzeitlich wäre er in Deutschland bei seinem kranken Vater gewesen. Nach Österreich sei er gekommen, da er hier habe leben wollen. Zuletzt (gemeint: vor der Untersuchungshaft, Anm.) habe er bei seiner (namentlich genannten) Freundin im XXXX Bezirk gewohnt, die genaue Adresse wisse er nicht. Er hätte nicht gewusst, dass er in ein Quartier müsse. Er sei schon in mehreren Ländern illegal aufhältig gewesen und seit seiner Ausreise 2014 nicht mehr in Algerien gewesen. Er verfüge über keinerlei Barmittel und habe seinen Lebensunterhalt in Österreich bisher durch Schwarzarbeit als Maler bestritten. Er habe Beweise, dass er strafrechtlich unschuldig sei. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er sei in Frankreich und in Österreich bei der Botschaft gewesen, habe aber erst im Jänner einen Termin bekommen. Er habe Probleme in Algerien, da er politisch aktiver Berber sei. Sein Vater lebe in Deutschland, seine Mutter in, drei Brüder und zwei Schwestern in Algerien. Er selbst sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift (vgl. etwa Verständigung von der Haftentlassung, AS 15a, OZ 11; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11).Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Algerien 2014 verlassen, dann drei Jahre in der Türkei gelebt und danach zwei Jahre in Griechenland. Er sei auch etwa fünf Jahre in Frankreich gewesen, habe aber nirgends einen Asylantrag gestellt. Vor zwei Jahren sei er nach Österreich gereist, zwischenzeitlich wäre er in Deutschland bei seinem kranken Vater gewesen. Nach Österreich sei er gekommen, da er hier habe leben wollen. Zuletzt (gemeint: vor der Untersuchungshaft, Anmerkung habe er bei seiner (namentlich genannten) Freundin im römisch 40 Bezirk gewohnt, die genaue Adresse wisse er nicht. Er hätte nicht gewusst, dass er in ein Quartier müsse. Er sei schon in mehreren Ländern illegal aufhältig gewesen und seit seiner Ausreise 2014 nicht mehr in Algerien gewesen. Er verfüge über keinerlei Barmittel und habe seinen Lebensunterhalt in Österreich bisher durch Schwarzarbeit als Maler bestritten. Er habe Beweise, dass er strafrechtlich unschuldig sei. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er sei in Frankreich und in Österreich bei der Botschaft gewesen, habe aber erst im Jänner einen Termin bekommen. Er habe Probleme in Algerien, da er politisch aktiver Berber sei. Sein Vater lebe in Deutschland, seine Mutter in, drei Brüder und zwei Schwestern in Algerien. Er selbst sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift vergleiche etwa Verständigung von der Haftentlassung, AS 15a, OZ 11; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11). Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen (vgl. Entlassungsschein 19.11.2024, AS 28f, OZ 11). Am 19.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen vergleiche Entlassungsschein 19.11.2024, AS 28f, OZ 11). 1.1.
  3. Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer wieder unter, meldete neuerlich keinen Wohnsitz im Zentralen Melderegister, gab dem Bundesamt auch nicht seinen konkreten Aufenthaltsort bekannt und war für die Behörde wieder nicht greifbar (vgl. Stellungnahme Bundesamt 25.03.2025, OZ 16; Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2). 1.1.
  4. Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer wieder unter, meldete neuerlich keinen Wohnsitz im Zentralen Melderegister, gab dem Bundesamt auch nicht seinen konkreten Aufenthaltsort bekannt und war für die Behörde wieder nicht greifbar vergleiche Stellungnahme Bundesamt 25.03.2025, OZ 16; Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2). 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2025 nachts beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften von der Polizei betreten. Im Zuge dessen wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der Beschwerdeführer nach telefonischem Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und neuerlich verwaltungsstrafrechtlich wegen des rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht (vgl. Anzeige LPD Wien vom 14.03.2025, AS 44f, OZ 11; Anhalteprotokoll 14.03.2025, AS 30ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1). 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2025 nachts beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften von der Polizei betreten. Im Zuge dessen wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der Beschwerdeführer nach telefonischem Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und neuerlich verwaltungsstrafrechtlich wegen des rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht vergleiche Anzeige LPD Wien vom 14.03.2025, AS 44f, OZ 11; Anhalteprotokoll 14.03.2025, AS 30ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1). 1.1.
  7. Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt zur Prüfung seines illegalen Aufenthalts, einer Sicherungsmaßnahme und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gäbe keine körperlichen und geistigen Einschränkungen, er nehme etwas für Magen und Herz ein sowie Schmerztabletten. Er sei im XXXX Bezirk an der Adresse XXXX gasse XXXX aufhältig gewesen. Er habe eine Freundin an dieser Adresse, die er vor zehn Tagen kennengelernt habe. Der Name der Freundin sei an der Adresse aber nicht bekannt. Er schlafe eigentlich in Traiskirchen, habe aber vor einer Woche das Camp verlassen und wohne bei der Freundin. Er hätte sich nächsten Montag beim Magistrat behördlich melden wollen. Er verfüge über einen Wohnungsschlüssel. Der Beschwerdeführer wurde (neuerlich) nach dem Meldegesetz belehrt. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18.11.2024 sei er dann nach Deutschland zum Vater gereist. Seinen Reisepass habe er vor einer Woche im Zug verloren. Er sei von Deutschland nach Österreich zurückgekehrt, um einen Freund zu besuchen und habe dabei die Freundin kennengelernt. Familienangehörige habe er keine in Österreich, er sei auch nicht versichert, verfüge über keine Geldmittel und arbeite in Österreich unregelmäßig und illegal als Maler. In Algerien würden zwei Brüder im Eigentumshaus leben, die Mutter sei schon verstorben. Er sei ledig, habe keine Kinder und habe in Algerien die Grundschule besucht sowie eine Ausbildung als Maler und Elektrotechniker absolviert. Der Beschwerdeführer füllte in weiterer Folge ein HRZ-Formular aus. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort politisch verfolgt werde (vgl. Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11). 1.1.
  8. Am 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt zur Prüfung seines illegalen Aufenthalts, einer Sicherungsmaßnahme und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gäbe keine körperlichen und geistigen Einschränkungen, er nehme etwas für Magen und Herz ein sowie Schmerztabletten. Er sei im römisch 40 Bezirk an der Adresse römisch 40 gasse römisch 40 aufhältig gewesen. Er habe eine Freundin an dieser Adresse, die er vor zehn Tagen kennengelernt habe. Der Name der Freundin sei an der Adresse aber nicht bekannt. Er schlafe eigentlich in Traiskirchen, habe aber vor einer Woche das Camp verlassen und wohne bei der Freundin. Er hätte sich nächsten Montag beim Magistrat behördlich melden wollen. Er verfüge über einen Wohnungsschlüssel. Der Beschwerdeführer wurde (neuerlich) nach dem Meldegesetz belehrt. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18.11.2024 sei er dann nach Deutschland zum Vater gereist. Seinen Reisepass habe er vor einer Woche im Zug verloren. Er sei von Deutschland nach Österreich zurückgekehrt, um einen Freund zu besuchen und habe dabei die Freundin kennengelernt. Familienangehörige habe er keine in Österreich, er sei auch nicht versichert, verfüge über keine Geldmittel und arbeite in Österreich unregelmäßig und illegal als Maler. In Algerien würden zwei Brüder im Eigentumshaus leben, die Mutter sei schon verstorben. Er sei ledig, habe keine Kinder und habe in Algerien die Grundschule besucht sowie eine Ausbildung als Maler und Elektrotechniker absolviert. Der Beschwerdeführer füllte in weiterer Folge ein HRZ-Formular aus. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort politisch verfolgt werde vergleiche Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11). 1.1.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 55ff, OZ 11). 1.1.22. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 55ff, OZ 11). Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 03.2025, 16:00 Uhr, persönlich zugestellt (vgl. Zustellnachweis, OZ 17).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 03.2025, 16:00 Uhr, persönlich zugestellt vergleiche Zustellnachweis, OZ 17). 1.1.

  1. Am 18.03.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Protokoll Rückkehrberatung, AS 68ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 25.03.2025, OZ 16). 1.1.
  2. Am 18.03.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Protokoll Rückkehrberatung, AS 68ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 25.03.2025, OZ 16). 1.1.
  3. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.
  4. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1). 1.1.
  5. Zum Entscheidungszeitpunkt wird mit der algerischen Vertretungsbehörde abgeklärt, ob angesichts der vorhandenen Reisepass-Kopie des Beschwerdeführers seine persönliche Vorführung vor die Delegation für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderlich ist. Ein nächster Vorführtermin wäre zudem für Mitte April 2025 geplant. Der Beschwerdeführer wurde zudem durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert (vgl. etwa Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12; Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13).1.1.
  6. Zum Entscheidungszeitpunkt wird mit der algerischen Vertretungsbehörde abgeklärt, ob angesichts der vorhandenen Reisepass-Kopie des Beschwerdeführers seine persönliche Vorführung vor die Delegation für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderlich ist. Ein nächster Vorführtermin wäre zudem für Mitte April 2025 geplant. Der Beschwerdeführer wurde zudem durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert vergleiche etwa Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12; Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13). Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 25.03.2025 ergibt sich (vgl. Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12) [Fehler im Original, Anm.]:Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 25.03.2025 ergibt sich vergleiche Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12) [Fehler im Original, Anm.]: „[…]
  7. Finden aktuell Abschiebungen nach ALGERIEN statt? Ja, es finden aktuelle Abschiebungen statt
  8. Wie viele Abschiebungen nach ALGERIEN fanden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 statt? Abschiebungen 2024: 21 Personen Abschiebungen 2025: 9 Personen
  9. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von ALGERIEN ausgestellt? Das letzte HRZ wurde am 11.03.2025 ausgestellt
  10. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN ausgestellt wird? Nach dem Interviewtermin erfolgt die Identifizierung idR. innerhalb von 6 Monaten. Bei Vorliegen von Dokumentenkopien ist von einer rascheren Identifizierung auszugehen.
  11. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
  12. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert? Der HRZ Antrag wurde am 18.
  13. gestellt. Am 25.03 erging eine Urgenz an das Konsulat. Da eine Reisepasskopie vorliegt, wird die HRZ-Ausstellung beim nächsten Termin im Konsulat (vermutlich morgen) persönlich besprochen. Bei Vorliegen von Dokumentenkopien ist eine Identifizierung teilweise auch ohne Interviewtermin möglich.
  14. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? Der nächsten VT wurde noch nicht bestätigt. Er wird voraussichtlich Mitte April stattfinden. Da eine Dokumentenkopie vorliegt wird noch eruiert, ob der VT unbedingt notwendig ist.
  15. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
  16. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? Es gibt keine speziellen Probleme.
  17. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
  18. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? Beim nächsten Termin im Konsulat, der vermutlich morgen stattfinden wird eruiert ob ein Interviewtermin notwendig ist oder ob eine Identifizierung mit der vorliegenden RP-Kopie ohne Interview möglich ist.
  19. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ALGERIEN im Fall XXXX ?
  20. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ALGERIEN im Fall römisch 40 ? Bis dato erhielten wir keine Rückmeldung
  21. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN bereits identifiziert?Nein
  22. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von ALGERIEN bereits identifiziert?, Nein
  23. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? Derzeit liegen keine Hindernisse vor
  24. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
  25. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? Mit der HRZ-Ausstellung ist innerhalb von 6 Monaten nach Interviewtermin zu rechnen. Im Falle das kein Interview notwendig ist, könnte eine Zustimmung bereits innerhalb von 1-2 Monaten einlangen. Dies wird beim nächsten Termin im Konsulat abgeklärt.
  26. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach ALGERIEN vorzunehmen? Die HRZ Ausstellung nach erfolgter Identifizierung ist nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb von 2-3 Wochen möglch. […]“ Demnach ergibt sich, dass – sofern überhaupt nötig - mit einer baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Vertretungsbehörde und mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist bzw. bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu rechnen war. 1.
  27. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  28. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht inzwischen nach der Identifizierung durch Interpol Algier fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Er hat bisher zumindest in Österreich jedenfalls die Alias-Identität „ XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien“ verwendet (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 25.03.2025, OZ 2; Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10).Er hat bisher zumindest in Österreich jedenfalls die Alias-Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien“ verwendet vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 25.03.2025, OZ 2; Anhalteprotokoll 06.04.2024, AS 1ff, OZ 10; Anzeige 06.04.2024, AS 6f, OZ 10; Festnahmeauftrag, AS 8f, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 07.04.2024, AS 24f, OZ 10). 1.2.
  29. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2025, 16:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.
  30. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2025, 16:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  31. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Asylbescheid 24.10.2024, AS 115ff, OZ 13).1.2.
  32. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Asylbescheid 24.10.2024, AS 115ff, OZ 13). Die gegen den Asylbescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: I426 2302467-1/6E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13).Die gegen den Asylbescheid des Bundesamtes vom 24.10.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, Zahl: I426 2302467-1/6E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2024, AS 211ff, OZ 13). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. ERV-Zustellnachweis, AS 249, OZ 13).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen vergleiche ERV-Zustellnachweis, AS 249, OZ 13). Es liegt gegen den Beschwerdeführer seit 27.11.2024 eine rechtskräftigte Rückkehrentscheidung vor. 1.2.
  33. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, Zahl: XXXX rechtskräftig am XXXX .11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 11ff, OZ 11; Strafregisterauszug 25.03.2024, OZ 2).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 .11.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von € 1.911,-- verurteilt, wobei neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 11ff, OZ 11; Strafregisterauszug 25.03.2024, OZ 2). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht von XXXX .08.2024 auf XXXX .08.2024 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen PKW, vorsätzlich beschädigte, indem er die Motorhaube und die Scheinwerfer eindrückte, wodurch ein Schaden in Höhe von € 1.911—entstand. Weiters hat er nachgenannte fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils eine Fahrzeugscheibe einschlug, weggenommen, und zwar aus einem PKW mehrere Kleinpackungen Ricola Zuckerl nicht mehr feststellbaren Wertes, aus einem weiteren PKW eine Airwaves Kaugummi Packung, eine Red Bull Dose (original verschlossen), Autoputztücher sowie ca. € 5,-- an Bargeld und aus einem weiteren PKW eine optische Brille, eine Sonnenbrille sowie Münzen nicht mehr feststellbaren Wertes. Weiters hat er versucht, aus einem PKW zwei Fahrräder nicht mehr feststellbaren Wertes wegzunehmen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht von römisch 40 .08.2024 auf römisch 40 .08.2024 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen PKW, vorsätzlich beschädigte, indem er die Motorhaube und die Scheinwerfer eindrückte, wodurch ein Schaden in Höhe von € 1.911—entstand. Weiters hat er nachgenannte fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils eine Fahrzeugscheibe einschlug, weggenommen, und zwar aus einem PKW mehrere Kleinpackungen Ricola Zuckerl nicht mehr feststellbaren Wertes, aus einem weiteren PKW eine Airwaves Kaugummi Packung, eine Red Bull Dose (original verschlossen), Autoputztücher sowie ca. € 5,-- an Bargeld und aus einem weiteren PKW eine optische Brille, eine Sonnenbrille sowie Münzen nicht mehr feststellbaren Wertes. Weiters hat er versucht, aus einem PKW zwei Fahrräder nicht mehr feststellbaren Wertes wegzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht geständig gezeigt, sei aber durch das eingeholte Sachverständigengutachten glaubwürdig belastet worden. Ein diversionelles Vorgehen sei mangels Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat eine alte Beinverletzung und hinkt, er hatte zudem eine Schlüsselbein-Operation und hat laut Drogenlabor jedenfalls vor seiner Festnahme unterschiedliche Suchtmittel konsumiert. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und erhält entsprechende Medikamente. Er hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer uns psychologischer Behandlung. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht hervorgekommen (vgl. etwa Patientenkartei 14.03.2025, OZ 8; Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, AS 213, OZ 13).1.2.
  2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat eine alte Beinverletzung und hinkt, er hatte zudem eine Schlüsselbein-Operation und hat laut Drogenlabor jedenfalls vor seiner Festnahme unterschiedliche Suchtmittel konsumiert. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und erhält entsprechende Medikamente. Er hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer uns psychologischer Behandlung. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht hervorgekommen vergleiche etwa Patientenkartei 14.03.2025, OZ 8; Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, AS 213, OZ 13). 1.
  3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  4. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2):1.3.
  5. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2): - 18.08.2024 bis 18.11.2024 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 14.03.2025 bis laufend Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf bzw. war zu keiner Zeit mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf bzw. war zu keiner Zeit mit einem Wohnsitz gemeldet vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 25.03.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst einen Asylantrag, als er von der Polizei mit zwei weiteren Männern bei der mutmaßlichen Begehung einer Straftat, nämlich eines Einbruchs, betreten wurde und in diesem Zusammenhang sein unrechtsmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Dann gab er sowohl vor der Polizei als auch in der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt bewusst eine falsche Identität und insbesondere eine falsche Staatsangehörigkeit (nämlich jene von Syrien) an, um nicht abgeschoben zu werden. Erst auf Vorhalt des nicht passenden Akzentes aufgrund einer entsprechenden Beobachtung des Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, er wäre tatsächlich algerischer Staatsangehöriger und stellte daraufhin unmittelbar einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer machte in weiterer Folge in der Erstbefragung im Asylverfahren bewusst falsche Angaben über seine Wohn- und Aufenthaltsorte, über seine Familienangehörigen und über seinen gesamten Lebenslauf. Trotz zwischenzeitig erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers gab auch in der Einvernahme im Asylverfahren vom 23.06.2024 wieder unrichtig an, er wäre syrischer Staatsangehöriger. Auf entsprechenden Vorhalt räumte er wieder ein, über seine Staatsangehörigkeit gelogen zu haben. Er entzog sich mehrfach dem Asylverfahren, verließ unangemeldet das Grundversorgungsquartier, tauchte unter, meldete keinen Wohnsitz und gab dem Bundesamt auch sonst seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war für die Behörde immer nur dann greifbar, wenn er bei einer Straftat oder fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten und im Anschluss daran aufgrund immer wieder erlassener Festnahmeaufträge nach dem BFA-VG festgenommen wurde bzw. während seines Aufenthalts in Untersuchungshaft. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Stande der Festnahme niederschriftlich einvernommen, über ihn aber keine Sicherungsmaßnahme verhängt. Der Beschwerdeführer tauchte wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und reiste nach Deutschland aus. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kehrte er wieder illegal nach Österreich zurück. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete trotz inzwischen mehrfacher Belehrung wieder keinen Wohnsitz oder gab dem Bundesamt sonst seinen Aufenthaltsort bekannt, tauchte unter und war für das Bundesamt bis zur Betretung des Beschwerdeführers am 13.03.2025 wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften wieder nicht greifbar. Insgesamt ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach untergetaucht, hat sich wiederholt seinem Asylverfahren entzogen und hat bewusst falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Lebenslauf gemacht, um seine Abschiebung zu verhindern. 1.3.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in vielen Staaten illegal aufgehalten. Er hat auch in Griechenland schon im Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der ihm offensichtlich nicht zuerkannt worden ist. Er reist ohne gültiges Reisedokument durch Europa. 1.3.
  7. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach eine Alias-Identität benützt und ein diese Identitäten mehrfach in unterschiedlichen Verfahren vor der Polizei und dem Bundesamt benützt. Er verfügt aktuell über kein Reisedokument und hat sich auch nicht darum bemüht, ein solches zu erlangen oder mit der vorhandenen Fotografie seines algerischen Reisepasses bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument oder einen neuen Reisepass zu erlangen. Der Beschwerdeführer reiste über Jahre ohne gültiges Reisedokument durch Europa und in das Bundesgebiet ein. Mangels eines Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.3.
  8. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. 1.3.
  9. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich bereits mehrfach dem Asylverfahren entzogen hat bzw. falsche Identitätsangaben gemacht hat, um einer Abschiebung nach Algerien zu entgehen und ist bestrebt, weiterhin illegal in Europa im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er lebte – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund des Asylantrages – einen ungewissen Zeitraum vor seiner Asylantragstellung und jedenfalls seit dessen rechtskräftiger Abweisung ohne nachvollziehbaren Aufenthaltstitel in Österreich, aber auch in der Europäischen Union und in anderen Staaten. Das bereits dargelegte Verhalten unterstreicht ausführlich, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise nicht vertrauenswürdig, nicht ernsthaft kooperationsbereit und nicht bereit ist, nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Algerien zu entgehen, wie er es auch in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. 1.3.
  10. Es fanden im Jahr 2024 insgesamt 21 Abschiebungen und 2025 bereits neun Abschiebungen nach Algerien statt. Das letzte Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde wurde am 11.03.2025 ausgestellt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist grundsätzlich ein Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde nötig, im Anschluss daran erfolgt die Identifizierung in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Bei Vorliegen von Dokumentenkopien ist von einer rascheren Identifizierung auszugehen. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Identifizierung zu rechnen. Ist kein Interview nötig, könnte eine Zustimmung auch bereits in ein bis zwei Monaten einlangen. Eine tatsächliche Abschiebung ist dann innerhalb von etwa zwei bis drei Wochen ab der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich (vgl. Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12).1.3.
  11. Es fanden im Jahr 2024 insgesamt 21 Abschiebungen und 2025 bereits neun Abschiebungen nach Algerien statt. Das letzte Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde wurde am 11.03.2025 ausgestellt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist grundsätzlich ein Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde nötig, im Anschluss daran erfolgt die Identifizierung in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Bei Vorliegen von Dokumentenkopien ist von einer rascheren Identifizierung auszugehen. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Identifizierung zu rechnen. Ist kein Interview nötig, könnte eine Zustimmung auch bereits in ein bis zwei Monaten einlangen. Eine tatsächliche Abschiebung ist dann innerhalb von etwa zwei bis drei Wochen ab der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich vergleiche Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12). Für den Beschwerdeführer wurde am 18.03.2025 ein Heimreisezertifikatsantrag bei der algerischen Vertretungsbehörde gestellt. Am 25.03.2025 erging eine Urgenz an die Vertretungsbehörde. Da eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers vorhanden ist, wird aktuell geklärt, ob seine Vorführung zur Identifizierung überhaupt nötig ist, andernfalls ist der nächste Vorführtermin Mitte April geplant. Der Beschwerdeführer wurde von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht identifiziert. Angesichts der bereits erfolgten Identifizierung durch Interpol Algier und der vorliegenden Reisepasskopie ist jedoch begründet davon auszugehen, dass eine Identifizierung durch die Vertretungsbehörden möglich und auch in kürzerer Zeit erfolgt möglich (vgl. Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12; Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13).Für den Beschwerdeführer wurde am 18.03.2025 ein Heimreisezertifikatsantrag bei der algerischen Vertretungsbehörde gestellt. Am 25.03.2025 erging eine Urgenz an die Vertretungsbehörde. Da eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers vorhanden ist, wird aktuell geklärt, ob seine Vorführung zur Identifizierung überhaupt nötig ist, andernfalls ist der nächste Vorführtermin Mitte April geplant. Der Beschwerdeführer wurde von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht identifiziert. Angesichts der bereits erfolgten Identifizierung durch Interpol Algier und der vorliegenden Reisepasskopie ist jedoch begründet davon auszugehen, dass eine Identifizierung durch die Vertretungsbehörden möglich und auch in kürzerer Zeit erfolgt möglich vergleiche Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 25.03.2025, OZ 12; Schreiben Bundeskriminalamt 27.05.2024, AS 77, OZ 13). Es ist daher mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen bzw. war dies bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft der Fall. 1.
  12. Zur familiären und sozialen Komponente: 1.4.
  13. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte verbleibende Familie, darunter Geschwister, leben nach wie vor in Algerien. Sein Vater lebt seit Jahren in Deutschland (vgl. etwa Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11).1.4.
  14. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte verbleibende Familie, darunter Geschwister, leben nach wie vor in Algerien. Sein Vater lebt seit Jahren in Deutschland vergleiche etwa Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11). 1.4.
  15. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, die er erst zehn Tage vor seiner Festnahme kennengelernt hat, und einige Bekanntschaften. Darüber hinaus liegt kein maßgebliches Sozialleben in Österreich vor (vgl. etwa Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, AS 213ff, OZ 13).1.4.
  16. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, die er erst zehn Tage vor seiner Festnahme kennengelernt hat, und einige Bekanntschaften. Darüber hinaus liegt kein maßgebliches Sozialleben in Österreich vor vergleiche etwa Niederschrift 23.06.2024, AS 83ff, OZ 13; Niederschrift Bundesamt 18.11.2024, AS 16ff, OZ 11; Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 26.11.2024, AS 213ff, OZ 13). 1.4.
  17. Eine eigene gesicherte eigene Unterkunft des Beschwerdeführers liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit obdachlos oder wohnte vorübergehend bei Freunden. Es liegt auch sonst keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet vor. 1.4.
  18. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Europa und auch in Österreich durch Schwarzarbeit als Maler finanziert und strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum finanziert und ist deshalb in Österreich einschlägig gerichtlich vorbestraft. Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse (vgl. etwa Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1, Anhaltedatei 26.03.2025, OZ 2).Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse vergleiche etwa Niederschrift 14.03.2025, AS 49ff, OZ 11; Anhaltedatei 25.03.2025, OZ 1, Anhaltedatei 26.03.2025, OZ 2). Festzuhalten ist somit insgesamt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt.
  19. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  20. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zum Vorverfahren betreffend das Asylverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  21. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  22. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2024 durch Interpol Algier identifiziert wurde. Aktenkundig ist zudem ein Foto des algerischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl. AS 9, OZ 11).2.2.
  23. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2024 durch Interpol Algier identifiziert wurde. Aktenkundig ist zudem ein Foto des algerischen Reisepasses des Beschwerdeführers vergleiche AS 9, OZ 11). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch vor dem Bundesamt angegeben, dass er ursprünglich bewusst falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat, um nicht nach Algerien abgeschoben zu werden, tatsächlich aber algerischer Staatsangehöriger zu sein, was schlussendlich auch durch die Identifizierung durch Interpol Algier bestätigt wurde. Zudem liegt inzwischen auch eine Fotografie des algerischen Reisepasses im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer zwar in Griechenland im Jahr 2019 einen Asylantrag stellte, ihm aber offensichtlich kein internationaler Schutz zuerkannt wurde. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2024 rechtskräftig abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer selbst angab, er sei bereits mehreren Ländern in Europa, darunter in Griechenland und Frankreich gewesen und habe dort kein Asyl erhalten, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug (vgl. OZ 2), sowie der Identifizierung durch Interpol Algier und dem (mehrfachen) Eingeständnis des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, wonach er eingangs bewusst falsche Identitätsangaben gemacht hat. Dies wurde im Übrigen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren entsprechend gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug vergleiche OZ 2), sowie der Identifizierung durch Interpol Algier und dem (mehrfachen) Eingeständnis des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, wonach er eingangs bewusst falsche Identitätsangaben gemacht hat. Dies wurde im Übrigen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren entsprechend gewürdigt. Der Beschwerdeführer selbst konnte oder wollte jedoch bisher in keinem seiner Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. 2.2.
  24. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.03.2025, 16:00 Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom 14.03.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  25. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende, seit 27.11.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren vom 26.11.2024, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. 2.2.
  26. Das Strafurteil des Beschwerdeführers in Österreich liegt im Verwaltungsakt ein und stimmt mit den Eintragungen im Strafregister überein. 2.2.
  27. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Ergebnis nicht hervorgekommen. Es wurde dazu weder in der Beschwerde noch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens oder des Asylverfahrens ein Vorbringen erstattet und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte zu konkreten und relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich in der Vergangenheit Verletzungen eines Beines und des Schlüsselbeins erlitten und musste deshalb operiert werden bzw. hinkt. Er hat zumindest vor seiner Inhaftierung Suchtmittel konsumiert, was sich aus den eingeholten medizinischen Unterlagen und dem daraus ersichtlichen Drogen-Labor-Test ergibt. Der Beschwerdeführer ist auch psychisch belastet, erhält in der Haft jedoch psychologische, ärztliche und medikamentöse Betreuung. Insgesamt ist keine derartige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, ersichtlich, die die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in Frage gestellt hätte. Zu seinem Gesundheitszustand vom Bundesamt mehrfach befragt, gab der Beschwerdeführer zudem immer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen bzw. Medikamente für Magen, Herz und Schmerzmittel einzunehmen, aber jedenfalls einvernahmefähig zu sein. Dass er psychisch belastet ist und wegen der Suchtmittelabhängigkeit entsprechende Medikamente benötigt, ergibt sich bereits aus der Patientenkartei. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  28. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  29. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer bereits insgesamt drei Mal aus dem Grundversorgungsquartier unangemeldet entfernte und dem Bundesamt jeweils keine Mitteilung über seinen Aufenthaltsort bzw. eine mögliche Erreichbarkeit machte ergibt sich einerseits aus dem Grundversorgungsdatenauszug, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in diversen Einvernahmen und lässt sich zwanglos aus dem gesamten Verwaltungsakt ableiten. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Ebenso hat der Beschwerdeführer selbst mehrfach eingeräumt, bewusst falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, um nicht nach Algerien abgeschoben zu werden. 2.3.
  30. Ebenso hat der Beschwerdeführer von sich aus in den Einvernahmen vor dem Bundesamt eingeräumt, dass er sich bereits in mehreren Staaten illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines algerischen Reisepasses, fest steht jedoch, dass er bisher nicht in der Lage gewesen ist, einen solchen vorzulegen. Auch hat er im Verlauf des Verfahrens immer wieder angeben, wer wäre ohne Reisepass illegal durch Europa gereist. Aus dem EURODAC-Treffer ergibt sich zudem eindeutig, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch wenn er diesen Umstand leugnet. 2.3.
  31. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich – wie schon ausgeführt - einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug (vgl. OZ 2), sowie der Identifizierung durch Interpol Algier und dem Umstand, dass er dies schlussendlich selbst eingestanden hat. 2.3.
  32. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich – wie schon ausgeführt - einerseits aus den Daten im Fremdenregisterauszug vergleiche OZ 2), sowie der Identifizierung durch Interpol Algier und dem Umstand, dass er dies schlussendlich selbst eingestanden hat. Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt werden musste. Außerdem gab er vor dem Bundesamt unterschiedlich an, seinen Reisepass in der Türkei verloren zu haben, dann auf dem Rückweg von Deutschland nach Österreich. Fest steht, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein Reisedokument verfügt oder es zumindest nicht vorlegen möchte. Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig und wurden auch nicht selbst vorgebracht, wonach der Beschwerdeführer sich seit seiner illegalen Einreise in den Schengen-Raum darum bemüht hätte, ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Aus vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Reisebewegungen in Europa lässt sich daher auch zwanglos ableiten, dass er über Jahre ohne gültiges Reisedokument durch den Schengen-Raum und schließlich in Österreich mehrmals illegal ein- und ausreiste. 2.3.
  33. Die entgegen dem Beschwerdevorbringen tatsächlich nicht vorhandene Ausreise- bzw. Rückkehrwilligkeit ergibt sich einerseits schon aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in den unterschiedlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, wo er jeweils angab, der Meinung zu sein, in Algerien Probleme zu haben und dorthin auch nicht zurückkehren zu wolle. Gefestigt wird diese Ansicht des Gerichts weiters dadurch, dass der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben hat, falsche Angaben zu einer Identität – er hatte eingangs mehrfach angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein – gemacht zu haben, um eine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Zuletzt zeigte sich der Beschwerdeführer auch wieder in der Rückkehrberatung in der Schubhaft als nicht rückkehrwillig. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, jedenfalls nicht gefolgt werden. 2.3.
  34. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das über Jahre fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem das beharrliche und rechtswidrige Verbleiben im Schengen-Raum und des mehrfachen Entzuges aus dem Asylverfahren durch Untertauchen und Weiterreise in andere Länder, das Leben im Verborgenen und die Finanzierung des Aufenthalts durch Schwarzarbeit sowie durch strafrechtlich relevante Eigentumsdelikte und das unterlassene Bemühen, sich ein Reisedokument zu besorgen oder Dokumente aus Algerien schicken zu lassen, sondern insbesondere auch die vor dem Bundesamt sowie auch im Rahmen der Rückkehrberatung geäußerte Rückkehrunwilligkeit nach Algerien lässt keinen Zweifel daran, dass er Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung entziehen wird. Vor dem Hintergrund seines insgesamt seit seiner Einreise nach Europa zumindest seit Dezember 2019, sohin seit über fünf Jahren, fortgesetzten, fremdenrechtlichen und auch strafrechtlichen Gesamtfehlverhaltens ist evident, dass er versuchen wird, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitzuwirken und sich einer Außerlandesbringung nach Algerien zu widersetzen. 2.3.
  35. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Algerien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für algerische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 25.03.2025 (vgl. OZ 12), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 18.03.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er für einen Vorführtermin vor die algerische Botschaft im April 2025 vorgesehen ist, sofern eine Vorführung nicht wegen der vorhandenen Reisepasskopie unterbleiben kann und wurden seitens Rechtsvertretung nicht bestritten.2.3.
  36. Die Feststellungen zu den Abschiebungen nach Algerien sowie den Modalitäten zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für algerische Staatsangehörige ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 25.03.2025 vergleiche OZ 12), ebenso wie der Umstand, dass für den Beschwerdeführer am 18.03.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, er für einen Vorführtermin vor die algerische Botschaft im April 2025 vorgesehen ist, sofern eine Vorführung nicht wegen der vorhandenen Reisepasskopie unterbleiben kann und wurden seitens Rechtsvertretung nicht bestritten. 2.
  37. Zur familiären und sozialen Komponente: 2.4.
  38. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland und Algerien sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei familiäre, und nur unmaßgebliche soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine relevanten sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen aufweist. Das diesbezügliche Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde erweist sich als unsubstanziiert. 2.4.
  39. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer abgesehen von einigen Freunden und Bekanntschaft sowie einer Freundin, die er erst zehn Tage vor seiner Festnahme kennengelernt hat, im Bundesgebiet keine substanziellen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat sich auch nur verhältnismäßig kurze Zeit in Österreich aufgehalten, ist zwischenzeitlich immer wieder nach Deutschland gereist und hat sich auch von Mitte August bis Mitte November 2024 in Untersuchungshaft befunden, sodass schon angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in Österreich nicht von maßgeblichen sozialen Bindungen auszugehen war. 2.4.
  40. Der Beschwerdeführer hat während seines Asylverfahrens nur zwei Tage im Grundversorgungsquartier gewohnt und ist dann untergetaucht. Er hat auch jedes Mal nach seinen Aufgriffen, Festnahmen und Einvernahmen wieder im Verborgenen Unterkunft genommen, keinen Wohnsitz gemeldet und dem Bundesamt auch nicht mitgeteilt, wo er sich aufhält. Der Beschwerdeführer gab dazu selbst an, teilweise im Freien oder bei unterschiedlichen Freunden übernachtet zu haben. Er selbst hat angegeben, über keine eigene Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr der Schwarzarbeit nachzugehen und über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen. Die Effekten in der Anhaltedatei Barmittel in Höhe von EUR 0,00 auf. Eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wäre zudem mangels Berechtigung zum Aufenthalt auch gar nicht möglich. Eine konkrete alternative Unterkunftsmöglichkeit besteht nicht. Der Beschwerdeführer selbst verfügt auch über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Sofern in der gegenständlichen Beschwerde nunmehr eine Unterkunft bei einer konkret angeführten Person mit einer konkreten Adresse angeführt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Person vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren noch nicht genannt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer dort „bis zur Ausreise“ Unterkunft nehmen könnte. Das Verfahren hat jedoch auch eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auch im Asylverfahren, wonach er wissentlich und bewusst vor der Polizei und dem Bundesamt mehrfach nicht nur falsche Angaben zu seiner Identität, sondern überhaupt zu seinem gesamten Lebenslauf und seinen Familienangehörigen (er hat sogar falsche Angaben zum Tod seiner Mutter gemacht) gemacht hat, um eine Abschiebung nach Algerien zu verhindern, ist dem Beschwerdeführer – wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 26.11.2024 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers schon ausgeführt hat – persönlich jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Unterkunftsmöglichkeit keine relevante Minderung der bestehenden Fluchtgefahr vorliegen würde, sodass es darauf im Ergebnis im konkreten Fall nicht ankommt. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.4.
  41. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert zu haben. Angesichts der festgestellten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist auch evident, dass der deshalb in Österreich straffällig geworden ist. Schon vor dem Bundesamt gab er an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen. In der Anhaltedatei sind Barmittel in Höhe von EUR 0,00 verzeichnet. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  43. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  44. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaf

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.