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{'item': 'G306 2309322-1'}

Obsah (13)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 232§ 120§ 76§ 1§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlG306 2309322-1 Spruch, G306 2309322-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 24.02.2025 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 24.02.2025 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sowohl seine Einreise als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet seien als illegal anzusehen, da diese nicht zu touristischen Zwecken erfolgt sei, sondern um der Schwarzarbeit nachzugehen. Der BF habe nicht belegen können, ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu haben oder solche aus legalen Quellen zu beziehen. Er sei als mittellose Person anzusehen und finanziere den Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der BF habe zugegeben, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er sei von der Polizei beim alkoholisierten Autofahren angetroffen worden und sei somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Am XXXX 2015 sei er

§ 232St

GB rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 07.02.2022 unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er hätte sein Verhalten fortgesetzt, wenn es zu keine Aufgriff durch die Polizei gekommen wäre. Er gefährde durch sein gesetztes und rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er auf illegale Quellen zurückgreife, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weiters bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten werde. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr, da er sich in Schubhaft befinde. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergebe sich, dass er Österreich gegenüber ablehnend eingestellt und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Dem BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sowohl seine Einreise als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet seien als illegal anzusehen, da diese nicht zu touristischen Zwecken erfolgt sei, sondern um der Schwarzarbeit nachzugehen. Der BF habe nicht belegen können, ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu haben oder solche aus legalen Quellen zu beziehen. Er sei als mittellose Person anzusehen und finanziere den Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der BF habe zugegeben, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er sei von der Polizei beim alkoholisierten Autofahren angetroffen worden und sei somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Am römisch 40 2015 sei er

Paragraph 232, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 07.02.2022 unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er hätte sein Verhalten fortgesetzt, wenn es zu keine Aufgriff durch die Polizei gekommen wäre. Er gefährde durch sein gesetztes und rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er auf illegale Quellen zurückgreife, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weiters bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten werde. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr, da er sich in Schubhaft befinde. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergebe sich, dass er Österreich gegenüber ablehnend eingestellt und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Dem BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Der BF erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.Der BF erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 17.03.2025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  11.07.2013 – 11.07.2013 Nebenwohnsitz  11.07.2013 – 04.11.2013 Hauptwohnsitz  05.11.2013 – 17.08.2015 Lücke  XXXX .2015 – XXXX .2015 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 Hauptwohnsitz JA  19.11.2015 – 01.03.2016 Lücke  02.03.2016 – 16.08.2017 Hauptwohnsitz  17.08.2017 – 19.05.2021 Lücke  20.05.2021 – 07.02.2022 Hauptwohnsitz  08.02.2022 – 16.02.2025 Lücke  XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2025 – laufend Hauptwohnsitz PAZ Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich eine Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet von 25.05.2021 bis 31.07.2021 als Arbeiter. Der BF war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Laut seinen Angaben hält sich der BF seit dem 14.08.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und geht einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Am XXXX .2025 wurde der BF im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeibeamte angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 2021 im Bundesgebiet aufhältig sei und somit die Dauer seines visumfreien Aufenthaltszeitraumes überschritten habe. Der BF habe weiters keine aufrechte Lenkberechtigung vorweisen können, habe sich mit einem abgelaufenen serbischen Reisepass ausgewiesen, sei im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und habe ein durchgeführte Alkomattest einen Wert von 0,29mg/l ergeben. Der BF wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt, festgenommen und in ein PAZ überstellt.Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeibeamte angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 2021 im Bundesgebiet aufhältig sei und somit die Dauer seines visumfreien Aufenthaltszeitraumes überschritten habe. Der BF habe weiters keine aufrechte Lenkberechtigung vorweisen können, habe sich mit einem abgelaufenen serbischen Reisepass ausgewiesen, sei im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und habe ein durchgeführte Alkomattest einen Wert von 0,29mg/l ergeben. Der BF wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt, festgenommen und in ein PAZ überstellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2025 wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2025 wurde dem BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Er befindet sich derzeit in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 .2025 wurde dem BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Er befindet sich derzeit in Schubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder tiefgreifende private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF festgestellt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der Geldfälschung

§ 232Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 15 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter seiner Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der Geldfälschung

Paragraph 232, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 15 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter seiner Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat

§ 1Z 6 HSt

V als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF seit über zehn Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt, sich sohin seit etwa einem Jahrzehnt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wiederholt – zuletzt ab Februar 2022 bis zu seiner Festnahme im Februar 2025 – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet wohnhaft war, um seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Weiters geht der BF eigenen Angaben zu Folge während seines gesamten Aufenthaltes immer wieder unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Auch wurde er im Bundesgebiet im Jahr 2015 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Februar 2025 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Der BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen das AuslBG verstoßen. Er ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Betreffend die vorgebrachten Freunde im Bundesgebiet ist kein Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Es sind keine Integrationsschritte des BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat

Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF seit über zehn Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt, sich sohin seit etwa einem Jahrzehnt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wiederholt – zuletzt ab Februar 2022 bis zu seiner Festnahme im Februar 2025 – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet wohnhaft war, um seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Weiters geht der BF eigenen Angaben zu Folge während seines gesamten Aufenthaltes immer wieder unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Auch wurde er im Bundesgebiet im Jahr 2015 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Februar 2025 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Der BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen das AuslBG verstoßen. Er ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Betreffend die vorgebrachten Freunde im Bundesgebiet ist kein Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Es sind keine Integrationsschritte des BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des massiven rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2309322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.