← Österreich

{'item': 'G310 2308280-1'}

Obsah (10)§ 9§ 52Art 133§ 57§ 55§ 18§ 53§ 58Art 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlG310 2308280-1 Spruch, G310 2308280-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 9

BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 1 Z 2 FPG erlassen“.

B) Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird und es in Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „

Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen“. C) Die Revision ist jeweils

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige ohne österreichischen Aufenthaltstitel, wurde am XXXX .2025 in XXXX im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung beim unrechtmäßigen Aufenthalt angetroffen.Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige ohne österreichischen Aufenthaltstitel, wurde am römisch 40 .2025 in römisch 40 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung beim unrechtmäßigen Aufenthalt angetroffen. Am 08.01.2025 stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher seitens des BFA mit Schreiben vom 09.01.2025 genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 09.01.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 12.01.2025 beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde

§ 18

Abs 2 Z 1BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ

§ 53

Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer, dem Verstoß gegen das MeldeG und der Ausübung von Schwarzarbeit begründet. Berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer, dem Verstoß gegen das MeldeG und der Ausübung von Schwarzarbeit begründet. Berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Die BF kehrte wie angekündigt am XXXX .2025 nach Serbien zurück. Seitens der BBU GmbH wurde eine Ausreisebestätigung vorgelegt.Die BF kehrte wie angekündigt am römisch 40 .2025 nach Serbien zurück. Seitens der BBU GmbH wurde eine Ausreisebestätigung vorgelegt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.02.2025 beim BFA eingebrachte Beschwerde den Anträgen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls die Nichterlassung eines Einreiseverbotes und dass die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werde. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF lediglich im Rahmen eines serbisch-orthodoxen Gottesdienstes Weihnachtssträucher (Bandjak) verteilt habe und von einem Beschenkten eine Gegenleistung erhalten habe. Sie habe sich auch nicht unrechtmäßig aufgehalten, sondern nur anlässlich des Weihnachtsfestes Verwandte besucht. Sie habe bei der Einreise keinen Einreisestempel erhalten. Die BF habe im Bundesgebiet einen Sohn, eine Tochter und mehrere Enkelkinder. Auch sei sie im Stande gewesen, ein Organmandat in der Höhe von EUR 500,00 zu bezahlen, weswegen keine Mittellosigkeit vorliege. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. In Österreich leben ihre Tochter und ihr Sohn mit ihren Familien. Die BF leidet an Diabetes.Die BF wurde am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. In Österreich leben ihre Tochter und ihr Sohn mit ihren Familien. Die BF leidet an Diabetes. Die BF besitzt einen bis XXXX .2033 gültigen serbischen Reisepass, mit welchem sie zuletzt am XXXX .2023 in das Schengengebiet eingereist ist, wo sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts wurde die BF angezeigt.Die BF besitzt einen bis römisch 40 .2033 gültigen serbischen Reisepass, mit welchem sie zuletzt am römisch 40 .2023 in das Schengengebiet eingereist ist, wo sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts wurde die BF angezeigt. Zuvor war sie von XXXX .2022 bis XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Sie ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die BF war in Österreich nie erwerbstätig oder anderweitig krankenversichert. Ein Bezug von Pensionsleistungen ist nicht bekannt. Die BF spricht kein Deutsch. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.Zuvor war sie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Sie ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die BF war in Österreich nie erwerbstätig oder anderweitig krankenversichert. Ein Bezug von Pensionsleistungen ist nicht bekannt. Die BF spricht kein Deutsch. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Dass die BF der Schwarzarbeit nachgegangen ist, indem sie am XXXX .2025 Eichensträucher verkauft hat, kann nicht verifiziert werden. Da es im Rahmen des christlich-orthodoxen Weihnachtsfests durchaus Brauch ist, Eichenzweige als Symbol für den Badnjak zu verbrennen und am XXXX .2025 in der XXXX , wo die BF betreten wurde, ein derartiges Weihnachtsfest veranstaltet wurde, ist eher den Angaben der BF zu folgen, wonach es sich dabei um eine bloße Aufmerksamkeit eines Beschenkten gehandelt habe und andere ihr wiederum nichts gegeben haben (vgl. https://kurier.at/mehr-platz/orthodoxe-weihnachten-heiligabend-badnjak-feuer-wien/402994191; abgefragt am 28.03.2025). Dass die BF der Schwarzarbeit nachgegangen ist, indem sie am römisch 40 .2025 Eichensträucher verkauft hat, kann nicht verifiziert werden. Da es im Rahmen des christlich-orthodoxen Weihnachtsfests durchaus Brauch ist, Eichenzweige als Symbol für den Badnjak zu verbrennen und am römisch 40 .2025 in der römisch 40 , wo die BF betreten wurde, ein derartiges Weihnachtsfest veranstaltet wurde, ist eher den Angaben der BF zu folgen, wonach es sich dabei um eine bloße Aufmerksamkeit eines Beschenkten gehandelt habe und andere ihr wiederum nichts gegeben haben vergleiche https://kurier.at/mehr-platz/orthodoxe-weihnachten-heiligabend-badnjak-feuer-wien/402994191; abgefragt am 28.03.2025). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben der BF in der Stellungnahme, im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und in der Beschwerde, den Grenzkontrollstempeln im Reisepass der BF sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Aus den darin ersichtlichen Grenzkontrollstempeln ist nachvollziehbar, dass sie am XXXX .2023 in den Schengenraum eingereist ist. Die BF hat keine anderen Beweismittel für Ein- oder Ausreisen in das Gebiet der Schengenstaaten vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass sie die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) erheblich überschritten hat (vgl. Art 11 SGK). Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Aus den darin ersichtlichen Grenzkontrollstempeln ist nachvollziehbar, dass sie am römisch 40 .2023 in den Schengenraum eingereist ist. Die BF hat keine anderen Beweismittel für Ein- oder Ausreisen in das Gebiet der Schengenstaaten vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass sie die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) erheblich überschritten hat vergleiche Artikel 11, SGK). Serbischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft der BF plausibel. Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse der BF sind nicht aktenkundig. Aus dem Polizeibericht vom 06.01.2025 und geht vielmehr hervor, dass eine Verständigung auf Deutsch mit ihr nicht möglich war und die Schwiegertochter der BF bei der Überwindung der Sprachbarriere behilflich war. Die familiären Verhältnisse der BF werden anhand ihrer Angaben in der Stellungnahme und der Beschwerde festgestellt. Ihre Diabeteserkrankung geht aus dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr hervor. Dass die BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann aus dem Fehlen von Sozialversicherungsdaten geschlossen werden. Im IZR ist weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch eine entsprechende Antragstellung dokumentiert. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Im Zentralen Melderegister sind abgesehen von einer Wohnsitzmeldung von XXXX .2022 bis XXXX .2023 registriert. Daraus und aufgrund des Einreisestempels vom XXXX .2023 ergeben sich zwanglos Aufenthalte ohne Wohnsitzmeldung bzw. Verstöße gegen das MeldeG während dieser. Im Zentralen Melderegister sind abgesehen von einer Wohnsitzmeldung von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 registriert. Daraus und aufgrund des Einreisestempels vom römisch 40 .2023 ergeben sich zwanglos Aufenthalte ohne Wohnsitzmeldung bzw. Verstöße gegen das MeldeG während dieser. Die Anzeige gegen die BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt geht aus dem Polizeibericht vom 06.01.2025 hervor; eine Entscheidung darüber liegt dem BVwG nicht vor. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Z 3).

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids, aber noch vor der Beschwerdeerhebung freiwillig in ihr Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, fehlt ihr in Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, ihr nachträglich noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es nicht mehr notwendig ist, die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung zu bewirken.Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids, aber noch vor der Beschwerdeerhebung freiwillig in ihr Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, fehlt ihr in Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es ist nicht sinnvoll, ihr nachträglich noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es nicht mehr notwendig ist, die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung zu bewirken. Da die BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff). Zu Spruchteil B): Der Sachentscheidung ist zunächst vorauszuschicken ist zunächst, dass das BVwG diese grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (siehe zuletzt etwa VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021) und daher die Ausreise der BF am XXXX .2025 berücksichtigen muss. Dies ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere aus § 52 Abs 8 zweiter Fall FPG. § 21 Abs 5 BFA-VG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auf Entscheidungen über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG wie die vorliegende nicht anzuwenden (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der Sachentscheidung ist zunächst vorauszuschicken ist zunächst, dass das BVwG diese grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (siehe zuletzt etwa VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021) und daher die Ausreise der BF am römisch 40 .2025 berücksichtigen muss. Dies ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere aus Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Fall FPG. Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auf Entscheidungen über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG wie die vorliegende nicht anzuwenden (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet lagen bei der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vor, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzt und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hatte. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG. Es gab jedoch keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet lagen bei der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vor, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzt und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hatte. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG. Es gab jedoch keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Da sich die BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG mittlerweile weggefallen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen.Da sich die BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG mittlerweile weggefallen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen. , Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 1 Z 2 FPG ist gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Eine Rückkehrentscheidung, die in ihr Privat-oder Familienleben eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in ihr Privat-oder Familienleben eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Kinder der BF mitsamt ihren Familien in Österreich leben, greift die Rückkehrentscheidung in ihr Privat- und Familienleben ein. Die BF kann den Kontakt zu ihren Bezugspersonen in Österreich (und in anderen Mitgliedstaaten) nach der Rückkehr nach Serbien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Angesichts der massiven Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und ihres Versuchs, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch die Unterlassung einer Wohnsitzmeldung zu verschleiern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Inlandsaufenthalts, das ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib deutlich überwiegt. Dazu kommt, dass sie nach wie vor eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat hat, wo sie den Hauptteil ihres Lebens zubrachte. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Sie ist jedoch aufgrund der mittlerweile erfolgten Ausreise der BF nunmehr auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu stützen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit dieser Maßgabe abzuändern.Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Sie ist jedoch aufgrund der mittlerweile erfolgten Ausreise der BF nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit dieser Maßgabe abzuändern. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat Serbien rechtskonform, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Daher ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat Serbien rechtskonform, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gegen die strafgerichtlich unbescholtene BF kann

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder unbefristeten Einreiseverbots

§ 53

Abs 3 FPG kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt der BF eine derartig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gegen die strafgerichtlich unbescholtene BF kann

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder unbefristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt der BF eine derartig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (§ 53 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (§ 53 Abs 2 Z 2 FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (§ 53 Abs 2 Z 9 FPG).Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 9, FPG). Eine rechtskräftige Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung liegt hier nicht vor. Wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG aufgrund der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung wurde die BF ebenfalls nicht bestraft. Auch ist, wie bereits erwähnt, der Tatbestand des 53 Abs 2 Z 7 FPG nichterfüllt. Dazu bedarf es zudem zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Auch ist, wie bereits erwähnt, der Tatbestand des 53 Absatz 2, Ziffer 7, FPG nichterfüllt. Dazu bedarf es zudem zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens der BF nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt (vgl. § 12a Abs 6 AsylG), notwendig wäre. Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens der BF nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG), notwendig wäre. Da die BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihr keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen

Art 8Abs 2 EMRK i

Sd § 53 Abs 2 FPG ausgeht, ist das gegen sie erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da die BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihr keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen

Artikel 8, Absatz 2, EMRK i

Sd Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgeht, ist das gegen sie erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, kann eine Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal das BVw

G ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen folgt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, kann eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal das BVwG ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen folgt. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2308280.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.