← Österreich

{'item': 'I413 2166669-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlI413 2166669-2 Spruch, I413 2166669-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2021, GZ I405 2166669-1/9E, als unbegründet ab.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2021, GZ I405 2166669-1/9E, als unbegründet ab.
  3. Am 27.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer via E-Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG.
  4. Am 27.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer via E-Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei und wurde ihm die Beantwortung von Fragen zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse sowie die Vorlage näher bezeichneter Urkunden aufgetragen.
  6. Nach zwei erfolglosen Ladungsversuchen fand letztlich am 11.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG abgewiesen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
  9. Dagegen richtet sich die am 11.12.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 56 AsylG erfülle und über ein schützenswertes Privatleben verfüge.
  10. Dagegen richtet sich die am 11.12.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG erfülle und über ein schützenswertes Privatleben verfüge.
  11. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
  12. Am 03.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seit (zumindest) 12.08.2015 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig. Sein Asylantrag vom 12.08.2015 wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2021, GZ I405 2166669-1/9E, rechtskräftig seit 02.08.2021, als unbegründet ab. Seit (zumindest) 12.08.2015 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig. Sein Asylantrag vom 12.08.2015 wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.07.2021, GZ I405 2166669-1/9E, rechtskräftig seit 02.08.2021, als unbegründet ab. Ungeachtet der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verblieb der Beschwerdeführer in Österreich. Am 27.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG. Am 27.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer war zwar offiziell von November 2015 bis Dezember 2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz an derselben Anschrift melderechtlich erfasst, war faktisch aber jedenfalls ab August 2022 für die Behörden unter dieser Anschrift nicht greifbar und laut Angaben eines dortigen Bewohners seit sechs Monaten nicht mehr gesehen. Am 18.11.2022 meldete sich der Beschwerdeführer obdachlos. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Am 27.06.2019 bestand er die Integrationsprüfung bestehend aus den Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen. Er kann einfache Sätze in Deutsch verstehen und in sehr einfacher Sprache darauf antworten. Seit November 2017 ist er als Verkäufer der Zeitung „ XXXX “ registriert und verkauft seither regelmäßig Zeitungen, womit er monatlich zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00, manchmal auch weniger, ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Bis dato ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ein entsprechender Freundeskreis im Bundesgebiet ist gegeben. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.Am 27.06.2019 bestand er die Integrationsprüfung bestehend aus den Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen. Er kann einfache Sätze in Deutsch verstehen und in sehr einfacher Sprache darauf antworten. Seit November 2017 ist er als Verkäufer der Zeitung „ römisch 40 “ registriert und verkauft seither regelmäßig Zeitungen, womit er monatlich zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00, manchmal auch weniger, ins Verdienen bringt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Bis dato ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ein entsprechender Freundeskreis im Bundesgebiet ist gegeben. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Über einen gültigen, eigenen Mietvertrag verfügt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Es existiert jedoch die Absicht auf Abschluss eines Mietvertrags mit dem „ XXXX “-Kulturverein, wobei das Angebot zum Abschluss des Mietvertrags für eine 28m2 große Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Kochnische, Baderaum und Vorraum, bis zum
  14. Juni 2025 gültig ist.Über einen gültigen, eigenen Mietvertrag verfügt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Es existiert jedoch die Absicht auf Abschluss eines Mietvertrags mit dem „ römisch 40 “-Kulturverein, wobei das Angebot zum Abschluss des Mietvertrags für eine 28m2 große Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Kochnische, Baderaum und Vorraum, bis zum
  15. Juni 2025 gültig ist. Der Beschwerdeführer ist seit 13.01.2016 als Asylwerber bzw. Flüchtling durchgängig krankenversichert. Es liegt ein aufschiebend bedingter Arbeitsvorvertrag, zuletzt datiert mit 12.11.2024 vor, in dem ein Bruttolohn von EUR 1.350,00 als Verkäufer ausgewiesen ist und der Arbeitsbeginn auf „nach dem 15.11.2024“ lautet. Im November 2024 war bei dem den bedingten Arbeitsvorvertrag ausstellenden Arbeitgeber keine freie Stelle verfügbar.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Strafregisterauszug wurden von Amts wegen eingeholt. Weiters fand am 03.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen wurde. 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer vermerkte bereits im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs 1 AsylG, ledig zu sein und führte er keine Kinder an (AS 67 f). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er, weder verheiratet zu sein, noch in einer Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben (Protokoll vom 03.03.2025, AS 8 f). Nachdem ihm vonseiten der nigerianischen Botschaft in Wien am 16.04.2024 ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, wobei eine Kopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 125), steht die Identität des Beschwerdeführers – und damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – fest. Der Beschwerdeführer vermerkte bereits im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, ledig zu sein und führte er keine Kinder an (AS 67 f). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er, weder verheiratet zu sein, noch in einer Lebensgemeinschaft zu leben und auch keine Kinder zu haben (Protokoll vom 03.03.2025, AS 8 f). Nachdem ihm vonseiten der nigerianischen Botschaft in Wien am 16.04.2024 ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, wobei eine Kopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 125), steht die Identität des Beschwerdeführers – und damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – fest. Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen von chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen (Protokoll vom 03.03.2025, S 4). Ansonsten wurden ebenfalls keine Erkrankungen des Beschwerdeführers behauptet bzw. urkundlich belegt, sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war auf seine Arbeitsfähigkeit zu schließen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 12.08.2015 in Österreich aufhältig ist, basiert auf dem Datum seiner Asylantragstellung an ebendiesem Tag. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf den Inhalten des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 (AS 211 ff), wobei auch im Fremdenregisterauszug die entsprechenden Informationen verschriftlicht sind, darunter auch das Rechtskraftdatum des Erkenntnisses. Dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen im Bundesgebiet verblieb, lassen die Eintragungen im Melderegisterauszug erkennen und ergibt sich dieser Umstand weiters auch aus den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, der auf einen neuneinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet abgestellte (Protokoll vom 03.03.2025, S 14). Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte, nicht ausgereist zu sein (Protokoll vom 03.03.2025, S 5). Der per E-Mail eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG liegt im Verwaltungsakt ein (AS 66 ff). Der per E-Mail eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG liegt im Verwaltungsakt ein (AS 66 ff). Aus dem Melderegisterauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser offiziell von November 2015 bis Dezember 2022 melderechtlich mit Hauptwohnsitz durchgehend an derselben Adresse erfasst war. Dem Bericht einer Landespolizeidirektion war jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2022 dort nicht angetroffen und von der Eigentümerin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits verzogen sei (Bericht vom 23.08.2022, AS 27). Weiters wurde im Zuge einer Nachschau am 30.08.2022 von einer näher bezeichneten Person konkretisiert, dass der Beschwerdeführer bereits seit sechs Monaten nicht mehr gesehen worden sei (Schwerpunktation vom 30.08.2022, AS 45). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab August 2022 an der Meldeadresse laut ZMR für die Behörden nicht greifbar war. Die Obdachlosmeldung am 18.11.2022 liegt im Verwaltungsakt ein (AS 56). Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen, nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und kinderlos zu sein (Protokoll vom 03.03.2025, S 8), sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt. Das Zeugnis der abgelegten Integrationsprüfung liegt als Kopie im Verwaltungsakt ein (AS 83 f) und war in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der Beschwerdeführer einfache Sätze in Deutsch verstehen und in sehr einfacher Sprache drauf antworten kann (Protokoll vom 03.03.2025, S 9). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer seinen Ausweis der Zeitung „ XXXX “ in Vorlage (Beilage ./ C) und liegt weiters eine Bestätigung, aus der seine Registrierung seit November 2017 sowie der regelmäßige Zeitungsverkauf hervorgeht, im Verwaltungsakt ein (AS 85). Seinen Verdienst daraus schilderte er sowohl vor dem BFA (Protokoll vom 11.11.2024, AS 128), als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 03.03.2025, S 7) gleichlautend. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung geht aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor und bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst diesen Umstand (Protokoll vom 03.03.2025, S 7). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer monatlich maximal EUR 400,00 durch den Verkauf von Zeitungen lukriert und nach wie vor auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist, war festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer bis dato im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den Eintragungen seines Sozialversicherungsdatenauszugs. Dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt (Protokoll vom 03.03.2025, S 8 und S 10), ist vor dem Hintergrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet plausibel. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer war zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist. Das Zeugnis der abgelegten Integrationsprüfung liegt als Kopie im Verwaltungsakt ein (AS 83 f) und war in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der Beschwerdeführer einfache Sätze in Deutsch verstehen und in sehr einfacher Sprache drauf antworten kann (Protokoll vom 03.03.2025, S 9). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer seinen Ausweis der Zeitung „ römisch 40 “ in Vorlage (Beilage ./ C) und liegt weiters eine Bestätigung, aus der seine Registrierung seit November 2017 sowie der regelmäßige Zeitungsverkauf hervorgeht, im Verwaltungsakt ein (AS 85). Seinen Verdienst daraus schilderte er sowohl vor dem BFA (Protokoll vom 11.11.2024, AS 128), als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 03.03.2025, S 7) gleichlautend. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung geht aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor und bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst diesen Umstand (Protokoll vom 03.03.2025, S 7). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer monatlich maximal EUR 400,00 durch den Verkauf von Zeitungen lukriert und nach wie vor auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist, war festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer bis dato im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den Eintragungen seines Sozialversicherungsdatenauszugs. Dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundeskreis verfügt (Protokoll vom 03.03.2025, S 8 und S 10), ist vor dem Hintergrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet plausibel. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer war zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist. In der mündlichen Verhandlung wurde eine Absichtserklärung zum Abschluss eines Mietvertrages samt Gültigkeitszeitraum vorgelegt (Beilage ./B), sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keinen gültigen, eigenen Mietvertrag verfügt. Aus dem ebenfalls beiliegenden Mietvertrag (für den Fall eines Abschlusses) gehen die Details zur Wohnung hervor (AS 133 ff). Seine seit 13.01.2016 durchgängige Krankenversicherung als Asylwerber bzw. Flüchtling ist im Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. Der aufschiebend bedingte Arbeitsvorvertrag, auf dem die näheren Feststellungen zur Tätigkeit und zum Bruttolohn beruhen, ist aktenkundig (AS 137). Die Feststellung, dass im November 2024 beim diesen Arbeitsvorvertrag ausstellenden Arbeitgeber keine freie Stelle verfügbar war, basiert auf einer telefonischen Rückfrage eines Mitarbeiters des BFA, in der ihm die Auskunft erteilt wurde, dass derzeit keine freien Arbeitsplätze bestünden (Aktenvermerk vom 22.11.2024, AS 140).
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Rechtslage Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte § 56 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ titulierte Paragraph 56, AsylG lautet: „§ 56

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: „§ 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4 leg.cit.), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit.), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 3.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Wie in § 56 Abs 1 Z 1 AsylG normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers mit 23.01.2023 erfolgte, ist der Zeitraum vor dem 23.01.2023 zur Beurteilung heranzuziehen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Wie unter Punkt II.
  5. in Zusammenschau mit II. 2.
  6. ersichtlich, ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit 12.08.2015 durchgängig in Österreich aufhältig, sodass § 56 Abs 1 Z 1 AsylG erfüllt ist.Wie in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normiert, bedarf es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Zumal die Antragstellung des Beschwerdeführers mit 23.01.2023 erfolgte, ist der Zeitraum vor dem 23.01.2023 zur Beurteilung heranzuziehen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. in Zusammenschau mit römisch zwei. 2.
  8. ersichtlich, ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit 12.08.2015 durchgängig in Österreich aufhältig, sodass Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist. Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach § 56 Abs 1 Z 2 AsylG mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum 12.08.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 02.08.2021 aufgrund seiner Asylantragstellung als rechtmäßig darstellte, ist auch diese Voraussetzung gegeben. Im Weiteren gilt nun zu überprüfen, ob nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig war. Da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum 12.08.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 02.08.2021 aufgrund seiner Asylantragstellung als rechtmäßig darstellte, ist auch diese Voraussetzung gegeben. Hinsichtlich des Erfordernisses nach § 56 Abs 1 Z 3 AsylG, der auf § 9 IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Sprach- und Werteprüfung auf den Niveau A2 nachweislich am 27.06.2019 bestanden hat und sohin § 11 IntG iVm § 9 Abs 4 Z 1 IntG erfüllt ist und damit auch § 56 Abs 1 Z 3 AsylG.Hinsichtlich des Erfordernisses nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, der auf Paragraph 9, IntG verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Sprach- und Werteprüfung auf den Niveau A2 nachweislich am 27.06.2019 bestanden hat und sohin Paragraph 11, IntG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt ist und damit auch Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die in § 56 Abs 1 AsylG angeführten Kriterien zur Erlangung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph 56, Absatz eins, AsylG angeführten Kriterien zur Erlangung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG jedenfalls auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG erfüllt sein müssen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG jedenfalls auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG erfüllt sein müssen. Hinsichtlich dieser in § 60 AsylG normierten Erteilungsvoraussetzungen gilt festzuhalten, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates beim Beschwerdeführer nicht besteht (§ 60 Abs 1 AsylG). Hinsichtlich dieser in Paragraph 60, AsylG normierten Erteilungsvoraussetzungen gilt festzuhalten, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates beim Beschwerdeführer nicht besteht (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG). Zu § 60 Abs 2 Z 1 AsylG bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bloß in Bezug auf eine Unterkunft, sondern in Bezug auf zwei (oder allenfalls mehrere) Unterkünfte, so genügt es für den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, wenn sich im Verfahren ergibt, dass zumindest eine dieser Unterkünfte tatsächlich zur Verfügung steht und dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht. Ob der Fremde die betreffende Unterkunft bisher regelmäßig oder nur sporadisch (oder noch gar nicht) benützt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse der Unterkunft besteht (vgl. VwGH 0.09.2024, Ra 2021/17/0163 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel schon mehrfach ausgesprochen hat, ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (vgl. erneut VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 mwN).Zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bloß in Bezug auf eine Unterkunft, sondern in Bezug auf zwei (oder allenfalls mehrere) Unterkünfte, so genügt es für den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, wenn sich im Verfahren ergibt, dass zumindest eine dieser Unterkünfte tatsächlich zur Verfügung steht und dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht. Ob der Fremde die betreffende Unterkunft bisher regelmäßig oder nur sporadisch (oder noch gar nicht) benützt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse der Unterkunft besteht vergleiche VwGH 0.09.2024, Ra 2021/17/0163 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel schon mehrfach ausgesprochen hat, ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft vergleiche erneut VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163 mwN). Hierbei ist berücksichtigenswert, dass der Beschwerdeführer über eine bis
  9. Juni 2025 gültige Absichtserklärung zum Abschluss eines Mietvertrages verfügt, sobald ihm ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. In Anbetracht dessen, dass eine Prognoseentscheidung vorzunehmen und das Angebot zum Mietvertragsabschluss bis
  10. Juni 2025 gültig ist, vermochte der Beschwerdeführer den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 60 Abs 2 Z 1 AsylG nachzuweisen. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit einer Wohnung im Ausmaß von 28m2, bestehend aus einem Zimmer, Kochnische, Baderaum und Vorraum, haben sich bei Bewohnung durch eine Person keine Bedenken ergeben.Hierbei ist berücksichtigenswert, dass der Beschwerdeführer über eine bis
  11. Juni 2025 gültige Absichtserklärung zum Abschluss eines Mietvertrages verfügt, sobald ihm ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. In Anbetracht dessen, dass eine Prognoseentscheidung vorzunehmen und das Angebot zum Mietvertragsabschluss bis
  12. Juni 2025 gültig ist, vermochte der Beschwerdeführer den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachzuweisen. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit einer Wohnung im Ausmaß von 28m2, bestehend aus einem Zimmer, Kochnische, Baderaum und Vorraum, haben sich bei Bewohnung durch eine Person keine Bedenken ergeben. Da der Beschwerdeführer seit 13.01.2016 durchgehend als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert ist, liegt auch die Voraussetzung eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nach § 60 Abs 2 Z 2 AsylG vor und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Da der Beschwerdeführer seit 13.01.2016 durchgehend als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert ist, liegt auch die Voraussetzung eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vor und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. In § 60 Abs 2 Z 3 AsylG ist schließlich verschriftlicht, dass Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG unverkennbar eine dem § 11 Abs 2 Z 4 NAG nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des § 11 Abs 5 NAG einzubeziehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die zu § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG als maßgeblich anzusehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Das NAG knüpft in § 11 Abs 5 leg.cit. bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. In jenem Fall, in dem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, ist im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, insbesondere auch ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 mwN).In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist schließlich verschriftlicht, dass Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG unverkennbar eine dem Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG einzubeziehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als maßgeblich anzusehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, leg.cit. bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. In jenem Fall, in dem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, ist im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, insbesondere auch ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 mwN). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen. Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163) bzw. ist einer solchen nicht generell jegliche Bedeutung abzusprechen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen. Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163) bzw. ist einer solchen nicht generell jegliche Bedeutung abzusprechen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Gegenständlich bleibt zu betonen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Anbetracht seines Bezuges aus Leistungen aus der Grundversorgung bzw. seiner Krankenversicherung als Asylwerber bzw. Flüchtling die Gebietskörperschaften bereits seit mehreren Jahren belastet. Der mittlerweile seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt – und damit etwa neuneinhalb Jahre lang – keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Mit dem Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “, bei dem der Beschwerdeführer zwischen EUR 350,00 und EUR 400,00, manchmal weniger, lukriert, liegt der Beschwerdeführer weit unterhalb des Richtsatzes für Alleinstehende, der sich im Jahr 2025 auf EUR 1.273,99 beläuft. Der mittlerweile seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt – und damit etwa neuneinhalb Jahre lang – keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Mit dem Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “, bei dem der Beschwerdeführer zwischen EUR 350,00 und EUR 400,00, manchmal weniger, lukriert, liegt der Beschwerdeführer weit unterhalb des Richtsatzes für Alleinstehende, der sich im Jahr 2025 auf EUR 1.273,99 beläuft. Dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag als Verkäufer – das darin verschriftlichte Entgelt überschreitet den Richtsatz für Alleinstehende – ist in diesem Zusammenhang zwar entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163), jedoch ist auch berücksichtigenswert, dass zum Zeitpunkt des darin verschriftlichen Arbeitsbeginns „nach dem 15.11.2024“ auf Rückfrage eines BFA-Mitarbeiters am 22.11.2024 gerade keine freie Stelle verfügbar war, sodass es den ausgestellten Arbeitsvorvertrag in Hinblick auf dessen Gravität zu relativieren gilt. Indiziert wird dies auch dadurch, dass der Beschwerdeführer öfters das diesbezügliche Restaurant besucht und mit dem Arbeitgeber bekannt ist (Protokoll vom 03.03.2025, S 13). Im Weiteren bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und sohin – mit Ausnahme des Zeitungsverkaufs seit November 2017 – vom regulären Arbeitsmarkt jahrelang abwesend war. Zudem spricht der Beschwerdeführer auch nur auf einem sehr einfachen Niveau Deutsch, was seine Integration am Arbeitsmarkt und auch eine Verkäufertätigkeit in einem Restaurant erschwert.Dem vorliegenden Arbeitsvorvertrag als Verkäufer – das darin verschriftlichte Entgelt überschreitet den Richtsatz für Alleinstehende – ist in diesem Zusammenhang zwar entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur Bedeutung beizumessen vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163), jedoch ist auch berücksichtigenswert, dass zum Zeitpunkt des darin verschriftlichen Arbeitsbeginns „nach dem 15.11.2024“ auf Rückfrage eines BFA-Mitarbeiters am 22.11.2024 gerade keine freie Stelle verfügbar war, sodass es den ausgestellten Arbeitsvorvertrag in Hinblick auf dessen Gravität zu relativieren gilt. Indiziert wird dies auch dadurch, dass der Beschwerdeführer öfters das diesbezügliche Restaurant besucht und mit dem Arbeitgeber bekannt ist (Protokoll vom 03.03.2025, S 13). Im Weiteren bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und sohin – mit Ausnahme des Zeitungsverkaufs seit November 2017 – vom regulären Arbeitsmarkt jahrelang abwesend war. Zudem spricht der Beschwerdeführer auch nur auf einem sehr einfachen Niveau Deutsch, was seine Integration am Arbeitsmarkt und auch eine Verkäufertätigkeit in einem Restaurant erschwert. Vor diesem Hintergrund fällt eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zu dessen Ungunsten aus. Zumal damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, bedarf es im Weiteren keiner Auseinandersetzung mehr in Hinblick auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 56 Abs 3 AsylG).Zumal damit die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen, bedarf es im Weiteren keiner Auseinandersetzung mehr in Hinblick auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG). Die Beschwerde war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG bzw. zum Erfordernis einer Prognosevornahme, <g<, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG bzw. zum Erfordernis einer Prognosevornahme, <g<, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2166669.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.