RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlI419 2130304-3 Spruch, I419 2130304-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt III); eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt römisch drei); eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe berechtigte Furcht, ausgeforscht, verfolgt und gar gefoltert zu werden; seine Verwandten wären aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft bei „Feto“, welche auch als terroristische Vereinigung eingestuft sei, bedroht worden. Er verfüge in der Türkei über keinerlei soziales Netz und weder Wohnungs- noch Arbeitsmöglichkeit. Die einzige Angehörige in der Türkei wäre seine Mutter, welche jedoch pflegebedürftig sei und im Altenheim gepflegt werde.
- Das Verfahren wurde am 05.02.2025 der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Ende 30, Staatsangehöriger der Türkei aus der türkischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde in XXXX im gleichnamigen Landkreis der Provinz XXXX am Schwarzen Meer geboren und zog 1993 mit seiner Familie nach XXXX , wo er bis 2000 die Hauptschule besuchte sowie anschließend Pflasterer und Steinmetz lernte. Er kam 2003 erstmals nach Österreich und besuchte seine Schwester und seinen Bruder, die nach wie vor hier leben und im Alter von Anfang 50 bzw. ca. 60 sind. Im Monat nach seiner zweiten Einreise im folgenden Jahr heiratete er hier eine etwa gleichaltrige im türkischen Landkreis XXXX im in der Provinz XXXX geborene ehemalige Landsfrau, die seit 1997 hier wohnt und seit 1999 Österreicherin ist.Der Beschwerdeführer ist Ende 30, Staatsangehöriger der Türkei aus der türkischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde in römisch 40 im gleichnamigen Landkreis der Provinz römisch 40 am Schwarzen Meer geboren und zog 1993 mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er bis 2000 die Hauptschule besuchte sowie anschließend Pflasterer und Steinmetz lernte. Er kam 2003 erstmals nach Österreich und besuchte seine Schwester und seinen Bruder, die nach wie vor hier leben und im Alter von Anfang 50 bzw. ca. 60 sind. Im Monat nach seiner zweiten Einreise im folgenden Jahr heiratete er hier eine etwa gleichaltrige im türkischen Landkreis römisch 40 im in der Provinz römisch 40 geborene ehemalige Landsfrau, die seit 1997 hier wohnt und seit 1999 Österreicherin ist. Er reiste damals legal mit einem in XXXX ausgestellten Reisepass ein. Seither hält er sich hier auf; die beiden gemeinsamen Kinder sind volljährig bzw. im Mittelschulalter und wohnen seit ihrer Geburt hier. Sie sind, wie die beiden Geschwister, österreichische Staatsbürger. In der Türkei leben seine Mutter mit Mitte 80 in einem Heim, aber nach seinen Angaben keine weiteren Angehörigen, in Belgien ein weiterer Bruder mit ca. 50 Jahren.Er reiste damals legal mit einem in römisch 40 ausgestellten Reisepass ein. Seither hält er sich hier auf; die beiden gemeinsamen Kinder sind volljährig bzw. im Mittelschulalter und wohnen seit ihrer Geburt hier. Sie sind, wie die beiden Geschwister, österreichische Staatsbürger. In der Türkei leben seine Mutter mit Mitte 80 in einem Heim, aber nach seinen Angaben keine weiteren Angehörigen, in Belgien ein weiterer Bruder mit ca. 50 Jahren. Der Beschwerdeführer war in Österreich mit Unterbrechungen als Arbeiter vollversichert beschäftigt, zuletzt bis Mitte Jänner 2025; derzeit erhält er Krankengeld. Mehrmals war er in der Türkei auf Urlaub, wo er sich in XXXX aufhielt, wo die Mutter wohnt, die er zuletzt 2021 besuchte. Mit ihr ist er in Telefonkontakt.Der Beschwerdeführer war in Österreich mit Unterbrechungen als Arbeiter vollversichert beschäftigt, zuletzt bis Mitte Jänner 2025; derzeit erhält er Krankengeld. Mehrmals war er in der Türkei auf Urlaub, wo er sich in römisch 40 aufhielt, wo die Mutter wohnt, die er zuletzt 2021 besuchte. Mit ihr ist er in Telefonkontakt. Das BG XXXX hat ihn am 12.09.2021 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er in einem Spiellokal mit einem Faustschlag den Bildschirm eines Hundewetten-Automaten zerbrach. Mit (vom OLG XXXX abgeändertem) Urteil vom 19.08.2014 verhängte das LG XXXX über ihn eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten wegen der Verbrechen des (teils versuchten) schweren Raubes, weil er von Februar 2012 bis September 2013 acht bewaffnete Raubüberfälle begangen (bzw. im ersten Fall zu begehen versucht) hatte, wobei er teils mehrere Personen mit der Waffe bedrohte und Bargeld von insgesamt mehr als € 55.000,-- erbeutete.Das BG römisch 40 hat ihn am 12.09.2021 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er in einem Spiellokal mit einem Faustschlag den Bildschirm eines Hundewetten-Automaten zerbrach. Mit (vom OLG römisch 40 abgeändertem) Urteil vom 19.08.2014 verhängte das LG römisch 40 über ihn eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten wegen der Verbrechen des (teils versuchten) schweren Raubes, weil er von Februar 2012 bis September 2013 acht bewaffnete Raubüberfälle begangen (bzw. im ersten Fall zu begehen versucht) hatte, wobei er teils mehrere Personen mit der Waffe bedrohte und Bargeld von insgesamt mehr als € 55.000,-- erbeutete. Aufgrund dieser Verurteilungen und der ihnen zu Grunde liegenden Straftaten verhängte das BFA über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Die darauf erhobene Beschwerde hat dieses Gericht zur Gänze abgewiesen (BVwG 07.05.2018, XXXX ). Die Revision dagegen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (24.10.2019, XXXX ).Aufgrund dieser Verurteilungen und der ihnen zu Grunde liegenden Straftaten verhängte das BFA über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Die darauf erhobene Beschwerde hat dieses Gericht zur Gänze abgewiesen (BVwG 07.05.2018, römisch 40 ). Die Revision dagegen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (24.10.2019, römisch 40 ). Während des Beschwerdeverfahrens verhängte das LG XXXX über den Beschwerdeführer am 30.10.2017 (rechtskräftig mit OLG XXXX 09.08.2018, XXXX ) wegen des - im Strafvollzug begangenen - Vergehens der (als Bestimmungstäter) versuchten falschen Beweisaussage sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung eine weitere Freiheitsstrafe von 24 Monaten weil er zwischen
- und 30.04.2017 versucht hatte, eine Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO dazu zu bestimmen, vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen, dass sie ihn nicht kenne, sowie von
- bis 23.03.2017 versucht hatte, eine weitere Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Zahlung von € 1.000,-- zu nötigen.Während des Beschwerdeverfahrens verhängte das LG römisch 40 über den Beschwerdeführer am 30.10.2017 (rechtskräftig mit OLG römisch 40 09.08.2018, römisch 40 ) wegen des - im Strafvollzug begangenen - Vergehens der (als Bestimmungstäter) versuchten falschen Beweisaussage sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung eine weitere Freiheitsstrafe von 24 Monaten weil er zwischen
- und 30.04.2017 versucht hatte, eine Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO dazu zu bestimmen, vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen, dass sie ihn nicht kenne, sowie von
- bis 23.03.2017 versucht hatte, eine weitere Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Zahlung von € 1.000,-- zu nötigen. Infolge seiner Straftaten befand sich der Beschwerdeführer von 29.09.2013 bis 11.03.2022 in Justizhaft, außer an den vier Tagen 29.
- bis 02.08.2021, wo er demnach seine Mutter in XXXX besuchte. Zwei Wochen vor seiner bedingten Entlassung stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in Österreich bleiben sowie hier zu seiner Familie zu wollen, die schon sehnsüchtig auf ihn warte.Infolge seiner Straftaten befand sich der Beschwerdeführer von 29.09.2013 bis 11.03.2022 in Justizhaft, außer an den vier Tagen 29.
- bis 02.08.2021, wo er demnach seine Mutter in römisch 40 besuchte. Zwei Wochen vor seiner bedingten Entlassung stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in Österreich bleiben sowie hier zu seiner Familie zu wollen, die schon sehnsüchtig auf ihn warte. Der Beschwerdeführer hat während der Strafhaft an einer Therapie wegen Spielsucht teilgenommen. Er wohnt seit Anfang 2024 nicht mehr mit seiner Gattin und den Kindern zusammen, sondern in einer Nachbargemeinde. In der Unterkunft sind, abgesehen von der Familie des Unterkunftgebers, sechs volljährige Männer gemeldet; Hinweise auf Abhängigkeiten ergeben sich daraus und auch sonst nicht. Er hat bis 05.05.2024 Notstandshilfe bezogen und ist – auch wenn er hier dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht – arbeits- und damit im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Die StA XXXX hat am 23.05.2024 zwei Anklagen gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Vergehen des Betrugs erhoben, weil dieser Ende November 2023 eine Wohnung gemietet und für deren vereinbarte Neuverfliesung € 1.200,-- erhalten hatte, jedoch weder Fliesen verlegte noch Miete bezahlte, und ihm ferner vorgeworfen wird, im folgenden Monat ein Firmenfahrzeug seines damaligen Arbeitgebers mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung um € 4.000,-- verkauft und den Betrag erhalten zu haben, obwohl er das Fahrzeug weder rechtmäßig besaß noch dem Opfer übergab.Die StA römisch 40 hat am 23.05.2024 zwei Anklagen gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Vergehen des Betrugs erhoben, weil dieser Ende November 2023 eine Wohnung gemietet und für deren vereinbarte Neuverfliesung € 1.200,-- erhalten hatte, jedoch weder Fliesen verlegte noch Miete bezahlte, und ihm ferner vorgeworfen wird, im folgenden Monat ein Firmenfahrzeug seines damaligen Arbeitgebers mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung um € 4.000,-- verkauft und den Betrag erhalten zu haben, obwohl er das Fahrzeug weder rechtmäßig besaß noch dem Opfer übergab. Das BG XXXX hat sich dazu aufgrund seiner Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, am 11.06.2024 gemäß § 450 StPO für sachlich unzuständig erklärt ( XXXX , XXXX ). Da es die StA XXXX darauf unterließ, gemäß § 261 Abs. 2 StPO binnen dreier Monate beim LG XXXX Anklage zu erheben, ist nach deren Auskunft der Verlust des Verfolgungsrechts eingetreten, weshalb kein Urteil ergehen wird.Das BG römisch 40 hat sich dazu aufgrund seiner Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, am 11.06.2024 gemäß Paragraph 450, StPO für sachlich unzuständig erklärt ( römisch 40 , römisch 40 ). Da es die StA römisch 40 darauf unterließ, gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StPO binnen dreier Monate beim LG römisch 40 Anklage zu erheben, ist nach deren Auskunft der Verlust des Verfolgungsrechts eingetreten, weshalb kein Urteil ergehen wird. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 19.09.2022 zitiert. Derzeit steht ein am 18.10.2024 erschienenes zur Verfügung, das soweit entscheidungswesentlich mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version inhaltlich übereinstimmt. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage: Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). [...]Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). [...] Gülen- oder Hizmet-Bewegung Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor Kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung der Türkei war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn/BPB 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn/BPB 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020). [...] Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i. e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017). [...]Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i. e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017). [...] Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung „Paralel Devlet Yapılanması (PDY)“, die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). [...]Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung „Paralel Devlet Yapılanması (PDY)“, die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). [...] Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. „FETÖ-Meter“ (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App „ByLock“ waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021). [...] Auch das „FETÖ-Meter“ wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher Bylock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 21-26). Es gibt Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43). [...] ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden jedoch freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Allerdings urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020). [...] Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene „Bank Asya“ kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya-Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018). [...] Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020). 1.2.2 Wehrdienst: In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
- Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
- Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
- Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). [...] Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). [...] Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. [...] Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vgl. MBZ 11.7.2019).Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). [...] Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. [...] Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vergleiche MBZ 11.7.2019). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 24-27). [...] Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. MBZ 11.7.2019), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 23). [...] Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). [...]Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 20.5.2024, S. 13; vergleiche MBZ 11.7.2019), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 23). [...] Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). [...] 1.2.3 Sozialbeihilfen / -versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21). [...] Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). [...] 1.2.4 Medizinische Versorgung Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. 10 Euro pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016). [...] Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 7.2023).Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. 10 Euro pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vergleiche MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016). [...] Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 7.2023). 1.2.5 Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“ (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). [...] Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). [...] Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkeioder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). [...]Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei, oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). [...] Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB XXXX 1.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB XXXX 1.3.2023).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB römisch 40 1.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB römisch 40 1.3.2023). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch XXXX , Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com Rückkehrer Stammtisch römisch 40 , Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA,E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). [...] TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA,, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe 2013 mit seinem Bruder „im Freundeskreis“ die App „BylLock“ heruntergeladen und anschließend mithilfe dieser App Nachrichten mit den Freunden ausgetauscht. Seine Mutter habe ein Konto bei der Asya-Bank gehabt und sei deswegen trotz ihrer Alzheimer-Erkrankung eine Woche lang von den türkischen Behörden „in Gewahrsam genommen“ worden, bis ihr Anwalt Beschwerde erhoben habe. Sein Bruder sei Zeitungsreporter gewesen, habe regimekritische Artikel über Erdogan verfasst, sei sechs Monate ohne Anklage inhaftiert worden, danach ins Ausland geflohen und dann in Abwesenheit wegen der Verwendung von „ByLock“ und der Artikel und verurteilt worden. Der Bruder habe ihm geraten, keinesfalls zurückzukehren, um nicht wegen FETÖ-Mitgliedschaft verhaftet zu werden. In der Türkei gelte er auch als Wehrdienstverweigerer, weil er wegen seiner Justizhaft keinen Aufschub „veranlassen“ können habe. Die Familie gehöre zu den Anhängern der oppositionellen CHP. Er denke, er müsse nach einer Rückkehr sehr lange ins Gefängnis, obwohl er nichts getan habe. 1.3.2 Gut zwei Monate darauf vom BFA einvernommen erklärte er, im Herkunftsstaat habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Ob er dort gesucht werde, könne er nicht genau wissen. Sein Bruder habe als Journalist bei (der Tageszeitung, Anm.) Cumhuriyet gearbeitet, sei wegen der „ByLock“-App eingesperrt worden und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nach Griechenland und dann Belgien gezogen. Der „Vorgesetzte“ des Bruders, XXXX (Chefredakteur bis XXXX , Anm.), sei nach Deutschland geflüchtet.1.3.2 Gut zwei Monate darauf vom BFA einvernommen erklärte er, im Herkunftsstaat habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Ob er dort gesucht werde, könne er nicht genau wissen. Sein Bruder habe als Journalist bei (der Tageszeitung, Anmerkung Cumhuriyet gearbeitet, sei wegen der „ByLock“-App eingesperrt worden und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nach Griechenland und dann Belgien gezogen. Der „Vorgesetzte“ des Bruders, römisch 40 (Chefredakteur bis römisch 40 , Anm.), sei nach Deutschland geflüchtet. Ferner brachte er vor, wegen der Verwendung von „ByLock“ werde er als FETÖ-Anhänger „geführt“ und würde fünf Jahre in Untersuchungshaft kommen. Freunde von ihm, die ebenfalls 2013 „ByLock“ heruntergeladen hätten, säßen seit XXXX in Untersuchungshaft und seien dort von der Polizei nach dem Foto des Beschwerdeführers in der App gefragt worden. Wegen des Wehrdienstes habe er Telefonkontakt mit dem Konsulat gehabt. Da er diesen nicht weiter aufschieben habe können, fürchte er Probleme bei einer Einreise. Auf Facebook habe er 2020 ein Foto von Gülen gepostet; jemand habe in der Strafhaft „Zugang“ gehabt.Ferner brachte er vor, wegen der Verwendung von „ByLock“ werde er als FETÖ-Anhänger „geführt“ und würde fünf Jahre in Untersuchungshaft kommen. Freunde von ihm, die ebenfalls 2013 „ByLock“ heruntergeladen hätten, säßen seit römisch 40 in Untersuchungshaft und seien dort von der Polizei nach dem Foto des Beschwerdeführers in der App gefragt worden. Wegen des Wehrdienstes habe er Telefonkontakt mit dem Konsulat gehabt. Da er diesen nicht weiter aufschieben habe können, fürchte er Probleme bei einer Einreise. Auf Facebook habe er 2020 ein Foto von Gülen gepostet; jemand habe in der Strafhaft „Zugang“ gehabt. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, sogar die Verwandten des Beschwerdeführers seien aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft bei „Feto“ bedroht worden. Laut dem Länderinformationsblatt könne man wegen des „rechtsgrundlosen“ Vorwurfs, „Feto-Anhänger“ zu sein, in groben Fällen sogar „tödlich gelyncht“ werden, und es existiere ein Entführungsprogramm, bei dem der Nachrichtendienst MIT nach Gülen-Anhängern suche, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt und gefoltert würden, etwa um belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe berechtigte Furcht, ausgeforscht, verfolgt und „gar gefoltert“ zu werden. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung verfolgt würde, und auch nicht, dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung drohen würde, weil er die Nachrichten-App „ByLock“ verwendet hätte. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst nicht abgeleistet. Er ist noch im wehrpflichtigen Alter. Er hat nach den Länderfeststellungen weder im Fall der Ableistung des Wehrdienstes noch wegen des bisherigen Nichtantritts des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unangemessene oder gar Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten.Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst nicht abgeleistet. Er ist noch im wehrpflichtigen Alter. Er hat nach den Länderfeststellungen weder im Fall der Ableistung des Wehrdienstes noch wegen des bisherigen Nichtantritts des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unangemessene oder gar Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten. 1.3.5 Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.6 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der Gerichtsakt des vorigen Beschwerdeverfahrens eingesehen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der Gerichtsakt des vorigen Beschwerdeverfahrens eingesehen. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Wohnsitzwechsel war aus dem ZMR ersichtlich, die Beschäftigungen sind im Register der Sozialversicherung angeführt. Seinen Besuch bei der Mutter in der Türkei hat er beim BFA angegeben (AS 54), und es ist nachvollziehbar, dass er die Tage nach seiner Haftentlassung mit den Kindern sogleich dafür nutzte wie angegeben. Zu den Angehörigen in der Türkei war keine genauere Feststellung möglich, da er zwar in der Beschwerdeverhandlung im vorigen Verfahren angab (S. 5 a. E.), dort mehrere Onkel und Cousins zu haben (was der Lebenserfahrung entspricht), nun aber andere Familienmitglieder dort außer seiner Mutter in Abrede stellt. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus der Angabe beim BFA, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, sowie seinem Alter und der Arbeitsfähigkeit. Diese ist aus der Berufstätigkeit noch vor gut zwei Monaten ersichtlich, auch wenn den Versicherungsdaten ein mehrwöchiger Krankenstand bis einschließlich 25.03.2025 zu entnehmen ist. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ihm vom BFA zur Stellungnahme ausgehändigten Länderfeststellungen (AS 54) hat der Beschwerdeführer angegeben (AS 65 f), Kapitel 4.1 sei zur Gülen-Bewegung zu entnehmen, dass noch 25.000 Personen gesucht würden, auch in Österreich lebende Türken betroffen seien und bis November 2021 mehr als 99.300 „ByLock“-Besitzer angeklagt worden seien. In der Beschwerde wird ebenso auf Berichte verwiesen, die in den Länderfeststellungen verwendet werden. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 27, 263, 266 f / AS 111, 347, 350 f), kein glaubhaftes Vorbringen betreffend den Sachverhalt der behaupteten Verfolgung. 2.3.2 Zutreffend weist das BFA darauf hin (S. 263, AS 347), dass der Beschwerdeführer angegeben hat, der Aufschub seines Wehrdienstes sei bis 2012 genehmigt gewesen, sich jedoch auch später neuerlich in der Türkei aufgehalten hat. (AS 52, 54) Ferner hat er, wie das BFA richtig festhält, angegeben, die Anwendung „ByLock“ bereits 2013 heruntergeladen zu haben (AS 15), als er im Juli und August in der Türkei gewesen sei (AS 53), wie es zuvor im Jahr 2013 auch seine Freunde getan hätten (AS 15, 52 f), während diese tatsächlich erst verfügbar war, als er sich schon lange wieder in Österreich und bereits monatelang in Haft befand. 2.3.3 Die Schlussfolgerung des BFA (S. 266 f, AS 350 f) ist demnach nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer individuellen staatlichen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat und ein asylrelevanter Sachverhalt nicht feststellbar ist. 2.3.4 Auch die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was diese erschüttern würde. Wenn darin unsubstantiiert vorgebracht wird, dass sogar die Verwandten des Beschwerdeführers wegen ihrer angeblichen Feto-Mitgliedschaft bedroht worden seien, werden die vom BFA genannten Widersprüche nicht erklärt, sondern bleiben unerwähnt. 2.3.5 Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat ausgesetzt sein wird (S. 27, As 111), sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. 2.3.6 Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort wegen vorgeworfener Gülen-Mitgliedschaft, nicht angetretenem Wehrdienst oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte. 2.3.7 Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Dieser ist, wie der bisherige Beschäftigungsverlauf und der zwischenzeitliche Bezug von Leistungen des AMS zeigen, arbeitsfähig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die angebliche Verfolgung wegen unterstellter Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung sowie wegen Nichtantritts des Wehrdienstes unglaubwürdig war, somit das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte, und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die angebliche Verfolgung wegen unterstellter Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung sowie wegen Nichtantritts des Wehrdienstes unglaubwürdig war, somit das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte, und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 3.1.3 Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.1.4 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.4 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat, wo er geboren wurde, aufwuchs und sozialisiert wurde, etwa sein halbes Leben verbracht, rund 20 Jahre, und ist immer wieder urlaubshalber und zu Besuchen zurückgekehrt, zuletzt jedenfalls in den Sommern 2013 und
- Er hat dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt und Arbeitserfahrung gesammelt. Seine Arbeitskraft als Basis der damit erzielten Einnahmen sowie seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse in der Türkei sind nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Betreffend den kürzlich beendeten Krankenstand ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, sodass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rz 27 f, mwN)Betreffend den kürzlich beendeten Krankenstand ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, sodass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rz 27 f, mwN) 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, Rz 21, mwN) Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und Schulbildung einschließlich der sozialen Kontakte, die er wie weiterführen oder wiederaufnehmen kann.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, Rz 21, mwN) Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und Schulbildung einschließlich der sozialen Kontakte, die er wie weiterführen oder wiederaufnehmen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt III war demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.Der Spruchpunkt römisch drei war demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz von Erkrankungen bei der Prüfung von subsidiärem Schutz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz von Erkrankungen bei der Prüfung von subsidiärem Schutz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben (da die geänderten Lebensumstände nach der Haft für das Ergebnis irrelevant sind) und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren keine Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2130304.3.00