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{'item': 'L503 2296190-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlL503 2296190-1 Spruch, L503 2296190-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 9.9.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 9.9.2023 gab der BF auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Die Wirtschaftslage sei schlecht und er möchte normal in die Schule gehen und sich eine schöne Zukunft aufbauen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben und habe Angst vor der Armut.
  2. Im Gefolge einer Ladung zwecks Feststellung des Alters legte der BF am 23.11.2023 im Wege seiner Vertretung einen Personenregisterauszug im Original samt Übersetzung vor und wurde darauf hingewiesen, dass eine trotz des Vorliegens von Originaldokumenten durchgeführte Altersfeststellung das Kindeswohl verletze.
  3. Mit Schreiben vom 27.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) darauf hin, dass kein qualifiziertes Identitätsdokument vorliege und die Teilnahme an der Altersfeststellung freiwillig sei.
  4. Ein am 28.11.2023 durchgeführtes Handröntgen ergab, dass der BF – ohne Berücksichtigung einer Standardabweichung – im
  5. Lebensjahr sei.
  6. Am 25.3.2024 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX nahe XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Idlib, wo er mit seiner Familie aufgewachsen sei. Nach dem Einmarsch des Militärs in sein Heimatdorf habe er dieses jedoch mit seiner Familie verlassen und sei nach XXXX (ebenfalls Gouvernement Idlib) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei glaublich im Februar 2023 aus Syrien ausgereist und habe dann ca. 4 oder 5 Monate lang in Istanbul gelebt und dort in einer Stickerei gearbeitet, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Seine Eltern und seine Schwester würden nach wie vor in Syrien leben; einer seiner zwei Brüder halte sich in der Türkei auf, er werde aber bald nach Syrien zurückkehren, der andere Bruder lebe hier in Österreich.
  7. Am 25.3.2024 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 nahe römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Idlib, wo er mit seiner Familie aufgewachsen sei. Nach dem Einmarsch des Militärs in sein Heimatdorf habe er dieses jedoch mit seiner Familie verlassen und sei nach römisch 40 (ebenfalls Gouvernement Idlib) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei glaublich im Februar 2023 aus Syrien ausgereist und habe dann ca. 4 oder 5 Monate lang in Istanbul gelebt und dort in einer Stickerei gearbeitet, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Seine Eltern und seine Schwester würden nach wie vor in Syrien leben; einer seiner zwei Brüder halte sich in der Türkei auf, er werde aber bald nach Syrien zurückkehren, der andere Bruder lebe hier in Österreich. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe in Syrien „keine Probleme gehabt“, er habe dort allerdings „nicht gut leben“ können, es habe keine Arbeit gegeben, es gebe keine Zukunft, sondern Krieg und Bombardements. Viele Bekannte seien gestorben. Außerdem werde er theoretisch von der Armee eingezogen; die Leute würden nach ihrer Größe rekrutiert werden. Auf die Frage, warum sein Bruder, der nach Syrien zurückkehren werde, nicht von einer Rekrutierung betroffen sein sollte, gab der BF an, dieser sei älter und könne auf sich aufpassen; auch diesem könne es aber passieren, dass er rekrutiert wird. In seinem Heimatdorf würde die HTS herrschen und würde diese die Menschen zwangsweise rekrutieren; beispielsweise sei sein Heimatdorf von der Regierung eingenommen worden und werde die HTS sagen, sie müssten das Dorf von der Regierung befreien. Auf die Frage, ob jemals jemand seitens der HTS oder einer anderen Gruppierung auf ihn zugekommen sei, gab der BF an, er sei einmal mit dem Motorrad ohne Nummernschild gefahren, woraufhin die syrische Polizei gekommen sei, dem BF das Motorrad abgenommen und ihn 10 Tage lang angehalten hätte; während dieser 10 Tage habe der BF nur alle zwei Tage ein Brot bekommen. Vorgelegt wurden vom BF in Kopie weitere Dokumente wie z. B. ein Auszug aus dem Familienbuch und Kopien der Personalausweise seiner Eltern und Geschwister.
  8. Mit Schreiben vom 29.4.2024 gab die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dem BF drohe im Rahmen der kriegerischen Handlungen asylrelevante Verfolgung „als Mitglied der sozialen Gruppe der Kinder“ durch Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierung und einen verwehrten Schulbesuch. Das Kindeswohl müsse besonders beachtet werden. Gerade auch in der Herkunftsregion gebe es zahlreiche Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die HTS und werde der BF darüber hinaus bald 18 Jahre alt und sei dann vor allem wehrpflichtig. Das Heimatdorf des BF befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Kinder würden vom Recht auf Bildung systematisch ausgeschlossen, und sei der BF der sozialen Gruppe der Kinder, denen der Schulbesuch systematisch verwehrt werde, zugehörig.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der BF in Syrien keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt war. Darüber hinaus wurde insbesondere auf das Berichtsmaterial verwiesen, demzufolge die HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlege. Es werde im Übrigen nicht verkannt, dass es in Syrien zu einzelnen Fällen von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger komme; eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe für den BF jedoch nicht. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien – eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 18.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 20.6.
  2. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF ca. einen Monat vor seiner Flucht – als „Verwaltungsstrafe“ aufgrund eines fehlenden Kennzeichens an seinem Motorrad – unter menschenunwürdigen Bedingungen angehalten worden sei; dies sei „ein eindeutiges Indiz dafür, dass gerade dem BF die Zwangsrekrutierung droht“. Zudem wurde ergänzend vorgebracht, dass sich jener Bruder des BF, welcher unlängst aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei – um keine Repressionen durch die HTS und das Regime zu erfahren und nicht zwangsrekrutiert zu werden -, versteckt halten müsse. Zudem seien zwei der Onkel des BF vor etwa zehn Jahren verschwunden; Recherchen im Rahmen eines seitens der Rechtsvertretung des BF mit dem Vater des BF geführten Telefonats hätten ergeben, dass ein Onkel vom Regime entführt und in ein Regierungsgefängnis gebracht worden sei; der andere Onkel sei vom Daesh entführt worden.
  3. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 18.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 20.6.
  4. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF ca. einen Monat vor seiner Flucht – als „Verwaltungsstrafe“ aufgrund eines fehlenden Kennzeichens an seinem Motorrad – unter menschenunwürdigen Bedingungen angehalten worden sei; dies sei „ein eindeutiges Indiz dafür, dass gerade dem BF die Zwangsrekrutierung droht“. Zudem wurde ergänzend vorgebracht, dass sich jener Bruder des BF, welcher unlängst aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei – um keine Repressionen durch die HTS und das Regime zu erfahren und nicht zwangsrekrutiert zu werden -, versteckt halten müsse. Zudem seien zwei der Onkel des BF vor etwa zehn Jahren verschwunden; Recherchen im Rahmen eines seitens der Rechtsvertretung des BF mit dem Vater des BF geführten Telefonats hätten ergeben, dass ein Onkel vom Regime entführt und in ein Regierungsgefängnis gebracht worden sei; der andere Onkel sei vom Daesh entführt worden.
  5. Am 24.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde.
  6. Mit Schreiben vom 6.3.2025 gab die Rechtsvertretung des BF – im Vorfeld einer anberaumten Beschwerdeverhandlung - eine Stellungnahme ab. Darin wurde darauf verwiesen, dass zur derzeitigen Situation in Syrien mangels aktueller Länderinformationsberichte nicht Stellung genommen werden könne. Verwiesen wurde auf das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr vom Dezember
  7. Die HTS, welche die de-facto-Autorität in Syrien übernommen habe, sei als terroristische Gruppe mit internationalen Sanktionen belegt. Die HTS habe in der Vergangenheit viele Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter auch Kindes- und Zwangsrekrutierungen. Die HTS habe Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Der BF sei in der Vergangenheit bereits in Konflikt mit der HTS geraten, zumal er aufgrund eines fehlenden Motorradkennzeichens mehrere Tage lang unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden sei. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung insbesondere seitens der HTS.
  8. Am 10.3.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024) sowie zu den aktuellsten Ereignissen folgende Berichte in das Verfahren eingebracht: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen- zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Updates 1-16, Syria situation crisis - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember
  9. Der Rechtsvertretung des BF wurde eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  10. Mit Stellungnahme vom 20.3.2025 wies die Rechtsvertretung des BF darauf hin, dass eine Stellungnahme unter Berücksichtigung des neuen Länderberichts der Staatendokumentation zu Syrien beabsichtigt gewesen sei. Da dieser bislang nicht veröffentlicht worden sei, werde auf die sämtlichen bereits vorgebrachten Ausführungen verwiesen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 6.3.2025, die Beschwerde vom 18.7.2024 sowie die Stellungnahme vom 29.4.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX nahe XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Idlib, wo er mit seiner Familie aufgewachsen ist. Unmittelbar vor seiner Ausreise lebte der BF einen nicht näher feststellbaren Zeitraum lang in XXXX bzw. XXXX (beides ebenfalls im Gouvernement Idlib). Der BF reiste zwischen Anfang 2023 aus Syrien aus und lebte dann einige Monate lang in Istanbul, ehe er nach Österreich weiterreiste. Seine Eltern, einer seiner beiden Brüder und seine Schwester leben derzeit in Syrien in einem Flüchtlingscamp in XXXX nahe XXXX . Sein zweiter Bruder lebt in Österreich.Der BF stammt aus römisch 40 nahe römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Idlib, wo er mit seiner Familie aufgewachsen ist. Unmittelbar vor seiner Ausreise lebte der BF einen nicht näher feststellbaren Zeitraum lang in römisch 40 bzw. römisch 40 (beides ebenfalls im Gouvernement Idlib). Der BF reiste zwischen Anfang 2023 aus Syrien aus und lebte dann einige Monate lang in Istanbul, ehe er nach Österreich weiterreiste. Seine Eltern, einer seiner beiden Brüder und seine Schwester leben derzeit in Syrien in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 nahe römisch 40 . Sein zweiter Bruder lebt in Österreich. XXXX (wie auch das gesamte Gouvernement Idlib) steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 (wie auch das gesamte Gouvernement Idlib) steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  15. Der BF hat Syrien Anfang 2023 – im Alter von 15 Jahren - aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven, insbesondere auch betreffend seine Ausbildung, verlassen, wobei es für möglich gehalten wird, dass hierbei auch die Angst vor einer (künftigen) Zwangsrekrutierung durch die Akteure des Bürgerkriegs und einer (künftigen) Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime eine Rolle gespielt hat, wenngleich dies nicht der Hauptgrund für die Ausreise war. Der BF war jedoch nie irgendwelchen Rekrutierungsversuchen welcher Akteure auch immer ausgesetzt. 1.2.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der derzeit 17-jährige BF im Fall einer aktuellen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Seiten der neuen syrischen Übergangsregierung oder sonstigen Akteuren zwangsweise rekrutiert würde. 1.
  17. Zur aktuellen Situation in Syrien: Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 6.3.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  18. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  19. März 2025 beauftragt (MEE,
  20. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  21. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  22. Dezember 2024). Am
  23. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  24. Dezember 2024). Am
  25. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  28. Jänner 2025). Bereits am
  29. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  30. Dezember 2024). Am
  31. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  32. Dezember 2024). Am
  33. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  34. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  35. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  36. Jänner 2025). AFP berichtete am
  37. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  38. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  39. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  40. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  41. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  42. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  43. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  44. Jänner 2025).
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte mangels Vorlage eines Ausweises im Original allerdings nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. 2.
  47. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  48. Der BF hat vor dem BFA wie auch in der Beschwerdeverhandlung – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien Anfang 2023 – im Alter von 15 Jahren – allen voran aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven, insbesondere auch betreffend seine Ausbildung, verlassen. In diesem Zusammenhang gab der BF bei seiner Erstbefragung etwa wie folgt an (AS. 8): „In meinem Land herrscht Krieg und es gibt keine Sicherheit. Es ist eine schlechte Wirtschaftslage und ich möchte normal in die Schule gehen und mir eine schöne Zukunft aufbauen. … Ich fürchte mich um mein Leben und vor der Armut“. Ähnliches gab der BF vor dem BFA an (AS. 121): „BF: Ich habe keine Probleme gehabt in Syrien, ich konnte nicht gut leben in Syrien, es gab keine Arbeit, theoretisch bin ich verlangt von der Armee und es gibt keine Zukunft in Syrien. Es gab Krieg und Bombardierung in meinem Gebiet. Viele sind gestorben, die wir kennen. Man wollte die Leute nach Größe rekrutieren. F: Sind das alle Fluchtgründe? BF: Ja. Es gibt keine Zukunft. Ich bin hierhergekommen, dass ich einen Beruf lerne und meine Familie herhole.“ Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 10.3.2025 schilderte der BF die Gründe für seine Ausreise insofern gleichlautend (VH S. 5): „RI: Was war damals der Grund für Ihre Ausreise aus Syrien? BF: Es hat keine Sicherheit gegeben. Man hat damals dort nicht leben können. RI: Gab es irgendwelche konkrete Vorfälle? BF: Unser Heimatdorf wurde vom Regime eingenommen. Wo ich damals gelebt habe, gab es keine Schulen und die Sicherheit hat gefehlt. Man hat auch nicht arbeiten können.“ Diese Angaben des BF – der trotz seiner Minderjährigkeit den Fragen problemlos folgen konnte, was insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung deutlich wurde - geben ein durchaus stimmiges Bild von der seinerzeitigen Motivation des BF zur Ausreise ab. Auffallend ist, dass der BF die Furcht vor einer (künftigen) Zwangsrekrutierung durch die Akteure des Bürgerkriegs oder einer Einziehung zum syrischen Militär ausschließlich vor dem BFA erwähnte und diese Thematik auch hier nur auf konkretes Nachfragen näher darlegte, während er in der Beschwerdeverhandlung – selbst auf mehrfaches Nachfragen des Richters nach seiner damaligen Ausreisemotivation (VH S. 5/6) – solche Befürchtungen gar nicht mehr erwähnt hat. Insgesamt erscheint es somit zwar durchaus für möglich, dass Befürchtungen einer (künftigen) Zwangsrekrutierung mit eine Rolle für die Ausreise des BF gespielt haben, diese stellten aber offensichtlich – entgegen dem Eindruck, den die (zahlreichen) Schriftsätze seiner Rechtsvertretung zu suggerieren vermögen - nicht den Hauptgrund für die Ausreise des BF dar, sondern war dies vielmehr die allgemeine Lage in Syrien. Dass es bereits irgendwelche Rekrutierungsversuche ihm gegenüber gegeben hätte, hat der BF im Übrigen niemals behauptet. 2.2.
  49. Der BF hat (erstmals) bei seiner Befragung vor dem BFA auf konkretes Nachfragen nach allfälligen Problemen in Syrien angegeben, er sei einmal mit dem Motorrad ohne Nummernschild gefahren, woraufhin die syrische Polizei gekommen sei, ihm das Motorrad abgenommen und ihn 10 Tage lang angehalten hätte; während dieser 10 Tage habe er nur alle zwei Tage ein Brot bekommen (AS. 123). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF hierzu auf genaues Nachfragen wie folgt an (VH S. 6): „RI: Hatten Sie selbst konkrete Probleme, abgesehen von der allgemeinen Lage? BF: Ich bin einmal mit dem Motorrad schnell gefahren und ich wurde deshalb 1 Woche angehalten. Mein Vater hat für mich die Geldstrafe zahlen müssen, 700 türkische Lira. Man hat dort mit türkischer Währung gezahlt. RI: Diese Anhaltung war also darauf zurückzuführen, dass Sie mit dem Motorrad zu schnell gefahren sind, habe ich das richtig verstanden? BF: Ja, weil ich schnell gefahren bin. RI: Hatte dieser Vorfall irgendetwas mit Ihrer späteren Ausreise zu tun? BF: Einer der Gründe. Es gab auch andere Gründe, wie das Fehlen von Sicherheit. RI: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat die Geldstrafe gezahlt und dann wurden Sie freigelassen. Hatten sie danach in diesem Zusammenhang noch irgendwelche Probleme? BF: Nein, das war das einzige Problem. RI: Hatten Sie befürchtet, dass Sie in diesem Zusammenhang noch weitere Probleme bekommen würden, wenn Sie sagen, dass dieser Vorfall für die Ausreise auch eine Rolle gespielt hat? BF: Ich habe Ihnen erzählt, dass es keine Schule gegeben hat und keine Häuser mehr. Es war nicht möglich dort zu leben. Es handelte sich dort um Anarchie. … RV: Gab es irgendein Verwaltungsverfahren oder Strafverfahren?Regierungsvorlage, Gab es irgendein Verwaltungsverfahren oder Strafverfahren? BF: Die Beamten in der Inspektion haben die Strafe festgesetzt. Es gab kein Gerichtsverfahren. RV: Was wäre passiert, wenn Ihr Vater nicht bezahlt hätte?Regierungsvorlage, Was wäre passiert, wenn Ihr Vater nicht bezahlt hätte? BF: Ich wäre in Haft weiterhin geblieben.“ Unabhängig davon, ob der BF nun (10 Tage lang – so laut seinen Angaben vor dem BFA bzw. eine Woche lang – so laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung) angehalten und bis zur Zahlung der Geldstrafe inhaftiert wurde, weil er – wie vor dem BFA vorgebracht - mit dem Motorrad ohne Nummernschild gefahren, oder – wie in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht – weil er mit dem Motorrad zu schnell gefahren sei oder - was ebenso nicht abwegig wäre -, gar beide Umstände zusammentrafen, so ist dieses Vorbringen dem Grunde nach für durchaus möglich zu halten; glaubwürdig ist zudem, dass sich die Haftbedingungen als äußerst schlecht darstellten. Gerade aber auch vor dem Hintergrund der insofern klaren Angaben des BF im Verfahren erweist sich das Vorbringen seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz, die dargestellte Inhaftierung sei „ein eindeutiges Indiz dafür, dass gerade dem BF die Zwangsrekrutierung droht“ (Beschwerdeschriftsatz S. 2), als völlig untauglicher Versuch, einen entsprechenden Konnex zu konstruieren. Der BF selbst hat vielmehr unmissverständlich angegeben, er sei ausschließlich wegen seines Fehlverhaltens – und zwar bis zur Entrichtung der Geldstrafe - inhaftiert worden und er brachte dies im gesamten Verfahren mit keinem einzigen Wort mit einer möglichen Zwangsrekrutierung in Zusammenhang. Es ist vor diesem Hintergrund auch in keiner Weise ersichtlich, dass der BF durch den erwähnten Vorfall über die geschilderte Inhaftierung hinaus in das Visier der HTS gelangt wäre. Vielmehr hat der BF selbst angegeben, dass er nach Bezahlung der Strafe (auch im Beschwerdeschriftsatz wird explizit von „Verwaltungsstrafe“ gesprochen) entlassen worden sei und in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt habe (VH S. 6). Irgendein aus diesem Vorfall resultierendes, konkretes Bedrohungsszenario des BF seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr erscheint – auch trotz des Umstands, dass die Übergangsregierung aus der HTS hervorgegangen ist – als völlig abwegig. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die vom BF geschilderte Inhaftierung den unmissverständlichen Angaben des BF zufolge auch aus keinen GFK-relevanten Motiven erfolgt war. 2.2.
  50. Mit diesen Erwägungen im Einklang stehen auch die Angaben des BF auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen (VH S. 7): „RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren müssten? BF: Zuletzt wurden viele Menschen entführt, die Sicherheit fehlt. Dort habe ich auch keine Unterkunft. Ich kann nirgendwo hinkommen. RI: Fürchten Sie irgendwelche persönliche Probleme? P: Nein.“ Diesen klaren Aussagen ist nichts hinzuzufügen. Der BF befürchtet eigenen Angaben zufolge bei einer allfälligen Rückkehr somit (nur mehr) die unsichere, instabile Lage und mangelnde Existenzgrundlage. Eine – für dieses Verfahren nach § 3 AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung führt der BF damit jedoch gerade nicht (mehr) ins Treffen.Diesen klaren Aussagen ist nichts hinzuzufügen. Der BF befürchtet eigenen Angaben zufolge bei einer allfälligen Rückkehr somit (nur mehr) die unsichere, instabile Lage und mangelnde Existenzgrundlage. Eine – für dieses Verfahren nach Paragraph 3, AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung führt der BF damit jedoch gerade nicht (mehr) ins Treffen. 2.2.
  51. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter auch über den Herkunftsort des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Für eine allfällige Verfolgung des BF, einem sunnitischen Araber, von Seiten der neuen Regierung sind – ungeachtet des Umstands, dass diese aus der HTS hervorgegangen ist - keinerlei Gründe ersichtlich. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576).2.2.4. Aber auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter auch über den Herkunftsort des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Für eine allfällige Verfolgung des BF, einem sunnitischen Araber, von Seiten der neuen Regierung sind – ungeachtet des Umstands, dass diese aus der HTS hervorgegangen ist - keinerlei Gründe ersichtlich. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). 2.2.5. Keinesfalls verkannt wird schließlich, dass der BF noch minderjährig ist und dass seine Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang mehrfach auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung verwiesen bzw. allgemein sinngemäß ins Treffen geführt hat, dass dem BF per se – insbesondere auch seitens der HTS bzw. der daraus hervorgegangen syrischen Übergangsregierung - als Kind asylrelevante Verfolgung drohe. Zu diesem Themenbereich besteht umfangreiches Berichtsmaterial, welches sich zwar noch auf die Zeit vor dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung bezieht. Dessen ungeachtet sind den aktuellen (Medien-)Berichten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situation von Kindern, soweit für dieses Verfahren relevant, seither maßgeblich verschlechtert hätte. So hat etwa der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa – was bewaffnete Gruppierungen anbelangt - am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Nicht verkannt wird im Übrigen, dass die nunmehrige Übergangsregierung aus der HTS hervorgegangen ist und dass insofern den bisherigen Berichten mit Bezug zur HTS besondere Beachtung zu schenken ist.Zu diesem Themenbereich besteht umfangreiches Berichtsmaterial, welches sich zwar noch auf die Zeit vor dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung bezieht. Dessen ungeachtet sind den aktuellen (Medien-)Berichten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situation von Kindern, soweit für dieses Verfahren relevant, seither maßgeblich verschlechtert hätte. So hat etwa der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa – was bewaffnete Gruppierungen anbelangt - am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Nicht verkannt wird im Übrigen, dass die nunmehrige Übergangsregierung aus der HTS hervorgegangen ist und dass insofern den bisherigen Berichten mit Bezug zur HTS besondere Beachtung zu schenken ist. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, führt zur vorliegenden Thematik auszugsweise etwa wie folgt aus: Kinder Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (OSS 18.1.2023). Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet

(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52)(AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) … Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  1. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023).Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  2. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht direkt Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). … Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Generell ist hierzu anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien zweifellos vielfach prekär darstellt, dass dem Berichtsmaterial aber nicht entnommen werden kann, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt werden. Zudem ist die Berichtslage hinsichtlich der Frage von Zwangsrekrutierungen von Kindern diffus, sie bejaht aber jedenfalls dem Grunde nach – ungeachtet des Kinderschutzgesetzes Nr. 21 von 2021, welches die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten verbietet - Fälle von Rekrutierungen von Kindern. Auch ist das Berichtsmaterial insofern nicht einheitlich, als etwa unter Hinweis auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ausgeführt wird, derartige Rekrutierungen würden nur in geringerem Maße durch regimenahe Milizen erfolgen, während hingegen der zitierte Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) vom 20.11.2023 anführt, dass das (damalige) syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich sei. Auch jener lapidare Satz auf S. 156 des LIB („Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front“), den der BF in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 6.3.2025 hervorhebt, wurde unter Hinweis auf den Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) vom 20.11.2023 getätigt. Ohne die Vorkommnisse in irgendeiner Weise verharmlosen zu wollen, sei aber darauf hingewiesen, dass eben jener (sehr ausführliche) Bericht nur einen verschwindend geringen Anteil an Kindesrekrutierungen der HTS zuweist, konkret seien etwa 103 derartige Fälle bekannt geworden und würden nach wie vor 56 Kinder für die HTS dienen (demgegenüber gebe es 1.493 bekannt gewordene Fälle für das Regime, davon 1.317 Kinder noch im Dienst bzw. 623 Fälle für die SDF, davon 296 noch im Dienst) – S. 20 des zitierten Berichts. Zudem besagt der zitierte Bericht, dass die HTS Kinder nicht generell, sondern selektiv rekrutiert („It sholud be noted that HTS selectively recruits children.“ – S. 45 des zitierten Berichts). Aus diesem Berichtsmaterial kann nach Ansicht des BVwG nicht geschlossen werden, dass jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist; so ist etwa UNHCR der Auffassung, dass Kinder, die (auch) unter folgende Kategorien fallen, „wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls“: „Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind“ (so die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, S. 190, davon ausgehend, dass diese im Hinblick auf nicht regimespezifischen Risiken grundsätzlich weiter herangezogen werden können). Abgesehen davon, dass eine Rekrutierung des BF gerade nicht erfolgt war, ist darauf hinzuweisen, dass UNHCR explizit auf den jeweiligen Einzelfall verweist; in diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des BF – mit denen der BF aktuell jede Woche telefoniere – nach wie vor in Syrien, wenn auch in einem Lager, leben (VH S. 5), sodass der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr nicht auf sich allein gestellt und insofern gerade nicht einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, in die Hände von Milizen getrieben zu werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der eben veröffentlichte Bericht der EUAA: „Syria: Country Focus“ vom März 2025 zwar mit der Frage der Rekrutierung von Kindern auseinandersetzt (S. 40), dass diesem Bericht aber keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass Kinder von Rekrutierungsmaßnahmen seitens der neuen syrischen Übergangsregierung betroffen wären; vielmehr wird in diesem Zusammenhang (nur mehr) ausdrücklich die kurdische SDF und deren Jugendorganisation erwähnt. 2.2.
  3. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Beschwerdeverhandlung vom 10.3.2025 in das Verfahren eingebrachten Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad. Damit im Einklang stehen auch die ergänzend in das Verfahren eingebrachten Berichte wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, vom Dezember 2024, die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und die UNHCR Regional Flash Updates zu Syrien. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Was die Frage des Kindeswohls anbelangt, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Interessenabwägung im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG nicht geboten ist (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0202 mit weiteren Judikaturhinweisen).Was die Frage des Kindeswohls anbelangt, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Interessenabwägung im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht geboten ist vergleiche VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0202 mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2296190.1.00

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