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{'item': 'L504 2290257-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlL504 2290257-2 Spruch, L504 2290257-2/2EBESCHLUSSL504 2290257-2/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschl

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 04.04.2022 beim Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG und wurde diese am 29.04.2022 mit einer Gültigkeit bis 05.04.2027 ausgestellt. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 04.04.2022 beim Magistrat der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. Paragraph 54, NAG und wurde diese am 29.04.2022 mit einer Gültigkeit bis 05.04.2027 ausgestellt. Am 08.08.2023, rechtskräftig mit 16.08.2023, wurde die Ehe des Wiederaufnahmewerbers und seiner Ehegattin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, rechtskräftig geschieden. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA wurde der Wiederaufnahmewerber mit Bescheid des BFA vom 12.03.2024, Zl. 1367959703-231876626, gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA wurde der Wiederaufnahmewerber mit Bescheid des BFA vom 12.03.2024, Zl. 1367959703-231876626, gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2024, L504 2290257-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers übermittelte am 10.10.2024 um 14:53 Uhr ein E-Mail an „BFA-Ast-Traiskirchen-Einlaufstelle@bmi.gv.at“, mit dem Text „[…] Im Anhang sende ich den Wiederaufnahmeantrag meines Mandanten. […]“. Ein entsprechendes PDF-Dokument war diesem Schreiben angehängt. Dieses E-Mail wurde am 16.10.2024 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht „zur weiteren Veranlassung gem. § 32 Abs. 2 VwGVG“ übermittelt.Dieses E-Mail wurde am 16.10.2024 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht „zur weiteren Veranlassung gem. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG“ übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest. Der rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers verfügt über einen ERV-Zugang (Code Nr. R135975). In dem am 10.10.2024 um 14:53 Uhr an das BFA übermittelten E-Mail wurde nicht dargelegt bzw. bescheinigt, dass gegenständlich die konkreten technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorlagen. 2. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am ERV teilnimmt, ist dem eva+ Protokollierungssystem des BVwG zu entnehmen, ebenso die große Anzahl an Verfahren, in denen er bisher eingeschritten ist. Darüber hinaus wurde im Anschluss an das Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2024 (L504 2290257-1/3E) eine außerordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. 3. Rechtliche Beurteilung Ad A) Zurückweisung der Beschwerde Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 32 VwGVG - Wiederaufnahme des VerfahrensParagraph 32, VwGVG - Wiederaufnahme des Verfahrens […]

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […] , § 1 BVwG-EVV – Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu SchriftsätzenParagraph eins, BVwG-EVV – Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;[…]
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:, 1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;, […] E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. […]
(2)Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen. […] § 6 AVGParagraph 6, AVG
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)[…] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist nach stRsp des VwGH auch kein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. zB VwGH v. 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist nach stRsp des VwGH auch kein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche zB VwGH v. 28.02.2023, Ro 2023/04/0002). Auch im Falle einer Weiterleitung durch die Behörde gem. § 6 AVG können die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).Auch im Falle einer Weiterleitung durch die Behörde gem. Paragraph 6, AVG können die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-EVV nicht umgangen werden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde zunächst am 10.
  1. per E-Mail an das BFA versendet. Durch dieses erfolgte daraufhin eine Übermittlung an das BVwG (§ 6 AVG).Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde zunächst am 10.
  2. per E-Mail an das BFA versendet. Durch dieses erfolgte daraufhin eine Übermittlung an das BVwG (Paragraph 6, AVG). Entsprechend § 1 BVwG-EVV sowie der Rechtsprechung des VwGH, handelt es sich bei einem E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen. Vom rechtsfreundlichen Vertreter des Wiederaufnahmewerbers wurde auch nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen würden. Entsprechend Paragraph eins, BVwG-EVV sowie der Rechtsprechung des VwGH, handelt es sich bei einem E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen. Vom rechtsfreundlichen Vertreter des Wiederaufnahmewerbers wurde auch nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen würden. Zusammenfassend gilt daher der auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme als nicht eingebracht und war daher der Antrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne weitere Veranlassung (wie etwa ein Verbesserungsauftrag) zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2290257.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.