Obsah (11)
§ 28§ 8Art. 133§ 3Art. 130§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW108 2288940-1 Spruch, W108 2288940-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. wird der Bescheid aufgehoben.römisch drei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. wird der Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 01.11.
- Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an: Er habe Syrien im Jahr 2015 wegen des Krieges und die Türkei wegen fehlender Arbeit verlassen.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 12.01.2024, bei der der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Führerschein, sein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über die Verschiebung des Militärdienstes vorlegte, gab er im Besonderen an: Er stamme aus XXXX , Homs (in der Folge: A.) und er sei im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist, weil er durch eine Schießerei während seiner humanitären Tätigkeit verletzt worden sei, um sich in der Türkei in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Er sei gegen die Assad-Regierung und sein Name stehe seit 2014 auf einer Festnahmeliste, die er online eingesehen habe. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, sein Militärdienstbuch bestätige, dass er einen Militärdienstaufschub nur bis 2012 habe. In dieser Zeit habe er Kontrollpunkte und Regionen der Assad-Regierung gemieden. Vor seiner Ausreise habe die freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt und nunmehr die Assad-Regierung. Ein Mitglied seiner Familie sei bei den Muslimbrüdern aktiv gewesen, weswegen seine gesamte Familie seit 1980 einen schlechten Ruf bei der Assad-Regierung habe. Ein Bruder sei von der Assad-Regierung getötet worden, ein weiterer Bruder sei als Polizist gegen die Assad-Regierung tätig gewesen. Er sei persönlich telefonisch durch einen Geheimdienstarbeiter in Syrien, den er persönlich gekannt habe, bedroht worden, dieser habe gesagt, er werde wegen seiner humanitären Tätigkeit umgebracht werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, umgebracht zu werden. Die Türkei, wo er in der Baubranche gearbeitet habe, habe er verlassen, da er vom türkischen Geheimdienst abgeholt und für 24 Stunden angehalten worden sei, da dieser, obwohl er kein Kurde sei, gemeint habe, er wäre ein PKK-Mitglied.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 12.01.2024, bei der der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Führerschein, sein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über die Verschiebung des Militärdienstes vorlegte, gab er im Besonderen an: Er stamme aus römisch 40 , Homs (in der Folge: A.) und er sei im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist, weil er durch eine Schießerei während seiner humanitären Tätigkeit verletzt worden sei, um sich in der Türkei in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Er sei gegen die Assad-Regierung und sein Name stehe seit 2014 auf einer Festnahmeliste, die er online eingesehen habe. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, sein Militärdienstbuch bestätige, dass er einen Militärdienstaufschub nur bis 2012 habe. In dieser Zeit habe er Kontrollpunkte und Regionen der Assad-Regierung gemieden. Vor seiner Ausreise habe die freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt und nunmehr die Assad-Regierung. Ein Mitglied seiner Familie sei bei den Muslimbrüdern aktiv gewesen, weswegen seine gesamte Familie seit 1980 einen schlechten Ruf bei der Assad-Regierung habe. Ein Bruder sei von der Assad-Regierung getötet worden, ein weiterer Bruder sei als Polizist gegen die Assad-Regierung tätig gewesen. Er sei persönlich telefonisch durch einen Geheimdienstarbeiter in Syrien, den er persönlich gekannt habe, bedroht worden, dieser habe gesagt, er werde wegen seiner humanitären Tätigkeit umgebracht werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, umgebracht zu werden. Die Türkei, wo er in der Baubranche gearbeitet habe, habe er verlassen, da er vom türkischen Geheimdienst abgeholt und für 24 Stunden angehalten worden sei, da dieser, obwohl er kein Kurde sei, gemeint habe, er wäre ein PKK-Mitglied.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte des Weiteren eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte des Weiteren eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde führte begründend, soweit hier relevant und auf das Wesentlichste zusammengefasst, aus: Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Aussagen seien nicht glaubhaft und eine oppositionelle Gesinnung oder eine Unterstellung einer solchen könne nicht festgestellt werden. Es läge in Bezug auf seinen unmittelbaren Herkunftsort keine Gefährdungslage vor, der Beschwerdeführer könne mit der Unterstützung seiner Familie in seiner Heimat rechnen und es sei aufgrund seiner Ausbildung auch seine elementare Grundversorgung gewährleistet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus sei zumutbar und sei Heimatort sei gefahrlos erreichbar. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer werde von der Assad-Regierung verfolgt und von dessen Geheimdienst gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm entweder als Soldat in den aktiven Militärdienst der syrischen Assad-Regierung eingezogen zu werden und sich an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen zu müssen oder aufgrund seiner Asylantragstellung rechtswidrig inhaftiert/exekutiert zu werden. Er habe gegen die Assad-Regierung demonstriert, weswegen er keinen weiteren Aufschub vom Militärdienst mehr beantragen hätte können und in eine Suchliste aufgenommen worden sei. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung werde im eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Sein Bruder, der als Oppositioneller gegen die Assad-Regierung gekämpft habe, und einige Verwandte seien verhaftet und umgebracht worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus scheide aus, da er auch dort vom Geheimdienst gesucht werde. Daraus ergebe sich, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre ihm aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation in Syrien jedenfalls zuzuerkennen gewesen, da ihm das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges stelle sich die menschenrechtliche Lage in Syrien – entgegen der Ansicht der Behörde - weiterhin als höchst problematisch dar.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer werde von der Assad-Regierung verfolgt und von dessen Geheimdienst gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm entweder als Soldat in den aktiven Militärdienst der syrischen Assad-Regierung eingezogen zu werden und sich an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen zu müssen oder aufgrund seiner Asylantragstellung rechtswidrig inhaftiert/exekutiert zu werden. Er habe gegen die Assad-Regierung demonstriert, weswegen er keinen weiteren Aufschub vom Militärdienst mehr beantragen hätte können und in eine Suchliste aufgenommen worden sei. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung werde im eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Sein Bruder, der als Oppositioneller gegen die Assad-Regierung gekämpft habe, und einige Verwandte seien verhaftet und umgebracht worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus scheide aus, da er auch dort vom Geheimdienst gesucht werde. Daraus ergebe sich, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre ihm aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation in Syrien jedenfalls zuzuerkennen gewesen, da ihm das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges stelle sich die menschenrechtliche Lage in Syrien – entgegen der Ansicht der Behörde - weiterhin als höchst problematisch dar. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen
§ 24Vw
GVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer jeweils gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen
Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer jeweils gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, sagte der Beschwerdeführer im Kern aus, sein Heimatort A. sei seit dem Jahr 2011 gegen die Assad-Regierung gewesen und die Opposition habe die Kontrolle bis ins Jahr 2018 gehabt, im genannten Jahr habe eine Zwangsvertreibung der Bevölkerung von A. durch die syrische Regierung mit Hilfe der russischen Kräfte stattgefunden. Er entstamme einer oppositionellen Familie. Er und seine drei Brüder seien von Beginn an Gegner der Assad-Regierung und gegen diese bei Demonstrationen tätig gewesen. Einer seiner Brüder habe auf der Seite der Opposition gekämpft und sei von der Assad-Regierung inhaftiert und im Jahr 2015 getötet worden. Er werde von der Assad-Regierung wegen des Wehrdienstes und, weil er ein Oppositioneller sei, gesucht, sein Name stehe sowohl auf der Liste (Internetseite des Verteidigungsministeriums) für den verpflichteten Wehrdienst als auch auf einer Liste des Geheimdienstes der Assad-Regierung. Er sei einmal von einem Bekannten, der beim Geheimdienst tätig gewesen sei, angerufen und bedroht worden, dass er, sollte er verhaftet werden, getötet werden würde. In einer Stellungnahme präzisierte der Beschwerdeführer mit einem Screenshot aus der „SyriaLiveMap“ seinen Heimatort A. und die dort herrschenden Machtverhältnisse und legte einen Screenshot der Website „Zaman Al Wasl“ vor, wonach sein Name auf einer (geleakten) Fahndungsliste der Assad-Regierung aufscheine, überdies verwies er auf die Gefahr für humanitäre Helfer und Wehrdienstverweigerer sowie darauf, dass das Zahlen einer Befreiungsgebühr für den Militärdienst gegen die EU-Sanktionen verstoßen würde. In der zweiten Beschwerdeverhandlung, die nach dem Sturz des Assad-Regierung stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er werde von der Assad-Regierung nicht mehr verfolgt, da diese nicht mehr existiere, jedoch seien deren Verbündete und Kämpfer noch in Syrien. Die Lage in Syrien sei nicht stabil und sehr unsicher. Die Anhänger des gestürzten Regimes hätten begonnen, sich zu wehren. Die Sicherheitslage sei allgemein nicht gut. Es bestehe, die Gefahr für alle Bürger dort, nicht nur für ihn. Die nunmehrigen Machthaber seien nicht in der Lage, Syrien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die allgemeine Lage sei unsicher. Er sei nicht von der Armee des [Präsidenten der neuen syrischen Regierung] Al-Jolani (Al-Scharaa) direkt bedroht und verfolgt, aber er teile nicht seine Meinungen. Zwischen ihm und dem Ehemann seiner Schwägerin habe es Probleme gegeben, weil dieser ein Anhänger des Al Jolani sei und für ihn gearbeitet habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er in Syrien Gefahr sein werde oder nicht. Er habe sich gegenüber dem Ehemann seiner Schwägerin bezüglich Al-Jolani vor einigen Jahren, vor ca. vier bis fünf Jahren, geäußert, und zwar indem er mit dem Ehemann seiner Schwägerin telefonisch darüber gesprochen habe, wie er Gegner des Assad-Regimes behandelt habe, dass er sie bekämpft und getötet habe, nur um seine Macht auszuweiten. Er selbst sei damals in der Türkei gewesen und der Ehemann seiner Schwägerin in Idlib. Sie hätten mehrmals telefoniert, bis der Ehemann seiner Schwägerin seinen Standpunkt verstanden habe. Ab dem Moment hat der Ehemann seiner Schwägerin nicht mehr mit ihm gesprochen. Er habe auch mit anderen Leuten über das gleiche Thema gesprochen, und zwar damals in der Türkei. Sie seien Al-Jolani - Befürworter und zufrieden mit seiner Führung in Idlib gewesen. Er sei aber anderer Meinung gewesen. Außerdem habe er ihn kritisiert, weil er Menschen, seine Gegner, getötet habe. Seine Kritik habe sich auf dessen Herrschaft in Idlib, auf die Zeit vor seiner Machtergreifung in Syrien, bezogen. Er sei gegen die Ideen von Al-Jolani. Er habe sich eines Tages mit einer Person getroffen und über Al-Jolani gesprochen, auch online. Er schreibe keine Posts, aber er lese manchmal und kommentiere einiges. Dafür habe er keine Beweise. Nach seiner Einreise nach Österreich habe er nichts mehr kommentiert. Die Gespräche mit dem Ehemann seiner Schwägerin hätten für ihn und seine Familie bis heute keine Konsequenzen gehabt, er habe aber Angst, dass er sich seinen Namen gemerkt oder aufgeschrieben habe. In Syrien gebe es keine Meinungsfreiheit. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da es dort überhaupt keine Sicherheit gebe, man könne sich dort nicht frei bewegen. Außerdem seien die Grundlagen für ein Leben dort nicht gegeben. Es gebe kein Wasser, keinen Strom und keine Arbeit. Seine Eltern und fünf seiner Schwestern lebten in Syrien seinem Heimatort A., seine Brüder lebten im Umland von Aleppo in XXXX , eine Schwester lebe in Syrien in XXXX . Seine Eltern lebten in ihrem Haus in A., seine Schwestern lebten dort bei ihren Ehemännern. Er spreche regelmäßig mit seinen Eltern in Syrien und er fühle sich sehr hilflos, weil er ihnen nicht helfen könne. Er besitze in Syrien kein Haus und auch sonst nichts mehr. Seine Familie sei gezwungen, in Syrien zu leben, es sei dort sehr gefährlich. Sie hätten jedoch keine Möglichkeit und suchten verzweifelt nach einem Ausweg. Seine Brüder könnten nicht nach A. zurück, weil es dort keine Wohnmöglichkeit gebe. Ein Großteil der Stadt sei bei den Bombardierungen zerstört worden. Weiter seien seine Familienangehörigen in Syrien derzeit von Problemen dahin betroffen, dass es in Syrien keine Arbeit, keinen Strom, kein Wasser und sehr wenig Essen gebe. Er hätte in Syrien kein Haus, keine Arbeit und keine Sicherheit, kein Leben. Es wäre dort für ihn und seine Kinder nicht sicher. Sie könnten nicht täglich in die Schule gehen. Sie wären dann in Gefahr. Das erinnere ihn an damals: Das Assad-Regime habe seine Verwandten getötet, das Land zerstört. Er fühle sich emotional und psychisch zerstört. Er werde an seine Familie und das Leid, das sie erfahren müsse, erinnert. Sein Vater bekomme keine Pension. Seine Eltern besäßen ein kleines landwirtschaftliches Grundstück, sie lebten von den Erträgen, es sei nicht sehr viel, da es nicht so viel Wasser und auch keinen Strom gebe. Deswegen können sie nicht jedes Mal anbauen. Der Ehemann seiner Schwägerin arbeite bei der Organisation von Al-Jolani und bekomme finanzielle Mittel, Geld und auch Essen. Er habe keinen Kontakt zum Ehemann seiner Schwägerin. Die anderen Verwandten bekämen nichts. Einer seiner zwei Brüder in B. suche ständig nach Arbeit und hin und wieder könne er einige Stunden arbeiten. Sein zweiter Bruder arbeite in B. als LKW-Fahrer. Hin und wieder könne er kurze Strecken fahren, aber allgemein gebe es nicht so viel Arbeit und es sei sehr schwierig. Er habe von Hilfsleistungen in Syrien gehört, aber nur eine seiner Schwestern, die in A. im Haus ihres verstorbenen Ehemanns lebe, habe solche Hilfsleistungen bekommen, aber kein Essen, sondern Hygieneartikel. Seine Schwester habe mit ihren Kindern meistens nicht genug zu essen und sie müssten hungrig schlafen gehen. Es sei unmöglich zu erzählen, wie schlimm die Lage dort wirklich sei. In der zweiten Beschwerdeverhandlung, die nach dem Sturz des Assad-Regierung stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er werde von der Assad-Regierung nicht mehr verfolgt, da diese nicht mehr existiere, jedoch seien deren Verbündete und Kämpfer noch in Syrien. Die Lage in Syrien sei nicht stabil und sehr unsicher. Die Anhänger des gestürzten Regimes hätten begonnen, sich zu wehren. Die Sicherheitslage sei allgemein nicht gut. Es bestehe, die Gefahr für alle Bürger dort, nicht nur für ihn. Die nunmehrigen Machthaber seien nicht in der Lage, Syrien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die allgemeine Lage sei unsicher. Er sei nicht von der Armee des [Präsidenten der neuen syrischen Regierung] Al-Jolani (Al-Scharaa) direkt bedroht und verfolgt, aber er teile nicht seine Meinungen. Zwischen ihm und dem Ehemann seiner Schwägerin habe es Probleme gegeben, weil dieser ein Anhänger des Al Jolani sei und für ihn gearbeitet habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er in Syrien Gefahr sein werde oder nicht. Er habe sich gegenüber dem Ehemann seiner Schwägerin bezüglich Al-Jolani vor einigen Jahren, vor ca. vier bis fünf Jahren, geäußert, und zwar indem er mit dem Ehemann seiner Schwägerin telefonisch darüber gesprochen habe, wie er Gegner des Assad-Regimes behandelt habe, dass er sie bekämpft und getötet habe, nur um seine Macht auszuweiten. Er selbst sei damals in der Türkei gewesen und der Ehemann seiner Schwägerin in Idlib. Sie hätten mehrmals telefoniert, bis der Ehemann seiner Schwägerin seinen Standpunkt verstanden habe. Ab dem Moment hat der Ehemann seiner Schwägerin nicht mehr mit ihm gesprochen. Er habe auch mit anderen Leuten über das gleiche Thema gesprochen, und zwar damals in der Türkei. Sie seien Al-Jolani - Befürworter und zufrieden mit seiner Führung in Idlib gewesen. Er sei aber anderer Meinung gewesen. Außerdem habe er ihn kritisiert, weil er Menschen, seine Gegner, getötet habe. Seine Kritik habe sich auf dessen Herrschaft in Idlib, auf die Zeit vor seiner Machtergreifung in Syrien, bezogen. Er sei gegen die Ideen von Al-Jolani. Er habe sich eines Tages mit einer Person getroffen und über Al-Jolani gesprochen, auch online. Er schreibe keine Posts, aber er lese manchmal und kommentiere einiges. Dafür habe er keine Beweise. Nach seiner Einreise nach Österreich habe er nichts mehr kommentiert. Die Gespräche mit dem Ehemann seiner Schwägerin hätten für ihn und seine Familie bis heute keine Konsequenzen gehabt, er habe aber Angst, dass er sich seinen Namen gemerkt oder aufgeschrieben habe. In Syrien gebe es keine Meinungsfreiheit. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da es dort überhaupt keine Sicherheit gebe, man könne sich dort nicht frei bewegen. Außerdem seien die Grundlagen für ein Leben dort nicht gegeben. Es gebe kein Wasser, keinen Strom und keine Arbeit. Seine Eltern und fünf seiner Schwestern lebten in Syrien seinem Heimatort A., seine Brüder lebten im Umland von Aleppo in römisch 40 , eine Schwester lebe in Syrien in römisch 40 . Seine Eltern lebten in ihrem Haus in A., seine Schwestern lebten dort bei ihren Ehemännern. Er spreche regelmäßig mit seinen Eltern in Syrien und er fühle sich sehr hilflos, weil er ihnen nicht helfen könne. Er besitze in Syrien kein Haus und auch sonst nichts mehr. Seine Familie sei gezwungen, in Syrien zu leben, es sei dort sehr gefährlich. Sie hätten jedoch keine Möglichkeit und suchten verzweifelt nach einem Ausweg. Seine Brüder könnten nicht nach A. zurück, weil es dort keine Wohnmöglichkeit gebe. Ein Großteil der Stadt sei bei den Bombardierungen zerstört worden. Weiter seien seine Familienangehörigen in Syrien derzeit von Problemen dahin betroffen, dass es in Syrien keine Arbeit, keinen Strom, kein Wasser und sehr wenig Essen gebe. Er hätte in Syrien kein Haus, keine Arbeit und keine Sicherheit, kein Leben. Es wäre dort für ihn und seine Kinder nicht sicher. Sie könnten nicht täglich in die Schule gehen. Sie wären dann in Gefahr. Das erinnere ihn an damals: Das Assad-Regime habe seine Verwandten getötet, das Land zerstört. Er fühle sich emotional und psychisch zerstört. Er werde an seine Familie und das Leid, das sie erfahren müsse, erinnert. Sein Vater bekomme keine Pension. Seine Eltern besäßen ein kleines landwirtschaftliches Grundstück, sie lebten von den Erträgen, es sei nicht sehr viel, da es nicht so viel Wasser und auch keinen Strom gebe. Deswegen können sie nicht jedes Mal anbauen. Der Ehemann seiner Schwägerin arbeite bei der Organisation von Al-Jolani und bekomme finanzielle Mittel, Geld und auch Essen. Er habe keinen Kontakt zum Ehemann seiner Schwägerin. Die anderen Verwandten bekämen nichts. Einer seiner zwei Brüder in B. suche ständig nach Arbeit und hin und wieder könne er einige Stunden arbeiten. Sein zweiter Bruder arbeite in B. als LKW-Fahrer. Hin und wieder könne er kurze Strecken fahren, aber allgemein gebe es nicht so viel Arbeit und es sei sehr schwierig. Er habe von Hilfsleistungen in Syrien gehört, aber nur eine seiner Schwestern, die in A. im Haus ihres verstorbenen Ehemanns lebe, habe solche Hilfsleistungen bekommen, aber kein Essen, sondern Hygieneartikel. Seine Schwester habe mit ihren Kindern meistens nicht genug zu essen und sie müssten hungrig schlafen gehen. Es sei unmöglich zu erzählen, wie schlimm die Lage dort wirklich sei. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar geschildert, dass er gegenüber den neuen Machthabern in Syrien eine kritische politische Meinung habe. Es sei ihm nicht zumutbar, im Falle der Rückkehr Zurückhaltung zu üben und seine politische Meinung nicht zu äußern, nur um dadurch etwaigen Verfolgungshandlungen zu entgehen. Im aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation werde betont, dass die HTS brutal gegen politische Gegner vorgehe, auf Demonstrierende geschossen worden sei und dass keine freie Meinungsäußerungsfreiheit bestehe. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Fall der Rückkehr, wenn er seine politische Meinung äußere, wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Notwendigkeit, subsidiären Schutz zu gewähren, werde auf drei aktuelle Länderberichte hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass sich die Lebensbedingungen für die Mehrheit der Syrer in den letzten zwei Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verschlechtert hätten. Kosten für Lebensmittel und andere grundlegende Güter seien für die große Mehrheit der syrischen Bevölkerung fast unerschwinglich geworden. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass, der neue US-Präsident die Entwicklungshilfezahlungen für das Ausland gestoppt habe und die US-Entwicklungshilfeagentur USAID der größte Spender der humanitären Hilfe in Syrien sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Lage in Syrien hinsichtlich des Zuganges zur humanitären Hilfe noch weiter verschlechtern werde. Es gebe Berichte zur Gefahr durch Landminen und nichtexplodierter Munition für Rückkehrer und dass die Umgebung von Homs, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, davon besonders stark betroffen sei. Darüber hinaus werde berichtet, dass in Syrien weiterhin Vergeltungsakte und Selbstjustiz weitverbreitet seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus, A. steht wie auch der Großteil Syriens seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, dem Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war. Gruppierungen/Machthaber Die HTS ist die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Al-Scharaa bzw. Al-Jolani) als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
- Dezember 2024). Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Sturz der Assad-Regierung und nachfolgende Entwicklungen Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2014 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
- auf 8.12.
- Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Die HTS versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. In der Folge wurde die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft, die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat wurden aufgelöst, offizielle und inoffizielle Gefängnisse geöffnet und deren politische Häftlinge befreit und entlassen. Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit HTS verbundene Syrische Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2014 ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2014 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 18.02.2025 stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren. Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Die Konferenz fand schließlich am 25.02.2025 statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden. Al-Scharaa kündigte am 02.03.2025 die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll. Vereinbarung über Integration in Staatsapparat zwischen SDF und Übergangsregierung Am 10.03.2025 unterzeichneten Übergangspräsident al-Shar’a und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung, wobei Details dieses Prozesses bislang nicht enthalten sind. Trotz der Einigung dauerten türkische Luftangriffe und Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF in Ost-Aleppo weiter an, was Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen aufwirft. Eine Quelle des türkischen Verteidigungsministeriums gab gegenüber einer Nachrichtenagentur an, dass die Vereinbarung das Vorgehen der Türkei gegen terroristische Vereinigungen in Syrien nicht betreffen würde. Die Türkei betrachtete die YPG, die stärkste Gruppierung innerhalb der SDF, als eine terroristische Gruppierung und verlangt weiterhin deren Entwaffnung und Auflösung. Am 10.03.2025 unterzeichneten außerdem drusische Milizen und die syrische Übergangsregierung ein Abkommen, das unter anderem die Rekrutierung von Sicherheitskräften aus Suweida und die Einrichtung militärischer Einheiten aus Suweida unter dem Schirm des Innenministeriums vorsieht. Eine einflussreiche drusische Führungspersönlichkeit, Sheikh al-Hijri, gab jedoch wenig später an, es sei keine Einigung erzielt worden. Inwiefern diese Aussage Auswirkungen auf die unterzeichnete Vereinbarung hat, ist nicht bekannt. Hunderte getötete Zivilpersonen nach Kämpfen und Massakern in Syriens Küstenregion Nach mehreren koordinierten Angriffen auf syrische Sicherheitskräfte am 06.03.2025 mobilisierte die Übergangsregierung die ihnen offiziell angeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen. Im Rahmen der darauffolgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an der Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen bewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie Unterstützern der Übergangsregierung. Medienberichten zufolge kämpften auf Seite der Übergangsregierung neben den offiziellen Truppen auch lokale bewaffnete Gruppierungen, Milizen des durch die Türkei unterstützten Bündnisses der SNA aus dem Norden und ausländische islamistische Gruppierungen. Diese gelten nominell zwar als in den neuen syrischen Sicherheitsapparat integriert, de facto unterliegen sie bislang jedoch denselben organisatorischen, personellen und Kommandostrukturen wie zuvor, da bislang keine oder nicht vollumfängliche Eingliederungsprozesse stattgefunden haben. Verschiedenen Berichten zufolge bewaffneten sich auch Zivilpersonen und schlossen sich den bewaffneten Parteien an. Die anfänglichen Kämpfe gingen daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung über. Es soll zu Racheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang konfessioneller Linien gekommen sein. Insbesondere die alawitische Bevölkerung, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung, wenn nicht als Unterstützer, dann zumindest als Profiteure der gestürzten Assad-Regierung betrachtet wird, war daher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) war eigenen Angaben zufolge in der Lage, bis zum 15.03.2025 die Tötung und Hinrichtung von mindestens 1.034 Zivilpersonen zu verifizieren. 439 wurden demnach durch Anhänger der Assad-Regierung getötet, während 595 Tötungen den Sicherheitskräften und ihren Unterstützern zugeordnet werden. Die Organisation gab an, weiterhin Ereignisse in diesem Kontext zu verifizieren, es handelt sich daher zunächst um vorläufige Ergebnisse. Unter den Gruppierungen der Sicherheitskräfte sollen insbesondere Fraktionen der SNA, sowie ausländische Milizen in die Massaker involviert gewesen sein. Allerdings beteiligten sich auch einige der aus den Kämpfern der HTS entstandenen offiziellen Sicherheitskräfte unter der Abteilung der Allgemeinen Sicherheit an den Tötungen. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Bereits seit dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme der HTS sind Alawitinnen und Alawiten zunehmend Racheakten in Form von Übergriffen und Drohungen ausgesetzt. Währenddessen haben hochrangige Militärs und Geheimdienstoffiziere der gestürzten Assad-Regierung sich den durch die Übergangsregierung eingerichteten Versöhnungsprozessen entzogen und bewaffnete Gruppierungen gegründet oder zusammengeschlossen. Hierzu zählen die Syrian Popular Resistance, die Syrian Islamic Resistance Front, der Militärrat des freien Syriens sowie Überbleibsel des Milizenzusammenschlusses der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF). Diese Gruppierungen waren in die Angriffe auf die Truppen der Übergangsregierung am 06.03.2025 involviert. Obgleich die Übergangsregierung am 10.03.2025 angab, die Kontrolle zurückerlangt zu haben, dauerten Angriffe bewaffneter Gruppierungen auf Sicherheitskräfte noch mindestens bis zum 14.03.2025 weiter an. Mehrere Mitglieder der Streitkräfte wurden getötet, Berichte über getötete Zivilpersonen gab es zunächst keine. Übergangspräsident al-Shar’a kündigte weitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene an, die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, auch für Verbündete. Zu diesem Zweck rief er ein Komitee ins Leben, das innerhalb von 30 Tagen Ergebnisse an ihn übermitteln solle. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
- und
- Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom
- zum
- Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant:·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die HTS aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12.Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
- Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
- Februar 2025 und dem
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am
- Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verbschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei. In einem Artikel vom
- Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet. Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen. In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referentialauthority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten. Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer:innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ:innen, Alawit:innen und Druz:innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim:innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien. Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt. Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechselanerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften. In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren. Personen, die der Regierung von Baschar al-Assad nahestehen bzw. als solche wahrgenommen werden Nach ihrer Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess wie im Irak nach dem Krieg, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch angegriffen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde die Auflösung der Partei bekannt gegeben. Von Anfang an erklärten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, sie anzugreifen. Am 09.12.2024 erließ das MOA eine Generalamnestie für alle im Rahmen der Wehrpflicht eingezogenen Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin sogenannte „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Angehörigen von Polizei, Militär, Geheimdiensten und Assad-treuen Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige Personalausweise auszustellen. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Ausweise gewähren begrenzten Rechtsschutz und freies Geleit, doch das Verfahren ist intransparent, folgt inkonsistenten Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst, sodass viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Ende Dezember berichtete die BBC über eine erhebliche Beteiligung: Hunderte von Menschen standen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten aus dem Umfeld der Assad-Regierung Amnestie gewährt habe, darunter Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Darüber hinaus soll das MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Baschar al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Vertraute der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch illegal eingereiste syrische Offiziere und Soldaten aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung festgenommen wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsregierung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung standen. Die Behörden gaben an, dass ihre Festnahmekampagnen sich ausschließlich gegen Personen richteten, die im Auftrag des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartus konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und niederrangige Militäroffiziere. Laut SOHR wurden einige Häftlinge, denen vorgeworfen wurde, Informationen an die Assad-Regierung weitergegeben zu haben, unmittelbar nach ihrer Festnahme hingerichtet. Am
- Januar berichtete SOHR, dass Kämpfer der Übergangsregierung Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wurde, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad gedient zu haben, öffentlich hingerichtet hätten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Bashar Al-Assad unterstützenden Milizen gemeldet, darunter die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der vorherigen Regierung gekämpft hatte. Laut SOHR kamen zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Menschen durch außergerichtliche Tötungen und Rachemorde ums Leben. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt. Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung durchsuchten Häuser und suchten nach Waffen und Personen, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung versöhnt hatten. Umfangreiche Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten Homs, Hama, Aleppo und Damaskus umfassten Razzien, Waffendurchsuchungen und die weitere Inhaftierung Hunderter Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige Militärkämpfer und ehemalige Regierungsmitarbeiter und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die Festgenommenen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Raum von Damaskus gebracht. Darüber hinaus zeigten online veröffentlichte Videos, wie Häftlinge, die während dieser Operationen festgenommen wurden, körperliche und verbale Misshandlungen, darunter Angriffe und erniedrigende Behandlung, erdulden mussten. Laut dem Syria Justice and Accountability Center führten diese Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem gemeldeten Tod von Häftlingen in Gewahrsam und der Verhaftungen von Angehörigen gesuchter Personen, die sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht mit ihr verbundene Zivilisten betrafen. Bis Mitte Januar berichtete die SOHR, dass über 9.000 Kombattanten und Offiziere weiterhin inhaftiert waren, inmitten von Vorwürfen der Folter und eingeschränkter Kommunikation mit ihren Familien. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) decken sich mit den Foltervorwürfen, wie sie von Familien berichtet wurden, denen die Leichen von Familienmitgliedern nach ihrer Inhaftierung durch die Allgemeine Sicherheitsdirektion zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete die SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen frei, hauptsächlich aus den Gouvernoraten Homs, Hama und Latakia, die für einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu einem Monat in Haft gehalten worden waren. Die Mehrheit wurde in kleinen Gruppen aus Zentralgefängnis von Homs. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen, die der ehemaligen Regierung nahestehen, oder Aussagen dieser Personen zu verbreiten. Seit der Machtübernahme der Übergangsregierung haben verbliebene Assad-freundliche Gruppen kleinere, gezielte Blitzangriffe auf die Sicherheitskräfte in ganz Syrien verübt. Diese Angriffe veranlassten die Behörden, Operationen zur Festnahme der Täter einzuleiten, bei denen zeitweise zivile Opfer zu beklagen waren. Anfang März führten koordinierte Angriffe Assad-freundlicher Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, bei der zahlreiche zivile Opfer, vor allem aus der alawitischen Gemeinschaft, zu beklagen waren. Neben den Operationen der Übergangsregierung wurden auch Vorfälle mutmaßlicher Racheakte, darunter Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch unbekannte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar berichtete SOHR über die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Offiziere der ehemaligen Regierung, durch unbekannte bewaffneten Männer im Gouvernement Homs. Darüber hinaus wurden 53 Personen festgenommen und an unbekannte Orte gebracht. Kriminalität, Gesetzlosigkeit und konfessionelle Gewalt In verschiedenen Regionen ist die Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit weit verbreitet. In den Küstengebieten kam es zu Übergriffen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen. Auch im ländlichen Damaskus wurden Fälle von Tötungen durch unbekannte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen gemeldet. Tödliche Angriffe auf Zivilisten wurden außerdem in Idlib, Hama und im Lager Yarmouk in Damaskus registriert. Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Civil Peace Group in Syria kam es zwischen dem
- Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 in der Stadt Homs zu 64 Entführungen, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Dezember 2024 allmählich bis
- Dezember zu, bis sie im Januar auf Null sanken, bevor sie wieder anstiegen. 19 dieser Entführten wurden getötet. Wie Gregory Waters feststellte, wurden die meisten dieser Verbrechen von Zivilisten und Banden begangen, die nicht mit der Übergangsverwaltung in Verbindung standen. Einige lokale Kommandeure und einfache Soldaten waren jedoch an Entführungen alawitischer Zivilisten aus konfessionellen Gründen beteiligt. Gebiete wie Damaskus, Latakia und Tartus blieben aufgrund fehlender formalisierter Sicherheitsmechanismen weiterhin anfällig für konfessionelle Spannungen. Laut SOHR nahmen Attentate und Vergeltungsschläge, auch aus konfessionellen und politischen Gründen, im Januar 2025 in den von der Übergangsverwaltung kontrollierten Gebieten deutlich zu. Die höchsten Raten wurden in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 konfessionell motivierte Morde), Hama (46 Todesopfer, darunter 28 konfessionell motivierte Morde) und Latakia (15 Todesopfer, darunter 13 konfessionell motivierte Morde) verzeichnet. Im Januar verzeichnete ACLED über 176 Zivilisten, darunter auch einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, wurden von unbekannten Schützen getötet. In der Stadt Homs und den ländlichen Gebieten von Homs und Hama waren die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überlastet und stützten sich auf unzureichend ausgebildete Rekruten, was dazu führte, dass die Unruhen seit Assads Sturz anhielten. In Homs und einigen Teilen Hamas wurden Fälle lokaler konfessioneller Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten als ernstes Problem gemeldet. In den sozialen Medien häuften sich unbestätigte Berichte über Strafrazzien, Verschwindenlassen und Morde, die angeblich zeigten, wie HTS-Kämpfer Alawiten schlugen oder zu Gewalt gegen sie aufriefen. Wie Gregory Waters feststellte, ereigneten sich die schwerwiegenderen Angriffe auf Assad-Verbliebene eher in ländlichen Gebieten, die durch eine hohe Konzentration ehemaliger „Shabiha“ (bewaffneter Banden, die Assad unterstützten) und eine begrenzte Präsenz von Sicherheitskräften gekennzeichnet waren. Allerdings wurde auch über solche Angriffe auf ehemalige Assad-Loyalisten auch in Damaskus berichtet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unidentifiziert. Zivile Todesopfer Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) insgesamt 1.032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). Im November 2024 wurden 71 Zivilisten getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar
- In diesem Viermonatszeitraum wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo
(374), Hama
(150)und Idlib
(132)registriert. Die Zahl der vom SNHR in diesem Viermonatszeitraum erfassten zivilen Todesopfer übertraf die Gesamtzahl der ersten zehn Monate des Jahres 2024 (690 Tote) und betrug 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer im Viermonatszeitraum unmittelbar vor dem Berichtszeitraum (261 Tote). Die Hauptverantwortlichen waren unbekannte Parteien, darunter Landminen unbekannter Herkunft und Schüsse, Bombenanschläge und Tötungen durch unbekannte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Streitkräfte der Assad-Regierung (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer forderten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer forderten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die im Viermonatszeitraum 15 Todesopfer forderte). Im gleichen Zeitraum verzeichnete die UCDP 949 Sicherheitsvorfälle mit 3.350 Todesopfern in Syrien, davon 1.237 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Homs
(269), Aleppo
(256)und Hama
(200)registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra
(5), Tartus
(18)und Damaskus
(19)registriert. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27.01.2025 auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom. Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen. Mit 26.02.2025 erreichte die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränkten Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein. Vertreibung und Rückkehr Die Zahl der seit dem
- November 2024 durch Konflikte neu vertriebenen Personen erreichte mit einer ersten Welle am
- Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt. Diese ersten Vertreibungen, die aus Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt entstanden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo verzeichnet, darunter in der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbidsch, nachdem die beiden Städte von von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen eingenommen worden waren. UN-Quellen schätzten die Zahl der seit Ende November 2024 neu Vertriebenen, die sich noch in der Vertreibung befanden, auf 859.460 (Stand:
- Dezember 2024), auf rund 627.000 (Stand:
- Januar 2025) und auf 650.000 (Stand:
- Februar 2025). 2025 verzeichnete das UNOCHA weitere konfliktbedingte Vertreibungswellen aus der Region Manbidsch. Mitte Januar 2025 waren es bis zu 15.000 Vertreibungen. Im weiteren Verlauf des Monats folgten über 25.000.892 Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000893 bis 120.
- Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzten, dass die Zahl der neu in ihre Heimat zurückkehrenden Vertriebenen bis zum
- Januar 2025 auf über 522.000 gestiegen war. Gleichzeitig blieben die Rückkehrbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“. Der Cluster für Lagerkoordination und -management (CCCM) wurde Ende Januar 2025 mit der Aussage zitiert, dass seit dem
- Dezember 2024 rund 57.000 Menschen die Lager verlassen hätten. Bei diesen Rückkehrern handelte es sich hauptsächlich um einzelne Familien oder Männer, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien wieder zu vereinen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Nach Schätzungen des UNHCR kehrten bis zum
- Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurück, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernorate mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenenrückkehrern waren Aleppo mit 425.705, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053.899 Wie UNOCHA feststellte, gehörten zu den gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen der Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie der Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und Justizdienstleistungen, einschließlich Dokumenten zu Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten (nicht alle zivilrechtlichen Register und Gerichte waren Ende Januar 2025 betriebsbereit). Ein weiterer kritischer Punkt war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsmunitionsresten. 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges (Verwaltungsgeschehens) werden die Ausführungen oben unter Punkt I. festgestellt. 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges (Verwaltungsgeschehens) werden die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. festgestellt. 1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt, sowie strafrechtlich unbescholten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gebiet der Stadt A. im Gouvernement Homs, nördlich der Stadt Homs, wo er als jüngstes Kind seiner Eltern im elterlichen Haushalt mit seinen Geschwistern aufwuchs und zur Schule ging. Für den Beschwerdeführer wurde am XXXX ein syrisches Wehrdienstbuch ausgestellt, sein letzter Militärdienstaufschub war bis zum XXXX gültig, er hat den Militärdienst in der Armee der Assad-Regierung aber nicht geleistet. Im Konflikt in Syrien seit 2011 waren der Beschwerdeführer und seine Familie auf der Seite der Protestbewegung/Opposition gegen die Assad-Regierung. Ein Bruder des Beschwerdeführers kämpfte mit Waffen gegen die Armee der Assad-Regierung, er starb bei diesen Kämpfen, wobei die Armee dessen Leiche mitnahm. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers desertierte aus dem Polizeidienst der Assad-Regierung und war in der Folge gegen diese tätig. Der Beschwerdeführer betätigte sich als humanitärer Helfer gegen die Assad-Regierung, er hat in seinem Heimatort A. die Kriegsverletzten gepflegt. Die Familie des Beschwerdeführers genoss seit den 1980er Jahren einen schlechten Ruf bei der Assad-Regierung, zumal ein Mitglied der Familie bei den Muslimbrüdern war.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gebiet der Stadt A. im Gouvernement Homs, nördlich der Stadt Homs, wo er als jüngstes Kind seiner Eltern im elterlichen Haushalt mit seinen Geschwistern aufwuchs und zur Schule ging. Für den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein syrisches Wehrdienstbuch ausgestellt, sein letzter Militärdienstaufschub war bis zum römisch 40 gültig, er hat den Militärdienst in der Armee der Assad-Regierung aber nicht geleistet. Im Konflikt in Syrien seit 2011 waren der Beschwerdeführer und seine Familie auf der Seite der Protestbewegung/Opposition gegen die Assad-Regierung. Ein Bruder des Beschwerdeführers kämpfte mit Waffen gegen die Armee der Assad-Regierung, er starb bei diesen Kämpfen, wobei die Armee dessen Leiche mitnahm. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers desertierte aus dem Polizeidienst der Assad-Regierung und war in der Folge gegen diese tätig. Der Beschwerdeführer betätigte sich als humanitärer Helfer gegen die Assad-Regierung, er hat in seinem Heimatort A. die Kriegsverletzten gepflegt. Die Familie des Beschwerdeführers genoss seit den 1980er Jahren einen schlechten Ruf bei der Assad-Regierung, zumal ein Mitglied der Familie bei den Muslimbrüdern war. Im Jahr 2013, als die zur Assad-Regierung oppositionelle FSA die Macht im Heimatort des Beschwerdeführers A. innehatte und Bombardements der Assad-Regierung stattfanden, reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien in die Türkei, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, zumal er im Zuge seiner humanitären Tätigkeit verletzt worden war. In der Folge blieb der Beschwerdeführer bis 2022 in der Türkei, wo er in der Baubranche arbeitete. In der Türkei heiratete er und dort wurden seine Kinder geboren. Als es in der Türkei keine Arbeit mehr für ihn gab, reiste er von der Türkei nach Österreich, wo am 01.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Jahr 2018, als A. wieder unter die Kontrolle der Assad-Regierung gelangte, zogen die zwei Brüder des Beschwerdeführers von A. nach XXXX , Gouvernement Aleppo, in den Norden Syriens, welches von der Türkei und den mit ihr verbündeten syrischen Rebellengruppierungen, insbesondere SNA kontrolliert wird. Eine Schwester des Beschwerdeführers zog auch in die Türkei. Die Eltern und fünf seiner Schwestern verblieben im Heimatort des Beschwerdeführers A., wo sie auch derzeit noch leben. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX /Syrien, eine Schwester des Beschwerdeführers wohnt in XXXX /Syrien. Seine Eltern leben in einem Haus in A. und von den wenigen und unregelmäßigen Erträgen ihres dortigen kleinen landwirtschaftlichen Grundstücks. Die Brüder des Beschwerdeführers haben nur gelegentlich Arbeit, die gehen nicht nach A. zurück, weil es dort keine Häuser/Wohnmöglichkeit gibt. Ein Großteil des Heimatortes des Beschwerdeführers ist bei den Bombardierungen zerstört worden. Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des Beschwerdeführers in Syrien leiden unter der sehr schlechten allgemeinen Situation in Syrien, insbesondere der katastrophalen Versorgungslage. Sie haben kaum Essen, Arbeit, Strom und Wasser. Außerdem ist ihre bezüglich ihrer Sicherheit prekär und ihre Wohnverhältnisse sind schlecht. Nur eine seiner Schwestern, die in A. im Haus ihres verstorbenen Ehemanns lebt, hat als Witwe mit minderjährigen Kindern Hilfsleistungen bekommen, aber keine Nahrung, sondern nur Hygieneartikel. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Kinder haben meistens nicht genug zu essen. Der Beschwerdeführer fühlt sich aufgrund des Leides, dass seiner Familie und anderen syrischen Staatsbürgern durch die Assad-Regierung in 14 Jahren Krieg zugefügt wurde, und auch aufgrund der gegenwärtig problematischen Situation in Syrien als Vater von minderjährigen Kindern, die er zu versorgen hat, emotional/psychisch zerstört.Im Jahr 2018, als A. wieder unter die Kontrolle der Assad-Regierung gelangte, zogen die zwei Brüder des Beschwerdeführers von A. nach römisch 40 , Gouvernement Aleppo, in den Norden Syriens, welches von der Türkei und den mit ihr verbündeten syrischen Rebellengruppierungen, insbesondere SNA kontrolliert wird. Eine Schwester des Beschwerdeführers zog auch in die Türkei. Die Eltern und fünf seiner Schwestern verblieben im Heimatort des Beschwerdeführers A., wo sie auch derzeit noch leben. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 /Syrien, eine Schwester des Beschwerdeführers wohnt in römisch 40 /Syrien. Seine Eltern leben in einem Haus in A. und von den wenigen und unregelmäßigen Erträgen ihres dortigen kleinen landwirtschaftlichen Grundstücks. Die Brüder des Beschwerdeführers haben nur gelegentlich Arbeit, die gehen nicht nach A. zurück, weil es dort keine Häuser/Wohnmöglichkeit gibt. Ein Großteil des Heimatortes des Beschwerdeführers ist bei den Bombardierungen zerstört worden. Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des Beschwerdeführers in Syrien leiden unter der sehr schlechten allgemeinen Situation in Syrien, insbesondere der katastrophalen Versorgungslage. Sie haben kaum Essen, Arbeit, Strom und Wasser. Außerdem ist ihre bezüglich ihrer Sicherheit prekär und ihre Wohnverhältnisse sind schlecht. Nur eine seiner Schwestern, die in A. im Haus ihres verstorbenen Ehemanns lebt, hat als Witwe mit minderjährigen Kindern Hilfsleistungen bekommen, aber keine Nahrung, sondern nur Hygieneartikel. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihre Kinder haben meistens nicht genug zu essen. Der Beschwerdeführer fühlt sich aufgrund des Leides, dass seiner Familie und anderen syrischen Staatsbürgern durch die Assad-Regierung in 14 Jahren Krieg zugefügt wurde, und auch aufgrund der gegenwärtig problematischen Situation in Syrien als Vater von minderjährigen Kindern, die er zu versorgen hat, emotional/psychisch zerstört. Die Familie des Beschwerdeführers (in Syrien) hat keine Probleme mit der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und des Al-Scharaa bzw. Al-Jolani. Der Ehemann der Schwägerin des Beschwerdeführers arbeitet für den nunmehrigen Übergangspräsidenten Syriens Al-Scharaa bzw. Al-Jolani. Der Beschwerdeführer war bzw. ist nicht (exilpolitisch) gegen die neue Regierung in Syrien, die HTS oder andere (zur Assad-Regierung oppositionelle) syrische Gruppierungen (etwa FSA, SNA), tätig. Er hatte bzw. hat keine Probleme mit Anhängern der neuen syrischen Regierung und der genannten Gruppierungen und wurde/wird persönlich nicht bedroht/angegriffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor vier bis fünf Jahren in der Türkei gegenüber dem Ehemann seiner Schwägerin oder einer anderen Person oder im Internet kritisch gegenüber Al-Scharaa bzw. Al-Jolani und seiner HTS und dessen/ihrer Herrschaft in Idlib geäußert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein tatsächlicher Gegner der neuen syrischen Regierung und des Al-Scharaa bzw. Al-Jolani sowie der HTS (oder der FSA, SNA) ist, eine solche Gegnerschaft wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist und er das innerliche Bedürfnis hat, sich gegen die neue syrische Regierung, Al-Scharaa bzw. Al-Jolani, die HTS oder andere (machthabende) Gruppierungen wie FSA, SNA zu stellen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den aktuellen Länderinformationen zu Syrien, insbesondere auf den Berichten der Staatendokumentation (Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024), des UNHCR (Regional Flash Updates Syria situation crisis, zuletzt #19 vom 21.
- 2025, und Syria governorates of return overview vom 31.12.2024), des ISW (Iran Update vom 30.12.2024), des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Briefing Notes vom 17.03.2025), von ACCORD (Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom 11.03.2025 und Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen [z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG]; Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025) und von EUAA (Syria: Country Focus vom März 2025). Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte teilweise (in älteren Fassungen) in der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegentraten, zudem besteht ein inhaltlicher Gleichklang mit den vom Beschwerdeführer in der zweiten Beschwerdeverhandlung angesprochenen Länderberichten (so etwa zur prekären, teilweise sich verschlechtert habenden Lebensbedingungen für Syrer nach dem Sturz des Assad-Regimes). 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den eingeholten Strafregisterauszügen und den teilweise bzw. insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers, gestützt durch die vorgelegten Urkunden sowie durch den persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer nur teilweise (im Umfang der Feststellungen) wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Bezüglich des Jahres der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien liegen zwar widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers vor (Erstbefragung: 2015; Einvernahme: 2013), jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass er Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und es sich bei der Protokollierung der Erstbefragung insofern um ein Missverständnis gehandelt hat, wovon (im Ergebnis) bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Auch den Ausreisegrund (medizinische Behandlung in der Türkei aufgrund seiner Verletzung) vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar zu schildern. Der Beschwerdeführer legte seinen persönlichen und familiären Hintergrund sowie seine Lebensumstände in Syrien gleichbleibend und stimmig dar und untermauerte dies teilweise mit Urkunden. Es besteht daher kein Grund an der Identität des Beschwerdeführers, seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (sunnitisch-muslimischen) Religion und seiner Herkunft aus dem Ort A. in Syrien zu zweifeln. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu den derzeitigen Lebensbedingungen seiner Familienangehörigen in Syrien und zu seinem problematischen emotionalen/psychischen Zustand, der sich auch mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck deckt. Ebenfalls dem eigenen glaubwürdigen, teilweise mittels Urkunden belegten, Vorbringen des Beschwerdeführers entspringen die Feststellungen zu seinem Leben in Syrien, zu seinem (nicht abgeleisteten) Wehrdienst sowie zu der Gegnerschaft seiner gesamten Familie gegenüber der Assad-Regierung. Aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Unwahrscheinlichkeit einer von der gestürzten Assad-Regierung und ihren aufgelösten Behörden ausgehenden Verfolgung kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teilgenommen hat und ob er deshalb oder wegen des Wehrdienstes von der Assad-Regierung und/oder deren Geheimdienst gesucht wurde. Nicht gefolgt werden konnte dem Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er die Türkei verlassen habe, da er vom türkischen Geheimdienst wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur PKK abgeholt und angehalten worden sei. Hier folgt das Bundesverwaltungsgericht den ersten und (auch aufgrund der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers) plausibleren Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, dass er die Türkei verlassen habe, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe. Die vom Beschwerdeführer in der letzten Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Verfolgungsgründe sowie Rückkehrbefürchtungen bezüglich der neuen Machthaber in Syrien, er habe sich vor vier bis fünf Jahren in der Türkei gegenüber dem Ehemann seiner Schwägerin, einer anderen Person und im Internet bei Kommentaren kritisch gegenüber Al-Scharaa bzw. Al-Jolani und seiner HTS und dessen/ihrer Herrschaft in Idlib geäußert und er sei ein überzeugter Gegner der neuen syrischen Regierung und des Al-Scharaa bzw. Al-Jolani sowie der HTS, werden der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt: Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Nach diesen Maßstäben können die in der letzten Beschwerdeverhandlung, daher erst sehr spät im Laufe des Verfahrens, aufgestellten Behauptungen unter Einbeziehung des vom Beschwerdeführer insofern gewonnenen negativen persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung nur als unglaubwürdig und bloß der Asylerlangung dienend eingestuft werden. Der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Syrien in einem Gebiet der Opposition (der FSA) gelebt hat, hat im gesamten behördlichen Verfahren, in der Beschwerde und in der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Andeutungen gemacht, er hätte Probleme mit (Teilen) der FSA, der HTS oder anderen gegenüber der Assad-Regierung oppositionellen Gruppierungen (wie der SNA) (gehabt). Er hat nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, diesen bzw. oppositionellen Gruppierungen gegenüber kritisch eingestellt zu sein, deren politische Sicht nicht zu teilen oder sich kritisch gegenüber Gruppierungen oder ihrer Anführer geäußert zu haben. Vielmehr hat er gegenteilig behauptet, er sei (mit seiner gesamten) Familie Teil dieser – von der Bevölkerung seines Herkunftsgebietes getragenen - Opposition zur Assad-Regierung, deren Sturz gefordert wurde, gewesen und habe diese persönlich als humanitärer Helfer unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem Fall der Assad-Regierung als Kritiker der neuen Machthaber in Syrien (in seinem Herkunftsgebiet), der HTS unter Al-Scharaa bzw. Al-Jolani, darstellt. Mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass er ein tatsächlicher Gegner der HTS bzw. des Übergangspräsidenten ist und er ein echtes inneres Bedürfnis hat, diese Gegnerschaft offen zum Ausdruck zu bringen. Die in dieser letzten Beschwerdeverhandlung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich vor vier bis fünf Jahren in der Türkei gegenüber dem Ehemann seiner Schwägerin, einer anderen Person und im Internet im Zuge von Kommentaren kritisch gegenüber Al-Scharaa bzw. Al-Jolani und seiner HTS und dessen/ihrer Herrschaft in Idlib geäußert, ist schon vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Abgesehen davon blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich auch äußerst vage und unsubstantiert, Beweise (bezüglich seiner angeblichen Äußerungen im Internet) vermochte der Beschwerdeführer hierfür nicht vorzulegen. Der Beschwerdeführer war in seinen Schilderungen sowohl bezüglich seiner angeblichen kritischen Äußerungen als auch bezüglich seiner behaupteten kritischen politischen Meinung unglaubwürdig und nicht authentisch, seine Schilderungen wirkten für die Asylerlangung, um nach dem Sturz des Assad-Regimes und Wegfall des bisherigen Verfolgers doch noch den Asylstatus zu erhalten, einstudiert und gingen nicht über allgemeine Angaben hinaus, die jeder andere Antragsteller aus Syrien, der keine kritische Meinung gegenüber Al-Scharaa bzw. Al-Jolani und der HTS hat und sich nicht kritisch geäußert hat, auch hätte vorbringen können. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich geäußert, vermochte er in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend darzustellen, dass er ein tatsächlicher Gegner der neuen syrischen Regierung und des Al-Scharaa bzw. Al-Jolani sowie der HTS oder anderer (machthabender) syrischer Gruppierungen ist, diese Gegnerschaft wesentlicher Bestandteile seiner Identität ist und er das innerliche Bedürfnis hat, offen gegen diese Gruppen/diesen Machthaber Stellung zu beziehen und seine Kritik zum Ausdruck zu bringen. Denn der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er diesbezüglich seither bzw. aktuell außenwirksam (exilpolitisch) aufgetreten ist. Ebenso hat er nicht vorgebracht, dass er, abgesehen von der Einstellung der Kommunikation mit dem Ehemann seiner Schwägerin, jemals Probleme mit Anhängern der neuen syrischen Regierung in Syrien, der FSA, der HTS oder anderen oppositionellen Gruppierungen hat/hatte, und er in irgendeiner Form bedroht/angegriffen wurde/wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Art. 10
der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn — die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und — die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Artikel 10
, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn — die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und — die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.3.1.2. Im vorliegenden Fall ist es aus folgenden Gründen nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. Art. 10 der Statusrichtlinie droht: 3.3.1.2. Im vorliegenden Fall ist es aus folgenden Gründen nicht (im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK bzw. Artikel 10, der Statusrichtlinie droht: 3.3.1.2.1. Die vom Beschwerdeführer angegebene Furcht vor Verfolgung durch die Assad-Regierung (insbesondere wegen der gegen diese gerichtete oppositionelle Gesinnung und Aktivität [seiner Familie], illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Einziehung in den Militärdienst/Wehrdienstverweigerung/Zwangsrekrutierung) stellt sich, selbst wenn man von den diesbezüglichen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ausgehen wollte, keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ vor, da es an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. Denn die Assad-Regierung ist in Syrien nicht mehr an der Macht, auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (das Gebiet des Ortes A./Homs) und die Rückkehrwege dorthin sind der Kontrolle der Assad-Regierung entzogen, diese ist nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zu greifen, und zwar auch dann, wenn wie der Beschwerdeführer bis zum Sturz der Assad-Regierung vorgebracht hat, ein Verfolgungsinteresse der Assad-Regierung bezüglich seiner Person zu bejahen gewesen wäre. Denn von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Da in Syrien auch keine Wehrpflicht mehr besteht und die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat der Assad-Regierung aufgelöst wurden, ist es auch insofern nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen seitens der Assad-Regierung und ihrer Organe (ihres Geheimdienstes) betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Auch mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass Anhänger des Assad-Regimes noch in Syrien seien und diese sich organisieren und wehren würden, zeigt er keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (individuellen Betroffenheit von einer) Verfolgung auf. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst angegeben, dass er von der Assad-Regierung nicht mehr verfolgt werde, weil diese nicht mehr existiere. 3.3.1.2.1. Die vom Beschwerdeführer angegebene Furcht vor Verfolgung durch die Assad-Regierung (insbesondere wegen der gegen diese gerichtete oppositionelle Gesinnung und Aktivität [seiner Familie], illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Einziehung in den Militärdienst/Wehrdienstverweigerung/Zwangsrekrutierung) stellt sich, selbst wenn man von den diesbezüglichen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ausgehen wollte, keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ vor, da es an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. Denn die Assad-Regierung ist in Syrien nicht mehr an der Macht, auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (das Gebiet des Ortes A./Homs) und die Rückkehrwege dorthin sind der Kontrolle der Assad-Regierung entzogen, diese ist nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zu greifen, und zwar auch dann, wenn wie der Beschwerdeführer bis zum Sturz der Assad-Regierung vorgebracht hat, ein Verfolgungsinteresse der Assad-Regierung bezüglich seiner Person zu bejahen gewesen wäre. Denn von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Da in Syrien auch keine Wehrpflicht mehr besteht und die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat der Assad-Regierung aufgelöst wurden, ist es auch insofern nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen seitens der Assad-Regierung und ihrer Organe (ihres Geheimdienstes) betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Auch mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass Anhänger des Assad-Regimes noch in Syrien seien und diese sich organisieren und wehren würden, zeigt er keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (individuellen Betroffenheit von einer) Verfolgung auf. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst angegeben, dass er von der Assad-Regierung nicht mehr verfolgt werde, weil diese nicht mehr existiere. 3.3.1.2.2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht gefährdet, in Syrien, in seinem Herkunftsgebiet bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der nunmehr herrschenden neuen Regierung in Syrien unter der Führung der HTS oder anderer Akteure, zu geraten und als politischer/religiöser Gegner oder aus anderen Konventionsgründen (bzw. Gründen des Art. 10 der Statusrichtlinie) verfolgt zu werden.3.3.1.2.2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht gefährdet, in Syrien, in seinem Herkunftsgebiet bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der nunmehr herrschenden neuen Regierung in Syrien unter der Führung der HTS oder anderer Akteure, zu geraten und als politischer/religiöser Gegner oder aus anderen Konventionsgründen (bzw. Gründen des Artikel 10, der Statusrichtlinie) verfolgt zu werden. Bezüglich der neuen Machthaber (neue Regierung, HTS) in seinem Herkunftsgebiet hat der Beschwerdeführers keine Umstände dargelegt, weshalb diese im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen gegen ihn setzten sollten oder würden. Eigene Probleme mit den neuen Machthabern in Syrien gegenwärtig oder in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. konnten solche nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bzw. ist nicht (exilpolitisch) gegen die neue syrische Regierung/HTS (oder andere Gruppierungen) tätig. Er hatte bzw. hat keine Probleme mit Anhängern der neuen syrischen Regierung/HTS (oder anderer Gruppierungen) und er wurde persönlich nicht angegriffen/bedroht. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht kritisch gegenüber Al-Scharaa bzw. Al-Jolani und seiner HTS und dessen/ihrer Herrschaft in Idlib geäußert hat und er kein tatsächlicher Gegner der neuen syrischen Regierung und des Al-Scharaa bzw. Al-Jolani sowie der HTS ist, eine solche Gegnerschaft ist jedenfalls nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität und er hat nicht das innerliche Bedürfnis, sich gegen die neuen Machthaber zu stellen und Kritik zu üben. Er hat auch Probleme seiner Familie in Syrien mit den neuen Machthabern verneint. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in Syrien seit dem Machtwechsel, insbesondere dahin, dass die Sicherheitslage in Syrien allgemein nicht gut sei und die n