Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 1Art. 131§ 6§ 40§ 19§ 7§ 9§ 39Art. 4§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW113 2303815-1 Spruch, W113 2303815-1/20E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (mitwirkende Behörde) hat mit Schreiben vom 27.08.2024 und Ergänzung vom 11.09.2024 den Antrag gestellt, die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) möge
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 feststellen, ob das Vorhaben „Logistikpark XXXX “ der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, in der Gemeinde XXXX einen Tatbestand im Sinn des § 3 und § 3a iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.1. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (mitwirkende Behörde) hat mit Schreiben vom 27.08.2024 und Ergänzung vom 11.09.2024 den Antrag gestellt, die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, ob das Vorhaben „Logistikpark römisch 40 “ der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, in der Gemeinde römisch 40 einen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3 und Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2024, Zl. WST1-UF-240/001-2024, wurde festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2024, Zl. WST1-UF-240/001-2024, wurde festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
- Dagegen erhoben
- XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde.
- Dagegen erhoben
- römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit 04.12.2024 zur Entscheidung vor (OZ 1).
- Nach einer Beschwerdemitteilung an die Projektwerberin und die belangte Behörde am 06.12.2024 gab die Projektwerberin am 11.12.2024 eine Stellungnahme zu den Beschwerden ab (OZ 2 und 3).
- Am 13.12.2024 erging an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zu den Beschwerdeführern 1-4 und 6, da eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlicher Rechte nicht augenscheinlich war (OZ 4).
- Mit 20.12.2024 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag ab (OZ 6 und 7).
- Am 18.02.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
- Mit Schreiben vom 19.02.2025 teilte die Projektwerberin mit, dass die in der Beschwerdeverhandlung besprochene Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet Projektbestandteil ist und legte einen Plan dazu vor (OZ 13).
- Die Beschwerdeführer gaben dazu eine Stellungnahme ab (OZ 16).
- Mit Schreiben des BVwG vom 18.03.2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass durch die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet ein Schutzgebiet der Kategorie D betroffen ist und
Z 18 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eine Kumulierungsprüfung durchzuführen ist, weswegen eine Zurückverweisung ins Auge gefasst wird (OZ 18).11. Mit Schreiben des BVwG vom 18.03.2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass durch die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet ein Schutzgebiet der Kategorie D betroffen ist und
Ziffer 18, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 eine Kumulierungsprüfung durchzuführen ist, weswegen eine Zurückverweisung ins Auge gefasst wird (OZ 18).
- Mit Schreiben vom 25.03.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie der Meinung sei, die Lärmschutzwand wäre erst im Beschwerdeverfahren zum Projektbestandteil geworden und für den Fall, dass eine Zurückverweisung erfolge, möge klar dargelegt werden, mit welchen Vorhaben eine Kumulierungsprüfung durchzuführen ist (OZ 19). Weitere Stellungnahmen langten beim BVwG innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Allgemeines 1.1.
- Feststellungen Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Nachbarn des Vorhabens, die vom Vorhaben potentiell in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Die Beschwerden wurden innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben. 1.1.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und der Beschwerdeverhandlung. Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren Wohnadressen, die nahe dem Vorhaben gelegen sind und aus den Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in OZ 6 und
- Darin wird schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sämtlichen Beschwerdeführern die Nachbareigenschaft zukommt. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden ist auszuführen, dass die Beschwerden am 19.11.2024 bei der Behörde eingebracht wurden. Die Kundmachung des Feststellungsbescheides im Internet erfolgte am 23.10.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 1.
- Vorhaben 1.2.
- Feststellungen Die Projektwerberin plant das Neuvorhaben „Logistikpark XXXX “, welches sich über die Bundesländer Niederösterreich und Wien erstreckt, wobei der weitaus größere Vorhabensteil in Niederösterreich situiert ist. Geplant ist die Errichtung eines Logistikparks in Form von zwei Hallen, einem Gebäude für eine Sprinkleranlage sowie Flächen im Außenbereich für Parkplätze, Fahr- und Gehwegen sowie Grünflächen, mit einer Gesamtfläche von 95.661 m², sohin 9,5661 ha, auf den derzeitigen Grundstücken GSt. Nr. XXXX (zukünftig auf dem zusammengelegten Grundstück GSt. Nr. XXXX alle KG XXXX , in der Gemeinde XXXX . Die Hallen sollen im Bestand an verschiedene Betreiber vermietet werden. Das Vorhaben auf Niederösterreichischer Seite liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.Die Projektwerberin plant das Neuvorhaben „Logistikpark römisch 40 “, welches sich über die Bundesländer Niederösterreich und Wien erstreckt, wobei der weitaus größere Vorhabensteil in Niederösterreich situiert ist. Geplant ist die Errichtung eines Logistikparks in Form von zwei Hallen, einem Gebäude für eine Sprinkleranlage sowie Flächen im Außenbereich für Parkplätze, Fahr- und Gehwegen sowie Grünflächen, mit einer Gesamtfläche von 95.661 m², sohin 9,5661 ha, auf den derzeitigen Grundstücken GSt. Nr. römisch 40 (zukünftig auf dem zusammengelegten Grundstück GSt. Nr. römisch 40 alle KG römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 . Die Hallen sollen im Bestand an verschiedene Betreiber vermietet werden. Das Vorhaben auf Niederösterreichischer Seite liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Anhanges 2 UVP-G
- Es sind pro Tag 952 Fahrten von mehrspurigen Kfz geplant, die Betriebszeiten der Anlage sollen Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit zusätzlichen PKW Fahrbewegungen zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden. Mit dem Vorhaben sind keine Rodungen verbunden. Eine Umgehung dahingehend, dass ein größeres Vorhaben geplant wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Der Logistikpark soll in der beantragten Größe verwirklicht werden und hat die Projektwerberin weder weitere Grundstücke im Umkreis erworben noch ist geplant, das Vorhaben auf einer größeren Fläche zu errichten. Vorhabensbestandteil ist zudem eine bereits von der zuständigen Baubehörde am 24.04.2023 bewilligte Lärmschutzwand auf dem GSt. der XXXX die im behördlichen Feststellungsverfahren nicht mitberücksichtigt wurde.Vorhabensbestandteil ist zudem eine bereits von der zuständigen Baubehörde am 24.04.2023 bewilligte Lärmschutzwand auf dem GSt. der römisch 40 die im behördlichen Feststellungsverfahren nicht mitberücksichtigt wurde. Tatsächlich ist die Lärmschutzwand mit genauer planlicher Darstellung im Verwaltungsakt der mitwirkenden Gewerbebehörde enthalten. Dieser Verfahrensakt wurde der belangten Behörde mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag übermittelt. Die Lärmschutzwand wurde in einem Schallgutachten als Lärmschutzmaßnahme dargestellt, welches am 08.05.2022 an die Gewerbebehörde nach Aufforderung durch dessen lärmschutztechnischen Sachverständigen übermittelt wurde. Mit 12.08.2022 stellte die Projektwerberin bei der zuständigen Baubehörde den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung. Damit war die Lärmschutzwand seit 08.05.2022 (im Wege einer Projektänderung) Projektbestandteil. Sie ist in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben situiert und nimmt eine Fläche von etwa 80 m² in Anspruch. Dieser Vorhabensteil liegt in einem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft – Stickstoffdioxid). 1.2.
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den Projektunterlagen, dem Verwaltungsakt, dem Bescheid und der Beschwerdeverhandlung und wurden nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Feststellung zur Umgehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der Beschwerdeverhandlung und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Zur Lärmschutzwand ist auszuführen, dass diese unbestritten Vorhabensbestandteil des Logistikparks ist; dies gestand selbst die Projektwerberin in OZ 13 ein. Die Feststellungen zur Lärmschutzwand ergeben sich aus einer Planunterlage der Projektwerberin (OZ 13) und dem Verfahrensakt, insbesondere dem Verfahrensakt zum gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren. Dass die belangte Behörde die Lärmschutzwand nicht mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, der das entsprechende Grundstück nicht zitiert und aus der Beschwerdeverhandlung, in der dieser Vorhabensbestandteil erst evident wurde. Der Grund dafür, dass dieser Vorhabensteil nicht von der Behörde mitberücksichtigt wurde, dürfte darin begründet sein, dass er gegenüber der belangten Behörde weder im Feststellungsantrag der mitwirkenden Behörde in der Auflistung der betroffenen Grundstücke noch in den von der Projektwerberin an die belangte Behörde übermittelten Vorhabensunterlagen dargestellt wurde. Tatsächlich beantragte die mitwirkende Behörde aber die bescheidmäßige Feststellung betreffend das bei ihr eingereichte Antragsverfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung für das Logistikzentrum der XXXX nach der GewO, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und übermittelte in einem den bezughabenden Verfahrensakt, in welchem auch der Vorhabensteil der Lärmschutzwand als Projektänderung enthalten ist.Dass die belangte Behörde die Lärmschutzwand nicht mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, der das entsprechende Grundstück nicht zitiert und aus der Beschwerdeverhandlung, in der dieser Vorhabensbestandteil erst evident wurde. Der Grund dafür, dass dieser Vorhabensteil nicht von der Behörde mitberücksichtigt wurde, dürfte darin begründet sein, dass er gegenüber der belangten Behörde weder im Feststellungsantrag der mitwirkenden Behörde in der Auflistung der betroffenen Grundstücke noch in den von der Projektwerberin an die belangte Behörde übermittelten Vorhabensunterlagen dargestellt wurde. Tatsächlich beantragte die mitwirkende Behörde aber die bescheidmäßige Feststellung betreffend das bei ihr eingereichte Antragsverfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung für das Logistikzentrum der römisch 40 nach der GewO, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und übermittelte in einem den bezughabenden Verfahrensakt, in welchem auch der Vorhabensteil der Lärmschutzwand als Projektänderung enthalten ist. Aus welchem Grund die Projektwerberin die Lärmschutzwand als Vorhabensteil nicht in ihren extra für die UVP-Behörde zusammengestellten Unterlagen dargestellt hat, bleibt im Dunkeln. Dass die Lärmschutzwand in einem Schutzgebiet der Kategorie D (Stickstoffdioxid) liegt, ergibt sich aus deren Lage im
- Wiener Gemeindebezirk und somit im Stadtgebiet von Wien
§ 1Abs.
2 Zi. 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019.Dass die Lärmschutzwand in einem Schutzgebiet der Kategorie D (Stickstoffdioxid) liegt, ergibt sich aus deren Lage im 21. Wiener Gemeindebezirk und somit im Stadtgebiet von Wien
Paragraph eins, Absatz 2, Zi. 7 Litera a, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft)
- Im Verfahrensakt des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens finden sich zur Lärmschutzwand: ● der Hinweis der Behörde, dass der schalltechnische Sachverständige die Lärmschutzwand für zwingend erforderlich erachtet (S. 1481 Teil I des Behördenaktes in OZ 1); der Hinweis der Behörde, dass der schalltechnische Sachverständige die Lärmschutzwand für zwingend erforderlich erachtet (S. 1481 Teil römisch eins des Behördenaktes in OZ 1); ● das Schalltechnische Projekt (ab S. 1553 ff. Teil II des Behördenaktes in OZ 1, genau S. 1594-1595); das Schalltechnische Projekt (ab S. 1553 ff. Teil römisch zwei des Behördenaktes in OZ 1, genau S. 1594-1595); ● Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass sie Genehmigungsantrag zur Errichtung der Lärmschutzwand erhalten hat (S. 1883 Teil II des Behördenaktes in OZ 1); Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass sie Genehmigungsantrag zur Errichtung der Lärmschutzwand erhalten hat (S. 1883 Teil römisch zwei des Behördenaktes in OZ 1); ● Baurechtliche Bewilligung der Lärmschutzwand (S. 2102 Teil II des Behördenaktes in OZ 1) Baurechtliche Bewilligung der Lärmschutzwand (S. 2102 Teil römisch zwei des Behördenaktes in OZ 1) 1.
- Materienrechtliche Verfahren 1.3.
- Feststellungen Für das gegenständliche Vorhaben stellte die Projektwerberin bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 01.06.2021 einen Antrag auf Baubewilligung und gewerberechtliche Generalgenehmigung. Diese Genehmigungsverfahren sind nach wie vor anhängig (KOW2-BO-2110/001 und KOW2-BA-2152/001).Für das gegenständliche Vorhaben stellte die Projektwerberin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 01.06.2021 einen Antrag auf Baubewilligung und gewerberechtliche Generalgenehmigung. Diese Genehmigungsverfahren sind nach wie vor anhängig (KOW2-BO-2110/001 und KOW2-BA-2152/001). 1.3.
- Beweiswürdigung Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.02.2025 sind die genannten Verfahren zum gegenständlichen Vorhaben nach wie vor anhängig (vgl. OZ 10). Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.02.2025 sind die genannten Verfahren zum gegenständlichen Vorhaben nach wie vor anhängig vergleiche OZ 10). Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der genannten Genehmigungsanträge fehlte, nämlich der Grundstückszusammenlegungsbescheid, führte die Projektwerberin nachvollziehbar auf S. 2-3 ihrer Gegenäußerung vom 11.12.2024 aus: „Tatsächlich verhielt es so, dass den Genehmigungsanträgen der mitbeteiligten Partei der erforderliche Grundstückszusammenlegungsbescheid beigelegt war. Aufgrund der langen Dauer der Genehmigungsverfahren kam es zwischenzeitig dazu, dass der Grundstückszusammenlegungsbescheid ablief. Die mitbeteiligte Partei hat daraufhin einen neuen Grundstückszusammenlegungsbescheid eingeholt. Dieser wurde zwar – worauf die Beschwerde anspielt – von der Gemeinde wegen der damals erfolgten Neuwahl des Bürgermeisters in einem ersten Schritt nicht korrekt ausgestellt, nach erfolgter Amtseinführung des neuen Bürgermeisters wurde der Bescheid von der Gemeinde jedoch neuerlich ausgestellt (diesmal völlig korrekt, Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet).“ Dem traten die Beschwerdeführer nicht mehr entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Nachbarn des Vorhabens und somit Parteien
§ 19Abs.
1 Z. 1 UVP-G 2000. Die Beschwerden wurden innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit
§ 7Vw
GVG und § 40 UVP-G 2000 rechtzeitig erhoben. Die Beschwerden erweisen sich als zulässig.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Nachbarn des Vorhabens und somit Parteien
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Die Beschwerden wurden innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit
Paragraph 7, VwGVG und Paragraph 40, UVP-G 2000 rechtzeitig erhoben. Die Beschwerden erweisen sich als zulässig. 2.2. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)[…]Paragraph 2,
(1)[…]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […]“ „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. […]
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […]
(9)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. […]“ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
- Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
- […]“ „Behörden und Zuständigkeit §
- […]Paragraph 39, […]
(4)Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren
§ 3Abs.
7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.“
(4)Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (Paragraph 3, Absatz 7,) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.“ Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 vor der UVP-G-Novelle 2023:Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, vor der UVP-G-Novelle 2023: „[…] […] „Z 18
- a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;
- b)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
- c)Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha. Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Litera b, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. „Z 19
- a)Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- b)Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.Bei Litera a und b ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss. Bei Z 19 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.Bei Ziffer 19, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. […] […] 3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. […] 4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen. […]“ Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023:Anhang 1 zum UVP-G 2000 lautet auszugsweise in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. römisch eins Nr. 26/2023: […] „Z 18
- a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;
- b)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
- c)Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;
- d)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a;d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,;
- e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
- f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei Litera b, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. „Z 19
- a)Einkaufszentren4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- b)Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;
- c)Einkaufszentren4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- d)Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a;d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,;
- e)Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;
- f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.f) Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.Bei Litera d und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Bei Litera a und c ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera c, andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. […] […] 3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben. 4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen. […] 4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Ziffer 11, anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht. […]“ Die für die UVP-G-Novelle 2023 maßgebliche Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Die für die UVP-G-Novelle 2023 maßgebliche Übergangsbestimmung Paragraph 46, Absatz 29, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:„Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch zwanzig. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: […] 4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“ Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, lautet:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, lautet: „Auf Grund des § 3 Abs. 10 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 10, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, wird verordnet: Belastete Gebiete § 1.
(1)Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).Paragraph eins,
(1)Die in Absatz 2, genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2)Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern
(2)Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern 1. […] […] 7. Wien:
- a)das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),
- b)im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10).“ Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1–21, (kurz: UVP-RL) lautet auszugsweise:Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.01.2012, S. 1–21, (kurz: UVP-RL) lautet auszugsweise: „Artikel 4
(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(1)Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
(2)Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung
den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
- a)einer Einzelfalluntersuchung oder
- b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“ „ANHANG II„ANHANG römisch zwei IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE […] 10. INFRASTRUKTURPROJEKTE
- a)Anlage von Industriezonen;
- b)Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
- c)[…]“ 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Zuständigkeit der belangten Behörde Die Projektwerberin plant ein Neuvorhaben, welches auf dem Gebiet der Bundesländer Niederösterreich und Wien errichtet werden soll.
§ 39
UVP-G 2000 ist für das Verfahren
§ 3Abs.
7 leg. cit. die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet, wenn sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer erstreckt. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7 leg. cit.) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.
Paragraph 39, UVP-G 2000 ist für das Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet, wenn sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer erstreckt. Die Behörden und Organe (Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit.) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören. Der Hauptteil des gegenständlichen Vorhabens liegt unbestritten im Bundesland Niederösterreich, woraus vorliegend die Zuständigkeit der belangten Behörde resultiert. Die in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorgesehenen zu konsultierenden Behörden und Organe, nämlich hier die Wiener Landesregierung, die Standortgemeinde Wien und die Wiener Umweltanwaltschaft wurden im behördlichen Verfahren wegen Nichtberücksichtigung des Vorhabensteils auf Wiener Gebiet nicht beigezogen. Zudem wurden die mitwirkenden Behörden Wiens und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan der Gemeinde Wien nicht gehört. Die in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorgesehenen zu konsultierenden Behörden und Organe, nämlich hier die Wiener Landesregierung, die Standortgemeinde Wien und die Wiener Umweltanwaltschaft wurden im behördlichen Verfahren wegen Nichtberücksichtigung des Vorhabensteils auf Wiener Gebiet nicht beigezogen. Zudem wurden die mitwirkenden Behörden Wiens und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan der Gemeinde Wien nicht gehört. Aus rechtlicher Sicht wäre eine Beiziehung bzw. Anhörung erst im Beschwerdeverfahren deswegen unproblematisch gewesen, als es sich bei der Nicht-Beiziehung der genannten Stellen um reine Verfahrensfehler handelt, die im Beschwerdeverfahren saniert werden könnten. Diese würden auch nicht einer „Instanz“ beraubt, ist ihnen doch in § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 ohnehin kein Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht und auch keine Revisionslegitimation bzw. Beschwerderecht an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeräumt.Aus rechtlicher Sicht wäre eine Beiziehung bzw. Anhörung erst im Beschwerdeverfahren deswegen unproblematisch gewesen, als es sich bei der Nicht-Beiziehung der genannten Stellen um reine Verfahrensfehler handelt, die im Beschwerdeverfahren saniert werden könnten. Diese würden auch nicht einer „Instanz“ beraubt, ist ihnen doch in Paragraph 39, Absatz 4, UVP-G 2000 ohnehin kein Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht und auch keine Revisionslegitimation bzw. Beschwerderecht an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingeräumt. 2.3.2. Vorhabensgegenstand Die belangte Behörde vertritt in ihre Stellungnahme vom 25.03.2025 die These, die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet sei im Feststellungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand gewesen, sondern erst im Beschwerdeverfahren thematisiert worden und sei daher als Projektänderung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist iSd § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0089). Ein Projektwerber ist
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers ein Vorhaben in einer gewissen Weise auszuführen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 3 Rz 47). Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0089). Ein Projektwerber ist
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers ein Vorhaben in einer gewissen Weise auszuführen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, Paragraph 3, Rz 47). Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist zudem jenes Vorhaben, das vom Feststellungsantrag erfasst ist einschließlich aller damit in einem untrennbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, auch wenn sich der UVP-Feststellungsantrag nicht auf alle diese Maßnahmen ausdrücklich bezieht. Eine Änderung des materienrechtlichen Genehmigungsantrags während des Feststellungsverfahrens ist auch zu berücksichtigen; dies auch während des Beschwerdeverfahrens und auch dann, wenn das Feststellungsverfahren nicht vom Projektwerber beantragt wurde (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 3 Rz 116 und 117 (Stand 01.07.2024, rdb.at)).Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist zudem jenes Vorhaben, das vom Feststellungsantrag erfasst ist einschließlich aller damit in einem untrennbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, auch wenn sich der UVP-Feststellungsantrag nicht auf alle diese Maßnahmen ausdrücklich bezieht. Eine Änderung des materienrechtlichen Genehmigungsantrags während des Feststellungsverfahrens ist auch zu berücksichtigen; dies auch während des Beschwerdeverfahrens und auch dann, wenn das Feststellungsverfahren nicht vom Projektwerber beantragt wurde vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 3, Rz 116 und 117 (Stand 01.07.2024, rdb.at)). Dies kann im Ergebnis nur bedeuten, dass die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet bereits Gegenstand des behördlichen Feststellungsverfahrens war und die belangte Behörde diesen Vorhabensteil in ihre Ermittlungen miteinbeziehen hätte müssen. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, wurde die Projektänderung der fraglichen Lärmschutzwand bereits im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren eingebracht und war auch Teil der Vorhabensunterlagen. Dass die Projektwerberin in den der belangten Behörde übermittelten Unterlagen für das UVP-Feststellungsverfahren die Lärmschutzwand nicht darstellte und auch die mitwirkende Gewerbebehörde diese in ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnte, schadet nicht, da sich der Feststellungsantrag auf das Vorhaben als solches bei gleichzeitiger Übermittlung des Verfahrensaktes der Gewerbebehörde bezog. Die belangte Behörde hätte sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ausschließlich auf die Unterlagen der Projektwerberin verlassen dürfen, sondern hätte ihrem Verfahren das Vorhaben so zu Grunde zu legen gehabt, wie es sich im materienrechtlichen Antragsverfahren mitsamt all seinen Projektunterlagen (inklusive Lärmschutzwand) darstellte. Fraglich war im Übrigen nicht, ob die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet Vorhabensbestandteil iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist. Dies hat selbst die Projektwerberin eingeräumt, wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt.Fraglich war im Übrigen nicht, ob die Lärmschutzwand auf Wiener Landesgebiet Vorhabensbestandteil iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist. Dies hat selbst die Projektwerberin eingeräumt, wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt. 2.3.3. UVP-Pflicht des Vorhabens Die Projektwerberin plant die Errichtung eines Logistikparks als Neuvorhaben, womit grundsätzlich die Z 18 und Z 19 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 für eine UVP-Pflicht in Betracht kommen können. Die belangte Behörde prüfte zudem die Z 21 und Z 46 leg. cit., die, wie die belangte Behörde richtig erkannte, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.Die Projektwerberin plant die Errichtung eines Logistikparks als Neuvorhaben, womit grundsätzlich die Ziffer 18 und Ziffer 19, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 für eine UVP-Pflicht in Betracht kommen können. Die belangte Behörde prüfte zudem die Ziffer 21 und Ziffer 46, leg. cit., die, wie die belangte Behörde richtig erkannte, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Da es u.a. bei den Z 18 und Z 19 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, zu maßgeblichen Änderungen kam, war vorweg zu klären, ob diese Novelle auf das gegenständliche Vorhaben auf Grund der diesbezüglichen Übergangsbestimmung bereits anwendbar ist. Die – hier relevanten – Änderungen bestehen im Anhang 1 zum UVP-G 2000 aus der Schaffung von eigenen Logistikzentrum-Tatbeständen sowie der Herabsetzung der Schwellenwerte für Industrie- und Gewerbeparks und der Schaffung eines Tatbestands für Industrie- und Gewerbeparks auf unversiegelten Flächen in der Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000.Da es u.a. bei den Ziffer 18 und Ziffer 19, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, zu maßgeblichen Änderungen kam, war vorweg zu klären, ob diese Novelle auf das gegenständliche Vorhaben auf Grund der diesbezüglichen Übergangsbestimmung bereits anwendbar ist. Die – hier relevanten – Änderungen bestehen im Anhang 1 zum UVP-G 2000 aus der Schaffung von eigenen Logistikzentrum-Tatbeständen sowie der Herabsetzung der Schwellenwerte für Industrie- und Gewerbeparks und der Schaffung eines Tatbestands für Industrie- und Gewerbeparks auf unversiegelten Flächen in der Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000.
der Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 sind die Änderungen des Anhangs 1 leg. cit. auf Vorhaben nicht anwendbar, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig war, sofern nicht die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 sind die Änderungen des Anhangs 1 leg. cit. auf Vorhaben nicht anwendbar, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig war, sofern nicht die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. Wie sich aus den Feststellungen in Pkt. 1.3.
- ergibt, hat die Projektwerberin am 01.06.2021 eine bau- und gewerberechtliche Genehmigung beantragt und sind diese Genehmigungsverfahren nach wie vor bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängig. Nachdem die Projektwerberin bei der Landesregierung auch nicht die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt hat, greift die zitierte Übergangsbestimmung und die Änderungen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sind nicht anwendbar. Für die Beurteilung einer UVP-Pflicht oder einer Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung ist daher Anhang 1 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 (vor der UVP-G-Novelle 2023) anwendbar.Wie sich aus den Feststellungen in Pkt. 1.3.
- ergibt, hat die Projektwerberin am 01.06.2021 eine bau- und gewerberechtliche Genehmigung beantragt und sind diese Genehmigungsverfahren nach wie vor bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 anhängig. Nachdem die Projektwerberin bei der Landesregierung auch nicht die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt hat, greift die zitierte Übergangsbestimmung und die Änderungen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sind nicht anwendbar. Für die Beurteilung einer UVP-Pflicht oder einer Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung ist daher Anhang 1 leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, (vor der UVP-G-Novelle 2023) anwendbar. Die Beschwerdeführer wenden nun ein, dass die Übergangsbestimmung nur für vollständige Einreichungen bei einer Materienbehörde zur Anwendung kommen könne. Sofern aber dem Antrag wesentliche Voraussetzungen fehlten, die bereits zu einer Abweisung unmittelbar nach Antragstellung führen hätten müssen, könne dies nicht zur Privilegierung führen. Eine solche Voraussetzung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung/des ausreichenden Brandschutzkonzeptes/des positiven brandschutztechnischen Gutachtens sei konkret die Zusammenlegung von Grundstücken; der Grundvereinigungsbescheid sei aber ungültig. Diese Einwendungen gehen in mehrfacher Hinsicht ins Leere. Nach der Rechtsprechung des VwGH stehen der Anwendung der Übergangsbestimmung nur Projektänderungen im Sinne eines „aliud“ entgegen. Kommt es zu einer solchen wesentlichen Projektänderung, liegt ein neues Vorhaben vor und ist der Zeitpunkt der Projektänderung für die Beurteilung maßgeblich, seit wann ein Verfahren bereits anhängig ist (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172; 23.10.2007, 2006/06/0343; 15.09.2005, 2003/07/0025). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass es zu einer solchen wesentlichen Projektänderung (nach dem 23.03.2023) gekommen ist und wird dies von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Mängel schriftlicher Anbringen, wie dies durch einen fehlenden Grundstückszusammenlegungsbescheid der Fall sein könnte, würden auch nichts an deren Anhängigkeit ändern, solange ihretwegen keine Zurückweisung des Anbringens erfolgt, was gegenständlich nicht der Fall ist. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass (mittlerweile wieder) ein aufrechter Grundstückszusammenlegungsbescheid vorliegt (vgl. auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 04.07.2022, LVwG-AV-412/001-2024 und LVwG-AV-413/0001-2024, S. 38 zu finden im Behördenakt Teil III S. 568 in OZ 1 des Gerichtsaktes). Dem setzten die Beschwerdeführer nichts entgegen.Mängel schriftlicher Anbringen, wie dies durch einen fehlenden Grundstückszusammenlegungsbescheid der Fall sein könnte, würden auch nichts an deren Anhängigkeit ändern, solange ihretwegen keine Zurückweisung des Anbringens erfolgt, was gegenständlich nicht der Fall ist. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass (mittlerweile wieder) ein aufrechter Grundstückszusammenlegungsbescheid vorliegt vergleiche auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 04.07.2022, LVwG-AV-412/001-2024 und LVwG-AV-413/0001-2024, S. 38 zu finden im Behördenakt Teil römisch drei S. 568 in OZ 1 des Gerichtsaktes). Dem setzten die Beschwerdeführer nichts entgegen. Z 18 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000Ziffer 18, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 Z 18 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000Ziffer 18, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000
Z 18 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 (Spalte 2) sind Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha einer UVP zu unterziehen.
Ziffer 18, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 (Spalte 2) sind Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha einer UVP zu unterziehen. Bei Industrie- oder Gewerbeparks handelt es sich nach Fußnote 3 der zitierten Ziffer um Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Gegenständlich wird diese Begriffsdefinition erfüllt, was nicht bestritten wurde. Das Vorhaben umfasst eine Fläche von 9,5661 ha, womit prima vista die Schwelle von 50 ha der Z 18 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht wird. Das Vorhaben umfasst eine Fläche von 9,5661 ha, womit prima vista die Schwelle von 50 ha der Ziffer 18, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht wird. Bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, ist im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung entfällt, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts aufweist.Bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, ist im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung entfällt, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts aufweist. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014).Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014). 25 % des Schwellenwerts von 50 ha nach Z 18 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind 12,5 ha, womit auch diese Bagatellschwelle gegenständlich nicht erreicht wird (zur Frage, ob diese Bagatellschwelle europarechtskonform ist, vgl. die Ausführungen unten). Für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und haben auch die Beschwerdeführer nichts Entsprechendes vorgebracht (vgl. Feststellungen Pkt. II.1.2.1.).25 % des Schwellenwerts von 50 ha nach Ziffer 18, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind 12,5 ha, womit auch diese Bagatellschwelle gegenständlich nicht erreicht wird (zur Frage, ob diese Bagatellschwelle europarechtskonform ist, vergleiche die Ausführungen unten). Für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und haben auch die Beschwerdeführer nichts Entsprechendes vorgebracht vergleiche Feststellungen Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Dass durch die Festlegung des Schwellenwerts für diesen Tatbestand betreffend Industrie- und Gewerbeparks eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Umweltauswirkungen ausgenommen würde (vgl. EuGH 21.03.2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen, Rn 31) ist zudem nicht ersichtlich (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/04/0017).Dass durch die Festlegung des Schwellenwerts für diesen Tatbestand betreffend Industrie- und Gewerbeparks eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Umweltauswirkungen ausgenommen würde vergleiche EuGH 21.03.2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen, Rn 31) ist zudem nicht ersichtlich vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2020/04/0017). Z 18 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000Ziffer 18, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 Nach Z 18 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sind weiters Industrie- oder Gewerbeparks in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha nach einer schutzgutbezogenen Einzelfallprüfung allenfalls UVP-pflichtig nach Spalte 3. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D
§ 1Abs.
2 Zi. 7 lit. a der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft)
- Der Schwellenwert von 25 ha wird durch das gegenständliche Vorhaben mit knapp 10 ha nicht erreicht.Nach Ziffer 18, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sind weiters Industrie- oder Gewerbeparks in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha nach einer schutzgutbezogenen Einzelfallprüfung allenfalls UVP-pflichtig nach Spalte
- Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D
Paragraph eins, Absatz 2, Zi. 7 Litera a, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019. Der Schwellenwert von 25 ha wird durch das gegenständliche Vorhaben mit knapp 10 ha nicht erreicht. Bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, ist aber im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.Bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, ist aber im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung entfällt, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts aufweist. Das Vorhaben übersteigt mit knapp 10 ha die 25 %-Schwelle von 6,25 ha, weshalb gegenständlich zu prüfen ist, ob das Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben den Schwellenwert von 25 ha erreicht, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf das Schutzgut Luft im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Diese Prüfung hat die belangte Behörde unterlassen, da sie den Vorhabensteil auf Wiener Landesgebiet nicht berücksichtigte. 2.3.4. Beschwerdevorbringen Logistikzentrum-Tatbestand Z 19 Anhang 1 zum UVP-G 2000Logistikzentrum-Tatbestand Ziffer 19, Anhang 1 zum UVP-G 2000 Die Beschwerdeführer wenden ein, das Vorhaben falle unter den mit der UVP-G-Novelle 2023 eingefügten Logistikzentrum-Tatbestand (Z 19 Anhang 1 zum UVP-G 2000), da ein richtlinienwidriger Zustand perpetuiert worden sei und die Übergangsbestimmung somit unangewendet zu bleiben habe. Zu hinterfragen ist daher, ob die Tatbestände des Logistikzentrums, konkret Z 19 lit. b, e und f des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, schon bisher auf Grund der UVP-RL im UVP-G 2000 enthalten hätten sein müssen.Die Beschwerdeführer wenden ein, das Vorhaben falle unter den mit der UVP-G-Novelle 2023 eingefügten Logistikzentrum-Tatbestand (Ziffer 19, Anhang 1 zum UVP-G 2000), da ein richtlinienwidriger Zustand perpetuiert worden sei und die Übergangsbestimmung somit unangewendet zu bleiben habe. Zu hinterfragen ist daher, ob die Tatbestände des Logistikzentrums, konkret Ziffer 19, Litera b, e und f des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, schon bisher auf Grund der UVP-RL im UVP-G 2000 enthalten hätten sein müssen. Wie oben ausgeführt, ist die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 grundsätzlich anwendbar und die neuen Logistikzentrum-Tatbestände auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allerdings sind auch Übergangsbestimmungen unionsrechtskonform zu interpretieren bzw. gilt auch hier der unionsrechtliche Anwendungsvorrang. Wenn daher die Übergangsbestimmung danach differenziert, ob ein Vorhaben erstmals unter den Anwendungsbereich des UVP-G fällt, so ist dabei auch zu prüfen, ob das Vorhaben bei unionsrechtskonformer Anwendung nicht bereits bisher unter den Tatbestand fiel (vgl. BVwG 14.11.2024, W118 2237586-1/61Z, Baurestmassendeponie Fisching).Wie oben ausgeführt, ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 grundsätzlich anwendbar und die neuen Logistikzentrum-Tatbestände auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allerdings sind auch Übergangsbestimmungen unionsrechtskonform zu interpretieren bzw. gilt auch hier der unionsrechtliche Anwendungsvorrang. Wenn daher die Übergangsbestimmung danach differenziert, ob ein Vorhaben erstmals unter den Anwendungsbereich des UVP-G fällt, so ist dabei auch zu prüfen, ob das Vorhaben bei unionsrechtskonformer Anwendung nicht bereits bisher unter den Tatbestand fiel vergleiche BVwG 14.11.2024, W118 2237586-1/61Z, Baurestmassendeponie Fisching). Der Tatbestand Logistikzentren wurde mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in das UVP-G 2000 eingefügt. Die Erläuterungen 1901 der Beilagen XXVII. GP lauten auszugsweise: Der Tatbestand Logistikzentren wurde mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in das UVP-G 2000 eingefügt. Die Erläuterungen 1901 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise: „Zu Z 105, 109 und 114 (Anhang 1 Z 18 lit. f, Z 19 lit. d und f sowie Z 21 lit. c): „Zu Ziffer 105, 109 und 114 (Anhang 1 Ziffer 18, Litera f,, Ziffer 19, Litera d und f sowie Ziffer 21, Litera c,): Zusätzlich sollen Neuversiegelungen für Industrie- und Gewerbeparks, Logistikzentren (siehe dazu unten), Einkaufszentren und Parkplätze „auf der grünen Wiese“ strenger als bisher erfasst werden. Hierzu soll in den Z 18, 19 und 20 jeweils ein neuer Tatbestand in Spalte 3 eingeführt werden, iVm der Bestimmung des § 3 Abs. 4a. Erhebliche Auswirkungen sind unter Umständen zu erwarten, wenn es zu einem relevanten Verlust an hochwertigen Böden kommt oder wenn Flächen, die für den Hochwasserrückhalt oder Hochwasserabfluss erforderlich sind, in relevantem Ausmaß beansprucht werden. Auch Auswirkungen auf das Raumgefüge und auf Lebensraumvernetzungen (Barrierewirkung) sind zu berücksichtigen. Das BMK plant in diesem Zusammenhang weiterführende Hilfestellungen für Projektwerber/innen und Behörden. Mit diesen neuen Literae werden Neuvorhaben, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, ab einer gewissen Größenordnung einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. In dieser Prüfung sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden abzuklären (vgl. § 3 Abs. 4a). In der Einzelfallprüfung können projektintegrierte Maßnahmen wie z. B. Entsiegelungen und naturnahe Gestaltung berücksichtigt werden. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst, dies würde sich aufgrund der mehrfach anzuwendenden Tatbestände als zu aufwändig gestalten. Zusätzlich sollen Neuversiegelungen für Industrie- und Gewerbeparks, Logistikzentren (siehe dazu unten), Einkaufszentren und Parkplätze „auf der grünen Wiese“ strenger als bisher erfasst werden. Hierzu soll in den Ziffer 18, 19 und 20 jeweils ein neuer Tatbestand in Spalte 3 eingeführt werden, in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 a, Erhebliche Auswirkungen sind unter Umständen zu erwarten, wenn es zu einem relevanten Verlust an hochwertigen Böden kommt oder wenn Flächen, die für den Hochwasserrückhalt oder Hochwasserabfluss erforderlich sind, in relevantem Ausmaß beansprucht werden. Auch Auswirkungen auf das Raumgefüge und auf Lebensraumvernetzungen (Barrierewirkung) sind zu berücksichtigen. Das BMK plant in diesem Zusammenhang weiterführende Hilfestellungen für Projektwerber/innen und Behörden. Mit diesen neuen Literae werden Neuvorhaben, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, ab einer gewissen Größenordnung einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. In dieser Prüfung sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden abzuklären vergleiche Paragraph 3, Absatz 4 a,). In der Einzelfallprüfung können projektintegrierte Maßnahmen wie z. B. Entsiegelungen und naturnahe Gestaltung berücksichtigt werden. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst, dies würde sich aufgrund der mehrfach anzuwendenden Tatbestände als zu aufwändig gestalten. Z 21 lit. c): Dieser neu aufgenommene Tatbestand soll alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen erfassen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Z 21) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung wird (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen. Ziffer 21, Litera c,): Dieser neu aufgenommene Tatbestand soll alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen erfassen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Ziffer 21,) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung wird (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen. Als Versiegelung gilt die Abdeckung oder Unterbauung des Bodens mit einer weitgehend wasserundurchlässigen Schicht, wodurch folgende Veränderungen eintreten: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Im Umkehrschluss sind unversiegelte Flächen nicht überbaut oder mit Asphalt o.ä. bedeckt; d.h. sie haben eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit.
- c)aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist.Als Versiegelung gilt die Abdeckung oder Unterbauung des Bodens mit einer weitgehend wasserundurchlässigen Schicht, wodurch folgende Veränderungen eintreten: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Im Umkehrschluss sind unversiegelte Flächen nicht überbaut oder mit Asphalt o.ä. bedeckt; d.h. sie haben eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für Litera c,) aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist. Zu Z 108 bis Z 111 (Anhang 1 Z 19 lit. b und e sowie Fußnote 4.1): Zu Ziffer 108 bis Ziffer 111, (Anhang 1 Ziffer 19, Litera b und e sowie Fußnote 4.1): Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Z 19 berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht. Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Ziffer 19, berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht. Der Begriff eines Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert, wobei auch eine Abgrenzung zu Z 11 (Güterterminals, Güterverkehrszentren) erfolgt. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert.Der Begriff eines Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert, wobei auch eine Abgrenzung zu Ziffer 11, (Güterterminals, Güterverkehrszentren) erfolgt. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert. […]“ Die UVP-RL sieht in Anhang II Z 10 lit. a den Tatbestand „Anlage von Industriezonen“ vor. In den Leitlinien der Europäischen Kommission „Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien“ aus 2024 (kurz: Screening-Leitfaden der EK) findet sich zu diesem Tatbestand auf S. 64 ff. exklusive Fußnoten Folgendes:Die UVP-RL sieht in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera a, den Tatbestand „Anlage von Industriezonen“ vor. In den Leitlinien der Europäischen Kommission „Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien“ aus 2024 (kurz: Screening-Leitfaden der EK) findet sich zu diesem Tatbestand auf S. 64 ff. exklusive Fußnoten Folgendes: „Anhang II Nummer 10 Infrastrukturprojekte„Anhang römisch zwei Nummer 10 Infrastrukturprojekte
- a)Anlage von Industriezonen; Diese Projektkategorie wird von den Mitgliedstaaten in der Regel unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl müssen diese Auslegungen mit dem Ziel der UVP-Richtlinie, insbesondere mit ihrem ausgedehnten Anwendungsbereich und ihrem weitreichenden Zweck, übereinstimmen. In dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2003 wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten keine konkreten Projektarten festgelegt haben, die in den Anwendungsbereich dieser Projektkategorie fallen. Viele Mitgliedstaaten haben es vorgezogen, im Hinblick auf die Beurteilung von Projekten zur Anlage von Industriezonen die Projektgröße festzulegen (z. B. Flächenbedarf in Hektar). Die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen machen außerdem deutlich, dass zwischen ihnen kein echter Konsens in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Industriezone“ besteht. Einige Mitgliedstaaten beispielsweise verwenden bei der Definition dieser Projektkategorie den Begriff „Industrie- und Gewerbeparks“. Als kennzeichnend für solche „Parks“ können die folgenden Merkmale angesehen werden: Es handelt sich um von einem Projektträger erschlossene Gebiete, die über die erforderliche Infrastruktur für eine gemeinsame gewerbliche oder wirtschaftliche Nutzung durch mehrere Unternehmen verfügen, die durch räumliche Nähe gekennzeichnet sind und eine operationelle oder funktionale Einheit bilden. Aus diesen Gründen ist es fast unmöglich, eine umfassende Liste der potenziell unter diese Kategorie fallenden Projektarten aufzustellen. Generell können unter diese Kategorie alle Arten von Projekten fallen, die mit Hightech-Unternehmen, Lagerhaltung und Handel sowie mit Vertriebs-/Transportunternehmen in Zusammenhang stehen. Fasst man die von einigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen71 zusammen, zeichnen sich jedoch einige gemeinsame Merkmale ab, die zur Beschreibung dieser Projektkategorie verwendet werden können. So kann unter der Anlage von Industriezonen die Bebauung (Erschließung) einer bestimmten Fläche für die gewerbliche oder die gemeinsame gewerbliche und wirtschaftliche Nutzung einschließlich Bereitstellung der dazu erforderlichen Infrastruktur verstanden werden. Der Begriff „Infrastruktur“ wird weit ausgelegt und umfasst unter anderem Straßen, Strom und andere Versorgungseinrichtungen, die das Wachstum von Industrie und Gewerbe fördern sollen. Bei der Anlage von Industriezonen ist es üblich, dass diese für die gleichzeitige Nutzung durch mehrere benachbarte Unternehmen ausgelegt sind. Diese Unternehmen können mit einer Infrastruktur für die gemeinsame gewerbliche oder wirtschaftliche Nutzung ausgestattet werden. Bei der Anlage von Industriezonen kann es häufiger als in anderen Bereichen zu den in Abschnitt 1.4 erwähnten möglichen Überschneidungen zwischen der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie kommen. Solche Projekte unterliegen zwar Anhang II Nummer 10 Buchstabe a der UVP-Richtlinie, doch fallen Pläne und Programme für die Anlage von Industriezonen unter die SUP-Richtlinie, wenn sie den darin enthaltenen Kriterien entsprechen. So werden zum Beispiel Industriezonen im Rechtssystem eines Mitgliedstaats meist als Bestandteil des Flächennutzungsplans für ein Gebiet angesehen und einer getrennten strategischen Umweltprüfung unterzogen.“Bei der Anlage von Industriezonen kann es häufiger als in anderen Bereichen zu den in Abschnitt 1.4 erwähnten möglichen Überschneidungen zwischen der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie kommen. Solche Projekte unterliegen zwar Anhang römisch zwei Nummer 10 Buchstabe a der UVP-Richtlinie, doch fallen Pläne und Programme für die Anlage von Industriezonen unter die SUP-Richtlinie, wenn sie den darin enthaltenen Kriterien entsprechen. So werden zum Beispiel Industriezonen im Rechtssystem eines Mitgliedstaats meist als Bestandteil des Flächennutzungsplans für ein Gebiet angesehen und einer getrennten strategischen Umweltprüfung unterzogen.“ Den Erläuterungen lässt sich per se nicht entnehmen, dass die Aufnahme der Logistikzentrum-Tatbestände deswegen erfolgt ist, weil die UVP-RL diesbezüglich nicht (ausreichend) umgesetzt war. Als Begründung wird angeführt, mit einem Logistikzentrum gingen ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einher. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllten die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht. Dass Logistikzentren als individuelle Einzelvorhaben mit einem Errichter und einem Betreiber bisher nicht unter den Tatbestand Industrie- und Gewerbeparks subsumiert werden konnten, lag insbesondere an dessen Definition in Fußnote 3 der Z 18 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000. Demnach gelten als Industrie- oder Gewerbeparks nur Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen werden (vgl. BVwG 20.02.2014, W155 2000182-1, Logistikzentrum Ebergassing). Dass Logistikzentren als individuelle Einzelvorhaben mit einem Errichter und einem Betreiber bisher nicht unter den Tatbestand Industrie- und Gewerbeparks subsumiert werden konnten, lag insbesondere an dessen Definition in Fußnote 3 der Ziffer 18, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000. Demnach gelten als Industrie- oder Gewerbeparks nur Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen werden vergleiche BVwG 20.02.2014, W155 2000182-1, Logistikzentrum Ebergassing). Ein Logistikzentrum, das für mehrere Betreiber errichtet wird, konnte auch schon bisher (wie gegenständlich passiert) begrifflich bei der Z 18 leg. cit. eingeordnet werden (solange es den speziellen Tatbestand des Logistikzentrums nicht gab). Dies ergibt sich etwa aus dem Screening-Leitfaden der EK, der ausführt, unter die Kategorie „Industriezone“ können alle Arten von Projekten fallen, die mit Hightech-Unternehmen, Lagerhaltung und Handel sowie mit Vertriebs-/Transportunternehmen in Zusammenhang stehen. Da die Z 18 (Industrie- oder Gewerbepark) eine Umsetzung der „Anlage von Industriezonen“ der UVP-RL ist und es sich bei Logistikdienstleitungen um gewerbliche Tätigkeiten handelt, ist diese Einordnung auch schlüssig.Ein Logistikzentrum, das für mehrere Betreiber errichtet wird, konnte auch schon bisher (wie gegenständlich passiert) begrifflich bei der Ziffer 18, leg. cit. eingeordnet werden (solange es den speziellen Tatbestand des Logistikzentrums nicht gab). Dies ergibt sich etwa aus dem Screening-Leitfaden der EK, der ausführt, unter die Kategorie „Industriezone“ können alle Arten von Projekten fallen, die mit Hightech-Unternehmen, Lagerhaltung und Handel sowie mit Vertriebs-/Transportunternehmen in Zusammenhang stehen. Da die Ziffer 18, (Industrie- oder Gewerbepark) eine Umsetzung der „Anlage von Industriezonen“ der UVP-RL ist und es sich bei Logistikdienstleitungen um gewerbliche Tätigkeiten handelt, ist diese Einordnung auch schlüssig. Die Mitgliedstaaten haben
Art. 4Abs.
3 UVP-RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhang III UVP-RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023, mVa EuGH 28.02.2018, C-117/17, Comune di Castelbellino, Rn 38 f, mwN).Die Mitgliedstaaten haben
Artikel 4
, Absatz 3, UVP-RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhang römisch drei UVP-RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023, mVa EuGH 28.02.2018, C-117/17, Comune di Castelbellino, Rn 38 f, mwN). Da Logistikzentren mit mehreren Betreibern, wie das gegenständliche, bereits vor der UVP-G-Novelle 2023 berücksichtigt waren und auch die Erläuterungen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Einführung der Logistikzentrum-Tatbestände (Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000) nicht dazu diente, einen richtlinienwidrigen Zustand zu beseitigen. Vielmehr lag der Grund der Einführung darin, künftig große individuelle Einzelvorhaben berücksichtigen zu können und den Bodenverbrauch stärker zu reglementieren.Da Logistikzentren mit mehreren Betreibern, wie das gegenständliche, bereits vor der UVP-G-Novelle 2023 berücksichtigt waren und auch die Erläuterungen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Einführung der Logistikzentrum-Tatbestände (Ziffer 19, Anhang 1 UVP-G 2000) nicht dazu diente, einen richtlinienwidrigen Zustand zu beseitigen. Vielmehr lag der Grund der Einführung darin, künftig große individuelle Einzelvorhaben berücksichtigen zu können und den Bodenverbrauch stärker zu reglementieren. Die Übergangsbestimmung, die
§ 46Abs.
29 Z 4 UVP-G 2000 eine Anwendung der neuen Logistikzentrum-Tatbestände auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle mit 23.03.2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig war, ausschließt, hat somit nicht unangewendet zu bleiben.Die Übergangsbestimmung, die
Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 eine Anwendung der neuen Logistikzentrum-Tatbestände auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle mit 23.03.2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig war, ausschließt, hat somit nicht unangewendet zu bleiben. Städtebautatbestand Die Beschwerdeführer meinen, das Vorhaben müsse bei unionsrechtskonformer Betrachtung, wenn es nicht unter einen gesonderten Tatbestand zu subsumieren sei, unter den Tatbestand Städtebauvorhaben fallen. Dieser Einwand geht schon deswegen ins Leere, da das Vorhaben grundsätzlich unter die Z 18 „Industrie- oder Gewerbepark“ des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 subsumiert werden konnte.Dieser Einwand geht schon deswegen ins Leere, da das Vorhaben grundsätzlich unter die Ziffer 18, „Industrie- oder Gewerbepark“ des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 subsumiert werden konnte. Zudem ist auf die Erläuterungen 1901 der Beilagen XXVII. GP zum „Städtebau-Tatbestand“ zu verweisen: Zudem ist auf die Erläuterungen 1901 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode zum „Städtebau-Tatbestand“ zu verweisen: „Zu Z 103 und Z 107 (Anhang 1 Z 18 lit. b und Fußnote 3a):„Zu Ziffer 103 und Ziffer 107, (Anhang 1 Ziffer 18, Litera b und Fußnote 3a): […] Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Aber auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi, Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter diesem Tatbestand zu prüfen.Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu Paragraph 3, Absatz 3,) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Aber auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi, Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter diesem Tatbestand zu prüfen. Nicht unter den Begriff Städtebauvorhaben fallen hingegen etwa industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Projekte (wie Logistikzentren, Glashäuser) sowie Industrie- und Gewerbeparks (siehe die separaten Tatbestände für Logistikzentren sowie Industrie- und Gewerbeparks). […]“ Danach fällt ein Logistikzentrum gerade nicht unter den Begriff „Städtebauvorhaben“. Hinweis auf EuGH 25.05.2023, C-575/21 Die Beschwerdeführer verweisen auf das Urteil des EuGH zum Projekt Heumarkt vom 25.05.2023, C-575/21, Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH, und meinen, dass, wenn die UVP von der Erreichung von Schwellenwerten für die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschossfläche abhängig ist, dies nicht unionskonform sei. Der EuGH hält im zitierten Urteil u.a. fest: „37 Zur Durchführung der Richtlinie 2011/92 ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie so ausführen müssen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne zu den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 85/337 Urteil vom 27. März 2014, Consejería de Infraestructuras y Transporte de la Generalitat Valenciana und Iberdrola Distribución Eléctrica, C‑300/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:188, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).„37 Zur Durchführung der Richtlinie 2011/92 ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie so ausführen müssen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, das nach Artikel 2, Absatz eins, darin besteht, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden vergleiche in diesem Sinne zu den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 85/337 Urteil vom 27. März 2014, Consejería de Infraestructuras y Transporte de la Generalitat Valenciana und Iberdrola Distribución Eléctrica, C‑300/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:188, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Projekt selbst von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Arten von Projekten vorsehen, auch die Anforderungen von Art. 3 der Richtlinie 2011/92 erfüllen und die Auswirkungen des Projekts auf Bevölkerung und menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Belgien, C‑435/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:176, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).“38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Projekt selbst von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Arten von Projekten vorsehen, auch die Anforderungen von Artikel 3, der Richtlinie 2011/92 erfüllen und die Auswirkungen des Projekts auf Bevölkerung und menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft berücksichtigen müssen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Belgien, C‑435/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:176, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ Mit diesem Hinweis möchten die Beschwerdeführer offenbar sichergestellt haben, dass auch Projekte kleineren Umfangs dann einer UVP unterzogen werden, wenn sie geeignet sind erhebliche Auswirkungen zu entfalten. Die Beschwerdeführer verabsäumen zunächst zur Gänze auszuführen, worin diese erheblichen Auswirkungen bestehen sollen, weshalb eine Relevanz dieses Arguments für den vorliegenden Fall nicht greifbar ist. Aus der betreffenden Aussage des EuGH, so die Projektwerberin zutreffend, kann schließlich bloß abgeleitet werden, dass die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihres Ermessens
Art. 4Abs.
2 der UVP-RL nicht allein die Größe des Vorhabens, sondern auch die Art des Vorhabens und seine Lage berücksichtigen müssen (vgl. Gegenäußerung vom 11.12.2024, OZ 3). Dass der österreichische Gesetzgeber dies in Bezug auf die hier relevanten Tatbestände des UVP-G 2000 verabsäumt hat, wird von den Beschwerdeführern weder behauptet noch ist es ersichtlich.Die Beschwerdeführer verabsäumen zunächst zur Gänze auszuführen, worin diese erheblichen Auswirkungen bestehen sollen, weshalb eine Relevanz dieses Arguments für den vorliegenden Fall nicht greifbar ist. Aus der betreffenden Aussage des EuGH, so die Projektwerberin zutreffend, kann schließlich bloß abgeleitet werden, dass die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihres Ermessens
Artikel 4
, Absatz 2, der UVP-RL nicht allein die Größe des Vorhabens, sondern auch die Art des Vorhabens und seine Lage berücksichtigen müssen vergleiche Gegenäußerung vom 11.12.2024, OZ 3). Dass der österreichische Gesetzgeber dies in Bezug auf die hier relevanten Tatbestände des UVP-G 2000 verabsäumt hat, wird von den Beschwerdeführern weder behauptet noch ist es ersichtlich. Vertragsverletzungsverfahren Die Beschwerdeführer nehmen weiters Bezug auf das Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 24.04.2024, (INFR
(2024)2012, C
(2024)2175 final). In diesem Schreiben moniere die Kommission Verstöße gegen die Verpflichtung zur Umsetzung der UVP-RL, wobei folgende Rügen für das gegenständliche Vorhaben relevant seien: „Eine Analyse der Konformität des UVP-G 2000 hat mehrere Umsetzungsprobleme in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Projektspezifikationen, die Höhe der Schwellenwerte und die Berücksichtigung der in Anhang III genannten Kriterien ergeben. Dies betrifft insbesondere die unvollständige Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen auf die Umwelt im Falle mehrerer Projekte. Dieser Punkt war im Vertragsverletzungsverfahren 2006/2268 behandelt worden, wurde aber nicht weiterverfolgt, wobei sich die Kommission vorbehielt diesen Aspekt zu einem späteren Zeitpunkt genauer zu prüfen. In der Zwischenzeit wurde das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie mehrfach geändert, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Thema hat sich weiterentwickelt. Ferner geht aus den jüngsten UVP-Berichten hervor, dass Österreich zu den Mitgliedstaaten mit der geringsten Anzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der EU gehört. Von 2017 bis 2021 wurden nur in Dänemark, Luxemburg und Malta weniger Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Im Vergleich zu Österreich weisen diese Mitgliedstaaten jedoch ein kleineres Hoheitsgebiet und eine geringere Bevölkerungszahl auf. In sämtlichen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Bevölkerung, Hoheitsgebiet und Wirtschaft mit Österreich vergleichbar sind, ist die durchschnittliche Anzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Regel weitaus höher. Dies deutet darauf hin, dass Österreich nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Aus diesem Grund hält es die Kommission für angebracht, die Prüfung der Umsetzung der UVP-Richtlinie in Österreich wieder aufzunehmen.“„Eine Analyse der Konformität des UVP-G 2000 hat mehrere Umsetzungsprobleme in Bezug auf die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Projektspezifikationen, die Höhe der Schwellenwerte und die Berücksichtigung der in Anhang römisch drei genannten Kriterien ergeben. Dies betrifft insbesondere die unvollständige Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen auf die Umwelt im Falle mehrerer Projekte. Dieser Punkt war im Vertragsverletzungsverfahren 2006/2268 behandelt worden, wurde aber nicht weiterverfolgt, wobei sich die Kommission vorbehielt diesen Aspekt zu einem späteren Zeitpunkt genauer zu prüfen. In der Zwischenzeit wurde das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie mehrfach geändert, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Thema hat sich weiterentwickelt. Ferner geht aus den jüngsten UVP-Berichten hervor, dass Österreich zu den Mitgliedstaaten mit der geringsten Anzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der EU gehört. Von 2017 bis 2021 wurden nur in Dänemark, Luxemburg und Malta weniger Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Im Vergleich zu Österreich weisen diese Mitgliedstaaten jedoch ein kleineres Hoheitsgebiet und eine geringere Bevölkerungszahl auf. In sämtlichen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Bevölkerung, Hoheitsgebiet und Wirtschaft mit Österreich vergleichbar sind, ist die durchschnittliche Anzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Regel weitaus höher. Dies deutet darauf hin, dass Österreich nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Aus diesem Grund hält es die Kommission für angebracht, die Prüfung der Umsetzung der UVP-Richtlinie in Österreich wieder aufzunehmen.“ Und weiter: „Die Kommission ist daher der Ansicht, dass § 3 Abs. 4a Satz 2 UVP-G 2000, der die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie – mit Ausnahme der Auswirkungen auf „Flächen“ und „Boden“ – für Projekte zur Anlage von Industriezonen und Städtebauprojekte ausdrücklich ausschließt, nicht mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie vereinbar ist“.Und weiter: „Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Paragraph 3, Absatz 4 a, Satz 2 UVP-G 2000, der die Kriterien des Anhangs römisch drei der Richtlinie – mit Ausnahme der Auswirkungen auf „Flächen“ und „Boden“ – für Projekte zur Anlage von Industriezonen und Städtebauprojekte ausdrücklich ausschließt, nicht mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie vereinbar ist“. Das Vorhaben stellt, so die Beschwerdeführer die Anlage von Industriezonen (Anhang II Nummer 10 Buchstabe a der Richtlinie) dar und unterliege nach Ansicht der Kommission einer zwingenden Prüfung nach den Kriterien der UVP-RL.Das Vorhaben stellt, so die Beschwerdeführer die Anlage von Industriezonen (Anhang römisch zwei Nummer 10 Buchstabe a der Richtlinie) dar und unterliege nach Ansicht der Kommission einer zwingenden Prüfung nach den Kriterien der UVP-RL. Dieser Schluss ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Im besagten Mahnschreiben der EK moniert diese im Speziellen die Beschränkung der Einzelfallprüfung bei Vorhaben betreffend die Anlage von Industriezonen und Städtebauprojekten des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 auf die Schutzgüter Fläche und Boden. Der Einwand geht schon deswegen ins Leere, weil diese Tatbestände mitsamt der Beschränkung auf Fläche und Boden (bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 leg. cit.) erst mit der hier nicht anwendbaren UVP-G-Novelle 2023 neu hinzugefügt wurden.Der Einwand geht schon deswegen ins Leere, weil diese Tatbestände mitsamt der Beschränkung auf Fläche und Boden (bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 leg. cit.) erst mit der hier nicht anwendbaren UVP-G-Novelle 2023 neu hinzugefügt wurden. Welche Relevanz das zitierte Mahnschreiben für den vorliegenden Fall darüber hinaus hat, konnten sie Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht näher darlegen (zur Bagatellschwelle von 25 % siehe im Anschluss). Bagatellschwelle von 25 % Hierzu verweisen die Beschwerdeführer erneut auf das oben zitierte Mahnschreiben der EK, die ausführt: „Nach Ansicht der Kommission wirft eine Vorschrift, die die Prüfung der kumulativen Auswirkungen auf Vorhaben beschränkt, die 25 % des jeweiligen Schwellenwertes überschreiten, zwei Hauptprobleme auf. Erstens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es notwendig sein kann, die kumulativen Auswirkungen von Projekten zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass das mit den EU-Rechtsvorschriften verfolgte Ziel durch die Aufteilung von Projekten, bei denen zusammengenommen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie zu rechnen ist, umgangen wird. Die in Österreich geltenden Schwellenwerte für Umweltverträglichkeitsprüfungen sind relativ hoch. Die 25 %-Regel schließt daher auch größere Projekte von einer Prüfung durch die zuständige UVP-Behörde aus. Ohne eine solche Prüfung kann das vom VwGH formulierte Umgehungsverbot nur dann zur Anwendung kommen, wenn Projekte einer anderen Genehmigung unterliegen und die zuständige Behörde die Absicht des Projektwerbers, die Vorschriften zu umgehen, nachweisen kann. In der Praxis ist dies ein sehr hoher Standard. Zweitens müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sicherstellen, dass alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden. In Ermangelung einer nachgewiesenen Umgehungsabsicht ist die Kumulierung von Vorhaben, die den Schwellenwert von 25 % nicht erreichen, untereinander oder mit bereits bestehenden und/oder genehmigten Vorhaben jedoch irrelevant, selbst wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorhaben gemeinsam den im UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert überschreiten würden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es in den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Michael Collins in der Rechtssache WertInvest wie folgt heißt: ,Trotz des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie und insbesondere bei der Festlegung der Kriterien und Schwellenwerte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 verfügen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass auch ein Projekt von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Die Richtlinie 2011/92 steht daher einer nationalen Regelung entgegen, die die Prüfung kumulativer Auswirkungen ausschließt, solange das geplante Projekt nicht eine bestimmte Größe erreicht, wie dies bei der hier in Rede stehenden Regelung der Fall ist, wonach mindestens 25 % der geltenden Schwellenwerte erreicht sein müssen.‘Zweitens müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sicherstellen, dass alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden. In Ermangelung einer nachgewiesenen Umgehungsabsicht ist die Kumulierung von Vorhaben, die den Schwellenwert von 25 % nicht erreichen, untereinander oder mit bereits bestehenden und/oder genehmigten Vorhaben jedoch irrelevant, selbst wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorhaben gemeinsam den im UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert überschreiten würden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es in den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Michael Collins in der Rechtssache WertInvest wie folgt heißt: ,Trotz des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie und insbesondere bei der Festlegung der Kriterien und Schwellenwerte im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 verfügen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass auch ein Projekt von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Die Richtlinie 2011/92 steht daher einer nationalen Regelung entgegen, die die Prüfung kumulativer Auswirkungen ausschließt, solange das geplante Projekt nicht eine bestimmte Größe erreicht, wie dies bei der hier in Rede stehenden Regelung der Fall ist, wonach mindestens 25 % der geltenden Schwellenwerte erreicht sein müssen.‘ Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass eine Vorschrift, die die Prüfung der kumulativen Auswirkungen für alle Projekte unter 25 % der geltenden Schwellenwerte generell ausschließt, nicht dem Ziel der Richtlinie gerecht wird, sicherzustellen, dass alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden.“ § 3 Abs. 2 UVP-