Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 1§ 52a§ 6§ 17Art. 130§§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW119 2228946-2 Spruch, W119 2228945-2/8E W119 2228946-2/6EW119 2228946-2/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 19.07.2018 legal mit ihrem am 29.01.2018 ausgestellten Auslandsreisepass und einem Schengenvisum aus der Mongolei aus und hielt sich von 19.07.2018 bis 30.06.2019 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am letzten Gültigkeitstag ihres Visums, dem 30.06.2019, reiste sie nach Österreich, hielt sich hier bewusst illegal auf, bis ihr trotz ihrer Schwangerschaft eine Aufenthaltsberechtigung zwecks Arbeit als Au-Pair in Österreich, gültig von 08.07.2019 bis 05.07.2020, ausgestellt wurde, weshalb sie von 08.07.2019 bis 24.09.2019 als geringfügig beschäftigte Hilfsarbeiterin tätig war. Am XXXX wurde Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren, ihr Vater ist ebenfalls Staatsangehöriger der Mongolei.Am römisch 40 wurde Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren, ihr Vater ist ebenfalls Staatsangehöriger der Mongolei. Erste Anträge auf internationalen Schutz: Am 27.09.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Mongolei verlassen, weil sie Probleme mit ihren Eltern gehabt und keine Arbeit gefunden habe. Sie hätte ihre Eltern von der Geburt ihrer Tochter verständigt und jene hätten sie aufgefordert, das Kind abtreiben zu lassen bzw. zur Adoption freizugeben. Es gebe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.01.2020 erklärte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen, die Mongolei verlassen zu haben, weil sie ihren Vater nicht mehr ertragen könne. Sie habe ihre Mutter und ihre ältere Schwester verständigt, dass sie ein Kind bekomme und ihre Mutter habe sie aufgefordert, es abtreiben zu lassen. Nach der Geburt habe die Erstbeschwerdeführerin ihrer Mutter mitgeteilt, das Kind bekommen zu haben, und diese hätte ihr geraten, das Kind zur Adoption freizugeben, die Erstbeschwerdeführerin sei noch jung, sie solle arbeiten und Geld schicken. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 27.09.2019 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.02.2020, Zahlen 1.) 1237573502-190987591 und 2.) 1247545103-190987605, in den Spruchpunkten I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführerinnen „nach“ Mongolei
§ 46FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI.
ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 27.09.2019 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.02.2020, Zahlen 1.) 1237573502-190987591 und 2.) 1247545103-190987605, in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführerinnen „nach“ Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Die gegen die Spruchpunkte I. bis V. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2022, GZ W215 2228945-1/27E und GZ W215 2228946-1/11E,
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2022, GZ W215 2228945-1/27E und GZ W215 2228946-1/11E,
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes fest: „[…]
- c)Zu den von P1 [Anm.: der Erstbeschwerdeführerin] behaupteten Asylgründen: P2 [Anm.: die Zweitbeschwerdeführerin] hat keine Asylgründe, sie wird im Mongolischen Staat nicht verfolgt. Es kann weder festgestellt werden, dass P1 jemals Problem mit den Behörden des Mongolischen Staates hatte noch, dass P1 oder P2 im Fall ihrer Rückkehr Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Fall ihrer Rückkehr von ihrem alkoholkranken Vater oder dessen Freunden oder einem seiner Freunde verfolgt wird, weil P1 nicht länger im Ausland arbeitet und ihren Eltern von dort Geld schickt.
- d)Zur möglichen Rückkehr von P1 und P2 in ihren Herkunftsstaat: Die ledige P1 reiste problemlos legal, über den internationalen Flughafen der Landeshauptstadt Ulan Bator, mit ihrem mongolischen Reisepass aus ihrer Heimat aus. P1 hat nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus dem Mongolischen Staat ausgereist zu sein und diese ist nach wie vor als stabil zu bezeichnen. P2 ist gesund. P1 hat nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, sondern hat bis fünf Tage nach der Geburt von P2 unqualifizierte Hilfsarbeiten als Au-Pair bei einer türkischen Familie in Österreich verrichtet. P1 ist körperlich gesund. Bei ihr findet sich aber aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die psychische Symptomatik ist im Zusammenhang mit der Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, vor allem der derzeitigen sozialen Situation in Österreich, aber auch Zukunftsängsten und im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen. Als weiteren Störungsbereich werden Nachhallerinnerungen der XXXX jähren P1 eines bedrohlichen Ereignisses im XXXX Lebensjahr berichtet, was im Zusammenhang mit angeführten Gewalthandlungen des Vaters, das, wenn es tatsächlich stattgefunden hat, eine posttraumatische Belastungsstörung bedingen könnte, wobei der Zeitabstand zu Ereignis ein ungewöhnlich hoher ist; trotz des langen Zeitabstandes ist zumindest die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht auszuschließen. Im Vordergrund der derzeit fassbaren psychischen Symptomatik steht aber die depressive Episode. Hierbei handelt es sich um eine krankheitswertige psychische Störung. Depressive Störungen sind üblicherweise behandelbar. Es empfiehlt sich eine nervenärztliche Behandlung, die P1 bereits eingegangen ist und eine begleitende psychotherapeutische Behandlung auch betreffen den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung. An Medikation wäre ein, wie bereits verschrieben, Antidepressivum, wie Fluoxetin 20 mg 1x1 morgens und eventuell auch ein schalfanstoßendes Antidepressivum, wie Trittico 75 mg abends zu empfehlen. P2 ist gesund. P1 hat nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, sondern hat bis fünf Tage nach der Geburt von P2 unqualifizierte Hilfsarbeiten als Au-Pair bei einer türkischen Familie in Österreich verrichtet. P1 ist körperlich gesund. Bei ihr findet sich aber aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die psychische Symptomatik ist im Zusammenhang mit der Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, vor allem der derzeitigen sozialen Situation in Österreich, aber auch Zukunftsängsten und im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen. Als weiteren Störungsbereich werden Nachhallerinnerungen der römisch 40 jähren P1 eines bedrohlichen Ereignisses im römisch 40 Lebensjahr berichtet, was im Zusammenhang mit angeführten Gewalthandlungen des Vaters, das, wenn es tatsächlich stattgefunden hat, eine posttraumatische Belastungsstörung bedingen könnte, wobei der Zeitabstand zu Ereignis ein ungewöhnlich hoher ist; trotz des langen Zeitabstandes ist zumindest die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht auszuschließen. Im Vordergrund der derzeit fassbaren psychischen Symptomatik steht aber die depressive Episode. Hierbei handelt es sich um eine krankheitswertige psychische Störung. Depressive Störungen sind üblicherweise behandelbar. Es empfiehlt sich eine nervenärztliche Behandlung, die P1 bereits eingegangen ist und eine begleitende psychotherapeutische Behandlung auch betreffen den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung. An Medikation wäre ein, wie bereits verschrieben, Antidepressivum, wie Fluoxetin 20 mg 1x1 morgens und eventuell auch ein schalfanstoßendes Antidepressivum, wie Trittico 75 mg abends zu empfehlen. P1 hat im Mongolischen Staat nach einer zehnjährigen Schulausbildung vier Jahre lang an der Universität für Geisteswissenschaften, Fachrichtung Management, Personalmanagement studiert, ihr Studium abgeschlossen und zuletzt als Sekretärin in einem Büro gearbeitet. Ihre Eltern und beiden Schwestern, eine davon mit deren beiden Kindern, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Somit wird P1 auch noch auf einen Familienverband zurückgreifen, der sie bei ihrer Rückkehr unterstützen wird, allen voran ihre Schwester, die ebenfalls Mutter ist. P1 war in der Bundesrepublik Deutschland und auch während ihrer Schwangerschaft mit P2 in Österreich bis fünf Tage nach der Geburt von P2 arbeitsfähig und ist derzeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass P1 nach ihrer Rückkehr wieder ihren Lebensunterhalt und den von P2 Kraft eigener Arbeit, z.B. wie bereits vor ihrer Ausreise wieder als Sekretärin, bestreiten kann; ihre mittlerweile teilweise erworbenen einfachen Grundkenntnisse in Deutsch könnten ihr Chancen auf dem mongolischen Arbeitsmarkt erhöhen. Somit wird P1 nach ihrer Rückkehr die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen und damit ihre Existenzgrundlage und die von P2 sichern.
- e)Zum Privat- und Familienleben von P1 und P2 in Österreich: P1 reiste als sie längst mit P2 schwanger geworden war am letzten Gültigkeitstag ihres Visums, dem 30.06.2019, mit dem Bus nach Österreich, hielt sich hier bewusst illegal auf und entzog sich den österreichischen Behörden bis ihr trotz ihrer Schwangerschaft eine Aufenthaltsberechtigung zwecks Arbeit als Au-Pair in Österreich gültig ab 08.07.2019 bis 05.07.2020 ausgestellt wurde, stellte am 27.09.2019 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und ist seither nicht mehr ausgereist, hat in der Beschwerdeverhandlung ein A2 Integrationszertifikat vom 09.10.2021 vorgelegt , sprach auch verständlich Deutsch, verstand aber noch nicht alles. P1 und P2 haben keine Verwandten im Bundesgebiet und sind von niemandem in Österreich abhängig und der Vater der minderjährigen P2 ist ebenfalls Staatsangehöriger des Mongolischen Staates. P1 war in Österreich nur von 08.07.2019 bis 24.09.2019 geringfügig beschäftigte Hilfsarbeiterin, ist somit im Gegensatz zum Herkunftsstaat in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit P2 von der Grundversorgung. P1 Sie ist in Österreich bei keinem Verein oder einer Organisation tätig. […]“ Dies erwuchs am 13.09.2022 in Rechtskraft. Gegenständliche (zweite) Anträge auf internationalen Schutz: Am 24.10.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter erneut Anträge (Folgeanträge) auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete sie dies wie folgt: „Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie in der Mongolei. Gestern habe ich aber eine Nachricht von meiner kleinen Schwester erhalten. Meine Schwester lebt in der Mogelei und ist ca XXXX Jahre alt. Sie schrieb mir, dass eine Behörde, ich weiß aber nicht welche, vielleicht die Polizei oder ähnliche Behörden, mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Sie haben sie darüber gefragt, wo ich mich aufhalte und was ich mache. Sie wollten alles wissen. Aber ich bin schon 3 Jahre nicht mehr in der Mongolei und habe auch keinen Kontakt mit meiner Familie. Meine Schwester war etwas böse auf mich und hat mich dann per Nachricht gefragt, was ich gemacht habe und warum ich gesucht werde. Möglicherweise glaubt die Behörde, dass ich von meiner Schwester versteckt werde. Meine Schwester will keinen Streit mit der Behörde. Sie wird mir ein Schreiben der Behörde zu mir nach Österreich senden, wenn sie eines von der Behörde erhält. Ich weiß selbst nicht, um welches Schreiben es sich dabei handelt und warum die Behörde mich sucht. Ich gebe außerdem an, dass ich nichts gemacht habe. Ich weiß nicht warum ich gesucht werde. Ich muss jetzt darauf warten, bis mir von meiner Schwester dieses Schreiben der Behörde geschickt wird. Dann weiß ich mehr.“„Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie in der Mongolei. Gestern habe ich aber eine Nachricht von meiner kleinen Schwester erhalten. Meine Schwester lebt in der Mogelei und ist ca römisch 40 Jahre alt. Sie schrieb mir, dass eine Behörde, ich weiß aber nicht welche, vielleicht die Polizei oder ähnliche Behörden, mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Sie haben sie darüber gefragt, wo ich mich aufhalte und was ich mache. Sie wollten alles wissen. Aber ich bin schon 3 Jahre nicht mehr in der Mongolei und habe auch keinen Kontakt mit meiner Familie. Meine Schwester war etwas böse auf mich und hat mich dann per Nachricht gefragt, was ich gemacht habe und warum ich gesucht werde. Möglicherweise glaubt die Behörde, dass ich von meiner Schwester versteckt werde. Meine Schwester will keinen Streit mit der Behörde. Sie wird mir ein Schreiben der Behörde zu mir nach Österreich senden, wenn sie eines von der Behörde erhält. Ich weiß selbst nicht, um welches Schreiben es sich dabei handelt und warum die Behörde mich sucht. Ich gebe außerdem an, dass ich nichts gemacht habe. Ich weiß nicht warum ich gesucht werde. Ich muss jetzt darauf warten, bis mir von meiner Schwester dieses Schreiben der Behörde geschickt wird. Dann weiß ich mehr.“ Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2023 erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme und sei gesund. Ihre Tochter müsse am Blinddarm operiert werden, ansonsten gehe es ihr gut und sie hätten deswegen keine Probleme im Falle einer Rückkehr. Die jüngere Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe ihr per Mail geschrieben, dass Leute zu ihr gekommen wären und nach der Erstbeschwerdeführerin gesucht hätten. Die Schwester sei unter Druck gesetzt worden, weil sie nicht sagen konnte, wo die Erstbeschwerdeführerin sich aufhalte. Wenn die Schwester sie nicht finden könne, müsse sie selbst auf die Polizeistation gehen, um ein Fahndungsschreiben und eine Ladung für die Erstbeschwerdeführerin zu holen. Die Erstbeschwerdeführerin habe bisher keine Probleme mit der Polizei gehabt und ihrer Schwester gesagt, dass sie zur Polizei gehen und ihr eine Kopie schicken solle. Seither habe sie aber keinen Kontakt mit der Schwester. Ihre Schwester hätte ihr geschrieben, dass diese Leute von der Polizei gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin sei fast vier Jahre lang nicht in der Mongolei gewesen und habe überhaupt keine Probleme mit Behörden gehabt. Warum sie gesucht werde, wisse sie nicht. Im Falle einer Rückkehr wolle der Vater ihrer Tochter vielleicht sein Kind haben. Dies sei nur eine Vermutung, seit September 2019 stünden sie nicht im Kontakt, damals habe er in XXXX studiert. Ihre Familie Familie (Eltern, eine Halbschwester und ihre Schwestern) lebten in der Mongolei.Im Falle einer Rückkehr wolle der Vater ihrer Tochter vielleicht sein Kind haben. Dies sei nur eine Vermutung, seit September 2019 stünden sie nicht im Kontakt, damals habe er in römisch 40 studiert. Ihre Familie Familie (Eltern, eine Halbschwester und ihre Schwestern) lebten in der Mongolei. Am 01.02.2023 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen abgegeben, der – neben dem ÖIF Zeugnis B1, einer Bestätigung der Caritas über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Workshop zum Thema Flucht und Migration sowie einer Ehrenamtsbestätigung der Pannonischen Tafel - auch ein Schriftstück („Fahndungsbrief der mongolischen Polizei“) in Kopie beigelegt wurde. Wegen der strengen Datenschutzauflagen bestehe keine Möglichkeit, das Originaldokument vorzulegen. Dieses Schriftstück ließ das Bundesamt weiterer Folge übersetzen. Demnach werde bestätigt, dass nach der Erstbeschwerdeführerin gefahndet werde, weil sie trotz zweimaliger Ladung nicht erschienen sei. Ebenso wurde bestätigt, dass sie nicht vorbestraft sei. Am 23.10.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor der Behörde einvernommen und brachte verschiedene Empfehlungsschreiben sowie ärztliche Berichte von ihrer Tochter in Vorlage. Sie selbst sei gesund, ihre Tochter am Blinddarm operiert, es gehe ihr gut und sie besuche seit September 2022 den Kindergarten. Wo sich der Kindsvater aufhalte, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, sie hätten schon seit 2019 keinen Kontakt. Ihre Schwester habe sie einmal kontaktiert, sie glaube Ende Juli 2023, und hätte gesagt, dass die Polizei irgendwann bei ihr gewesen wäre. Die Polizei hätte wissen wollen, wo die Erstbeschwerdeführerin sei. Ihre Schwester habe dieser erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr hätten und der Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass sie auf keinen Fall zurückkehren sollten, es wäre gefährlich. Aus welchem Grund sie nunmehr Probleme mit der Polizei haben sollte, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Die Polizei habe nur wissen wollen, wo sie sei. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es wäre wegen des strengen Datenschutzgesetzes in der Mongolei sehr schwierig, von den Behörden zumindest Kopien von rechtlich relevanten Dokumenten zu bekommen, ohne persönlich dort zu sein. Zudem würden die Justizbehörden und Polizei deshalb keine Bestätigung bezüglich der Verfolgung der Beschwerdeführerin ausstellen, weil sie das gesamte System korrupt sei. Die XXXX in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten, könne nur auf Deutsch kommunizieren und hätten beide keine Bezugspersonen in der Mongolei.Dagegen wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es wäre wegen des strengen Datenschutzgesetzes in der Mongolei sehr schwierig, von den Behörden zumindest Kopien von rechtlich relevanten Dokumenten zu bekommen, ohne persönlich dort zu sein. Zudem würden die Justizbehörden und Polizei deshalb keine Bestätigung bezüglich der Verfolgung der Beschwerdeführerin ausstellen, weil sie das gesamte System korrupt sei. Die römisch 40 in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten, könne nur auf Deutsch kommunizieren und hätten beide keine Bezugspersonen in der Mongolei. Der Beschwerde angefügt wurden ein ÖIF Zeugnnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.11.2022, eine Bestätigung der Pannonischen Tafel vom 17.04.2022 über eine ehrenamtliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin seit 14.10.2022, ein Unterstützungsschreiben der Caritas, wonach sie in ihrem Grundversorgungsquarier koche und als Reinigungskraft tätig sei, ein Unterstützungsschreiben wonach sie regelmäßig ein Sprachcafe besuche, ein Unterstützungsschreiben wonach sie das Redaktionsteam einer Vereinszeitung unterstützt habe, eine Bestätigung über die Teilnahme an Bildungs- und Berufsberatungen für die Erstbeschwerdeführerin, zwei weitere Empfehlungsschreiben sowie eine Besuchsbestätigung des Kindergartens der Zweitbeschwerdeführerin. Am 17.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu den Lebensumständen und Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen befragt wurde, eine Ehrenamtsbestätigung der pannonischen Tafel vom 20.02.2025 sowie eine Bestätigung der Kindergartenleiterin vom 14.03.2025 für ihre Tochter vorlegte, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Mongolei, in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. Diese Stellungnahme langte am 26.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beider Muttersprache ist Mongolisch. Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig. Sie verfügt über eine zehnjährige heimatliche Schubildung, studierte dort vier Jahre lang an der Universität für Geisteswissenschaften, Fachrichtung Management, Personalmanagement, hat ihr Studium abgeschlossen und in der Heimat zuletzt als Sekretärin in einem Büro gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren. Ihr Vater ist mongolischer Staatsangehöriger. In der Heimat leben noch die Eltern sowie Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Familienangehörigen in der Mongolei nicht im Kontakt stehen, die vorgebrachten familiären Probleme wurden bereits im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig gewertet. Die Beschwerdeführerinnen sind grundsätzlich gesund und leiden an keiner physischen oder psychischen Erkrankung, die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
§ 1Z 3 HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 3, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF) gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert und hatte keine Probleme mit Polizei oder Behörden. Sie verließ die Mongolei legal und problemlos mit ihrem Reisepass. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Mongolei weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass in der Mongolei nach der Erstbeschwerdeführerin polizeilich gefahndet wird oder sie bei einer Rückkehr sonstige Probleme mit Behörden bekäme. Ebensowenig sind die Beschwerdeführerinnen durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin bzw. von häuslicher Gewalt bedroht. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für die Beschwerdeführerinnen besteht im Falle ihrer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren sind Beschwerdeführerinnen auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person bedroht, ebenso wenig wäre ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei können die Beschwerdeführerinnen grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am letzten Gültigkeitstag ihres Schengenvisums, dem 30.06.2019, von Deutschland nach Österreich, hielt sich hier bewusst illegal auf, bis ihr trotz ihrer Schwangerschaft eine Aufenthaltsberechtigung zwecks Arbeit als Au-Pair in Österreich gültig ab 08.07.2019 bis 05.07.2020 ausgestellt wurde Sie stellte am 27.09.2019 die ersten Anträge auf internationalen Schutz, über die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2022, GZ W215 2228945-1/27E und GZ W215 2228946-1/11E, unter Erlassung von Rückkehrentscheidungen rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerinnen missachteten ihre Ausreiseverpflichtung und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 24.10.2022 für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge (Folgeanträge) auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich nur von 08.07.2019 bis 24.09.2019 geringfügig beschäftigte Hilfsarbeiterin, sie ist seitdem im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb am 22.11.2022 ein ÖIF Zeugnnis zur Integrationsprüfung B1 und hat entsprechende Deutschkenntnisse. Sie konnte Bestätigungen der Pannonischen Tafel über ehrenamtliche Tätigkeiten seit 14.10.2022, ein Unterstützungsschreiben der Caritas vom 12.12.2023, wonach sie in ihrem Grundversorgungsquarier koche und als Reinigungskraft tätig sei, ein Unterstützungsschreiben vom 25.04.2024, wonach sie regelmäßig ein Sprachcafe besuche, ein Unterstützungsschreiben vom 13.10.2023, wonach sie das Redaktionsteam einer Vereinszeitung unterstützt habe, eine Bestätigung über die Teilnahme an Bildungs- und Berufsberatungen sowie zwei weitere Empfehlungsschreiben vorlegen. Aktuell ist sie noch bei der pannonischen Tafel ehrenamtlich tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten und hat Deutsch gelernt. Es ist nicht glaubhaft, dass sie nicht Mongolisch beherrscht und diese Sprache nicht mit ihrer Mutter spricht. Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Mongolei, vom 02.01.2024 – Auszug Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen: - Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022). Quellen: - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023 Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 - IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 - laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023 - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 - Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024 Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: - ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie die rechtskräftigen Vorerkenntnisse die Beschwerdeführerinnen betreffend, in die zitierten Länderberichte sowie in die seitens der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und der Muttersprache der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die in den festgestellten im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die – zwar im Bundesgebiet geborene – Zweitbeschwerdeführerin, nicht Mongolisch sprechen soll, zumal die Erstbeschwerdeführerin sowohl am 23.01.2023 vor dem Bundesamt als auch vor der erkennenden Richterin ausdrücklich angab, mit ihrer Tochter Mongolisch zu sprechen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen aktuell noch notwendige medizinische Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgehen würden, abzuleiten. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es unsubstantiiert, gesteigert und widersprüchlich ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2022 begründete die Erstbeschwerdeführerin ihren Folgeantrag wie folgt: „Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie in der Mongolei. Gestern habe ich aber eine Nachricht von meiner kleinen Schwester erhalten. Meine Schwester lebt in der Mogelei und ist ca XXXX Jahre alt. Sie schrieb mir, dass eine Behörde, ich weiß aber nicht welche, vielleicht die Polizei oder ähnliche Behörden, mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Sie haben sie darüber gefragt, wo ich mich aufhalte und was ich mache. Sie wollten alles wissen. Aber ich bin schon 3 Jahre nicht mehr in der Mongolei und habe auch keinen Kontakt mit meiner Familie. Meine Schwester war etwas böse auf mich und hat mich dann per Nachricht gefragt, was ich gemacht habe und warum ich gesucht werde. Möglicherweise glaubt die Behörde, dass ich von meiner Schwester versteckt werde. Meine Schwester will keinen Streit mit der Behörde. Sie wird mir ein Schreiben der Behörde zu mir nach Österreich senden, wenn sie eines von der Behörde erhält. Ich weiß selbst nicht, um welches Schreiben es sich dabei handelt und warum die Behörde mich sucht. Ich gebe außerdem an, dass ich nichts gemacht habe. Ich weiß nicht warum ich gesucht werde. Ich muss jetzt darauf warten, bis mir von meiner Schwester dieses Schreiben der Behörde geschickt wird. Dann weiß ich mehr.“ Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.„Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie in der Mongolei. Gestern habe ich aber eine Nachricht von meiner kleinen Schwester erhalten. Meine Schwester lebt in der Mogelei und ist ca römisch 40 Jahre alt. Sie schrieb mir, dass eine Behörde, ich weiß aber nicht welche, vielleicht die Polizei oder ähnliche Behörden, mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Sie haben sie darüber gefragt, wo ich mich aufhalte und was ich mache. Sie wollten alles wissen. Aber ich bin schon 3 Jahre nicht mehr in der Mongolei und habe auch keinen Kontakt mit meiner Familie. Meine Schwester war etwas böse auf mich und hat mich dann per Nachricht gefragt, was ich gemacht habe und warum ich gesucht werde. Möglicherweise glaubt die Behörde, dass ich von meiner Schwester versteckt werde. Meine Schwester will keinen Streit mit der Behörde. Sie wird mir ein Schreiben der Behörde zu mir nach Österreich senden, wenn sie eines von der Behörde erhält. Ich weiß selbst nicht, um welches Schreiben es sich dabei handelt und warum die Behörde mich sucht. Ich gebe außerdem an, dass ich nichts gemacht habe. Ich weiß nicht warum ich gesucht werde. Ich muss jetzt darauf warten, bis mir von meiner Schwester dieses Schreiben der Behörde geschickt wird. Dann weiß ich mehr.“ Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Es ist schon nicht plausibel, dass sich eine Behörde bei der Schwester wegen der Erstbeschwerdeführerin melden soll, jedoch nicht mitgeteilt wird, um welche Behörde es sich denn überhaupt handelt. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2023 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, ihre Schwester habe ihr ungefähr am 20.10.2022 per Mail geschrieben, dass sie sie kontaktieren müsse, weil Leute zu ihr gekommen wären und die Erstbeschwerdeführerin gesucht hätten. Lediglich vage behauptete sie, die Schwester wäre unter Druck gesetzt worden, weil sie nicht hätte sagen können, wo sich jene befinde. Wenn ihre Schwester sie nicht finden könne, dann müsse sie selbst auf die Polizeistation gehen, um ein Fahndungsschreiben und eine Ladung für die Erstbeschwerdeführerin zu holen, wobei nochmals anzumerken ist, dass laut Angaben in der Erstbefragung nicht bekannt gewesen wäre, welche Behörde Kontakt aufgenommen hätte. Dann erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe der Schwester „gesagt“, dass sie zur Polizei gehen und ihr eine Kopie schicken solle. Andererseits behauptete sie aber, sie habe drei Jahre lang keinen Kontakt mit mit der Schwester gehabt, diese habe ihr dies nur per e-Mail mitgeteilt und seither habe sie aber wieder keinen Kontakt gehabt. Wie sie der Schwester dann „gesagt“, haben soll, dass sie zur Polizei gehen müsse, ist nicht schlüssig, zumal sie auch angab, sie habe keine andere Möglichkeit, die Schwester zu kontaktieren, und auch ihre Telefonnummer nicht. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, warum sie der Schwester, die zudem ihre Mailadresse gehabt haben müsste, nicht an dieselbe Adresse zurückschreiben kann. Im Widerspruch zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wonach sie nicht gewusst hätte, um welche Behörde es sich handelt, behauptete die Erstbeschwerdeführerin nunmehr, ihre Schwester habe geschrieben, dass diese Leute von der Polizei gewesen wären. Am 23.10.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, die Schwester habe sie einmal kontaktiert, sie glaube Ende Juli 2023, aber dann nicht mehr. Vage führte sie hierzu aus, jene habe gesagt, dass die Polizei „irgendwann“ bei ihr gewesen wäre. Die Polizei hätte wissen wollen, wo die Erstbeschwerdeführerin sei. Ihre Schwester habe geantwortet, dass sie keinen Kontakt mehr hätten. Zur Erstbeschwerdeführerin habe sie gesagt, dass sie auf keinen Fall zurückkehre sollten, es wäre gefährlich. Im Rahmen der Verhandlung behauptete die Erstbeschwerdeführerin hingegen zunächst sogar, seit sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, „mit niemandem Kontakt aus der Mongolei“ zu haben und blieb dann, ihre Angaben vor der Behörde vorgehalten, wieder nur äußerst vage und antwortete ausweichend: „R: Aber Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, dass Ihre jüngere Schwester Sie kontaktiert habe, weil Polizeibehörden bei Ihnen erschienen wären und nach Ihnen gesucht hätten. BF: Ich habe meine E-Mail-Adresse seit langem. Meine jüngere Schwester hat mir ein E-Mail geschrieben, dass die Polizei nach mir sucht. Vorher habe ich keinen Kontakt zu ihr gehabt. R: Wann hat Ihre Schwester Kontakt zu Ihnen aufgenommen? BF: Das war im Oktober
- R: In der zweiten Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihre Schwester mit Ihnen im Juli 2023 Kontakt aufgenommen habe. Was sagen Sie dazu? BF: Sie hat mir, in welchem Monat, weiß ich nicht, im Jahr 2023 das Fahndungsschreiben geschickt. Sie hat das Fahndungsschreiben bei der Polizei abgeholt und es mir geschickt. R: Haben Sie ab Oktober 2022 nochmals Kontakt zu Ihrer Schwester gehabt? BF: Ich habe ihr zurückgeschrieben, dass ich mit der Polizei nichts zu tun hatte. Sie war verärgert und deswegen hat sie mir selber dieses Fahndungsschreiben zu mir geschickt, weil ich nicht da war. R: Weswegen war Ihre Schwester verärgert? BF: Ich habe lange keinen Kontakt mehr gehabt und dann kam plötzlich die Polizei zu ihr. Vermutlich war sie deshalb verärgert. R: Und hat Ihre Schwester geschrieben, ob sie irgendwelche Probleme bei der Abholung des Schriftstückes gehabt hat? BF: Das weiß ich nicht. Sie hat es mir einfach so geschickt. R: Verfügen Sie über das Originaldokument? BF: Sie hat es mir per E-Mail geschickt und ich habe keine Möglichkeit gehabt es im Original abzuholen. R: Hat Ihre Schwester Ihnen geschrieben, warum die Polizeibehörden bei ihr erschienen sind? BF: Nein, dbzgl. hat sie gar nichts geschrieben. Seither habe ich keinen Kontakt zu ihr. R: Haben Sie eine Vermutung, warum die Polizei Sie in der Mongolei sucht? BF: Erstens, das könnte mit dem Vater meiner Tochter zu tun haben oder jemand anderer hat eine Gesetzesverletzung begangen und es mir in die Schuhe geschoben.“ Bei einer Rückkehr habe sie Angst wegen dieses Fahndungsschreibens. Insgesamt waren auch die ausweichenden Angaben vor der erkennenden Richterin nicht geeignet, die Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Ausdrücklich betonte die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2023, sie habe bisher keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt und wisse nicht, warum sie nun gesucht werden sollte. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, ihre Tochter zu verlieren, wenn sie in Haft käme. Warum sie in Haft kommen sollte, wisse sie nicht. Auch am 23.10.2023 antwortete sie auf die Frage, aus welchem Grund sie von der Polizei gesucht werden sollte: „Ich habe in der Mongolei gearbeitet, ich habe dort die Gesetze auch nicht verletzt. F: Hatten Sie vor Ihrer Ausreise Probleme mit der Polizei? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Aus welchem Grund sollten Sie nunmehr Probleme mit der Polizei haben? A: Ich weiß es nicht. Die Polizei wollte nur wissen, wo ich bin. F: Woher wissen Sie, dass die Polizei wissen will, wo Sie sind? A: Die Polizei kam zu meiner Schwester und sie hat nach mir gefragt. F: Wann ist die Polizei zu Ihrer Schwester gekommen? A: Ich weiß es nicht. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Schwester? A: Im Juli
- Das genaue Datum weiß ich nicht.“ Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor immer angegeben hatte, dass die Schwester um den 20.10.2022 aufgesucht worden wäre, lässt sich aus dem gesamten vagen Vorbringen nicht entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich als Beschuldigte gesucht würde. Auch am 23.10.2023 antwortete die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich bei einer Rückkehr vor der Polizei fürchte, nur: „Ich habe nichts Falsches gemacht. Ich weiß nicht, warum ich von der Polizei gesucht werden könnte.“ Nicht nachvollziehbar ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die mit 23.10.2022 datierte und lediglich in nicht auf Echtheit überprüfbarer Kopie vor gelegte „Bestätigung“ (ein angeblicher „Fahndungsbrief der mongolischen Polizei“) erst nach ihrer Einvernahme am 23.01.2023 erhalten haben soll. Nicht plausibel ist auch, dass wegen der strengen Datenschutzauflagen keine Möglichkeit bestünde, das Originaldokument vorzulegen, wie in der Stellungnahme vom 01.02.2023 behauptet, weil dann auch keine Kopie ausgehändigt worden wäre. In der Beschwerde wurde dies dann zwar dahingehend relativiert, es wäre schwierig, von den Behörden zumindest Kopien zu erhalten, ohne dort zu sein, zudem würde Justizbehörden und Polizei deshalb keine Bestätigung ausstellen, weil das System korrupt wäre, wobei dann wiederum nicht nachvollziehbar ist, warum dann überhaupt eine Bestätigung, wenn auch nur in Kopie, verfasst wurde. Festzuhalten ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Einvernahme zunächst ausdrücklich verneinte, mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt zu haben. Nachgefragt, ob sie von sich etwas ergänzen oder ändern wolle, erwähnte sie das Schriftstück auch nicht. Erst auf Vorhalt und Aufforderung zur Stellungnahme erwiderte sie: „A: Ich war ja schon so lange nicht in der Mongolei und nun bekomme ich eine Ladung von der Polizei. Ich weiß aber nicht aus welchem Grund ich eine Ladung erhalten habe. Mehr kann ich dazu nicht angeben. F: Wollen Sie sonst noch etwas dazu sagen? A: Nein.“ Dieses Schriftstück hatte das Bundesamt übersetzen lassen. Demnach werde „bestätigt“, dass zwar nach der Erstbeschwerdeführerin gefahndet werde, weil sie trotz zweimaliger Ladung nicht erschienen sei. Jedoch wurde ebenso bestätigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Lediglich vage stellte die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2023 vor der Behörde in den Raum, im Falle einer Rückkehr wolle vielleicht der Vater ihrer Tochter sein Kind haben. Dies sei nur eine Vermutung. Seit September 2019 habe sie keinen Kontakt zu ihm, damals habe er in XXXX studiert. Auch am 23.10.2023 bestätigte sie, seit 2019 keinen Kontakt zu haben und brachte wieder nur oberflächlich vor, sie habe auch vom Vater ihrer Tochter Angst: „Er könnte sich ja in der Mongolei aufhalten. Er weiß, dass mir niemand von meiner Familie helfen kann, wenn ich zurückkehren würde. Er könnte mir auch meine Tochter wegnehmen wollen. F: Wo hält sich der Vater Ihrer Tochter derzeit auf? A: Ich weiß es nicht. Ich habe mit diesem schon seit 2019 keinen Kontakt. F: Aus welchem Grund sollte er Ihnen Ihre Tochter wegnehmen wollen? A: Er ist ein Einzelkind, seine Eltern kennen mein Leben sehr gut und meine Tochter sieht ihrem Vater sehr ähnlich. Sie könnten versuchen mir meine Tochter wegzunehmen.“Lediglich vage stellte die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2023 vor der Behörde in den Raum, im Falle einer Rückkehr wolle vielleicht der Vater ihrer Tochter sein Kind haben. Dies sei nur eine Vermutung. Seit September 2019 habe sie keinen Kontakt zu ihm, damals habe er in römisch 40 studiert. Auch am 23.10.2023 bestätigte sie, seit 2019 keinen Kontakt zu haben und brachte wieder nur oberflächlich vor, sie habe auch vom Vater ihrer Tochter Angst: „Er könnte sich ja in der Mongolei aufhalten. Er weiß, dass mir niemand von meiner Familie helfen kann, wenn ich zurückkehren würde. Er könnte mir auch meine Tochter wegnehmen wollen. F: Wo hält sich der Vater Ihrer Tochter derzeit auf? A: Ich weiß es nicht. Ich habe mit diesem schon seit 2019 keinen Kontakt. F: Aus welchem Grund sollte er Ihnen Ihre Tochter wegnehmen wollen? A: Er ist ein Einzelkind, seine Eltern kennen mein Leben sehr gut und meine Tochter sieht ihrem Vater sehr ähnlich. Sie könnten versuchen mir meine Tochter wegzunehmen.“ In der Verhandlung stellte die Erstbeschwerdeführerin dann erstmals die Vermutung in den Raum, das Fahndungsschreiben könnte mit dem Vater ihrer Tochter zu tun haben. Die Tochter habe aber keinen Kontakt zum Vater und dieser zahle auch keine Alimente. Auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung erwiderte sie, sie habe keine Ahnung, ob er in der Mongolei oder in Deutschland wäre und antwortete erst auf entsprechend suggestives Nachfragen: „RV: Als Sie noch in Deutschland waren, war er gegenüber Ihnen gewalttätig oder nicht?“, mit „Ja“. Letzteres hatte sie aber im gesamten Verfahren nie releviert und das Beziehungsende vor dem Bundesamt am 23.10.2023 lediglich folgendermaßen begründet: „Als ich schwanger war, hatte er dann eine andere Frau. Ich habe dann über Facebook eine Möglichkeit gesucht in Österreich zu arbeiten. Ich habe dann ein Visum für Österreich bekommen und habe ich dann als Kinderbetreuerin in der Nähe von St. Pölten gearbeitet. Als ich wegen der Geburt im Krankenhaus war, wurde mir von einer Betreuerin geraten hier einen Asylantrag zu stellen.“ Somit ist auch nicht davon glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr durch den Kindsvater in der hier relevanten Form verfolgt würden, oder ihnen gar häusliche Gewalt drohen würde, wie im Übrigen ersttmals in der Stellungnahme vom 26.03.2025 unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Ausdrücklich verneinte die Erstbeschwerdeführerin am 23.10.2023 die Fragen, ob sie vorbestraft sei, ob siein der Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe. Sie sei auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und nie von staatlicher Seite wegen Ihrer politischen Gesinnung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sie hätte eine Ladung für die Polizei erhalten. Ob sie gesucht werde, wisse sie nicht, und auch nicht, ob sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr hätte. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen in der Mongolei keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung, die Erstbeschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig. Sie wurde in der Mongolei geboren und sozialisiert und beide beherrschen die Landessprache als Muttersprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige heimatliche Schubildung, studierte dort vier Jahre lang an der Universität für Geisteswissenschaften, Fachrichtung Management, Personalmanagement, hat ihr Studium abgeschlossen und in der Mongolei zuletzt als Sekretärin in einem Büro gearbeitet, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, in der Heimat eine Arbeit aufzunehmen und den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu erwerben. Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein familiäres Netzwerk in der Heimat. Da die Behauptung, sie stünden nicht mehr im Kontakt, rein fluchtgeschichtsbezogen war, ist diese, wie auch das gesamte Fluchtvorbringen, nicht glaubhaft.
§ 52a
BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist den Beschwerdeführerinnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist den Beschwerdeführerinnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerinnen zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Die Feststellungen zu den fehlenden (weiteren) Familienangehörigen oder Verwandten sowie zur Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zu den fehlenden (weiteren) Familienangehörigen oder Verwandten sowie zur Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen in der Heimat von Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wären. Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war folglich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war folglich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuwe