RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW121 2297281-1 Spruch, W121 2297281-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Qualitätssicherungstechniker und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss sowie dass die Betreuungspflichten geregelt sind.Am römisch 40 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Qualitätssicherungstechniker und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss sowie dass die Betreuungspflichten geregelt sind. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Qualitätsprüfer im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber XXXX übermittelt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage XXXX zu erfolgen. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Qualitätsprüfer im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 übermittelt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage römisch 40 zu erfolgen. Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Am XXXX meldete der potenzielle Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches am XXXX angegeben habe, erst ab August XXXX mit der Arbeit beginnen zu können.Am römisch 40 meldete der potenzielle Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches am römisch 40 angegeben habe, erst ab August römisch 40 mit der Arbeit beginnen zu können. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich nicht erklären könne, wie diese Aussage des potenziellen Arbeitsgebers zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, dieses Missverständnis persönlich am XXXX beim Arbeitgeber zu klären, jedoch sei ihm eine Kopie des Bewerbungsbogens verweigert worden, in welchem festgehalten worden sei, dass er sofort eine Beschäftigung annehmen hätte wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich nicht erklären könne, wie diese Aussage des potenziellen Arbeitsgebers zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, dieses Missverständnis persönlich am römisch 40 beim Arbeitgeber zu klären, jedoch sei ihm eine Kopie des Bewerbungsbogens verweigert worden, in welchem festgehalten worden sei, dass er sofort eine Beschäftigung annehmen hätte wollen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er im Bewerbungsbogen schriftlich angegeben habe, sofort beginnen zu können. Weiters habe er am XXXX eine Arbeitszusage vom potenziellen Arbeitgeber erhalten. Zudem habe ihm Herr Hein von der Firma XXXX mündlich die Anstellung im Zuge der Bewerbung zugesichert. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift festgehalten, dass die gegenteilige Behauptung falsch sei und dies durch den Bewerbungsbogen des potenziellen Arbeitgebers widerlegt werden könne. Auch in einem persönlichen Klärungsgespräch beim Arbeitgeber am XXXX habe Herr XXXX nochmals bestätigt, dass eine Arbeitsaufnahme ab XXXX vereinbart worden sei. Da der Arbeitgeber keinen Bewerbungsbogen habe aushändigen können und das AMS-Blatt „Bewerbungsergebnis von Unternehmen“ nicht ausgefüllt worden sei, habe der Beschwerdeführer selbst ein Gedächtnisprotokoll erstellt. Er habe dem AMS diese Information bereits am XXXX übermittelt und auch im Zuge der Niederschrift am XXXX erklärt, dass sich der Beschwerdeführer weder weigere noch ablehne, eine Erklärung zur Verfügung zu stellen. Er habe betont, dass ihm nur sehr wenig Zeit für die Erklärung eingeräumt worden sei und er deshalb nur eine kurze Stellungnahme habe abgeben können. Zu einer ausführlichen Befragung sei es nicht gekommen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er im Bewerbungsbogen schriftlich angegeben habe, sofort beginnen zu können. Weiters habe er am römisch 40 eine Arbeitszusage vom potenziellen Arbeitgeber erhalten. Zudem habe ihm Herr Hein von der Firma römisch 40 mündlich die Anstellung im Zuge der Bewerbung zugesichert. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift festgehalten, dass die gegenteilige Behauptung falsch sei und dies durch den Bewerbungsbogen des potenziellen Arbeitgebers widerlegt werden könne. Auch in einem persönlichen Klärungsgespräch beim Arbeitgeber am römisch 40 habe Herr römisch 40 nochmals bestätigt, dass eine Arbeitsaufnahme ab römisch 40 vereinbart worden sei. Da der Arbeitgeber keinen Bewerbungsbogen habe aushändigen können und das AMS-Blatt „Bewerbungsergebnis von Unternehmen“ nicht ausgefüllt worden sei, habe der Beschwerdeführer selbst ein Gedächtnisprotokoll erstellt. Er habe dem AMS diese Information bereits am römisch 40 übermittelt und auch im Zuge der Niederschrift am römisch 40 erklärt, dass sich der Beschwerdeführer weder weigere noch ablehne, eine Erklärung zur Verfügung zu stellen. Er habe betont, dass ihm nur sehr wenig Zeit für die Erklärung eingeräumt worden sei und er deshalb nur eine kurze Stellungnahme habe abgeben können. Zu einer ausführlichen Befragung sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ein Missverständnis vorgelegen habe, welches auf eine unzureichende Kommunikation zwischen dem AMS und dem potenziellen Arbeitgeber zurückzuführen sei. Hätte man seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre und finanzielle Situation, berücksichtigt, hätte man ihn nach seiner Einschätzung nicht als arbeitsunwillig einstufen dürfen. Der Beschwerdeführer führte an, dass er Vater von XXXX Kindern sei, seine Frau in Bildungskarenz gewesen sei und wieder Teilzeit arbeite. Zusätzlich müsse er für ein erwachsenes Kind Unterhalt leisten. Besonders betont habe er die hohen Betreuungskosten für seine XXXX , welche sich auf etwa XXXX monatlich beliefen, sowie auf die Notwendigkeit, Ferienbetreuung zu organisieren. Er habe erklärt, dass er aufgrund dieser Umstände auf ein gesichertes Einkommen angewiesen sei. Zuletzt führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Aufhebung des Bescheides begehre, da seiner Meinung nach kein Grund für den Verlust des Notstandshilfebezuges vorliege.Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ein Missverständnis vorgelegen habe, welches auf eine unzureichende Kommunikation zwischen dem AMS und dem potenziellen Arbeitgeber zurückzuführen sei. Hätte man seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre und finanzielle Situation, berücksichtigt, hätte man ihn nach seiner Einschätzung nicht als arbeitsunwillig einstufen dürfen. Der Beschwerdeführer führte an, dass er Vater von römisch 40 Kindern sei, seine Frau in Bildungskarenz gewesen sei und wieder Teilzeit arbeite. Zusätzlich müsse er für ein erwachsenes Kind Unterhalt leisten. Besonders betont habe er die hohen Betreuungskosten für seine römisch 40 , welche sich auf etwa römisch 40 monatlich beliefen, sowie auf die Notwendigkeit, Ferienbetreuung zu organisieren. Er habe erklärt, dass er aufgrund dieser Umstände auf ein gesichertes Einkommen angewiesen sei. Zuletzt führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Aufhebung des Bescheides begehre, da seiner Meinung nach kein Grund für den Verlust des Notstandshilfebezuges vorliege. Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgespräches angegeben habe, erst ab August XXXX arbeiten zu wollen, da seine Frau im Juli XXXX Urlaub habe und er 14 Tage die Kinder betreuen müsse.Am römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgespräches angegeben habe, erst ab August römisch 40 arbeiten zu wollen, da seine Frau im Juli römisch 40 Urlaub habe und er 14 Tage die Kinder betreuen müsse. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer ordnungsgemäß seine Bewerbungsunterlagen an den potenziellen Arbeitgeber übermittelt und sei am XXXX um 11.30 Uhr zum Bewerbungsgespräch erschienen, jedoch habe der Beschwerdeführer im Zuge dessen angegeben, erst ab August arbeiten zu können, woraufhin keine Einstellungszusage des potenziellen Arbeitgebers erfolgt sei. Die angebotene Beschäftigung als Qualitätsprüfer habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, die Arbeitsstelle tatsächlich zu erlangen. Er sei nicht an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer haber daher durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer ordnungsgemäß seine Bewerbungsunterlagen an den potenziellen Arbeitgeber übermittelt und sei am römisch 40 um 11.30 Uhr zum Bewerbungsgespräch erschienen, jedoch habe der Beschwerdeführer im Zuge dessen angegeben, erst ab August arbeiten zu können, woraufhin keine Einstellungszusage des potenziellen Arbeitgebers erfolgt sei. Die angebotene Beschäftigung als Qualitätsprüfer habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, die Arbeitsstelle tatsächlich zu erlangen. Er sei nicht an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer haber daher durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom XXXX beim Arbeitgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom XXXX erhielt der Beschwerdeführer aus der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung.Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom römisch 40 beim Arbeitgeber römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer aus der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufsausbildung als Qualitätssicherungstechniker und verfügt über Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf. Der Beschwerdeführer bezog unter anderem von XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich. Der Beschwerdeführer bezog unter anderem von römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich. Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss sowie dass die Betreuungspflichten der Kinder geregelt sind.Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss sowie dass die Betreuungspflichten der Kinder geregelt sind. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Qualitätsprüfer im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber TPS, Technik-Personal-Service, Personalbereitstellungs- und Handels-GesmbH übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage XXXX zu erfolgen. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS via eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Qualitätsprüfer im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden beim potenziellen Arbeitgeber TPS, Technik-Personal-Service, Personalbereitstellungs- und Handels-GesmbH übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte online über die Homepage römisch 40 zu erfolgen. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Dieses Stellenangebot hat der Beschwerdeführer per eAMS-Konto am XXXX empfangen und gelesen.Dieses Stellenangebot hat der Beschwerdeführer per eAMS-Konto am römisch 40 empfangen und gelesen. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Der Beschwerdeführer bewarb sich beim potenziellen Arbeitgeber und wurde daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch am XXXX eingeladen. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab der Beschwerdeführer an, erst ab August XXXX arbeiten zu wollen.Der Beschwerdeführer bewarb sich beim potenziellen Arbeitgeber und wurde daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch am römisch 40 eingeladen. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab der Beschwerdeführer an, erst ab August römisch 40 arbeiten zu wollen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Bewerbungsgespräch eine zumutbare Beschäftigung als Qualitätsprüfer nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.08.2024 wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum letzten und zum laufenden Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der Berufsausbildung und der geregelten Betreuungspflichten der Kinder ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der Berufsausbildung und der geregelten Betreuungspflichten der Kinder ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellung zur angebotenen Stelle beim potenziellen Arbeitgeber XXXX als Qualitätsprüfer stützt sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Die Feststellung zur angebotenen Stelle beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 als Qualitätsprüfer stützt sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Dem Auszug aus dem AMS-Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er die zugewiesene Stelle am XXXX empfangen und gelesen hat. Dem Auszug aus dem AMS-Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er die zugewiesene Stelle am römisch 40 empfangen und gelesen hat. Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar wäre. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX . Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom römisch 40 . Dass am XXXX ein Bewerbungsgespräch stattfand, resultiert aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX . Im Rahmen der Beweiswürdigung wird den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des potenziellen Arbeitgebers gefolgt, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgespräches am XXXX erklärt habe, eine Arbeitsaufnahme erst mit XXXX anstreben zu wollen, zumal er im Juli XXXX für die Betreuung seiner Kinder verantwortlich sei. Durch diese Erklärung habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Bewerbungsgesprächs keine Bereitschaft erkennen lassen, sich hinsichtlich des gewünschten Arbeitsbeginns an den betrieblichen Erfordernissen des potenziellen Arbeitgebers zu orientieren. Dieses Verhalten war nach Ansicht des erkennenden Senates geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzuhalten.Dass am römisch 40 ein Bewerbungsgespräch stattfand, resultiert aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Arbeitgebers vom römisch 40 . Im Rahmen der Beweiswürdigung wird den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des potenziellen Arbeitgebers gefolgt, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgespräches am römisch 40 erklärt habe, eine Arbeitsaufnahme erst mit römisch 40 anstreben zu wollen, zumal er im Juli römisch 40 für die Betreuung seiner Kinder verantwortlich sei. Durch diese Erklärung habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Bewerbungsgesprächs keine Bereitschaft erkennen lassen, sich hinsichtlich des gewünschten Arbeitsbeginns an den betrieblichen Erfordernissen des potenziellen Arbeitgebers zu orientieren. Dieses Verhalten war nach Ansicht des erkennenden Senates geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer – während des Vorstellungsgesprächs – eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Der Beschwerdeführer musste aufgrund der von ihm im Bewerbungsprozess gemachten Angaben jedoch davon ausgehen, nicht eingestellt zu werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war sohin kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten im Zuge des Bewerbungsgespräches, nämlich der Angabe des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt die Arbeit antreten zu wollen, wodurch er sein mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle eindeutig zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer hielt aufgrund seines während des Bewerbungsprozesses an den Tag gelegten Verhaltens ein Nichtzustandekommen des vermittelten Dienstverhältnisses somit ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung als Qualitätsprüfer vereitelt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Qualitätsprüfer für den Beschwerdeführer gemäß § 9 AlVG zumutbar. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn die zugewiesene Beschäftigung nicht seiner vorangegangenen Ausbildung oder Berufserfahrung entspricht. Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Qualitätsprüfer für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn die zugewiesene Beschäftigung nicht seiner vorangegangenen Ausbildung oder Berufserfahrung entspricht. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Zwar reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des AMS eine Bewerbung ein, doch vermittelte er dem potenziellen Arbeitgeber durch die Angabe, erst im August arbeiten zu wollen, unmissverständlich den Eindruck mangelnden Interesses an der zugewiesenen Stelle. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist es nicht Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Angaben im Bewerbungsgespräch und demnach sein mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch am XXXX , ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch am römisch 40 , ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer ist zwar seit XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, mangels zeitlicher Näher zur Vereitelung (am XXXX ) bzw. der Ausschlussfrist (bis XXXX ) und ersichtlicher ernsthafter Bemühungen des Beschwerdeführers im Vorfeld, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist zwar seit römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, mangels zeitlicher Näher zur Vereitelung (am römisch 40 ) bzw. der Ausschlussfrist (bis römisch 40 ) und ersichtlicher ernsthafter Bemühungen des Beschwerdeführers im Vorfeld, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2297281.1.00