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{'item': 'W151 2301203-2'}

Obsah (11)§ 18a§ 28Art 133Art. 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW151 2301203-2 Spruch, W151 2301203-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , MSc, vertreten durch RAe Mag. German STORCH, Mag. Rainer STORCH, Bürgerstraße 62, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 19.08.2024, GZ: römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX .
  2. Am 18.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 .
  3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.08.2024 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung führte die PVA nach Anführung relevanter Rechtsgrundlagen folgendes aus: „In Ihrem Fall liegt nachstehender Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vor: Es liegt kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 vor.Es liegt kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses wird Ihre Arbeitskraft durch die Pflege Ihres Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht.Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses wird Ihre Arbeitskraft durch die Pflege Ihres Kindes römisch 40 nicht überwiegend beansprucht. Hauptdiagnose: Diabetes mellitus Typ I, ED 02/21 mit schwerer KetoazidoseHauptdiagnose: Diabetes mellitus Typ römisch eins, ED 02/21 mit schwerer Ketoazidose Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG nicht gegeben.“Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.“ Die dem Bescheid möglicherweise zugrundeliegenden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin nicht vor Bescheiderlassung zur Äußerung übermittelt.

  1. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zunächst vor, dass die Beschwerdeführerin für das Kind XXXX seit Februar 2021 eine erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Zum Pflegebedarf führte sie aus, dass sie aufgrund des Leidenszustandes des Kindes gezwungen gewesen wäre, ihren Beruf aufzugeben. Es seien Begleitungen zu Krankenhausaufenthalten, diverse Schulungen und Begleitungen zur Selbsthilfegruppe nötig gewesen. Auf Grund der schweren Leiden des Kindes müsse die Beschwerdeführerin laufend — sowohl während der Schulzeit, in der Freizeit als auch nachts - auf Abruf bereit sein um auf Blutzuckerschwankungen des Kindes entsprechen reagieren und sofort intervenieren zu können. Darüber hinaus müssten laufende Pumpenwechsel und Sensorwechsel an der Insulinpumpe durchgeführt werden, Mahlzeiten vorbereitet, gewogen und in Broteinheiten berechnet werden, Insulinapplikationen verabreicht sowie das Kind zu sämtlichen Aktivitäten begleitet und auch psychisch unterstützt werden. Seit 01.04.2024 beziehe die Beschwerdeführerin für das Kind XXXX ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 und sei für Jänner 2029 ein Wiederbegutachtungstermin vorgemerkt worden. Laut Protokoll des Diabetesmanagements liegt zumindest ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 113 Stunden monatlich vor, sodass jedenfalls die erbrachten Pflegeleistungen als erheblich zu bezeichnen seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei daher von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG auszugehen.
  2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zunächst vor, dass die Beschwerdeführerin für das Kind römisch 40 seit Februar 2021 eine erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Zum Pflegebedarf führte sie aus, dass sie aufgrund des Leidenszustandes des Kindes gezwungen gewesen wäre, ihren Beruf aufzugeben. Es seien Begleitungen zu Krankenhausaufenthalten, diverse Schulungen und Begleitungen zur Selbsthilfegruppe nötig gewesen. Auf Grund der schweren Leiden des Kindes müsse die Beschwerdeführerin laufend — sowohl während der Schulzeit, in der Freizeit als auch nachts - auf Abruf bereit sein um auf Blutzuckerschwankungen des Kindes entsprechen reagieren und sofort intervenieren zu können. Darüber hinaus müssten laufende Pumpenwechsel und Sensorwechsel an der Insulinpumpe durchgeführt werden, Mahlzeiten vorbereitet, gewogen und in Broteinheiten berechnet werden, Insulinapplikationen verabreicht sowie das Kind zu sämtlichen Aktivitäten begleitet und auch psychisch unterstützt werden. Seit 01.04.2024 beziehe die Beschwerdeführerin für das Kind römisch 40 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 und sei für Jänner 2029 ein Wiederbegutachtungstermin vorgemerkt worden. Laut Protokoll des Diabetesmanagements liegt zumindest ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 113 Stunden monatlich vor, sodass jedenfalls die erbrachten Pflegeleistungen als erheblich zu bezeichnen seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei daher von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG auszugehen. Begleitend legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor.
  3. Einlangend am 19.11.2024 legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme dem BVwG zur Entscheidung vor.
  4. Aufgrund unvollständiger Aktenvorlage wurde die PVA seitens des erkennenden Gerichts wiederholt zur Nachreichung erforderlicher Aktenbestandteile aufgefordert. Die PVA kam diesen Aufträgen mit Eingaben vom 06.12.2024 und 16.12.2024 schließlich nach.
  5. Im weiteren Verfahren nahm die erkennende Richterin Erhebungen zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Rechtsvertretung und der Zustellung des Bescheides vor. Die Rechtsvertretung erstattete hierzu am 19.12.2024 eine Stellungnahme.
  6. Mit hg. Schreiben vom 02.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf vorliegende Gutachten (Chefärztliche Stellungnahme vom 08.08.2024, Ärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 07.08.2024 und ärztliches Pflegegeldgutachten vom 19.04.2024 Dr. XXXX ) zur Stellungnahme hinsichtlich des Pflegebedarfs aufgefordert.
  7. Mit hg. Schreiben vom 02.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf vorliegende Gutachten (Chefärztliche Stellungnahme vom 08.08.2024, Ärztliches Gutachten Dr. römisch 40 vom 07.08.2024 und ärztliches Pflegegeldgutachten vom 19.04.2024 Dr. römisch 40 ) zur Stellungnahme hinsichtlich des Pflegebedarfs aufgefordert.
  8. Die Beschwerdeführerin brachte am 22.01.2025 eine Stellungnahme ein und legte weitere medizinische Unterlagen vor.
  9. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde ins Parteiengehör übermittelt und aufgetragen, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Es erfolgte trotz Gerichtsauftrages keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

§ 414Abs.

2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 4.1. Zur maßgeblichen Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)[…]
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. […] Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  7. Novelle) Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  8. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…] Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ 4.
  2. Zu ermittelnder Sachverhalt: Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in einem gemeinsamen Haushalt im Inland leben. Zudem bezieht die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage seit Februar 2021 für ihr Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Dies wurde trotz der gegenteiligen Feststellung im bekämpften Bescheid nunmehr auch durch die PVA anerkannt (vgl. Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 18.11.2024, S. 2).Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in einem gemeinsamen Haushalt im Inland leben. Zudem bezieht die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage seit Februar 2021 für ihr Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Dies wurde trotz der gegenteiligen Feststellung im bekämpften Bescheid nunmehr auch durch die PVA anerkannt vergleiche Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 18.11.2024, S. 2). Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig.

§ 18aAbs.

3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der allgemeinen Schulpflicht , Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG einschlägig.

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 07.02.2021) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 07.02.2021) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Die PVA hätte die oben genannten Tatbestandselemente zu ermitteln gehabt, die Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zuführen müssen, im Bescheid dazu Feststellungen zu treffen und diese einer jeweiligen rechtlichen Würdigung zu unterziehen gehabt. Dies ist nicht erfolgt, sondern konnte die Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren sich dazu äußern, mit dem Ergebnis, dass diese von einem weit umfassenderen Betreuungsaufwand, nämlich 113 Stunden monatlich ausging, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 4.3. Delegierung grundlegender Ermittlungen an das BVwG: Im bekämpften Bescheid begründet die PVA die Ablehnung lediglich lapidar, dass aufgrund „des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses“ die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht werde und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Auf welches konkrete fachärztliche Begutachtungsergebnis die PVA hierbei Bezug nimmt, und welche konkreten Ergebnisse der Begutachtung für die Schlussfolgerung der PVA, dass keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gegeben sei, entscheidend gewesen sind, lässt der Bescheid jedoch gänzlich offen. Die bloße Anführung der offenbar von ärztlicher Seite festgestellten Hauptdiagnose (Diabetes Mellitus Typ I, ED 02/21) genügt jedenfalls nicht, um die Erwägungen der PVA erkennen zu lassen.Im bekämpften Bescheid begründet die PVA die Ablehnung lediglich lapidar, dass aufgrund „des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses“ die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes römisch 40 nicht überwiegend beansprucht werde und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Auf welches konkrete fachärztliche Begutachtungsergebnis die PVA hierbei Bezug nimmt, und welche konkreten Ergebnisse der Begutachtung für die Schlussfolgerung der PVA, dass keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gegeben sei, entscheidend gewesen sind, lässt der Bescheid jedoch gänzlich offen. Die bloße Anführung der offenbar von ärztlicher Seite festgestellten Hauptdiagnose (Diabetes Mellitus Typ römisch eins, ED 02/21) genügt jedenfalls nicht, um die Erwägungen der PVA erkennen zu lassen. In Zusammenschau mit der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, zu welcher sich die PVA gänzlich trotz gerichtlicher Aufforderung dazu verschwieg, lässt sich herauslesen, dass der Ablehnung des gegenständlichen Antrages seitens der PVA einerseits ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie vom 07.08.2024, andererseits eine „Oberbegutachtung“ vom 08.08.2024 zugrunde gelegen sein dürfte. Festgestellt wird jedoch, dass nach der Aktenlage offenbar weder das Gutachten vom 07.08.2024, noch die Oberbegutachtung vom 08.08.2024 der Beschwerdeführerin vorab im Verfahren der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, um darauf allenfalls replizieren zu können.In Zusammenschau mit der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, zu welcher sich die PVA gänzlich trotz gerichtlicher Aufforderung dazu verschwieg, lässt sich herauslesen, dass der Ablehnung des gegenständlichen Antrages seitens der PVA einerseits ein ärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie vom 07.08.2024, andererseits eine „Oberbegutachtung“ vom 08.08.2024 zugrunde gelegen sein dürfte. Festgestellt wird jedoch, dass nach der Aktenlage offenbar weder das Gutachten vom 07.08.2024, noch die Oberbegutachtung vom 08.08.2024 der Beschwerdeführerin vorab im Verfahren der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, um darauf allenfalls replizieren zu können. Betrachtet man nun das ärztliche Gutachten vom 07.08.2024, so ergibt sich daraus unter anderem folgendes (vgl. Punkt „Ärztliche Beurteilung“, Seite 3):Betrachtet man nun das ärztliche Gutachten vom 07.08.2024, so ergibt sich daraus unter anderem folgendes vergleiche Punkt „Ärztliche Beurteilung“, Seite 3): „ XXXX leidet seit 02/21 unter Diabetes mellitus Typ I, Erstmanifestation mit schwerer Ketoazidose. Anfänglich Basis-Bolussystem, dann Umstellung auf ein Pumpensystem mit Sensormesung. Die Mutter übernimmt die BE-Berechnung und Pumpenmanagement, holt Medikamente, begleitet XXXX zu den vierteljährlichen Kontrollen und ist in ständiger Abrufbereitschaft als Krisenmanagerin. Es liegt dadurch jedoch keine Pflegeleistung von >= 21 Stunden pro Woche bzw. >= 90 Stunden pro Monat – analog der Pflegegeldbeurteilung, vor.“„ römisch 40 leidet seit 02/21 unter Diabetes mellitus Typ römisch eins, Erstmanifestation mit schwerer Ketoazidose. Anfänglich Basis-Bolussystem, dann Umstellung auf ein Pumpensystem mit Sensormesung. Die Mutter übernimmt die BE-Berechnung und Pumpenmanagement, holt Medikamente, begleitet römisch 40 zu den vierteljährlichen Kontrollen und ist in ständiger Abrufbereitschaft als Krisenmanagerin. Es liegt dadurch jedoch keine Pflegeleistung von >= 21 Stunden pro Woche bzw. >= 90 Stunden pro Monat – analog der Pflegegeldbeurteilung, vor.“ Die Sachverständige geht damit – ohne jedoch eine nähere Quantifizierung durchzuführen – von Pflegeleistungen aus, die in Summe einen Aufwand von 21 Stunden pro Woche, bzw. 90 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Damit bezieht sie sich offenkundig auf einen Referenzrahmen, der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG (Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen) bei der Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft angenommen wurde (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). In dem angeführten Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstelle. Die Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich des Nichterreichens einer bestimmten Anzahl an Pflegestunden sind für die Annahme, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei, somit nicht ausreichend.Die Sachverständige geht damit – ohne jedoch eine nähere Quantifizierung durchzuführen – von Pflegeleistungen aus, die in Summe einen Aufwand von 21 Stunden pro Woche, bzw. 90 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Damit bezieht sie sich offenkundig auf einen Referenzrahmen, der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, ASVG (Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen) bei der Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft angenommen wurde (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). In dem angeführten Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstelle. Die Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich des Nichterreichens einer bestimmten Anzahl an Pflegestunden sind für die Annahme, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei, somit nicht ausreichend. Darüber hinaus fällt auf, dass im Gutachten vom 07.08.2024 auf Seite 5 unter Punkt b) des Gutachtens die Frage, ob ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich sei, von der Sachverständigen bejaht wurde. Ebenso wurde die Frage bejaht, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einer tragfähigen Bescheidbegründung erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wie die PVA auf Basis dieses Gutachtens zu dem Schluss gelangen konnte, dass ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege nicht gegeben sei. Hinsichtlich der chefärztlichen Stellungnahme („Oberbegutachtung“) vom 08.08.2024 ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).Hinsichtlich der chefärztlichen Stellungnahme („Oberbegutachtung“) vom 08.08.2024 ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063). Die gegenständliche chefärztliche Stellungnahme vom 08.08.2024 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Diagnose nach ICD-Klassifikation und die Feststellung, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Worauf sich diese Behauptung stützt, wird nicht ansatzweise angeführt. Auch wird an keiner Stelle auf das Gutachten vom 07.08.2024 eingegangen. Der „Befundteil“, aus welchem die Schlussfolgerung gezogen wird, fehlt in der chefärztlichen Stellungnahme komplett, womit der „Gutachtensteil“ nicht nachvollziehbar und die Stellungnahme als „Gutachten“ untauglich ist. Die gegenständliche chefärztliche Stellungnahme vom 08.08.2024 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Diagnose nach ICD-Klassifikation und die Feststellung, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Worauf sich diese Behauptung stützt, wird nicht ansatzweise angeführt. Auch wird an keiner Stelle auf das Gutachten vom 07.08.2024 eingegangen. Der „Befundteil“, aus welchem die Schlussfolgerung gezogen wird, fehlt in der chefärztlichen Stellungnahme komplett, womit der „Gutachtensteil“ nicht nachvollziehbar und die Stellungnahme als „Gutachten“ untauglich ist. An dieser Stelle ist neuerlich zu betonen, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Parteiengehör eingeräumt wurde, um den Ergebnissen der behördlichen Ermittlungen allenfalls durch Vorlage eigener medizinischer Unterlagen, welche von der PVA entsprechend zu würdigen gewesen wären, entgegenzutreten und damit zur Klärung des Sachverhalts beitragen zu können. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 13.09.2024 um Übermittlung des fachärztlichen Gutachtens ersuchen musste, um überhaupt auf dieses eingehen zu können, zeugt von einer gröblichen Vernachlässigung zentraler Verfahrensgrundsätze seitens der PVA. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der PVA vom 01.10.2024 (OZ 5, Beilage./B zur Beschwerde), in dem auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin wie folgt repliziert wurde: „Chefärztliche Gutachten dürfen nicht übermittelt oder eingesehen werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens kann vom Gericht Einsicht genommen werden.“ Es ist damit klar erkennbar, dass die PVA der Beschwerdeführerin offenbar bewusst und unbegründet die für die Geltendmachung ihrer Rechte grundlegenden Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, vorenthalten und diese auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Dies ist gegenständlich von besonderer Relevanz, da es die PVA – wie bereits oben dargelegt –zugleich verabsäumt hat, die für ihre Entscheidung maßgeblichen Erwägungen im bekämpften Bescheid in einer nachvollziehbaren und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Begründung, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt hätte, diesen Erwägungen substantiiert entgegenzutreten, darzulegen. Ergänzend sei angemerkt, dass sich die PVA auch in Hinblick auf den inzwischen unstrittigen Bezug erhöhter Familienbeihilfe seitens der Beschwerdeführerin gänzlich über die bereits im Zuge des Antrages vorgelegten Nachweise (vgl. Zahlungsbestätigung an Finanzamt XXXX vom 06.03.2024) hinweggesetzt, keinerlei Nachforschungen unternommen und im bekämpften Bescheid hierzu schließlich aktenwidrig negative Feststellungen getroffen hat.Ergänzend sei angemerkt, dass sich die PVA auch in Hinblick auf den inzwischen unstrittigen Bezug erhöhter Familienbeihilfe seitens der Beschwerdeführerin gänzlich über die bereits im Zuge des Antrages vorgelegten Nachweise vergleiche Zahlungsbestätigung an Finanzamt römisch 40 vom 06.03.2024) hinweggesetzt, keinerlei Nachforschungen unternommen und im bekämpften Bescheid hierzu schließlich aktenwidrig negative Feststellungen getroffen hat. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass es auf Grund der schweren Leiden des Kindes die Beschwerdeführerin laufend — sowohl während der Schulzeit, in der Freizeit als auch nachts - auf Abruf bereit sein müsse, um auf Blutzuckerschwankungen des Kindes entsprechen reagieren und sofort intervenieren zu können. Darüber hinaus müssten laufende Pumpenwechsel und Sensorwechsel an der Insulinpumpe durchgeführt werden, Mahlzeiten vorbereitet, gewogen und in Broteinheiten berechnet werden, Insulinapplikationen verabreicht sowie das Kind zu sämtlichen Aktivitäten begleitet und auch psychisch unterstützt werden. Seit 01.04.2024 beziehe die Beschwerdeführerin für das Kind XXXX ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 und sei für Jänner 2029 ein Wiederbegutachtungstermin vorgemerkt worden. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass es auf Grund der schweren Leiden des Kindes die Beschwerdeführerin laufend — sowohl während der Schulzeit, in der Freizeit als auch nachts - auf Abruf bereit sein müsse, um auf Blutzuckerschwankungen des Kindes entsprechen reagieren und sofort intervenieren zu können. Darüber hinaus müssten laufende Pumpenwechsel und Sensorwechsel an der Insulinpumpe durchgeführt werden, Mahlzeiten vorbereitet, gewogen und in Broteinheiten berechnet werden, Insulinapplikationen verabreicht sowie das Kind zu sämtlichen Aktivitäten begleitet und auch psychisch unterstützt werden. Seit 01.04.2024 beziehe die Beschwerdeführerin für das Kind römisch 40 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 und sei für Jänner 2029 ein Wiederbegutachtungstermin vorgemerkt worden. Die Beschwerdeführerin bezog sich zudem auf ein Protokoll des Diabetesmanagements (OZ 5, Beilage./H zur Beschwerde), demzufolge zumindest ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 113 Stunden monatlich (26 Stunden pro Woche) vorliege. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen zufolge daher die medizinische Frage, in welchen Ausmaß das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre, unter Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren zu klären haben. Dabei wird sich die PVA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den ergänzend vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und allfällige Widersprüche zu dem eingeholten Gutachten vom 07.08.2024 durch die Gewährung von Parteiengehör und allenfalls ergänzender Beweisaufnahme zu klären haben. Anschließend wird die PVA in einem neuen Bescheid Feststellungen hinsichtlich des angenommenen Pflegebedarfs zu treffen, und die dabei maßgeblichen Erwägungen in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Beweiswürdigung darzulegen haben. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2301203.2.00

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