W151 2301800-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW151 2301800-1 Spruch, W151 2301799-1/15E W151 2301800-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. CHINA und von XXXX als XXXX e.U. (vormals XXXX KG) vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L, Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 25.07.2024, ABB-Nr. XXXX , Externe GZ: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.
Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. CHINA und von römisch 40 als römisch 40 e.U. (vormals römisch 40 KG) vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L, Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 25.07.2024, ABB-Nr. römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das AMS diskriminiere damit Drittstaatsangehörige untereinander, indem es das AuslBG derart anwende, dass nur solche Drittstaatsangehörige, die über ein dem österreichischen Sozialsystem vergleichbares System verfügen, berechtigt wären, eine Beschäftigungsbewilligung in einem Mangelberuf zu erhalten.3. Dagegen erhoben Herr römisch 40 und die römisch 40 KG, hierbei rechtsfreundlich vertretenen, gemeinsam Beschwerde und brachten vor, dass der vom AMS geforderte Auszug aus der Sozial- oder Pensionsversicherung in China nicht besorgt werden könne. Es wäre diskriminierend, wenn nur solche Drittstaatsangehörige, in deren Herkunftsländer ein Auszug aus der Sozialversicherungspflicht eingeholt werden könnte, die entsprechende Arbeitserfahrung nachweisen könnten.
Der Erstbeschwerdeführer habe im Verfahren Nachweise über Gehaltszahlungen vorgelegt und eine sechsjährige ausbildungsadäquate Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Das AMS hätte zu begründen gehabt, aus welchen Gründen die vorgelegten Nachweise angezweifelt werden. Das AMS diskriminiere damit Drittstaatsangehörige untereinander, indem es das AuslBG derart anwende, dass nur solche Drittstaatsangehörige, die über ein dem österreichischen Sozialsystem vergleichbares System verfügen, berechtigt wären, eine Beschäftigungsbewilligung in einem Mangelberuf zu erhalten.
Mit Schreiben vom 05.02.2025 brachte das AMS vor, dass infolge der Auflösung der ursprünglich als Arbeitgeberin beantragten römisch 40 KG keine Rechtsfolge eingetreten sei. Bei römisch 40 e.U. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) handle es sich um einen neuen Arbeitgeber und sei daher die Ausstellung einer neuen Arbeitgebererklärung erforderlich. Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit vertrete auch das AMS die Ansicht, dass aufgrund der Rückstände bzw. verspäteten Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewähr nicht gegeben erscheine, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. China stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Der Erstbeschwerdeführer sollte bei der XXXX KG als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.519,05,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. China stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Erstbeschwerdeführer sollte bei der römisch 40 KG als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.519,05,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 06.09.2022, Gz XXXX wurde infolge eines Antrages der ÖGK aufgrund von Beitragsrückständen in Höhe von € 21.279,84 über das Vermögen der XXXX KG das Konkursverfahren eröffnet. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 08.11.2022 nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom 25.01.2023 wurde ein Sanierungsplan betreffend eine zugrunde gelegte Quote von 100% rechtskräftig bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben.1.2. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 06.09.2022, Gz römisch 40 wurde infolge eines Antrages der ÖGK aufgrund von Beitragsrückständen in Höhe von € 21.279,84 über das Vermögen der römisch 40 KG das Konkursverfahren eröffnet. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 08.11.2022 nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom 25.01.2023 wurde ein Sanierungsplan betreffend eine zugrunde gelegte Quote von 100% rechtskräftig bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben.
1.3. Mit 09.10.2024 erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch den Zweitbeschwerdeführer, Herrn XXXX als XXXX e.U. Die Gesellschaft XXXX KG wurde aufgelöst und gelöscht. Der Zweitbeschwerdeführer ist damit in die Rechtsstellung der Antragstellerin ( XXXX KG) als künftiger Arbeitgeber eingetreten.1.3. Mit 09.10.2024 erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB durch den Zweitbeschwerdeführer, Herrn römisch 40 als römisch 40 e.U. Die Gesellschaft römisch 40 KG wurde aufgelöst und gelöscht. Der Zweitbeschwerdeführer ist damit in die Rechtsstellung der Antragstellerin ( römisch 40 KG) als künftiger Arbeitgeber eingetreten.
1.4. Zum 03.02.2025 bestanden Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung bei der ÖGK in Höhe von insgesamt € 4.351,16 für die Monate 11/2024 und 12/2024 zzgl. Verzugszinsen ab 01.01.2025 bis 15.01.2025 von 7,03 % p.a. aus € 6.238,30, ab 16.01.2025 ab 30.01.2025 7,03 % p.a. aus € 10.355,67 und ab 31.01.2025 7,03 % p.a. aus € 4.351,16.1.4. Zum 03.02.2025 bestanden Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung bei der ÖGK in Höhe von insgesamt € 4.351,16 für die Monate 11 aus 2024, und 12 aus 2024, zzgl. Verzugszinsen ab 01.01.2025 bis 15.01.2025 von 7,03 % p.a. aus € 6.238,30, ab 16.01.2025 ab 30.01.2025 7,03 % p.a. aus € 10.355,67 und ab 31.01.2025 7,03 % p.a. aus € 4.351,16.
1.5. Am 29.01.2025 und am 04.02.2025 erfolgten Überweisungen des Zweitbeschwerdeführers an die ÖGK in Höhe von € 6.238,30 und € 4.132,25.
1.6. Das Gericht stellt prognostisch fest, dass nicht die Gewähr gegeben ist, dass der Zweitbeschwerdeführer die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zur Eröffnung und Aufhebung des Konkursverfahrens sowie zur Vermögensübernahme durch den Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus dem amtswegig beigeschafften Konkursakt des Handelsgerichts Wien in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.
2.3. Die Feststellungen zu offenen Beitragsforderungen der ÖGK ergeben sich aus einem auf hg. Anfrage seitens der ÖGK übermittelten Rückstandsausweis vom 03.02.2025. Dass bereits Überweisungen seitens des Zweitbeschwerdeführers erfolgten, wurde durch Vorlage entsprechender Buchungsbestätigungen im Rahmen einer Stellungnahme vom 20.02.2025 belegt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. … 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, 3. …“ „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln.
Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,2. als Fachkraft gemäß § 12a,3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen.
Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023, „§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
Vorab ist auf den Einwand des AMS in der Stellungnahme vom 05.02.2025 einzugehen, wonach es sich bei der XXXX e.U. um einen neuen Arbeitgeber handle, und demnach der beschwerdegegenständliche Antrag als zurückgezogen gelte und ein Zweckänderungsantrag vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer durch Vermögensübernahme nach § 142 UGB in Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung der Antragstellerin ( XXXX KG) als künftiger Arbeitgeber eingetreten ist. Es liegt somit in Wahrheit lediglich eine Änderung der Rechtsform durch Wegfall eines Gesellschafters bei sonst unveränderter Unternehmensfortführung durch Herrn XXXX (bislang in der Funktion des unbeschränkt haftenden Gesellschafters) nunmehr als Einzelunternehmer vor.
Dies steht auch im Einklang mit der Anordnung des § 3 Abs. 3 AuslBG, wonach bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt gilt.Vorab ist auf den Einwand des AMS in der Stellungnahme vom 05.02.2025 einzugehen, wonach es sich bei der römisch 40 e.U. um einen neuen Arbeitgeber handle, und demnach der beschwerdegegenständliche Antrag als zurückgezogen gelte und ein Zweckänderungsantrag vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer durch Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB in Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung der Antragstellerin ( römisch 40 KG) als künftiger Arbeitgeber eingetreten ist.
Es liegt somit in Wahrheit lediglich eine Änderung der Rechtsform durch Wegfall eines Gesellschafters bei sonst unveränderter Unternehmensfortführung durch Herrn römisch 40 (bislang in der Funktion des unbeschränkt haftenden Gesellschafters) nunmehr als Einzelunternehmer vor. Dies steht auch im Einklang mit der Anordnung des Paragraph 3, Absatz 3, AuslBG, wonach bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt gilt.
Damit ist auch von einem Eintritt des Herrn XXXX in die Parteistellung der XXXX KG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse erfasst und zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft führt, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte "Dinglichkeit" des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (vgl. VwGH 98/07/0073, siehe hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 27).Damit ist auch von einem Eintritt des Herrn römisch 40 in die Parteistellung der römisch 40 KG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse erfasst und zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft führt, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte "Dinglichkeit" des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme vergleiche VwGH 98/07/0073, siehe hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8,, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 27).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf § 8 nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 4 AuslBG Rz 19)Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf Paragraph 8, nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 4, AuslBG Rz 19) Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle BGBl Nr 231/1998 auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VwGH 6. 6. 2001, Zl 98/09/0016).Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 231 aus 1998, auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 6. 6. 2001, Zl 98/09/0016).
Demzufolge hat das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen.
Aus dem hg. Ermittlungserfahren ergab sich, dass im September 2022 auf Antrag der ÖGK aufgrund von offenen Beitragsrückständen in Höhe von € 21.279,84 ein Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX KG eingeleitet worden ist. Weiters ergibt sich aus einem seitens der ÖGK vorgelegten Rückstandsausweis vom 03.02.2024, dass das Unternehmen, welches nunmehr durch den bislang unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn XXXX in Form eines Einzelunternehmens geführt wird, nach Übernahme des Betriebsvermögens mit 09.10.2024 bereits wieder mit der Zahlung der Beiträge für die Beitragszeiträume 11/2024 und 12/2024 in Verzug geraten ist.Aus dem hg. Ermittlungserfahren ergab sich, dass im September 2022 auf Antrag der ÖGK aufgrund von offenen Beitragsrückständen in Höhe von € 21.279,84 ein Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 KG eingeleitet worden ist. Weiters ergibt sich aus einem seitens der ÖGK vorgelegten Rückstandsausweis vom 03.02.2024, dass das Unternehmen, welches nunmehr durch den bislang unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn römisch 40 in Form eines Einzelunternehmens geführt wird, nach Übernahme des Betriebsvermögens mit 09.10.2024 bereits wieder mit der Zahlung der Beiträge für die Beitragszeiträume 11 aus 2024, und 12 aus 2024, in Verzug geraten ist.
Es wird nicht verkannt, dass das oben genannte Konkursverfahren nach Bestätigung eines Sanierungsplanes und Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 100% aufgehoben wurde und auch hinsichtlich der Beitragszeiträume 11/2024 und 12/2024 verspätete Tilgungen erfolgten. Es wird nicht verkannt, dass das oben genannte Konkursverfahren nach Bestätigung eines Sanierungsplanes und Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 100% aufgehoben wurde und auch hinsichtlich der Beitragszeiträume 11 aus 2024, und 12 aus 2024, verspätete Tilgungen erfolgten.
Im Hinblick aber auf die unstrittig erfolgten wiederholten Verstöße gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass auch für zukünftig die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Zweitbeschwerdeführer nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist und bei dieser Prognoseentscheidung im Sinne des Schutzes des sozialversicherungsrechtlichen Gemeinwohls ein strenger Maßstab anzulegen ist. .
Es war aus diesen Gründen festzustellen, dass die Gewähr nicht gegeben erscheint, dass der Zweitbeschwerdeführer die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2301800.1.00