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{'item': 'W151 2304674-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW151 2304674-1 Spruch, W151 2304674-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.08.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 04.06.2024 stellte Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller) beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Antragsteller bei XXXX GmbH als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.300,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Am 04.06.2024 stellte Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Antragsteller bei römisch 40 GmbH als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.300,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nur 46 von der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht habe. Um Punkte für die Berufserfahrung vergeben zu können sei diese mittels Versicherungsnachweis und Dienstzeugnissen zu belegen. Es seien verschiedene Jahresabrechnungen und eine Arbeitsbewilligung aus den Niederlanden übermittelt worden, aus denen jedoch nicht ersichtlich sei, wie lange das Dienstverhältnis tatsächlich gedauert habe und in welcher Funktion der Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei.2. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nur 46 von der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht habe. Um Punkte für die Berufserfahrung vergeben zu können sei diese mittels Versicherungsnachweis und Dienstzeugnissen zu belegen. Es seien verschiedene Jahresabrechnungen und eine Arbeitsbewilligung aus den Niederlanden übermittelt worden, aus denen jedoch nicht ersichtlich sei, wie lange das Dienstverhältnis tatsächlich gedauert habe und in welcher Funktion der Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei.

  1. Dagegen erhob XXXX GmbH Beschwerde und brachte vor, dass vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung zur Nachreichung der Unterlagen ersucht wurde. Jedenfalls hätten die MA 35 und das AMS die Unterlagen erhalten. Mit den nachgereichten Unterlagen würde die erforderliche Punkteanzahl erreicht werden.
  2. Dagegen erhob römisch 40 GmbH Beschwerde und brachte vor, dass vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung zur Nachreichung der Unterlagen ersucht wurde. Jedenfalls hätten die MA 35 und das AMS die Unterlagen erhalten. Mit den nachgereichten Unterlagen würde die erforderliche Punkteanzahl erreicht werden.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen können, dass die in China absolvierte Ausbildung des Antragstellers einer Lehrausbildung in Österreich vergleichbar sei. Liege keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vor, fehle ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf und könne bereits aus diesem Grund die Zulassung nicht befürwortet werden
  4. Mit Schreiben vom 13.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin, hierbei rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht einen Vorlageantrag.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Im hg. Beschwerdeverfahren wurde dem erkennenden Gericht nach eigener wiederholter erfolgloser telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Geschäftslokal der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass der Betrieb dauerhaft geschlossen sei. Infolge dessen wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör informiert, dass vor diesem Hintergrund in Ermangelung einer zur Verfügung stehender Arbeitgeberin, die Beschwerde abzuweisen sei.
  7. Mit Schreiben vom 28.01.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Internet-Auftritt sowie die fehlende Erreichbarkeit in Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel stehen würde. Nunmehr sei jedoch der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen worden und würden Reservierungen insbesondere von chinesischen Reisegruppen entgegengenommen werden. Zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs würde jedoch entsprechendes Personal, insbesondere ein zweiter Koch benötigt.
  8. Mit Schreiben vom 06.02.2025 informierte das AMS über eine Vor-Ort-Erhebung. Weiters sei eine Dienstgeberübersicht bei der ÖGK angefordert worden. Aktuell seien der Mitgesellschafter und Geschäftsführer sowie zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse von fünf weiteren MitarbeiterInnen seien im Zeitraum 21.10.2024 bis 13.11.2024 beendet worden. Das AMS wies dahingehend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Anzahl von MitarbeiterInnen zur Weiterführung des Betriebes verfügt habe, deren Beschäftigungsverhältnis jedoch gelöst wurde. Ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf erschließe sich dem AMS bei einer Betreuung von ein bis vier chinesischen Reisegruppen pro Woche nicht. Das Vorbringen, wonach der Geschäftsbetrieb im Aufbau sei, könne mangels Homepage oder eines sonstigen öffentlichen Auftritts nicht festgestellt werden. Zusammenfassend könne kein (laufender) Geschäftsbetrieb festgestellt werden.
  9. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör eingeräumt. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 21.02.2025 und brachte vor, dass das AMS selbst die Anwesenheit eines Dienstnehmers festgestellt habe und weiters chinesische Reisegruppen das Lokal frequentieren würden. Die Feststellungen seien mit dem Beschwerdevorbringen daher im Einklang. Die vom AMS monierte Beendigung von Dienstverhältnissen sei aufgrund des Gesellschafterwechsels und der Neuorientierung des operativen Geschäfts erforderlich gewesen. Es bestehe die Absicht, den Geschäftsbetrieb auszuweiten, wofür weiteres Personal einzustellen sei. Es sei das unternehmerische Wagnis und die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Geschäftsbetrieb zu erweitern, die Öffnungszeiten auszudehnen und neue Kundengruppen anzusprechen. Es sei nicht Aufgabe und Zuständigkeit des AMS, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zusätzliches Personal einstellen solle oder nicht. Die Beschwerdeführerin führe einen Gastronomiebetrieb und benötige für diesen einen Koch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Herr XXXX stellte am 04.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Antragsteller sollte bei der XXXX GmbH als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.300,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Herr römisch 40 stellte am 04.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Antragsteller sollte bei der römisch 40 GmbH als Koch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.300,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Scheinunternehmen. Damit steht dem beantragten Dienstnehmer keine Arbeitgeberin zur Verfügung.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung. 2.
  4. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ein Scheinunternehmen ist, ergibt sich aus den Ergebnissen des hg. Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung ergänzender Erhebungen seitens der belangten Behörde, sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welches im Rahmen von Stellungnahmen vom 28.01.2025 und 21.02.2025 erstattet wurde. Eine hg. Internetrecherche ergab, dass der Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin, welcher unter der Bezeichnung „ XXXX “ am Standort XXXX , seinen Marktauftritt hatte, dauerhaft geschlossen ist. Weiters erfolgten durch die zuständige Richterin wiederholt Anrufe zu üblichen Geschäftszeiten, die jedoch unbeantwortet blieben. Es lief auch kein Band, das auf bestimmte abweichende Öffnungszeiten oder eine vorübergehende Schließung des Lokals hinwies. Am 13.01.2025, 13 Uhr 40, wurde das Telefon schließlich abgehoben und von einer weiblichen Person mitgeteilt, dass das Geschäft dauerhaft geschlossen sei.Eine hg. Internetrecherche ergab, dass der Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin, welcher unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ am Standort römisch 40 , seinen Marktauftritt hatte, dauerhaft geschlossen ist. Weiters erfolgten durch die zuständige Richterin wiederholt Anrufe zu üblichen Geschäftszeiten, die jedoch unbeantwortet blieben. Es lief auch kein Band, das auf bestimmte abweichende Öffnungszeiten oder eine vorübergehende Schließung des Lokals hinwies. Am 13.01.2025, 13 Uhr 40, wurde das Telefon schließlich abgehoben und von einer weiblichen Person mitgeteilt, dass das Geschäft dauerhaft geschlossen sei. Die Feststellung eines Scheinunternehmens gründet sich auch auf die Erhebungen des AMS in Form eines Ortsaugenscheins am 30.01.
  5. Der Erhebungsdienst legte seine Wahrnehmungen wie folgt dar (vgl. Stellungnahme des AMS vom 06.02.2025):Die Feststellung eines Scheinunternehmens gründet sich auch auf die Erhebungen des AMS in Form eines Ortsaugenscheins am 30.01.
  6. Der Erhebungsdienst legte seine Wahrnehmungen wie folgt dar vergleiche Stellungnahme des AMS vom 06.02.2025): „Das Lokal weist keine Öffnungszeiten aus. An der Tür findet sich ein Zettel mit XXXX . Es war alles finster, die Tür jedoch geöffnet. Es konnte Hr. XXXX angetroffen werden, welcher im Küchenbereich am Computer saß. Hr. XXXX konnte nur Chinesisch, wir haben über Google Übersetzer kommuniziert. Er teilte mit, dass das Lokal eigentlich geschlossen hat und nur auf Vorbestellung bei Reisegruppen für ebendiese öffnet, jedoch nicht für Laufkundschaft.„Das Lokal weist keine Öffnungszeiten aus. An der Tür findet sich ein Zettel mit römisch 40 . Es war alles finster, die Tür jedoch geöffnet. Es konnte Hr. römisch 40 angetroffen werden, welcher im Küchenbereich am Computer saß. Hr. römisch 40 konnte nur Chinesisch, wir haben über Google Übersetzer kommuniziert. Er teilte mit, dass das Lokal eigentlich geschlossen hat und nur auf Vorbestellung bei Reisegruppen für ebendiese öffnet, jedoch nicht für Laufkundschaft. Die Verantwortliche des Lokals konnte von Hr. XXXX telefonisch erreicht werden. Fr. XXXX ) Gattin eines Gesellschafters und für das Lokal laut ihren Angaben verantwortlich. Fr. XXXX konnte gut Deutsch und bestätigte die Angaben des Hr. XXXX . Die Verantwortliche des Lokals konnte von Hr. römisch 40 telefonisch erreicht werden. Fr. römisch 40 ) Gattin eines Gesellschafters und für das Lokal laut ihren Angaben verantwortlich. Fr. römisch 40 konnte gut Deutsch und bestätigte die Angaben des Hr. römisch 40 . Derzeit haben sie 1-4 Reisegruppen in der Woche, Hr. XXXX fungiert als Koch. Sie möchte das Lokal aufbauen und dafür brauche sie Personal aus China.Derzeit haben sie 1-4 Reisegruppen in der Woche, Hr. römisch 40 fungiert als Koch. Sie möchte das Lokal aufbauen und dafür brauche sie Personal aus China. Telefonische Erreichbarkeit ist nur bei Fr. XXXX gegeben.“Telefonische Erreichbarkeit ist nur bei Fr. römisch 40 gegeben.“ Die unmittelbaren Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in Zusammenschau mit jenen des Erhebungsdienstes des AMS führen nach der Lebenserfahrung somit zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keinen Gastronomiebetrieb führt. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wird nicht über eine im Internet öffentlich abrufbare Homepage angepriesen, und ist – wie die erkennende Richterin selbst feststellte – auch nicht auf telefonischem Wege zum Zwecke einer Reservierung erreichbar. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, dass Reservierungen nunmehr über die E-Mail-Adresse XXXX und den in China verbreiteten Kanal „Wi-Chat“ entgegengenommen werden würden (vgl. Stellungnahme vom 21.02.2025), ist festzuhalten, dass diese E-Mail-Adresse weder im Internet abrufbar, noch am Lokal angebracht ist (vgl. Außenaufnahmen des AMS, OZ 7). Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, dass Reservierungen nunmehr über die E-Mail-Adresse römisch 40 und den in China verbreiteten Kanal „Wi-Chat“ entgegengenommen werden würden vergleiche Stellungnahme vom 21.02.2025), ist festzuhalten, dass diese E-Mail-Adresse weder im Internet abrufbar, noch am Lokal angebracht ist vergleiche Außenaufnahmen des AMS, OZ 7). Festzuhalten ist auch, dass bei der Erhebung des AMS von den dort angetroffenen Personen widersprüchliche Aussagen getroffen wurden, wenn einerseits ausgesagt wurde, dass Lokal sei geschlossen, andererseits, es gäbe 1 bis 4 Reisegruppen pro Woche. Auch hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in den mehrfach eingeräumten Parteiengehören darlegen können, wann die Reisegruppen kamen, wie groß sie waren und ob somit von einem laufenden Betrieb gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenschau mit den widersprüchlichen Aussagen der vom AMS dort angetroffenen Personen konnte daher dem Vorbringen, wonach der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin überwiegend auf die Buchung durch chinesische Reisegruppen ausgelegt sei bzw. das Lokal von solchen Reisegruppen frequentiert werde – kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden und ist diesbezüglich von einem Scheinunternehmen auszugehen, um den Beantragten eine Arbeitserlaubnis zu verschaffen. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es vielmehr in ihrem Interesse sei, den Betrieb auszubauen, mehr Reisegruppen zu verköstigen und Laufkundschaft zu bedienen, so ist darauf hinzuweisen, dass laut einer seitens AMS von der ÖGK angeforderten Dienstgeberübersicht im Zeitraum 21.10.2024 bis 13.11.2024 durch die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsverhältnisse von fünf Dienstnehmern beendet wurden. Dieser Umstand ist mit dem behaupteten Vorhaben der Erweiterung des Geschäftsbetriebes auch für Laufkundschaft nicht zu vereinbaren. An dieser Stelle ist auch erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keine Homepage verfügt und nach eigenen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin telefonisch mehrfach nicht erreichbar war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen zu einer beabsichtigten Erweiterung des Geschäftsbetriebes ebenso nicht nachvollziehbar. Insgesamt folgt aus den dargelegten Umständen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmen ohne Geschäftsbetrieb eines Gastronomiebetriebes handelt und damit dem beantragten Dienstnehmer keine Arbeitgeberin zur Verfügung steht.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendunga) in einem Arbeitsverhältnis,
  1. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  2. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
  3. d)nach den Bestimmungen des § 18 odere) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung,
  1. a)in einem Arbeitsverhältnis,,
  2. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,,
  3. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,,
  4. d)nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder,
  5. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sinda) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
  1. b)der Vertragspartner,
  2. b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
  3. c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
  4. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist unde) der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind,
  1. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,,
  2. b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,,
  3. c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,,
  4. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und,
  5. e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (…)“
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (…)“ „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ In der Sache folgt daraus: Gegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG für eine Beschäftigung des Antragstellers im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin gestellt. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung des Antragstellers im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin gestellt.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ergab das hg. Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin ein Scheinunternehmen ist und dem beantragten Dienstnehmer somit keine Arbeitgeberin zur Verfügung steht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtet jedoch auch eine amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das erkennende Gericht stützte sich gegenständlich auf die Ergebnisse amtswegig vorgenommener Ermittlungen, sowie auf einen Wahrnehmungsbericht des zuständigen Erhebungsdienstes des AMS nach einem do. durchgeführtem Ortsaugenschein. Die Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin jeweils im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und die eingebrachten Stellungnahmen im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellte sich der maßgebliche Sachverhalt somit als geklärt dar, sodass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2304674.1.00

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