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{'item': 'W151 2306573-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 123§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW151 2306573-1 Spruch, W151 2306573-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.10.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA China (im Folgenden: Antragsteller) stellte am 05.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Antragsteller bei der „ XXXX OG“ für die berufliche Tätigkeit „Herstellung von Speisen und Gericht“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.300,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China (im Folgenden: Antragsteller) stellte am 05.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Antragsteller bei der „ römisch 40 OG“ für die berufliche Tätigkeit „Herstellung von Speisen und Gericht“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.300,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Im weiteren Verfahren wurde eine geänderte Arbeitgebererklärung vorgelegt, demzufolge der Antragsteller bei XXXX für die berufliche Tätigkeit „Koch“ bei einer Entlohnung von EUR 2.250,- für 40 Wochenstunden beschäftigt werden soll.Im weiteren Verfahren wurde eine geänderte Arbeitgebererklärung vorgelegt, demzufolge der Antragsteller bei römisch 40 für die berufliche Tätigkeit „Koch“ bei einer Entlohnung von EUR 2.250,- für 40 Wochenstunden beschäftigt werden soll. 2. Mit Bescheid vom 17.10.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 angerechnet werden konnten. Zudem sei eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachgewiesen worden, da laut dem Abschlusszeugnis die Ausbildung erst mit Juli 2018 abgeschlossen worden sei, das Zertifikat zur beruflichen Qualifikation jedoch bereits im Juni 2017 ausgestellt worden sei. Damit hätte die Berufserfahrung ebenfalls nicht für die Punktevergabe herangezogen werden können.2. Mit Bescheid vom 17.10.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 angerechnet werden konnten. Zudem sei eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachgewiesen worden, da laut dem Abschlusszeugnis die Ausbildung erst mit Juli 2018 abgeschlossen worden sei, das Zertifikat zur beruflichen Qualifikation jedoch bereits im Juni 2017 ausgestellt worden sei. Damit hätte die Berufserfahrung ebenfalls nicht für die Punktevergabe herangezogen werden können.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Zertifikat zur beruflichen Qualifikation „
  2. Stufe von Koch der Chinesischen Küche“ in ganz China vor Abschluss der Ausbildung erlangt werden könne, so wie die Sprachzertifikate (z.B. TOEFL, IELTS) hierzulande vor Abschluss der Ausbildung erlangt werden könnten. Das gleiche gelte auch in Informatik mit den jeweiligen Zertifikaten, die keinen Abschluss der Ausbildung erfordern würden. Sowohl das Zertifikat als auch die Abschlussurkunde seien beglaubigt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für Ausbildung keine Punkte vergeben werden könnten.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 27.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Zertifikat zur beruflichen Qualifikation „
  5. Stufe von Koch der Chinesischen Küche“ in ganz China vor Abschluss der Ausbildung erlangt werden könne, so wie die Sprachzertifikate (z.B. TOEFL, IELTS) hierzulande vor Abschluss der Ausbildung erlangt werden könnten. Das gleiche gelte auch in Informatik mit den jeweiligen Zertifikaten, die keinen Abschluss der Ausbildung erfordern würden. Sowohl das Zertifikat als auch die Abschlussurkunde seien beglaubigt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für Ausbildung keine Punkte vergeben werden könnten.,
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 27.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Mit Parteiengehör vom 03.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass laut Firmenbuchabfrage zum potentiellen Arbeitsgeber, die OG nicht im Firmenbuch aufscheine und daher rechtlich nicht existiere. Es stehe dem beantragten Arbeitnehmer daher kein Arbeitsgeber zur Verfügung. Die Beschwerde sei somit nach derzeitigem Verfahrensstand abzuweisen.
  8. Mit Eingabe vom 03.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA China stellte am 05.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Antragsteller soll bei der „ XXXX OG“ für die berufliche Tätigkeit „Herstellung von Speisen und Gericht“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.300,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China stellte am 05.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Antragsteller soll bei der „ römisch 40 OG“ für die berufliche Tätigkeit „Herstellung von Speisen und Gericht“ gegen eine Entlohnung von EUR 2.300,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Die „ XXXX OG“ ist keine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. Sie ist damit rechtlich nicht existent und stellt keinen tauglichen Arbeitgeber iSd AuslBG dar. Der beantragten Beschäftigung des Antragstellers steht somit kein Arbeitgeber gegenüber.1.
  2. Die „ römisch 40 OG“ ist keine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft. Sie ist damit rechtlich nicht existent und stellt keinen tauglichen Arbeitgeber iSd AuslBG dar. Der beantragten Beschäftigung des Antragstellers steht somit kein Arbeitgeber gegenüber.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung vom 22.08.
  5. Ausgehend von der genannten Arbeitgebererklärung (AS 5) sowie von dem vorgelegten Arbeitsvertrag zwischen der „ XXXX OG“ und dem Antragsteller vom 01.09.2024 (AS 9) war für das gegenständliche Verfahren die „ XXXX OG“ als Arbeitgeber anzunehmen. Dass in einer ebenfalls aktenkundigen geänderten Arbeitgebererklärung (ebenfalls datiert mit 22.08.2024, siehe AS 16) als Arbeitgeber XXXX angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hierbei offenkundig um die Bezeichnung des Restaurantbetriebes und nicht um den tatsächlichen Rechtsträger handelt.2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung vom 22.08.
  7. Ausgehend von der genannten Arbeitgebererklärung (AS 5) sowie von dem vorgelegten Arbeitsvertrag zwischen der „ römisch 40 OG“ und dem Antragsteller vom 01.09.2024 (AS 9) war für das gegenständliche Verfahren die „ römisch 40 OG“ als Arbeitgeber anzunehmen. Dass in einer ebenfalls aktenkundigen geänderten Arbeitgebererklärung (ebenfalls datiert mit 22.08.2024, siehe AS 16) als Arbeitgeber römisch 40 angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hierbei offenkundig um die Bezeichnung des Restaurantbetriebes und nicht um den tatsächlichen Rechtsträger handelt. 2.
  8. Die Feststellung zur fehlenden Eintragung der „ XXXX OG“ im Firmenbuch ergibt sich aus einer Einsicht des erkennenden Gerichts in das Firmenbuch. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu mit Schreiben vom 03.02.2025 Parteiengehör gewährt. Diese bezog sich in einer Eingabe vom 03.03.2025 auf ihre Gewerbeberechtigung, brachte darüber hinaus jedoch nichts zum hg. Vorhalt des fehlenden Bestandes der OG als Arbeitgeber vor.2.
  9. Die Feststellung zur fehlenden Eintragung der „ römisch 40 OG“ im Firmenbuch ergibt sich aus einer Einsicht des erkennenden Gerichts in das Firmenbuch. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu mit Schreiben vom 03.02.2025 Parteiengehör gewährt. Diese bezog sich in einer Eingabe vom 03.03.2025 auf ihre Gewerbeberechtigung, brachte darüber hinaus jedoch nichts zum hg. Vorhalt des fehlenden Bestandes der OG als Arbeitgeber vor.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendunga) in einem Arbeitsverhältnis,
  1. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  2. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
  3. d)nach den Bestimmungen des § 18 odere) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung,
  1. a)in einem Arbeitsverhältnis,,
  2. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,,
  3. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,,
  4. d)nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder,
  5. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sinda) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
  1. b)der Vertragspartner,
  2. b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
  3. c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
  4. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist unde) der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind,
  1. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,,
  2. b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,,
  3. c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,,
  4. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und,
  5. e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.
(4)…“ „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ In der Sache folgt daraus: Gegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG für eine Beschäftigung des Antragstellers bei der „ XXXX OG“ als Arbeitgeberin gestellt. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung des Antragstellers bei der „ römisch 40 OG“ als Arbeitgeberin gestellt.

§ 123Unternehmensgesetzbuch (UGB), d

RGBl. S 219/1897, entsteht eine offene Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch. Da die „ XXXX OG“ zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Firmenbuch eingetragen war, ist sie nicht entstanden und stellt mangels Rechtssubjektivität somit keinen tauglichen Arbeitgeber iSd AuslBG dar. Der beantragten Beschäftigung des Antragstellers steht somit kein Arbeitgeber gegenüber.

Paragraph 123, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, entsteht eine offene Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch. Da die „ römisch 40 OG“ zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Firmenbuch eingetragen war, ist sie nicht entstanden und stellt mangels Rechtssubjektivität somit keinen tauglichen Arbeitgeber iSd AuslBG dar. Der beantragten Beschäftigung des Antragstellers steht somit kein Arbeitgeber gegenüber. Da die im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte genannte Arbeitgeberin nicht existent ist, war die Beschwerde daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2306573.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.