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{'item': 'W152 2286983-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW152 2286983-1 Spruch, W152 2286983-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, wegen des Bürgerkriegs geflüchtet zu sein, zudem hätte er beim Militär einrücken müssen. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung gebe es nicht, bei einer Rückkehr fürchte er den Krieg.
  2. Am 19.06.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er im Original seinen Reisepass, das Militärbuch, den Studentenausweis und in Kopie ein Schreiben der Militärpolizei und den Familienregisterauszug vor und gab im Wesentlichen an, er sei im südlich des Euphrat im von der Regierung kontrollierten Gebiet gelegenen Ort XXXX in der Provinz Deir Ezzor geboren, Araber und sunnitischer Moslem. In XXXX habe er 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und an der Universität XXXX ein Jahr Wirtschaft und englische Literatur studiert. Am 01.09.2014 sei der BF mit einem seiner Brüder illegal und schlepperunterstützt in die Türkei ausgereist. Dort habe er vier Jahre in einer Papierfabrik gearbeitet, zwei Jahre in einer Süßigkeitenmanufaktur und sei ein Jahr arbeitslos gewesen. Am 20.07.2022 habe er die Türkei verlassen, in der er aufenthaltsberechtigt (Kimlik) gewesen sei.
  3. Am 19.06.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er im Original seinen Reisepass, das Militärbuch, den Studentenausweis und in Kopie ein Schreiben der Militärpolizei und den Familienregisterauszug vor und gab im Wesentlichen an, er sei im südlich des Euphrat im von der Regierung kontrollierten Gebiet gelegenen Ort römisch 40 in der Provinz Deir Ezzor geboren, Araber und sunnitischer Moslem. In römisch 40 habe er 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und an der Universität römisch 40 ein Jahr Wirtschaft und englische Literatur studiert. Am 01.09.2014 sei der BF mit einem seiner Brüder illegal und schlepperunterstützt in die Türkei ausgereist. Dort habe er vier Jahre in einer Papierfabrik gearbeitet, zwei Jahre in einer Süßigkeitenmanufaktur und sei ein Jahr arbeitslos gewesen. Am 20.07.2022 habe er die Türkei verlassen, in der er aufenthaltsberechtigt (Kimlik) gewesen sei. Der BF sei niemals inhaftiert gewesen und es habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gegeben. Zudem sei er nie politisch oder religiös tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen, auch seine Familienangehörigen hätten sich in Syrien nicht politisch oder religiös betätigt. Er habe keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er niemals teilgenommen und auch keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Audrücklich verneinte der BF, persönlich jemals direkt bedroht oder verfolgt worden zu sein. Der im Nachbardorf lebende Stamm habe sich der Regierung angeschlossen und der Stamm des BF habe das verweigert, wodurch es eine Feindschaft zwischen den beiden Stämmen gäbe. Es sei jedoch kein persönliches Problem für den BF und er verneinte ausdrücklich, persönlich davon betroffen gewesen zu sein. Einer seiner beiden Brüder befinde sich seit 2014 mit dem Onkel gemeinsam in Haft, weil ihm zur Last gelegt worden sei, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Jahr 2019 sei der Familie mitgeteilt worden, dass der Onkel im Gefängnis gestorben wäre, seitdem wüssten sie nicht, ob er noch am Leben sei. Die sonstigen Familienangehörigen in der Heimat hätten keine finanziellen Sorgen, seien aber vom Krieg betroffen. Gegen den BF selbst existiere ein Haftbefehl, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, er sei im Wehrdienstalter und hätte den Militärdienst leisten müssen. Um dies zu vermeiden, sei er aus Syrien ausgereist. Nachdem er die Universität verlassen habe, hätte er keinen Anspruch auf Aufschub mehr gehabt. Bei seiner Ausreise habe der IS die Herrschaft über seinen Herkunftsort ausgeübt, die vorgelegte Einberufung zum Militärdienst habe der BF erst kürzlich erhalten. Angemerkt wurde, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Anfragebeantwortung der Militärbehörde mit Datum vom 20.04.2023 handle. Bei einer Rückkehr würde der BF inhaftiert und zum Militärdienst eingezogen. XXXX habe er seinerzeit deshalb verlassen, weil das Gebiet bombardiert worden sei und der IS auch einen allgemeinen Rekrutierungsaufruf ausgesandt hätte. römisch 40 habe er seinerzeit deshalb verlassen, weil das Gebiet bombardiert worden sei und der IS auch einen allgemeinen Rekrutierungsaufruf ausgesandt hätte.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, die Heimatregion des BF stehe unter Kontrolle der syrischen Regierung. Zwar habe er den Militärdienst nicht abgeleistet, weise jedoch keine glaubhaft verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich auf und stehe ihm nach syrischem Wehrrecht die legale Möglichkeit offen, eine gesetzlich vorgesehene Befreiungsgebühr zu leisten. Festgestellt wurde, dass der BF in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe in Syrien keine Probleme mit den Behörden oder aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Der BF werde nicht von Seiten politischer Parteien oder von Seite unbekannter Dritter verfolgt oder bedroht und er unterliege in Syrien keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Dass er keine glaubhaft verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich habe, ergebe sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der Behörde. Es sei absolut nachvollziehbar, warum er den Wehrdienst nicht leisten wolle, jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Großteil der Wehrpflichtigen ähnliche moralische Bedenken gegen eine Kriegsteilnahme habe, eine tiefgreifende verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung könne darin jedenfalls nicht erkannt werden. Wegen seines fast achtjährigen Aufenthalts in der Türkei vor der Reise nach Europa wäre zudem auch ein Freikauf möglich gewesen. Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung: 11.07.2023 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden.

anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden.

anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen:  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023  SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 […] Sicherheitslage […] Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 11.07.2023 Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Anmerkung: s. das Unterkapitel "Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung" des Kapitels "Politische Lage" für weitere Informationen zu den Regierungsstrukturen in Nordwestsyrien. Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). 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(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 6.7.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (11.2022): Factsheet: Religious Freedom in Syria, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-11/2022%20Factsheet%20-%20HTS-Syria.pdf, Zugriff 5.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023  Wilson - Wilson Center (13.7.2022): HTS: Evolution of a Jihadi Group, https://www.wilsoncenter.org/article/hts-evolution-jihadist-group, Zugriff 6.7.2023  Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023 […] Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Letzte Änderung: 13.07.2023 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage]. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet: […]Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet: […] Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022). Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in al-Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zour, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zour durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha'aretz 4.4.2023): Quellen:  AC - Atlantic Council (18.5.2021): Factbox: Iranian presence in Syria’s Deir ez-Zor province,https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/factbox-iranian-presence-in-syrias-deir-ez-zor-province/, Zugriff 6.7.2023  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (13.10.2021): Regional Overview: Middle East 2-8 October 2021, https://acleddata.com/2021/10/13/regional-overview-middle-east2-8-october-2021/, Zugriff 6.7.2023  AM - Al-Monitor (29.12.2021): Islamic State cells impose levy on oil investors in northeastern Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/12/islamic-state-cells-impose-levy-oil-investors-northeastern-syria, Zugriff 6.7.2023  AnA - Anadolu Agency (13.1.2021): Assad regime claims Israel struck areas in Deir-ez-Zor, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/assad-regime-claims-israel-struck-areas-in-deir-ez-zor/2108001, Zugriff 6.7.2023  ANHA - Hawar News Agency (11.5.2021): Second operation by SDF in Wadi Al-Ajeej in less than month, what for?, https://www.hawarnews.com/en/haber/second-operation-by-sdf-in-wadi-al-ajeej-in-less-than-month-what-for-h24615.html, Zugriff 6.7.2023  Asharq - Asharq al-Awsat (30.8.2021): ISIS Attacks Russian-Backed Militia in Deir Ezzor, https://english.aawsat.com/home/article/3160581/isis-attacks-russian-backed-militia-deir-ezzor, Zugriff 6.7.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 6.7.2023  BBC - BBC News (27.10.2019): Abu Bakr al-Baghdadi: What his death means for IS in Syria, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50199437, Zugriff 6.7.2023  CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 6.7.2023  CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe#_ftn1, Zugriff 6.7.2023  Die Presse (22.6.2023): Luftkampf über Syrien: USA schicken neue Kampfjets, https://www.diepresse.com/13433262/luftkampf-ueber-syrien-usa-schicken-neue-kampfjets, Zugriff 4.7.2023  DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 6.7.2023  EASO - European Asylum Support Office [jetzt EUAA] (5.2020): Syria Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029305/05_2020_EASO_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 6.7.2023  Enab - Enab Baladi (23.9.2022): The US and al-Omar oil field: Military base or oil greed, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/09/the-us-and-al-omar-oil-field-military-base-or-oil-greed/, Zugriff 6.7.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 6.7.2023  Ha'aretz (4.4.2023): Senior ISIS Leader Killed in U.S. Airstrike in Syria, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-04-04/ty-article/senior-isis-leader-killed-in-u-s-airstrike-in-syria/00000187-4a89-dde0-afb7-7e9bd5b00000, Zugriff 4.4.2023  ICCT - International Center for Counter-Terrorism (28.6.2022): Turkish Military Offensive in Syria: Consequences for Counter-Terrorism Operations, https://www.icct.nl/publication/turkish-military-offensive-syria-consequences-counter-terrorism-operations, Zugriff 4.7.2023  JfS - Jusoor for Studies (12.1.2021): Map of the military bases and posts of foreign forces in Syria [Map], https://jusoor.co/en/details/map-of-the-military-bases-and-posts-of-foreign-forces-in-syria, Zugriff 4.7.2023  K24 - Kurdistan 24 (23.9.2021): Former SDF member killed in Deir al-Zor: SOHR, https://www.kurdistan24.net/en/story/25656-Former-SDF-member-killed-in-Deir-al-Zor:-SOHR, Zugriff 5.7.2023  MEI - Middle East Institute (19.4.2021): A new general and a fragile peace in Deir ez-Zor, https://www.mei.edu/publications/new-general-and-fragile-peace-deir-ez-zor, Zugriff 5.7.2023  MEMO - Middle East Monitor (29.12.2021): ISIS claims killing Kurdish militia leader in Syria's Deir ez-Zor, https://www.middleeastmonitor.com/20211229-isis-claims-killing-kurdish-militia-leader-in-syrias-deir-ez-zor/, Zugriff 5.7.2023  NI - Newlines Institute for Strategy and Policy (8.8.2022): ‘Revenge for the Two Sheikhs’: ISIS Renews Itself in the Syrian Desert, https://newlinesinstitute.org/isis/revenge-for-the-two-sheikhs-isis-renews-itself-in-the-syrian-desert/, Zugriff 5.7.2023  NPA - North Press Agency (13.11.2021): 16 Syrian government soldiers killed by ISIS in Deir ez-Zor, https://npasyria.com/en/67609/, Zugriff 5.7.2023  TAZ - Die Tageszeitung (24.3.2023): Mindestens elf Tote bei US-Angriff, https://taz.de/US-Angriffe-in-Syrien/!5924183&s=Syrien/, Zugriff 28.3.2023  UNSC - United Nations Security Council (17.6.2021): Report of the Secretary-General [S/2021/583], https://www.ecoi.net/en/file/local/2054768/S_2021_583_E.pdf, Zugriff 5.7.2023  UNSC - United Nations Security Council (3.2.2021): Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368
(2017)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities [S/2021/68], https://www.ecoi.net/en/file/local/2045193/S_2021_68_E.pdf, Zugriff 5.7.2023  USDOD - United States Department of Defense [USA] (3.11.2020): OPERATION INHERENT RESOLVE, https://media.defense.gov/2020/Nov/03/2002528608/-1/-1/1/LEAD%20INSPECTOR%20GENERAL%20FOR%20OPERATION%20INHERENT%20RESOLVE.PDF, Zugriff 5.7.2023  WI - Washington Institute (4.9.2020): Russian-Iranian Tensions in Deir al-Zour, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/russian-iranian-tensions-deir-al-zour, Zugriff 5.7.2023 […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 14.07.2023 […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 17.07.2023 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen:  BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023  MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023  STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023 […]“
  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 20.12.2023, Zl. 1321888906-222697463, erhob der BF am 29.01.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 20.12.2023, , Zl. 1321888906-222697463, erhob der BF am 29.01.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in XXXX , Provinz Deir Ezzor, Syrien, geboren und aufgewachsen, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Ort XXXX liege südlich des Euphrat im von der Regierung kontrollierten Gebiet. Der BF befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehrdienst eingezogen zu werden und verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für andere Akteure kämpfen. Ein Freikauf komme für den BF nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen würde und nicht über die entsprechenden finanziellen Ressourcen verfüge. Zudem sei keineswegs gesichert, dass die Entrichtung der Gebühr tatsächlich die Rekrutierung verhindern würde. Hinzukomme, dass der Bruder des BF seit 2014 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und auch der Onkel des BF politisch verfolgt worden sei. Demnach sei eine Reflexverfolgung zu erwarten, zumal auch dem BF eine oppositionelle Gesinnung vom Regime unterstellt werden würde. Sofern die Behörde dem BF unterstelle, keine glaubhaft verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich zu haben, sei ihr entgegenzuhalten, dass der BF den Dienst an der Waffe im Kontext dieses Bürgerkrieges ablehne, wo Kriegsverbrechen an den eigenen Landsleuten begangen würden. Die Wehrdienstverweigerung des BF beruhe auf der Tatsache, dass er gegenüber diesem Regime oppositionell gesinnt sei und am völkerrechtswidrigen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte. Der BF sei ein Wehrdienstverweigerer und dessen Bruder und Onkel wären bereits als Oppositionelle bestraft worden.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in römisch 40 , Provinz Deir Ezzor, Syrien, geboren und aufgewachsen, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Ort römisch 40 liege südlich des Euphrat im von der Regierung kontrollierten Gebiet. Der BF befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehrdienst eingezogen zu werden und verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für andere Akteure kämpfen. Ein Freikauf komme für den BF nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen würde und nicht über die entsprechenden finanziellen Ressourcen verfüge. Zudem sei keineswegs gesichert, dass die Entrichtung der Gebühr tatsächlich die Rekrutierung verhindern würde. Hinzukomme, dass der Bruder des BF seit 2014 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und auch der Onkel des BF politisch verfolgt worden sei. Demnach sei eine Reflexverfolgung zu erwarten, zumal auch dem BF eine oppositionelle Gesinnung vom Regime unterstellt werden würde. Sofern die Behörde dem BF unterstelle, keine glaubhaft verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich zu haben, sei ihr entgegenzuhalten, dass der BF den Dienst an der Waffe im Kontext dieses Bürgerkrieges ablehne, wo Kriegsverbrechen an den eigenen Landsleuten begangen würden. Die Wehrdienstverweigerung des BF beruhe auf der Tatsache, dass er gegenüber diesem Regime oppositionell gesinnt sei und am völkerrechtswidrigen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte. Der BF sei ein Wehrdienstverweigerer und dessen Bruder und Onkel wären bereits als Oppositionelle bestraft worden.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein.
  5. Am 13.12.2024 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und reiste in weiterer Folge am 28.01.2025 freiwillig auf dem Luftweg mit Zielland Syrien aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
  6. Anschließend wurde bezüglich der Gewährung des subsidiären Schutzes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das in Rechtskraft erwuchs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu der Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  9. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch. Seine Identität steht fest. 1.1.
  10. Der BF wurde im südlich des Euphrat gelegenen Ort XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz Deir ez-Zor (auch: Deir Ezzor) geboren, wo er 12 Jahre die Schule besuchte und mit Matura abschloss, bevor er an der Universität XXXX ein Jahr Wirtschaft und englische Literatur studierte. In weiterer Folge lebte er legal in der Türkei, in der er heiratete und seine drei Kinder auf die Welt kamen. Die Ehegattin und die Kinder des BF befinden sich nunmehr bei dessen Mutter in XXXX .1.1.
  11. Der BF wurde im südlich des Euphrat gelegenen Ort römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Provinz Deir ez-Zor (auch: Deir Ezzor) geboren, wo er 12 Jahre die Schule besuchte und mit Matura abschloss, bevor er an der Universität römisch 40 ein Jahr Wirtschaft und englische Literatur studierte. In weiterer Folge lebte er legal in der Türkei, in der er heiratete und seine drei Kinder auf die Welt kamen. Die Ehegattin und die Kinder des BF befinden sich nunmehr bei dessen Mutter in römisch 40 . 1.
  12. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Die Herkunftsregion des BF, XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz Deir ez-Zor, befindet sich nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS). 1.2.
  14. Die Herkunftsregion des BF, römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Provinz Deir ez-Zor, befindet sich nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS). 1.2.
  15. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Syrien in die Türkei aus. Dort hatte er eine Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) und war in einer Papierfabrik sowie in einer Süßigkeitenmanufaktur tätig und ein Jahr arbeitslos, bevor er das Land im Juli 2022 verließ und über mehrere Staaten schlepperunterstützt und illegal in Österreich einreiste, wo er am 29.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.
  16. Dem BF droht keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. 1.2.
  17. Am 13.12.2024 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und reiste in weiterer Folge am 28.01.2025 freiwillig auf dem Luftweg mit Zielland Syrien aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.2.
  18. Anschließend wurde bezüglich der Gewährung des subsidiären Schutzes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das in Rechtskraft erwuchs. 1.2.
  19. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  20. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  21. Zu der Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  22. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich einheitlichen und unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache durchgeführt werden. Die Identität wird durch den vorgelegten und kriminaltechnisch untersuchten syrischen Reisepass, wobei diese Untersuchung ergab, dass es sich um ein Originaldokument handelt und keine Manipulationen festgestellt werden konnten, bestätigt. 2.1.
  23. Die Feststellungen zum Geburtsort und der Herkunftsregion des BF ergeben sich aus Einsichtnahmen in seinen syrischen Reisepass und insbesondere in seinen Familienauszug und sein Militärbuch in Verbindung mit seinem Vorbringen. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, dem Lebenslauf und den familiären Beziehungen gründen auf seinem diesbezüglich glaubwürdigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen. 2.
  24. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  25. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com.2.2.
  26. Die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 87 bis 95). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Dauer des Aufenthaltes in der Türkei in den Angaben des BF divergierten. So erklärte er in der Erstbefragung, er sei am 11.09.2017 ausgereist (AS 91) und fünf Jahre in der Türkei geblieben (AS 93), vor dem Bundesamt hingegen, er habe 2016 in der Türkei geheiratet (AS 19) und sei bereits am 01.09.2014 in die Türkei ausgereist (AS 20).2.2.
  27. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com., 2.2.
  28. Die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 87 bis 95). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Dauer des Aufenthaltes in der Türkei in den Angaben des BF divergierten. So erklärte er in der Erstbefragung, er sei am 11.09.2017 ausgereist (AS 91) und fünf Jahre in der Türkei geblieben (AS 93), vor dem Bundesamt hingegen, er habe 2016 in der Türkei geheiratet (AS 19) und sei bereits am 01.09.2014 in die Türkei ausgereist (AS 20). 2.2.
  29. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Der BF nannte als konkreten Fluchtgrund zusammengefasst die Angst vor der Einziehung in die syrische Armee bzw. eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Gegen ihn selbst existiere ein Haftbefehl des damaligen Regimes, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe, er sei im Wehrdienstalter und hätte den Militärdienst leisten müssen. Um dies zu vermeiden, sei er aus Syrien ausgereist. Nachdem er die Universität verlassen habe, hätte er keinen Anspruch auf Aufschub mehr gehabt. Bei seiner Ausreise habe der IS die Herrschaft über seinen Herkunftsort ausgeübt, die vorgelegte Einberufung zum Militärdienst habe der BF erst kürzlich erhalten. Angemerkt wurde, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Anfragebeantwortung der Militärbehörde mit Datum vom 20.04.2023 handle. Bei einer Rückkehr würde der BF inhaftiert und zum Militärdienst eingezogen (AS 20ff). Weiters relevierte der BF, einer seiner beiden Brüder befinde sich seit 2014 mit dem Onkel gemeinsam in Haft, weil ihm zur Last gelegt worden sei, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Jahr 2019 sei der Familie mitgeteilt worden, dass der Onkel im Gefängnis gestorben wäre, seitdem wüssten sie nicht, ob er noch am Leben sei (AS 18f, AS 23). Die sonstigen Familienangehörigen in der Heimat hätten keine finanziellen Sorgen, seien aber vom Krieg betroffen (AS 20). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich ist der BF weder von der Einziehung zum syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung, seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich, seiner Asylantragstellung, oder Reflexverfolgung wegen des Bruders und des Onkels und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. 2.2.
  30. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und die von der BBU GmbH/Rückkehrbüro ausgestellte und im Wege des BFA übermittelte Ausreisebestätigung hinsichtlich des BF sind dem Akt einliegend (hg. OZlen 2 bis 5). Die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der hg. OZ
  31. 2.2.
  32. Vor der Behörde gab der BF vage an, seinen Heimatort habe er seinerzeit deshalb verlassen, weil das Gebiet bombardiert worden sei und der – zum damaligen Zeitpunkt in seinem Gebiet herrschende – IS auch einen allgemeinen Rekrutierungsaufruf ausgesandt hätte (AS 22f). Jedoch behauptete er im gesamten Verfahren keinen diesbezüglichen konkreten Vorfall seine Person betreffend. Zudem betonte er, er habe keinen Kontakt zu Islamisten gehabt (AS 22). Auch bestätigte der BF vor dem BFA, es habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gegeben. Auch sei er sei niemals inhaftiert und nie politisch oder religiös tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen, auch seine Familienangehörigen hätten sich in Syrien nicht politisch oder religiös betätigt. Er habe keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er niemals teilgenommen (AS 21f). Ausdrücklich verneinte der BF, persönlich jemals direkt bedroht oder verfolgt worden zu sein. Zwar hätte sich der im Nachbardorf lebende Stamm der (damaligen) Regierung angeschlossen und der Stamm des BF habe das verweigert, wodurch es eine Feindschaft zwischen den beiden Stämmen gäbe. Es sei jedoch kein persönliches Problem für den BF und er verneinte ausdrücklich, persönlich davon betroffen gewesen zu sein (AS 23). Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Vor allem aber reiste der BF am 28.01.2025 freiwillig nach Syrien aus (hg. OZ 5), was ebenfalls dagegen spricht, dass er dort aktuell Gefahr und Verfolgung befürchten müsste. 2.
  33. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.200

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