RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW156 2297717-1 Spruch, W156 2297717-1/29Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
- Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr: XXXX , wurde der Antrag der XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
- Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag der römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Budesverwaltungsgericht.
- In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2024 wurde von der Beschwerdeführerin die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens beantragt und gegen die beabsichtige Bestellung des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2024 bestellten Sachverständigen keine Einwände erhoben.
- Mit Schreiben vom 12.01.2025 legte der Sachverständige Gutachten und Honorarnote vor.
- Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gebührenantrag Tagen eingeräumt.
- Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht auch nach Fristverlängerung nicht eingebracht.
- Mit Beschluss vom 06.03.2025 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche im oben angeführten Ausmaß bestimmt und mit 14.03.2025 zur Auszahlung gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A) Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 2.160,00 angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2297717.1.03