RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW179 2287557-1 Spruch, W179 2287557-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX (alias geboren am XXXX ), Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit beschränkter Haftung (kurz BBU-GmbH), gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Zahl XXXX ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Antrag auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 (alias geboren am römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit beschränkter Haftung (kurz BBU-GmbH), gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 zu der Zahl römisch 40 ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Antrag auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: SPRUCH A) Beschwerde: I. Die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (behördlicher Spruchpunkt I.) wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (behördlicher Spruchpunkt römisch eins.) wird als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX , geb am XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (behördlicher Spruchpunkt II.) zuerkannt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde wird römisch 40 , geb am römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (behördlicher Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils ab, erteilte diesem keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte ferner fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.), und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils ab, erteilte diesem keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte ferner fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde; ficht diesen in vollem Umfang an; dies mit folgendem wortwörtlichen Begehren: „Der BF stellt daher die ANTRÄGE • eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; • den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen;• den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu: • den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuzuerkennen;• den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; • den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV., V., und VI. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird;• den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu: • den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; • die ordentliche Revision zuzulassen.“ 3. Die belangte Behörde legt dem BVwG ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wird die Regierung des Bashar al-Assad gestürzt und flieht dieser ins Ausland; woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 einräumt. Die belangte Behörde verschweigt sich. Der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer erstattet dazu eine Stellungnahme und hält seine bisherigen Anträge aufrecht. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führt in Anwesenheit des durch die BBU vertretenen Rechtsmittelwerbers unter Einsatz eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung (vorab entschuldigt) fern, beantragt nochmals die Abweisung der Beschwerde, sowie Übersendung des Verhandlungsprotokolls (was am selben Tage erfolgt). Der durch die BBU vertretende Beschwerdeführer gibt am Ende der Beschwerdeverhandlung an, dass keine Beweisanträge mehr offen sind noch solche gestellt werden. Zudem wird von der nochmals eingeräumten Möglichkeit, sich zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 zu äußern, kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person: 1. Nachstehender Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird in nachstehendem Umfang auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt: „Zu Ihrer Person:Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.„Zu Ihrer Person:, Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Sie werden unter der Verfahrensidentität XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Syrien [wohl: geführt].Sie werden unter der Verfahrensidentität römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Syrien [wohl: geführt]. Sie sind syrischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Araber an und sprechen Arabisch. Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien im Jahre XXXX in XXXX .Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien im Jahre römisch 40 in römisch 40 . Sie sind arbeitsfähig. Sie haben in Syrien die XXXX absolviert und in XXXX ein XXXX begonnen und haben für Ihren Lebensunterhalt gesorgt.Sie haben in Syrien die römisch 40 absolviert und in römisch 40 ein römisch 40 begonnen und haben für Ihren Lebensunterhalt gesorgt. (…). XXXX haben Sie keine.(…). römisch 40 haben Sie keine. In Syrien leben aktuell in XXXX .In Syrien leben aktuell in römisch 40 . XXXX ist wirtschaftlich abgesichert und kann das Alltagsleben bewältigen. Zudem war es Ihrer Familie möglich gewesen, eine Geldsumme von XXXX Euro für Ihrer Reisekosten aufzubringen, was ebenfalls für die gute wirtschaftliche Situation Ihrer Familie spricht, andernfalls dieses Geld für das Lebensnotwendigste verwendet hätte werden müssen. römisch 40 ist wirtschaftlich abgesichert und kann das Alltagsleben bewältigen. Zudem war es Ihrer Familie möglich gewesen, eine Geldsumme von römisch 40 Euro für Ihrer Reisekosten aufzubringen, was ebenfalls für die gute wirtschaftliche Situation Ihrer Familie spricht, andernfalls dieses Geld für das Lebensnotwendigste verwendet hätte werden müssen. Im Bundesgebiet haben Sie keine Verwandten. Sie besuchen in Österreich einen Sprachkurs. Sie sind erwerbsfähig und gehen in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sie sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind in Österreich unbescholten und wurden von keinem inländischen Gericht verurteilt.“ 2. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes festgestellt:
- a)Familienleben: 3. Der Beschwerdeführer ist geboren in der Stadt XXXX , und hat in Syrien ausschließlich dort in einem Viertel namens XXXX gelebt. Ein Alias-Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX .3. Der Beschwerdeführer ist geboren in der Stadt römisch 40 , und hat in Syrien ausschließlich dort in einem Viertel namens römisch 40 gelebt. Ein Alias-Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 . 4. Der Beschwerdeführer ist weder XXXX noch hat er XXXX . Er hat XXXX . Nur XXXX des Beschwerdeführers lebt auch heute noch in Syrien, in XXXX . Seine XXXX leben aktuell in XXXX . Der XXXX des Beschwerdeführers hat früher im XXXX gearbeitet, sein XXXX hat dem XXXX dabei geholfen. Der XXXX besucht die Schule und die anderen XXXX sind XXXX ; es gibt auch XXXX , die die Schule besuchen. Alle genannten Verwandten, die in XXXX leben, haben dort eine XXXX , nämlich eine XXXX .4. Der Beschwerdeführer ist weder römisch 40 noch hat er römisch 40 . Er hat römisch 40 . Nur römisch 40 des Beschwerdeführers lebt auch heute noch in Syrien, in römisch 40 . Seine römisch 40 leben aktuell in römisch 40 . Der römisch 40 des Beschwerdeführers hat früher im römisch 40 gearbeitet, sein römisch 40 hat dem römisch 40 dabei geholfen. Der römisch 40 besucht die Schule und die anderen römisch 40 sind römisch 40 ; es gibt auch römisch 40 , die die Schule besuchen. Alle genannten Verwandten, die in römisch 40 leben, haben dort eine römisch 40 , nämlich eine römisch 40 . 5. Der Beschwerdeführer selbst hat XXXX in XXXX gelebt, besaß ebenfalls eine XXXX , hat in XXXX gemacht, und dort auch XXXX . XXXX hat der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und XXXX hat er in XXXX .5. Der Beschwerdeführer selbst hat römisch 40 in römisch 40 gelebt, besaß ebenfalls eine römisch 40 , hat in römisch 40 gemacht, und dort auch römisch 40 . römisch 40 hat der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt und römisch 40 hat er in römisch 40 . 6. Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell in Österreich, und zwar als XXXX .6. Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell in Österreich, und zwar als römisch 40 .
- b)„Wehrdienstverweigerung“ ua: 7. Der Beschwerdeführer hat den XXXX der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch XXXX , weil er im Alter von ca XXXX mit seiner Familie in XXXX ausreiste, nie mehr nach Syrien zurückgekehrte, sondern nach ca XXXX aus Angst vor willkürlicher Abschiebung aus XXXX nach Syrien sodann von XXXX nach Österreich weiterreiste.7. Der Beschwerdeführer hat den römisch 40 der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch römisch 40 , weil er im Alter von ca römisch 40 mit seiner Familie in römisch 40 ausreiste, nie mehr nach Syrien zurückgekehrte, sondern nach ca römisch 40 aus Angst vor willkürlicher Abschiebung aus römisch 40 nach Syrien sodann von römisch 40 nach Österreich weiterreiste. 8. Der Beschwerdeführer will nicht für die syrische Regierung von Bashar al-Assad Militärdienst leisten, und für diesen oder eine andere Partei des Bürgerkriegs kämpfen und Waffen tragen. 9. Der Beschwerdeführer ist XXXX , einer XXXX .9. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 , einer römisch 40 . 10. Ausschlussgründe nach § 6 Abs 1 und 2 AsylG sind nicht aktenkundig.10. Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 AsylG sind nicht aktenkundig. 11. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am XXXX abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar:11. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am römisch 40 abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar: Aus dieser ist erkennbar, dass das Gouvernement XXXX nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es dort aktuell ausschließlich eine Gefährdungsmeldung gibt, die da lautet: XXXX .Aus dieser ist erkennbar, dass das Gouvernement römisch 40 nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es dort aktuell ausschließlich eine Gefährdungsmeldung gibt, die da lautet: römisch 40 . 1.2. Länderfeststellungen: 12. Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024) 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3. UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic: 13. Die „UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic“ aus XXXX lautet wortwörtlich wie folgt: 13. Die „UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic“ aus römisch 40 lautet wortwörtlich wie folgt: „ 2. Beweiswürdigung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle vorliegenden Beweismittel – und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2.1. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte eingangs (auszugsweise) dargestellte Sachverhalt konnte auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom Beschwerdeführer im dargestellten Umfang nicht bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde anhand eines aktuellen Strafregisterauszuges überprüft und bestätigt. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer nun unter Vorlage
- i)von Auszügen aus dem syrischen Personenregister aus dem Jahr XXXX und aus dem Jahr XXXX , und
- ii)eines Auszugs aus dem syrischen Familienbuch moniert, es sei nicht wie bisher im Verfahren festgestellt, am XXXX geboren, sondern vielmehr am XXXX geboren, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Verfahrensidentität nicht nachweislich feststeht, was durch die soeben genannten Auszüge, deren zweifelhafte Beweiskraft (ob der Möglichkeit des Kaufes als auch Fälschung) gerichtsbekannt sind, nicht zweifelsfrei geändert wird, weshalb das neue Datum in diesem Verfahren ausschließlich als weiteres Alias-Geburtsdatum gewertet werden kann (vgl auch Spruchkopf dieser Entscheidung sowie Feststellung dazu).2.2. Soweit der Beschwerdeführer nun unter Vorlage
- i)von Auszügen aus dem syrischen Personenregister aus dem Jahr römisch 40 und aus dem Jahr römisch 40 , und
- ii)eines Auszugs aus dem syrischen Familienbuch moniert, es sei nicht wie bisher im Verfahren festgestellt, am römisch 40 geboren, sondern vielmehr am römisch 40 geboren, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Verfahrensidentität nicht nachweislich feststeht, was durch die soeben genannten Auszüge, deren zweifelhafte Beweiskraft (ob der Möglichkeit des Kaufes als auch Fälschung) gerichtsbekannt sind, nicht zweifelsfrei geändert wird, weshalb das neue Datum in diesem Verfahren ausschließlich als weiteres Alias-Geburtsdatum gewertet werden kann vergleiche auch Spruchkopf dieser Entscheidung sowie Feststellung dazu). Weiters ist im Detail zu beweiswürdigen: 2.1. Zur Person:
- a)Familienleben: 3.1. Dass der Beschwerdeführer aktuell in Österreich arbeitet, ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen des Beschwerdeführers für die Monate XXXX , die glaubwürdige Angabe in der Verhandlung, dass er als XXXX arbeite, war mit diesen Nachweisen in Deckung zu bringen und daher auch festzustellen.3.1. Dass der Beschwerdeführer aktuell in Österreich arbeitet, ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen des Beschwerdeführers für die Monate römisch 40 , die glaubwürdige Angabe in der Verhandlung, dass er als römisch 40 arbeite, war mit diesen Nachweisen in Deckung zu bringen und daher auch festzustellen. 3.2. Die Feststellung zur höheren Ausbildung des Beschwerdeführers XXXX decken sich mit dem Behördenakt, stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung überein, und wurde von diesem gleichermaßen angeboten, die Ausbildungsunterlagen beizubringen.3.2. Die Feststellung zur höheren Ausbildung des Beschwerdeführers römisch 40 decken sich mit dem Behördenakt, stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung überein, und wurde von diesem gleichermaßen angeboten, die Ausbildungsunterlagen beizubringen. 3.3. Der Bescheid enthält widersprüchliche Angaben zum Familienstand des Beschwerdeführers: So enthält dieser auf S 7 die Negativfeststellung, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ledig sei; damit im Widerspruch enthält die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf S 194 die Begründung, der Beschwerdeführer habe zu seinem Familienstand (ledig) glaubhafte Aussagen getätigt; das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die hiergerichtlich abgeführte Beschwerdeverhandlung, in der der Beschwerdeführer nochmals glaubwürdig angab, ledig zu sein, davon aus, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides richtig ist, und der belangten Behörde in der zugehörigen widersprüchlichen Feststellung ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. 3.4. Soweit in der Beschwerde auf Seite 32 steht, der Beschwerdeführer sei XXXX , wurde nochmals von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass hier ein Textbaustein aus einem anderen Verfahren aus einem redaktionellen Versehen heraus stehengeblieben sei.3.4. Soweit in der Beschwerde auf Seite 32 steht, der Beschwerdeführer sei römisch 40 , wurde nochmals von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass hier ein Textbaustein aus einem anderen Verfahren aus einem redaktionellen Versehen heraus stehengeblieben sei.
- b)„Wehrdienstverweigerung“ ua: 4.1. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, in Syrien noch XXXX zu haben, eben, weil er das (damalige) Regierungsgebiet bereits verlassen hatte, bevor er volljährig geworden ist (arg: Ausreise mit ca XXXX in XXXX , und dort nach ca XXXX Aufenthalt Weiterreise nach Österreich).4.1. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, in Syrien noch römisch 40 zu haben, eben, weil er das (damalige) Regierungsgebiet bereits verlassen hatte, bevor er volljährig geworden ist (arg: Ausreise mit ca römisch 40 in römisch 40 , und dort nach ca römisch 40 Aufenthalt Weiterreise nach Österreich). 4.2. Dass die Weitereise aus XXXX nach Österreich aus Sorge vor willkürlicher Abschiebung nach Syrien erfolgte, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (auch mimisch und gestisch) glaubhaft machen, zumal er ohne Zeitverzögerung und ohne erkennbaren Antwortkonstruierungsprozess die Namen von zwei Freunden nennen konnte, die auf dieser Weise von XXXX nach Syrien abgeschoben wurden.4.2. Dass die Weitereise aus römisch 40 nach Österreich aus Sorge vor willkürlicher Abschiebung nach Syrien erfolgte, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (auch mimisch und gestisch) glaubhaft machen, zumal er ohne Zeitverzögerung und ohne erkennbaren Antwortkonstruierungsprozess die Namen von zwei Freunden nennen konnte, die auf dieser Weise von römisch 40 nach Syrien abgeschoben wurden. 4.3. Dass der Beschwerdeführer nicht für die syrische Regierung von Bashar al-Assad Militärdienst leisten will (wollte), und nicht für diesen oder eine andere Partei des Bürgerkriegs kämpfen und Waffen tragen will, gibt dieser im Verfahren durchgängig stringent und widerspruchsfrei an. 4.4. Die Feststellung zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der XXXX , einer XXXX , ergibt sich unzweifelhaft aus der diesbezüglich mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung.4.4. Die Feststellung zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der römisch 40 , einer römisch 40 , ergibt sich unzweifelhaft aus der diesbezüglich mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung. 4.5. Die Feststellung, dass Ausschlussgründe nach § 6 Abs 1 und 2 AsylG nicht aktenkundig sind, erschließt sich aus den vorliegenden Akten.4.5. Die Feststellung, dass Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 AsylG nicht aktenkundig sind, erschließt sich aus den vorliegenden Akten. 4.6. Bei der festgestellten Karte zu syrischen Sicherheitslage handelt es sich um die unter https://syria.liveuamap.com/de am XXXX abgerufene Sicherheitskarte.4.6. Bei der festgestellten Karte zu syrischen Sicherheitslage handelt es sich um die unter https://syria.liveuamap.com/de am römisch 40 abgerufene Sicherheitskarte. 2.2. Länderfeststellungen: 5. Die Länderfeststellungen beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024). Zu diesen wurde den Parteien Gehör eingeräumt. 2.3. UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic: 6. Das wortwörtlich dargestellte und zitierte Positionspapier von UNHCR aus XXXX beruht auf eben diesem.6. Das wortwörtlich dargestellte und zitierte Positionspapier von UNHCR aus römisch 40 beruht auf eben diesem. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind aufgrund des Umfanges der erfolgten Anfechtung alle Spruchpunkte des bekämpften Bescheides. 3.1. Zum hg Spruchpunkt A) I. Asyl:3.1. Zum hg Spruchpunkt A) römisch eins. Asyl: 3. Der arabisch-stämmige Beschwerdeführer macht für die Erlangung des Status eines Asylberechtigten zunächst maßgeblich den Grund der „Wehrdienstverweigerung“ betreffend die syrische Armee im Rahmen des (damals) bewaffneten Konfliktes zwischen der Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad und den sog Oppositionsgruppierungen geltend. 4. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK setzt Asyl eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers voraus, in seinem Herkunftsstaat aus einem der in der Konvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) verfolgt zu werden.4. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK setzt Asyl eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers voraus, in seinem Herkunftsstaat aus einem der in der Konvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) verfolgt zu werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs 1 AsylG, dass einem Fremden der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.Dementsprechend bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, dass einem Fremden der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Damit sind zwei entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten: Erstens: Droht dem Beschwerdeführer bei Rückkehr auf das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne? (Vgl auch Art 9 Abs 1 Statusrichtlinie, insb Verfolgung iSd Abs 2 lit b, c und e leg cit.)Erstens: Droht dem Beschwerdeführer bei Rückkehr auf das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne? (Vgl auch Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie, insb Verfolgung iSd Absatz 2, Litera b, c und e leg cit.) Zweites: Wenn diese Frage zu bejahen ist, findet diese Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe statt? (Vgl auch Art 9 Abs 3 und Art 10 der Statusrichtlinie.) Zweites: Wenn diese Frage zu bejahen ist, findet diese Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe statt? (Vgl auch Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 10, der Statusrichtlinie.) 5. Im vorliegenden Fall der „Wehrdienstverweigerungsgründe“ treffen zudem zwei diametral entgegengesetzte Rechte aufeinander: So besitzt ein Staat grundsätzlich das mit der EMRK konforme und in dieser implizite anerkannte Recht, seine Staatsbürger zu militärischen Aktivitäten zu verpflichten, um sich zu verteidigen; dies wird zB nach Art 4 Abs 3 lit b EMRK explizit nicht als inkriminierte Zwangsarbeit gewertet. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, nicht an Leib und Leben nach Art 2 EMRK verletzt zu werden.So besitzt ein Staat grundsätzlich das mit der EMRK konforme und in dieser implizite anerkannte Recht, seine Staatsbürger zu militärischen Aktivitäten zu verpflichten, um sich zu verteidigen; dies wird zB nach Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK explizit nicht als inkriminierte Zwangsarbeit gewertet. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, nicht an Leib und Leben nach Artikel 2, EMRK verletzt zu werden. Ein eigenes Recht auf Verweigerung des Militärdienstes ist (auch in der EMRK und seinen Zusatzprotokollen bzw der GRC) nicht normiert: Allerdings hat der EGMR mit Urteil vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache Bayatyan/Armenien in Zusammensetzung der großen Kammer erkannt, dass eine „Wehrdienstverweigerung“, die auf einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen der betroffenen Person beruht, also von ihren tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitig Weltanschauungen getragen wird, unter die Garantien des Art 9 EMRK und damit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt. Ob und falls ja, in welchem Ausmaß „Wehrdienstverweigerung“ in den Anwendungsbereich des Art 9 MRK falle, müsse auf dem Boden der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Allerdings hat der EGMR mit Urteil vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache Bayatyan/Armenien in Zusammensetzung der großen Kammer erkannt, dass eine „Wehrdienstverweigerung“, die auf einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen der betroffenen Person beruht, also von ihren tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitig Weltanschauungen getragen wird, unter die Garantien des Artikel 9, EMRK und damit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt. Ob und falls ja, in welchem Ausmaß „Wehrdienstverweigerung“ in den Anwendungsbereich des Artikel 9, MRK falle, müsse auf dem Boden der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Weiters sprach der EGMR in dieser Entscheidung aus, dass Staaten, die keine Alternativen (im Sinne zum Beispiel eines nichtmilitärischen Ersatzdienstes oder Freikaufens etc) zum verweigerten „Wehrdienst“ vorsähen, um damit alle Personen, die aus welchen Gründen auch immer den „Wehrdienst“ verweigerten, bestrafe, jedenfalls Art 9 EMRK verletze.Weiters sprach der EGMR in dieser Entscheidung aus, dass Staaten, die keine Alternativen (im Sinne zum Beispiel eines nichtmilitärischen Ersatzdienstes oder Freikaufens etc) zum verweigerten „Wehrdienst“ vorsähen, um damit alle Personen, die aus welchen Gründen auch immer den „Wehrdienst“ verweigerten, bestrafe, jedenfalls Artikel 9, EMRK verletze. Diese seine Judikatur bestätige der EGMR in der Rechtssache Bukharatyan/Armenien vom 10. Jänner 2012. Im Übrigen hat der EuGH ausgesprochen, dass das in Art 10 Abs 1 GRC garantierte Recht dem durch Art 9 EMRK geltenden Recht entspricht (vgl EuGH 14. März 2017, Rs C-18/15; EuGH 14. März 2017, Rs C-157/15); und damit Art 9 EMRK bei der Auslegung von Art 10 Abs 1 GRC zu berücksichtigen ist (vgl EuGH 17. Dezember 2020, Rs C-336/19).Im Übrigen hat der EuGH ausgesprochen, dass das in Artikel 10, Absatz eins, GRC garantierte Recht dem durch Artikel 9, EMRK geltenden Recht entspricht vergleiche EuGH 14. März 2017, Rs C-18/15; EuGH 14. März 2017, Rs C-157/15); und damit Artikel 9, EMRK bei der Auslegung von Artikel 10, Absatz eins, GRC zu berücksichtigen ist vergleiche EuGH 17. Dezember 2020, Rs C-336/19). Deckungsgleich mit der dargestellten Rechtsprechung des EGMR judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 25. März 2015, Ra 2014/20/0085; 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203; 27. November 2018, Ra 2018/14/0050), beginnend mit seinem Erkenntnis 99/20/0401, dass auch der Gefahr einer alle „Wehrdienstverweigernden“ im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihr wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter –, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.Deckungsgleich mit der dargestellten Rechtsprechung des EGMR judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 25. März 2015, Ra 2014/20/0085; 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203; 27. November 2018, Ra 2018/14/0050), beginnend mit seinem Erkenntnis 99/20/0401, dass auch der Gefahr einer alle „Wehrdienstverweigernden“ im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihr wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter –, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Damit schließt sich wieder der Kreis zu dem eingangs Gesagten: Es ist aufgrund der vorliegenden individuellen (glaubhaften) Umstände zu beurteilen, inwieweit erstens eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, und im Falle der Bejahung einer solchen, zweitens ein Konnex zu den Fluchtgründen der GFK gegeben ist:
- a)Vorbringen des Beschwerdeführers: 6. Der Beschwerdeführer moniert auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Gründe hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 6.1. Der Beschwerdeführer habe den XXXX der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch XXXX , weil er im Alter von ca XXXX mit seiner Familie in XXXX ausgereist sei. Er müsse im Falle der Rückkehr nach Syrien mit Bestrafungen durch das syrische Militär und Einziehung in diese Armee rechnen, sowie im letzteren Fall an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen. Zudem wolle er für keine Partei des Bürgerkrieges kämpfen und hiebei Waffen tragen. Im Falle einer Verweigerung dieses Militärdienstes drohte dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland unter illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Zudem sei er offiziell XXXX . Der Beschwerdeführer würde sich vom Militärdienst für die (damalige) syrische Regierung auch nicht freikaufen können, weil diese Möglichkeit lediglich auf dem Papier existiere und faktisch nicht bestehe und hier immer das Risiko der Willkür gegeben sei.6.1. Der Beschwerdeführer habe den römisch 40 der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch römisch 40 , weil er im Alter von ca römisch 40 mit seiner Familie in römisch 40 ausgereist sei. Er müsse im Falle der Rückkehr nach Syrien mit Bestrafungen durch das syrische Militär und Einziehung in diese Armee rechnen, sowie im letzteren Fall an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen. Zudem wolle er für keine Partei des Bürgerkrieges kämpfen und hiebei Waffen tragen. Im Falle einer Verweigerung dieses Militärdienstes drohte dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland unter illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Zudem sei er offiziell römisch 40 . Der Beschwerdeführer würde sich vom Militärdienst für die (damalige) syrische Regierung auch nicht freikaufen können, weil diese Möglichkeit lediglich auf dem Papier existiere und faktisch nicht bestehe und hier immer das Risiko der Willkür gegeben sei. 6.2. Als Heimatregion des Beschwerdeführers sei XXXX anzusehen.6.2. Als Heimatregion des Beschwerdeführers sei römisch 40 anzusehen. 6.3.1. Hinsichtlich der Änderung der Machtverhältnisse in Syrien und der aktuellen Lage befürchtete Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr (in der Beschwerdeverhandlung) wie folgt: „BF: Die Situation ist in Syrien unbekannt. Die Gruppierungen, die jetzt die Macht übernommen haben, waren auch zuvor bewaffnete und terroristische Gruppierungen. Das sind radikale und extremistische Gruppierungen. Ich kann ihre Ideologie nicht akzeptierten. Sie werden auch meine Meinung nicht annehmen können. Sie sind auch wie das Regime. Entweder ist man auf ihrer Seite oder gegen sie. Ich habe in XXXX gelebt und lebe seit ca. XXXX Jahre hier und weiß, was das Gesetz ist und welche Rechte man hat. Dort verstehen sie so etwas nicht, weil es bislang keine Gesetze gibt. Man kann aus irgendeinem kleinen Grund getötet werden und die Personen werden auch nicht zur Verantwortung gezogen.“„BF: Die Situation ist in Syrien unbekannt. Die Gruppierungen, die jetzt die Macht übernommen haben, waren auch zuvor bewaffnete und terroristische Gruppierungen. Das sind radikale und extremistische Gruppierungen. Ich kann ihre Ideologie nicht akzeptierten. Sie werden auch meine Meinung nicht annehmen können. Sie sind auch wie das Regime. Entweder ist man auf ihrer Seite oder gegen sie. Ich habe in römisch 40 gelebt und lebe seit ca. römisch 40 Jahre hier und weiß, was das Gesetz ist und welche Rechte man hat. Dort verstehen sie so etwas nicht, weil es bislang keine Gesetze gibt. Man kann aus irgendeinem kleinen Grund getötet werden und die Personen werden auch nicht zur Verantwortung gezogen.“ 6.3.2. Zudem führt der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer zur „Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024) auf das Wesentlichste zusammengefasst - mit Schreiben vom XXXX – aus wie folgt, wobei er von der Möglichkeit, eine aktualisierte Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung am XXXX zu machen – absieht:6.3.2. Zudem führt der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer zur „Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024) auf das Wesentlichste zusammengefasst - mit Schreiben vom römisch 40 – aus wie folgt, wobei er von der Möglichkeit, eine aktualisierte Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 zu machen – absieht: Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Sturz des bisherigen Assad-Regimes sei die Situationen in Syrien völlig neu zu betrachten, und sei zum Zeitpunkt des damaligen Schreibens XXXX noch nicht abschätzbar, wie sich die Lage weiterhin entwickeln werde. Diese unbekannte Entwicklung sei vergleichbar mit der VfGH-Rechtsprechung zu Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban, wonach die Sicherheitslage damals als extrem volatil einzustufen gewesen sei, und daher damals das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden habe können. Zumal nicht absehbar sei, wie die HTS, die sich medial gemäßigt darstelle, und weiterhin von den USA, der EU und der UNO als Terrororganisation eingestuft werde, sich in der Zukunft gegenüber Andersdenkenden verhalten werde. Jedenfalls sei die humanitäre Lage in Syrien weiterhin katastrophal und habe sich in letzter Zeit nochmals verschlechtert, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden sollte. Vor diesem Hintergrund würden alle gestellten Anträge aufrechterhalten.Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Sturz des bisherigen Assad-Regimes sei die Situationen in Syrien völlig neu zu betrachten, und sei zum Zeitpunkt des damaligen Schreibens römisch 40 noch nicht abschätzbar, wie sich die Lage weiterhin entwickeln werde. Diese unbekannte Entwicklung sei vergleichbar mit der VfGH-Rechtsprechung zu Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban, wonach die Sicherheitslage damals als extrem volatil einzustufen gewesen sei, und daher damals das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden habe können. Zumal nicht absehbar sei, wie die HTS, die sich medial gemäßigt darstelle, und weiterhin von den USA, der EU und der UNO als Terrororganisation eingestuft werde, sich in der Zukunft gegenüber Andersdenkenden verhalten werde. Jedenfalls sei die humanitäre Lage in Syrien weiterhin katastrophal und habe sich in letzter Zeit nochmals verschlechtert, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden sollte. Vor diesem Hintergrund würden alle gestellten Anträge aufrechterhalten.
- b)Überlegungen zum konkreten Fall: 7. Wie dargestellt und notorisch bekannt ist der frühere Präsident Bashar al-Assad aus Syrien geflohen und steht Syrien nicht mehr unter der Kontrolle der früheren Regierung des Bashar al-Assad. Damit gehen alle Beschwerdegründe in Bezug auf die Regierung des Bashar al-Assad ins Leere, und gesteht der durch die BBU vertretene selbst zu, dass die Situation nun neu zu bewerten sei: 7.1. Der Beschwerdeführer kann von der Regierung des Bashar al-Assad nicht mehr zum Militärdienst einberufen werden, muss somit nicht an allfälligen monierten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen auf der Seite der früheren Regierung teilnehmen, hat somit auch keine unverhältnismäßig hohen Strafen bei Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für die frühere Regierung durch diese zu befürchten. Zugleich kann es nicht mehr dazu kommen, dass ihm die frühere Regierung aufgrund seiner Asylantragsstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. (Die siegreichen Oppositionsgruppen unter HTS-Führung haben ihrerseits, wie notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer bereits zur Heimkehr aufgefordert und, wie festgestellt, die Gefängnisse der bisherigen Regierung geöffnet.) Damit kann auch keine Verfolgung der wehrpflichtigen Männer, sofern man eine solche bejahen wollte, durch die frühere Regierung mehr gegeben sein. Vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen Änderung der Machtverhältnisse spielt auch die Frage nach einem allfälligen Freikauf vom Militärdienst der bisherigen syrischen Regierung keine Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für keine Partei des Bürgerkriegs Waffen tragen zu wollen, ist dieser insoweit beendet, als er nicht über eine Zwangseinziehung für die Opposition gegen die frühere syrische Regierung und vice versa kämpfen müsste, und er als Araber auch nicht für die Kurden ins Feld ziehen müsste, zumal dem Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Auch kann dem Beschwerdeführer durch seine festgestellte XXXX bei der XXXX keine Verfolgung durch die frühere syrische Regierung mehr drohen.7.1. Der Beschwerdeführer kann von der Regierung des Bashar al-Assad nicht mehr zum Militärdienst einberufen werden, muss somit nicht an allfälligen monierten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen auf der Seite der früheren Regierung teilnehmen, hat somit auch keine unverhältnismäßig hohen Strafen bei Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für die frühere Regierung durch diese zu befürchten. Zugleich kann es nicht mehr dazu kommen, dass ihm die frühere Regierung aufgrund seiner Asylantragsstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. (Die siegreichen Oppositionsgruppen unter HTS-Führung haben ihrerseits, wie notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer bereits zur Heimkehr aufgefordert und, wie festgestellt, die Gefängnisse der bisherigen Regierung geöffnet.) Damit kann auch keine Verfolgung der wehrpflichtigen Männer, sofern man eine solche bejahen wollte, durch die frühere Regierung mehr gegeben sein. Vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen Änderung der Machtverhältnisse spielt auch die Frage nach einem allfälligen Freikauf vom Militärdienst der bisherigen syrischen Regierung keine Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für keine Partei des Bürgerkriegs Waffen tragen zu wollen, ist dieser insoweit beendet, als er nicht über eine Zwangseinziehung für die Opposition gegen die frühere syrische Regierung und vice versa kämpfen müsste, und er als Araber auch nicht für die Kurden ins Feld ziehen müsste, zumal dem Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Auch kann dem Beschwerdeführer durch seine festgestellte römisch 40 bei der römisch 40 keine Verfolgung durch die frühere syrische Regierung mehr drohen. Im Lichte dieser vorgebrachten Beschwerdegründe - iZm der früheren syrischen Regierung -droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante (individuelle) Gefahr. 7.2. Wie dargestellt ist das Gouvernement von XXXX aktuell unter der Kontrolle der siegreichen Oppositionsgruppierungen, und herrschen dort keine Kampfhandlungen mehr. 7.2. Wie dargestellt ist das Gouvernement von römisch 40 aktuell unter der Kontrolle der siegreichen Oppositionsgruppierungen, und herrschen dort keine Kampfhandlungen mehr. 7.3. Soweit die aktuelle allgemeine Sicherheitslage, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allenfalls volatil sein könnte, wird dem Beschwerdeführer zum Schutze vor allgemeinen Sicherheitsrisiken, die jedweden Schutzsuchenden betreffen können, mit dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zum Schutze seines Lebens und körperlichen Integrität zuerkannt (siehe dazu weiter unten). 7.4. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Oppositionsgruppen bzw HTS wird vom Rechtsmittelwerber nicht ins Treffen geführt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner entscheidungsmaßgebliche Sach-und Rechtslage anzuwenden: eine systematische Verfolgung von Andersdenkenden durch die jetzige von den bisherigen Oppositionsgruppen unter Führung der HTS gebildete Regierung ist aktuell allerdings nicht bekannt; vielmehr hat HTS, wie bereits zuvor erwähnt und notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer zur Heimkehr aufgefordert und die Gefängnisse der bisherigen Assad-Regierung geöffnet. Weshalb aus allfälligen Unwägbarkeiten zukünftiger Entwicklungen nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung antizipiert werden kann. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Falle allfälliger zukünftiger Änderungen der Sachlage, aus denen auch eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ad personam resultieren könnte, darauf hinzuweisen, dass er aus diesen (neuen) Gründen jederzeit einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stellen kann. Zumal ihm zum Schutze vor Verletzungen des Art 2 und 3 EMRK auf Grund der aktuellen Lage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass ihm (derzeit) als Mitglied der XXXX , eine Verfolgungsgefahr durch die bisherigen Oppositionsgruppen drohte, vielmehr wurde dies in Zusammenhang mit der früheren syrischen Regierung ins Treffen geführt.7.4. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Oppositionsgruppen bzw HTS wird vom Rechtsmittelwerber nicht ins Treffen geführt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner entscheidungsmaßgebliche Sach-und Rechtslage anzuwenden: eine systematische Verfolgung von Andersdenkenden durch die jetzige von den bisherigen Oppositionsgruppen unter Führung der HTS gebildete Regierung ist aktuell allerdings nicht bekannt; vielmehr hat HTS, wie bereits zuvor erwähnt und notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer zur Heimkehr aufgefordert und die Gefängnisse der bisherigen Assad-Regierung geöffnet. Weshalb aus allfälligen Unwägbarkeiten zukünftiger Entwicklungen nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung antizipiert werden kann. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Falle allfälliger zukünftiger Änderungen der Sachlage, aus denen auch eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ad personam resultieren könnte, darauf hinzuweisen, dass er aus diesen (neuen) Gründen jederzeit einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stellen kann. Zumal ihm zum Schutze vor Verletzungen des Artikel 2 und 3 EMRK auf Grund der aktuellen Lage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass ihm (derzeit) als Mitglied der römisch 40 , eine Verfolgungsgefahr durch die bisherigen Oppositionsgruppen drohte, vielmehr wurde dies in Zusammenhang mit der früheren syrischen Regierung ins Treffen geführt. 8. Da vorliegend, wie gezeigt, aktuell keine (individuelle) Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (im Lichte der monierten Beschwerdegründe) vorliegt, und es damit auch an der notwendigen Anknüpfung an (allenfalls früher bestehende) Fluchtgründe der GFK bzw Art 9 Statusrichtlinie fehlt, ist dem Beschwerdeführe der Status eines Asylberechtigen nach § 3 AsylG nicht zuzuerkennen. 8. Da vorliegend, wie gezeigt, aktuell keine (individuelle) Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (im Lichte der monierten Beschwerdegründe) vorliegt, und es damit auch an der notwendigen Anknüpfung an (allenfalls früher bestehende) Fluchtgründe der GFK bzw Artikel 9, Statusrichtlinie fehlt, ist dem Beschwerdeführe der Status eines Asylberechtigen nach Paragraph 3, AsylG nicht zuzuerkennen. 9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde gegen den behördlichen Spruchpunkt I. ausweislich § 3 AsylG als unbegründet abzuweisen. 9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde gegen den behördlichen Spruchpunkt römisch eins. ausweislich Paragraph 3, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu den hg Spruchpunkten A) II. und A) III.: Subsidiärer Schutz:3.2. Zu den hg Spruchpunkten A) römisch zwei. und A) römisch drei.: Subsidiärer Schutz: 10.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.10.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. 10.2. Der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer bringt iZm dem Sturz der Bashar al-Assad-Regierung hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr und der allgemeinen Sicherheitslage wie folgt vor: Diese Entwicklung sei vergleichbar mit der VfGH-Rechtsprechung zu Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban (vgl VfGH 4.10.2022, E 4428/2021; VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua), wonach die Sicherheitslage damals als extrem volatil einzustufen gewesen sei, und daher damals das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden habe können. Zumal nicht absehbar sei, wie die HTS, die sich medial gemäßigt darstelle, und weiterhin von den USA, der EU und der UNO als Terrororganisation eingestuft werde, sich in der Zukunft gegenüber Andersdenkenden verhalten werde. Jedenfalls sei die humanitäre Lage in Syrien weiterhin katastrophal und habe sich in letzter Zeit nochmals verschlechtert, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Diese Entwicklung sei vergleichbar mit der VfGH-Rechtsprechung zu Sicherheitslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban vergleiche VfGH 4.10.2022, E 4428 aus 2021,; VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua), wonach die Sicherheitslage damals als extrem volatil einzustufen gewesen sei, und daher damals das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden habe können. Zumal nicht absehbar sei, wie die HTS, die sich medial gemäßigt darstelle, und weiterhin von den USA, der EU und der UNO als Terrororganisation eingestuft werde, sich in der Zukunft gegenüber Andersdenkenden verhalten werde. Jedenfalls sei die humanitäre Lage in Syrien weiterhin katastrophal und habe sich in letzter Zeit nochmals verschlechtert, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 10.3. Bezogen auf den konkret vorliegenden Einzelfall ist Nachstehendes auszuführen: 10.3.1. Zunächst fällt auf, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Mehrheit der syrischen Asylwerber - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (zur damaligen Sicherheits- und Versorgungslage) nicht zuerkannt wurde. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es sich dabei um eine Einzelfallbewertung im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte handelt, ist dieser Umstand dennoch schwer greifbar, zumal kein Ausschlussgrund vorlag. 10.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen: Vor diesem Hintergrund kann dem durch die BBU vertretenen Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn dieser ausführt, dass - hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage - und damit in Zusammenhang stehend für eine allfällige Rückkehr derzeit zu wenig belastbare Informationen vorliegen, die belegen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage – nun – insoweit in Syrien verbessert habe, als eine Rückkehr ohne die reale Gefahr einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK erfolgen könne. Vielmehr liegt nach wie vor kein an die neue Lage angepasstes LIB der Staatendokumentation war. Gleichsam spricht UNHCR, wie festgestellt, davon, dass sich Syrien derzeit an einem Scheideweg zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit befindet; und deshalb UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auffordere, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken.10.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen: Vor diesem Hintergrund kann dem durch die BBU vertretenen Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn dieser ausführt, dass - hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage - und damit in Zusammenhang stehend für eine allfällige Rückkehr derzeit zu wenig belastbare Informationen vorliegen, die belegen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage – nun – insoweit in Syrien verbessert habe, als eine Rückkehr ohne die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK erfolgen könne. Vielmehr liegt nach wie vor kein an die neue Lage angepasstes LIB der Staatendokumentation war. Gleichsam spricht UNHCR, wie festgestellt, davon, dass sich Syrien derzeit an einem Scheideweg zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit befindet; und deshalb UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auffordere, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer - aus heutiger Sicht(!) - der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, weil das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 AsylG nicht aktenkundig ist. Nachdem UNHCR für jeden Teil Syriens – derzeit – eine zwangsweise Rückkehr ausschließt, steht dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen.Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer - aus heutiger Sicht(!) - der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, weil das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, AsylG nicht aktenkundig ist. Nachdem UNHCR für jeden Teil Syriens – derzeit – eine zwangsweise Rückkehr ausschließt, steht dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 offen. 10.3.3. Diese Einschätzung kann sich jedoch nach Erlassung dieser Entscheidung jederzeit (!) ändern, insbesondere bei Vorliegen eines neuen LIB der Staatendokumentation, sodass der Beschwerdeführer schon jetzt auf die Möglichkeit eines dann allenfalls durch die belangte Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahrens hinzuweisen ist. 10.4. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.10.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 3.3. Zum hg Spruchpunkt A) IV.3.3. Zum hg Spruchpunkt A) römisch vier. 11. Zur Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides:11. Zur Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten einschließlich einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen zur Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG, sowie die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 3 und § 10 Abs 2 AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten einschließlich einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen zur Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG, sowie die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Revision: 12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.12. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So waren die Rechtsfragen zu beantworten, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines Subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2287557.1.00