RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW229 2295482-1 Spruch, W229 2295482-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 07.05.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 12.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 07.05.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 12.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 12.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei den XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 12.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei den römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass der Betrieb der XXXX nicht den Kriterien der Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) entspreche und dass sie nicht unter den förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie falle. Weiters seien vom AMS keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden, welche konkrete Problemlage bei der Beschwerdeführerin vorliege, die durch die Teilnahme am Projekt XXXX behoben werden sollten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass der Betrieb der römisch 40 nicht den Kriterien der Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) entspreche und dass sie nicht unter den förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie falle. Weiters seien vom AMS keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden, welche konkrete Problemlage bei der Beschwerdeführerin vorliege, die durch die Teilnahme am Projekt römisch 40 behoben werden sollten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.06.2024 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb XXXX sehr wohl den Qualitätsstandards entspreche und der Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung im Homeservice zumutbar gewesen sei. Die Ausübung des erlernten Berufs der Beschwerdeführerin liege bereits ca. zehn Jahre zurück, weshalb eine Stellenzuweisung in diversen Hilfsbereichen und auch aufgrund der vorliegenden Langzeitarbeitslosigkeit auf Arbeitsplätze am zweiten Arbeitsmarkt als zumutbar anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Bewerbungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und liege ein nach § 10 AlVG zu sanktionierender Sachverhalt dar.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.06.2024 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb römisch 40 sehr wohl den Qualitätsstandards entspreche und der Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung im Homeservice zumutbar gewesen sei. Die Ausübung des erlernten Berufs der Beschwerdeführerin liege bereits ca. zehn Jahre zurück, weshalb eine Stellenzuweisung in diversen Hilfsbereichen und auch aufgrund der vorliegenden Langzeitarbeitslosigkeit auf Arbeitsplätze am zweiten Arbeitsmarkt als zumutbar anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Bewerbungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und liege ein nach Paragraph 10, AlVG zu sanktionierender Sachverhalt dar.
- Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht).
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 12.07.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 12.07.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog bereits in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 02.05.2011 war die Beschwerdeführerin jährlich bei der XXXX Bau GmbH vollversichert beschäftigt und in den Wintermonaten in variierender Länge im Arbeitslosengeldbezug. Zuletzt war sie von 06.03.2014 bis 30.09.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit der XXXX Bau GmbH und bezog ab 01.10.2014 Arbeitslosengeld. Seit dem 14.05.2015 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie die Bezüge von Wochengeld in den Jahren 2015/2016, 2017 und 2019.Die Beschwerdeführerin bezog bereits in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 02.05.2011 war die Beschwerdeführerin jährlich bei der römisch 40 Bau GmbH vollversichert beschäftigt und in den Wintermonaten in variierender Länge im Arbeitslosengeldbezug. Zuletzt war sie von 06.03.2014 bis 30.09.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit der römisch 40 Bau GmbH und bezog ab 01.10.2014 Arbeitslosengeld. Seit dem 14.05.2015 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie die Bezüge von Wochengeld in den Jahren 2015 aus 2016,, 2017 und
- Im Betreuungsplan vom 06.03.2024 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännische Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin oder im den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Bereich unterstützt werde. Als vereinbarter Arbeitsort wurden Bezirk Mattersburg, Bezirk Eisenstadt, Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk, Mödling, Bezirk Baden, Bezirk Neunkirchen, 1230 Wien und als Arbeitsausmaß 20 bis 25 Stunden zwischen 7:45 Uhr bis 16:00 Uhr festgehalten sowie, dass für die vereinbarten Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Die Beschwerdeführerin stimmte dem Betreuungsplan nicht zu. Am 29.03.2024 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX . Diese lautete wie folgt:Am 29.03.2024 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 . Diese lautete wie folgt: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , wir bieten Ihnen im Rahmen des vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebs XXXX ein befristetes Arbeitsverhältnis an.wir bieten Ihnen im Rahmen des vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebs römisch 40 ein befristetes Arbeitsverhältnis an. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhalten Sie bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben. Tätigkeitsbereich Dienstleistung/Reinigung Termin Freitag,
- April 2024 um 11:00 Uhr Arbeitgeber_in Verein XXXX Arbeitgeber_in Verein römisch 40 Ort XXXX Ort römisch 40 Der Termin ist ein Vorstellungstermin, dabei wird der evtl. Arbeitsbeginn abgeklärt Bringen Sie zum Termin einen aktuellen Lebenslauf mit HINWEIS: Sollten Sie an diesem Tag verhindert sein (z.B. wegen Krankenstand,......) dann sind Sie verpflichtet am ersten Werktag nach Wegfall des Hinderungsgrundes sich beim Betrieb persönlich in der Zeit von 8:00 bis 12.00 Uhr vorzustellen Halten Sie sich nicht an diese Vereinbarung, ist dieses Verhalten als Weigerung zu werten. Die Verweigerung kann – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. […]“ Die Beschwerdeführerin brachte am 01.04.2024 ein als „Einspruch gegen die Zuweisung“ betiteltes Schreiben beim AMS ein, in welchem sie darauf hinwies, dass sie nicht dem förderbaren Personenkreis laut Förderrichtlinien für SÖB angehöre. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 04.04.2024 wurde die Zubuchung zu dem Vorstellungstermin erörtert und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr dem Berufs- bzw. Entgeltschutz unterliege und die Stelle aufgrund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin kündigte an, beim Vorstellungstermin am 12.04.2024 nicht vorzusprechen und den Bescheid des AMS abzuwarten. Die Beschwerdeführerin erschien am 12.04.2024 nicht zum Vorstellungstermin, ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu der letzten vollversicherten Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie ihrem Leistungsbezug beruhen auf dem Bezugs- und Versicherungsverlauf jeweils vom 04.07.
- Der Betreuungsplan vom 06.03.2024 liegt im Akt ein, darin wird festgehalten, dass dieser nicht im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Ebenso liegt das diesbezügliche als „Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung vom 04.03.2024“ bezeichnete Schreiben im Akt ein. Die festgehaltene Berufserfahrung sowie die möglichen Arbeitsorte und Arbeitszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Einladungsschreiben zum Vorstellungstermin beim Verein XXXX liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin dies erhalten hat, ist unstrittig.Das Einladungsschreiben zum Vorstellungstermin beim Verein römisch 40 liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin dies erhalten hat, ist unstrittig. Die von ihr im Vorfeld des Vorstellungstermins geäußerten Bedenken ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den vorgelegten Schreiben und der Gesprächsnotiz des AMS vom 04.04.
- Dass die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin erschien und kein Dienstverhältnis zwischen ihr und dem Verein XXXX zustande kam, ist ebenso unstrittig.Die von ihr im Vorfeld des Vorstellungstermins geäußerten Bedenken ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den vorgelegten Schreiben und der Gesprächsnotiz des AMS vom 04.04.
- Dass die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin erschien und kein Dienstverhältnis zwischen ihr und dem Verein römisch 40 zustande kam, ist ebenso unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 07.03.2025 und wurde von ihr überdies auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise: 3.2.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977: „Voraussetzungen des Anspruchs § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)–
(6)[…]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. §
- Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.2. Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.12.2020, BGS/AMF/0702/9948/2020: „6.1. Arbeitsmarktpolitische Zielsetzung Der Begriff Sozialökonomischer Betrieb (SÖB) bezeichnet ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung von marktnahen, aber doch relativ geschützten, befristeten Arbeitsplätzen die nachhaltige Integration von schwer vermittelbaren Personen in den Arbeitsmarkt fördern soll (Vermittlungsunterstützung). Sozialökonomische Betriebe operieren unter Marktbedingungen. Sie haben den sozialen Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind. Für die KundInnengruppe, die „Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Wahrung der Arbeitsmarktchancen“ in Anspruch nehmen (BBEN-KundInnen) ist das Ziel das Wahren der Chancen auf stufenweise Integration in den Arbeitsmarkt. Die sich daraus ergebenden Aufgaben für SÖB sind: ● die Bereitstellung von befristeten Arbeitsplätzen; ● die Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes; ● die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Reintegration der befristet Beschäftigten in den regulären Arbeitsmarkt; ● die Verbesserung der Reintegrationschancen der Transitarbeitskräfte durch gezielte Qualifizierung; ● die Bereitstellung von befristeten Trainingsplätzen für BBEN-KundInnen. 6.2. Arbeitsmarktpolitische Leistungen 6.2.1. Integration in das Erwerbsleben Die Beschäftigung erfolgt in Form eines Dienstverhältnisses. Die Arbeitsleistung für den/die DienstgeberIn steht dabei im Vordergrund. Die wesentlichen Merkmale sind: ● die befristete Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen (Transitfunktion mit bewusst gestaltetem Einstieg und Ausstieg); ● die Bereitstellung eines Pakets von sozialpädagogischer Betreuung und Aus- und Weiterbildung im Sinne der „Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP)“ das darauf ausgerichtet ist, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern. Werden Vermittlungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) durchgeführt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) zu beachten. […]Werden Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) durchgeführt, sind die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) zu beachten. […] 6.5. Förderbarer Personenkreis ● Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind schwer vermittelbare Personen mit im Regelfall eingeschränkter Produktivität. Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist im Einzelfall zu prüfen. ● Zielgruppe für Trainingsmaßnahmen sind BBEN-KundInnen. Um sowohl den arbeitsmarktpolitischen als auch den ökonomischen Anforderungen zu genügen, sollte die Anzahl der auf den Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen ein ausgewogenes Verhältnis von Vermittlungshindernissen und Produktivität aufweisen. Die Auswahl und Zusammensetzung der Zielgruppenpersonen ist zwischen Landesgeschäftsstelle/Regionaler Geschäftsstelle und Sozialökonomischen Betrieb zu vereinbaren. […] 10.4. Zu Punkt 6.5. (Förderbarer Personenkreis) Als Personen mit Produktivitätseinschränkung und/oder Vermittlungshindernissen gelten insbesondere ● Langzeitbeschäftigungslose ● Ältere ● Personen mit Behinderung, einschließlich Personen mit gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen ● Personen mit sozialer Fehlanpassung ● Arbeitsmarktferne Personen sofern folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen: - Verlust sozialer Kompetenz auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit - Mangelnde Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit - Wohnungslosigkeit - Haft - Schulden - Drogen - etc. Aus einer langen Phase ohne Beschäftigung kann auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden. Die in einem Dienstverhältnis beschäftigten Transitarbeitskräfte sind grundsätzlich arbeitsfähig mit einer „Lücke zur Marktfähigkeit“. […]“ 3.2.3. Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) (AV-SÖB/GBP) vom 01.03.2018, BGS/AMF/0722/9894/2017: „6 Normen – inhaltliche Regelungen 6.1 Beschäftigungsverhältnis Sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zeichnen sich aus - durch die befristete Beschäftigung (Transitfunktion) ansonst arbeitsloser Personen; - durch die Bereitstellung von sozialpädagogischen Angeboten, die darauf ausgerichtet sind, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) zu verbessern. Die Beschäftigung hat in Form eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu erfolgen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Arbeitsleistung für den Dienstgeber hat - trotz begleitender Betreuung und Unterstützung - im Vordergrund zu stehen. Die sozialpädagogische Betreuung und theoretische Ausbildung dürfen gegenüber der zu erbringenden praktischen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht dominieren. […] 6.2 Sozialpädagogische Betreuung Die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung kann insbesondere folgende Inhalte umfassen: - Allgemeine Lebensberatung - Berufsorientierung - Kompetenzenfeststellung - Maßnahmen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen - Reflexion von Arbeitserfahrungen und Arbeitshaltungen - Lernen lernen - Gesundheits- und Ernährungsberatung - Gesundheitsfördernde Maßnahmen - Case Management/Information über externe Beratungsangebote, wie z.B. Schuldnerberatung - Bewerbungstraining und Outplacementberatung Jeder Transitarbeitskraft sind vom Arbeitgeber über die Dauer des Dienstverhältnisses mindestens 12 Monatsstunden an sozialpädagogischer Betreuung anzubieten. Der tatsächliche Inhalt der und das tatsächliche Ausmaß an sozialpädagogischer Betreuung haben sich an den Anfordernissen des Einzelfalls zu orientieren und sind tunlichst einvernehmlich festzulegen. Die einvernehmliche Festlegung kann auch ein geringeres Stundenausmaß umfassen. Das Maximalausmaß darf jedoch – auch unter Zurechnung der unter Punkt 6.3 beschriebenen Aus- und Weiterbildungen – die praktische Arbeitsleistung nicht überwiegen. Je nach individuellem Bedarf ist die sozialpädagogische Betreuung in „klassische“ Sozialpädagogik und Outplacementberatung/Bewerbungstraining aufzuteilen sowie als Einzel- oder Gruppenbetreuung/Gruppenberatung anzubieten. Für die Umsetzung ist entsprechendes Schlüsselpersonal bereit zu halten. Ergänzend können auch Kooperationen mit externen Einrichtungen eingegangen werden. 6.3 Aus- und Weiterbildung Die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen beruflichen Aus- und Weiterbildung ist es, die Qualifikationen für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu vertiefen oder neue Qualifikationen für nachfolgende Arbeitsverhältnisse am ersten Arbeitsmarkt zu erwerben. Die durch Aus- und Weiterbildung sowie die praktische Arbeitsleistung während der Projektteilnahme erworbenen beruflich verwertbaren Kompetenzen sind in einer Bestätigung aufzulisten und der Transitarbeitskraft spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses auszuhändigen. Die Aus- und Weiterbildung kann durch den Beschäftigungsträger selbst, durch externe Weiterbildungseinrichtungen oder im Falle von SÖBÜ auch durch den Beschäftiger erfolgen. Die Unterbrechung der praktischen Arbeitsleistung für Zwecke der (theoretischen) Aus- und Weiterbildung sollte im Durchschnitt der Dauer des Dienstverhältnisses ein Fünftel der Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen möglich, etwa wenn sich (z.B. in einem Überlassungsverhältnis) längere Stehzeiten ergeben, die mit Bildungsmaßnahmen sinnvoll überbrückt werden können. Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der Arbeitsleistung.“ 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.1. Zur Zuweisung einer Beschäftigung: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gegenständlich eine mit 29.03.2024 datierte Einladung für einen Vorstellungstermin am 12.04.2024 für eine konkrete Beschäftigung übermittelt wurde. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich um eine befristete Beschäftigung im Bereich Dienstleistung/Reinigung beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX in XXXX handle. Weiters waren die Rechtsfolgen für das Nichterscheinen angeführt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gegenständlich eine mit 29.03.2024 datierte Einladung für einen Vorstellungstermin am 12.04.2024 für eine konkrete Beschäftigung übermittelt wurde. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich um eine befristete Beschäftigung im Bereich Dienstleistung/Reinigung beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 in römisch 40 handle. Weiters waren die Rechtsfolgen für das Nichterscheinen angeführt. Es handelt sich gegenständlich somit um die Zuweisung zu einer Beschäftigung im Tätigkeitsbereich Dienstleistung/Reinigung für den Verein XXXX .Es handelt sich gegenständlich somit um die Zuweisung zu einer Beschäftigung im Tätigkeitsbereich Dienstleistung/Reinigung für den Verein römisch 40 . Die zu besetzende(
- n)Stelle(
- n)war(
- en)gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots).Die zu besetzende(
- n)Stelle(
- n)war(
- en)gegenständlich ausreichend konkretisiert, sodass auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots). 3.3.2. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).Aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.). Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043 mwN.).Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, angefügte Zumutbarkeitsregelung in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043 mwN.). Die gegenständliche Beschäftigung beim Verein XXXX war nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen. Zwar übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS das als „Einspruch gegen die Zuweisung“ betitelte Schreiben vom 01.04.2024, in welcher sie ausführte, nicht unter den förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) falle. Wie festgestellt, wurden die Bedenken mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.04.2024 besprochen und sie auf die Zumutbarkeit der Stelle hingewiesen, dies aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit und des Umstandes, dass sie keinem Berufs- und Entgeltschutz mehr unterliege.Die gegenständliche Beschäftigung beim Verein römisch 40 war nicht von vornherein als evident unzumutbar anzusehen. Zwar übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS das als „Einspruch gegen die Zuweisung“ betitelte Schreiben vom 01.04.2024, in welcher sie ausführte, nicht unter den förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) falle. Wie festgestellt, wurden die Bedenken mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 04.04.2024 besprochen und sie auf die Zumutbarkeit der Stelle hingewiesen, dies aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit und des Umstandes, dass sie keinem Berufs- und Entgeltschutz mehr unterliege. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, nicht unter den förderbaren Personenkreis von SÖBs zu fallen, ist auf die Erläuterungen zum förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) zu verweisen, in welchen ausgeführt wird, dass aus einer langen Phase ohne Beschäftigung auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden kann. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024 ausgeführt wird, endete das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 30.09.2014 und befindet sich die Beschwerdeführerin seither, mit Ausnahme von den festgestellten Unterbrechungen durch Krankengeld- bzw. Wochengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als Leistungsbezieherin ist sie angehalten, möglichst rasch durch die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Während der zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung beinahe zehnjährige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin haben die bisherigen Bemühungen um die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses bislang nicht zum Erfolg geführt. Vor dem Hintergrund des Endes der letzten Beschäftigung am 30.09.2014 ist im Fall der Beschwerdeführerin auch ein Verlust der Qualifikation aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin fällt somit in die Zielgruppe eines Sozialökonomischen Betriebs, somit auch in die Zielgruppe des Vereins XXXX .Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, nicht unter den förderbaren Personenkreis von SÖBs zu fallen, ist auf die Erläuterungen zum förderbaren Personenkreis laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) zu verweisen, in welchen ausgeführt wird, dass aus einer langen Phase ohne Beschäftigung auf eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden kann. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024 ausgeführt wird, endete das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 30.09.2014 und befindet sich die Beschwerdeführerin seither, mit Ausnahme von den festgestellten Unterbrechungen durch Krankengeld- bzw. Wochengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als Leistungsbezieherin ist sie angehalten, möglichst rasch durch die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Während der zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung beinahe zehnjährige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin haben die bisherigen Bemühungen um die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses bislang nicht zum Erfolg geführt. Vor dem Hintergrund des Endes der letzten Beschäftigung am 30.09.2014 ist im Fall der Beschwerdeführerin auch ein Verlust der Qualifikation aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin fällt somit in die Zielgruppe eines Sozialökonomischen Betriebs, somit auch in die Zielgruppe des Vereins römisch 40 . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der SÖB XXXX entspreche nicht den Qualitätsstandards der Qualitätsrichtlinie, und dabei auszugsweise auf den Punkt „6.3 Aus- und Weiterbildung“ verweist, ist im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der Richtlinie auszuführen, dass Sozialökonomische Betriebe befristete Beschäftigungen für ansonsten arbeitslose Personen sowie sozialpädagogische Angebote, die auf eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit ausgerichtet sind, anbieten. Trotz etwaiger Unterstützung hat die Arbeitsleistung im Vordergrund zu stehen und auch in zeitlicher Hinsicht zu überwiegen. Auch unter dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise zitierten Bestimmungen „6.3 Aus- und Weiterbildung“ wird festgehalten, dass die praktische Ausbildung im Rahmen der Arbeitsleistung erfolge. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der SÖB römisch 40 entspreche nicht den Qualitätsstandards der Qualitätsrichtlinie, und dabei auszugsweise auf den Punkt „6.3 Aus- und Weiterbildung“ verweist, ist im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der Richtlinie auszuführen, dass Sozialökonomische Betriebe befristete Beschäftigungen für ansonsten arbeitslose Personen sowie sozialpädagogische Angebote, die auf eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit ausgerichtet sind, anbieten. Trotz etwaiger Unterstützung hat die Arbeitsleistung im Vordergrund zu stehen und auch in zeitlicher Hinsicht zu überwiegen. Auch unter dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise zitierten Bestimmungen „6.3 Aus- und Weiterbildung“ wird festgehalten, dass die praktische Ausbildung im Rahmen der Arbeitsleistung erfolge. Wenn auch Reinigungstätigkeiten als Hilfstätigkeiten zu qualifizieren sind, so ist in diesem Tätigkeitsbereich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dennoch der Erwerb bzw. die Vertiefung von Qualifikationen möglich, dies insbesondere für Personen, die in diesem Bereich über keinerlei Berufserfahrung verfügen. Wie bereits festgehalten, hat die Arbeitsleistung für den Dienstgeber im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses für einen SÖB im Vordergrund zu stehen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“ (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74 mit Verweis auf VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Wie bereits oben festgehalten, sieht das Gesetz eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ in einem SÖB vermittelt wird, nicht vor und wird diese demgemäß in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlangt.Wenn auch Reinigungstätigkeiten als Hilfstätigkeiten zu qualifizieren sind, so ist in diesem Tätigkeitsbereich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dennoch der Erwerb bzw. die Vertiefung von Qualifikationen möglich, dies insbesondere für Personen, die in diesem Bereich über keinerlei Berufserfahrung verfügen. Wie bereits festgehalten, hat die Arbeitsleistung für den Dienstgeber im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses für einen SÖB im Vordergrund zu stehen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“ vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 74 mit Verweis auf VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Wie bereits oben festgehalten, sieht das Gesetz eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ in einem SÖB vermittelt wird, nicht vor und wird diese demgemäß in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlangt. Dass konkret die Beschwerdeführerin, die bislang über keine Berufserfahrung als Reinigungskraft verfügt und dies im Übrigen auch nicht behauptet, als Hausfrau Reinigungstätigkeiten im privaten Haushalt durchführt und eine Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich nicht für erforderlich erachtet, vermag nichts daran zu ändern, dass der Verein XXXX grundsätzlich den Qualitätsstandards der Bundesrichtlinie entspricht. Dass konkret die Beschwerdeführerin, die bislang über keine Berufserfahrung als Reinigungskraft verfügt und dies im Übrigen auch nicht behauptet, als Hausfrau Reinigungstätigkeiten im privaten Haushalt durchführt und eine Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich nicht für erforderlich erachtet, vermag nichts daran zu ändern, dass der Verein römisch 40 grundsätzlich den Qualitätsstandards der Bundesrichtlinie entspricht. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Entlohnung, Arbeitszeit, täglichen Wegzeit und der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine substantiierten Einwendungen vor und sind diese auch nicht ersichtlich. Der erkennende Senat übersieht zwar nicht, dass im Einladungsschreiben zum Vorstellungstermin weder Entlohnung noch Arbeitszeiten angeführt sind, daraus ist jedoch nicht bereits auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. So wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diese Punkte im Rahmen des Vorstellungstermins zu besprechen. Da sie zum Vorstellungstermin nicht erschien, war eine Erörterung mit dem Dienstgeber auch nicht möglich. Auch in der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten von Hausbetreuer:innen detailliert an, führt jedoch keine die Zumutbarkeit in Zweifel ziehende Umstände an. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher „Überqualifikation“ für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis ist, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Wie auch bereits die belangte Behörde mehrfach aufgezeigt hat, liegt ein Berufs- und Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gegenständlich nicht mehr vor. Auch eine (kollektivvertragliche) Entlohnung, die niedriger als der derzeitige Leistungsbezug ausfällt, führt nicht per se zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (vgl. dazu etwa VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076).Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Entlohnung, Arbeitszeit, täglichen Wegzeit und der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine substantiierten Einwendungen vor und sind diese auch nicht ersichtlich. Der erkennende Senat übersieht zwar nicht, dass im Einladungsschreiben zum Vorstellungstermin weder Entlohnung noch Arbeitszeiten angeführt sind, daraus ist jedoch nicht bereits auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. So wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diese Punkte im Rahmen des Vorstellungstermins zu besprechen. Da sie zum Vorstellungstermin nicht erschien, war eine Erörterung mit dem Dienstgeber auch nicht möglich. Auch in der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten von Hausbetreuer:innen detailliert an, führt jedoch keine die Zumutbarkeit in Zweifel ziehende Umstände an. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach welcher „Überqualifikation“ für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis ist, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Wie auch bereits die belangte Behörde mehrfach aufgezeigt hat, liegt ein Berufs- und Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gegenständlich nicht mehr vor. Auch eine (kollektivvertragliche) Entlohnung, die niedriger als der derzeitige Leistungsbezug ausfällt, führt nicht per se zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vergleiche dazu etwa VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076). Soweit von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt wird, dass eine Widereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar sei, wenn sie Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine (vgl. dazu etwa VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 mit Verweis auf VwGH 30.02.2002, 2002/08/0042), und es für die Zumutbarkeitsbeurteilung somit einer Defizitanamnese bedürfe, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen Wiedereingliederungsmaßnahmen betreffen und somit für hier gegenständliche Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht relevant sind. Zudem ist von einem – wenn auch nur auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt angebotenen – Beschäftigungsverhältnis – unter der Voraussetzung der Einhaltung der Qualitätskriterien laut Richtlinie – grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die Arbeitslose wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ohne dass darüber hinaus die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall geprüft werden müssten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 74; vgl. dazu auch VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 zur Zuweisung eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb iSd § 9 Abs. 7 AlVG).Soweit von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt wird, dass eine Widereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar sei, wenn sie Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine vergleiche dazu etwa VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 mit Verweis auf VwGH 30.02.2002, 2002/08/0042), und es für die Zumutbarkeitsbeurteilung somit einer Defizitanamnese bedürfe, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen Wiedereingliederungsmaßnahmen betreffen und somit für hier gegenständliche Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht relevant sind. Zudem ist von einem – wenn auch nur auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt angebotenen – Beschäftigungsverhältnis – unter der Voraussetzung der Einhaltung der Qualitätskriterien laut Richtlinie – grundsätzlich anzunehmen, dass es allein dadurch, dass die Arbeitslose wieder in Beschäftigung kommt, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ohne dass darüber hinaus die konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall geprüft werden müssten vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 74; vergleiche dazu auch VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 zur Zuweisung eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb iSd Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Im Ergebnis war die gegenständliche Beschäftigung beim Verein XXXX der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar und hätten die näheren Bedingungen, wie Arbeitszeit und Entlohnung, beim Vorstellungsgespräch besprochen werden müssen.Im Ergebnis war die gegenständliche Beschäftigung beim Verein römisch 40 der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar und hätten die näheren Bedingungen, wie Arbeitszeit und Entlohnung, beim Vorstellungsgespräch besprochen werden müssen. 3.3.3. Zur Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin am 12.04.2024 erschien, zumal sie dies auch im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 04.04.2024 bereits angekündigt hat. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.). Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann auch nicht anders gedeutet werden, als sie mit dem Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bewusst, die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert bzw. in Kauf genommen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Verein XXXX nicht zustande kommt.Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.). Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann auch nicht anders gedeutet werden, als sie mit dem Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bewusst, die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung verweigert bzw. in Kauf genommen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Verein römisch 40 nicht zustande kommt. 3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitlung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. 3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde vergleiche VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042). 3.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit und Sklaverei sieht, ist auf die bisherige Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Zweck der – nunmehr in § 10 Abs. 3 AlVG geregelten – teilweisen oder gänzlichen Nachsicht des Anspruchsverlustes im Erkenntnis VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Zeitraum von sechs bzw. acht Wochen scheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 AlVG hat (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wurde nicht substantiiert dargelegt und ist zudem nicht ersichtlich.3.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit und Sklaverei sieht, ist auf die bisherige Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Zweck der – nunmehr in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geregelten – teilweisen oder gänzlichen Nachsicht des Anspruchsverlustes im Erkenntnis VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Zeitraum von sechs bzw. acht Wochen scheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wurde nicht substantiiert dargelegt und ist zudem nicht ersichtlich. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2295482.1.00