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{'item': 'W229 2296864-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW229 2296864-1 Spruch, W229 2296864-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 18.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 15.04.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 18.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 15.04.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10 A, l, römisch fünf G, gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei Itworks vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er auszugsweise wie folgt ausführt: „(…) Den Vorwurf der Vereitelung weise ich mit Bestimmtheit zurück. Tatsächlich wurde mit dem Bescheid ohne weitere Angaben mein ‚Verhalten‘ sanktioniert, welches sich auf das Erfüllen der Anweisungen, tadellose Kooperation und das Stellen von elementaren Fragen zur Art der Beschäftigung, den Vertragsbedingungen und Arbeitsbedingungen beschränkte. Es muss mir möglich sein sachliche Fragen zu den näheren Bedingungen zu stellen, da erst das die Einschätzung eines Beschäftigungsangebotes ermöglicht. Insbesondere wenn:
  4. Die Veranstaltung ausdrücklich als „Jobbörse“ angekündigt und in den Eingangsvorträgen als mit mehreren, sequentiell zu durchlaufenden Möglichkeiten dargestellt wird. Im Vorfeld also insgesamt ein Eindruck erweckt wird, der den Vorstellungen von einer Jobbörse nicht widerspricht. Damit ist auch davon auszugehen, dass diese Fragen den Erwartungen entsprechen.
  5. Ein Stellenangebot auf das man sich bewerben soll, nicht annähernd den gängigen Standards entspricht. Das heißt wenn es überhaupt keine, der konkreten Einschätzung dienenden Informationen enthält und damit zwangsläufig Fragen aufwirft. Mir war es nicht möglich irgendwelche konkreten Vorstellungen zu den Bedingungen zu entwickeln unter denen ich arbeiten würde. Die Art der Gesprächsführung war nach meinem Ermessen sachfern, nur oberflächlich an Fakten orientiert und im Verlauf äußerst ungewöhnlich. Da es sich um eine Jobbörse handelte, und es keinen Grund gab anzunehmen, dass der Begriff Jobbörse hier vielleicht irreführend gebraucht worden sein könnte, erwartete ich selbstverständlich konkrete zumutbare Beschäftigungsangebote. Auf meine Fragen zu Stellenangeboten wurde allerdings nicht eingegangen. Stattdessen wurden mir von Fr. Mag. XXXX von Itworks negative Signale auf meine Fragen hin kommuniziert und der Eindruck vermittelt, dass eine konkrete Beschäftigung nicht unmittelbar in Aussicht stand. Es anscheinend primär also nicht um eine Bewerbung auf eine greifbare Stelle als Transitarbeitskraft ging, sondern um eine wie auch immer geartete, besondere Maßnahme. Fragen an Fr. Mag. XXXX hinsichtlich konkreter Beratungsleistungen und des Nutzens vor allem im Vergleich zu meinen eigenen Bemühungen wurden allerdings, zumindest inhaltlich und themenbezogen, nicht beantwortet.Auf meine Fragen zu Stellenangeboten wurde allerdings nicht eingegangen. Stattdessen wurden mir von Fr. Mag. römisch 40 von Itworks negative Signale auf meine Fragen hin kommuniziert und der Eindruck vermittelt, dass eine konkrete Beschäftigung nicht unmittelbar in Aussicht stand. Es anscheinend primär also nicht um eine Bewerbung auf eine greifbare Stelle als Transitarbeitskraft ging, sondern um eine wie auch immer geartete, besondere Maßnahme. Fragen an Fr. Mag. römisch 40 hinsichtlich konkreter Beratungsleistungen und des Nutzens vor allem im Vergleich zu meinen eigenen Bemühungen wurden allerdings, zumindest inhaltlich und themenbezogen, nicht beantwortet. Auch die Nichtberücksichtigung der vielfältigen Qualifikationen, darunter auch mehrere klimarelevante, wie sie aus meinem Lebenslauf hervorgehen, erschien mir verwunderlich. (…) Welche Hindernisse bzw. welche behebbaren Defizite das konkret sein sollen wurde jedoch nicht festgestellt. Jedenfalls wurden sie mir nie mitgeteilt. Und damit auch nicht die konkreten Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme. Deren Inhalt mir ja tatsächlich fehlen und meine Chancen erheblich verbessern müsste. Was das konkret sein sollte, scheint auch Fr. Mag. XXXX nicht gewusst zu haben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war mir daher nicht verständlich. Zumal das „Problem“ meines Alters damit nicht behoben werden kann. (…)Welche Hindernisse bzw. welche behebbaren Defizite das konkret sein sollen wurde jedoch nicht festgestellt. Jedenfalls wurden sie mir nie mitgeteilt. Und damit auch nicht die konkreten Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme. Deren Inhalt mir ja tatsächlich fehlen und meine Chancen erheblich verbessern müsste. Was das konkret sein sollte, scheint auch Fr. Mag. römisch 40 nicht gewusst zu haben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war mir daher nicht verständlich. Zumal das „Problem“ meines Alters damit nicht behoben werden kann. (…) Aus diesen Gründen hätte ich gerne mit meiner AMS-Beraterin gesprochen, die aber nicht anwesend war. Fr. Mag. XXXX schickte mich zur anwesenden AMS-Abteilungsleiterin Fr. XXXX , die meinen Informationsstand aber nicht erweiterte.Aus diesen Gründen hätte ich gerne mit meiner AMS-Beraterin gesprochen, die aber nicht anwesend war. Fr. Mag. römisch 40 schickte mich zur anwesenden AMS-Abteilungsleiterin Fr. römisch 40 , die meinen Informationsstand aber nicht erweiterte. Zurück bei Fr. Mag. XXXX bat ich daher erneut um Details, was de facto zum Gesprächsabbruch durch Fr. Mag. XXXX führte. Das heißt, sie konkretisierte nun unvermittelt, nachdem sie ein Papierkonvolut hervorgezogen und hastig darin zu suchen begonnen hatte, dass ich in einem Callcenter arbeiten solle, und nannte drei mir unbekannte Unternehmen, die sie jetzt eilig noch unter dem Punkt Firma neben „Itworks Personalservice“ in das vorausgefüllte sogenannte „Protokoll Stellenangebot“ eintrug. Dazu notierte sie außerdem, wie ich erst später herausfand, „40h/Wo ca 2.369,- brutto“ sowie „CC Mitarbeiter“ unter Art der Tätigkeit neben „Transitarbeitskraft“. Noch ehe ich überhaupt darauf reagieren konnte, ging sie mit diesem Protokoll weg. Das Gespräch war beendet.Zurück bei Fr. Mag. römisch 40 bat ich daher erneut um Details, was de facto zum Gesprächsabbruch durch Fr. Mag. römisch 40 führte. Das heißt, sie konkretisierte nun unvermittelt, nachdem sie ein Papierkonvolut hervorgezogen und hastig darin zu suchen begonnen hatte, dass ich in einem Callcenter arbeiten solle, und nannte drei mir unbekannte Unternehmen, die sie jetzt eilig noch unter dem Punkt Firma neben „Itworks Personalservice“ in das vorausgefüllte sogenannte „Protokoll Stellenangebot“ eintrug. Dazu notierte sie außerdem, wie ich erst später herausfand, „40h/Wo ca 2.369,- brutto“ sowie „CC Mitarbeiter“ unter Art der Tätigkeit neben „Transitarbeitskraft“. Noch ehe ich überhaupt darauf reagieren konnte, ging sie mit diesem Protokoll weg. Das Gespräch war beendet. Aufgrund meiner Geschichte, meiner Sozialisierung, sehr schlechter Erfahrungen und zahlreicher Artikel über gesetzwidrige Praktiken gewisser Callcenter, wie „Cold Calling“ (siehe Anhang), hätte ich dazu gerne etwas mehr gewusst, zumal auch keine Details über den Arbeitsvertrag mit Itworks herauszufinden waren. Die Entscheidung fiel jedoch scheinbar spätestens zu dem Zeitpunkt als das „Protokoll Stellenangebot“ fertig ausgefüllt war. Denn es war mir noch nicht einmal möglich es zu lesen. Die Frage ob mir eine konkrete Beschäftigung angeboten wurde ist damit klar zu verneinen. Die Begründung und Zweckmäßigkeit der Zuweisung blieb zudem ungeklärt. (…) Da mir nichts anderes vorzuwerfen ist, als sachliche Fragen zu konkreten Beschäftigungsangeboten und infolge auch zu den Beratungsleistungen von Itworks gestellt zu haben, muss ich davon ausgehen, dass diese als absolut unangebracht klassifiziert wurden. Anders kann ich mir den schweren Vorwurf der Vereitelung und die Sanktion gegen mich nicht erklären. Damit wird mir aber das Recht faktisch verkürzt mich über die Arbeitsbedingungen informieren zu dürfen. Sowie über den tatsächlichen Hintergrund der Maßnahme, der sich mir nicht erschlossen hat. (…)“
  6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2024 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab 15.04.2024 abgewiesen wurde. Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Firma Itworks Personalservice ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter Dienstleister im Sinne des § 10 AlVG sei; dieser Dienstleister habe dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 eine zumutbare Stelle als Transitmitarbeiter/Call Center Agent schriftlich angeboten und er habe dieses Angebot nicht angenommen bzw. sich geweigert diese sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen und damit letztlich das Zustandekommen eines solchen Dienstverhältnisses vereitelt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die am 15.04.2024 angebotene Stelle als Transitmitarbeiter/Call Center Agent evident unzumutbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Arbeitslose verpflichtet, sich zunächst beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liege an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Vorbringen, es habe kein konkretes Stellenangebot gegeben, sei nicht nachvollziehbar, da mit im Zuge der Veranstaltung am 15.04.2024 - auch entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 09.05.2024 – nachweislich das Stellenangebot als Callcenter Mitarbeiter/Transitarbeitskraft ua beim Beschäftigerbetrieb XXXX / Dienstgeber Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Entlohnung iHv ca 2.369,- brutto mit sofortigem Arbeitsbeginn besprochen wurde und ihm daher bewusst sein musste, dass ein Transitarbeitsverhältnis angeboten worden ist. Damit sei ein hinreichend konkretes Stellenangebot vorgelegen und wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vorstellungssituation, in der er sich am 15.04.2024 befunden habe, möglich und auch zumutbar gewesen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dieses Stellenangebot weder abgelehnt noch zugesagt, sondern die Beraterin von Itworks sich selbst ein Urteil gebildet habe, sei auf Grund der übereinstimmenden Angaben der am Geschehen sonst beteiligten Personen in Hinblick auf einen anderen Verlauf der Ereignisse, nicht zu folgen. Diesen zufolge habe er eine Zusammenarbeit mit Itworks rundweg abgelehnt und verweigerte auch sowohl die Unterfertigung der
  7. Seite des Bewerber*innenfragebogens als auch des Protokolls Stellenangebot. Im Zuge der Veranstaltung am 15.04.2024 sei ihm eine ausreichend konkretisierte Beschäftigung im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses bei Itworks angeboten worden, welche er jedoch ablehnte. Vor diesem Hintergrund würden auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine BBE-Maßnahme ins Leere gehen. Dadurch habe er eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd oben zitierten Judikatur vereitelt. Er habe mit seinem Verhalten das Nichtzustandekommen bewusst in Kauf genommen. Die Begründung eines Transitdienstverhältnisses mit der Firma Itworks wäre eine Chance auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gewesen und die Möglichkeit beruflich wieder Fuß zu fassen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ vermittelt werde, sehe das Gesetz nicht vor (siehe dazu etwa VwGH vom 17.03.2014, ZI 2012/08/0073). Da es sich um den ersten Leistungsverlust gem. § 10 AlVG handle, sei der Verlust der Notstandshilfe bzw der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer innerhalb des Nachsichtszeitraums (erneut) eine – voraussichtlich einen Monat andauernde – voll versicherte Beschäftigung beim Verein XXXX -Sternwarte aufgenommen. Allerdings ist er organschaftlicher Vertreter/ Leiter dieses Vereins und gehe das Arbeitsmarktservice daher davon aus, dass es sich um ein bloßes Scheindienstverhältnis handle bzw. es im Belieben des Beschwerdeführers stehe ein „Dienstverhältnis" mit diesem Verein zu begründen, mit zB dem Zweck den Rechtsfolgen einer Sanktion gemäß §10 A1VG zu entgehen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 A1VG liege somit nach Ansicht des Arbeitsmarktservice nicht vor.
  8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2024 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab 15.04.2024 abgewiesen wurde. Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Firma Itworks Personalservice ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, AlVG sei; dieser Dienstleister habe dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 eine zumutbare Stelle als Transitmitarbeiter/Call Center Agent schriftlich angeboten und er habe dieses Angebot nicht angenommen bzw. sich geweigert diese sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen und damit letztlich das Zustandekommen eines solchen Dienstverhältnisses vereitelt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die am 15.04.2024 angebotene Stelle als Transitmitarbeiter/Call Center Agent evident unzumutbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Arbeitslose verpflichtet, sich zunächst beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liege an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Vorbringen, es habe kein konkretes Stellenangebot gegeben, sei nicht nachvollziehbar, da mit im Zuge der Veranstaltung am 15.04.2024 - auch entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 09.05.2024 – nachweislich das Stellenangebot als Callcenter Mitarbeiter/Transitarbeitskraft ua beim Beschäftigerbetrieb römisch 40 / Dienstgeber Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Entlohnung iHv ca 2.369,- brutto mit sofortigem Arbeitsbeginn besprochen wurde und ihm daher bewusst sein musste, dass ein Transitarbeitsverhältnis angeboten worden ist. Damit sei ein hinreichend konkretes Stellenangebot vorgelegen und wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vorstellungssituation, in der er sich am 15.04.2024 befunden habe, möglich und auch zumutbar gewesen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dieses Stellenangebot weder abgelehnt noch zugesagt, sondern die Beraterin von Itworks sich selbst ein Urteil gebildet habe, sei auf Grund der übereinstimmenden Angaben der am Geschehen sonst beteiligten Personen in Hinblick auf einen anderen Verlauf der Ereignisse, nicht zu folgen. Diesen zufolge habe er eine Zusammenarbeit mit Itworks rundweg abgelehnt und verweigerte auch sowohl die Unterfertigung der
  9. Seite des Bewerber*innenfragebogens als auch des Protokolls Stellenangebot. Im Zuge der Veranstaltung am 15.04.2024 sei ihm eine ausreichend konkretisierte Beschäftigung im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses bei Itworks angeboten worden, welche er jedoch ablehnte. Vor diesem Hintergrund würden auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine BBE-Maßnahme ins Leere gehen. Dadurch habe er eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd oben zitierten Judikatur vereitelt. Er habe mit seinem Verhalten das Nichtzustandekommen bewusst in Kauf genommen. Die Begründung eines Transitdienstverhältnisses mit der Firma Itworks wäre eine Chance auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit gewesen und die Möglichkeit beruflich wieder Fuß zu fassen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ vermittelt werde, sehe das Gesetz nicht vor (siehe dazu etwa VwGH vom 17.03.2014, ZI 2012/08/0073). Da es sich um den ersten Leistungsverlust gem. Paragraph 10, AlVG handle, sei der Verlust der Notstandshilfe bzw der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer innerhalb des Nachsichtszeitraums (erneut) eine – voraussichtlich einen Monat andauernde – voll versicherte Beschäftigung beim Verein römisch 40 -Sternwarte aufgenommen. Allerdings ist er organschaftlicher Vertreter/ Leiter dieses Vereins und gehe das Arbeitsmarktservice daher davon aus, dass es sich um ein bloßes Scheindienstverhältnis handle bzw. es im Belieben des Beschwerdeführers stehe ein „Dienstverhältnis" mit diesem Verein zu begründen, mit zB dem Zweck den Rechtsfolgen einer Sanktion gemäß §10 A1VG zu entgehen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, A1VG liege somit nach Ansicht des Arbeitsmarktservice nicht vor.
  10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und bringt ergänzend vor, dass eine Zuweisung des AMS zu einer konkreten zumutbaren Beschäftigung nicht erfolgt sei, sondern zu einer Jobbörse, bei der er sich bewerben solle. Eine konkrete Stelle sei ihm von Itworks allerdings nicht angeboten worden. Stattdessen sei es im Einzelgespräch um eine Art von Beratungsleistung gegangen, die nicht konkretisiert werden habe können und, die sich erst durch das schriftliche Parteiengehör als BBE-Maßnahme herausgestellt habe. Dazu habe sich kein Hinweis in der Einladung zur Jobbörse und auch nicht in seiner Betreuungsvereinbarung gefunden. Was den Inhalt des am Ende des Gesprächs eilig erstellten sogenannten „Protokoll Stellenangebot“ betreffe, habe er aufgrund seiner Nachfrage lediglich erahnen können, dass es die Namen dreier Callcenter enthalten würde. Lesen habe er es nicht können, da es ihm von Fr. Mag. XXXX von Itworks nur für einen Augenblick hingelegt worden, ehe sie damit weggegangen sei. Im Zuge des Parteiengehörs vom 12.06.2024 sei ein Stellenangebot konstruiert worden, welches es nicht gegeben habe, da Itworks eben keine konkrete Firma nennen habe können wie das Protokoll-Stellenangebot belege, in dem drei Firmen aufscheinen und nicht festzustellen ist, zu welcher Firma die anderen Angaben gehören. Dazu passe auch, dass kein konkretes Gehalt genannt werden konnte, sondern dem Betrag ein „ca“ vorangestellt worden sei und zudem die wichtigste Information, nämlich eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit nicht aufscheine. Wenn weder die konkrete Firma, noch die konkrete Tätigkeit, Gehalt, sowie das Anforderungsprofil bekannt sei, könne überhaupt nicht von einem Stellenangebot gesprochen werden. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass ein hinreichend konkretes Stellenangebot vorgelegen sei und es im Rahmen der Vorstellungssituation am Beschwerdeführer gelegen sei, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern, bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, Letzteres selbstverständlich versucht zu haben, auch da eben kein konkretes Stellenangebot vorgelegen sei. In seinem Fall sei aufgrund des Textes in der Einladung zur Veranstaltung unter dem Titel „Jobbörse“ jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass er sich um konkrete Stellen bewerben sollte, weshalb er im Einzelgespräch auch aktiv nach konkreten Stellenangeboten gefragt habe. Schließlich solle Itworks laut der Stellungnahme von Hr. XXXX auch „viele aktuell zu besetzende Stellen von Kooperationspartnern“ mitgehabt haben. Weiters stellt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Frage, wie anhand des Protokolls von einem konkreten Stellenangebot ausgegangen werden könne und weshalb ihm nicht ein einziges konkretes Stellenangebot vorgelegt worden sei, obwohl er mehrmals nach solchen gefragt habe und Itworks viele Stellenangebote von Kooperationspartnern mitgehabt haben solle. Da die Art der Tätigkeit den Mindestlohn nach Kollektivvertrag bestimme, sei die Kenntnis der konkreten Tätigkeit wesentlich, da der Mindestlohn sonst nicht festgestellt werden könne. Auch seien die Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile entscheidend, um sagen zu können, ob jemand die geforderten Qualifikationen mitbringe. Auf beides sei in seinem Fall nicht zurückgegriffen worden. Selbst halbwegs verlässliche Angaben zum Gehalt seien schlicht unmöglich gewesen. Nach seinem Verständnis müsse auch eine sonst sich bietende Beschäftigung konkret vorhanden sein und als korrektes evaluierbares Angebot vorgelegt werden können. Das sei nicht der Fall gewesen.
  11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und bringt ergänzend vor, dass eine Zuweisung des AMS zu einer konkreten zumutbaren Beschäftigung nicht erfolgt sei, sondern zu einer Jobbörse, bei der er sich bewerben solle. Eine konkrete Stelle sei ihm von Itworks allerdings nicht angeboten worden. Stattdessen sei es im Einzelgespräch um eine Art von Beratungsleistung gegangen, die nicht konkretisiert werden habe können und, die sich erst durch das schriftliche Parteiengehör als BBE-Maßnahme herausgestellt habe. Dazu habe sich kein Hinweis in der Einladung zur Jobbörse und auch nicht in seiner Betreuungsvereinbarung gefunden. Was den Inhalt des am Ende des Gesprächs eilig erstellten sogenannten „Protokoll Stellenangebot“ betreffe, habe er aufgrund seiner Nachfrage lediglich erahnen können, dass es die Namen dreier Callcenter enthalten würde. Lesen habe er es nicht können, da es ihm von Fr. Mag. römisch 40 von Itworks nur für einen Augenblick hingelegt worden, ehe sie damit weggegangen sei. Im Zuge des Parteiengehörs vom 12.06.2024 sei ein Stellenangebot konstruiert worden, welches es nicht gegeben habe, da Itworks eben keine konkrete Firma nennen habe können wie das Protokoll-Stellenangebot belege, in dem drei Firmen aufscheinen und nicht festzustellen ist, zu welcher Firma die anderen Angaben gehören. Dazu passe auch, dass kein konkretes Gehalt genannt werden konnte, sondern dem Betrag ein „ca“ vorangestellt worden sei und zudem die wichtigste Information, nämlich eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit nicht aufscheine. Wenn weder die konkrete Firma, noch die konkrete Tätigkeit, Gehalt, sowie das Anforderungsprofil bekannt sei, könne überhaupt nicht von einem Stellenangebot gesprochen werden. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass ein hinreichend konkretes Stellenangebot vorgelegen sei und es im Rahmen der Vorstellungssituation am Beschwerdeführer gelegen sei, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern, bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, Letzteres selbstverständlich versucht zu haben, auch da eben kein konkretes Stellenangebot vorgelegen sei. In seinem Fall sei aufgrund des Textes in der Einladung zur Veranstaltung unter dem Titel „Jobbörse“ jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass er sich um konkrete Stellen bewerben sollte, weshalb er im Einzelgespräch auch aktiv nach konkreten Stellenangeboten gefragt habe. Schließlich solle Itworks laut der Stellungnahme von Hr. römisch 40 auch „viele aktuell zu besetzende Stellen von Kooperationspartnern“ mitgehabt haben. Weiters stellt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Frage, wie anhand des Protokolls von einem konkreten Stellenangebot ausgegangen werden könne und weshalb ihm nicht ein einziges konkretes Stellenangebot vorgelegt worden sei, obwohl er mehrmals nach solchen gefragt habe und Itworks viele Stellenangebote von Kooperationspartnern mitgehabt haben solle. Da die Art der Tätigkeit den Mindestlohn nach Kollektivvertrag bestimme, sei die Kenntnis der konkreten Tätigkeit wesentlich, da der Mindestlohn sonst nicht festgestellt werden könne. Auch seien die Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile entscheidend, um sagen zu können, ob jemand die geforderten Qualifikationen mitbringe. Auf beides sei in seinem Fall nicht zurückgegriffen worden. Selbst halbwegs verlässliche Angaben zum Gehalt seien schlicht unmöglich gewesen. Nach seinem Verständnis müsse auch eine sonst sich bietende Beschäftigung konkret vorhanden sein und als korrektes evaluierbares Angebot vorgelegt werden können. Das sei nicht der Fall gewesen.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 02.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 02.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  14. Am 12.12.2024 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Daran nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter des AMS teil und es wurde eine Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Zuletzt übte der Beschwerdeführer eine längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX in der Zeit von 01.05.2021 bis 15.09.2021 aus. Von 16.09.2021 bis 15.12.2021 war er beim Verein XXXX -Sternwarte vollversicherungspflichtig beschäftigt.Zuletzt übte der Beschwerdeführer eine längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 01.05.2021 bis 15.09.2021 aus. Von 16.09.2021 bis 15.12.2021 war er beim Verein römisch 40 -Sternwarte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 16.12.2021 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; davon seit 21.03.2023 Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug ist durch Dienstverhältnisse beim Verein XXXX -Sternwarte in der Zeit von 10.08.2022 bis 13.11.2022 und von 15.01.2024 bis 14.02.2024 unterbrochen.Seit 16.12.2021 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; davon seit 21.03.2023 Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug ist durch Dienstverhältnisse beim Verein römisch 40 -Sternwarte in der Zeit von 10.08.2022 bis 13.11.2022 und von 15.01.2024 bis 14.02.2024 unterbrochen. Laut Betreuungsvereinbarung vom 22.02.2024 ist die Vermittlung des Beschwerdeführers im Wunschberuf durch mäßiges Stellenangebot und kürzere Anstellungen auf Projektbasis erschwert. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als XXXX . Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. wissenschaftlicher Assistent sowie nach weiteren gesetzlich zumutbaren Stellenvorschlägen. Weiters ist festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Job- und Kursangebote Itworks Jobbörse und step2job am 19.03.2024 und am 15.04.2024 unterstützt. Als vereinbarter Arbeitsort sind in der Betreuungsvereinbarung Wien, XXXX im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit festgelegt. Betreuungspflichten des Beschwerdeführers bestehen keine. Laut Betreuungsvereinbarung vom 22.02.2024 ist die Vermittlung des Beschwerdeführers im Wunschberuf durch mäßiges Stellenangebot und kürzere Anstellungen auf Projektbasis erschwert. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als römisch 40 . Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. wissenschaftlicher Assistent sowie nach weiteren gesetzlich zumutbaren Stellenvorschlägen. Weiters ist festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Job- und Kursangebote Itworks Jobbörse und step2job am 19.03.2024 und am 15.04.2024 unterstützt. Als vereinbarter Arbeitsort sind in der Betreuungsvereinbarung Wien, römisch 40 im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit festgelegt. Betreuungspflichten des Beschwerdeführers bestehen keine. Ebenfalls am 22.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer das folgende Einladungsschreiben via eAMS übermittelt, welches er am 23.02.2024 gelesen hat: „Jobbörse ITWORKS Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung Jobbörse ITWORKS ein. Tag der Veranstaltung 15.04.2024 Beginn 13:00 Uhr Ort der Veranstaltung AMS XXXX , 1090 Wien, XXXX Ort der Veranstaltung AMS römisch 40 , 1090 Wien, römisch 40 Treffpunkt
  16. Stock Veranstaltungsraum Nutzen Sie die Gelegenheit und kommen Sie am 15.04.2024 persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei Itworks. Entgelt: Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Arbeitsort: Wien Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von 20 - 40 Stunden pro Woche. (…) Die Teilnahme an dieser Jobbörse ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder eine Weigerung dieses Jobangebot anzunehmen führt zu einem Leistungsverlust, gemäß §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz, für mindestens 6 Wochen.“ Der Beschwerdeführer nahm an der Jobbörse Itworks am 15.04.2024 teil. Im Zuge der Jobbörse wurde zunächst von Mitarbeitern des AMS das Programm der Jobbörse vorgestellt. Im Anschluss daran präsentierten Mitarbeiter von Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Itworks) und der Volkshilfe Wien die Inhalte ihrer Angebote. Im Vortrag betreffend Itworks wurde betont, dass das Ziel die Unterstützung der Teilnehmer:innen beim (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ist sowie ein Einstieg in eine vorbereitende Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) möglich ist. Die Inhalte und die Gestaltung der Teilnahme an der BBE wurden dargelegt. Im Vortrag wurden zudem Arbeitsmöglichkeiten und das Fördermodell der gemeinnützigen Überlassung erläutert. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Fokus der Beratung und Betreuung durch Itworks in der Jobvermittlung liegt und die Mitarbeiter von Itworks bei der Jobbörse viele aktuell zu besetzende Stellen von Kooperationspartnern anzubieten haben. Im Anschluss an diese allgemeine Vorstellung von Itworks wurden Einzelgespräche mit den Teilnehmern geführt, deren Ziel die Klärung der Frage war, ob ein Einstieg in eine vorbereitende BBE oder ein sofortiges Arbeits- bzw. Dienstverhältnis möglich sei oder, ob der/die Teilnehmer:in nicht teilnehmen wolle. Im Zuge des Einzelgespräches mit dem Beschwerdeführer hat eine Itworks-Mitarbeiterin ihm auf Nachfrage nochmals die Betreuung durch Itworks erläutert und ist sie auf die diesbezüglichen Fragen des Beschwerdeführers eingegangen bzw. wurden dessen Berufswünsche im BewerberInnen Fragebogen aufgenommen. Der Beschwerdeführer zeigte sich gegenüber der Betreuerin von Itworks unentschlossen über eine Teilnahme an der Betreuung durch Itworks und wünschte mit seiner AMS Beraterin zu sprechen. Da diese nicht anwesend war, hat er mit einer anderen anwesenden AMS-Mitarbeiterin gesprochen und hat ihn diese von der Unterstützung bei der Bewerbung durch Itworks überzeugt und wieder zur Beraterin von Itworks zurückgeschickt. Im anschließenden Gespräch hat die Itworks-Beraterin dem Beschwerdeführer mündlich Stellen als Transitarbeitskraft für die Call-Center XXXX oder XXXX als Call-Center Mitarbeiter für 40 Stunden pro Woche mit einer Entlohnung von ca. € 2.369,00 angeboten. Schriftliche Stellenangebote dieser Firmen, aus denen das Anforderungsprofil, die Art der Tätigkeit und die konkrete Entlohnung ersichtlich waren, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs nicht vorgelegt. Auf Nachfrage wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Art der Tätigkeit konkret mitgeteilt, dass es sich vorwiegend um Inbound-Tätigkeiten, d.h. um die Bearbeitung eingehender Anrufe handle. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass ihm im Zuge des Gesprächs (auch) Stellen angeboten worden sind.Im anschließenden Gespräch hat die Itworks-Beraterin dem Beschwerdeführer mündlich Stellen als Transitarbeitskraft für die Call-Center römisch 40 oder römisch 40 als Call-Center Mitarbeiter für 40 Stunden pro Woche mit einer Entlohnung von ca. € 2.369,00 angeboten. Schriftliche Stellenangebote dieser Firmen, aus denen das Anforderungsprofil, die Art der Tätigkeit und die konkrete Entlohnung ersichtlich waren, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs nicht vorgelegt. Auf Nachfrage wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Art der Tätigkeit konkret mitgeteilt, dass es sich vorwiegend um Inbound-Tätigkeiten, d.h. um die Bearbeitung eingehender Anrufe handle. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass ihm im Zuge des Gesprächs (auch) Stellen angeboten worden sind. Der Beschwerdeführer zeigte eine ablehnende Haltung gegenüber diesen angebotenen Stellen und wurde das Gespräch beendet und mit der bei der Jobbörse anwesenden AMS Mitarbeiterin eine Niederschrift betreffend „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ aufgenommen. Eine Bewerbung für die Stellen durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. In der Zeit von 01.06.2024 bis 30.06.2024 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig für den Verein XXXX -Sternwarte tätig.In der Zeit von 01.06.2024 bis 30.06.2024 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig für den Verein römisch 40 -Sternwarte tätig.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung sowie zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.02.2024 liegt ebenso im Akt ein wie das Einladungsschreiben zur Jobbörse Itworks vom selben Tag. Der Ablauf der Jobbörse am 15.04.2024 ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme von XXXX , Abteilungsleiter bei Itworks, vom 10.06.
  18. Darin wird insbesondere dargelegt, dass die Teilnehmer:innen im Rahmen einer Präsentation der Angebote von Itworks, über eine Teilnahme an einer vorbereitenden BBE, deren Inhalte und Gestaltung der Teilnahme, die Arbeitsmöglichkeiten und die Fördermodelle informiert wurden. Damit in Einklang stehen die Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin von Itworks und jene des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag.Der Ablauf der Jobbörse am 15.04.2024 ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme von römisch 40 , Abteilungsleiter bei Itworks, vom 10.06.
  19. Darin wird insbesondere dargelegt, dass die Teilnehmer:innen im Rahmen einer Präsentation der Angebote von Itworks, über eine Teilnahme an einer vorbereitenden BBE, deren Inhalte und Gestaltung der Teilnahme, die Arbeitsmöglichkeiten und die Fördermodelle informiert wurden. Damit in Einklang stehen die Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin von Itworks und jene des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag. Die Feststellung zum Ablauf des Einzelgespräches beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Beraterin von Itworks. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass zunächst die Möglichkeit der Betreuung durch Itworks im Rahmen einer BBE Inhalt des Gespräches war und die Beraterin auf diesbezügliche Fragen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dass im Zuge dieses Gespräches auch die Berufswünsche des Beschwerdeführers erörtert worden sind, wird zudem durch die Aufzeichnungen im BewerberInnen-Fragebogen bestätigt. Dass der Beschwerdeführer zwischendurch ein Gespräch mit der anwesenden AMS Beraterin geführt hat, wird von den am Verfahren beteiligten Personen übereinstimmend angegeben und ist dies auch in den Gesprächsnotizen der AMS Beraterin vom 15.04.2024 dokumentiert. Aus dieser Dokumentation ist auch ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführer von der Unterstützung bei der Bewerbung überzeugt und wieder zu Itworks zurückgeschickt hat (siehe Gesprächsnotiz vom 15.04.2024: „Kunde wollte nicht zu itworks, er sieht darin keinen Sinn. Nach längerem Gespräch davon überzeugt, dass eine TN sicher Unterstützung bringt, da er aktuell kein konkretes DV in Aussicht hat.“). Die Feststellungen zum erneuten Gespräch mit der Itworks-Beraterin beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin von Itworks als auch des Beschwerdeführers. So gibt der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an, dass ihm Stellen für die genannten Unternehmen mündlich dargelegt worden sind, wenn sie auch aus seiner Sicht nicht hinreichend definiert gewesen sein mögen. Insofern bestätigt der Beschwerdeführer die durch das Protokoll Stellenangebot vorgenommene Protokollierung. Dass die Stellangebote nicht schriftlich übergeben wurden, wurde von der Zeugin bestätigt, wenn diese angibt, Fragen des Beschwerdeführers betreffend die Inhalte der Tätigkeiten erläutert zu haben (vgl. BVwG VH S 11) und im Zusammenhang mit einer Frage nach der Mappe mit Stellenangeboten gerade nicht angibt, diese dem Beschwerdeführer gezeigt zu haben (vgl. BVwG VH S 13). Festzuhalten ist, dass die einvernommene Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen integren Eindruck hinterlassen hat, und bemüht war, die ihr gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer bei den genannten Stellen die Bearbeitung eingehender Anrufe als Call-Center Mitarbeiter zu bewerkstelligen gehabt hätte, wurde ebenfalls von der Zeugin angegeben. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellungen zum erneuten Gespräch mit der Itworks-Beraterin beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin von Itworks als auch des Beschwerdeführers. So gibt der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an, dass ihm Stellen für die genannten Unternehmen mündlich dargelegt worden sind, wenn sie auch aus seiner Sicht nicht hinreichend definiert gewesen sein mögen. Insofern bestätigt der Beschwerdeführer die durch das Protokoll Stellenangebot vorgenommene Protokollierung. Dass die Stellangebote nicht schriftlich übergeben wurden, wurde von der Zeugin bestätigt, wenn diese angibt, Fragen des Beschwerdeführers betreffend die Inhalte der Tätigkeiten erläutert zu haben vergleiche BVwG VH S 11) und im Zusammenhang mit einer Frage nach der Mappe mit Stellenangeboten gerade nicht angibt, diese dem Beschwerdeführer gezeigt zu haben vergleiche BVwG VH S 13). Festzuhalten ist, dass die einvernommene Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen integren Eindruck hinterlassen hat, und bemüht war, die ihr gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer bei den genannten Stellen die Bearbeitung eingehender Anrufe als Call-Center Mitarbeiter zu bewerkstelligen gehabt hätte, wurde ebenfalls von der Zeugin angegeben. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Beschwerdeführer in Zweifel zieht bzw. angibt, dass unklar war, ob es sich um eine Beratung oder um eine Stelle handelt, ist zunächst anzuführen, dass schon aus dem Einladungsschreiben ersichtlich war, dass sich bei der Veranstaltung um eine Jobbörse handelt und dabei Stellen vermittelt werden. Auch weist der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag darauf hin, dass er aufgrund des Einladungsschreibens sowie des Vortrages die Erwartung hatte, dass ihm Stellen angeboten werden. Selbst wenn im Zuge des allgemeinen Vortrages sowie in den Einzelgesprächen zunächst die Möglichkeit der Beratung- und Betreuung durch Itworks zusätzlich erläutert worden ist, so wurde im Zuge dessen auch auf die Vorrangigkeit der Vermittlung auf konkrete Stellen hingewiesen. Vor dem Hintergrund seiner Ausbildung muss es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein zu erfassen, dass vorrangiges Ziel die Vermittlung von Arbeitsstellen war. Dass er in der Lage war zu erkennen, dass ihm (auch) Stellen als Call-Center Mitarbeiter angeboten worden sind, zeigen seine Ausführungen in der Beschwerde, im Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung. So lassen seine Einwendungen gegen die Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter bzw. Befürchtungen, im Zuge der Tätigkeit rechtswidrige Anrufe tätigen zu müssen, erkennen, dass ihm durchaus bewusst war, dass ihm im Zuge der Jobbörse Stellen bei den genannten Dienstgebern für diese Tätigkeiten angeboten worden sind. Ebenso wenn er sich in der mündlichen Verhandlung bloß an dem Umstand stößt, dass ihm die Beschäftigungen nur mündlich dargelegt wurden. Schließlich zeigt auch seine Aussage, dass er den Eindruck hatte, „das Gespräch changiert zwischen einer Beratungsleistung und der Aussicht auf eine Stelle“, dass ihm letztlich bewusst war, dass ihm (auch) konkrete Stellen angeboten wurden. Daran ändert nämlich der Umstand, dass ihm zusätzlich eine Beratung- und Betreuung durch Itworks angeboten worden wäre, nichts. Dass der Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung an den Tag legte, beruht einerseits auf den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, andererseits lassen dies die Anmerkungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag erkennen, wenn er ausführt, dass es ihm aufgrund schlechter Erfahrungen wichtig gewesen sei, sog. Cold Calling auszuschließen zu können. So betont auch der Beschwerdeführer, dass er bezüglich der Tätigkeit eine Vielzahl an Fragen hatte, wobei er damit den genannten Firmen ohne konkreten Anlass rechtswidrige Vorgehensweisen unterstellte, was letztlich auf eine ablehnende Haltung seinerseits gegenüber der Tätigkeit von Call-Center Mitarbeitern schließen lässt. Auch seine ausweichenden Antworten im Zuge der mündlichen Verhandlung betreffend die angebotene Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs einer Bewerbung für diese Stellen wenig aufgeschlossen gegenüberstand (vgl. BVwG VH S 6f). Soweit der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung daran stößt, dass ihm kein Dienstvertrag mit allen enthaltenen Nebenbedingungen vorgelegt worden sei, ist darauf zu hinzuweisen, dass ein konkreter Dienstvertrag im frühen Stadium einer Bewerbung in der Regel noch nicht vorgelegt wird. Die Niederschrift mit dem genannten Gegenstand liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer sich für die Stellen nicht beworben hat, ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung an den Tag legte, beruht einerseits auf den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, andererseits lassen dies die Anmerkungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag erkennen, wenn er ausführt, dass es ihm aufgrund schlechter Erfahrungen wichtig gewesen sei, sog. Cold Calling auszuschließen zu können. So betont auch der Beschwerdeführer, dass er bezüglich der Tätigkeit eine Vielzahl an Fragen hatte, wobei er damit den genannten Firmen ohne konkreten Anlass rechtswidrige Vorgehensweisen unterstellte, was letztlich auf eine ablehnende Haltung seinerseits gegenüber der Tätigkeit von Call-Center Mitarbeitern schließen lässt. Auch seine ausweichenden Antworten im Zuge der mündlichen Verhandlung betreffend die angebotene Tätigkeit als Call-Center Mitarbeiter im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs einer Bewerbung für diese Stellen wenig aufgeschlossen gegenüberstand vergleiche BVwG VH S 6f). Soweit der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung daran stößt, dass ihm kein Dienstvertrag mit allen enthaltenen Nebenbedingungen vorgelegt worden sei, ist darauf zu hinzuweisen, dass ein konkreter Dienstvertrag im frühen Stadium einer Bewerbung in der Regel noch nicht vorgelegt wird. Die Niederschrift mit dem genannten Gegenstand liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer sich für die Stellen nicht beworben hat, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer mit 01.06.2024 für einen Monat eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit beim Verein XXXX -Sternwarte aufgenommen hat, ergibt sich einerseits aus dem Versicherungsverlauf und wurde im Erhebungsbericht der ÖGK betreffend den Prüfzeitraum 01/23 bis 10/24 festgehalten, dass ein Scheindienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.Dass der Beschwerdeführer mit 01.06.2024 für einen Monat eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit beim Verein römisch 40 -Sternwarte aufgenommen hat, ergibt sich einerseits aus dem Versicherungsverlauf und wurde im Erhebungsbericht der ÖGK betreffend den Prüfzeitraum 01/23 bis 10/24 festgehalten, dass ein Scheindienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  23. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.
  24. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.
  2. Das AMS hat den Anspruchsverlust im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung – wie sich insbesondere aus den jeweiligen Begründung ergibt – darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt habe. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die angebotenen Stellen nicht hinreichend konkret waren und zudem bei der Jobbörse der Eindruck vermittelt worden sei, dass eine konkrete Beschäftigung nicht unmittelbar in Aussicht stand, sondern eine wie auch immer geartete Maßnahme, seine vielfältigen Qualifikationen seien nicht berücksichtigt worden und hätte er aufgrund schlechter Erfahrungen sowie zahlreicher Artikel über gesetzwidrige Praktiken gewisser Call-Center gern mehr über diese Tätigkeit gewusst. Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen, dass ihm nicht ein einziges konkretes Stellenangebot vorgelegt worden sei. Der Mindestlohn könne nicht festgestellt werden, wenn die konkrete Tätigkeit nicht bekannt sei, auch seien die Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile entscheiden, um beurteilen zu können, ob jemand die geforderten Qualifikationen mitbringe. Dies gereicht der Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: Mag auch im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit der Beratung und Betreuung durch Mitarbeiter von Itworks erörtert worden sein, so ist vorliegend nicht eine Weigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu prüfen ist, sondern geht das AMS von der Vereitelung eines Stellenangebotes aus. Insofern gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass nicht festgestellt worden sei, welche Hindernisse bzw. welche konkreten Defizite bei ihm vorlägen, ins Leere. 3.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).3.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.2.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Itworks – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung erwähnt – um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG handelt.3.3.2.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Itworks – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung erwähnt – um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zu der als „Jobbörse ITWORKS“ bezeichneten Veranstaltung am 15.04.2024 eingeladen. Im Einladungsschreiben vom 22.02.2024 ist angeführt, dass der Beschwerdeführer die Chance nutzen solle und persönlich zur Jobbörse kommen sowie sich als Transitarbeitskraft bei Itworks bewerben solle. Die angebotenen Beschäftigungen seien mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Als Arbeitsort ist der Einsatzbereich in Wien angeführt. Das Arbeitsausmaß ist mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 40 Stunden pro Woche beschrieben. Konkrete Tätigkeitsbereiche waren in dem Scheiben nicht genannt. Eine konkrete Stelle wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Einladungsschreiben somit nicht zugewiesen (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zu der als „Jobbörse ITWORKS“ bezeichneten Veranstaltung am 15.04.2024 eingeladen. Im Einladungsschreiben vom 22.02.2024 ist angeführt, dass der Beschwerdeführer die Chance nutzen solle und persönlich zur Jobbörse kommen sowie sich als Transitarbeitskraft bei Itworks bewerben solle. Die angebotenen Beschäftigungen seien mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Als Arbeitsort ist der Einsatzbereich in Wien angeführt. Das Arbeitsausmaß ist mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 40 Stunden pro Woche beschrieben. Konkrete Tätigkeitsbereiche waren in dem Scheiben nicht genannt. Eine konkrete Stelle wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Einladungsschreiben somit nicht zugewiesen vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots). Im Zuge des Termins wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Einzelgesprächs nach einer Unterbrechung im weiteren Gesprächsverlauf von der Mitarbeiterin von Itworks Stellen als Transitarbeitskraft als Call-Center Mitarbeiter für drei konkret genannte Firmen dargelegt. Diese Stellenangebote waren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den Angaben am Einladungsschreiben und den festgestellten mündlichen Erläuterungen hinreichend konkret. So wurden dem Beschwerdeführer drei in Wien ansässige potenzielle Dienstgeber genannt, für die er Tätigkeiten als Call-Center Mitarbeiter als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 40 Stunden wöchentlich erbringen sollte. Aufgrund der mündlichen Erörterung durch die Mitarbeiterin von Itworks war klar, dass es sich um eine Tätigkeit eines Call-Center Mitarbeiters handelt, der vorwiegend Inbound-Tätigkeiten zu erbringen, sprich eingehende Anrufe zu beantworten hätte. Dass die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt sein werde, ging schon aus dem Einladungsschreiben hervor; ebenso der Ort der Tätigkeit. Gegenständlich handelt es sich daher um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich für diese angebotenen Stellen zu bewerben. 3.3.
  7. Zur Zumutbarkeit der Stellen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben hat, weshalb insofern keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit gesehen werden können. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass seine Qualifikationen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist daran zu erinnern, dass im Notstandshilfebezug weder Entgelt- noch Berufsschutz besteht (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben hat, weshalb insofern keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit gesehen werden können. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass seine Qualifikationen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist daran zu erinnern, dass im Notstandshilfebezug weder Entgelt- noch Berufsschutz besteht vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Dem Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – eine Beschäftigung insoweit konkretisiert angeboten, dass ihm Arbeitsort, Dienstgeber und die kollektivvertragliche Entlohnung sowie die Art der Tätigkeit, nämlich vorwiegend Telefonieren als Call-Center Mitarbeiter bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach auch die Möglichkeit genutzt Fragen betreffend die Stellen gestellt, sich letztlich mit den Antworten nicht zufrieden gezeigt bzw. mit seinen Fragen den Dienstgebern gesetzwidrige Praktiken unterstellt und im Weiteren von einer Bewerbung abgesehen. Der Umstand, dass seine Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden sind, ändert nichts daran, dass ihm die angebotenen Stellen sowohl unter gesundheitlichen Aspekten als auch den sonstigen in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Aspekten zumutbar waren. So waren die genannten Dienstgeber in Wien ansässig und entsprach dies den in der Betreuungsvereinbarung genannten möglichen Arbeitsorten. Auch war bereits aufgrund des Einladungsschreibens bekannt, dass die Tätigkeit als Transitarbeitskraft zumindest kollektivvertraglich entlohnt sein wird. Wenn auch die konkreten Arbeitszeiten noch nicht bekannt waren, so war ihm bekannt, dass es sich um eine Vollzeitstelle handeln werde, was ebenfalls dem in der Betreuungsvereinbarung genannten Arbeitsausmaß entsprach, zumal der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer nach einer erfolgten Bewerbung nicht möglich gewesen wäre, bestehende (weitere) Unklarheiten durch eine Nachfrage beim den Mitarbeitern von itworks zu klären (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2023/08/0012 mwN.). Dem Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – eine Beschäftigung insoweit konkretisiert angeboten, dass ihm Arbeitsort, Dienstgeber und die kollektivvertragliche Entlohnung sowie die Art der Tätigkeit, nämlich vorwiegend Telefonieren als Call-Center Mitarbeiter bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach auch die Möglichkeit genutzt Fragen betreffend die Stellen gestellt, sich letztlich mit den Antworten nicht zufrieden gezeigt bzw. mit seinen Fragen den Dienstgebern gesetzwidrige Praktiken unterstellt und im Weiteren von einer Bewerbung abgesehen. Der Umstand, dass seine Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden sind, ändert nichts daran, dass ihm die angebotenen Stellen sowohl unter gesundheitlichen Aspekten als auch den sonstigen in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Aspekten zumutbar waren. So waren die genannten Dienstgeber in Wien ansässig und entsprach dies den in der Betreuungsvereinbarung genannten möglichen Arbeitsorten. Auch war bereits aufgrund des Einladungsschreibens bekannt, dass die Tätigkeit als Transitarbeitskraft zumindest kollektivvertraglich entlohnt sein wird. Wenn auch die konkreten Arbeitszeiten noch nicht bekannt waren, so war ihm bekannt, dass es sich um eine Vollzeitstelle handeln werde, was ebenfalls dem in der Betreuungsvereinbarung genannten Arbeitsausmaß entsprach, zumal der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat. Es ist zudem nicht erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer nach einer erfolgten Bewerbung nicht möglich gewesen wäre, bestehende (weitere) Unklarheiten durch eine Nachfrage beim den Mitarbeitern von itworks zu klären vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2023/08/0012 mwN.). Das im Rahmen der Veranstaltung am 15.04.2024 angebotene Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft über Itworks bei den genannten Dienstgebern erweist sich somit als zumutbar. 3.3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Als Arbeitslosen trifft den Beschwerdeführer die Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Wie festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass ihm im Zuge des Einzelgespräches bei der Jobbörse (auch) Stellen angeboten worden sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch seine Nachfragen hinsichtlich potenziell widerrechtlicher Tätigkeiten der angebotenen Call-Center seine ablehnende Haltung gegenüber der angebotenen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat und sich letztlich nicht beworben hat, hat er die Annahme der Stelle verweigert bzw. in Kauf genommen, seine Chancen für den Erhalt der Stelle zu verringern. 3.3.
  9. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. 3.3.
  10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Dem ist Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237).Dem ist Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdig zu sein vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs 3 gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 45 [Stand 1.12.2023, rdb.at]) Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 45 [Stand 1.12.2023, rdb.at]) 3.3.5.
  11. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer mit 01.06.2024 eine Beschäftigung beim Verein XXXX -Sternwarte und liegt ein Fall vor, in dem der Beschwerdeführer zeitnah zum Ende Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Einer Beschäftigung bei diesem Verein geht der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen nach und hat er sie insofern eigeninitiativ gefunden. Hierzu muss allerdings festgehalten werden, dass er selbst organschaftlicher Vertreter des Vereins ist, weshalb die Berücksichtigung seiner Bemühungen etwas in den Hintergrund tritt. Zulasten des Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Beschäftigung lediglich einen Monat andauerte und insofern die negativen Konsequenzen für die Versicherungsgemeinschaft nur geringfügig ausgeglichen sind. 3.3.5.
  12. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer mit 01.06.2024 eine Beschäftigung beim Verein römisch 40 -Sternwarte und liegt ein Fall vor, in dem der Beschwerdeführer zeitnah zum Ende Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Einer Beschäftigung bei diesem Verein geht der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen nach und hat er sie insofern eigeninitiativ gefunden. Hierzu muss allerdings festgehalten werden, dass er selbst organschaftlicher Vertreter des Vereins ist, weshalb die Berücksichtigung seiner Bemühungen etwas in den Hintergrund tritt. Zulasten des Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Beschäftigung lediglich einen Monat andauerte und insofern die negativen Konsequenzen für die Versicherungsgemeinschaft nur geringfügig ausgeglichen sind. In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erschien für den erkennenden Senat eine teilweise Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen. 3.
  13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde vergleiche VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowie § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowie Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2296864.1.00

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