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{'item': 'W229 2304144-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW229 2304144-1 Spruch, W229 2304144-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 29.04.2024 hat das AMS Mödling (im Folgenden: AMS) gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG die Beschwerde vom 13.03.2024 gegen die Bescheide des AMS vom 04.03.2024 abgewiesen und die Sprüche der Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin I. den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 20 Tage ab 02.02.2024 verloren hat. Es liegen keine Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor; II. den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG für 22 Tage ab 22.02.2024 verloren hat. Es liegen keine Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor.
  2. Mit Bescheid vom 29.04.2024 hat das AMS Mödling (im Folgenden: AMS) gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG die Beschwerde vom 13.03.2024 gegen die Bescheide des AMS vom 04.03.2024 abgewiesen und die Sprüche der Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin römisch eins. den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 20 Tage ab 02.02.2024 verloren hat. Es liegen keine Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor; römisch zwei. den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 22 Tage ab 22.02.2024 verloren hat. Es liegen keine Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag.
  3. Mit Bescheid vom 13.06.2024 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) die Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 765,
  4. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.
  5. Mit Bescheid vom 13.06.2024 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 765,
  6. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.
  7. In der persönlich am 09.07.2024 beim AMS abgegebenen Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, einen „Vorlageantrag“ gegen den Bescheid vom 13.06.2024 zu stellen. In ihrer Begründung führte sie Gründe an, welche die Rechtswidrigkeit der gem. § 10 AlVG ausgesprochenen Anspruchsverluste betrafen.
  8. In der persönlich am 09.07.2024 beim AMS abgegebenen Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, einen „Vorlageantrag“ gegen den Bescheid vom 13.06.2024 zu stellen. In ihrer Begründung führte sie Gründe an, welche die Rechtswidrigkeit der gem. Paragraph 10, AlVG ausgesprochenen Anspruchsverluste betrafen.
  9. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin gem. § 13 Abs. 3 AVG auf, bis spätestens 19.07.2024 eine dem § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde zu übermitteln und insbesondere mitzuteilen, welche Entscheidung des AMS sie bekämpfen möchte sowie Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung darzulegen.
  10. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, bis spätestens 19.07.2024 eine dem Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde zu übermitteln und insbesondere mitzuteilen, welche Entscheidung des AMS sie bekämpfen möchte sowie Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung darzulegen.
  11. Mit Bescheid vom 26.07.2024 wurde die Eingabe vom 09.07.2024 gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist.
  12. Mit Bescheid vom 26.07.2024 wurde die Eingabe vom 09.07.2024 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist.
  13. In einem persönlich am 23.10.2024 abgegebenen Schreiben führt die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie mangels Erhalts sämtlicher Rsb Briefe nicht vom letzten Stand informiert werden konnte. Als sie das AMS kontaktierte, habe sie die Informationen bekommen. Sie hätten leider öfters das Problem mit der Post, dass sie Briefe nicht erhalten. Die Beschwerde sei bei der Post gemeldet worden.
  14. Nach Durchführung einer Anfrage bei der Österreichischen Post AG, übermittelte das AMS die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  15. Mit Parteiengehör vom 15.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin die Angaben der Österreichischen Post AG zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche Stellungnahme erfolgte durch die Beschwerdeführerin bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 29.01.2020 an der Adresse Ortsstraße 38 Stg. 10/1, 2331 Vösendorf wohnhaft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 04.03.2024 ab und änderte die Sprüche der Bescheide dahingehend, dass die Beschwerdeführerin I. den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 20 Tage ab 02.02.2024 verloren hat; II. den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG für 22 Tage ab 22.02.2024 verloren hat. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag und erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 04.03.2024 ab und änderte die Sprüche der Bescheide dahingehend, dass die Beschwerdeführerin römisch eins. den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 20 Tage ab 02.02.2024 verloren hat; römisch zwei. den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 22 Tage ab 22.02.2024 verloren hat. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag und erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 13.06.2024 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) die Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 765,
  17. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.Mit Bescheid vom 13.06.2024 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 765,
  18. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aus. In der persönlich am 09.07.2024 beim AMS abgegebenen Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 13.06.2024 zu stellen. In ihrer Begründung führte sie Gründe an, welche die Rechtswidrigkeit der gem. § 10 AlVG ausgesprochenen Anspruchsverluste betrafen.In der persönlich am 09.07.2024 beim AMS abgegebenen Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 13.06.2024 zu stellen. In ihrer Begründung führte sie Gründe an, welche die Rechtswidrigkeit der gem. Paragraph 10, AlVG ausgesprochenen Anspruchsverluste betrafen. Mit Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG vom 10.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 19.07.2024 eine dem § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde zu übermitteln und insbesondere mitzuteilen, welche Entscheidung des AMS sie bekämpfen möchte und Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung darzulegen.Mit Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 10.07.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 19.07.2024 eine dem Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde zu übermitteln und insbesondere mitzuteilen, welche Entscheidung des AMS sie bekämpfen möchte und Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung darzulegen. Dieses Schreiben wurde mit Rsb-Brief an die Beschwerdeführerin an die Adresse Ortsstraße 38 Stg 10/1, 2331 Vösendorf versendet. Am 12.07.2024 wurde ein Zustellversuch unternommen. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück zur Abholung ab dem 15.07.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Verständigung über die Hinterlegung, welche an der Abgabestelle eingelegt wurde, informiert. Die Beschwerdeführerin behob das Schreiben nicht und wurde es am 31.07.2024 an das AMS retourniert. Mit Bescheid vom 26.07.2024 wurde die Eingabe vom 09.07.2024 gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dieser Bescheid wurde mittels Rsb-Brief an die Wohnadresse (Hauptwohnsitz) der Beschwerdeführerin gesendet. Am 29.07.2024 wurde ein Zustellversuch unternommen. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück zur Abholung ab dem 30.07.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Hinterlegungsanzeige, welche an der Abgabestelle eingelegt wurde, informiert. Die Beschwerdeführerin behob das Schreiben nicht und wurde es am 21.08.2024 an das AMS retourniert.Mit Bescheid vom 26.07.2024 wurde die Eingabe vom 09.07.2024 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dieser Bescheid wurde mittels Rsb-Brief an die Wohnadresse (Hauptwohnsitz) der Beschwerdeführerin gesendet. Am 29.07.2024 wurde ein Zustellversuch unternommen. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück zur Abholung ab dem 30.07.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Hinterlegungsanzeige, welche an der Abgabestelle eingelegt wurde, informiert. Die Beschwerdeführerin behob das Schreiben nicht und wurde es am 21.08.2024 an das AMS retourniert. Dieser Bescheid vom 26.07.2024 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS Mödling den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entschei¬dung vorgelegt wird.“ Mit persönlich am 23.10.2024 abgegebenem Schreiben erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und gibt darin an, sämtliche Rsb-Schreiben nicht erhalten zu haben. Weder gibt sie eine Ortsabwesenheit in den Zustellzeiträumen bekannt, noch eine Beschädigung ihrer Abgabeeinrichtung.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid vom 29.04.2024, der Bescheid vom 13.06.2024, der Verbesserungsauftrag vom 10.07.2024, der Bescheid vom 26.07.2024 sowie das persönlich abgegeben Schreiben vom 23.10.2024 im Akt ein. Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin beruht auf dem im Akt einliegenden Auszug des zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend den Verbesserungsauftrag vom 10.07.2024 sowie den Bescheid vom 26.07.2024 beruhen auf den im Akt einliegenden unbedenklichen und lesbaren RSb-Rückscheinen. Ein Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Es haben sich für den erkennenden Senat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Zustellvorgangs ergeben: Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte die Adresse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellungen festgestellt werden, woraus sich ergibt, dass sowohl der Verbesserungsauftrag als auch der Bescheid vom 26.07.2024 an jene Adresse übermittelt wurden, bei der es sich um den damals wie heute gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem persönlich abgegebenen Schreiben am 23.10.2024 lediglich an, sämtliche Rsb-Briefe nicht erhalten zu haben sowie dass sie öfters mit der Post das Problem habe, Briefe nicht zu erhalten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das AMS die Österreichische Post AG um Auskunft hinsichtlich aller der Zustellungen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, des Verbesserungsauftrags vom 10.07.2024 sowie des Bescheides vom 26.07.2024 um Stellungnahme durch den zuständigen Zusteller und insbesondere um Klärung einzelner Fragen betreffend die jeweiligen Zustellungen. Insbesondere zur Zustellung des hier fraglichen Verbesserungsauftrags sowie des Bescheides vom 26.07.2024 gab der zuständige langjährige Zusteller an, an der Haustüre geläutet und gewartet zu haben und die ausgefüllten Verständigungen über die Hinterlegung verlässlich in die Abgabestelle eingelegt zu haben. Weiters gab er an, dass die Abgabeeinrichtung keine Mängel aufwies und er regelmäßig Zustellungen an dieser Adresse durchführe. Schließlich wurde in der Auskunft der Österreichischen Post AG angeführt, dass es in den Zustellgebiet im relevanten Zeitraum grundsätzlich keine Probleme mit Zustellungen gibt. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin über die Auskunft der Österreichischen Post AG in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Österreichischen Post AG eingeräumt. Die Beschwerdeführerin machte von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch. Das im Schreiben vom 23.10.2024 zunächst unsubstantiierte und in weiterer Folge nicht weiter konkretisierte Beschwerdevorbringen erweist sich als ungeeignet, der im Rückschein erfolgten Dokumentation des Ablaufes des Zustellvorgangs entgegenzutreten. Weder führt die Beschwerdeführerin an, in der fraglichen Zeit nicht ortsanwesend gewesen zu sein, noch führt sie eine Beschädigung der Abgabeeinrichtung ins Treffen, was auch von der Österreichischen Post AG nicht angeführt wurde. Insgesamt macht die Beschwerdeführerin einen konkreten Zustellmangel nicht geltend. Vor dem Hintergrund der Dokumentation im Zustellnachweis sowie den diesen bestätigenden und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zustellorgans, ist davon auszugehen, dass jeweils die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  21. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
  22. Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2024: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§17 Abs. 2 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§17 Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung des Bescheides vom 26.07.2024 an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.07.2024 wurde dieser Bescheid vom 26.07.2024 ausweislich des im Akt einliegenden Zustellnachweises beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt und der Bescheid ab 30.07.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Im gegenständlichen Fall erstattete die Beschwerdeführerin – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – lediglich ein unsubstitiiertes Vorbringen und somit keinen tauglichen Gegenbeweis zum Zustellnachweis, welcher die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Im Rückschein ist Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß dokumentiert. Der Bescheid vom 26.07.2024 wurde sohin am 30.07.2024 rechtswirksam zugestellt. 3.2.
  23. Zur Verspätung der Beschwerde vom 23.10.2024 Im vorliegenden Fall wies das AMS die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.07.2024 mangels Erfüllung des mit 10.07.2024 erteilten Verbesserungsauftrages mit Bescheid vom 26.07.2024 gem. § 13 Abs. 3 AVG zurück. Im vorliegenden Fall wies das AMS die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.07.2024 mangels Erfüllung des mit 10.07.2024 erteilten Verbesserungsauftrages mit Bescheid vom 26.07.2024 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Dieser Bescheid enthält eine Belehrung dahingehend, dass gegen diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts möglich ist. Beim Bescheid vom 26.07.2024 handelt es sich jedoch – entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung – nicht um eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgesprochen worden wäre, vielmehr wurde eine Eingabe mit Bescheid zurückgewiesen, weshalb die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt.Beim Bescheid vom 26.07.2024 handelt es sich jedoch – entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung – nicht um eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgesprochen worden wäre, vielmehr wurde eine Eingabe mit Bescheid zurückgewiesen, weshalb die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen beträgt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gem. § 61 Abs. 2 AVG gilt, sofern im Bescheid keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Gem. Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt, sofern im Bescheid keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall begann die vierwöchige Frist für das Einbringen einer Beschwerde somit am 30.07.2024 und endete am 27.08.2024, die Beschwerde wäre innerhalb dieser Frist beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde sie aber erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist am 23.10.2024 persönlich beim AMS eingebracht. Zwar ist die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist unrichtig, jedoch hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde auch nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht und erweist sich die Beschwerde sohin als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  24. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  25. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2304144.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.