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{'item': 'W235 2303664-1'}

Obsah (11)Art. 32Art. 133§ 18§ 2h§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 293§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW235 2303664-1 Spruch, W235 2303664-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 32Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person Herrn XXXX anführten. Weiters wurde im Antrag angegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Visum nicht nur nach Österreich, sondern auch nach Deutschland und Italien reisen will. 1.1.
  2. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .06.2024 bis römisch 40 .08.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person Herrn römisch 40 anführten. Weiters wurde im Antrag angegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Visum nicht nur nach Österreich, sondern auch nach Deutschland und Italien reisen will. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem ägyptischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .01.2027;  Auszüge aus dem ägyptischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .01.2027; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ für den Zeitraum von XXXX .05.2024 bis XXXX .11.2024 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als eingeladene Personen und XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.700,00 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen hat und wurde ferner betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zur einladenden Person jeweils „Nichte der Gattin des Einladers“ vermerkt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ für den Zeitraum von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .11.2024 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als eingeladene Personen und römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.700,00 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen hat und wurde ferner betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zur einladenden Person jeweils „Nichte der Gattin des Einladers“ vermerkt; ● Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .06.2024 von XXXX über Istanbul nach Wien und den Rückflug am XXXX .08.2024 von Wien über Istanbul nach XXXX ,  Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 .06.2024 von römisch 40 über Istanbul nach Wien und den Rückflug am römisch 40 .08.2024 von Wien über Istanbul nach römisch 40 , ● Versicherungspolizze betreffend eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX .10.2023 bis XXXX .01.2027 mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00;  Versicherungspolizze betreffend eine Reiseversicherung für den Zeitraum von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 .01.2027 mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00; ● Bestätigung von „ XXXX “ vom XXXX .01.2024 (in englischer Sprache), wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX .05.2022 im angeführten Unternehmen als „Senior Software Engineer“ beschäftigt ist, ein monatliches Einkommen in Höhe von EGP 33.000,00 erzielt und beabsichtigt, zum Zweck eines Familienbesuchs für die Dauer von zwei Monaten nach Österreich zu reisen, wofür ihr für die Dauer von zwei Wochen Urlaub gewährt wurde, sie während der weiteren sechs Wochen Telearbeit verrichten wird und es erwartet wird, dass sie nach Ablauf von zwei Monaten wieder vor Ort anwesend sein wird; Bestätigung von „ römisch 40 “ vom römisch 40 .01.2024 (in englischer Sprache), wonach die Beschwerdeführerin seit römisch 40 .05.2022 im angeführten Unternehmen als „Senior Software Engineer“ beschäftigt ist, ein monatliches Einkommen in Höhe von EGP 33.000,00 erzielt und beabsichtigt, zum Zweck eines Familienbesuchs für die Dauer von zwei Monaten nach Österreich zu reisen, wofür ihr für die Dauer von zwei Wochen Urlaub gewährt wurde, sie während der weiteren sechs Wochen Telearbeit verrichten wird und es erwartet wird, dass sie nach Ablauf von zwei Monaten wieder vor Ort anwesend sein wird; ● Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ XXXX “ für den Zeitraum von XXXX .09.2023 bis XXXX .03.2024, wonach der Saldo mit Stand vom XXXX .03.2024 EGP 22.397,69 betragen hat und  Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ römisch 40 “ für den Zeitraum von römisch 40 .09.2023 bis römisch 40 .03.2024, wonach der Saldo mit Stand vom römisch 40 .03.2024 EGP 22.397,69 betragen hat und ● Schreiben der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache), wonach sie im Herkunftsstaat vielfältige berufliche und familiäre Verpflichtungen hat und daher einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur mehrfachen Einreise in das Schengen-Gebiet stellt 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 17.03.2024 forderte die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerdeführerin auf, sämtliche Dokumente zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht unter Anschluss einer deutschen oder englischen Übersetzung vorzulegen und einen Nachweis über das Vorliegen von zusätzlichen finanziellen Mitteln zu erbringen. Ihr Bankguthaben sei nicht ausreichend. 1.1.
  4. Mit Schreiben vom 18.03.2024 teilte der Einladende der Österreichischen Botschaft Kairo mit, dass er für die Beschwerdeführerin sowie für ihre Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe und daher die Haftung dafür übernehme, dass sie vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums ausreisen würden. Sollten weitere Urkunden benötigt werden, werde um Mitteilung ersucht, welche konkreten Dokumente beschafft werden müssten. 1.1.
  5. Mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben, welches am 23.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einlangte, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht bereits eine Bestätigung ihres Arbeitgebers in Vorlage gebracht habe, wonach sie während ihres Aufenthalts in Österreich Telearbeit verrichten und anschließend wieder an ihren Arbeitsplatz vor Ort zurückkehren werde. Sie habe sohin nachgewiesen, im Herkunftsstaat beruflich verwurzelt zu sein. Zudem habe sie in Ägypten auch familiäre Bindungen. Ihre Mutter lebe bei ihr. Hinsichtlich der Finanzierung des geplanten Aufenthalts sei darauf hinzuweisen, dass der Einladende bestätigt habe, für sämtliche Kosten aufzukommen. Ungeachtet dessen werde ein Kontoauszug einer weiteren Bank vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr monatliches Einkommen in Höhe von EGP 33.000,00, sohin ungefähr € 649,00, auch während ihres Aufenthalts im Schengen-Gebiet beziehe. Lediglich der Vollständigkeit halber wolle sie festhalten, dass sie auch über Bargeld verfüge, wenngleich ihr bewusst sei, dass dieser Umstand nicht berücksichtigt werden könne. Dem Schreiben wurden unter anderem folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt: ● Mogamma-Zertifikat (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2024 vom ägyptischen Innenministerium, und Mogamma-Zertifikat (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2024 vom ägyptischen Innenministerium, und ● Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ XXXX “ für den Zeitraum von XXXX .09.2023 bis XXXX .03.2024, wonach der Saldo mit Stand vom XXXX .03.2024 EGP 20.441,16 betrug Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ römisch 40 “ für den Zeitraum von römisch 40 .09.2023 bis römisch 40 .03.2024, wonach der Saldo mit Stand vom römisch 40 .03.2024 EGP 20.441,16 betrug 1.
  6. Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2024, Zl. AUTCAI 31515, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Konkret wurde ausgeführt, dass der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin beabsichtige eigenen Angaben zufolge, zwei Wochen Urlaub zu machen und während des übrigen Aufenthalts in Österreich für ein ägyptisches Unternehmen Telearbeit zu verrichten. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit sei jedoch in Österreich bewilligungspflichtig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Visum auch zu touristischen Zwecken beantragt werde und sie nach Italien sowie nach Deutschland reisen wolle, sei überdies angesichts der von ihr dargelegten Pläne, während ihres Aufenthalts im Schengen-Gebiet zu arbeiten, nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in Deutschland und/oder in Italien über eine Unterkunft zu verfügen. Zusammengefasst würden sohin die Angaben der Beschwerdeführerin mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine geeignete Grundlage für die Genehmigung ihres Antrags darstellen. Weiters bestünden begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Dem Antrag seien keine Unterlagen zum Nachweis ihrer beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung im Herkunftsstaat beigelegt worden. Sie sei nicht erwerbstätig. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 19.04.2024 Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Reisezweck nachvollziehbar dargelegt habe. Konkret beabsichtige sie ihre Tante sowie deren Ehemann, den Einladenden, in Österreich zu besuchen. Wenn die Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ausführe, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei, so übersehe sie, dass mehrere Dokumente nachgereicht worden seien. Welche konkreten Unterlagen noch fehlen würden, habe die Behörde im Bescheid nicht präzisiert. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Beschwerdeführerin mehrere Urlaubsansprüche gespart und eine weitaus längere Aufenthaltsdauer als zwei Wochen angeführt habe. Sie habe sich allerdings noch nicht endgültig entschieden, ob sie während des geplanten Aufenthalts auch nach Italien und Deutschland reisen werde. Folglich könne auch kein Unterkunftsnachweis erbracht werden. Während ihres Aufenthalts in Österreich werde sie jedenfalls an der Adresse ihrer Tante Unterkunft nehmen. Betreffend ihre Wiederausreiseabsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, in Ägypten als Softwareingenieurin für das Unternehmen „ XXXX “ tätig zu sein. Die Ausführungen im Mandatsbescheid, wonach die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien daher aktenwidrig. Hinzu komme, dass dem österreichischen Recht - entgegen der Argumentation der Österreichischen Botschaft Kairo - eine Regelung, wonach die Verrichtung von Telearbeit einer behördlichen Bewilligung bedürfe, fremd sei. Auch dienstvertraglich könne einvernehmlich der Arbeitsort festgelegt und jederzeit abgeändert werden. Im Unternehmen, in welchem die Beschwerdeführerin beschäftigt sei, sei Telearbeit standardmäßig vorgesehen und bedürfe keiner besonderen Genehmigung. Letztlich sei für die Erteilung eines Visums auch unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin auf Urlaub befinde oder Telearbeit verrichte. Hinsichtlich der Finanzierung des geplanten Aufenthalts sei auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei und der öffentlichen Hand sohin keine Kosten entstünden.Betreffend ihre Wiederausreiseabsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, in Ägypten als Softwareingenieurin für das Unternehmen „ römisch 40 “ tätig zu sein. Die Ausführungen im Mandatsbescheid, wonach die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, seien daher aktenwidrig. Hinzu komme, dass dem österreichischen Recht - entgegen der Argumentation der Österreichischen Botschaft Kairo - eine Regelung, wonach die Verrichtung von Telearbeit einer behördlichen Bewilligung bedürfe, fremd sei. Auch dienstvertraglich könne einvernehmlich der Arbeitsort festgelegt und jederzeit abgeändert werden. Im Unternehmen, in welchem die Beschwerdeführerin beschäftigt sei, sei Telearbeit standardmäßig vorgesehen und bedürfe keiner besonderen Genehmigung. Letztlich sei für die Erteilung eines Visums auch unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin auf Urlaub befinde oder Telearbeit verrichte. Hinsichtlich der Finanzierung des geplanten Aufenthalts sei auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei und der öffentlichen Hand sohin keine Kosten entstünden.
  8. Mit Bescheid vom 13.05.2024, Zl. VIS AUTCAI 31515, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nach neuerlicher Prüfung abzuweisen gewesen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden. Hinsichtlich der Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin weit mehr Urlaubsanspruch als zwei Wochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in Ägypten 21 Tage betrage und sich die Beschwerdeführerin erst seit XXXX .05.2023 in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Nach der von ihr vorgelegten Bestätigung ihres Arbeitgebers seien ihr zwei Wochen Urlaub gewährt worden und wolle sie während des restlichen Aufenthalts Telearbeit verrichten. Wenn von einem Fremden für einen ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich Telearbeit geleistet werde und keine Entsendung durch den Arbeitgeber vorgenommen werde, sei dies als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen und liege sohin eine besondere Form der Betriebsentsendung

§ 18Abs. 1 i

Vm § 10 Abs. 3 AuslBG vor. 2. Mit Bescheid vom 13.05.2024, Zl. VIS AUTCAI 31515, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nach neuerlicher Prüfung abzuweisen gewesen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden. Hinsichtlich der Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin weit mehr Urlaubsanspruch als zwei Wochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in Ägypten 21 Tage betrage und sich die Beschwerdeführerin erst seit römisch 40 .05.2023 in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Nach der von ihr vorgelegten Bestätigung ihres Arbeitgebers seien ihr zwei Wochen Urlaub gewährt worden und wolle sie während des restlichen Aufenthalts Telearbeit verrichten. Wenn von einem Fremden für einen ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich Telearbeit geleistet werde und keine Entsendung durch den Arbeitgeber vorgenommen werde, sei dies als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen und liege sohin eine besondere Form der Betriebsentsendung

Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin sei dem Verbesserungsauftrag zudem nur teilweise nachgekommen. Laut den von ihr vorgelegten Kontoauszügen verfüge sie über ein Guthaben von insgesamt EGP 47.000,

  1. Dieser Betrag entspreche € 920,00 und sei nicht ausreichend, um einen Aufenthalt in der Dauer von 64 Tagen zu finanzieren. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei im Übrigen nicht tragfähig. Bezüglich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ihr noch nie ein Visum für den Schengen-Raum erteilt worden sei und sie nicht nachgewiesen habe, im Herkunftsstaat verwurzelt zu sein. Der Umstand, dass sie in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachgehe, spreche fallbezogen nicht für die Wiederausreiseabsicht, habe die Beschwerdeführerin doch selbst angeführt, dass Telearbeit im Unternehmen, in welchem sie beschäftigt sei, standardmäßig vorgesehen sei. Zusammengefasst hätten die Bedenken der Behörde durch das mit Vorstellung erstattete Vorbringen nicht ausgeräumt werden können.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 28.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer nach dem ägyptischen Arbeitsgesetz – wie von der Behörde ausgeführt – Anspruch auf 21 Tage bezahlten Urlaub habe. Es handle sich hierbei jedoch nur um den gesetzlichen „Mindesturlaub“ als Arbeitnehmerschutzvorschrift. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer seien vom Gesetz nicht umfasst. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zum Urlaubsanspruch sechs sogenannte „casual leave days“ hinzukämen und die Kumulierung des Urlaubs über zwei Arbeitsjahre möglich sei. Die Beschwerdeführerin verfüge sohin über ausreichend Urlaubsanspruch, um sich in dem im verfahrensgegenständlichen Antrag angeführten Zeitraum in Österreich aufzuhalten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass Telearbeit

§ 2hAbs.

1 AVRAG vorliege, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringe. Fallbezogen beabsichtige die Beschwerdeführerin, während eines relativ kurzen Zeitraums in Österreich Arbeiten am Computer zu verrichten. Eine Regelmäßigkeit liege daher nicht vor. Im Übrigen bedürfe es einer Einrichtung in einem „konnexen Bereich“, etwa in einem Büro oder in einer betriebsstättenähnlichen Örtlichkeit. Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten, wie etwa in einem Kaffeehaus, würden nicht unter den Begriff „Telearbeit“ fallen. Entgegen der Argumentation der Behörde liege auch keine Entsendung vor, da die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch für den Dienstgeber in einem anderen Staat Tätigkeiten erbringe, die sich ausschließlich im Herkunftsstaat als werterhöhend auswirken würden. Letztlich übersehe die Behörde auch, dass fallbezogen der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 AuslBG erfüllt sei und auch vor diesem Hintergrund keine Betriebsentsendung vorliege.Hinzuweisen sei auch darauf, dass Telearbeit

Paragraph 2 h, Absatz eins, AVRAG vorliege, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringe. Fallbezogen beabsichtige die Beschwerdeführerin, während eines relativ kurzen Zeitraums in Österreich Arbeiten am Computer zu verrichten. Eine Regelmäßigkeit liege daher nicht vor. Im Übrigen bedürfe es einer Einrichtung in einem „konnexen Bereich“, etwa in einem Büro oder in einer betriebsstättenähnlichen Örtlichkeit. Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten, wie etwa in einem Kaffeehaus, würden nicht unter den Begriff „Telearbeit“ fallen. Entgegen der Argumentation der Behörde liege auch keine Entsendung vor, da die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch für den Dienstgeber in einem anderen Staat Tätigkeiten erbringe, die sich ausschließlich im Herkunftsstaat als werterhöhend auswirken würden. Letztlich übersehe die Behörde auch, dass fallbezogen der Ausnahmetatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG erfüllt sei und auch vor diesem Hintergrund keine Betriebsentsendung vorliege. Angesichts des Umstands, dass der Einladende sowie die Tante der Beschwerdeführerin während des geplanten Aufenthalts Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellen würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Betrag in Höhe von € 920,00 nicht ausreichend sei, um den zweimonatigen Aufenthalt zu finanzieren. Ebenso habe es die Behörde verabsäumt darzulegen, weshalb die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, verfüge der Einladende doch über eine Pension in Höhe von € 2.700,

  1. Abschließend sei festzuhalten, dass dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass der Nachweis einer Verwurzelung erbracht werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei ledig und lebe im Herkunftsstaat mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft. Sie besitze eine Wohnstätte und sei erwerbstätig. Ihr Lebensmittelpunkt liege sohin zweifelsfrei in Ägypten. Welche zusätzlichen Beweismittel zum Nachweis der Verwurzelung vorgelegt werden hätten müssen, sei im Bescheid nicht angeführt worden und sei die Behörde somit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch nie ein Visum für das Schengen-Gebiet beantragt habe, könne nicht gefolgert werden, dass sie über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben werde.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo aufgetragen, den beigelegten Kontoauszug unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie einen Einzahlungsbeleg betreffend die Beschwerdegebühr binnen einer Woche in Vorlage zu bringen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen.
  3. Am 03.12.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .06.2024 bis römisch 40 .08.2024 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde XXXX , angeführt, welcher für die Beschwerdeführerin sowie für ihre Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .05.2024 bis XXXX .11.2024 abgab. Der Einladende ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Tante der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezieht monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,00 und hat Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen. Als einladende Person wurde römisch 40 , angeführt, welcher für die Beschwerdeführerin sowie für ihre Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .11.2024 abgab. Der Einladende ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Tante der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezieht monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,00 und hat Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Ägypten arbeitet sie als Softwareingenieurin und erzielt hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,
  5. Auf ihrem Konto bei der „ XXXX “ war mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 22.397,69 ausgewiesen. Zudem verfügt sie über ein Konto bei der „ XXXX “, auf welchem mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 20.441,16 ausgewiesen war. Über sonstige Vermögenswerte verfügt sie nicht. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Ägypten arbeitet sie als Softwareingenieurin und erzielt hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,
  6. Auf ihrem Konto bei der „ römisch 40 “ war mit Stand vom römisch 40 .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 22.397,69 ausgewiesen. Zudem verfügt sie über ein Konto bei der „ römisch 40 “, auf welchem mit Stand vom römisch 40 .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 20.441,16 ausgewiesen war. Über sonstige Vermögenswerte verfügt sie nicht. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Kairo, konkret zur Antragstellung sowie zur abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Schwester der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volljährigkeit und zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C aus der Einsicht in den hg. Akt zur Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Kairo, konkret zur Antragstellung sowie zur abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Schwester der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volljährigkeit und zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C aus der Einsicht in den hg. Akt zur Zl. römisch 40 . Weiters ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Einkommen und den finanziellen Belastungen des Einladenden auf die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung stützen. Zudem ergibt sich aus dem konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Einladende verheiratet ist und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen zu den Familien- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf folgenden Erwägungen: Aus den dahingehend gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ledig ist und keine Kinder hat. Zudem ist der ihrem Antrag beigelegten Bestätigung des Unternehmens „ XXXX “ vom XXXX .01.2024 zu entnehmen, dass sie als Softwareingenieurin arbeitet und hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,00 (entspricht € 596,28) erzielt. Im gegenständlichen Verfahren wurde ferner ein Auszug von einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der „ XXXX “ vorgelegt, auf welchem mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 22.397,69 (entspricht € 405,15) ausgewiesen war. Zudem legte sie einen Auszug ihres Kontos bei der „ XXXX “ vor, wonach sie mit Stand vom XXXX .03.2024 über ein Guthaben in Höhe von EGP 20.441,16 (entspricht € 369,68) verfügt hat (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 18.03.2025). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über sonstige Vermögenswerte verfügt, mit welchen sie den geplanten Aufenthalt in Österreich finanzieren könnte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den dahingehend gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ledig ist und keine Kinder hat. Zudem ist der ihrem Antrag beigelegten Bestätigung des Unternehmens „ römisch 40 “ vom römisch 40 .01.2024 zu entnehmen, dass sie als Softwareingenieurin arbeitet und hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,00 (entspricht € 596,28) erzielt. Im gegenständlichen Verfahren wurde ferner ein Auszug von einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der „ römisch 40 “ vorgelegt, auf welchem mit Stand vom römisch 40 .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 22.397,69 (entspricht € 405,15) ausgewiesen war. Zudem legte sie einen Auszug ihres Kontos bei der „ römisch 40 “ vor, wonach sie mit Stand vom römisch 40 .03.2024 über ein Guthaben in Höhe von EGP 20.441,16 (entspricht € 369,68) verfügt hat (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 18.03.2025). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über sonstige Vermögenswerte verfügt, mit welchen sie den geplanten Aufenthalt in Österreich finanzieren könnte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Frage, ob die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist bzw. ob die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich ausreichend sind, ist abschließend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.
  8. zu verweisen.Hinsichtlich der Frage, ob die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist bzw. ob die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich ausreichend sind, ist abschließend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
  9. zu verweisen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
  4. a)wenn der Antragsteller: ,
  5. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
  6. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  7. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  8. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  9. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  10. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C:

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen. Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Einladende, welcher sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Hinsichtlich der Frage, welche finanziellen Mittel er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts benötigt, ist daher der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2025 mit € 2.009,85 festgesetzt wurde. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen und würden während des geplanten Aufenthalts demnach monatlich zusätzliche Kosten in Höhe von € 1.273,99 für den Einladenden anfallen.Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Einladende, welcher sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Hinsichtlich der Frage, welche finanziellen Mittel er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts benötigt, ist daher der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2025 mit € 2.009,85 festgesetzt wurde. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehen und würden während des geplanten Aufenthalts demnach monatlich zusätzliche Kosten in Höhe von € 1.273,99 für den Einladenden anfallen. Nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bezieht der Einladende monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,

  1. Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen in Höhe von insgesamt € 700,00 (Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (im Jahr 2025: € 376,27) verbleibt dem Einladenden ein Einkommen in Höhe von € 2.376,
  2. Ausgehend von den oben angeführten Richtwerten erweist sich dieses Einkommen angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich und seine Ehefrau den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester für die Dauer von 65 Tagen aufzukommen. Nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bezieht der Einladende monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,
  3. Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen in Höhe von insgesamt € 700,00 (Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (im Jahr 2025: € 376,27) verbleibt dem Einladenden ein Einkommen in Höhe von € 2.376,
  4. Ausgehend von den oben angeführten Richtwerten erweist sich dieses Einkommen angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich und seine Ehefrau den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester für die Dauer von 65 Tagen aufzukommen. Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Einladende neben seinem Nettoeinkommen über sonstige liquide Mittel verfügt, mit welchen er den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanzieren könnte. Zusammengefasst kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nicht nachgewiesen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Kosten für den geplanten Aufenthalt sowie für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,00 (entspricht € 596,28). Zudem verfügt sie über zwei Konten, auf welchen insgesamt ein Guthaben in Höhe von EGP 42.838,85 (entspricht € 774,83) ausgewiesen ist. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin einen rund zweimonatigen Aufenthalt in Österreich plant, stehen ihr monatlich sohin ungefähr € 983,70 zur Verfügung (Einkommen in Höhe von € 596,28 zuzüglich der Hälfte ihres Sparguthabens). Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits ausgeführt -

§ 293Abs.

1 lit. bb ASVG der Richtsatz für Personen, die nicht mit einem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, für das Jahr 2025 € 1.273,99 beträgt, kommt das Bundesverwaltungsgericht daher in einer Gesamtschau zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den geplanten Aufenthalt im Schengen-Raum sowie ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nicht nachgewiesen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Kosten für den geplanten Aufenthalt sowie für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 33.000,00 (entspricht € 596,28). Zudem verfügt sie über zwei Konten, auf welchen insgesamt ein Guthaben in Höhe von EGP 42.838,85 (entspricht € 774,83) ausgewiesen ist. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin einen rund zweimonatigen Aufenthalt in Österreich plant, stehen ihr monatlich sohin ungefähr € 983,70 zur Verfügung (Einkommen in Höhe von € 596,28 zuzüglich der Hälfte ihres Sparguthabens). Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits ausgeführt -

Paragraph 293, Absatz eins, lit. bb ASVG der Richtsatz für Personen, die nicht mit einem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, für das Jahr 2025 € 1.273,99 beträgt, kommt das Bundesverwaltungsgericht daher in einer Gesamtschau zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den geplanten Aufenthalt im Schengen-Raum sowie ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr in Österreich eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung stehe und daher ihre finanziellen Mittel als ausreichend zu qualifizieren seien, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Vorstellung vom 19.04.2024 vorbrachte, sie habe sich noch nicht endgültig entschieden, ob sie ihren Aufenthalt im Schengen-Raum auch für Reisen nach Italien und Deutschland nutzen werde. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Reise- und Unterkunftskosten anfallen werden. Auch unabhängig davon vermag die Argumentation nicht zu überzeugen. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden durch Aufwendungen, wie etwa die Kosten einer Unterkunft, lediglich zusätzlich geschmälert werden, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bliebe und zu keiner Erhöhung der notwendigen finanziellen Mittel führen würde. Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 07.06.2023, Ra 2022/22/0036). Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr in Österreich eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung stehe und daher ihre finanziellen Mittel als ausreichend zu qualifizieren seien, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Vorstellung vom 19.04.2024 vorbrachte, sie habe sich noch nicht endgültig entschieden, ob sie ihren Aufenthalt im Schengen-Raum auch für Reisen nach Italien und Deutschland nutzen werde. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Reise- und Unterkunftskosten anfallen werden. Auch unabhängig davon vermag die Argumentation nicht zu überzeugen. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden durch Aufwendungen, wie etwa die Kosten einer Unterkunft, lediglich zusätzlich geschmälert werden, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bliebe und zu keiner Erhöhung der notwendigen finanziellen Mittel führen würde. Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 07.06.2023, Ra 2022/22/0036). Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob – wie von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt – fallbezogen auch der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex erfüllt ist, kann vor diesem Hintergrund unterbleiben. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob – wie von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt – fallbezogen auch der Tatbestand des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex erfüllt ist, kann vor diesem Hintergrund unterbleiben. 3.3.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2303664.1.00

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