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{'item': 'W248 2304166-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW248 2304166-1 Spruch, W248 2304166-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen. Syrien habe er im Oktober 2011 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Bürgerkriegs geflüchtet sei. Er sei Kurde und werde von der kurdischen Partei „BKK“ gesucht.Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu stammen. Syrien habe er im Oktober 2011 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Bürgerkriegs geflüchtet sei. Er sei Kurde und werde von der kurdischen Partei „BKK“ gesucht. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Syrien habe er im April 2013 illegal verlassen und sei in den Irak gezogen, wo er sich bis 2022 aufgehalten habe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Syrien habe er im April 2013 illegal verlassen und sei in den Irak gezogen, wo er sich bis 2022 aufgehalten habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass die Arbeiterpartei Kurdistans in seinem Heimatgebiet die Freiheit der Bürger eingeschränkt habe. Dagegen hätten dann ab ca. 2012 Demonstrationen angefangen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Er sei kein Anhänger einer speziellen Partei gewesen, sondern er sei nur gegen die Einschränkung der Freiheit gewesen. Er habe auch nicht mehr arbeiten können, da Genehmigungen, die seitens der Regierung erteilt worden waren, nicht mehr anerkannt worden seien. Essen, Benzin und viele andere Dinge seien rationiert bzw. im Zugriff beschränkt worden, und gegen die Demonstrationen sei teilweise mit Gewalt vorgegangen worden. Angesichts der vielen Checkpoints seien auch kurze Reisen riskant gewesen. Bei einer dieser Demonstrationen ungefähr im Juni 2012 sei der Beschwerdeführer als einer von ca. 250 Demonstranten auch mit festgenommen und in XXXX festgehalten verhört worden, wo früher der syrische Geheimdienst gewesen sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer in ein Gefängnis gekommen, wo man ihn gefoltert habe. Nach 15 bis 20 Tagen habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er nie mehr demonstrieren werde, und danach sei er entlassen worden. In seiner Region habe es eigentlich keine Probleme gegeben, aber die Freiheit sei dennoch immer mehr eingeschränkt worden. Der Beschwerdeführer sei lange am Schwanken gewesen, ob er gehen solle oder nicht. Sein älterer Bruder sei bereits vor ihm in den Irak, und auch er habe nach langem Überlegen beschlossen, auszureisen und in den Irak zu gehen, wo er nach Erlangung eines Aufenthaltstitels auch geblieben sei. Diesbezügliche Beweismittel könne er nicht vorlegen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Dagegen hätten dann ab ca. 2012 Demonstrationen angefangen, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Er sei kein Anhänger einer speziellen Partei gewesen, sondern er sei nur gegen die Einschränkung der Freiheit gewesen. Er habe auch nicht mehr arbeiten können, da Genehmigungen, die seitens der Regierung erteilt worden waren, nicht mehr anerkannt worden seien. Essen, Benzin und viele andere Dinge seien rationiert bzw. im Zugriff beschränkt worden, und gegen die Demonstrationen sei teilweise mit Gewalt vorgegangen worden. Angesichts der vielen Checkpoints seien auch kurze Reisen riskant gewesen. Bei einer dieser Demonstrationen ungefähr im Juni 2012 sei der Beschwerdeführer als einer von ca. 250 Demonstranten auch mit festgenommen und in römisch 40 festgehalten verhört worden, wo früher der syrische Geheimdienst gewesen sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer in ein Gefängnis gekommen, wo man ihn gefoltert habe. Nach 15 bis 20 Tagen habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er nie mehr demonstrieren werde, und danach sei er entlassen worden. In seiner Region habe es eigentlich keine Probleme gegeben, aber die Freiheit sei dennoch immer mehr eingeschränkt worden. Der Beschwerdeführer sei lange am Schwanken gewesen, ob er gehen solle oder nicht. Sein älterer Bruder sei bereits vor ihm in den Irak, und auch er habe nach langem Überlegen beschlossen, auszureisen und in den Irak zu gehen, wo er nach Erlangung eines Aufenthaltstitels auch geblieben sei. Diesbezügliche Beweismittel könne er nicht vorlegen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Die von ihm geschilderten Probleme in der Kurdenregion Syriens gebe es dort genauso immer noch, viele Menschen würden deswegen auch weiterhin flüchten, und auch im Irak sei man vor den Aktivitäten der Arbeiterpartei Kurdistans nicht verschont geblieben, da sie auch dort Macht gehabt habe. Im Irak habe sich der Beschwerdeführer der dortigen kurdischen Armee freiwillig angeschlossen, da der IS eine Bedrohung gewesen sei; die Arbeiterpartei Kurdistans sei dagegen gewesen, dass der Beschwerdeführer dort bei den Truppen diente und nicht in Syrien. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen werde der Beschwerdeführer in Syrien von der syrischen Regierung gesucht und von der Militärbehörde der syrischen Regierung, da er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Auch von der Arbeiterpartei Kurdistans werde er gesucht, weil er sich im Irak den Selbstverteidigungskräften der Peschmerga angeschlossen habe und nicht in Syrien. Ein Freund des Beschwerdeführers sei auch bei den Peschmerga gewesen und sei nach seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet worden. Er selbst sei nur im Juni 2012 im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen verhaftet worden, sonst nicht. Sonstige Übergriffe auf ihn habe es nicht gegeben, und es sei auch niemand an ihn persönlich „herangetreten“. Auf entsprechende Fragen des BFA gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, mit den Behörden habe er in Syrien keine Probleme gehabt. Er sei in Syrien niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und habe mit den Parteien gar nichts zu tun gehabt. Er sei auch niemals aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Als Kurde werde man zwar benachteiligt, persönlich sei er aber nie wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Fall einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, so wie andere Rückkehrer, von denen er wisse, von der Arbeiterpartei Kurdistans verhaftet zu werden, da er bei den Peschmerga dabei gewesen sei. Einen Einberufungsbefehl habe er in Syrien nie erhalten, da er zuerst für die syrische Regierung zu jung gewesen sei und die Regierung dann nicht mehr die Kontrolle gehabt habe. Im Irak habe er sich den Peschmerga freiwillig angeschlossen, was die Arbeiterpartei Kurdistans auch mitbekommen habe. Bei den Peschmerga im Irak habe er als Baggerfahrer gearbeitet und Schützengräben ausgehoben. Er habe zwar eine Uniform, aber keine Waffe erhalten, sondern nur als Baggerfahrer gearbeitet. Darüber hinausgehende Fachkenntnisse, die für die Streitkräfte von Vorteil sein könnten, habe er nicht. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion erwarte er nicht, rekrutiert zu werden. Seine einzige Befürchtung sei, von der Arbeiterpartei Kurdistans Probleme zu bekommen wegen seiner Demonstrationsteilnahme und weil er im Irak bei den Peschmerga gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. XXXX , mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, sowohl gegen die syrische Regierung als auch gegen die kurdische Arbeiterpartei. Bei einer dieser Demonstrationen sei er festgenommen, im Gefängnis festgehalten und gefoltert worden. Er werde aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme sowohl von der syrischen Regierung als auch von den kurdischen Streitkräften gesucht. Außerdem habe er seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet und befürchte eine Zwangsrekrutierung. Der Beschwerdeführer habe sich im Irak der Peschmerga angeschlossen, weshalb er im Falle einer Rückkehr von der Arbeiterpartei Kurdistans gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied der PYK-S (Yekiti) Partei, wofür mit der Beschwerde auch eine Mitgliedsbestätigung vorgelegt wurde. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass Mitglieder dieser Partei in den kurdischen Gebieten asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. All dies mache ihn zum Oppositionellen, der im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, sowohl gegen die syrische Regierung als auch gegen die kurdische Arbeiterpartei. Bei einer dieser Demonstrationen sei er festgenommen, im Gefängnis festgehalten und gefoltert worden. Er werde aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme sowohl von der syrischen Regierung als auch von den kurdischen Streitkräften gesucht. Außerdem habe er seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet und befürchte eine Zwangsrekrutierung. Der Beschwerdeführer habe sich im Irak der Peschmerga angeschlossen, weshalb er im Falle einer Rückkehr von der Arbeiterpartei Kurdistans gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied der PYK-S (Yekiti) Partei, wofür mit der Beschwerde auch eine Mitgliedsbestätigung vorgelegt wurde. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass Mitglieder dieser Partei in den kurdischen Gebieten asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. All dies mache ihn zum Oppositionellen, der im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom XXXX am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom römisch 40 am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte RA Dr. XXXX mit, dass die ihm erteilte Vollmacht aufgelöst sei. Am XXXX legte XXXX , eine mit XXXX datierte Vollmacht vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte RA Dr. römisch 40 mit, dass die ihm erteilte Vollmacht aufgelöst sei. Am römisch 40 legte römisch 40 , eine mit römisch 40 datierte Vollmacht vor. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 2 Feststellungen: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch/ XXXX . Er beherrscht die Sprachen Kurdisch, Arabisch und ein wenig Deutsch in Wort und Schrift, auch kann er ein wenig Türkisch sprechen. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch/ römisch 40 . Er beherrscht die Sprachen Kurdisch, Arabisch und ein wenig Deutsch in Wort und Schrift, auch kann er ein wenig Türkisch sprechen. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , geboren und hat bis zu seiner Ausreise in XXXX und XXXX gelebt und gearbeitet. Beide Orte befinden sich derzeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , geboren und hat bis zu seiner Ausreise in römisch 40 und römisch 40 gelebt und gearbeitet. Beide Orte befinden sich derzeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Im April 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. Er lebte bis August 2022 im Irak und reiste in weiterer Folge nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an.Im April 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. Er lebte bis August 2022 im Irak und reiste in weiterer Folge nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet und hat auch keinen Einberufungsbefehl von der syrischen Regierung erhalten. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden, "Hay’at Tahrir ash Sham“ (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie geflohen und hat das Land verlassen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die gestürzte syrische Regierung aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen kommt somit nicht mehr in Frage. Eine Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung ist nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer anderen syrischen Konfliktpartei geraten. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch kurdische Streitkräfte ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer weist keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die kurdischen Streitkräfte auf. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehende Handlung gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte gebracht hätte. Er hat in Syrien den Selbstverteidigungsdienst für die kurdische Selbstverwaltung nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“. Eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung würde dem Beschwerdeführer selbst dann, wenn er aufgrund seines Alters noch zum Selbstverteidigungsdienst verpflichtet wäre und diesen Dienst verweigerte, aus diesem Grund keine oppositionelle Haltung unterstellt. Auch aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht wahrscheinlich. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden. 2.3 Zur Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“: „

  1. Zusammenfassung der EreignisseAuszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“: , „
  2. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch: العدوا ردع - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  3. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  4. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  5. auf 8.
  6. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  7. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  8. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  9. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  10. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  11. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch ر الر ا - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  12. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  13. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  14. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  15. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  16. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  17. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“ Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11: „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  19. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in Al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In Al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). […] Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt ,sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  20. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z.B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt ,sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  21. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z.B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl ’das Notwendige zu tun’ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023). […]“ 3 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme durch das BFA, in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Quellen zur maßgeblichen Situation in Syrien herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11) ● Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ ● „Regional Flash Update #14 Syria situation crisis“ von UNHCR, 13.02.2025 ● „Operational Framework – Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs“ von UNHCR, Februar 2025 ● „COI Query Response – Syria – Conflict“ des Refugee Documentation Centre of Ireland, 12.12.2024 ● Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025 ● Anfragebeantwortung ACCORD, „Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte“, 23.01.2025 ● Iran Update, Institute for the study of war, 07.01.2025 ● Iran Update, Institute for the study of war, 07.03.2025 ● Thematic COI Report – „Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government“, Jänner 2025 ● Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation: „Syrien Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“, 23.02.2024 ● EUAA Country Guidance: Syria (April 2024) ● „Regional Flash Update #17 - Syria situation crisis“, UNHCR, 07.03.2025 ● „Regional Flash Update #18 - Syria situation crisis“, UNHCR, 14.03.2025 ● AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] 1 3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und zu den Sprachkenntnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen. Sein Geburtsdatum hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Die Feststellungen zur geografischen Herkunft und zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen grundsätzlich gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung (AS 27), seiner Einvernahme (AS 94 f) und in der mündlichen Verhandlung („R: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BP: Ich bin im Bezirk XXXX im Dorf XXXX geboren, ich war zum Teil in XXXX und zum Teil im Dorf. Das Haus meines Vaters liegt im Dorf und ich habe in XXXX gearbeitet.“, Verhandlungsschrift, S. 5).Die Feststellungen zur geografischen Herkunft und zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen grundsätzlich gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung (AS 27), seiner Einvernahme (AS 94 f) und in der mündlichen Verhandlung („R: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BP: Ich bin im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren, ich war zum Teil in römisch 40 und zum Teil im Dorf. Das Haus meines Vaters liegt im Dorf und ich habe in römisch 40 gearbeitet.“, Verhandlungsschrift, S. 5). Dass sich XXXX und XXXX derzeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befinden, ergibt sich aus den Einsichtnahmen in die tagesaktuelle Syrien-Karte https://syria.liveuamap.com/ und in die historische Syrien-Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zum Entscheidungszeitpunkt. Dass sich römisch 40 und römisch 40 derzeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befinden, ergibt sich aus den Einsichtnahmen in die tagesaktuelle Syrien-Karte https://syria.liveuamap.com/ und in die historische Syrien-Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zum Entscheidungszeitpunkt. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und zu seiner Reise bis nach Österreich folgen insbesondere aus seiner Einvernahme („Ich habe Syrien 2013 (April) illegal verlassen und bin in den Irak gezogen, wo ich mich bis August 2022 aufgehalten habe. Im August 2022 habe ich den Irak verlassen und bin über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist. Von dort reiste ich über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am XXXX eintraf und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe“, AS 100). Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und zu seiner Reise bis nach Österreich folgen insbesondere aus seiner Einvernahme („Ich habe Syrien 2013 (April) illegal verlassen und bin in den Irak gezogen, wo ich mich bis August 2022 aufgehalten habe. Im August 2022 habe ich den Irak verlassen und bin über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist. Von dort reiste ich über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo ich am römisch 40 eintraf und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe“, AS 100). Der Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. 3.2 Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm die Einziehung zum Militärdienst der syrischen Regierung, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Dass er seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme („F: Haben Sie in Syrien den Wehrdienst abgeleistet? A: In Syrien nicht.“, AS 96); daran zu zweifeln besteht kein Grund. Dem Vorbringen betreffend eine mögliche Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Aus den aktuellen Länderberichten seit Dezember 2024 ergibt sich, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der syrischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen (vgl. Kurzinformation der BFA Staatendokumentation vom 10.12.2025). Schätzungen zufolge sind seitdem mit Stand 14.03.2025 ungefähr 354.900 Syrer nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Regional Flash Update #18 - Syria situation crisis vom 14.03.2025).Dem Vorbringen betreffend eine mögliche Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Aus den aktuellen Länderberichten seit Dezember 2024 ergibt sich, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der syrischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen vergleiche Kurzinformation der BFA Staatendokumentation vom 10.12.2025). Schätzungen zufolge sind seitdem mit Stand 14.03.2025 ungefähr 354.900 Syrer nach Syrien zurückgekehrt vergleiche Regional Flash Update #18 - Syria situation crisis vom 14.03.2025). Dass eine Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung nicht zu befürchten ist – was vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde - ergibt sich daraus, dass mehrere Quellen im Februar 2025 berichten, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (siehe AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] mwN).Dass eine Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung nicht zu befürchten ist – was vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde - ergibt sich daraus, dass mehrere Quellen im Februar 2025 berichten, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (siehe Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] mwN). Dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der kurdischen Selbstverteidigungskräfte geraten ist und bei einer Rückkehr einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch diese ausgesetzt ist konnte er nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von den kurdischen Streitkräften wegen seiner Demonstrationsteilnahme gesucht würde, ist nicht glaubwürdig, da diese Demonstrationsteilnahme zum Entscheidungszeitpunkt schon mehr als zehn Jahr zurückliegt. Zudem sei er nach seinen eigenen Angaben nach seiner Festnahme entlassen worden, nachdem er unterschrieben habe, dass er nie wieder demonstrieren werde („Das dauerte 15 bis 20 Tage, dann musste ich etwas unterschreiben, dass ich nie mehr demonstrieren werde, danach wurde ich entlassen.“, AS 101). Daraus und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist zu schließen, dass er nach seiner Entlassung nicht asylrelevant verfolgt wurde und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer allfälligen Rückkehr keine Verfolgung zu erwarten ist („R: Sie haben gesagt, Sie haben an Demonstrationen teilgenommen, sind dann auch verhaftet worden und mussten schriftlich erklären, dass Sie nie wieder demonstrieren werden. Dann habe man Sie wieder entlassen. Haben Sie dann später noch demonstriert? BP: Nein. […]“, Verhandlungsschrift, S. 7). Hinsichtlich seiner Vorbringen zur Verfolgungsgefahr aufgrund seiner behaupteten Parteimitgliedschaft ist der Beschwerdeführer aufgrund widersprechender Aussagen und nachträglich vorgebrachter Argumente unglaubwürdig: In seiner Erstbefragung gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, nur an, dass er wegen des Bürgerkriegs geflohen sei und von der „BKK“ (wohl gemeint: PKK) gesucht werde, weil er Kurde sei („Ich bin wegen des Bürgerkrieges geflüchtet. Und ich bin ein Kurde. Ich werde von der kurdischen Partei BKK gesucht“, AS 33). In seiner Einvernahme schilderte er wiederum, dass er sich nach seiner Ausreise in den Irak der Peschmerga, bewaffneten kurdischen Einheiten im Irak, freiwillig angeschlossen habe („Auch von der Arbeiterpartei Kurdistans werde ich gesucht, weil ich mich im Irak den Selbstverteidigungskräften der Peschmerga angeschlossen habe und nicht in Syrien.“, AS 103). In der Beschwerde brachte er erstmals und im klaren Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen vor, Mitglied der PYK-S (Yekiti) Partei zu sein und legte die Kopie einer Mitgliedsbestätigung vor (vgl. AS 616 und AS 625), welche in der mündlichen Verhandlung von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Diese erst in der Beschwerde vorgebrachte Mitgliedschaft bei der PYK-S (Yekiti) Partei widerspricht sehr deutlich seiner Aussage in der Einvernahme, dass er keiner politischen Partei angehöre („F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein, ich hatte mit den Parteien gar nichts zu tun.“, AS 103). Auch in der mündlichen Verhandlung lässt sich aus seinen Angaben nicht schließen, dass er sich je bei einer politischen Partei aktiv engagiert hat („R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? BP: Ich habe die Parteien gemocht. Ich hatte daran Interesse, aber ich war noch zu jung.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Sogar auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er zwar an, sich der PYK-S angeschlossen zu haben, jedoch habe er aufgrund seiner Arbeit bei der Peschmerga im Irak keine Zeit gehabt, politisch aktiv zu sein („R: In der Beschwerde haben Sie erstmals eine Mitgliedsbestätigung bei der Partei PYKS (Yekiti Partei) vorgelegt. Ist diese echt und warum haben Sie diese Bestätigung nicht schon im Behördenverfahren vorgelegt bzw. erwähnt, dass Sie Mitglied dieser Partei sind? BP: Mein Vater war oppositionell. Ich habe die Demokratische Partei Kurdistans gemocht. Erst nach meiner Ausreise bin ich dieser Partei beigetreten. Nachdem der IS die Region angegriffen hat, habe ich bei der Peschmerga auf dem LKW gearbeitet. Daher hatte ich keine Zeit politisch aktiv zu sein. Daher wollte ich über dieses Thema nicht sprechen.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Aufgrund dieser Widersprüche und der mehrmaligen Verweigerung weiterer Aussagen über die Mitgliedschaft in der Partei („R: Weiß jemand in Syrien, dass Sie Mitglied dieser Partei waren bzw. sind? BP: Ich möchte über dieses Thema nicht sprechen, darf ich das? […] R: In Ihrer Einvernahme beim BFA wurden Sie konkret gefragt, ob Sie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren, und Sie haben ausdrücklich gesagt „Nein, ich hatte mit den Parteien gar nichts zu tun“. Wie passt das mit Ihrer Mitgliedsbestätigung von der Yekiti Partei zusammen? BP: Ich möchte über dieses Thema nicht sprechen, also über die Partei. Ich wurde deswegen erniedrigt.“, Verhandlungsschrift, S. 8 f.) ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PYK-S (Yekiti) Partei nicht glaubwürdig.In der Beschwerde brachte er erstmals und im klaren Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen vor, Mitglied der PYK-S (Yekiti) Partei zu sein und legte die Kopie einer Mitgliedsbestätigung vor vergleiche AS 616 und AS 625), welche in der mündlichen Verhandlung von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Diese erst in der Beschwerde vorgebrachte Mitgliedschaft bei der PYK-S (Yekiti) Partei widerspricht sehr deutlich seiner Aussage in der Einvernahme, dass er keiner politischen Partei angehöre („F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein, ich hatte mit den Parteien gar nichts zu tun.“, AS 103). Auch in der mündlichen Verhandlung lässt sich aus seinen Angaben nicht schließen, dass er sich je bei einer politischen Partei aktiv engagiert hat („R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? BP: Ich habe die Parteien gemocht. Ich hatte daran Interesse, aber ich war noch zu jung.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Sogar auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er zwar an, sich der PYK-S angeschlossen zu haben, jedoch habe er aufgrund seiner Arbeit bei der Peschmerga im Irak keine Zeit gehabt, politisch aktiv zu sein („R: In der Beschwerde haben Sie erstmals eine Mitgliedsbestätigung bei der Partei PYKS (Yekiti Partei) vorgelegt. Ist diese echt und warum haben Sie diese Bestätigung nicht schon im Behördenverfahren vorgelegt bzw. erwähnt, dass Sie Mitglied dieser Partei sind? BP: Mein Vater war oppositionell. Ich habe die Demokratische Partei Kurdistans gemocht. Erst nach meiner Ausreise bin ich dieser Partei beigetreten. Nachdem der IS die Region angegriffen hat, habe ich bei der Peschmerga auf dem LKW gearbeitet. Daher hatte ich keine Zeit politisch aktiv zu sein. Daher wollte ich über dieses Thema nicht sprechen.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Aufgrund dieser Widersprüche und der mehrmaligen Verweigerung weiterer Aussagen über die Mitgliedschaft in der Partei („R: Weiß jemand in Syrien, dass Sie Mitglied dieser Partei waren bzw. sind? BP: Ich möchte über dieses Thema nicht sprechen, darf ich das? […] R: In Ihrer Einvernahme beim BFA wurden Sie konkret gefragt, ob Sie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren, und Sie haben ausdrücklich gesagt „Nein, ich hatte mit den Parteien gar nichts zu tun“. Wie passt das mit Ihrer Mitgliedsbestätigung von der Yekiti Partei zusammen? BP: Ich möchte über dieses Thema nicht sprechen, also über die Partei. Ich wurde deswegen erniedrigt.“, Verhandlungsschrift, S. 8 f.) ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PYK-S (Yekiti) Partei nicht glaubwürdig. Weiters ist an der Echtheit der Bestätigung zu zweifeln: Nach erfolgter Übersetzung in der mündlichen Verhandlung durch die Dolmetscherin war aus der Bestätigung zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schon seit 2014 Mitglied der Partei gewesen sein soll (Verhandlungsschrift, S. 9), wobei nicht nachzuvollziehen ist, warum er diesen nach dem Beschwerdevorbringen maßgeblichen Umstand bei der Erstbefragung und Einvernahme nicht nur nicht erwähnte, sondern ausdrücklich erklärte, dass er mit Parteien gar nichts zu tun gehabt habe. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaftsbestätigung nur in Kopie vorgelegt hat und diese nicht auf Anzeichen einer möglichen Fälschung überprüft werden kann („R: Mit Ihrer Beschwerde haben Sie nur eine Kopie der Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft bei der PYSK (Yekiti Partei) vorgelegt. Können Sie dieses Dokument auch im Original vorlegen? BP: Nein, das Original befindet sich im Irak, im Büro der Partei. Angehörige dieser Partei in Deutschland haben mich gefragt, ob ich hier in Österreich in dieser Partei aktiv werden will. Ich will das eigentlich nicht. Ich habe mit der Peschmerga gearbeitet, als der IS das Gebiet angegriffen hat. In Syrien haben die Apojis mich nicht in Ruhe gelassen. In Österreich will ich nur arbeiten und mich um mein privates Leben kümmern.“, Verhandlungsschrift, S. 9). Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm von der Partei zwar eine „An die zuständigen Stellen“ gerichtete Bestätigung ausgestellt worden sei, ihm diese Bestätigung aber nicht im Original ausgehändigt worden sei, sondern das Original „im Büro der Partei“ unter Verschluss gehalten werde, erscheint lebensfremd und daher nicht glaubwürdig. Auch im Lichte der oben dargestellten Widersprüche kann diese Kopie daher nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung genügen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer mehr als 10 Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien ins Visier der kurdischen Streitkräfte geraten sein sollte. In den Länderberichten finden sich keinerlei Hinweise, dass es von kurdischer Seite zur Überwachung politischer Tätigkeiten im Ausland käme, weshalb es nicht wahrscheinlich scheint, dass die kurdischen Streitkräfte von seiner Mitgliedschaft bei der Peschmerga im Irak erfahren hätten. Obwohl sich aus einer Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation ergibt, dass die PYK-S als Teil des Kurdischen Nationalrats der PYD im Gebiet der AANES kritisch gegenüberstand, und manche Quellen darauf hinweisen, dass Mitglieder des Rates und der PYK-S in der Provinz Al Hasaka, mitunter auch in Al Qamishli und Al Qahtaniyya zwischen 2016-2022 regelmäßig von Verfolgungen, Verhaftungen und der Schließung von Parteibüros betroffen waren, ist daraus nicht erkennbar, dass alle Mitglieder der Partei, also auch solche, die nicht öffentlich in Erscheinung treten, von Verfolgungen betroffen wären (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“, 23.02.2024). Es ist abermals darauf zu verweisen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer überhaupt Mitglied dieser Partei war. Da der Beschwerdeführer selbst angab, wie bereits ausgeführt, mit Parteien nichts zu tun gehabt zu haben, keine Zeit gehabt zu haben, um politisch aktiv zu sein und dies auch in Österreich nicht möchte („[…] Angehörige dieser Partei in Deutschland haben mich gefragt, ob ich hier in Österreich in dieser Partei aktiv werden will. Ich will das eigentlich nicht. Ich habe mit der Peschmerga gearbeitet, als der IS das Gebiet angegriffen hat. In Syrien haben die Apojis mich nicht in Ruhe gelassen. In Österreich will ich nur arbeiten und mich um mein privates Leben kümmern.“, Verhandlungsschrift, S. 9), ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht mit einer Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten zu rechnen.Obwohl sich aus einer Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation ergibt, dass die PYK-S als Teil des Kurdischen Nationalrats der PYD im Gebiet der AANES kritisch gegenüberstand, und manche Quellen darauf hinweisen, dass Mitglieder des Rates und der PYK-S in der Provinz Al Hasaka, mitunter auch in Al Qamishli und Al Qahtaniyya zwischen 2016-2022 regelmäßig von Verfolgungen, Verhaftungen und der Schließung von Parteibüros betroffen waren, ist daraus nicht erkennbar, dass alle Mitglieder der Partei, also auch solche, die nicht öffentlich in Erscheinung treten, von Verfolgungen betroffen wären vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien Yekiti-Partei – Al-Qahtaniyya“, 23.02.2024). Es ist abermals darauf zu verweisen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer überhaupt Mitglied dieser Partei war. Da der Beschwerdeführer selbst angab, wie bereits ausgeführt, mit Parteien nichts zu tun gehabt zu haben, keine Zeit gehabt zu haben, um politisch aktiv zu sein und dies auch in Österreich nicht möchte („[…] Angehörige dieser Partei in Deutschland haben mich gefragt, ob ich hier in Österreich in dieser Partei aktiv werden will. Ich will das eigentlich nicht. Ich habe mit der Peschmerga gearbeitet, als der IS das Gebiet angegriffen hat. In Syrien haben die Apojis mich nicht in Ruhe gelassen. In Österreich will ich nur arbeiten und mich um mein privates Leben kümmern.“, Verhandlungsschrift, S. 9), ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht mit einer Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten zu rechnen. Weiters lassen die inkonsistenten Angaben zu seinen Familienangehörigen an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme, gab er das Alter seiner Eltern mit einem deutlichen Unterschied an, obwohl zwischen der Erstbefragung und Einvernahme nur ca. zwei Jahre lagen („Vater: XXXX ; Mutter: XXXX “, AS 27 und „Vater: XXXX Geburtsdatum ca. XXXX Jahre; Mutter XXXX Geburtsdatum: ca. XXXX Jahre“, AS 93). Weiters gab er bei der Erstbefragung an, drei Brüder und vier Schwestern zu haben (vgl. AS 27) und bei der Einvernahme vier Brüder und drei Schwestern (vgl. AS 94). Diese Wiedersprüche konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend aufklären („R: Hinsichtlich Ihrer Eltern und Ihrer in Syrien lebenden Geschwister haben Sie im bisherigen Verfahren nicht ganz konsistente Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, Ihre Eltern wären XXXX und XXXX Jahre alt und Sie hätten in Syrien 3 Brüder und 4 Schwestern. In Ihrer Einvernahme beim BFA, die 2 Jahre später stattgefunden hat, haben Sie hingegen gesagt, dass Ihre Eltern XXXX und XXXX Jahre alt sind, und Sie haben 4 Brüder und 3 Schwestern genannt. Wie kann das sein? BF: Ich kenne das Alter meiner Eltern nicht genau. Meine Brüder waren in Syrien. Einer war sogar bei den Apoji. Nachdem das syrische Regime gefallen ist und Afrin angegriffen wurde, ist mein Bruder in den Irak geflüchtet. Die Apoji haben meine anderen Brüder nicht in Ruhe gelassen. Daher sind sie auch in den Irak geflüchtet. Sie wollten meinen jüngeren Bruder rekrutieren und meine Schwestern sind verheiratet.“, Verhandlungsschrift, S. 6).Weiters lassen die inkonsistenten Angaben zu seinen Familienangehörigen an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme, gab er das Alter seiner Eltern mit einem deutlichen Unterschied an, obwohl zwischen der Erstbefragung und Einvernahme nur ca. zwei Jahre lagen („Vater: römisch 40 ; Mutter: römisch 40 “, AS 27 und „Vater: römisch 40 Geburtsdatum ca. römisch 40 Jahre; Mutter römisch 40 Geburtsdatum: ca. römisch 40 Jahre“, AS 93). Weiters gab er bei der Erstbefragung an, drei Brüder und vier Schwestern zu haben vergleiche AS 27) und bei der Einvernahme vier Brüder und drei Schwestern vergleiche AS 94). Diese Wiedersprüche konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend aufklären („R: Hinsichtlich Ihrer Eltern und Ihrer in Syrien lebenden Geschwister haben Sie im bisherigen Verfahren nicht ganz konsistente Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, Ihre Eltern wären römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und Sie hätten in Syrien 3 Brüder und 4 Schwestern. In Ihrer Einvernahme beim BFA, die 2 Jahre später stattgefunden hat, haben Sie hingegen gesagt, dass Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind, und Sie haben 4 Brüder und 3 Schwestern genannt. Wie kann das sein? BF: Ich kenne das Alter meiner Eltern nicht genau. Meine Brüder waren in Syrien. Einer war sogar bei den Apoji. Nachdem das syrische Regime gefallen ist und Afrin angegriffen wurde, ist mein Bruder in den Irak geflüchtet. Die Apoji haben meine anderen Brüder nicht in Ruhe gelassen. Daher sind sie auch in den Irak geflüchtet. Sie wollten meinen jüngeren Bruder rekrutieren und meine Schwestern sind verheiratet.“, Verhandlungsschrift, S. 6). Dass der Beschwerdeführer in Syrien den kurdischen Selbstverteidigungsdienst nicht abgeleistet hat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme („Auch von der Arbeiterpartei Kurdistans werde ich gesucht, weil ich mich im Irak den Selbstverteidigungskräften der Peschmerga angeschlossen habe und nicht in Syrien“, AS 103). Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ ist, folgt aus dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, dem zufolge gemäß dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  22. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe (vgl. LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025).Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ ist, folgt aus dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, dem zufolge gemäß dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  23. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe vergleiche LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025). Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handle es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei (AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehene Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst.Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handle es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehene Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, dass die kurdischen Streitkräfte ihn für den Selbstverteidigungsdienst rekrutieren wollen würden („Es ist, angesichts der sich Anfang Dezember 2024 verschärfenden Konflikte in Syrien, auch durchaus wahrscheinlich, dass das „kurdische“ Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ erneut ausgedehnt wird und der BF eine Zwangsrekrutierung auch durch die Kurden befürchten muss.“, AS 618). In der Einvernahme gab er dazu an, dass er wahrscheinlich nicht von den kurdischen Streitkräften rekrutiert werden würde („F: Würde Ihnen bei einer Rückkehr in die syrischen kurdengebiete eine Rekrutierung drohen? A: Wahrscheinlich nicht. F: […] Sie haben die Altersgrenze überschritten. Was sagen Sie dazu? A: Rekrutiert würde ich wahrscheinlich nicht werden, aber ich würde von der Arbeiterpartei Kurdistans Probleme bekommen wegen meiner Demonstrationsteilnahme und weil ich im Irak bei der Peschmerga war, deswegen würde ich verhaftet.“, AS 105). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar allgemein von einer Verfolgung durch kurdische Selbstverteidigungskräfte sprach, aber mit keinem Wort erwähnte, dass es einen Einberufungsbefehl von kurdischen Selbstverteidigungskräften gegeben hätte oder er von den kurdischen Selbstverteidigungskräften gesucht worden wäre. Zur Umsetzung der Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte ist den bisherigen Länderberichten zu entnehmen, dass in Gebieten, welche sich unter kurdischer Kontrolle befinden, die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ – zunächst – durch die Medien (bzw. in der Folge) durch ein Schreiben erfolgen. Dort wird verkündet, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdienstes" dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Weiters wird ausgeführt, dass Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints stattfinden und es zu Ausforschungen kommt, welche gewaltsam durchgesetzt werden. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem “Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Eine Verweigerung des Wehrdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung wird dem Beschwerdeführer aus diesem Grund keine oppositionelle Haltung unterstellt. Aktuell beträgt die Dauer des Wehrdienstes ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Wehrdienstverweigerer können mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (zum Beispiel bei der Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während eine andere Quelle nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichtete ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die Österreichische Botschaft Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Jedoch dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ selbst dann, wenn er altersmäßig noch für diesen Dienst in Frage käme, auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Warum (aufgrund welcher individuell-konkret risikoerhöhenden Faktoren) gerade der Beschwerdeführer im Zuge eines Selbstverteidigungsdienstes gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, hat er nicht dargetan. Anhaltspunkte für ein diesbezüglich erhöhtes Risiko sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines solchen Szenarios den Feststellungen zugrunde zu legen, wäre wiederum nicht statthaft, zumal es den Klarstellungen in der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen. Ein solcher „Automatismus“ ließ sich den Länderberichten auch vor dem Sturz des Assad-Regimes hinsichtlich der Frage, ob ein den (staatlichen) Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, nicht entnehmen. Umso mehr muss dies für die kurdische Selbstverteidigungspflicht gelten, stellt sich doch die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle der (ehemaligen) syrischen Regierung befanden. Aus den derzeit verfügbaren Länderberichten ergibt sich nach wie vor, dass die kurdischen Streitkräfte in Syrien keine Zwangsrekrutierungen vornehmen. Es haben sich unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese Informationen nicht mehr gültig wären. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass auch aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung drohe. Den Länderberichten war auch vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richteten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (LIB Version 11, S. 302 f). Überdies ist die Verfolgung durch die (ehemalige) syrische Regierung, wie bereits ausgeführt, derzeit ausgeschlossen, womit dieses Vorbringen ins Leere geht. Andere Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen und ergeben sich zudem nicht aus den Länderberichten. 3.3 Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten, für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutsamen Umstände – unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums – für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 4 Rechtliche Beurteilung 4.1 Zu Spruchpunkt A) 4.1.1 Zur Flüchtlingseigenschaft: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“ § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“ Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., X ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden).Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden vergleiche EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., römisch zehn ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (v

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