4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen. Syrien habe er im Jänner 2016 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle keine Waffe tragen, niemanden töten und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg.Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu stammen. Syrien habe er im Jänner 2016 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle keine Waffe tragen, niemanden töten und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der Beschwerdeführer an, im Dorf XXXX gelebt zu haben. Syrien habe er 2016 illegal über die Türkei verlassen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Syrien habe er 2016 illegal über die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach den Vorfällen in Syrien desertiert sei. Er sei beim Militär gewesen und habe vom Volksmassenmord und dem Massaker am syrischen Volk gehört. Das sei seitens des Regimes, der Hisbollah, der Milizen und auch Russlands gewesen. Sein Vater habe dann den Entschluss gefasst, dass er nicht mehr im Land bleiben dürfe. Er habe gewartet, dass das Regime vielleicht in diesem oder dem nächsten Jahr gestürzt wird, und sei dann ausgereist. Die syrische Regierung sehe ihn als Verräter des Heimatlandes, und als Soldat wäre seine Strafe das Todesurteil durch Schüsse. Er sei in die Türkei gereist, wo er drei Monate geblieben sei. Dann sei er zwei Jahre im Sudan und anschließend in Katar gewesen. Als die Probleme im Sudan mit Al Bashir und der Regierung begonnen hätten, habe er seine Frau und die Kinder nach Syrien geschickt, weil er ihre Leben nicht in Gefahr bringen wollte und sie daher in Syrien in Sicherheit bringen wollte. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil es hier Sicherheit für ihn gebe. Er wolle auch nützlich für das Land sein und arbeite seit einem Jahr und zwei Monaten offiziell mit einem Dienstvertrag bei einer Reinigungsfirma. Auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nur vom Regime gesucht werde und ansonsten nichts vorbringen wolle. Er wolle nur in Sicherheit und Freiheit leben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme beim BFA äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die Kurden in rekrutieren wollten, damit er für sie (gegen das Regime) kämpfe. Es habe ihn allerdings noch niemand versucht zu rekrutieren. Seine Herkunftsregion liege an der Front, dort gebe es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befinde sich an der anderen Seite des Euphrats. Da er nicht kämpfen wollte, sei er desertiert. Den letzten direkten Kontakt zu einer Behörde oder Institution des syrischen Regimes in Syrien habe er 2012 gehabt, als er noch vor seiner Fahnenflucht seinen Ehevertrag unterschrieben habe. Ein späterer Kontakt im Jahr 2022 sei über das Internet erfolgt, wo jeder Syrer einsteigen könne und dann Zugang habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Waffe tragen wolle und als Reservist für die syrische Armee desertiert sei. Seit der Änderung der Situation in Syrien Anfang Dezember 2024 habe die SDF Interesse an ihm, weil er kampferprobt sei, und daher fürchte er die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte bei seiner Rückkehr. Da seine Herkunftsprovinz stark umkämpft sei und die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden sei, würden die kurdischen Streitkräfte jeden rekrutieren, der kämpfen könne. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Waffe tragen wolle und als Reservist für die syrische Armee desertiert sei. Seit der Änderung der Situation in Syrien Anfang Dezember 2024 habe die SDF Interesse an ihm, weil er kampferprobt sei, und daher fürchte er die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte bei seiner Rückkehr. Da seine Herkunftsprovinz stark umkämpft sei und die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden sei, würden die kurdischen Streitkräfte jeden rekrutieren, der kämpfen könne. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom XXXX am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom römisch 40 am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Dorf XXXX geboren. In Syrien hat er die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an das Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. In Syrien hat er die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an das Dorf römisch 40 . Das Dorf XXXX befindet sich derzeit unter Kontrolle der Kurden (SDF).Das Dorf römisch 40 befindet sich derzeit unter Kontrolle der Kurden (SDF). Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. In weiterer Folge reiste er nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an.Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. In weiterer Folge reiste er nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet und hat auch zum Teil seinen Reservedienst für die syrische Armee abgeleistet, bis er desertiert ist. Für den Beschwerdeführer besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die HTS. Er hat seinen Selbstverteidigungsdienst für die kurdische Selbstverwaltung nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“. Besondere Spezialausbildungen, Fähigkeiten oder Kenntnisse, die ihn dennoch für die SDF wertvoll machen würden, weist der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung würde dem – der arabischen Volksgruppe zugehörigen – Beschwerdeführer selbst dann, wenn er noch zum Selbstverteidigungsdienst verpflichtet wäre und diesen verweigerte, aus diesem Grund keine oppositionelle Haltung unterstellt. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“, für die er aufgrund seines Alters nicht mehr herangezogen würde, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Der Beschwerdeführer lehnt die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ nicht aus politischen oder aus Gewissensgründen ab. Der Beschwerdeführer ist nicht in Gefahr, in Syrien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 2.3 Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht: „
dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe (vgl. LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025). Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach „die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden“ sei, wird durch die verfügbaren Länderinformationen nicht gestützt.Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ ist, folgt aus dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, dem zufolge
dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe vergleiche LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025). Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach „die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden“ sei, wird durch die verfügbaren Länderinformationen nicht gestützt. Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handelt es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei (AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehenen Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst.Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handelt es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehenen Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst. Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme die Vermutung, dass die kurdischen Streitkräfte ihn rekrutieren wollten (AS 134, „LA: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure oder Milizien jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? VP: Alle wollen uns rekrutieren. Die Kurden wollen uns rekrutieren, dass wir gegen das Regime kämpfen und umgekehrt auch. Wir kämpfen nicht gegen einen ausländischen Feind, sondern wir bekämpfen uns gegenseitig.“). Nachdem er gefragt wurde, ob es bereits Versuche gegeben habe, ihn persönlich zu rekrutieren, gab er jedoch an: „Mich persönlich hat noch niemand versucht zu rekrutieren. Unser Gebiet liegt an der Front. Dort gibt es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befindet sich an der anderen Seite des Euphrats. Ich möchte auch nicht kämpfen, deshalb desertierte ich.“ (AS 134). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zwar allgemein von einer drohenden Rekrutierung sprach, aber mit keinem Wort erwähnte, dass es einen Einberufungsbefehl gegeben hätte oder er von den SDF aufgesucht worden wäre („Da ich lange für die syrische Armee kämpfen musste, bin ich kampferprobt. Daher wird die SDF sicher ein Interesse daran haben, mich zu rekrutieren. Ich habe bereits am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] bei der Polizei angegeben, dass ich den Wehdienst vehement ablehne. Im Falle einer Rückkehr befürchte ich, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.“ Beschwerde, AS 476). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass die kurdische Armee bisher keine Rekrutierungsversuche unternommen hat („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9).Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme die Vermutung, dass die kurdischen Streitkräfte ihn rekrutieren wollten (AS 134, „LA: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure oder Milizien jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? VP: Alle wollen uns rekrutieren. Die Kurden wollen uns rekrutieren, dass wir gegen das Regime kämpfen und umgekehrt auch. Wir kämpfen nicht gegen einen ausländischen Feind, sondern wir bekämpfen uns gegenseitig.“). Nachdem er gefragt wurde, ob es bereits Versuche gegeben habe, ihn persönlich zu rekrutieren, gab er jedoch an: „Mich persönlich hat noch niemand versucht zu rekrutieren. Unser Gebiet liegt an der Front. Dort gibt es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befindet sich an der anderen Seite des Euphrats. Ich möchte auch nicht kämpfen, deshalb desertierte ich.“ (AS 134). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zwar allgemein von einer drohenden Rekrutierung sprach, aber mit keinem Wort erwähnte, dass es einen Einberufungsbefehl gegeben hätte oder er von den SDF aufgesucht worden wäre („Da ich lange für die syrische Armee kämpfen musste, bin ich kampferprobt. Daher wird die SDF sicher ein Interesse daran haben, mich zu rekrutieren. Ich habe bereits am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] bei der Polizei angegeben, dass ich den Wehdienst vehement ablehne. Im Falle einer Rückkehr befürchte ich, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.“ Beschwerde, AS 476). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass die kurdische Armee bisher keine Rekrutierungsversuche unternommen hat („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9). Aus den derzeit verfügbaren Länderberichten ergibt sich, dass die kurdischen Streitkräfte in Syrien keine Zwangsrekrutierungen von Männern über 27 Jahren vornehmen. Es haben sich unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung keine Anhaltspunkte ergeben, wonach diese Informationen nicht mehr gültig wären. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen im syrischen Wehrdienst nun mit besonderer Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Streitkräften rekrutiert würde, ist nicht nachzuvollziehen, da er selbst in der Einvernahme („Ich war einfacher Soldat.“, AS 130) und in der mündlichen Verhandlung angab, dass er nur einfacher Soldat war und keine besondere Tätigkeit im Militär ausübte („R: Welche Funktion hatten Sie im Militärdienst? BP: Ich war kein Berufssoldat, der zehn Jahre oder länger dienen muss. Ich war ein normaler Rekrut, Unteroffizier, weil ich ein Studium, an einem Institut, an einem technischen Institut absolviert habe. Man wird in der Regel abgerüstet. R: Haben Sie eine militärische Spezialausbildung, die Sie für eine Armee besonders attraktiv machen würde? BP: Ich war genauso, wie die andern Soldaten. Ich habe ein Training absolviert, dann wurde ich in einer Einheit stationiert. So lautet das Militärgesetz.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Zur Umsetzung der Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Gebieten, welche sich unter kurdischer Kontrolle befinden, die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ – zunächst – durch die Medien (bzw. in der Folge) durch ein Schreiben erfolgen. Dort wird verkündet, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Weiters wird ausgeführt, dass Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints stattfinden und es zu Ausforschungen kommt, welche gewaltsam durchgesetzt werden. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem “Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse auf. Eine Verweigerung des Wehrdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung würde daher dem – der arabischen Volksgruppe zugehörigen – Beschwerdeführer aus diesem Grund selbst dann keine oppositionelle Haltung unterstellt, wenn er noch der Selbstverteidigungspflicht unterliegen würde, was allerdings – wie gezeigt – nicht der Fall ist. Den Länderberichten zufolge sind alle ethnischen Gruppen zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern. Insgesamt lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass der Volksgruppe der Araber angehörende Personen, die den Militärdienst verweigern, anders behandelt würden. Aktuell beträgt die Dauer des Wehrdienstes ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Wehrdienstverweigerer können mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (zum Beispiel bei der Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während eine andere Quelle nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichtete ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die Österreichische Botschaft Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht sehen. Eine Einzelfallbeurteilung ergibt fallgegenständlich keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, von der kurdischen Selbstverwaltung als politisch oppositionell angesehen zu werden, zumal hinzutretende Risikofaktoren nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, sich jemals oppositionell gegen die kurdische Selbstverwaltung oder die kurdischen Streitkräfte engagiert zu haben oder in anderer Hinsicht (aus Sicht der Selbstverwaltung negativ) hervorgetreten zu sein. Somit besteht kein Grund, anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn er trotz seines Alters für die Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ herangezogen würde und diese tatsächlich verweigerte, von der kurdischen Selbstverwaltung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ auch nicht gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Individuell-konkret risikoerhöhende Faktoren, die dazu führen könnten, dass gerade der Beschwerdeführer im Zuge eines abzuleistenden Selbstverteidigungsdienstes gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, hat er nicht dargetan. Anhaltspunkte für ein diesbezüglich erhöhtes Risiko sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines solchen Szenarios den Feststellungen zugrunde zu legen, wäre wiederum nicht statthaft, zumal es den Klarstellungen in der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen. Ein solcher „Automatismus“ ließ sich den Länderberichten auch vor dem Fall der Assad-Regierung hinsichtlich der Frage, ob ein den (staatlichen) Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, nicht entnehmen. Umso mehr muss dies für die kurdische Selbstverteidigungspflicht gelten, stellt sich doch die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle der (ehemaligen) syrischen Regierung befanden. Der Unwillen des Beschwerdeführers, der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, gründet auch nicht in seinem Gewissen oder seiner politischen Einstellung: Diesbezüglich ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer den (staatlichen) Militärdienst nicht aus politischen oder aus Gewissensgründen verweigert, zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich (bloß) vor der Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes im Allgemeinen fürchtet, ohne dass dies in seinem Gewissen oder seiner politischen Einstellung gründet („R: Warum konkret wollen Sie nicht in den Militärdienst der Kurden? Was lehnen Sie ab? Bitte schildern Sie mir ihre konkreten Befürchtungen. BP: Ich bin ein friedlicher Mensch. Ich möchte niemanden töten und selbst nicht getötet werden. Ich möchte in Sicherheit leben und in unserem Gebiet gibt es viele Stämme. Falls ich eine Person von der anderen Seite (von einem anderen Stamm) töte, dann wird der Konflikt sich verbreiten. Ich möchte, ein sicheres, stabiles Leben führen. Ich will mich von Konflikten und Kriegen weit entfernen und daher bin ich desertiert. Falls mich die Kurden rekrutieren und falls ich im Krieg getötet werde, was wird meiner Familie und meinen Kindern in diesem Fall passieren? Wie können sie dann leben?“, Verhandlungsschrift, S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des Selbstverteidigungsdienstes durch den Beschwerdeführer auf politischen oder auf Gewissensgründen beruhen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch abermals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht mehr der potentiellen Zielgruppe für den Selbstverteidigungsdienst angehört, sodass seine Furcht vor einer Heranziehung zum Selbstverteidigungsdienst auch schon deshalb unbegründet ist. Andere Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen und ergeben sich zudem nicht aus den Länderberichten. 3.3 Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten, für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Falles bedeutsamen Umstände – unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums – für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 4 Rechtliche Beurteilung: 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 4.1 Zu Spruchpunkt A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 4.1.1 Zur Flüchtlingseigenschaft:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., X ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden).Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden vergleiche EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., römisch zehn ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; 04.11.1992, 92/01/0560). Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; 04.11.1992, 92/01/0560). Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das bedeutet: Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung („Glaubwürdigkeit“ der Angaben des Asylwerbers) gleichgesetzt werden, weil die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungs-gerichts vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden können (vgl. jeweils mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386).Das bedeutet: Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung („Glaubwürdigkeit“ der Angaben des Asylwerbers) gleichgesetzt werden, weil die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungs-gerichts vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden können vergleiche jeweils mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386). Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer „50 %-igen Wahrscheinlichkeit“ zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde legte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (siehe VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer „50 %-igen Wahrscheinlichkeit“ zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde legte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (siehe VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
G 2005 dient die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Flucht-gründe zu beziehen (vgl. hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Flucht-gründe zu beziehen vergleiche hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat Syrien aus den in der GFK genannten Gründen konkret und gezielt verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Verfolgung durch die syrische Regierung oder irgendeine andere Konfliktpartei im syrischen Bürgerkrieg, etwa durch die Kurden. 4.1.2 Zur Bestimmung des Heimatortes: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN). Einem Vorschlag der EU-Asylagentur zufolge ist als Herkunftsregion ein Gebiet oder eine Region von geografischer Signifikanz in Relation zum Staatsgebiet heranzuziehen (Publikation der EU-Asylagentur „Qualification for International Protection – Judicial analysis“, Second Edition, Jänner 2023, S. 142: „tends to suggest an area or region of geographical significance relative to the country as a whole“). Bei der Bestimmung der Heimatregion wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Regelfall jedenfalls nicht zwingend auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in der der Arabischen Republik Syrien die Gliederung in Gouvernements, Distrikte und Unterdistrikte – abzustellen sein. Wie sich aus den Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien ergibt, hat der Beschwerdeführer die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an die Provinz XXXX und das Dorf XXXX . Dieses Gebiet ist daher als Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestimmen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht, was nicht der Fall ist. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX ist unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Wie sich aus den Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien ergibt, hat der Beschwerdeführer die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an die Provinz römisch 40 und das Dorf römisch 40 . Dieses Gebiet ist daher als Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestimmen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht, was nicht der Fall ist. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 ist unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. 4.1.3 Zur Verfolgung aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion kann daher dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. jeweils mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion kann daher dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche jeweils mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der GFK genannten Gründen stehen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141).Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der GFK genannten Gründen stehen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141). Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (siehe dazu bereits oben), ist es für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141, mwN).Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (siehe dazu bereits oben), ist es für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141, mwN). Auch kann eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die – fallgegenständlich nicht erfolgte – Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2023/14/0199, mwN).Auch kann eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die – fallgegenständlich nicht erfolgte – Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.06.20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.