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{'item': 'W248 2305265-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 3§ 8§ 74Art. 15§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW248 2305265-1 Spruch, W248 2305265-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen. Syrien habe er im Jänner 2016 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle keine Waffe tragen, niemanden töten und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg.Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu stammen. Syrien habe er im Jänner 2016 illegal verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle keine Waffe tragen, niemanden töten und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der Beschwerdeführer an, im Dorf XXXX gelebt zu haben. Syrien habe er 2016 illegal über die Türkei verlassen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Syrien habe er 2016 illegal über die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach den Vorfällen in Syrien desertiert sei. Er sei beim Militär gewesen und habe vom Volksmassenmord und dem Massaker am syrischen Volk gehört. Das sei seitens des Regimes, der Hisbollah, der Milizen und auch Russlands gewesen. Sein Vater habe dann den Entschluss gefasst, dass er nicht mehr im Land bleiben dürfe. Er habe gewartet, dass das Regime vielleicht in diesem oder dem nächsten Jahr gestürzt wird, und sei dann ausgereist. Die syrische Regierung sehe ihn als Verräter des Heimatlandes, und als Soldat wäre seine Strafe das Todesurteil durch Schüsse. Er sei in die Türkei gereist, wo er drei Monate geblieben sei. Dann sei er zwei Jahre im Sudan und anschließend in Katar gewesen. Als die Probleme im Sudan mit Al Bashir und der Regierung begonnen hätten, habe er seine Frau und die Kinder nach Syrien geschickt, weil er ihre Leben nicht in Gefahr bringen wollte und sie daher in Syrien in Sicherheit bringen wollte. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil es hier Sicherheit für ihn gebe. Er wolle auch nützlich für das Land sein und arbeite seit einem Jahr und zwei Monaten offiziell mit einem Dienstvertrag bei einer Reinigungsfirma. Auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nur vom Regime gesucht werde und ansonsten nichts vorbringen wolle. Er wolle nur in Sicherheit und Freiheit leben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme beim BFA äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die Kurden in rekrutieren wollten, damit er für sie (gegen das Regime) kämpfe. Es habe ihn allerdings noch niemand versucht zu rekrutieren. Seine Herkunftsregion liege an der Front, dort gebe es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befinde sich an der anderen Seite des Euphrats. Da er nicht kämpfen wollte, sei er desertiert. Den letzten direkten Kontakt zu einer Behörde oder Institution des syrischen Regimes in Syrien habe er 2012 gehabt, als er noch vor seiner Fahnenflucht seinen Ehevertrag unterschrieben habe. Ein späterer Kontakt im Jahr 2022 sei über das Internet erfolgt, wo jeder Syrer einsteigen könne und dann Zugang habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) aus, dass sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben hätten. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Waffe tragen wolle und als Reservist für die syrische Armee desertiert sei. Seit der Änderung der Situation in Syrien Anfang Dezember 2024 habe die SDF Interesse an ihm, weil er kampferprobt sei, und daher fürchte er die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte bei seiner Rückkehr. Da seine Herkunftsprovinz stark umkämpft sei und die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden sei, würden die kurdischen Streitkräfte jeden rekrutieren, der kämpfen könne. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Waffe tragen wolle und als Reservist für die syrische Armee desertiert sei. Seit der Änderung der Situation in Syrien Anfang Dezember 2024 habe die SDF Interesse an ihm, weil er kampferprobt sei, und daher fürchte er die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte bei seiner Rückkehr. Da seine Herkunftsprovinz stark umkämpft sei und die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden sei, würden die kurdischen Streitkräfte jeden rekrutieren, der kämpfen könne. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom XXXX am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom römisch 40 am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Dorf XXXX geboren. In Syrien hat er die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an das Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. In Syrien hat er die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an das Dorf römisch 40 . Das Dorf XXXX befindet sich derzeit unter Kontrolle der Kurden (SDF).Das Dorf römisch 40 befindet sich derzeit unter Kontrolle der Kurden (SDF). Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. In weiterer Folge reiste er nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an.Im Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus. In weiterer Folge reiste er nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er suchte auf seiner Reise in keinem anderen Land um Asyl an. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet und hat auch zum Teil seinen Reservedienst für die syrische Armee abgeleistet, bis er desertiert ist. Für den Beschwerdeführer besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die HTS. Er hat seinen Selbstverteidigungsdienst für die kurdische Selbstverwaltung nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“. Besondere Spezialausbildungen, Fähigkeiten oder Kenntnisse, die ihn dennoch für die SDF wertvoll machen würden, weist der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung würde dem – der arabischen Volksgruppe zugehörigen – Beschwerdeführer selbst dann, wenn er noch zum Selbstverteidigungsdienst verpflichtet wäre und diesen verweigerte, aus diesem Grund keine oppositionelle Haltung unterstellt. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“, für die er aufgrund seines Alters nicht mehr herangezogen würde, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Der Beschwerdeführer lehnt die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ nicht aus politischen oder aus Gewissensgründen ab. Der Beschwerdeführer ist nicht in Gefahr, in Syrien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 2.3 Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht: „

  1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch: العدوا ردع - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  2. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  3. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  4. auf 8.
  5. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  6. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  7. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  8. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  9. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  10. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch ر الر ا - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  11. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  13. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  14. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  15. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  16. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“ Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11: „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  17. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). […]“ 3 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme durch das BFA, in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Quellen zur maßgeblichen Situation in Syrien herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11) ● Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ ● „Regional Flash Update #14 Syria situation crisis“ von UNHCR, 13.02.2025 ● „Operational Framework – Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs“ von UNHCR, Februar 2025 ● „COI Query Response – Syria – Conflict“ des Refugee Documentation Centre of Ireland, 12.12.2024 ● Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025 (siehe Anhang) ● Anfragebeantwortung ACCORD, „Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte“, 23.01.2025 ● Iran Update, Institute für the study of war, 07.01.2025 ● Iran Update, Institute for the study of war, 07.03.2025 ● Thematic COI Report – „Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government“, Jänner 2025 ● „Regional Flash Update 17 - Syria situation crisis“, UNHCR, 07.03.2025 ● „Regional Flash Update 18 - Syria situation crisis“, UNHCR, 14.03.2025 ● EUAA Country of Origin Information: Syria Country Focus, March 2025 ● AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ [a-12592-v2] 3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und zu den Sprachkenntnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen. Sein Geburtsdatum hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Die Feststellungen zur geografischen Herkunft und zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung (AS 17), seiner Einvernahme (AS 123; „LA: Wo haben Sie zuletzt gelebt? VP: In XXXX . LA: Haben Sie immer dort gewohnt? VP: Ja.“) und in der mündlichen Verhandlung („R: Wo sind Sie aufgewachsen? BP: Ich bin in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. R: Wo haben Sie in Syrien überall gewohnt? BP: Ich habe nur im Dorf gelebt. Nur während meines Studiums habe ich in der Stadt XXXX zwei Jahre lang gelebt.“, Verhandlungsschrift, S. 5), an denen zu zweifeln kein Grund besteht.Die Feststellungen zur geografischen Herkunft und zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung (AS 17), seiner Einvernahme (AS 123; „LA: Wo haben Sie zuletzt gelebt? VP: In römisch 40 . LA: Haben Sie immer dort gewohnt? VP: Ja.“) und in der mündlichen Verhandlung („R: Wo sind Sie aufgewachsen? BP: Ich bin in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. R: Wo haben Sie in Syrien überall gewohnt? BP: Ich habe nur im Dorf gelebt. Nur während meines Studiums habe ich in der Stadt römisch 40 zwei Jahre lang gelebt.“, Verhandlungsschrift, S. 5), an denen zu zweifeln kein Grund besteht. Dass sich das Dorf XXXX derzeit unter Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus den Einsichtnahmen in die tagesaktuelle Syrien-Karte https://syria.liveuamap.com/ und in die historische Syrien-Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zum Entscheidungszeitpunkt, wonach das Dorf XXXX knapp an der Grenze zu dem von der HTS kontrollierten Gebiet liegt, jedoch auf der östlichen Seite des Euphrats, welche sich unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet. Dies stimmt im Grunde mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein („R: Welche Partei im syrischen Konflikt hatte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise die Kontrolle über XXXX ? BP: Die Kurden und die Amerikaner. Formationen der PKK und PYD. R: Wissen Sie, wer jetzt dort die Kontrolle hat? BP: Wir wurden in zwei Teile aufgeteilt, der westliche Teil ist unter der Kontrolle der terroristischen Al-Nusra Front, der östliche Teil wird von der PKK, PYD und den Amerikanern kontrolliert. Wir sind zwischen dem Hammer und dem Amboss.“, Verhandlungsschrift, S. 5). Dass sich das Dorf römisch 40 derzeit unter Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus den Einsichtnahmen in die tagesaktuelle Syrien-Karte https://syria.liveuamap.com/ und in die historische Syrien-Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html zum Entscheidungszeitpunkt, wonach das Dorf römisch 40 knapp an der Grenze zu dem von der HTS kontrollierten Gebiet liegt, jedoch auf der östlichen Seite des Euphrats, welche sich unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet. Dies stimmt im Grunde mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein („R: Welche Partei im syrischen Konflikt hatte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise die Kontrolle über römisch 40 ? BP: Die Kurden und die Amerikaner. Formationen der PKK und PYD. R: Wissen Sie, wer jetzt dort die Kontrolle hat? BP: Wir wurden in zwei Teile aufgeteilt, der westliche Teil ist unter der Kontrolle der terroristischen Al-Nusra Front, der östliche Teil wird von der PKK, PYD und den Amerikanern kontrolliert. Wir sind zwischen dem Hammer und dem Amboss.“, Verhandlungsschrift, S. 5). Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und zu seiner Reise bis nach Österreich folgen insbesondere aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung, seiner Einvernahme („Juni 2016 […] illegal in die Türkei“, AS 124) und in der mündlichen Verhandlung („R: Auf welchem Weg sind Sie aus Syrien ausgereist? Wie haben Sie das gemacht? BP: Ich habe Syrien im Jahr 2016 verlassen. Ich bin von Azaz nach Afrin (Aleppo), weiter nach Harim (Idlib) und von dort aus nach Reyhanli in die Türkei zu Fuß gegangen. Das war im Juni.“, Verhandlungsschrift, S. 10). Der Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. 3.2 Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Dass er seinen Wehrdienst und einen Teil des Reservedienstes in Syrien abgeleistet hat, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 130; „BP: Ich bin nicht abgerüstet. Ich habe den Wehrdienst geleistet und dann musste ich den Reservedienst direkt nach der Beendigung des Wehrdienstes leisten.“ Verhandlungsschrift, S. 8); daran zu zweifeln besteht kein Grund. Dass er während seines Reservedienstes desertiert ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme („Am 19.08.2012, als die Vorfälle begonnen haben, bin ich desertiert.“, AS 130) und in der mündlichen Verhandlung („[…] Ich bin seit dem 19.08.2012 desertiert. […]“, Verhandlungsschrift, S. 7)Dass er seinen Wehrdienst und einen Teil des Reservedienstes in Syrien abgeleistet hat, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 130; „BP: Ich bin nicht abgerüstet. Ich habe den Wehrdienst geleistet und dann musste ich den Reservedienst direkt nach der Beendigung des Wehrdienstes leisten.“ Verhandlungsschrift, S. 8); daran zu zweifeln besteht kein Grund. Dass er während seines Reservedienstes desertiert ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme („Am 19.08.2012, als die Vorfälle begonnen haben, bin ich desertiert.“, AS 130) und in der mündlichen Verhandlung („[…] Ich bin seit dem 19.08.2012 desertiert. […]“, Verhandlungsschrift, S. 7) Dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die Übergangsregierung der HTS zu befürchten hat, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen. Bezüglich der Rekrutierung zum Wehrdienst ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die HTS auf freiwillige Rekrutierungen setzt (EUAA, Country Focus Syria, März 2025, S. 23). Der Beschwerdeführer ist Araber und sunnitischer Moslem und hat daher keine Verfolgung durch die HTS aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu befürchten. Dass er seinen Selbstverteidigungsdienst für die kurdische Selbstverwaltung nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus der Beschwerde (vgl. S. 2) und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9) und ist nicht zu bezweifeln.Dass er seinen Selbstverteidigungsdienst für die kurdische Selbstverwaltung nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus der Beschwerde vergleiche S. 2) und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9) und ist nicht zu bezweifeln. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ ist, folgt aus dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, dem zufolge

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe (vgl. LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025). Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach „die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden“ sei, wird durch die verfügbaren Länderinformationen nicht gestützt.Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht im wehrpflichtigen Alter für die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ ist, folgt aus dem Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, dem zufolge

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben; gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe vergleiche LIB, S. 157). Diesbezüglich ist aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025 zu erkennen, dass es seit Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gab. Zudem gebe es nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei (Anfragebeantwortung ACCORD, „Selbstverteidigungsdienste der DAANES“, 24.02.2025). Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach „die Altersgrenze für Rekrutierungen außer Kraft gesetzt worden“ sei, wird durch die verfügbaren Länderinformationen nicht gestützt. Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handelt es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei (AB ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehenen Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst.Obwohl aktuelle Berichte von Zwangsrekrutierungen der SDF aufgrund mangelnder kurdischer Kräfte und einem Stopp von Demobilisierungen von Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, berichten, handelt es sich hierbei nicht um breit angelegte Rekrutierungskampagnen, da die SDF dazu derzeit nicht imstande sei. Das Alter der für die kurdischen Streitkräfte wehrpflichtigen Männer habe sich nicht geändert. Es gebe weiterhin eine einjährige Wehrpflicht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 (18 bis 27 Jahre) geboren sei Ausschussbericht ACCORD vom 21.03.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen“). Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt und damit nicht in der von den kurdischen Streitkräften vorgesehenen Altersgruppe für den Selbstverteidigungsdienst. Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme die Vermutung, dass die kurdischen Streitkräfte ihn rekrutieren wollten (AS 134, „LA: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure oder Milizien jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? VP: Alle wollen uns rekrutieren. Die Kurden wollen uns rekrutieren, dass wir gegen das Regime kämpfen und umgekehrt auch. Wir kämpfen nicht gegen einen ausländischen Feind, sondern wir bekämpfen uns gegenseitig.“). Nachdem er gefragt wurde, ob es bereits Versuche gegeben habe, ihn persönlich zu rekrutieren, gab er jedoch an: „Mich persönlich hat noch niemand versucht zu rekrutieren. Unser Gebiet liegt an der Front. Dort gibt es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befindet sich an der anderen Seite des Euphrats. Ich möchte auch nicht kämpfen, deshalb desertierte ich.“ (AS 134). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zwar allgemein von einer drohenden Rekrutierung sprach, aber mit keinem Wort erwähnte, dass es einen Einberufungsbefehl gegeben hätte oder er von den SDF aufgesucht worden wäre („Da ich lange für die syrische Armee kämpfen musste, bin ich kampferprobt. Daher wird die SDF sicher ein Interesse daran haben, mich zu rekrutieren. Ich habe bereits am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] bei der Polizei angegeben, dass ich den Wehdienst vehement ablehne. Im Falle einer Rückkehr befürchte ich, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.“ Beschwerde, AS 476). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass die kurdische Armee bisher keine Rekrutierungsversuche unternommen hat („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9).Der Beschwerdeführer äußerte in der Einvernahme die Vermutung, dass die kurdischen Streitkräfte ihn rekrutieren wollten (AS 134, „LA: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure oder Milizien jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? VP: Alle wollen uns rekrutieren. Die Kurden wollen uns rekrutieren, dass wir gegen das Regime kämpfen und umgekehrt auch. Wir kämpfen nicht gegen einen ausländischen Feind, sondern wir bekämpfen uns gegenseitig.“). Nachdem er gefragt wurde, ob es bereits Versuche gegeben habe, ihn persönlich zu rekrutieren, gab er jedoch an: „Mich persönlich hat noch niemand versucht zu rekrutieren. Unser Gebiet liegt an der Front. Dort gibt es ständige Kämpfe und das Regimegebiet befindet sich an der anderen Seite des Euphrats. Ich möchte auch nicht kämpfen, deshalb desertierte ich.“ (AS 134). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zwar allgemein von einer drohenden Rekrutierung sprach, aber mit keinem Wort erwähnte, dass es einen Einberufungsbefehl gegeben hätte oder er von den SDF aufgesucht worden wäre („Da ich lange für die syrische Armee kämpfen musste, bin ich kampferprobt. Daher wird die SDF sicher ein Interesse daran haben, mich zu rekrutieren. Ich habe bereits am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] bei der Polizei angegeben, dass ich den Wehdienst vehement ablehne. Im Falle einer Rückkehr befürchte ich, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.“ Beschwerde, AS 476). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass die kurdische Armee bisher keine Rekrutierungsversuche unternommen hat („R: Kam die kurdische Armee oder andere Akteure jemals auf Sie zu, um Sie zu rekrutieren? Gab es da Vorfälle? BP: Zu mir persönlich sind sie nicht gekommen, aber zu meinen Freunden und Verwandten. Ich habe mir gedacht, dass sie auch zu mir kommen würden.“, Verhandlungsschrift, S. 9). Aus den derzeit verfügbaren Länderberichten ergibt sich, dass die kurdischen Streitkräfte in Syrien keine Zwangsrekrutierungen von Männern über 27 Jahren vornehmen. Es haben sich unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung keine Anhaltspunkte ergeben, wonach diese Informationen nicht mehr gültig wären. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen im syrischen Wehrdienst nun mit besonderer Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Streitkräften rekrutiert würde, ist nicht nachzuvollziehen, da er selbst in der Einvernahme („Ich war einfacher Soldat.“, AS 130) und in der mündlichen Verhandlung angab, dass er nur einfacher Soldat war und keine besondere Tätigkeit im Militär ausübte („R: Welche Funktion hatten Sie im Militärdienst? BP: Ich war kein Berufssoldat, der zehn Jahre oder länger dienen muss. Ich war ein normaler Rekrut, Unteroffizier, weil ich ein Studium, an einem Institut, an einem technischen Institut absolviert habe. Man wird in der Regel abgerüstet. R: Haben Sie eine militärische Spezialausbildung, die Sie für eine Armee besonders attraktiv machen würde? BP: Ich war genauso, wie die andern Soldaten. Ich habe ein Training absolviert, dann wurde ich in einer Einheit stationiert. So lautet das Militärgesetz.“, Verhandlungsschrift, S. 8). Zur Umsetzung der Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Gebieten, welche sich unter kurdischer Kontrolle befinden, die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ – zunächst – durch die Medien (bzw. in der Folge) durch ein Schreiben erfolgen. Dort wird verkündet, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Weiters wird ausgeführt, dass Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints stattfinden und es zu Ausforschungen kommt, welche gewaltsam durchgesetzt werden. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem “Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse auf. Eine Verweigerung des Wehrdienstes für die kurdische Selbstverwaltung wird von dieser nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Von der kurdischen Selbstverwaltung würde daher dem – der arabischen Volksgruppe zugehörigen – Beschwerdeführer aus diesem Grund selbst dann keine oppositionelle Haltung unterstellt, wenn er noch der Selbstverteidigungspflicht unterliegen würde, was allerdings – wie gezeigt – nicht der Fall ist. Den Länderberichten zufolge sind alle ethnischen Gruppen zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern. Insgesamt lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass der Volksgruppe der Araber angehörende Personen, die den Militärdienst verweigern, anders behandelt würden. Aktuell beträgt die Dauer des Wehrdienstes ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Wehrdienstverweigerer können mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (zum Beispiel bei der Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während eine andere Quelle nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichtete ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die Österreichische Botschaft Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht sehen. Eine Einzelfallbeurteilung ergibt fallgegenständlich keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, von der kurdischen Selbstverwaltung als politisch oppositionell angesehen zu werden, zumal hinzutretende Risikofaktoren nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, sich jemals oppositionell gegen die kurdische Selbstverwaltung oder die kurdischen Streitkräfte engagiert zu haben oder in anderer Hinsicht (aus Sicht der Selbstverwaltung negativ) hervorgetreten zu sein. Somit besteht kein Grund, anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn er trotz seines Alters für die Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ herangezogen würde und diese tatsächlich verweigerte, von der kurdischen Selbstverwaltung eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Der Beschwerdeführer wäre im Zuge der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ auch nicht gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Individuell-konkret risikoerhöhende Faktoren, die dazu führen könnten, dass gerade der Beschwerdeführer im Zuge eines abzuleistenden Selbstverteidigungsdienstes gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, hat er nicht dargetan. Anhaltspunkte für ein diesbezüglich erhöhtes Risiko sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines solchen Szenarios den Feststellungen zugrunde zu legen, wäre wiederum nicht statthaft, zumal es den Klarstellungen in der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen. Ein solcher „Automatismus“ ließ sich den Länderberichten auch vor dem Fall der Assad-Regierung hinsichtlich der Frage, ob ein den (staatlichen) Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, nicht entnehmen. Umso mehr muss dies für die kurdische Selbstverteidigungspflicht gelten, stellt sich doch die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle der (ehemaligen) syrischen Regierung befanden. Der Unwillen des Beschwerdeführers, der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, gründet auch nicht in seinem Gewissen oder seiner politischen Einstellung: Diesbezüglich ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer den (staatlichen) Militärdienst nicht aus politischen oder aus Gewissensgründen verweigert, zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich (bloß) vor der Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes im Allgemeinen fürchtet, ohne dass dies in seinem Gewissen oder seiner politischen Einstellung gründet („R: Warum konkret wollen Sie nicht in den Militärdienst der Kurden? Was lehnen Sie ab? Bitte schildern Sie mir ihre konkreten Befürchtungen. BP: Ich bin ein friedlicher Mensch. Ich möchte niemanden töten und selbst nicht getötet werden. Ich möchte in Sicherheit leben und in unserem Gebiet gibt es viele Stämme. Falls ich eine Person von der anderen Seite (von einem anderen Stamm) töte, dann wird der Konflikt sich verbreiten. Ich möchte, ein sicheres, stabiles Leben führen. Ich will mich von Konflikten und Kriegen weit entfernen und daher bin ich desertiert. Falls mich die Kurden rekrutieren und falls ich im Krieg getötet werde, was wird meiner Familie und meinen Kindern in diesem Fall passieren? Wie können sie dann leben?“, Verhandlungsschrift, S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des Selbstverteidigungsdienstes durch den Beschwerdeführer auf politischen oder auf Gewissensgründen beruhen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch abermals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht mehr der potentiellen Zielgruppe für den Selbstverteidigungsdienst angehört, sodass seine Furcht vor einer Heranziehung zum Selbstverteidigungsdienst auch schon deshalb unbegründet ist. Andere Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen und ergeben sich zudem nicht aus den Länderberichten. 3.3 Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten, für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Falles bedeutsamen Umstände – unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums – für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 4 Rechtliche Beurteilung: 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 4.1 Zu Spruchpunkt A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 4.1.1 Zur Flüchtlingseigenschaft:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.“. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., X ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden).Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz 23, mwN). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit „Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen zu werden vergleiche EuGH 07.11.2013, C-199/12 ua., römisch zehn ua., Rz 73, mwN; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage übertragen werden). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; 04.11.1992, 92/01/0560). Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; 04.11.1992, 92/01/0560). Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das bedeutet: Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung („Glaubwürdigkeit“ der Angaben des Asylwerbers) gleichgesetzt werden, weil die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungs-gerichts vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden können (vgl. jeweils mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386).Das bedeutet: Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung („Glaubwürdigkeit“ der Angaben des Asylwerbers) gleichgesetzt werden, weil die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungs-gerichts vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden können vergleiche jeweils mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386). Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer „50 %-igen Wahrscheinlichkeit“ zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde legte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (siehe VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer „50 %-igen Wahrscheinlichkeit“ zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde legte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (siehe VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Flucht-gründe zu beziehen (vgl. hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Flucht-gründe zu beziehen vergleiche hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat Syrien aus den in der GFK genannten Gründen konkret und gezielt verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Verfolgung durch die syrische Regierung oder irgendeine andere Konfliktpartei im syrischen Bürgerkrieg, etwa durch die Kurden. 4.1.2 Zur Bestimmung des Heimatortes: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN).Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN). Einem Vorschlag der EU-Asylagentur zufolge ist als Herkunftsregion ein Gebiet oder eine Region von geografischer Signifikanz in Relation zum Staatsgebiet heranzuziehen (Publikation der EU-Asylagentur „Qualification for International Protection – Judicial analysis“, Second Edition, Jänner 2023, S. 142: „tends to suggest an area or region of geographical significance relative to the country as a whole“). Bei der Bestimmung der Heimatregion wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Regelfall jedenfalls nicht zwingend auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in der der Arabischen Republik Syrien die Gliederung in Gouvernements, Distrikte und Unterdistrikte – abzustellen sein. Wie sich aus den Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien ergibt, hat der Beschwerdeführer die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an die Provinz XXXX und das Dorf XXXX . Dieses Gebiet ist daher als Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestimmen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht, was nicht der Fall ist. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX ist unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Wie sich aus den Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien ergibt, hat der Beschwerdeführer die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an die Provinz römisch 40 und das Dorf römisch 40 . Dieses Gebiet ist daher als Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestimmen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht, was nicht der Fall ist. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 ist unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. 4.1.3 Zur Verfolgung aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion kann daher dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. jeweils mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion kann daher dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche jeweils mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der GFK genannten Gründen stehen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141).Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der GFK genannten Gründen stehen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141). Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (siehe dazu bereits oben), ist es für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141, mwN).Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (siehe dazu bereits oben), ist es für die Gewährung von Asyl zudem nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141, mwN). Auch kann eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die – fallgegenständlich nicht erfolgte – Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2023/14/0199, mwN).Auch kann eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die – fallgegenständlich nicht erfolgte – Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.06.20

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