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{'item': 'W274 2294608-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW274 2294608-1 Spruch, W274 2294608-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.

  1. Mit Beschwerde vom 01.09.2023, eingelangt am 12.09.2023, behauptete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) handschriftlich unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Verletzungen seines Rechts auf Geheimhaltung durch die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1, BG1) sowie die XXXX ( (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2, BG2) und brachte darin vor wie folgt:1.
  2. Mit Beschwerde vom 01.09.2023, eingelangt am 12.09.2023, behauptete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) handschriftlich unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Verletzungen seines Rechts auf Geheimhaltung durch die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1, BG1) sowie die römisch 40 ( (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2, BG2) und brachte darin vor wie folgt: „Die Erst- und Zweitbeschwerdegegner haben als Hauptverantwortliche einerseits und Zustellausführende andererseits die vom Beschwerdeführer per Einschreiben RQ542436121AT am 18.07.2022 und RQ780967995AT am 22.08.2022 mit brisanten Sendungsinhalten und persönlichen sensiblen sowie geheimzuhaltenden Daten und Informationen zur Person des Beschwerdeführers überdies dazu relevante Urkunden und Aktenabschriften nicht vertragsgemäß bzw den Vorschriften des Post-/Briefgeheimnisses nicht entsprechend behandelt und auch nicht zugestellt zudem unbefugten Dritten Inhalte und Daten des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangen lassen, die unrechtmäßig und ohne hinreichender Rechtfertigungsgründe diese öffneten und Inhalte entnahmen und dadurch Kenntnis trotz Bestehen des Post-/Briefgeheimnisses erlangten und diese entnommenen Daten bis dato unterdrücken. Die Verstöße haben sich im Zeitraum 18.07.2022 (22.08.2022 bis 30.08.2023) zugetragen und der Beschwerdeführer hat darüber erstmalig mit Schreiben der XXXX (datiert 30.08.2023) am 31.08.2023 erfahren. Die Verstöße haben sich im Zeitraum 18.07.2022 (22.08.2022 bis 30.08.2023) zugetragen und der Beschwerdeführer hat darüber erstmalig mit Schreiben der römisch 40 (datiert 30.08.2023) am 31.08.2023 erfahren. Beweis A): Schreiben XXXX vom 30.08.2023Beweis A): Schreiben römisch 40 vom 30.08.2023 Beweis B): Kopie der Aufgabescheine zur RQ542436121AT und RQ780967995AT Beweis C): Nachforschungsaufträge unter GZ: 2953770/2022“ (GZ teilweise unleserlich) Die angeführten Beweismittel lagen der Datenschutzbeschwerde nicht bei. 1.
  3. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 02.10.2023 trug die belangte Behörde dem BF auf, folgende fehlende Elemente einer Beschwerde

§ 24Abs.

2 DSGV zu verbessern bzw. nachzutragen: 1.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 02.10.2023 trug die belangte Behörde dem BF auf, folgende fehlende Elemente einer Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2, DSGV zu verbessern bzw. nachzutragen: Der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG); die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Zu. 4 DSG). Der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG); die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Zu. 4 DSG). Hiezu bezog sich die belangte Behörde individuell auf die vom BF genannten Einschreiben vom 18.07.2022 und vom 22.08.2022 und führte aus, es sei unklar, welche Daten von ihm offengelegt worden seien. Es sei daher anzuführen, welche personenbezogenen Daten welcher dritten Person offengelegt worden seien. Sofern vorhanden, seien auch die Poststücke in Kopie beizulegen. Weiters sei auszuführen, welche Vorschriften des Post- und Briefgeheimnisses als verletzt erachtet würden und weshalb davon ausgegangen werde, dass die Schriftstücke nicht zugestellt worden seien. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf die Postschlichtungsstelle der RTR GmbH. Weiters wurde dem BF aufgetragen, jene Angaben zu machen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG). Es seien Nachweise für die Behauptung vorzulegen, dass der BF am 31.08.2023 von den Verstößen erfahren habe. Weiters wurde dem BF aufgetragen, jene Angaben zu machen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG). Es seien Nachweise für die Behauptung vorzulegen, dass der BF am 31.08.2023 von den Verstößen erfahren habe. Weiters wurde der BF auf die möglichen Folgen einer mangelhaften Verbesserung hingewiesen. 1.

  1. Mit Bescheid vom 03.11.2023, GZ: D124.2073/23 2023-0.788.778, wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück, weil der Mangelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet worden sei und somit keine gesetzeskonforme Datenschutzbeschwerde vorliege. 1.
  2. Am 13.11.2023 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde. 1.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2024 zu GZ: W252 2281584-1 wurde dieser Beschwerde stattgegeben, weil kein zur Verbesserung verpflichtender Mangel der Beschwerde vorgelegen sei. Der Bescheid wurde ersatzlos behoben. Die Richterin stellte dabei unter anderem das handschriftliche Vorbringen des BF der zu Grunde liegenden Datenschutzbeschwerde dar, weiters, dass der BF drei näher bezeichnete Beweismittel angeführt habe, ohne diese seiner Beschwerde beizulegen. Sie führte weiters aus, entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der BF unmissverständlich einen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem er eine Rechtsverletzung ableite (Nicht-/ Falschzustellung von Postsendungen sowie Offenlegung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte) und auch Gründe ausgeführt, worauf er diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (Vertragsverletzung, Verstoß gegen Post-/Briefgeheimnis). Zum Sachverhalt habe der BF eindeutig ausgeführt, dass die BG1 und BG2 durch Sendungsnummern konkret bezeichnete Schreiben nicht vertragsgemäß/gesetzmäßig zugestellt hätten. Diese Einschreiben hätten unter anderem persönliche, sensible, geheimzuhaltende Daten und Informationen zum BF enthalten. Die BG1 und 2 hätten diese Daten des BF unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen lassen. Der BF begründe dies mit einer nicht vertragsgemäßen Zustellung, Verstößen gegen das Post-/Briefgeheimnis bzw. einer in weiterer Folge rechtsgrundlosen Verarbeitung. Der Behörde sei zwar zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt habe, welche konkreten Daten wem genau offengelegt worden seien. Allerdings sei § 24 Abs. 2 DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde sei. Der BF habe die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung klar benannt. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH seien die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen. Die Behörde dürfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht übermäßig formalistisch vorgehen und hätte den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde sei verfehlt gewesen. Zur Rechtzeitigkeit seines Anliegens habe der BF konkrete, genau datierte Angaben gemacht. § 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG sei nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich sei. Der Behörde sei zwar zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt habe, welche konkreten Daten wem genau offengelegt worden seien. Allerdings sei Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde sei. Der BF habe die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung klar benannt. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH seien die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen. Die Behörde dürfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht übermäßig formalistisch vorgehen und hätte den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde sei verfehlt gewesen. Zur Rechtzeitigkeit seines Anliegens habe der BF konkrete, genau datierte Angaben gemacht. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG sei nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich sei. 1.
  4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt: 1.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO ab und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Mit Eingabe vom 12.09.2023 habe der BF zusammengefasst vorgebracht, dass er durch die Beschwerdegegner in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sodann verwies die belangte Behörde auf den Mangelbehebungsauftrag, die Zurückweisung, die Beschwerde des BF sowie die ersatzlose Behebung durch das BVwG. Die Behörde stellte sodann zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest: Der BF sei am 17.09.2019 wegen versuchten Mordes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil schuldig gesprochen worden. Der BF sei seit seiner Verurteilung in mehreren Justizanstalten inhaftiert gewesen, so zunächst in der JA XXXX und bis zu einer Strafvollzugsänderung am 29.06.2022 in der JA XXXX . Derzeit befinde sich der BF in der JA XXXX . Der BF habe in Zusammenhang mit seiner Verurteilung und Inhaftierung unterschiedlichste Verfahren bei Kammern, Gerichten, Behörden, Staatsanwaltschaften, der Volksanwaltschaft, Justizanstalten, Ministerien, gegen seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten sowie deren Organe und Mitarbeiter angestrengt. Der BF sei am 17.09.2019 wegen versuchten Mordes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil schuldig gesprochen worden. Der BF sei seit seiner Verurteilung in mehreren Justizanstalten inhaftiert gewesen, so zunächst in der JA römisch 40 und bis zu einer Strafvollzugsänderung am 29.06.2022 in der JA römisch 40 . Derzeit befinde sich der BF in der JA römisch 40 . Der BF habe in Zusammenhang mit seiner Verurteilung und Inhaftierung unterschiedlichste Verfahren bei Kammern, Gerichten, Behörden, Staatsanwaltschaften, der Volksanwaltschaft, Justizanstalten, Ministerien, gegen seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten sowie deren Organe und Mitarbeiter angestrengt. Der BF habe, beginnend mit dem Jahr 2022, auch eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Im Zeitraum von 2022 bis 11.03.2024 habe der BF bei dieser 43 individuelle Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, wovon bereits 41 Verfahren mit Bescheid beendet worden seien. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde die Geschäftszahlen von 41 bei ihr geführten Verfahren des BF chronologisch dar, dies unter Nennung der Beschwerdegegner und geltend gemachten Rechtsverletzung (unter den Beschwerdegegnern finden sich auch nunmehrige Beschwerdegegner, Strafrichter, die Justizministerin etc.). Weiters habe der BF bislang 13 Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde erhoben. Gegenständlich seien stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitung des Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten. Zu den Beschwerdegegnern zählten unter anderem die ehemalige Rechtsvertretung, die österreichische XXXX , ein Bezirksgericht, der Anstaltsleiter, mehrere Justizanstalten, das Bezirks- und Landesgericht sowie die Staatsanwaltschaft XXXX , Bürgermeister der Stadt XXXX , die Staatsanwaltschaft Wien, das Sozialministeriumservice, die PVA, das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie diverse Organe bzw. Mitarbeiter der genannten Institutionen. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde die Geschäftszahlen von 41 bei ihr geführten Verfahren des BF chronologisch dar, dies unter Nennung der Beschwerdegegner und geltend gemachten Rechtsverletzung (unter den Beschwerdegegnern finden sich auch nunmehrige Beschwerdegegner, Strafrichter, die Justizministerin etc.). Weiters habe der BF bislang 13 Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde erhoben. Gegenständlich seien stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitung des Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten. Zu den Beschwerdegegnern zählten unter anderem die ehemalige Rechtsvertretung, die österreichische römisch 40 , ein Bezirksgericht, der Anstaltsleiter, mehrere Justizanstalten, das Bezirks- und Landesgericht sowie die Staatsanwaltschaft römisch 40 , Bürgermeister der Stadt römisch 40 , die Staatsanwaltschaft Wien, das Sozialministeriumservice, die PVA, das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie diverse Organe bzw. Mitarbeiter der genannten Institutionen. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde „beispielhaft“ Auszüge von Ersteingaben des BF dar, wobei jeweils als „hauptverantwortlich“ „Erstbeschwerdegegner“ in einer komplexen Verknüpfung mit anderen Beschwerdegegnern bzw. Akteuren dargestellt würden. Es folgt eine Darstellung handschriftlicher Eingaben des BF von vier mit GZ genannten Beschwerden sowie eine computergeschriebene Sachverhaltsdarstellung eines weiteren Beschwerdeverfahrens. Die handschriftlichen Eingabebeispiele stellen sich im Wesentlichen als in diesem Format schwer bis kaum lesbare Texte dar, die zwar an sich in lesbarer Druckschrift verfasst sind, aber so eng und abstandslos geschrieben sind, dass zumindest die dargestellten Beispiele kaum lesbar sind (Anmerkung des Gerichts). Es werde in den Eingaben regelmäßig auf zahlreiche nicht beigelegte Beweismittel verwiesen. In jenen Verfahren, in denen bereits Ermittlungsschritte gesetzt worden seien bzw. die bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die BG einheitlich vorgebracht, dass die vom BF behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten. In zahlreichen weiteren Fällen seien aufgrund jeweils „umfassenden Vorbringens des BF“ größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mängelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die Datenschutzbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Die belangte Behörde führte rechtlich dazu aus, bereits iZm der Untersuchungsobliegenheit des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO finde sich insofern eine Relativierung bzw. eine Prüfungsumfangsbeschränkung, als dass diese Obligation nur soweit bestehe, soweit sich deren Umfang als „angemessen“ erweise.

Art. 57Abs.

4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren. Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere, dass es im Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibt oder sich weigert, tätig zu werden.Die belangte Behörde führte rechtlich dazu aus, bereits iZm der Untersuchungsobliegenheit des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO finde sich insofern eine Relativierung bzw. eine Prüfungsumfangsbeschränkung, als dass diese Obligation nur soweit bestehe, soweit sich deren Umfang als „angemessen“ erweise.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren. Das Wort „oder“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO indiziere, dass es im Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibt oder sich weigert, tätig zu werden. Insgesamt seien vom BF 44 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung innerhalb eines Zeitraumes von 27 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 44 Beschwerden über einen Zeitraum von 27 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des BF - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten - insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des BF um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante Informationen“ offengelegt worden seien bzw. in diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der Beschwerdegegner erfolge. Eine Darlegung jener Daten, in welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in jenen Fällen, in welchen die Beschwerdegegner bereits (zur Stellungnahme) aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des BF nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde habe der BF auch bei zahlreichen anderen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des BF ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der BF mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der BF über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge, in Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte − wie Postunternehmen, Sozialversicherungsträger und rechtliche Vertretungen − vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die Intention des BF vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, auch jene zu D.2. „in der Sache“, ist nahezu wortwörtlich ident mit jener zu D124.0718/24 (siehe auch BVwG W274 2290131). Es wird hier nur eine höhere Anzahl von bisherigen Beschwerden des BF zur Thematik seiner Verurteilung und damit im Zusammenhang stehenden Inhaftierung (nunmehr 44) vorgebracht. 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Bescheidbeschwerde wegen gesetz- und rechtswidriger Be- und Abhandlung von Datenschutzbeschwerden sowie willkürlicher Fälschung von Eingangsgeschäftszahlen bzw. rechtswidriger Bescheidspruchentscheidungen

§ 24

DSG und § 13 AVG“ bezeichnete Beschwerde mit den Anträgen, „1.

Beschlussentscheidung W108 2284624-2 vom 15.05.2024“ zu gegenständlichen Beschwerdeverfahren D124.2073/23 umzusetzen,

  1. den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das/die Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu C-416/23 auszusetzen sowie
  2. den Bescheid der Säumnisbeschwerde ersatzlos zu beheben.1.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Bescheidbeschwerde wegen gesetz- und rechtswidriger Be- und Abhandlung von Datenschutzbeschwerden sowie willkürlicher Fälschung von Eingangsgeschäftszahlen bzw. rechtswidriger Bescheidspruchentscheidungen

Paragraph 24, DSG und Paragraph 13, AVG“ bezeichnete Beschwerde mit den Anträgen, „1.

Beschlussentscheidung W108 2284624-2 vom 15.05.2024“ zu gegenständlichen Beschwerdeverfahren D124.2073/23 umzusetzen,

  1. den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das/die Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu C-416/23 auszusetzen sowie
  2. den Bescheid der Säumnisbeschwerde ersatzlos zu beheben. 1.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem BVwG am 24.06.2024 unter Verweis auf den Bescheid zur Entscheidung vor. 1.
  4. Mit Beschluss vom 30.09.2024 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt. 1.
  5. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.01.2025 zu C-416/23 entschied dieser über vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte drei Fragen, deren Beantwortung teilweise präjudiziell für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren waren. 1.
  6. Mit Schreiben vom 09.01.2025 beantragte der BF Akteneinsicht und Aktenabschrift „(des fallgegenständlichen Urteils durch den EuGH C-416/23)“ sowie eine Refundierung bzw. Rückzahlung von zu Unrecht vorgeschriebenen Beschwerdegebühren. Mit Schreiben vom 31.01.2025 erhob er zahlreiche kaum fassliche und im Wesentlichen als Unmutsäußerungen zu qualifizierende Anträge. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: 2.
  7. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO ab. 2.1. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.

2.2.

Art. 57Abs.

4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.2.2.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 u.a. über die hier fallgegenständlich relevante Rechtsfrage der Auslegung zur Bestimmung hinsichtlich folgender Fragestellung entschieden: „Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von exzessiven Anfragen bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person.“„Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von exzessiven Anfragen bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person.“ Diese Frage beantwortete der EuGH dahingehend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Diese Frage beantwortete der EuGH dahingehend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Der EuGH beantwortete eine weitere Frage dahingehend, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Zusammengefasst führte der EuGH dazu aus, das Adjektiv „exzessiv“ bezeichne etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgehe oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreite. Die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis müsse als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben bleiben. Sie könne nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen, ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen könne. Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegle nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes wieder, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Vor diesem Hintergrund müsse eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von Art. 57 Abs. 4 DSGVO Gebrauch mache, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliege, wofür die Zahl der von dieser Person eigereichten Beschwerden allein nicht ausreiche. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht könne aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreiche, ohne dass dies objektiv erforderlich sei, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. Eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden könne zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen. Es obliege der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei Einreichung einer großen Zahl von Beschwerden nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären sei, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz stehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergäbe, dass die Zahl der Beschwerden darauf abziele, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Insoweit könne die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstelle, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt seien, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleihe. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreiche, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug habe, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lasse, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflute. Zusammengefasst führte der EuGH dazu aus, das Adjektiv „exzessiv“ bezeichne etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgehe oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreite. Die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis müsse als Ausnahme von dem in Artikel 57, Absatz 3, DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben bleiben. Sie könne nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen, ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen könne. Artikel 57, Absatz 4, DSGVO spiegle nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes wieder, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Vor diesem Hintergrund müsse eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO Gebrauch mache, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliege, wofür die Zahl der von dieser Person eigereichten Beschwerden allein nicht ausreiche. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht könne aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreiche, ohne dass dies objektiv erforderlich sei, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. Eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden könne zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen. Es obliege der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei Einreichung einer großen Zahl von Beschwerden nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären sei, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz stehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergäbe, dass die Zahl der Beschwerden darauf abziele, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Insoweit könne die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstelle, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt seien, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleihe. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreiche, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug habe, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lasse, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflute. Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall: 2.3. Das - bereits im Erkenntnis zu W252 2281584 vom 16.05.2024 aus der originalen handschriftlichen Version in Computertext übertragene, ansonsten schwer lesbare - Beschwerdevorbringen bezieht sich auf zwei mit Datum und Aufgabezahl genannte Postsendungen offenbar des BF. Nach diesem Vorbringen sollen die Beschwerdegegner ( XXXX sowie eine näher genannte XXXX ) in Bezug auf diese Sendungen und die darin enthaltenen Daten des BF nicht vertragsgemäß und nicht nach den Vorschriften des Post- und Briefgeheimnisses gehandelt haben, die Sendungen nicht zugestellt haben, unbefugten Dritten Inhalte zur Kenntnis gelangen haben lassen und Dritte sollen unrechtmäßig diese Poststücke geöffnet und Inhalte entnommen haben. 2.3. Das - bereits im Erkenntnis zu W252 2281584 vom 16.05.2024 aus der originalen handschriftlichen Version in Computertext übertragene, ansonsten schwer lesbare - Beschwerdevorbringen bezieht sich auf zwei mit Datum und Aufgabezahl genannte Postsendungen offenbar des BF. Nach diesem Vorbringen sollen die Beschwerdegegner ( römisch 40 sowie eine näher genannte römisch 40 ) in Bezug auf diese Sendungen und die darin enthaltenen Daten des BF nicht vertragsgemäß und nicht nach den Vorschriften des Post- und Briefgeheimnisses gehandelt haben, die Sendungen nicht zugestellt haben, unbefugten Dritten Inhalte zur Kenntnis gelangen haben lassen und Dritte sollen unrechtmäßig diese Poststücke geöffnet und Inhalte entnommen haben. 2.4. Die belangte Behörde erließ zunächst diesbezüglich einen individuellen und detaillierten Mangelbehebungsauftrag und wies die Beschwerde in weiterer Folge mangels Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrages durch den BF zurück. 2.5. Die Richterin zu W252 2281584-1 erachtete diese Zurückweisung als unberechtigt, zumal das Beschwerdevorbringen im Sinne des § 24 Abs. 2 DSG hinreichend gewesen sei und jedenfalls die belangte Behörde nicht zur Verweigerung einer Sachentscheidung berechtigt hätte. Einem allfällig offen gebliebenen Sachvorbringen hätte die belangte Behörde durch ein Ermittlungsverfahren mit Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage begegnen müssen. 2.5. Die Richterin zu W252 2281584-1 erachtete diese Zurückweisung als unberechtigt, zumal das Beschwerdevorbringen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, DSG hinreichend gewesen sei und jedenfalls die belangte Behörde nicht zur Verweigerung einer Sachentscheidung berechtigt hätte. Einem allfällig offen gebliebenen Sachvorbringen hätte die belangte Behörde durch ein Ermittlungsverfahren mit Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage begegnen müssen. 2.6. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde - ohne weiteres Ermittlungsverfahren - den oben näher dargestellten Bescheid. In diesem sie sich auf den Verweis auf eine Eingabe vom 12.09.2023, in der der BF zusammengefasst vorgebracht habe, dass er sich durch die Beschwerdegegner in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt erachte. Eine nähere Darstellung des Vorbringens des BF unterließ die belangte Behörde. Im Übrigen wurde als Beschwerdegegnerin 2 – offenbar irrtümlich – eine nicht existente XXXX statt XXXX genannt. Da schon aufgrund der Postleitzahl erkennbar ist, dass es sich hiebei nur um eine Fehlbezeichnung handelte, kommt dem keine weitere Bedeutung zu.Im Übrigen wurde als Beschwerdegegnerin 2 – offenbar irrtümlich – eine nicht existente römisch 40 statt römisch 40 genannt. Da schon aufgrund der Postleitzahl erkennbar ist, dass es sich hiebei nur um eine Fehlbezeichnung handelte, kommt dem keine weitere Bedeutung zu. Auch in der weiteren Begründung der Nichtbehandlung der Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO nahm die belangte Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen des BF vom 12.09.2023 Bezug, sondern begründete die Exzessivität allein mit den näher genannten zuvor erfolgten Beschwerden des BF bei der belangten Behörde sowie beim Bundesverwaltungsgericht. Auch in der weiteren Begründung der Nichtbehandlung der Beschwerde

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO nahm die belangte Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen des BF vom 12.09.2023 Bezug, sondern begründete die Exzessivität allein mit den näher genannten zuvor erfolgten Beschwerden des BF bei der belangten Behörde sowie beim Bundesverwaltungsgericht. 2.

  1. In der Beschwerde führt der BF – soweit fasslich – zusammengefasst aus, der Beschluss der Ablehnung der Behandlung sei rechtswidrig. Bereits die rechtswidrige Zurückweisung der Beschwerde sei rechtswidrig gewesen, ebenso die rechts- und beschlusswidrige Ablehnung der Behandlung von 44 Beschwerden. Zu W108 2284624-2 würden mittels Beschluss des BVwG vom 15.05.2024 Beschwerdeverfahren betreffend die abgelehnte Behandlung aufgelisteter Datenschutzbeschwerden ausgesetzt werden. Sodann werden Ausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid mit Unmutsäußerungen belegt („schwachsinnig“), leitende Organwalter der belangten Behörde genannt, der angebliche Personalmangel der belangten Behörde thematisiert und ausgeführt, dass Beschwerden unbefasst geblieben und keine Mängelbehebungsaufträge erteilt worden seien. Bereits die Einstellung der Säumnisbeschwerde sei rechtswidrig gewesen, ebenso sei die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht zutreffend. Es habe keinesfalls eine Weiterleitungsverpflichtung für die Einbringung der besagten Beschwerde für Säumnis gegeben. Die Beschwerde des BF enthält somit zwar allgemeine Vorhalte gegen die belangte Behörde, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Organwalter der belangten Behörde sowie beleidigende Ausfälle in Bezug auf die belangte Behörde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid selbst unter Berücksichtigung des eigenen Beschwerdevorbringens ist darin aber nicht ersichtlich. Ein Bezug des zitierten Erkenntnisses des BVwG zu W108 2284624-1 vom 15.05.2024 zum hier zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich. Die ebenfalls aufgegriffene bereits erledigte Säumnisbeschwerde ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. 2.8.
  2. Wie dargestellt, liegt nunmehr erstmals eine ausführliche Auseinandersetzung des EuGH mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO vor. Die zur maßgeblichen Interpretation von Anträgen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters wesentlichen Aussagen des EuGH wurden oben zusammengefasst. 2.8.
  3. Wie dargestellt, liegt nunmehr erstmals eine ausführliche Auseinandersetzung des EuGH mit Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vor. Die zur maßgeblichen Interpretation von Anträgen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters wesentlichen Aussagen des EuGH wurden oben zusammengefasst. 2.8.
  4. Dabei legt der EuGH eine strenge Interpretation zugrunde, nach der nur der Nachweis einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers durch eine Aufsichtsbehörde eine Nichtbehandlung von Anträgen (Beschwerden) rechtfertigt. Eine übermäßige Inanspruchnahme der Behörde durch ein und denselben Antragsteller kann dabei im Zusammenhang mit sonstigen Umständen lediglich ein Indiz für einen exzessiven Charakter von Anfragen bilden. 2.8.
  5. Ein direkter Nachweis der vom EuGH geforderten Missbrauchsabsicht (eine solche ist eine innere Tatsache) wird im Rahmen von Verfahren, in denen sich eine Behörde weigert, tätig zu werden, regelmäßig kaum in Fragen kommen, weil ein solcher - sofern überhaupt möglich - nur im Rahmen einer persönlichen Befragung des Antragstellers/Beschwerdeführers erfolgen könnte. Es muss daher aufgrund des Inhalts der Anträge und sonstiger vom Beschwerdeführer an die Behörde herangetragener Umstände (beispielsweise weiterer Verfahren) geprüft werden, ob die konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich ist. 2.8.
  6. Dabei wurde vom EuGH klargestellt, dass mit Blick auf vorangegangene Anträge/Beschwerden allein – seien diese noch so zahlreich - nicht quasi als Automatik ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Exzessivität in Bezug auf alle zukünftigen Eingaben geschlossen werden kann, sondern es ist jede neue Eingabe in einem solchen Maß zu prüfen, dass beurteilt werden kann, ob diese bereits allein oder zumindest im Kontext mit vorangegangenen Eingaben von Missbrauchsabsicht getragen ist. Es ist daher einerseits die konkrete Eingabe selbst auf das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zu prüfen und darüber hinaus haben auch die vorangegangenen Eingaben desselben Beschwerdeführers in die Beurteilung einzufließen. 2.9.
  7. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde lagen 44 individuelle Beschwerdeverfahren des BF bei der Datenschutzbehörde vor. Diese sind im Wesentlichen zu charakterisieren wie von der Datenschutzbehörde in der Begründung ausführlich dargestellt und oben wiedergegeben. 2.9.
  8. In der nunmehrigen Datenschutzbeschwerde behauptet der BF zahlreiche Rechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Geheimhaltungspflicht durch die XXXX als Gesamtunternehmen sowie ein einzelnes XXXX . Das Vorbringen enthält zwar individuelle Elemente, indem es sich auf zwei konkrete Sendungen (des BF) mit Sendungsnummer und Datum bezieht, aber offenlässt, woraus der BF ableitet, dass mit diesen Sendungen nicht rechtmäßig umgegangen worden sei, diese nicht zugestellt worden seien, daraus unbefugte Dritte Kenntnis erlangen konnten, diese geöffnet und Inhalte unberechtigt entnommen hätten. 2.9.
  9. In der nunmehrigen Datenschutzbeschwerde behauptet der BF zahlreiche Rechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Geheimhaltungspflicht durch die römisch 40 als Gesamtunternehmen sowie ein einzelnes römisch 40 . Das Vorbringen enthält zwar individuelle Elemente, indem es sich auf zwei konkrete Sendungen (des BF) mit Sendungsnummer und Datum bezieht, aber offenlässt, woraus der BF ableitet, dass mit diesen Sendungen nicht rechtmäßig umgegangen worden sei, diese nicht zugestellt worden seien, daraus unbefugte Dritte Kenntnis erlangen konnten, diese geöffnet und Inhalte unberechtigt entnommen hätten. 2.9.
  10. Im Zusammenschau mit den bereits davor erhobenen Beschwerden des BF geht das Verwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon aus, dass die zu Grunde liegende Datenschutzbeschwerde in der vom EuGH in Bezug auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO geforderten Weise von Missbrauchsabsicht getragen ist: Der Umstand, dass es der BF angesichts seiner zahlreichen und bislang offenbar gänzlich nicht erfolgreichen Datenschutzbeschwerden unterließ, konkret anzugeben, welche konkreten Datenschutzverletzungen er welchen Beschwerdegegnern vorwirft (nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten wem gegenüber offengelegt worden sein sollen), lässt hinreichend auf eine Mißbrauchsabsicht schließen, auch wenn es dem BF im Einzelfall gelungen war, die Formalvoraussetzungen einer Datenschutzbeschwerde nach § 24 Abs 2 DSG zu erfüllen. Aufgrund der zahlreichen und gänzlich allgemein gehaltenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner ohne Anschluss der in der Datenschutzbeschwerde konkret genannten Beilagen ist es im Zusammenhalt mit den teilweise ähnlich gelagerten 44 bisher erhobenen Beschwerden nicht unzulässig, die behaupteten Datenschutzverstöße als bloße Mutmaßungen zu qualifizieren. 2.9.
  11. Im Zusammenschau mit den bereits davor erhobenen Beschwerden des BF geht das Verwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon aus, dass die zu Grunde liegende Datenschutzbeschwerde in der vom EuGH in Bezug auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO geforderten Weise von Missbrauchsabsicht getragen ist: Der Umstand, dass es der BF angesichts seiner zahlreichen und bislang offenbar gänzlich nicht erfolgreichen Datenschutzbeschwerden unterließ, konkret anzugeben, welche konkreten Datenschutzverletzungen er welchen Beschwerdegegnern vorwirft (nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten wem gegenüber offengelegt worden sein sollen), lässt hinreichend auf eine Mißbrauchsabsicht schließen, auch wenn es dem BF im Einzelfall gelungen war, die Formalvoraussetzungen einer Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 24, Absatz 2, DSG zu erfüllen. Aufgrund der zahlreichen und gänzlich allgemein gehaltenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner ohne Anschluss der in der Datenschutzbeschwerde konkret genannten Beilagen ist es im Zusammenhalt mit den teilweise ähnlich gelagerten 44 bisher erhobenen Beschwerden nicht unzulässig, die behaupteten Datenschutzverstöße als bloße Mutmaßungen zu qualifizieren. 2.9.
  12. Dies steht nicht im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses zu W252 2281584-1 vom 16.05.2024: 2.9.
  13. Dies steht nicht im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses zu , W252 2281584-1 vom 16.05.2024: Dort war Beschwerdegegenstand die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens aus formalen Gründen, unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 2 DSG, zu einem Mangelbehebungsauftrag berechtigt war. Dies hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde eine Behandlung dieser Beschwerde, auch unter Berücksichtigung der bisherigen vom BF bei der Datenschutzbehörde erhobenen 44 Beschwerden, zu Recht als exzessiv beurteilt und nicht behandelt hat. Maßstab des oben zitierten Erkenntnisses vom 16.05.2024 waren die formalen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 DSG, hier zu beurteilen ist die Erfüllung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO unter Bezugnahme auf die oben näher dargestellte rezente Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dort war Beschwerdegegenstand die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens aus formalen Gründen, unter Zugrundelegung des Paragraph 24, Absatz 2, DSG, zu einem Mangelbehebungsauftrag berechtigt war. Dies hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde eine Behandlung dieser Beschwerde, auch unter Berücksichtigung der bisherigen vom BF bei der Datenschutzbehörde erhobenen 44 Beschwerden, zu Recht als exzessiv beurteilt und nicht behandelt hat. Maßstab des oben zitierten Erkenntnisses vom 16.05.2024 waren die formalen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, DSG, hier zu beurteilen ist die Erfüllung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO unter Bezugnahme auf die oben näher dargestellte rezente Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 2.9.
  14. Zu bemängeln ist allerdings, dass sich die belangte Behörde – abgesehen vom als letztlich nicht als zulässig erkannten Mangelbehebungsauftrag – so gut wie gar nicht mit dem individuellen Vorbringen des BF beschäftigt hat und auf dieses im Bescheid gar nicht näher eingegangen ist. Dies hätte primär zur Aufhebung des Bescheides und zur Zurückverweisung und neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde zu führen. Aufgrund des Umstandes, dass die wesentlichen Umstände der Beurteilung des Art. 57 Abs. 4 hier aber aufgrund des Akteninhalts, insbesondere in Bezug auf die früheren Eingaben des BF der Begründung der belangten Behörde im Bescheid sowie der zugrundeliegenden Beschwerde, möglich sind, war von einer Behebung Abstand zu nehmen. 2.9.
  15. Zu bemängeln ist allerdings, dass sich die belangte Behörde – abgesehen vom als letztlich nicht als zulässig erkannten Mangelbehebungsauftrag – so gut wie gar nicht mit dem individuellen Vorbringen des BF beschäftigt hat und auf dieses im Bescheid gar nicht näher eingegangen ist. Dies hätte primär zur Aufhebung des Bescheides und zur Zurückverweisung und neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde zu führen. Aufgrund des Umstandes, dass die wesentlichen Umstände der Beurteilung des Artikel 57, Absatz 4, hier aber aufgrund des Akteninhalts, insbesondere in Bezug auf die früheren Eingaben des BF der Begründung der belangten Behörde im Bescheid sowie der zugrundeliegenden Beschwerde, möglich sind, war von einer Behebung Abstand zu nehmen. 2.9.
  16. Unter Verweis auf die obige Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde von einer Behandlung der gegenständlichen Beschwerde wegen Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO Abstand nahm. 2.9.
  17. Unter Verweis auf die obige Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde von einer Behandlung der gegenständlichen Beschwerde wegen Exzessivität im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO Abstand nahm.
  18. Eine mündliche Verhandlung wurde durch den BF nicht beantragt und ist im Hinblick auf die allein vorzunehmende Beurteilung der schriftlichen Eingaben des BF auch nicht erforderlich.
  19. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf der rezenten Klärung der Auslegung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch den EuGH und dem darüber hinaus vorliegenden Einzelfallcharakter der Entscheidung.
  20. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf der rezenten Klärung der Auslegung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO durch den EuGH und dem darüber hinaus vorliegenden Einzelfallcharakter der Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2294608.1.00

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