RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW287 2301192-1 Spruch, W287 2301192-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag. Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX vertreten durch RA Mag. Katharina Braun, Tuchlauben 7a, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.09.2024, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag. Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 vertreten durch RA Mag. Katharina Braun, Tuchlauben 7a, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.09.2024, GZ: römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 02.10.2024 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.09.2024, GZ: XXXX
- Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.10.2024 vor.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 02.10.2024 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.09.2024, GZ: römisch 40
- Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.10.2024 vor.
- Mit Eingabe vom 25.03.2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (OZ 11). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 25.03.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde und damit auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 1.1 Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).1.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 25.03.2025 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2301192.1.00