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{'item': 'W601 2309484-1'}

Obsah (12)§ 76§ 35Art. 133§ 52§ 27§ 57§ 46§ 18§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW601 2309484-1 Spruch, W601 2309484-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 13.03.2025 bis 22.03.2025 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.03.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 13.03.2025 persönlich im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.03.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 13.03.2025 persönlich im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 erhob der BF, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit 12.03.2025 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen, die Behebung des Bescheides und die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen sowie Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen.
  2. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 20.03.2025 die Verwaltungsakte sowie am 21.03.2025 eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und dem BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  3. Mit Ladung vom 21.03.2025 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und dem BF sowie dessen Rechtsvertreterin unter einem die Stellungnahme des BFA übermittelt.
  4. Am 22.03.2025 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen.
  5. Am 24.03.2025 zog der BF den Antrag auf Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen zurück und der BF und das BFA verzichteten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Verfahren: 1.1.
  8. Der BF wurde am 09.07.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet betreten. Ihm wurde aufgrund der ungarischen Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger einer ungarischen Staatsangehörigen

§ 52Abs.

6 FPG ein Ausreiseauftrag erteilt. Der BF reiste aus eigenem noch am 09.07.2017 nach Ungarn. 1.1.1. Der BF wurde am 09.07.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet betreten. Ihm wurde aufgrund der ungarischen Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger einer ungarischen Staatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein Ausreiseauftrag erteilt. Der BF reiste aus eigenem noch am 09.07.2017 nach Ungarn. 1.1.

  1. Der BF wurde am 29.01.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Straftat betreten und festgenommen. Am 31.01.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  2. Mit Parteiengehör vom 04.02.2025 wurde der zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft angehaltene BF seitens des BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei eine Rückkehr-entscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen und die Schubhaft über ihn zu verhängen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und aufgefordert die gestellten Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und hinsichtlich Anknüpfungspunkte bzw. Wohnsitz im Bundesgebiet zu beantworten. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sofern keine Stellungnahme abgegeben wird, das Verfahren anhand der Aktenlage geführt wird Das Parteiengehör wurde dem BF am 10.02.2025 persönlich zugestellt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. 1.1.
  3. Am 12.03.2025 fand die Strafverhandlung des BF statt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG i

Vm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.1.4. Am 12.03.2025 fand die Strafverhandlung des BF statt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.1.

  1. Der BF wurde noch am 12.03.2025 um 15:10 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo nach am 12.03.2025 eine Einvernahme des BF durch das BFA stattfand. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er ca. Ende Dezember aus Spanien mit dem Flugzeug nach Ungarn und von dort mit dem Bus nach Österreich gereist sei. Er sei nach Österreich gereist um sich hier Geld von einem Freund auszuleihen, was jedoch gescheitert sei, weil der Freund kein Geld gehabt habe. Er habe in Österreich bei einem Freund geschlafen, dieser sei dann jedoch verreist, sodass er danach bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe. Die Adressen könne er nicht nennen, er wisse nur, dass ein Freund XXXX heiße. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel in Spanien. Auf Nachfrage, dass sein spanischer Aufenthaltstitel am 15.03.2025 ablaufe, gab der BF an, dass er ihn erneuern lassen werde. Der BF gab zunächst an mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben, welche sich in Spanien aufhalten würden. Seine Ehefrau sei nunmehr in Ungern. Er zeigte auf seinem Handy ein Foto seiner Heiratsurkunde vor und gab an, dass er noch mit ihr verheiratet, aber nicht mehr mit ihr zusammen sei. Er wolle seine Ehefrau nicht kontaktieren und habe ihre Kontaktdaten gelöscht, weil sei ihm zu viele Probleme verursache. Im Zuge der Einvernahme gab der BF sodann an, dass das vierte Kind nicht von seiner Ehefrau, sondern von einer nigerianischen Frau sei und diese mit dem Kind in Nigeria leben würden. Seine Ehefrau habe dies herausgefunden und er hoffe, dass sie ihn zurücknehme. Er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er habe ca. EUR 100,00 an Bargeld und Schulden in Nigeria. Er gehe nicht zurück nach Nigeria und werde im Falle einer Abschiebung Probleme machen.1.1.
  2. Der BF wurde noch am 12.03.2025 um 15:10 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo nach am 12.03.2025 eine Einvernahme des BF durch das BFA stattfand. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er ca. Ende Dezember aus Spanien mit dem Flugzeug nach Ungarn und von dort mit dem Bus nach Österreich gereist sei. Er sei nach Österreich gereist um sich hier Geld von einem Freund auszuleihen, was jedoch gescheitert sei, weil der Freund kein Geld gehabt habe. Er habe in Österreich bei einem Freund geschlafen, dieser sei dann jedoch verreist, sodass er danach bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe. Die Adressen könne er nicht nennen, er wisse nur, dass ein Freund römisch 40 heiße. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel in Spanien. Auf Nachfrage, dass sein spanischer Aufenthaltstitel am 15.03.2025 ablaufe, gab der BF an, dass er ihn erneuern lassen werde. Der BF gab zunächst an mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben, welche sich in Spanien aufhalten würden. Seine Ehefrau sei nunmehr in Ungern. Er zeigte auf seinem Handy ein Foto seiner Heiratsurkunde vor und gab an, dass er noch mit ihr verheiratet, aber nicht mehr mit ihr zusammen sei. Er wolle seine Ehefrau nicht kontaktieren und habe ihre Kontaktdaten gelöscht, weil sei ihm zu viele Probleme verursache. Im Zuge der Einvernahme gab der BF sodann an, dass das vierte Kind nicht von seiner Ehefrau, sondern von einer nigerianischen Frau sei und diese mit dem Kind in Nigeria leben würden. Seine Ehefrau habe dies herausgefunden und er hoffe, dass sie ihn zurücknehme. Er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er habe ca. EUR 100,00 an Bargeld und Schulden in Nigeria. Er gehe nicht zurück nach Nigeria und werde im Falle einer Abschiebung Probleme machen. 1.1.
  3. Aus dem PKZ-Erhebungsergebnis vom 12.03.2025 geht hervor, dass der BF keine Vormerkungen in Ungarn hat, seit 18.07.2017 über keine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn verfügt, in Ungarn verheiratet war, sich aber hat scheiden lassen und seine Familie nicht in Ungarn lebt. 1.1.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.03.2025 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 13.03.2025 um 06:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum persönlich übergeben. Dagegen sowie gegen die auf diesen Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 12.03.2025 hat der BF am 19.03.2025 die gegenständliche Beschwerde erhoben.1.1.7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.03.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 13.03.2025 um 06:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum persönlich übergeben. Dagegen sowie gegen die auf diesen Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 12.03.2025 hat der BF am 19.03.2025 die gegenständliche Beschwerde erhoben. 1.1.8. Der BF ist am 14.03.2025 in Hungerstreik getreten. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. 1.1.

  1. Der BF wurde am 22.03.2025 wegen Haftunfähigkeit in Folge des Hungerstreiks des BF aus der Schubhaft entlassen. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  3. Die Identität des BF (der im Spruch angeführte Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit) steht fest. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Der BF war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und war nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. 1.2.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.2.

  1. Der BF war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Entlassung am 22.03.2025 haftfähig. Es lagen in diesem Zeitraum bis zu seiner Entlassung keine schweren bzw. lebensbedrohlichen oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Am 22.03.2025 wurde der BF wegen seines Hungerstreiks haftunfähig. 1.2.
  2. Der BF wurde von 13.03.2025 bis 22.03.2025 in Schubhaft angehalten. 1.
  3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  4. Der BF hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain einer Person am 29.01.2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich und unter Umständen unter denen sein Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei die Tat von mindestens 15 Personen wahrgenommen werden konnte, 1,6 Gramm brutto zum Preis von EUR 80,00 und dieser weiters im Jänner 2025 in drei Angriffen gesamt 3,8 Gramm brutto zum Preis von gesamt EUR 300,00 sowie am 29.01.2025 zwei Kugeln zu gesamt 1,1 Gramm, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an Abnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit im Mundraum bereithielt, wobei es aufgrund seiner Festnahme hierbei beim Versuch blieb, gewerbsmäßig überlassen. 1.3.
  5. Der BF hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain einer Person am 29.01.2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich und unter Umständen unter denen sein Verhalten geeignet war durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei die Tat von mindestens 15 Personen wahrgenommen werden konnte, 1,6 Gramm brutto zum Preis von EUR 80,00 und dieser weiters im Jänner 2025 in drei Angriffen gesamt 3,8 Gramm brutto zum Preis von gesamt EUR 300,00 sowie am 29.01.2025 zwei Kugeln zu gesamt 1,1 Gramm, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an Abnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit im Mundraum bereithielt, wobei es aufgrund seiner Festnahme hierbei beim Versuch blieb, gewerbsmäßig überlassen. Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2025 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG i

Vm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2025 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. 1.3.

  1. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet, abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, keine Meldungen auf. Er hielt sich in Österreich im Verborgenen auf. 1.3.
  2. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig sowie nicht rückkehrwillig. 1.3.
  3. Der BF nannte im Verfahren vor Anordnung der Schubhaft weder familiäre noch substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF verfügte nicht über ausreichend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt und eine Ausreise aus Österreich. 1.3.
  4. Der BF besitzt einen nigerianischen Reisepass, ausgestellt am 04.03.2020 und gültig bis 03.03.2025 sowie einen spanischen Aufenthaltstitel gültig bis 15.03.2025, welche der Behörde vorlagen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Gerichtsakt betreffend die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und in den Gerichtsakt betreffend die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (GZ. römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei). 2.
  6. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden nigerianischen Reisepasses steht die Identität des BF fest. Daraus ergeben sich auch die Volljährigkeit und nigerianische Staatsangehörigkeit des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt. Aus den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Fremdenregister ergibt sich, dass der weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. 2.2.
  9. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 16.03.2025 ergibt sich, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dass der BF am 19.03.2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerde bis zur Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (GZ. XXXX 2.2.2. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 16.03.2025 ergibt sich, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dass der BF am 19.03.2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerde bis zur Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (GZ. römisch 40 2.2.

  1. Der BF machte bei seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum am 12.03.2025 keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand und nannte keine Beschwerden. In der Einvernahme am 12.03.2025 gab er an, dass er an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Er gab an Lungenschmerzen zu haben und Medikamente zu nehmen, brachte diesbezüglich jedoch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage. In der Schubhaft hat der BF Zugang zu medizinischer Behandlung und Medikamenten. Es haben sich aus den Angaben des BF, den Verwaltungsakten und dem Krankenakt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während der Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu seiner Entlassung eine Haftunfähigkeit oder Beeinträchtigung bzw. Erkrankung des BF vorlag, die seine Anhaltung in Schubhaft unzumutbar erscheinen ließ und wurde entsprechendes auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der BF aufgrund seines am 14.03.2025 angetretenen Hungerstreiks täglich einer medizinischen Kontrolle unterzogen. Am 22.03.2025 wurde der BF aufgrund der Abhaltung eines Hungerstreiks haftunfähig und deshalb aus der Schubhaft entlassen. 2.2.
  2. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Übernahmebestätigung des die Schubhaft anordnenden Bescheides am 13.03.2025 und den Mitteilungen betreffend die Entlassung des BF am 22.03.2025, dem Entlassungsschein sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  4. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 12.03.
  5. 2.3.
  6. Dass der BF in Österreich, abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, keine Meldungen aufweist, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF hat daher die melderechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten und sich im Verborgenen aufgehalten. 2.3.
  7. Dass der BF sich nicht an die Rechtsvorschriften hält, unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, hat das BFA aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht angenommen. Der BF wurde strafgerichtlich wegen der Vergehen der unerlaubten Suchtmittel verurteilt und hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein. Zudem machte der BF widersprüchliche Angaben betreffend seine familiäre Situation. So gab er zunächst an, dass in Spanien seine ungarische Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er habe seine ungarische Ehefrau 2009 in Spanien kennengelernt, am 26.06.2010 geheiratet und sei seitdem mit ihr zusammen. Nach Aufforderung eine Heiratsurkunde vorzulegen, gab der BF dann hingegen an zwar noch verheiratet, jedoch nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Er zeigte dann die Heiratsurkunde auf seinem Handy vor und gab an, die Telefonnummer seiner Ehefrau nur auf einem dritten Handy, welches sich in Spanien befinde zu haben und seine Frau nicht kontaktieren zu wollen, weil sie ihm zu viele Probleme verursacht habe. Sodann gab der BF an, dass seine ungarische Ehefrau mit den Kindern aktuell in Ungarn sei und sein viertes Kind nicht von seiner ungarischen Ehefrau, sondern einer nigerianischen Frau sei, die mit diesem Kind in Nigeria lebe. Seine ungarische Ehefrau habe dies herausgefunden, er hoffe und glaube jedoch, dass sie ihn zurücknehme. Er habe seit Dezember 2024 keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und Kindern. Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben ist erkennbar, dass der BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte, sondern vielmehr versuchte seine familiäre Situation zu verschleiern. Dies wird auch durch das vom BFA eingeholte PKZ-Ermittlungsergebnis bestätigt, wonach der BF von seiner ungarischen Ehefrau geschieden ist. Das BFA konnte aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des BF und dem fehlenden Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und Kindern sowie dem PKZ-Ermittlungsergebnis zu Recht davon ausgehen, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte. Letzteres ist auch aufgrund seiner Angaben, die er zu seiner Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet machte, offenkundig. So gab er lediglich vage an, dass er zuerst bei einem Freund geschlafen habe, der dann jedoch verreist sei und dann bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe. Die Adressen oder Namen der Freunde nannte der BF jedoch nicht, sondern gab an, dass er nur wisse, dass ein Freund XXXX heiße. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 auch an, im Falle der Abschiebung Probleme machen zu werden. Das BFA ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vorliegt.2.3.
  8. Dass der BF sich nicht an die Rechtsvorschriften hält, unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, hat das BFA aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht angenommen. Der BF wurde strafgerichtlich wegen der Vergehen der unerlaubten Suchtmittel verurteilt und hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein. Zudem machte der BF widersprüchliche Angaben betreffend seine familiäre Situation. So gab er zunächst an, dass in Spanien seine ungarische Ehefrau und seine vier Kinder leben würden. Er habe seine ungarische Ehefrau 2009 in Spanien kennengelernt, am 26.06.2010 geheiratet und sei seitdem mit ihr zusammen. Nach Aufforderung eine Heiratsurkunde vorzulegen, gab der BF dann hingegen an zwar noch verheiratet, jedoch nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Er zeigte dann die Heiratsurkunde auf seinem Handy vor und gab an, die Telefonnummer seiner Ehefrau nur auf einem dritten Handy, welches sich in Spanien befinde zu haben und seine Frau nicht kontaktieren zu wollen, weil sie ihm zu viele Probleme verursacht habe. Sodann gab der BF an, dass seine ungarische Ehefrau mit den Kindern aktuell in Ungarn sei und sein viertes Kind nicht von seiner ungarischen Ehefrau, sondern einer nigerianischen Frau sei, die mit diesem Kind in Nigeria lebe. Seine ungarische Ehefrau habe dies herausgefunden, er hoffe und glaube jedoch, dass sie ihn zurücknehme. Er habe seit Dezember 2024 keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und Kindern. Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben ist erkennbar, dass der BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte, sondern vielmehr versuchte seine familiäre Situation zu verschleiern. Dies wird auch durch das vom BFA eingeholte PKZ-Ermittlungsergebnis bestätigt, wonach der BF von seiner ungarischen Ehefrau geschieden ist. Das BFA konnte aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des BF und dem fehlenden Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und Kindern sowie dem PKZ-Ermittlungsergebnis zu Recht davon ausgehen, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte. Letzteres ist auch aufgrund seiner Angaben, die er zu seiner Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet machte, offenkundig. So gab er lediglich vage an, dass er zuerst bei einem Freund geschlafen habe, der dann jedoch verreist sei und dann bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe. Die Adressen oder Namen der Freunde nannte der BF jedoch nicht, sondern gab an, dass er nur wisse, dass ein Freund römisch 40 heiße. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 auch an, im Falle der Abschiebung Probleme machen zu werden. Das BFA ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vorliegt. 2.3.
  9. Dass der BF im Verfahren vor der Anordnung der Schubhaft weder familiäre noch substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich nannte, ergibt sich daraus, dass der BF keine Beantwortung bzw. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.02.2025 abgab. In der Einvernahme am 12.03.2025 gab der BF zwar an, dass er in Österreich zuerst bei einem Freund geschlafen habe, dieser dann aber verreist sei und er danach bei unterschiedlichen Freunden gewesen sei. Der BF nannte keine Adressen und gab an, nur zu wissen, dass „der eine Freund XXXX “ heiße. Aus diesen lediglich vagen Angaben sind keine substantiellen soziale Anknüpfungspunkte oder ein eigener gesicherter Wohnsitz ableitbar. Da der BF in der Einvernahme beim BFA am 12.03.2025 angegeben hat, nach Österreich gereist zu sein um sich Geld von einem Freund auszuleihen, von dem er jedoch kein Geld bekommen hat und sich deshalb die Rückreise nach Spanien nicht leisten konnte und Schulden in Nigeria zu haben, ist offenkundig, dass der BF nicht über ausreichend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich und seine Rückreise verfügte. Aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keine Barmittel verfügte.2.3.
  10. Dass der BF im Verfahren vor der Anordnung der Schubhaft weder familiäre noch substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich nannte, ergibt sich daraus, dass der BF keine Beantwortung bzw. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.02.2025 abgab. In der Einvernahme am 12.03.2025 gab der BF zwar an, dass er in Österreich zuerst bei einem Freund geschlafen habe, dieser dann aber verreist sei und er danach bei unterschiedlichen Freunden gewesen sei. Der BF nannte keine Adressen und gab an, nur zu wissen, dass „der eine Freund römisch 40 “ heiße. Aus diesen lediglich vagen Angaben sind keine substantiellen soziale Anknüpfungspunkte oder ein eigener gesicherter Wohnsitz ableitbar. Da der BF in der Einvernahme beim BFA am 12.03.2025 angegeben hat, nach Österreich gereist zu sein um sich Geld von einem Freund auszuleihen, von dem er jedoch kein Geld bekommen hat und sich deshalb die Rückreise nach Spanien nicht leisten konnte und Schulden in Nigeria zu haben, ist offenkundig, dass der BF nicht über ausreichend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich und seine Rückreise verfügte. Aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keine Barmittel verfügte. 2.3.
  11. Die Feststellungen zu den Dokumenten des BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft am 12.03.20253.
  14. Spruchpunkt römisch eins. - Anhaltung in Schubhaft am 12.03.2025 3.1.
  15. Der BF erhob Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.03.2025 und gegen die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 12.03.
  16. 3.1.
  17. Der Bescheid des BFA vom 12.03.2025 mit welchen über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, wurde dem BF jedoch erst am 13.05.2025 um 06:30 Uhr zugestellt. Der BF wurde daher ab 13.03.2025 in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft am 12.03.2025 ist daher mangels Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  18. Spruchpunkt II. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 13.03.2025 bis 22.03.20253.
  19. Spruchpunkt römisch zwei. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 13.03.2025 bis 22.03.2025 3.2.
  20. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.2.
  21. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.2.
  22. Über den BF wurde mit Bescheid vom 12.03.2025 die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.2.2. Über den BF wurde mit Bescheid vom 12.03.2025 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.

  1. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr: 3.2.
  2. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr: Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat auf das Parteiengehör des BFA und die darin gestellten Fragen nicht geantwortet und – wie unter Punkt II. 2.3.3. ausgeführt – in der Einvernahme dem BFA gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner familiären Situation und damit zu seiner rechtlichen Position gemacht. Er hat dem BFA auch nicht angegeben, wo er vor seiner Festnahme konkret Unterkunft genommen hat. Er hat dadurch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist bereits dadurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Zudem hielt sich der BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Einreise im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (bei der Betretung einer strafbaren Handlung) angetroffen und erfuhren so erst die Behörden von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 an, dass er im Falle einer allfälligen Abschiebung Probleme machen werde, sodass das BFA – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zutreffend davon ausgehen durfte, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen werde. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat auf das Parteiengehör des BFA und die darin gestellten Fragen nicht geantwortet und – wie unter Punkt römisch zwei. 2.3.3. ausgeführt – in der Einvernahme dem BFA gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner familiären Situation und damit zu seiner rechtlichen Position gemacht. Er hat dem BFA auch nicht angegeben, wo er vor seiner Festnahme konkret Unterkunft genommen hat. Er hat dadurch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist bereits dadurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Zudem hielt sich der BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Einreise im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (bei der Betretung einer strafbaren Handlung) angetroffen und erfuhren so erst die Behörden von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 an, dass er im Falle einer allfälligen Abschiebung Probleme machen werde, sodass das BFA – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zutreffend davon ausgehen durfte, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen werde. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat weder im Rahmen des Parteiengehöres noch in der Einvernahme familiäre, substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet genannt. Er hat auch lediglich vage und nicht nachprüfbare Angaben zu seiner Unterkunft im Bundesgebiet gemacht. Das BFA ist daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keine derartigen Bindungen oder nachhaltige Verfestigungen in Österreich verfügt, die ihn dazu bewegen würden sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat weder im Rahmen des Parteiengehöres noch in der Einvernahme familiäre, substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet genannt. Er hat auch lediglich vage und nicht nachprüfbare Angaben zu seiner Unterkunft im Bundesgebiet gemacht. Das BFA ist daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keine derartigen Bindungen oder nachhaltige Verfestigungen in Österreich verfügt, die ihn dazu bewegen würden sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht zum Bestehen einer Wohnmöglichkeit und sozialen Kontakten befragt wurde, wird verkannt, dass der BF bereits mit Parteiengehör vom 04.02.2025 die Möglichkeit hatte zu seinen sozialen Kontakten und seiner Unterkunft in Österreich Stellung zu nehmen, zumal er auch ausdrücklich aufgefordert wurde, familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte sowie seine Wohnmöglichkeit zu nennen. Der BF hat das Parteiengehör jedoch unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2025 zu seinem Aufenthalt in Österreich und entsprechenden Anknüpfungspunkten und seiner Unterkunft im Bundesgebiet befragt. Der BF gab jedoch lediglich vage an, dass er bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe und nannte dem BFA weder Adressen noch konkrete Namen seiner Freunde, sondern gab lediglich an, dass ein Freund „ XXXX “ heiße. Erst in der Beschwerde wurde eine konkrete Unterkunftmöglichkeit des BF bei einem namhaft gemachten Freund genannt. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht zum Bestehen einer Wohnmöglichkeit und sozialen Kontakten befragt wurde, wird verkannt, dass der BF bereits mit Parteiengehör vom 04.02.2025 die Möglichkeit hatte zu seinen sozialen Kontakten und seiner Unterkunft in Österreich Stellung zu nehmen, zumal er auch ausdrücklich aufgefordert wurde, familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte sowie seine Wohnmöglichkeit zu nennen. Der BF hat das Parteiengehör jedoch unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2025 zu seinem Aufenthalt in Österreich und entsprechenden Anknüpfungspunkten und seiner Unterkunft im Bundesgebiet befragt. Der BF gab jedoch lediglich vage an, dass er bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe und nannte dem BFA weder Adressen noch konkrete Namen seiner Freunde, sondern gab lediglich an, dass ein Freund „ römisch 40 “ heiße. Erst in der Beschwerde wurde eine konkrete Unterkunftmöglichkeit des BF bei einem namhaft gemachten Freund genannt. Auch wenn im Bescheid die bereits überholte Judikatur des VwGH betreffend die Einbeziehung einer Straffälligkeit bei der Prüfung der Fluchtgefahr angeführt wird, ist erkennbar, dass die Straffälligkeit des BF im Bescheid im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft herangezogen wurde und sich nicht auf die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG bezieht. Auch wurde entgegen der Ausführungen in der Beschwerde „das bloße Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ nicht herangezogen. Auch wenn im Bescheid die bereits überholte Judikatur des VwGH betreffend die Einbeziehung einer Straffälligkeit bei der Prüfung der Fluchtgefahr angeführt wird, ist erkennbar, dass die Straffälligkeit des BF im Bescheid im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft herangezogen wurde und sich nicht auf die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG bezieht. Auch wurde entgegen der Ausführungen in der Beschwerde „das bloße Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ nicht herangezogen. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG ausgegangen. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG ausgegangen. 3.2.

  1. Das BFA ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Vorverhalten des BF (er hielt sich in Österreich im Verborgenen auf, hat im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner familiären Situation und seinen nicht nachprüfbaren Angaben betreffend seine Unterkunft in Österreich nicht mitgewirkt, gab gegenüber dem BFA an, im Falle einer Abschiebung Probleme zu machen) hat in Verbindung mit der fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beim Beschwerdeführer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und somit einen Sicherungsbedarf ergeben. Der Beschwerde ist zwar zuzustimmen, dass sich das BFA in diesem Zusammenhang nicht mit dem vorliegenden Reisepass und spanischen Aufenthaltstitel auseinandergesetzt hat. Dass der Reisepass und spanische Aufenthaltstitel des BF sichergestellt wurde, vermochte den vom BFA zutreffend angenommenen Sicherungsbedarf jedoch nicht derart relativieren, dass es einem Sicherungsbedarf entgegensteht. Mit der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, wurde festgehalten, dass die Sicherstellung eines Reisepasses ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis eher vermindere als erhöhe. Aus der Entscheidung ist jedoch nicht abzuleiten, dass alleine die Sicherstellung eines Reisepasses jegliches Sicherungsbedürfnis beseitigt. Vielmehr ist festzuhalten, dass im erwähnten Erkenntnis des VwGH darüber hinaus starke Anknüpfungspunkte des Fremden in Österreich gegeben waren. Im gegenständlichen Fall ist das BFA – wie bereits ausgeführt – zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufweist und im Zusammenschau mit seinem Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und somit ein beträchtlicher Sicherungsbedarf besteht. Da sich der BF in Österreich im Verborgenen aufgehalten hat, über keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und nicht kooperativ ist, zumal er am Verfahren nicht mitwirkte und angab sich gegen eine Abschiebung zu wehren, liegen keine Umstände vor, wonach anzunehmen ist, dass allein durch die Sicherstellung des Reisepasses und des Aufenthaltstitels sich der BF den Behörden zur Verfügung halten würde. Es ist auch festzuhalten, dass der Reisepass kürzlich abgelaufen ist und auch der spanische Aufenthaltstitel nur bis 15.03.2025 gültig war, was die Sicherstellung der Dokumente zudem relativiert. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. 3.2.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 02.09.2022, R Ra 2022/14/0204, mwN). Der BF hat Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus herangezogen. Aufgrund dieses vom BF gesetzten Verhaltens ergibt sich ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Zudem kommt auch einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellwert zu. Demgegenüber verfügte der BF im Bundesgebiet über keine substantiellen Anknüpfungspunkte in Österreich. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 02.09.2022, R Ra 2022/14/0204, mwN). Der BF hat Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus herangezogen. Aufgrund dieses vom BF gesetzten Verhaltens ergibt sich ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Zudem kommt auch einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellwert zu. Demgegenüber verfügte der BF im Bundesgebiet über keine substantiellen Anknüpfungspunkte in Österreich. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft und seiner Anhaltung bis 22.03.2025 nicht entgegen und war verhältnismäßig. Das BFA hat den BF aufgrund der am 22.03.2025 eingetretenen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das BFA wurde am 31.01.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. Es hat dem BF bereits am 04.02.2025 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung von Schubhaft eingeräumt, welches dem BF am 10.02.2025 zugestellt wurde, von diesem jedoch nicht beantwortet wurde. Die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft endete am 12.03.2025 und er wurde daraufhin in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er noch am selben Tag vom BFA einvernommen wurde. Der Schubhaftbescheid vom 12.03.2025 konnte dem BF im Polizeianhaltezentrum erst am 13.03.2025 um 06:30 Uhr zugestellt werden. Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am 12.03.2025 war dem BFA im Vorhinein nicht bekannt. Bereits mit Bescheid vom 16.03.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, der bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Verzögerungen des BFA sind daher nicht hervorgekommen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das BFA wurde am 31.01.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. Es hat dem BF bereits am 04.02.2025 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung von Schubhaft eingeräumt, welches dem BF am 10.02.2025 zugestellt wurde, von diesem jedoch nicht beantwortet wurde. Die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft endete am 12.03.2025 und er wurde daraufhin in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er noch am selben Tag vom BFA einvernommen wurde. Der Schubhaftbescheid vom 12.03.2025 konnte dem BF im Polizeianhaltezentrum erst am 13.03.2025 um 06:30 Uhr zugestellt werden. Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am 12.03.2025 war dem BFA im Vorhinein nicht bekannt. Bereits mit Bescheid vom 16.03.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, der bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Verzögerungen des BFA sind daher nicht hervorgekommen. Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Nigeria ist maßgeblich wahrscheinlich, zumal der erst kürzlich abgelaufene Reisepass des BF vorliegt und ein Rückkehrübernahmeabkommen mit Nigeria (BGBl. III Nr. 116/2012) besteht. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169).Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Nigeria ist maßgeblich wahrscheinlich, zumal der erst kürzlich abgelaufene Reisepass des BF vorliegt und ein Rückkehrübernahmeabkommen mit Nigeria Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,) besteht. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens (der BF wirkte am Verfahren nicht mit, kündigte an im Falle einer Abschiebung Probleme zu machen, hielt sich in Österreich im Verborgenen auf, hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften), lag beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem Fehlen von substantiellen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Es war daher nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens (der BF wirkte am Verfahren nicht mit, kündigte an im Falle einer Abschiebung Probleme zu machen, hielt sich in Österreich im Verborgenen auf, hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften), lag beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem Fehlen von substantiellen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Es war daher nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des BF die Verhängung eines gelinderen Mittels bzw. die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels (siehe diesbezüglich auch Punkt II.3.2.4.) nicht in Betracht kam.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des BF die Verhängung eines gelinderen Mittels bzw. die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels (siehe diesbezüglich auch Punkt römisch zwei.3.2.4.) nicht in Betracht kam. 3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.32.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.32.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.3.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.3.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.
  3. Da die Beschwerde zurückgewiesen und als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.3.3.4. Da die Beschwerde zurückgewiesen und als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. 3.3.5. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. 3.3.5. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der BF den Antrag auf Einvernahme des Zeugen mit Schreiben vom 24.05.2025 zurückgezogen hat. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die den Sachverhalt nicht substantiiert bekämpfte, sondern die rechtliche Beurteilung bemängelte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der BF den Antrag auf Einvernahme des Zeugen mit Schreiben vom 24.05.2025 zurückgezogen hat. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die den Sachverhalt nicht substantiiert bekämpfte, sondern die rechtliche Beurteilung bemängelte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2309484.1.00

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