Vm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 13.03.2025 bis 22.03.2025 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.03.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 13.03.2025 persönlich im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.03.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 13.03.2025 persönlich im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6 FPG ein Ausreiseauftrag erteilt. Der BF reiste aus eigenem noch am 09.07.2017 nach Ungarn. 1.1.1. Der BF wurde am 09.07.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet betreten. Ihm wurde aufgrund der ungarischen Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger einer ungarischen Staatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein Ausreiseauftrag erteilt. Der BF reiste aus eigenem noch am 09.07.2017 nach Ungarn. 1.1.
Vm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.1.4. Am 12.03.2025 fand die Strafverhandlung des BF statt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.1.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 13.03.2025 um 06:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum persönlich übergeben. Dagegen sowie gegen die auf diesen Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 12.03.2025 hat der BF am 19.03.2025 die gegenständliche Beschwerde erhoben.1.1.7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.03.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 13.03.2025 um 06:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum persönlich übergeben. Dagegen sowie gegen die auf diesen Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 12.03.2025 hat der BF am 19.03.2025 die gegenständliche Beschwerde erhoben. 1.1.8. Der BF ist am 14.03.2025 in Hungerstreik getreten. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. 1.1.
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 dagegen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.2.
Vm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2025 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. 1.3.
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dass der BF am 19.03.2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerde bis zur Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (GZ. XXXX 2.2.2. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 16.03.2025 ergibt sich, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dass der BF am 19.03.2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der Beschwerde bis zur Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (GZ. römisch 40 2.2.
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.2.2. Über den BF wurde mit Bescheid vom 12.03.2025 die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat auf das Parteiengehör des BFA und die darin gestellten Fragen nicht geantwortet und – wie unter Punkt II. 2.3.3. ausgeführt – in der Einvernahme dem BFA gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner familiären Situation und damit zu seiner rechtlichen Position gemacht. Er hat dem BFA auch nicht angegeben, wo er vor seiner Festnahme konkret Unterkunft genommen hat. Er hat dadurch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist bereits dadurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Zudem hielt sich der BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Einreise im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (bei der Betretung einer strafbaren Handlung) angetroffen und erfuhren so erst die Behörden von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 an, dass er im Falle einer allfälligen Abschiebung Probleme machen werde, sodass das BFA – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zutreffend davon ausgehen durfte, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen werde. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat auf das Parteiengehör des BFA und die darin gestellten Fragen nicht geantwortet und – wie unter Punkt römisch zwei. 2.3.3. ausgeführt – in der Einvernahme dem BFA gegenüber widersprüchliche Angaben zu seiner familiären Situation und damit zu seiner rechtlichen Position gemacht. Er hat dem BFA auch nicht angegeben, wo er vor seiner Festnahme konkret Unterkunft genommen hat. Er hat dadurch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist bereits dadurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Zudem hielt sich der BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner Einreise im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (bei der Betretung einer strafbaren Handlung) angetroffen und erfuhren so erst die Behörden von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab in der Einvernahme am 12.03.2025 an, dass er im Falle einer allfälligen Abschiebung Probleme machen werde, sodass das BFA – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zutreffend davon ausgehen durfte, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen werde. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat weder im Rahmen des Parteiengehöres noch in der Einvernahme familiäre, substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet genannt. Er hat auch lediglich vage und nicht nachprüfbare Angaben zu seiner Unterkunft im Bundesgebiet gemacht. Das BFA ist daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keine derartigen Bindungen oder nachhaltige Verfestigungen in Österreich verfügt, die ihn dazu bewegen würden sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat weder im Rahmen des Parteiengehöres noch in der Einvernahme familiäre, substantielle soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet genannt. Er hat auch lediglich vage und nicht nachprüfbare Angaben zu seiner Unterkunft im Bundesgebiet gemacht. Das BFA ist daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF über keine derartigen Bindungen oder nachhaltige Verfestigungen in Österreich verfügt, die ihn dazu bewegen würden sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht zum Bestehen einer Wohnmöglichkeit und sozialen Kontakten befragt wurde, wird verkannt, dass der BF bereits mit Parteiengehör vom 04.02.2025 die Möglichkeit hatte zu seinen sozialen Kontakten und seiner Unterkunft in Österreich Stellung zu nehmen, zumal er auch ausdrücklich aufgefordert wurde, familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte sowie seine Wohnmöglichkeit zu nennen. Der BF hat das Parteiengehör jedoch unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2025 zu seinem Aufenthalt in Österreich und entsprechenden Anknüpfungspunkten und seiner Unterkunft im Bundesgebiet befragt. Der BF gab jedoch lediglich vage an, dass er bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe und nannte dem BFA weder Adressen noch konkrete Namen seiner Freunde, sondern gab lediglich an, dass ein Freund „ XXXX “ heiße. Erst in der Beschwerde wurde eine konkrete Unterkunftmöglichkeit des BF bei einem namhaft gemachten Freund genannt. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht zum Bestehen einer Wohnmöglichkeit und sozialen Kontakten befragt wurde, wird verkannt, dass der BF bereits mit Parteiengehör vom 04.02.2025 die Möglichkeit hatte zu seinen sozialen Kontakten und seiner Unterkunft in Österreich Stellung zu nehmen, zumal er auch ausdrücklich aufgefordert wurde, familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte sowie seine Wohnmöglichkeit zu nennen. Der BF hat das Parteiengehör jedoch unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2025 zu seinem Aufenthalt in Österreich und entsprechenden Anknüpfungspunkten und seiner Unterkunft im Bundesgebiet befragt. Der BF gab jedoch lediglich vage an, dass er bei unterschiedlichen Freunden übernachtet habe und nannte dem BFA weder Adressen noch konkrete Namen seiner Freunde, sondern gab lediglich an, dass ein Freund „ römisch 40 “ heiße. Erst in der Beschwerde wurde eine konkrete Unterkunftmöglichkeit des BF bei einem namhaft gemachten Freund genannt. Auch wenn im Bescheid die bereits überholte Judikatur des VwGH betreffend die Einbeziehung einer Straffälligkeit bei der Prüfung der Fluchtgefahr angeführt wird, ist erkennbar, dass die Straffälligkeit des BF im Bescheid im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft herangezogen wurde und sich nicht auf die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG bezieht. Auch wurde entgegen der Ausführungen in der Beschwerde „das bloße Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ nicht herangezogen. Auch wenn im Bescheid die bereits überholte Judikatur des VwGH betreffend die Einbeziehung einer Straffälligkeit bei der Prüfung der Fluchtgefahr angeführt wird, ist erkennbar, dass die Straffälligkeit des BF im Bescheid im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft herangezogen wurde und sich nicht auf die Begründung betreffend die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG bezieht. Auch wurde entgegen der Ausführungen in der Beschwerde „das bloße Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ nicht herangezogen. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG ausgegangen. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG ausgegangen. 3.2.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 02.09.2022, R Ra 2022/14/0204, mwN). Der BF hat Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus herangezogen. Aufgrund dieses vom BF gesetzten Verhaltens ergibt sich ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Zudem kommt auch einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellwert zu. Demgegenüber verfügte der BF im Bundesgebiet über keine substantiellen Anknüpfungspunkte in Österreich. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 02.09.2022, R Ra 2022/14/0204, mwN). Der BF hat Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen über die drei Taten hinaus und Kriminalitätstourismus herangezogen. Aufgrund dieses vom BF gesetzten Verhaltens ergibt sich ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Zudem kommt auch einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellwert zu. Demgegenüber verfügte der BF im Bundesgebiet über keine substantiellen Anknüpfungspunkte in Österreich. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft und seiner Anhaltung bis 22.03.2025 nicht entgegen und war verhältnismäßig. Das BFA hat den BF aufgrund der am 22.03.2025 eingetretenen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das BFA wurde am 31.01.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. Es hat dem BF bereits am 04.02.2025 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung von Schubhaft eingeräumt, welches dem BF am 10.02.2025 zugestellt wurde, von diesem jedoch nicht beantwortet wurde. Die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft endete am 12.03.2025 und er wurde daraufhin in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er noch am selben Tag vom BFA einvernommen wurde. Der Schubhaftbescheid vom 12.03.2025 konnte dem BF im Polizeianhaltezentrum erst am 13.03.2025 um 06:30 Uhr zugestellt werden. Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am 12.03.2025 war dem BFA im Vorhinein nicht bekannt. Bereits mit Bescheid vom 16.03.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, der bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Verzögerungen des BFA sind daher nicht hervorgekommen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das BFA wurde am 31.01.2025 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt. Es hat dem BF bereits am 04.02.2025 Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung von Schubhaft eingeräumt, welches dem BF am 10.02.2025 zugestellt wurde, von diesem jedoch nicht beantwortet wurde. Die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft endete am 12.03.2025 und er wurde daraufhin in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er noch am selben Tag vom BFA einvernommen wurde. Der Schubhaftbescheid vom 12.03.2025 konnte dem BF im Polizeianhaltezentrum erst am 13.03.2025 um 06:30 Uhr zugestellt werden. Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am 12.03.2025 war dem BFA im Vorhinein nicht bekannt. Bereits mit Bescheid vom 16.03.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, der bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Verzögerungen des BFA sind daher nicht hervorgekommen. Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Nigeria ist maßgeblich wahrscheinlich, zumal der erst kürzlich abgelaufene Reisepass des BF vorliegt und ein Rückkehrübernahmeabkommen mit Nigeria (BGBl. III Nr. 116/2012) besteht. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169).Die zeitnahe Abschiebung des BF nach Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Nigeria ist maßgeblich wahrscheinlich, zumal der erst kürzlich abgelaufene Reisepass des BF vorliegt und ein Rückkehrübernahmeabkommen mit Nigeria Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,) besteht. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens (der BF wirkte am Verfahren nicht mit, kündigte an im Falle einer Abschiebung Probleme zu machen, hielt sich in Österreich im Verborgenen auf, hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften), lag beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem Fehlen von substantiellen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Es war daher nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.2.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung oder die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens (der BF wirkte am Verfahren nicht mit, kündigte an im Falle einer Abschiebung Probleme zu machen, hielt sich in Österreich im Verborgenen auf, hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften), lag beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. In Verbindung mit dem Fehlen von substantiellen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet lag somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers vor. Es war daher nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des BF die Verhängung eines gelinderen Mittels bzw. die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels (siehe diesbezüglich auch Punkt II.3.2.4.) nicht in Betracht kam.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des BF die Verhängung eines gelinderen Mittels bzw. die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels (siehe diesbezüglich auch Punkt römisch zwei.3.2.4.) nicht in Betracht kam. 3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.32.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.32.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.3.3.4. Da die Beschwerde zurückgewiesen und als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. 3.3.5. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz. 3.3.5. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der BF den Antrag auf Einvernahme des Zeugen mit Schreiben vom 24.05.2025 zurückgezogen hat. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die den Sachverhalt nicht substantiiert bekämpfte, sondern die rechtliche Beurteilung bemängelte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und der BF den Antrag auf Einvernahme des Zeugen mit Schreiben vom 24.05.2025 zurückgezogen hat. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die den Sachverhalt nicht substantiiert bekämpfte, sondern die rechtliche Beurteilung bemängelte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2309484.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.