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{'item': 'W602 2269085-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW602 2269085-1 Spruch, W602 2269085-1/27E W602 2300236-1/12E W602 2300237-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt wies den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 09.02.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 15.02.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 15.03.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Erstbeschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 23.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein, stellte am 25.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 26.09.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Bundesamt befragte die Zweitbeschwerdeführerin am 05.04.2024 zu ihren Gründen für ihren Antrag auf internationalen Schutz, bei dieser Befragung legte die Zweitbeschwerdeführerin auch ärztliche Unterlagen zur Schwangerschaft und der Schwangerschaftsdiabetes sowie eine Buchungsbestätigung für einen Deutschkurs als Integrationsnachweis vor. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 28.04.2024 im Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers am 05.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 28.04.2024 im Bundesgebiet geboren. Der Erstbeschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers am 05.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005. Das Bundesamt wies die Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers jeweils mit Bescheid vom 21.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt wies die Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers jeweils mit Bescheid vom 21.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden am 27.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 29.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Erstbeschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Lingala und die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Erstbeschwerdeführer legte weitere Integrationsnachweise vor. Aufgrund der im Zuge der Verhandlung hervorgekommenen Annexität zwischen den Beschwerdeführern und der Unzuständigkeit gemäß § 20 AsylG 2005 wurden die Akten der Beschwerdeführer der Gerichtsabteilung W602 am 08.10.2024 neu zugewiesen.Aufgrund der im Zuge der Verhandlung hervorgekommenen Annexität zwischen den Beschwerdeführern und der Unzuständigkeit gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 wurden die Akten der Beschwerdeführer der Gerichtsabteilung W602 am 08.10.2024 neu zugewiesen. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 13.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren gemeinsames Kind, der Drittbeschwerdeführer, mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Lingala und eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am 27.01.2025 wurde die mündliche Verhandlung zur weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sprache Lingala fortgesetzt. Am 12.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Kongo - Update IV von März 2025 zur Stellungnahme binnen einer Woche an die Parteien. Das Bundesamt teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführer im Westen der DR Kongo aufhältig gewesen seien und das übermittelte Dokument ohne Relevanz für das Verfahren sei. Die Beschwerdeführer übermittelten keine Stellungnahme im Wege ihrer Rechtsvertretung.Am 12.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Kongo - Update römisch vier von März 2025 zur Stellungnahme binnen einer Woche an die Parteien. Das Bundesamt teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführer im Westen der DR Kongo aufhältig gewesen seien und das übermittelte Dokument ohne Relevanz für das Verfahren sei. Die Beschwerdeführer übermittelten keine Stellungnahme im Wege ihrer Rechtsvertretung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX , Demokratische Republik Kongo, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bas Congo (Singular: Mukongo) an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Christentums. Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht auch Französisch und wenig Kikongo. Der Erstbeschwerdeführer ist ledig, mit der Zweitbeschwerdeführerin verlobt und hat mit ihr ein gemeinsames Kind, den mj. Drittbeschwerdeführer.Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Demokratische Republik Kongo, geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bas Congo (Singular: Mukongo) an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Christentums. Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht auch Französisch und wenig Kikongo. Der Erstbeschwerdeführer ist ledig, mit der Zweitbeschwerdeführerin verlobt und hat mit ihr ein gemeinsames Kind, den mj. Drittbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX in der Demokratischen Republik Kongo geboren, als er wenige Monate alt war, zog seine Familia nach Kinshasa, wo er aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise nach Angola lebte. Kinshasa ist sein Herkunftsort. Er besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Ob sein Vater verstorben ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Mutter und seine Geschwister leben im Haus der Familie. Sein Bruder ist verstorben. Sein Vater war bzw. ist erwerbstätig und konnte mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaften und den Schulbesuch der Kinder finanzieren. Auch seine Schwester besuchte in Kinshasa die Schule. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sind ausreichend. Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in Kinshasa, er war in Kinshasa noch nicht erwerbstätig, während seines dreijährigen Aufenthalts in Angola ging er bereits einer Arbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. In der Demokratischen Republik Kongo leben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers, insbesondere leben auch in Kinshasa noch Angehörige der erweiterten Familie. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Demokratischen Republik Kongo geboren, als er wenige Monate alt war, zog seine Familia nach Kinshasa, wo er aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise nach Angola lebte. Kinshasa ist sein Herkunftsort. Er besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Ob sein Vater verstorben ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Mutter und seine Geschwister leben im Haus der Familie. Sein Bruder ist verstorben. Sein Vater war bzw. ist erwerbstätig und konnte mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaften und den Schulbesuch der Kinder finanzieren. Auch seine Schwester besuchte in Kinshasa die Schule. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sind ausreichend. Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in Kinshasa, er war in Kinshasa noch nicht erwerbstätig, während seines dreijährigen Aufenthalts in Angola ging er bereits einer Arbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. In der Demokratischen Republik Kongo leben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers, insbesondere leben auch in Kinshasa noch Angehörige der erweiterten Familie. Der Erstbeschwerdeführer verließ Kinshasa im August 2016 und hielt sich zunächst einige Tage in XXXX bei Familienangehörigen auf, bevor er die DR Kongo nach XXXX , Angola, verließ und wenige Tages später von dort nach Luanda weiterreiste. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer alleine nach Angola ausreiste oder gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinem Bruder. In Luanda blieb er etwa drei Jahre, von dort aus reiste er mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er sich etwa drei Monate aufhielt. In Griechenland hielt sich der Erstbeschwerdeführer knapp zwei Jahre und zwei Monate auf, er reiste weiter, bevor über seinen dort gestellten Asylantrag entschieden wurde. Im Anschluss reiste er mit einem französischen Konventionsreisedokument, lautend auf eine andere Person, am 14.02.2022 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Erstbeschwerdeführer verließ Kinshasa im August 2016 und hielt sich zunächst einige Tage in römisch 40 bei Familienangehörigen auf, bevor er die DR Kongo nach römisch 40 , Angola, verließ und wenige Tages später von dort nach Luanda weiterreiste. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer alleine nach Angola ausreiste oder gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinem Bruder. In Luanda blieb er etwa drei Jahre, von dort aus reiste er mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er sich etwa drei Monate aufhielt. In Griechenland hielt sich der Erstbeschwerdeführer knapp zwei Jahre und zwei Monate auf, er reiste weiter, bevor über seinen dort gestellten Asylantrag entschieden wurde. Im Anschluss reiste er mit einem französischen Konventionsreisedokument, lautend auf eine andere Person, am 14.02.2022 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  3. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bas Congo an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Christentums. Ihre Erstsprache ist Lingala, sie spricht auch Französisch. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ledig, mit dem Erstbeschwerdeführer verlobt und hat mit ihm ein gemeinsames Kind, den mj. Drittbeschwerdeführer.Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bas Congo an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Christentums. Ihre Erstsprache ist Lingala, sie spricht auch Französisch. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ledig, mit dem Erstbeschwerdeführer verlobt und hat mit ihm ein gemeinsames Kind, den mj. Drittbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo geboren, sie lebte dort mit ihrer Familie bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Sie hat sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre eine weiterführende Schule besucht und war als Haushälterin erwerbstätig. Auch ihre Geschwister besuchen die Schule. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ein Bruder und zwei Schwestern leben unverändert im Haus der Familie im Herkunftsstaat. Der Vater ist erwerbstätig, die wirtschaftliche Situation der Familie ist sehr gut. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ Kinshasa in Begleitung einer Person namens XXXX und mit einem Reisepass einer anderen Person mit dem Flugzeug über Adis Abeba, Äthiopien, nach Griechenland. Von dort reiste sie am nächsten Tag über den Luftweg illegal nach Österreich ein und hielt sich bereits längere Zeit in XXXX auf, bevor sie am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Zweitbeschwerdeführerin verließ Kinshasa in Begleitung einer Person namens römisch 40 und mit einem Reisepass einer anderen Person mit dem Flugzeug über Adis Abeba, Äthiopien, nach Griechenland. Von dort reiste sie am nächsten Tag über den Luftweg illegal nach Österreich ein und hielt sich bereits längere Zeit in römisch 40 auf, bevor sie am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  4. Zur Person des mj. Drittbeschwerdeführers: Der mj. Drittbeschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX als gemeinsames Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.Der mj. Drittbeschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 als gemeinsames Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. 1.
  5. Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich: Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, er benötigt weder eine regelmäßige ärztliche Behandlung noch Medikamente. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Er ist arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, sie litt während der Schwangerschaft an Schwangerschaftsdiabetes. Abgesehen davon leidet die Zweitbeschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in ihrem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt nimmt sie keine ärztliche Behandlung in Anspruch und benötigt keine Medikamente. Sie ist arbeitsfähig. Der mj. Drittbeschwerdeführer ist gesund, er leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wo sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt haben. Die Beschwerdeführer wohnen gemeinsam in einer Unterkunft, darüber hinaus leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2022 bereits einen Deutschkurs Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Seit November 2023 arbeitet er als Zeitungsausträger, ein Dienstgeber scheint in der Sozialversicherung nicht auf und er besitzt keine Gewerbeberechtigung. Zuvor arbeitete er zwei Mal im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes unterstützend beim Gartenamt, er nahm an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil und engagiert sich in einem Sportverein, er hilft bei Veranstaltungen bei der Verpflegung und an der Kassa.Es kann nicht festgestellt werden, wann und wo sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt haben. Die Beschwerdeführer wohnen gemeinsam in einer Unterkunft, darüber hinaus leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2022 bereits einen Deutschkurs Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Seit November 2023 arbeitet er als Zeitungsausträger, ein Dienstgeber scheint in der Sozialversicherung nicht auf und er besitzt keine Gewerbeberechtigung. Zuvor arbeitete er zwei Mal im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes unterstützend beim Gartenamt, er nahm an Veranstaltungen des Vereins römisch 40 teil und engagiert sich in einem Sportverein, er hilft bei Veranstaltungen bei der Verpflegung und an der Kassa. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde auf eine Warteliste für einen Deutschkurs gesetzt, sie verfügt auch nicht über maßgebliche soziale Bindungen. Sie war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder in einem Verein. Die Beschwerdeführer besuchen gemeinsam eine christliche Freikirche, in der die XXXX Gebetszeiten bzw. Gottesdienst abhält, dort haben sie auch soziale Kontakte geknüpft.Die Beschwerdeführer besuchen gemeinsam eine christliche Freikirche, in der die römisch 40 Gebetszeiten bzw. Gottesdienst abhält, dort haben sie auch soziale Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer setzten seit ihrer Einreise nach Österreich keine wesentlichen oder außergewöhnlichen Integrationsschritte. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihnen im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Asylantragstellung in der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten, der mj. Drittbeschwerdeführer ist als Kleinkind nicht deliktsfähig. Die Beschwerdeführer waren auch nicht als Opfer oder Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO wurde auf ihr Betreiben hin nicht erlassen. Die Beschwerdeführer waren auch nicht als Opfer oder Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO wurde auf ihr Betreiben hin nicht erlassen. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer war und ist kein Mitglied der Gruppierung XXXX (kurz: XXXX ), die politische und religiöse Ziele in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit von Congo Central verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters, dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung ebensowenig festgestellt werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer war und ist kein Mitglied der Gruppierung römisch 40 (kurz: römisch 40 ), die politische und religiöse Ziele in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit von Congo Central verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters, dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung ebensowenig festgestellt werden konnte. Er wird daher im Herkunftsstaat nicht von der kongolesischen Polizei bzw. der dahinterstehenden Regierung bedroht oder verfolgt. Dem Erstbeschwerdeführer droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat insbesondere nicht konkret und individuell die Gefahr physischer, psychischer Gewalt oder diskriminierender Strafverfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin wurde und wird in ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration bzw. einem Protestmarsch am XXXX festgenommen und von der kongolesischen Polizei bzw. der dahinterstehenden Regierung bedroht oder verfolgt. Sie war in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv und hat auch nicht für den Politiker XXXX gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführerin droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer, psychischer Gewalt oder diskriminierender Strafverfolgung. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde und wird in ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration bzw. einem Protestmarsch am römisch 40 festgenommen und von der kongolesischen Polizei bzw. der dahinterstehenden Regierung bedroht oder verfolgt. Sie war in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv und hat auch nicht für den Politiker römisch 40 gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführerin droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer, psychischer Gewalt oder diskriminierender Strafverfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des mj. Drittbeschwerdeführers: Der mj. Drittbeschwerdeführer ist im Fall seiner Rückkehr mit seinen Eltern keiner Reflexverfolgung aufgrund einer Verfolgung seiner Eltern ausgesetzt, da eine solche nicht festgestellt wurde. Er wird im Falle einer Rückkehr mit seinen Eltern in die Demokratische Republik Kongo nicht aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit verfolgt. Es wurden keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht, auch amtswegig sind keine Hinweise auf andere Verfolgungssachverhalte hervorgekommen, insbesondere wird er nicht als uneheliches Kind verfolgt. 1.
  9. Zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo: Die Beschwerdeführer würden gemeinsam als Familie in die Demokratische Republik Kongo, konkret in den Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Kinshasa, zurückkehren. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche, sechsjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und über Arbeitserfahrung in Angola und Österreich, sowie über ein familiäres und soziales Netz im Herkunftsort. Ein In-Kontakt-Treten mit seinen Familienangehörigen, zumindest mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, in Kinshasa, wird im Fall seiner Rückkehr ohne Weiteres möglich sein. Die Zweitbeschwerdeführerin wird gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer zurückkehren, es besteht keine Gefahr als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter, da sie mit dem Erstbeschwerdeführer verlobt ist und sie heiraten möchten und bereits bisher die Kinderbetreuung gemeinsam organisiert haben. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine überdurchschnittliche, neunjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und Arbeitserfahrung, sowie über ein familiäres und soziales Netz im Herkunftsort. Die Eltern konnten ihr und den Geschwistern einen über die Grundschule hinausgehenden Schulbesuch ermöglichen. Die Familie lebt in guten Verhältnissen und besitzt ein Haus in Kinshasa. Ein In-Kontakt-Treten mit den Familienangehörigen, mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in Kinshasa, wird im Fall ihrer Rückkehr ohne Weiteres wieder möglich sein, da die Familie nach wie vor im gemeinsamen Haus der Familie lebt. Im Falle einer Rückkehr können die Beschwerdeführer auf die soziale und wirtschaftliche Unterstützung ihrer Familien bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zurückgreifen. Beide sind arbeitsfähig und können selbst einer Erwerbstätigkeit, anfänglich allenfalls durch Gelegenheitsjobs, nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Betreuung des mj. Drittbeschwerdeführers kann zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin organisiert werden, zusätzlich besteht die Möglichkeit der Unterstützung bei der Betreuung durch die Familien der Beschwerdeführer. Für den mj. Drittbeschwerdeführer besteht keine Gefahr, Opfer von Gewalt gegen Kinder zu werden. Er wird durch seine Eltern geschützt, die in Österreich eine gewaltfreie Erziehung für ihr Kind praktizieren und diese auch im Herkunftsstaat weiterführen werden, da sie wissen, dass körperliche Strafen für das Kind schädlich sind. Den mj. Drittbeschwerdeführer erwartet im Herkunftsstaat seiner Eltern ein familiäres Umfeld, das nicht nur seine Eltern, sondern auch seine Großeltern umfasst. Seine angemessene Versorgung wird durch seine Eltern, die in der Lage sind, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, sichergestellt. Der mj. Drittbeschwerdeführer ist gesund, abgesehen davon steht in Kinshasa medizinische Versorgung, wenn auch kostenpflichtig, zur Verfügung. Unterstützung des mj. Drittbeschwerdeführers ist auch von den finanziell gut situierten Großeltern, insbesondere mütterlicherseits, zu erwarten. Der mj. Drittbeschwerdeführer ist als fast einjähriges Kind auf die Kontinuität in der Betreuung durch seine engsten Bezugspersonen, das sind seine Eltern, angewiesen und wird bei seiner Rückkehr in die DR Kongo gemeinsam mit seinen Eltern keinen relevanten Beziehungsabbruch erleiden. Die erwachsenen Beschwerdeführer fallen nicht unter die Risikogruppen für einen schweren Verlauf einer Mpox-Erkrankung, für den mj. Drittbeschwerdeführer besteht als Kind ein erhöhtes Risiko. Es besteht die Möglichkeit einer Impfung. Die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret nach Kinshasa – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihnen auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch am Beginn ihrer Rückkehr Unterstützungsprogramme bestehen. Die Sicherheitslage in Kinshasa ist ausreichend. Es besteht keine Gefahr für die Beschwerdeführer, im Fall ihrer Rückkehr nach Kinshasa einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt zu sein. Auch die aktuellen Kämpfe um Kivu, im Osten des Landes, haben keine Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, die nach Kinshasa, das im äußersten Wesen des Landes liegt, zurückkehren. Die Beschwerdeführer sind bei ihrer Rückkehr keinen staatlichen Repressionen anlässlich ihrer Asylantragstellung im Ausland ausgesetzt. Die Beschwerdeführer sind nicht ernsthaft gefährdet, bei ihrer Rückkehr Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK und der Zusatzprotokolle zur Abschaffung der Todesstrafe, verletzt zu werden. Eine Verfolgung politischer Gegner ist zwar möglich, es besteht aber kein hohes Sicherheitsrisiko für Personen, die nicht ins Visier der Regierung geraten sind. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin waren Mitglieder krimineller Banden, sodass sie aus diesem Grund bei einer Rückkehr keine Gefahr zu befürchten haben. Die Beschwerdeführer sind nicht ernsthaft gefährdet, bei ihrer Rückkehr Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Leben gemäß Artikel 2, EMRK und der Zusatzprotokolle zur Abschaffung der Todesstrafe, verletzt zu werden. Eine Verfolgung politischer Gegner ist zwar möglich, es besteht aber kein hohes Sicherheitsrisiko für Personen, die nicht ins Visier der Regierung geraten sind. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin waren Mitglieder krimineller Banden, sodass sie aus diesem Grund bei einer Rückkehr keine Gefahr zu befürchten haben. 1.
  10. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Zur politischen Lage (LIB, S 6 f): „Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).„Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).“ Quellen: […] Zur Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, Rechtsschutz sowie Folter und unmenschliche Behandlung: Sicherheitslage (LIB, S 7 ff): In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).“ Quellen: […] Rechtsschutz und Justizwesen (LIB, S 10 f): „Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).„Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).“ Quellen: […] Sicherheitsbehörden (LIB, S 12 f): „Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).“ Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlungen (LIB, S 13 f): „Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).“Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).“ Quellen: […] Zur Allgemeinen Menschenrechtslage, Versammlungsfreiheit (LIB, S 17 ff): „Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).“ Quellen: […] Zur Situation im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo: Rückkehr (LIB, S 30
  1. f)„Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).“ Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft (LIB, S 27
  2. f)„Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).“ Quellen: […] Medizinische Versorgung (LIB, S 28
  3. ff)„Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). […]“ Quellen: […] 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2025 (VHS 2) und 27.01.2025 (VHS 3), die Berücksichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 29.11.2023 (VHS 1) und der gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Akten. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister (Akt BF1: OZ 15; Akt BF2 und Akt BF3: OZ 3) ein. Einsicht genommen wurde zudem in einzelne Unterlagen aus dem Asylakt der zunächst vermeintlichen Schwester des Erstbeschwerdeführers (OZ 16). Ins Verfahren eingebracht und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden zudem folgende Länderberichte: LIB der Staatendokumentation, Kongo DR, 06/2022 (LIB); Finnish Immigration Service, Demokratische Republik Kongo / Kinderstatus, Minderjährige ohne Sicherheitsnetze, Bericht in der Fassung des Übersetzungsdienstes der EK vom 25.11.2024 (Original: Kongon demokraattinen tasavalta / Lasten asema, turvaverkottomat alaikäiset, 08.07.2024 – FIS, KT871); EUAA, COI Query, Democratic Republic of the Congo, Returnees and Internally Displaced Persons (IDPs) in Kinshasa, Berichtszeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2024, vom 02.10.2024 (EUAA, Returnees and IDP in Kinshasa); EUAA, DRC, Anfragebeantwortung vom 01.08.2019, zum Verhältnis zwischen Bundu dia Kongo und Bundu dia Mayala, u.a. (EUAA, BDK und BDM); EUAA, DRC, Bericht über die BDK-Bewegung, Rekrutierungspraktiken, u.a., Berichtszeitraum Jänner 2019 bis März 2014; Bericht vom 14.03.2024 (EUAA, BDK Rekrutierung); AB der Staatendokumentation, Demokratische Republik Kongo, Aktuelle Situation von Aktivisten der Bundu dia Kongo und Bundo dia Mayala Bewegung vom 05.12.2017 (AB, BDK); AB von ACCORd zu DR Kongo: Lage alleinerziehender Mütter; Sicherheitslage; wirtschaftliche Lage; Versorgungslage; Lage von Kindern [a-12502-1] vom 31.10.2024 (ACCORD, Alleinerziehende Mütter); Bericht zur Sicherheitslage von Zivilist:innen und zu Schutz (Berichtszeitraum November 2024), in der Fassung des Übersetzungsdienstes der EK vom 26.01.2025; HRW – Human Rights Watch: World Report 2025 – Democratic Republic of Congo vom 16.01.2025 (HRW, World Report 2025); Berücksichtigung fanden weiters Berichte internationaler Organisationen zur Lage in der DR Kongo, wie zuletzt die UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Kongo - Update IV von März 2025 (UNHCR-Kivu) und diverse EUAA, COI Querys. Ins Verfahren eingebracht und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden zudem folgende Länderberichte: LIB der Staatendokumentation, Kongo DR, 06 aus 2022, (LIB); Finnish Immigration Service, Demokratische Republik Kongo / Kinderstatus, Minderjährige ohne Sicherheitsnetze, Bericht in der Fassung des Übersetzungsdienstes der EK vom 25.11.2024 (Original: Kongon demokraattinen tasavalta / Lasten asema, turvaverkottomat alaikäiset, 08.07.2024 – FIS, KT871); EUAA, COI Query, Democratic Republic of the Congo, Returnees and Internally Displaced Persons (IDPs) in Kinshasa, Berichtszeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2024, vom 02.10.2024 (EUAA, Returnees and IDP in Kinshasa); EUAA, DRC, Anfragebeantwortung vom 01.08.2019, zum Verhältnis zwischen Bundu dia Kongo und Bundu dia Mayala, u.a. (EUAA, BDK und BDM); EUAA, DRC, Bericht über die BDK-Bewegung, Rekrutierungspraktiken, u.a., Berichtszeitraum Jänner 2019 bis März 2014; Bericht vom 14.03.2024 (EUAA, BDK Rekrutierung); Ausschussbericht der Staatendokumentation, Demokratische Republik Kongo, Aktuelle Situation von Aktivisten der Bundu dia Kongo und Bundo dia Mayala Bewegung vom 05.12.2017 (AB, BDK); Ausschussbericht von ACCORd zu DR Kongo: Lage alleinerziehender Mütter; Sicherheitslage; wirtschaftliche Lage; Versorgungslage; Lage von Kindern [a-12502-1] vom 31.10.2024 (ACCORD, Alleinerziehende Mütter); Bericht zur Sicherheitslage von Zivilist:innen und zu Schutz (Berichtszeitraum November 2024), in der Fassung des Übersetzungsdienstes der EK vom 26.01.2025; HRW – Human Rights Watch: World Report 2025 – Democratic Republic of Congo vom 16.01.2025 (HRW, World Report 2025); Berücksichtigung fanden weiters Berichte internationaler Organisationen zur Lage in der DR Kongo, wie zuletzt die UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Kongo - Update römisch vier von März 2025 (UNHCR-Kivu) und diverse EUAA, COI Querys. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (Akt BF1: EB, AS 17; EV, AS 153 und 157; VHS 2, S 5). Der Erstbeschwerdeführer legte kein Identitätsdokument vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Erstbeschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (Akt BF1: EB, AS 17; EV, AS 157; VHS 2, S 8). Der Erstbeschwerdeführer war nicht glaubwürdig, sofern er angab, der Glaubensrichtung XXXX (kurz: XXXX ) anzugehören (vgl. zuletzt VHS 2, S 8). Vor dem Bundesamt gab er an, seit seiner Kindheit dieser Gemeinschaft angehört zu haben, er sei von seinen Eltern mitgenommen worden und habe er gesungen und getrommelt (Akt BF1: EV, AS 157 f). In der mündlichen Verhandlung gab er an, keinen Kontakt mehr zu anderen Mitgliedern der BDK über Facebook zu haben (VHS 2, S 12). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin eine christliche Freikirche zu besuchen (VHS 2, S 10), auch führte diese aus, dass der Erstbeschwerdeführer Christ sei (VHS 2, S 19
  4. f)und gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Vaterschaftsanerkennung an, dass als seine Religionszugehörigkeit christlich eingetragen werde, wobei er dies selbst handschriftlich ausfüllte (vgl. Akt BF1: OZ 11). Aus diesen Gründen war die Religionszugehörigkeit zum Christentum festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer war nicht glaubwürdig, sofern er angab, der Glaubensrichtung römisch 40 (kurz: römisch 40 ) anzugehören vergleiche zuletzt VHS 2, S 8). Vor dem Bundesamt gab er an, seit seiner Kindheit dieser Gemeinschaft angehört zu haben, er sei von seinen Eltern mitgenommen worden und habe er gesungen und getrommelt (Akt BF1: EV, AS 157 f). In der mündlichen Verhandlung gab er an, keinen Kontakt mehr zu anderen Mitgliedern der BDK über Facebook zu haben (VHS 2, S 12). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin eine christliche Freikirche zu besuchen (VHS 2, S 10), auch führte diese aus, dass der Erstbeschwerdeführer Christ sei (VHS 2, S 19
  5. f)und gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Vaterschaftsanerkennung an, dass als seine Religionszugehörigkeit christlich eingetragen werde, wobei er dies selbst handschriftlich ausfüllte vergleiche Akt BF1: OZ 11). Aus diesen Gründen war die Religionszugehörigkeit zum Christentum festzustellen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben, jenen der Dolmetscher in den Einvernahmen und der Verwendung der Sprache Lingala, die in der DR Kongo auch eine der Nationalsprachen ist (Akt BF1: EB, AS 17 ff; EV, AS 154; VHS 2, S 13). Aufgrund seines sechsjährigen Schulbesuchs und der Tatsache, dass Französisch die Amtssprache der DR Kongo ist und auch die Schulbücher in französischer Sprache verfasst sind – wie er auf Rückfrage auch bestätigte –, wird angenommen, dass sich der Erstbeschwerdeführer entgegen seiner Behauptung auch sehr gut auf Französisch verständigen kann (vgl. VHS 2, S 13).Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben, jenen der Dolmetscher in den Einvernahmen und der Verwendung der Sprache Lingala, die in der DR Kongo auch eine der Nationalsprachen ist (Akt BF1: EB, AS 17 ff; EV, AS 154; VHS 2, S 13). Aufgrund seines sechsjährigen Schulbesuchs und der Tatsache, dass Französisch die Amtssprache der DR Kongo ist und auch die Schulbücher in französischer Sprache verfasst sind – wie er auf Rückfrage auch bestätigte –, wird angenommen, dass sich der Erstbeschwerdeführer entgegen seiner Behauptung auch sehr gut auf Französisch verständigen kann vergleiche VHS 2, S 13). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben übereinstimmend angegeben, verlobt zu sein und heiraten zu wollen (VHS 1, S 5; VHS 2, S 9 und 36). Dass der Erstbeschwerdeführer der leibliche Vater des mj. Drittbeschwerdeführers ist, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer, der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung (Akt BF1: OZ 11) und der aktenkundigen Geburtsurkunde des mj. Drittbeschwerdeführers (Akt BF3: AS 5). Zum Bestehen eines Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.2.5. und II.3.2.4. verwiesen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben übereinstimmend angegeben, verlobt zu sein und heiraten zu wollen (VHS 1, S 5; VHS 2, S 9 und 36). Dass der Erstbeschwerdeführer der leibliche Vater des mj. Drittbeschwerdeführers ist, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer, der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung (Akt BF1: OZ 11) und der aktenkundigen Geburtsurkunde des mj. Drittbeschwerdeführers (Akt BF3: AS 5). Zum Bestehen eines Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern wird auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.5. und römisch zwei.3.2.4. verwiesen. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (Akt BF1: EB, AS 17; EV, AS 158; VHS 2, S 11). Auch wenn er abweichend angab, mit zwei bzw. sechs Monaten mit seinen Eltern von XXXX nach Kinshasa gezogen zu sein (vgl. Akt BF1: EV, AS 158; VHS 2, S 11), so besteht kein Zweifel daran, dass er noch vor Vollendung seines ersten Lebensjahres nach Kinshasa zog, wo er dann im Familienverband aufwuchs und den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte (VHS 2, S 11). Kinshasa war daher als sein Herkunftsort festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer gab im verwaltungsbehördlichen verfahren an, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben (Akt BF1: EB, AS 18; EV, AS 164), in der mündlichen Verhandlung brachte er abweichend dazu vor, sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben (VHS 2, S 13). Da der Erstbeschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen einen gebildeten Eindruck machte, war aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass er sechs Jahre lang die Schule in seinem Herkunftsort besucht hat.Die Feststellungen zum Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (Akt BF1: EB, AS 17; EV, AS 158; VHS 2, S 11). Auch wenn er abweichend angab, mit zwei bzw. sechs Monaten mit seinen Eltern von römisch 40 nach Kinshasa gezogen zu sein vergleiche Akt BF1: EV, AS 158; VHS 2, S 11), so besteht kein Zweifel daran, dass er noch vor Vollendung seines ersten Lebensjahres nach Kinshasa zog, wo er dann im Familienverband aufwuchs und den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte (VHS 2, S 11). Kinshasa war daher als sein Herkunftsort festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer gab im verwaltungsbehördlichen verfahren an, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben (Akt BF1: EB, AS 18; EV, AS 164), in der mündlichen Verhandlung brachte er abweichend dazu vor, sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben (VHS 2, S 13). Da der Erstbeschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen einen gebildeten Eindruck machte, war aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass er sechs Jahre lang die Schule in seinem Herkunftsort besucht hat. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Familie in der DR Kongo waren widersprüchlich: Vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich war in Angola. Wir gingen nach Angola, ich mit meiner Familie.“, Angehörige habe er in Angola jedoch nicht (Akt BF1: EV, AS 159). Weiters gab er an: „Meine Eltern und meine Geschwister sind in den Kongo zurückgegangen und wurden verhaftet.“, dies sei 2018 gewesen und er selbst habe Angola 2019 verlassen (Akt BF1: EV, AS 161). In der ersten Verhandlung gab er an, dass seine Familie 2019 in den Kongo zurückgekehrt sei, der letzte Kontakt sei 2019 gewesen (Akt BF1: VHS 1, S 7). In der zweiten mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer widersprüchlich an: „2018 habe ich meine Mutter zuletzt in Kinshasa gesehen und das war der letzte Kontakt.“ (VHS 2, S 13), auch auf Nachfrage bestätigte er diese Antwort. Der Erstbeschwerdeführer sprach sohin einmal von seinen Eltern und der Familie, dann wiederum nur von seiner Mutter und den Geschwistern und widersprach sich zudem in zeitlicher Hinsicht. Zur Unglaubwürdigkeit betreffend die behaupteten Todesumstände seines Vaters wird auf die Ausführungen zu seinem Fluchtgrund unter Pkt. II.2.6.1. verwiesen und kann jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob sein Vater noch gemeinsam mit der Familie in Kinshasa lebt oder verstorben ist. Die Feststellung, dass nur noch zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers am Leben sind, beruht auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (Akt BF1: EV, AS 158; VHS 2, S 12; VHS 3, S 15). Aufgrund seiner Angaben war auch festzustellen, dass seine Familienangehörigen im Haus der Familie in Kinshasa leben, seine Behauptung, dass sie verschwunden seien (Akt BF1: VHS 1, S 7; VHS 3, S 15) erscheint als Folge des nicht geglaubten Fluchtvorbringens ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach wie vor in Kontakt zu seiner Familie steht und im Falle seiner Rückkehr das familiäre bzw. verwandtschaftliche Leben wiederaufnehmen kann, da die Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch am selben Ort lebt. Zudem leben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers in der DR Kongo, insbesondere Angehörige der erweiterten Familie in Kinshasa (VHS 3, S 17). Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt geht auch hervor, dass das Haus der Familie in ihrem Eigentum steht (Akt BF1: EV, AS 158: „…in unserem eigenen Haus…“), was ebenfalls für die Kontinuität des Familienlebens am angestammten Ort spricht. Dass der Beschwerdeführer später im Verfahren behauptete, dass es gemietet gewesen sei (VHS 2, S 12), ist ebenso wenig schlüssig wie sein Vorbringen, dass sie das Haus „quasi gemietet“ hätten, jedoch keine Miete oder andere Beiträge an die Kirche bezahlt hätten (VHS 3, S 9). Die Feststellung, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers mit seiner Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften konnte, ergibt sich aus seinen Angaben und daraus, dass sowohl er als auch seine Schwester die Schule besuchen konnten (VHS 2, S 12 ff). Schulbildung für Mädchen ist in der Demokratischen Republik Kongo keineswegs selbstverständlich, vielmehr werden in Familien, in denen nicht genügend Geld vorhanden ist, Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (LIB, 21; FIS, KT871, 7). Da in der Familie des Beschwerdeführers alle Kinder die Schule besuchen konnten, konnte die wirtschaftliche Situation der Familie zumindest als ausreichend gut beurteilt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Angola noch nicht erwerbstätig war, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS 2, S 14) und erscheint in Hinblick auf sein Alter zu diesem Zeitpunkt auch schlüssig. Seine Erwerbstätigkeit in Angola war ebenfalls aufgrund seiner Angaben festzustellen (VHS 2, S 14).Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Familie in der DR Kongo waren widersprüchlich: Vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich war in Angola. Wir gingen nach Angola, ich mit meiner Familie.“, Angehörige habe er in Angola jedoch nicht (Akt BF1: EV, AS 159). Weiters gab er an: „Meine Eltern und meine Geschwister sind in den Kongo zurückgegangen und wurden verhaftet.“, dies sei 2018 gewesen und er selbst habe Angola 2019 verlassen (Akt BF1: EV, AS 161). In der ersten Verhandlung gab er an, dass seine Familie 2019 in den Kongo zurückgekehrt sei, der letzte Kontakt sei 2019 gewesen (Akt BF1: VHS 1, S 7). In der zweiten mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer widersprüchlich an: „2018 habe ich meine Mutter zuletzt in Kinshasa gesehen und das war der letzte Kontakt.“ (VHS 2, S 13), auch auf Nachfrage bestätigte er diese Antwort. Der Erstbeschwerdeführer sprach sohin einmal von seinen Eltern und der Familie, dann wiederum nur von seiner Mutter und den Geschwistern und widersprach sich zudem in zeitlicher Hinsicht. Zur Unglaubwürdigkeit betreffend die behaupteten Todesumstände seines Vaters wird auf die Ausführungen zu seinem Fluchtgrund unter Pkt. römisch zwei.2.6.1. verwiesen und kann jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob sein Vater noch gemeinsam mit der Familie in Kinshasa lebt oder verstorben ist. Die Feststellung, dass nur noch zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers am Leben sind, beruht auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (Akt BF1: EV, AS 158; VHS 2, S 12; VHS 3, S 15). Aufgrund seiner Angaben war auch festzustellen, dass seine Familienangehörigen im Haus der Familie in Kinshasa leben, seine Behauptung, dass sie verschwunden seien (Akt BF1: VHS 1, S 7; VHS 3, S 15) erscheint als Folge des nicht geglaubten Fluchtvorbringens ebenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach wie vor in Kontakt zu seiner Familie steht und im Falle seiner Rückkehr das familiäre bzw. verwandtschaftliche Leben wiederaufnehmen kann, da die Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch am selben Ort lebt. Zudem leben weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers in der DR Kongo, insbesondere Angehörige der erweiterten Familie in Kinshasa (VHS 3, S 17). Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt geht auch hervor, dass das Haus der Familie in ihrem Eigentum steht (Akt BF1: EV, AS 158: „…in unserem eigenen Haus…“), was ebenfalls für die Kontinuität des Familienlebens am angestammten Ort spricht. Dass der Beschwerdeführer später im Verfahren behauptete, dass es gemietet gewesen sei (VHS 2, S 12), ist ebenso wenig schlüssig wie sein Vorbringen, dass sie das Haus „quasi gemietet“ hätten, jedoch keine Miete oder andere Beiträge an die Kirche bezahlt hätten (VHS 3, S 9). Die Feststellung, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers mit seiner Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften konnte, ergibt sich aus seinen Angaben und daraus, dass sowohl er als auch seine Schwester die Schule besuchen konnten (VHS 2, S 12 ff). Schulbildung für Mädchen ist in der Demokratischen Republik Kongo keineswegs selbstverständlich, vielmehr werden in Familien, in denen nicht genügend Geld vorhanden ist, Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (LIB, 21; FIS, KT871, 7). Da in der Familie des Beschwerdeführers alle Kinder die Schule besuchen konnten, konnte die wirtschaftliche Situation der Familie zumindest als ausreichend gut beurteilt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Angola noch nicht erwerbstätig war, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS 2, S 14) und erscheint in Hinblick auf sein Alter zu diesem Zeitpunkt auch schlüssig. Seine Erwerbstätigkeit in Angola war ebenfalls aufgrund seiner Angaben festzustellen (VHS 2, S 14). Wie unter Pkt. II.2.6.1. ausgeführt wird, war der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig. Entsprechend bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Angola ausreiste. Glaubwürdig erscheint hingegen, dass er mit seinem Bruder ausreiste, der dann in Angola verstarb (zuletzt VHS 3, S 15), um dort noch Geld für die Weiterreise nach Europa zu verdienen.Wie unter Pkt. römisch zwei.2.6.1. ausgeführt wird, war der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig. Entsprechend bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Angola ausreiste. Glaubwürdig erscheint hingegen, dass er mit seinem Bruder ausreiste, der dann in Angola verstarb (zuletzt VHS 3, S 15), um dort noch Geld für die Weiterreise nach Europa zu verdienen. Nicht schlüssig ist jedoch auch das Vorbringen, weshalb er Angola verlassen hat, da der Erstbeschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er in Angola in Sicherheit gewesen wäre, solange seine Mutter auch dort gelebt habe; als seine Mutter festgenommen worden wäre, sei er nicht mehr in Sicherheit gewesen (Akt BF1: VHS 1, S 8). In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 gab er dann an, Angola „wegen fehlender Papiere“ verlassen zu haben (VHS 2, S 15). Es ist auch nicht plausibel, dass Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers unter dem vorigen Machthaber ohne Probleme ausreisen konnten, dann aber nach Ernennung des nunmehrigen Präsidenten an der Grenze festgenommen worden wären, da dieser nach seiner Ernennung die Entlassung mehrerer politischer Gefangener, darunter einiger Anhänger der XXXX , anordnete (vgl. LIB, S 15; EUAA COI Bericht zur XXXX vom 14.03.2024: Pkt. 3.). Zumal der Erstbeschwerdeführer keine Schwierigkeiten bei der Ausreise nach Angola vorbrachte, erscheint eine Festnahme nach dem Machtwechsel auch nicht plausibel. Nicht schlüssig ist jedoch auch das Vorbringen, weshalb er Angola verlassen hat, da der Erstbeschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er in Angola in Sicherheit gewesen wäre, solange seine Mutter auch dort gelebt habe; als seine Mutter festgenommen worden wäre, sei er nicht mehr in Sicherheit gewesen (Akt BF1: VHS 1, S 8). In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 gab er dann an, Angola „wegen fehlender Papiere“ verlassen zu haben (VHS 2, S 15). Es ist auch nicht plausibel, dass Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers unter dem vorigen Machthaber ohne Probleme ausreisen konnten, dann aber nach Ernennung des nunmehrigen Präsidenten an der Grenze festgenommen worden wären, da dieser nach seiner Ernennung die Entlassung mehrerer politischer Gefangener, darunter einiger Anhänger der römisch 40 , anordnete vergleiche LIB, S 15; EUAA COI Bericht zur römisch 40 vom 14.03.2024: Pkt. 3.). Zumal der Erstbeschwerdeführer keine Schwierigkeiten bei der Ausreise nach Angola vorbrachte, erscheint eine Festnahme nach dem Machtwechsel auch nicht plausibel. Die Feststellungen zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus der Demokratischen Republik Kongo, seinem Aufenthalt in Angola, den Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland sowie dem dort gestellten Asylantrag beruhen auf seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere der Erstbefragung (Akt BF1: EB, AS 21; EV, AS 159 und 163; VHS 1, S 8 und 12; VHS 2, S 11; VHS 3, S 15) und dem Akteninhalt (Akt BF1: Dublin-Anfrage und Beantwortung, AS 27 und 47). Die Feststellung zur Einreise nach Österreich unter Verwendung eines französischen Konventionsdokumentes, das nicht für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt war, ergibt sich aus der Erstbefragung sowie den aktenkundigen Polizeiberichten (Akt BF1: EB, AS 17 und 21; Amtsvermerk und Meldung, AS 37-45). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung (Akt BF1: EB, AS 18). 2.3. Zu den Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (Akt BF2: EB, AS 1; EV, AS 80; VHS 2, S 19). Die Zweitbeschwerdeführerin legte kein Identitätsdokument vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Akt BF2: EB, AS 1; EV, AS 80; VHS 2, S 19 f). Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen beruhen ebenso auf ihren Angaben im Verfahren (Akt BF2: EV, AS 78; VHS 2, S 22
  6. f)und konnten die Einvernahmen in französischer Sprache geführt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, verlobt zu sein und heiraten zu wollen (VHS 1, S 5; VHS 2, S 9 und 36). Die Feststellung zur Mutterschaft beruht auf den aktenkundigen Dokumenten zur Schwangerschaft und der Geburt des mj. Drittbeschwerdeführers (Akt BF1: Kopie Mutter-Kind-Pass in OZ 3; Neugeborenenbericht des Klinikums vom 01.05.2024 in OZ 11; Akt BF2: Kopie Geburtsurkunde AS 193). Zum Bestehen eines Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.2.5. und II.3.2.4. verwiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, verlobt zu sein und heiraten zu wollen (VHS 1, S 5; VHS 2, S 9 und 36). Die Feststellung zur Mutterschaft beruht auf den aktenkundigen Dokumenten zur Schwangerschaft und der Geburt des mj. Drittbeschwerdeführers (Akt BF1: Kopie Mutter-Kind-Pass in OZ 3; Neugeborenenbericht des Klinikums vom 01.05.2024 in OZ 11; Akt BF2: Kopie Geburtsurkunde AS 193). Zum Bestehen eines Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern wird auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.5. und römisch zwei.3.2.4. verwiesen. Die Feststellungen zum Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Akt BF2: EB, AS 1 und 5; EV, AS 80 ff; VHS 2, S 20). Da die Zweitbeschwerdeführerin von Geburt an bis zur Ausreise in Kinshasa lebte, war dies als ihr Herkunftsort festzustellen. Die Feststellungen zum Schulbesuch waren aufgrund ihrer Angaben im Verfahren zu treffen (Akt BF2: EV, AS 82; VHS 2, S 20 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, als Haushälterin gearbeitet zu haben (Akt BF2: EV, AS 82 und 86; VHS 2, S 23) und erscheint dies grundsätzlich glaubwürdig. Nicht schlüssig erscheinen hingegen ihre Angaben, dass sie diese Arbeitsstelle sieben Monate lang gehabt habe (Akt BF2: AS 86; VHS 2, S 23), sie aber auf Vorhalt ihrer eigenen Angaben zu ihrem Lebenslauf sagte, dass sie 2023 zu arbeiten begonnen habe (VHS 2, S 24). Vor dem Bundesamt gab sie zunächst auf die Frage, was sie zwischen dem Ende des Schulbesuchs und der Arbeit als Hausangestellte gemacht habe an, dass sie zu Hause gewesen sei. Auf Nachfrage, ob sie ihren Alltag in dieser Zeit beschreiben könne, gab sie an: „Ich habe kleine Jobs gemacht. Geschirr gewaschen in Restaurants.“ und auf nochmalige Nachfrage: „Ich hatte sonst nichts zu tun, ich bin zuhause geblieben.“ (Akt BF2: EV, AS 86). In der Verhandlung brachte sie zu diesem Zeitraum befragt lediglich vor „Ich habe da schon geputzt.“ (VHS 2, S 24). Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit diesen Arbeiten den Lebensunterhalt für die gesamte Familie, die notwendigen finanziellen Mittel für die medizinische Versorgung des Vaters und das Schulgeld für ihre Geschwister aufbringen konnte, wie sie in der Verhandlung angab, da dies eine enorme finanzielle Herausforderung darstellen würde (VHS 2, S 24). Vielmehr weisen ihre Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie, dass sie ein Haus besitzen und es nie notwendig gewesen sei, dass ihre Mutter arbeite, darauf hin, dass die Familie in sehr guten Verhältnissen lebte, zumal sich die Familie eine weiterführende Schulbildung für die Zweitbeschwerdeführerin leisten konnte und auch ihre Geschwister die Schule besuchten und nur der Vater erwerbstätig war. Auch vor dem Hintergrund von Länderinformationen, wie dem, zur Lage von Kindern aktuell einschlägigen Bericht des Finnish Immigration Service, Demokratische Republik Kongo / Kinderstatus, Minderjährige ohne Sicherheitsnetze, Bericht in der Fassung des Übersetzungsdienstes der EK vom 25.11.2024, ist aufgrund des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Familie sehr wohlhabend war bzw. ist. Die Schulbesuchsquote von Kindern in der DR Kongo liegt bei rund 78 %, wobei Frauen und Mädchen von schlechter Bildung besonders betroffen sind, die Quote der Mädchen, die eine Sekundarstufe besuchen, liegt bei 16,8 % und damit unter der Hälfte von jener der Jungen. Da sowohl direkte als auch indirekte Schulgebühren in der Verantwortung der Eltern liegen, haben nur wenige Eltern die Möglichkeit, die Schulbildung ihrer Kinder zu unterstützen. Familien sind in einer äußerst ungleichen Position, wenn es um die Erziehung ihrer Kinder geht; Auch die Bildungsinfrastruktur und die Schulen sind im ganzen Land ungleich verteilt. Es gibt auch Unzulänglichkeiten in der Qualität der Bildung: Es gibt nur sehr wenige qualifizierte Lehrer und es ist üblich, die gleiche Note zu verdoppeln und die Schule zu verlassen. Kinderarbeit, minderjährige Ehen, schlechte Gesundheitsbedingungen und Teenagerschwangerschaften wirken sich negativ auf die Schulbildung der Kinder aus. Laut UNICEF gingen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Humanium-Artikels 52,7% der Mädchen im Alter zwischen 5 und 17 Jahren nicht zur Schule. Der Kongo ist ein extrem armes Land, und es wird gehofft, dass Kinder aus der Armut aufstehen, aber auf der anderen Seite belasten Schulgebühren Familien, die versuchen, zumindest ihren Söhnen den Schulbesuch zu ermöglichen. Im Allgemeinen kommen Jungen auf ihrem Schulweg weiter voran, da das Gesetz auch besagt, dass ein Mann per Definition immer noch das Familienoberhaupt ist, das die finanziellen Entscheidungen über die Familie trifft, und daher Jungen mehr von der Bildung profitieren als Mädchen. Die Schulbildung der Kinder in Kinshasa wird beispielsweise durch lange Schulausflüge und die Tatsache behindert, dass der Schulbesuch kostenpflichtig ist. Obwohl die Grundschule im Grunde kostenlos ist, hindern die Kosten für Schuluniformen und Lernmaterialien viele Eltern daran, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Nach Angaben der Internationalen Humanitären Organisation an die DIS gibt es nicht genug Schulen in und um Kinshasa, um die Nachfrage zu befriedigen. Für einige Kinder ist die einzige Möglichkeit, zur Schule zu kommen, lange Strecken zu fahren, auch im Dunkeln. Dies erhöht das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden. (Vgl. FIS, KT871, 7ff.) Die Familie der Beschwerdeführerin konnte ihr eine verhältnismäßig sehr gute Schulbildung im Ausmaß von sechs Jahren Grundschule und anschließend drei Jahre weiterführende Schule ermöglichen und auch ihren Geschwistern den Schulbesuch ermöglichen, sodass von einer finanziell guten Ausstattung der Familie auszugehen war. Hinsichtlich des Vorbringens, für den Politiker XXXX gearbeitet zu haben, wird auf die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. II.2.6.2. verwiesen.Hinsichtlich des Vorbringens, für den Politiker römisch 40 gearbeitet zu haben, wird auf die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. römisch zwei.2.6.2. verwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch nicht glaubwürdig, sofern sie vorbrachte, dass ihre Familie „verschwunden“ sei und kein Kontakt mehr bestehe. So gab sie an, dass sie am 25.08.2023 ausgereist sei (VHS 2, S 22). Befragt zu ihrem letzten Kontakt zu ihrer Familie brachte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor, dies sei am letzten Tag gewesen, als sie noch im Kongo gewesen war, es sei der 23.05.2023 gewesen und dieser Kontakt sei telefonisch gewesen und folgendes sei besprochen worden (Auszug aus der VHS 2, S 21 f): „R: Was haben Sie mit Ihren Eltern gesprochen beim letzten Telefonat? BF2: Wir haben über meine Arbeit gesprochen und ich habe Kinder von meiner Arbeit mitgenommen. R wiederholt die Frage. BF2: Sie haben nur geweint und sie wollten wissen, ob ich noch am Leben bin. Das ist alles. [...] R: Warum haben Sie seither keinen Kontakt mehr zu Ihren Eltern? BF2: Sie sind jetzt alt und verwenden nicht mehr so viel das Telefon. R: Das ist der Grund, warum Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Eltern haben? BF2: Ja.“ Zum einen besteht ein Widerspruch in zeitlicher Hinsicht, da zwischen dem von der Zweitbeschwerdeführerin konkret benannten Datum im Mai und ihrem letzten Tag im Kongo ganze drei Monate liegen, zum anderen behauptete die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor dem Bundesamt, dass es in der Region, wo sich ihre Eltern nun aufhalten würden, Verbindungsprobleme gebe (Akt BF2: EV, AS 82); in der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, dass alle verschwunden seien, danach wiederum, dass sie nur deshalb keinen Kontakt mehr habe, weil ihre Eltern nun alt seien und daher nicht mehr so oft das Telefon verwenden würden. Es ist der Zweitbeschwerdeführerin daher nicht gelungen, einen Kontaktabbruch zu ihrer Familie glaubwürdig darzulegen. Die Feststellungen zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere der Erstbefragung (Akt BF2: EB, AS 7 f; EV, AS 80 und 82; VHS 2, S 24 f). Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich unter Verwendung eines fremden Reisepasses ergeben sich aus dem Akteninhalt (Akt BF2: EB, AS 9; EV, AS 80; VHS 2, S 24 f). Nicht festgestellt werden kann das Datum der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich, es ist jedoch anzunehmen, dass sie bereits länger im Bundesgebiet aufhältig war, als sie im Verfahren angab; dies ergibt sich aus den Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zur Schwangerschaft (vgl. Kopie Mutter-Kind-Pass zur letzten Regelblutung in OZ 3, Kopie Mutter-Kind-Pass zur Geburt in OZ 5 sowie den Neugeborenenbericht in OZ 11) und den Angaben der Beschwerdeführer zum angeblichen Zeugungszeitpunkt am 28.08.2023 (vgl. Akt BF2: EV, AS 82 f; VHS 1, S 5 f und 16) einerseits und dem Mutter-Kind-Pass und dem Neugeborenenbericht andererseits, dem zu entnehmen ist, dass der mj. Drittbeschwerdeführer in der SSW 40+3 (Schwangerschaftswoche 40 plus 3 Tage) geboren wurde, was nichts anderes heißt, als dass der, von den Beschwerdeführern angegebene, frühestmögliche Zeugungszeitpunkt nicht stimmen kann, da das Kind sonst deutlich zu früh geboren wäre. In Anbetracht des sehr vertrauten und liebevollen Umgangs der Beschwerdeführer miteinander, der in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2025 offensichtlich war, wird daher angenommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist und auch den Erstbeschwerdeführer bereits früher getroffen hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Begleiterin der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX die sie von der DR Kongo bis nach Österreich begleitet hat und offenbar auch über eine Unterkunftmöglichkeit in Wien verfügt (Akt BF2: EV, AS 82 f; VHS 2, S 27 f). Da die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Angaben (Name, Wohnadresse) zu dieser Frau machte, kann jedoch hierzu nicht weiter ermittelt werden und bleibt deren Funktion unklar.Die Feststellungen zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere der Erstbefragung (Akt BF2: EB, AS 7 f; EV, AS 80 und 82; VHS 2, S 24 f). Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich unter Verwendung eines fremden Reisepasses ergeben sich aus dem Akteninhalt (Akt BF2: EB, AS 9; EV, AS 80; VHS 2, S 24 f). Nicht festgestellt werden kann das Datum der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich, es ist jedoch anzunehmen, dass sie bereits länger im Bundesgebiet aufhältig war, als sie im Verfahren angab; dies ergibt sich aus den Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zur Schwangerschaft vergleiche Kopie Mutter-Kind-Pass zur letzten Regelblutung in OZ 3, Kopie Mutter-Kind-Pass zur Geburt in OZ 5 sowie den Neugeborenenbericht in OZ 11) und den Angaben der Beschwerdeführer zum angeblichen Zeugungszeitpunkt am 28.08.2023 vergleiche Akt BF2: EV, AS 82 f; VHS 1, S 5 f und 16) einerseits und dem Mutter-Kind-Pass und dem Neugeborenenbericht andererseits, dem zu entnehmen ist, dass der mj. Drittbeschwerdeführer in der SSW 40+3 (Schwangerschaftswoche 40 plus 3 Tage) geboren wurde, was nichts anderes heißt, als dass der, von den Beschwerdeführern angegebene, frühestmögliche Zeugungszeitpunkt nicht stimmen kann, da das Kind sonst deutlich zu früh geboren wäre. In Anbetracht des sehr vertrauten und liebevollen Umgangs der Beschwerdeführer miteinander, der in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2025 offensichtlich war, wird daher angenommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist und auch den Erstbeschwerdeführer bereits früher getroffen hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Begleiterin der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 die sie von der DR Kongo bis nach Österreich begleitet hat und offenbar auch über eine Unterkunftmöglichkeit in Wien verfügt (Akt BF2: EV, AS 82 f; VHS 2, S 27 f). Da die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Angaben (Name, Wohnadresse) zu dieser Frau machte, kann jedoch hierzu nicht weiter ermittelt werden und bleibt deren Funktion unklar. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung (Akt BF2: EB, AS 3) und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen (Akt BF2: EV, AS 82 f). 2.4. Zu den Feststellungen zur Person des mj. Drittbeschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des mj. Drittbeschwerdeführers waren aufgrund der Aktenlage zu treffen (Akt BF3: Geburtsurkunde, AS 5), seine Staatsangehörigkeit ist von jener seiner Eltern, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, abgeleitet. 2.5. Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (Akt BF1: EV, AS 156; VHS 1, S 4; VHS 2, S 7). Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren keine weiteren Erkrankungen vorgebracht und auch keine Befunde vorgelegt, sodass festzustellen war, dass er an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Dementsprechend war auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen, da keine Hinweise hervorgekommen sind, dass seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben im Verfahren (Akt BF2: EV, AS 79) und den aktenkundigen Unterlagen, dass bei ihr Schwangerschaftsdiabetes bestand (Arztbrief vom 19.03.2024, AS 95 f). In der mündlichen Verhandlung wurde die Zweitbeschwerdeführerin befragt, und gab dazu an, dass sie Schwangerschaftsdiabetes hatte und ab und zu Probleme mit den Ohren habe. „Ich nehme keine Medikamente ein und gehe nicht regelmäßig zum Arzt.“ In Hinblick auf die noch in der Stellungnahme vorgebrachte erforderliche Kontrolle wegen der Schwangerschaftsdiabetes (Akt BF2: Stellungnahme vom 08.01.2025 in OZ 5) ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin dazu in der Verhandlung angab, dass sie früher regelmäßig ihren Blutzucker gemessen habe, jetzt aber nicht mehr. Das letzte Mal habe sie das im Spital gemacht und habe man ihr gesagt, man würde sie kontaktieren; dies sei aber bislang nicht der Fall gewesen (VHS 2, S 18 f). Aufgrund dieser Angaben und da die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Erkrankungen vorgebracht und auch keine Befunde vorgelegt hat, war festzustellen, dass sie an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die in ihrem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Dementsprechend war auch ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen, da keine Hinweise hervorgekommen sind, dass ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des mj. Drittbeschwerdeführers wurden getroffen, da seine Eltern weder Erkrankungen vorbrachten (Akt BF1: VHS 3, S 6), noch Befunde vorlegten, aus denen sich eine Erkrankung ergeben würde. Es war daher festzustellen, dass der mj. Drittbeschwerdeführer gesund ist und an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die in der DR Kongo keiner Behandlung zugänglich wäre. Die Beschwerdeführer haben keine Familienangehörigen in Österreich (Akt BF1: EB, AS 19; VHS 2, S 9; Akt BF2: EB, AS 5; VHS 2, S 33). Im Verfahren ergab sich zunächst ein Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer eine Schwester angolanischer Staatsangehörigkeit in Österreich haben würde, nach den Angaben der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung dürfte es sich dabei jedoch um ein Missverständnis gehandelt haben (VHS 2, S 9 f und 32 f). Demnach handelt es sich bei dieser Frau um eine Bekannte, die den Erstbeschwerdeführer als Vertrauensperson zum Termin bei seinem Rechtsanwalt begleitete (VHS 2, S 10). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Zuge seiner Ermittlungen auch Einsicht in Aktenbestandteile des Asylverfahrens von Frau XXXX und geht daraus hervor, dass dieser als zwar nicht biologischer, jedoch „sozialer Tochter“ eines in Österreich zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Asylberechtigten im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde (Unterlagen in OZ 16). Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er diese Frau von der Kirchengemeinschaft, die er in Österreich besuche, kenne und sie deshalb als „Schwester im Glauben“ bezeichnet habe, er sei aber nicht mit ihr verwandt (VHS 2, S 10). Diese Angaben wurden auch von der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt (VHS 2, S 32
  7. f)und gab die Rechtsvertreterin dazu an, dass sie von einem Missverständnis ausgehe, da es so gewirkt habe, als wäre die Frau die Schwester des Erstbeschwerdeführers, sie sei als Dolmetscherin bei dem Termin dabei gewesen (VHS 2, S 33). Zumal der Erstbeschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt angab, keine Angehörigen in Angola zu haben (Akt BF1: EV, AS 159), ist davon auszugehen, dass er den Begriff der „Schwester“ für eine ihm nahestehende Person offenbar unreflektiert verwendet hat. Nach Klärung dieses Sachverhalts war schließlich festzustellen, dass keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet leben.Die Beschwerdeführer haben keine Familienangehörigen in Österreich (Akt BF1: EB, AS 19; VHS 2, S 9; Akt BF2: EB, AS 5; VHS 2, S 33). Im Verfahren ergab sich zunächst ein Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer eine Schwester angolanischer Staatsangehörigkeit in Österreich haben würde, nach den Angaben der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung dürfte es sich dabei jedoch um ein Missverständnis gehandelt haben (VHS 2, S 9 f und 32 f). Demnach handelt es sich bei dieser Frau um eine Bekannte, die den Erstbeschwerdeführer als Vertrauensperson zum Termin bei seinem Rechtsanwalt begleitete (VHS 2, S 10). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Zuge seiner Ermittlungen auch Einsicht in Aktenbestandteile des Asylverfahrens von Frau römisch 40 und geht daraus hervor, dass dieser als zwar nicht biologischer, jedoch „sozialer Tochter“ eines in Österreich zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Asylberechtigten im Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde (Unterlagen in OZ 16). Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er diese Frau von der Kirchengemeinschaft, die er in Österreich besuche, kenne und sie deshalb als „Schwester im Glauben“ bezeichnet habe, er sei aber nicht mit ihr verwandt (VHS 2, S 10). Diese Angaben wurden auch von der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt (VHS 2, S 32
  8. f)und gab die Rechtsvertreterin dazu an, dass sie von einem Missverständnis ausgehe, da es so gewirkt habe, als wäre die Frau die Schwester des Erstbeschwerdeführers, sie sei als Dolmetscherin bei dem Termin dabei gewesen (VHS 2, S 33). Zumal der Erstbeschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt angab, keine Angehörigen in Angola zu haben (Akt BF1: EV, AS 159), ist davon auszugehen, dass er den Begriff der „Schwester“ für eine ihm nahestehende Person offenbar unreflektiert verwendet hat. Nach Klärung dieses Sachverhalts war schließlich festzustellen, dass keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet leben. Dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einer Unterkunft wohnen, ergibt sich neben ihren Angaben aus den amtswegig eingeholten ZMR-Auszügen (Akt BF1: OZ 15; Akt BF2: OZ 3; Akt BF3: OZ 3). Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Österreich als Zeitungsausträger zu arbeiten (VHS 2, S 16) und legte entsprechende Unterlagen vor (Akt BF1: Beilagen zur VHS 1 in OZ 7). Auf Vorhalt, dass diese Tätigkeit in der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nicht abgebildet sei, gab er an: „Ich kann nicht wissen, warum ich nicht auf der Liste bin.“ Und auf Nachfrage, ob er eine Gewerbeberechtigung besitze: „Ich habe kein Dokument. Ich habe nur meinen Ausweis vorgelegt.“ (VHS 2, S 16). Er engagierte sich auch, indem er zwei Mal gemeinnützige Arbeiten übernahm (Akt BF1: AS 173 und in OZ 3), weiters legte er Bestätigungsschreiben über seine Unterstützung bzw. Teilnahme in Vereinen vor (Akt BF1: Schreiben XXXX vom 23.11.2023 und Bestätigung vom Verein XXXX vom 11.08.2022 und 15.11.2023, beide als Beilagen zur VHS 1 in OZ 7). Der Erstbeschwerdeführer hat auch bereits Deutschkurse besucht (Akt BF1: Bestätigungen XXXX als Beilagen zur VHS 1 in OZ 7), aber noch keine Prüfung abgelegt (VHS 2, S 16). Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Österreich als Zeitungsausträger zu arbeiten (VHS 2, S 16) und legte entsprechende Unterlagen vor (Akt BF1: Beilagen zur VHS 1 in OZ 7). Auf Vorhalt, dass diese Tätigkeit in der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nicht abgebildet sei, gab er an: „Ich kann nicht wissen, warum ich nicht auf der Liste bin.“ Und auf Nachfrage, ob er eine Gewerbeberechtigung besitze: „Ich habe kein Dokument. Ich habe nur meinen Ausweis vorgelegt.“ (VHS 2, S 16). Er engagierte sich auch, indem er zwei Mal gemeinnützige Arbeiten übernahm (Akt BF1: AS 173 und in OZ 3), weiters legte er Bestätigungsschreiben über seine Unterstützung bzw. Teilnahme in Vereinen vor (Akt BF1: Schreiben römisch 40 vom 23.11.2023 und Bestätigung vom Verein römisch 40 vom 11.08.2022 und 15.11.2023, beide als Beilagen zur VHS 1 in OZ 7). Der Erstbeschwerdeführer hat auch bereits Deutschkurse besucht (Akt BF1: Bestätigungen römisch 40 als Beilagen zur VHS 1 in OZ 7), aber noch keine Prüfung abgelegt (VHS 2, S 16). Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass sie im Bundesgebiet noch nicht erwerbstätig war und sich auch nicht ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert hat (VHS 2, S 33 f), dass sie sich auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befindet, beruht auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule (Akt BF2: OZ 5). Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, gemeinsam eine christliche Freikirche zu besuchen (VHS 2, S 10 und 32 ff), dies entspricht auch den Ergebnissen einer Internetrecherche aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer. Die Gebetszeiten bzw. Gottesdienste werden von der XXXX in dieser Kirche abgehalten, die Beschwerdeführer haben soziale Kontakt zu anderen Gläubigen geknüpft, wie sich auch aus den vorgelegten Unterschriftenlisten ableiten lässt (Akt BF1: Empfehlungsschreiben, Beilagen zur VHS 1 in OZ 7) und der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung bestätigte (VHS 3, S 18). Der Erstbeschwerdeführer konnte nur sehr einfache Fragen z

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