RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW602 2284708-1 Spruch, W602 2284708-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Tschad (Chad), vertreten durch die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tschad (Chad), vertreten durch die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Tschad, reiste illegal nach Österreich ein, stellte am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 14.09.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Da die Beschwerdeführerin bei der Einreise einen als Totalfälschung qualifizierten maltesischen Reisepass benutzte, wurde sie noch am 13.09.2022 wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beschuldigte einvernommen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums wurde am 13.12.2022 eine multifaktorielle Altersdiagnostik durchgeführt und der XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgestellt, sodass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt bereits volljährig war, und wurde das errechnete Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2022 festgestellt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums wurde am 13.12.2022 eine multifaktorielle Altersdiagnostik durchgeführt und der römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgestellt, sodass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt bereits volljährig war, und wurde das errechnete Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2022 festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte die Beschwerdeführerin am 21.11.2023 zu ihren Gründen für ihren Antrag auf internationalen Schutz und legte die Beschwerdeführerin Dokumente in französischer Sprache betreffend ihren Vater, einen Ambulanzbrief sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tschad gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 14.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tschad gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 14.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 09.01.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 12.03.2025 eine mündliche Verhandlung statt, wobei die Öffentlichkeit von der Verhandlung ab der Befragung zum Eingriff in die sexuelle Integrität bis zum Ende der Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 20 Abs. 4 AsylG 2005 ausgeschlossen wurde. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teil. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Am Bundesverwaltungsgericht fand am 12.03.2025 eine mündliche Verhandlung statt, wobei die Öffentlichkeit von der Verhandlung ab der Befragung zum Eingriff in die sexuelle Integrität bis zum Ende der Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, AsylG 2005 ausgeschlossen wurde. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teil. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
(2022)in der Reserve (CIA 13.12.2022). Die Wehrdienstentziehung ist in der Republik Tschad mit Strafe bedroht. Das Gesetz sieht in der Regel einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren vor. Unter besonderen Umständen kommt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in Betracht (Article 88 und 94 des Code de la Justice Militaire) (AI 9.2.2022). Quellen: […] 10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Repressionen gegen Regierungskritiker hielten an; die Behörden nahmen willkürlich Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft fest und verletzten das Recht auf freie Meinungsäußerung. Einige Proteste wurden verboten und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor, die sich dem Verbot widersetzten. Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen hielten an. Der Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung war für einen großen Teil der Bevölkerung weiterhin prekär (AI 29.3.2022). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; außergerichtliche Tötungen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Unfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst zensiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst zensiert (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung und die Übergangscharta das Recht auf friedliche Versammlung "unter gesetzlich festgelegten Bedingungen" vorsehen, wird dieses Recht von der Regierung nicht immer respektiert. Die Regierung bestimmt regelmäßig die Orte für Proteste der Opposition und für Versammlungen der Zivilgesellschaft, um die Unterstützung der Bevölkerung zu begrenzen. Die Behörden verbieten routinemäßig Versammlungen und verhaften die Organisatoren und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren Demonstrationen fünf Tage im Voraus beim Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung anzumelden haben, obwohl Gruppen, die eine Voranmeldung einreichten, nicht immer eine Versammlungsgenehmigung erhalten. Das Gesetz schreibt auch vor, dass Oppositionsparteien komplizierte Registrierungsanforderungen für Parteiversammlungen erfüllen müssen (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird von der Militärregierung nicht geachtet und der Übergangsrat verbietet routinemäßig Versammlungen (FH 24.2.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Gemäß USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022). Gemäß FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Gemäß USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022). Gemäß FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022). Die Oppositionsparteien werden von der Regierung schikaniert und verhaftet (FH 24.2.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen waren in dem Land tätig und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2020 nahm die nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'Homme - CNDH) ihre Arbeit auf. Die Kommission hat den Auftrag, die Regierung in Menschenrechtsfragen zu beraten, Untersuchungen durchzuführen, die Haftbedingungen zu bewerten, einen angemessenen Schutz von Gefangenen vor Missbrauch und Folter zu überprüfen und der Regierung im Anschluss an die Untersuchungen Empfehlungen zu geben. Beobachter hielten die CNDH für weitgehend unabhängig von der Regierung und für relativ effizient (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 11. Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen oft nicht internationalen Standards (FH 24.2.2022). Die Bedingungen in den 41 Gefängnissen des Landes waren hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, extremer Überbelegung, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen stellten für Jugendliche oder Menschen mit Behinderungen ein großes Problem dar. Neben den offiziellen Gefängnissen hält die Nationale Sicherheitsbehörde Berichten zufolge auch Gefangene in inoffiziellen Haftanstalten fest (USDOS 12.4.2022). Die Regierung erlaubt dem IKRK den Besuch von Gefängnissen und das IKRK führt solche Besuche durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 besuchte das IKRK Häftlinge in fünf Haftanstalten, in denen insgesamt etwa 4.195 Personen inhaftiert sind, um deren Behandlung und Lebensbedingungen zu überprüfen. In seinem Jahresbericht 2020, dem letzten verfügbaren Bericht, berichtet das IKRK, dass es in mindestens vier Haftanstalten an Haushaltsmitteln und Personal mangelt und dass es in der Gefängnisverwaltung "systemische Probleme" gibt. Auch die CNDH führte Besuche in Hafteinrichtungen durch (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 12. Todesstrafe Im April 2020 wurde die Todesstrafe im Tschad abgeschafft. Seit 2003 bestand ein Moratorium, 2015 kündigte die Regierung an, sie abschaffen zu wollen. Aufgrund von schweren Terroranschlägen im Juni und Juli 2015 wurde sie vorerst für terroristische Vergehen beibehalten. Die endgültige Abschaffung, auch für terroristische Vergehen, erfolgte im April 2020 (UN 9.10.2020; vgl. AN 29.4.2022).Im April 2020 wurde die Todesstrafe im Tschad abgeschafft. Seit 2003 bestand ein Moratorium, 2015 kündigte die Regierung an, sie abschaffen zu wollen. Aufgrund von schweren Terroranschlägen im Juni und Juli 2015 wurde sie vorerst für terroristische Vergehen beibehalten. Die endgültige Abschaffung, auch für terroristische Vergehen, erfolgte im April 2020 (UN 9.10.2020; vergleiche AN 29.4.2022). Quellen: […] 13. Religionsfreiheit Im Tschad sind 52,1 % der Bevölkerung Muslime und 44,1 % Christen (davon 23,9 % Protestanten, 20 % Römsich-katholisch, 0,2 % gehören anderen christlichen Konfessionen an). Der Rest ist entweder animistisch geprägt oder gehört keiner Konfession an oder es erfolgte keine Angabe bezüglich der Religionszugehörigkeit (CIA 13.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Im Tschad sind 52,1 % der Bevölkerung Muslime und 44,1 % Christen (davon 23,9 % Protestanten, 20 % Römsich-katholisch, 0,2 % gehören anderen christlichen Konfessionen an). Der Rest ist entweder animistisch geprägt oder gehört keiner Konfession an oder es erfolgte keine Angabe bezüglich der Religionszugehörigkeit (CIA 13.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Militärische Übergangsrat (Transitional Military Council - TMC) setzte bei seiner Machtübernahme im April 2021 die Verfassung aus, nachdem Präsident Idriss Deby kurz nach seiner Ernennung zum Sieger der Präsidentschaftswahlen, die seine sechste Amtszeit gewesen wären, an seinen Kampfverletzungen gestorben war. Die CMT setzte eine Übergangscharta in Kraft und kündigte an, einen nationalen Dialog zu führen und bis Ende 2022 eine neue Verfassung zu verabschieden. Die Übergangscharta legt den Staat als säkularen Staat fest und bekräftigt die Trennung von Religion und Staat. Sie sieht Religionsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz ohne Unterscheidung nach der Religion vor. Sie verbietet "jede Handlung, die die republikanische Form und den Säkularismus des Staates untergräbt". Die Regierung hielt das Verbot der führenden wahhabitischen Vereinigung aufrecht, aber die Medien berichteten, dass die Durchsetzung des Verbots weiterhin schwierig sei und dass sich die Wahhabiten weiterhin in ihren eigenen Moscheen treffen und dort ihre Gottesdienste abhalten (USDOS 2.6.2022). Der Staat verhängt eine Reihe religiöser Beschränkungen, vor allem gegen bestimmte muslimische Sekten. Mehrere Sekten, die als gewaltfördernd gelten, sind verboten, obwohl es nur wenige Beweise für derartige Aktivitäten gibt. Die Imame unterstehen der Aufsicht des halbstaatlichen Hohen Rates für islamische Angelegenheiten, der von einer Gruppe von Imamen geleitet wird, die dem Tijanyya-Sufi-Orden angehören. Das Tragen von Burkas ist per Ministerialerlass verboten, und die Regierung nimmt Personen, die sie in der Öffentlichkeit tragen, in Haft (FH 24.2.2022). Analysten zufolge ist das Land nach wie vor relativ frei von nennenswerten Konflikten zwischen religiösen Gruppen und Gewalt durch extremistische Bewegungen. Analysten und Menschenrechtsgruppen erklären jedoch, dass die Armut und der Mangel an staatlichen Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten das Risiko erhöhen, dass sich gewalttätiger Extremismus, einschließlich gewalttätiger Extremismus im Zusammenhang mit der Religion, im Land ausbreitet. Boko Haram und IS-Westafrika waren Berichten zufolge für Angriffe in der Tschadsee-Region verantwortlich. Religiöse Führer sensibilisieren weiterhin für die Risiken von Terroranschlägen, die das ganze Jahr 2021 über, insbesondere in der Provinz Lac, stattfanden, und setzen sich für zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen in Gotteshäusern ein (USDOS 2.6.2022). Quellen: […] 14. Minderheiten Laut CIA Factbook gibt es die folgenden ethnischen Gruppen im Tschad: Sara (Ngambaye/Sara/Madjingaye/Mbaye) 30,5 %, Kanembu/Bornu/Buduma 9,8 %, Araber 9,7 %, Wadai/Maba/Masalit/Mimi 7 %, Gorane 5,8 %, Masa/Musseye/Musgum 4,9 %, Bulala/Medogo/Kuka 3,7 %, Marba/Lele/Mesme 3,5 %, Mundang 2,7 %, Bidiyo/Migaama/Kenga/Dangleat 2,5 %, Dadjo/Kibet/Muro 2,4 %, Tupuri/Kera 2 %, Gabri/Kabalaye/Nanchere/Somrai 2 %, Fulani/Fulbe/Bodore 1,8 %, Karo/Zime/Peve 1,3 %, Baguirmi/Barma 1,2 %, Zaghawa/Bideyat/Kobe 1,1 %, Tama/Assongori/Mararit. 1,1 %, Mesmedje/Massalat/Kadjakse 0,8 %, andere tschadische Ethnien 3,4 %, Tschader ausländischer Ethnien 0,9 %, ausländische Staatsangehörige 0,3 %, nicht spezifiziert 1,7 % (2014-15 Schätzung) (CIA 13.12.2022). Sowohl die Verfassung als auch die Übergangscharta sehen den Schutz der "Grundrechte und Freiheiten" für alle Bürger und die rechtliche Gleichstellung unabhängig von Rasse, Herkunft oder Religion vor (USDOS 12.4.2022). Es wird über ethnische Ungleichheiten im Justizsystem berichtet, wobei Beamte Gerichtsbeschlüsse gegen Personen, die dieselbe ethnische Identität haben, nicht vollstrecken. Es wird auch von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund der ethnischen Identität berichtet (FH 24.2.2022). Angehörige der Zaghawa, der ethnischen Gruppe des ehemaligen Präsidenten, besetzen zudem einen unverhältnismäßig hohen Anteil an zivilen und militärischen Posten, was zu Ungleichgewichten beim Zugang zu Chancen und bei der Durchsetzung von Gesetzen, die gleichen Schutz für alle garantieren, führt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Sowohl die Verfassung als auch die Übergangscharta sehen den Schutz der "Grundrechte und Freiheiten" für alle Bürger und die rechtliche Gleichstellung unabhängig von Rasse, Herkunft oder Religion vor (USDOS 12.4.2022). Es wird über ethnische Ungleichheiten im Justizsystem berichtet, wobei Beamte Gerichtsbeschlüsse gegen Personen, die dieselbe ethnische Identität haben, nicht vollstrecken. Es wird auch von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund der ethnischen Identität berichtet (FH 24.2.2022). Angehörige der Zaghawa, der ethnischen Gruppe des ehemaligen Präsidenten, besetzen zudem einen unverhältnismäßig hohen Anteil an zivilen und militärischen Posten, was zu Ungleichgewichten beim Zugang zu Chancen und bei der Durchsetzung von Gesetzen, die gleichen Schutz für alle garantieren, führt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Mbororo, eine Untergruppe des Hirtenvolks der Fulani (Peul), sind Viehzüchter, die den zentralen und südlichen Teil des Landes bewohnen, aber von der Regierung nicht offiziell als indigene ethnische Gruppe anerkannt wurden. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsgruppe für indigene Angelegenheiten machen sie etwa 10 % der Bevölkerung aus. Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 schränkt den Zugang zu saisonalen Weidebewegungen und zu den Wasserressourcen ein, von denen die Mbororo-Pastoralisten abhängig sind, was zu ihrer sozialen Marginalisierung beiträgt (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 15. Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1. Frauen Obwohl die Eigentums- und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten gemäß der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Eigentums- und Erbschaftsgesetze für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vorsehen, setzt die Regierung die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind massiver Diskrimination ausgesetzt (FH 24.2.2022). Aufgrund kultureller und religiöser Elemente, die in vielen Gemeinschaften vorhanden sind, werden Frauen bei der Vererbung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), dem Eigentum und der Wohnsituation häufig diskriminiert. Frauen können oft keinen Besitz von ihrem Vater oder Ehemann erben. Darüber hinaus entscheiden die lokalen Führer die meisten Erbstreitigkeiten gemäß der traditionellen Praxis zugunsten der Männer. Frauen, die ein Haus mieten wollen, müssen oft nachweisen, dass sie verheiratet sind, während Männer oft ohne eine ähnliche Belastung mieten können. Frauen, die eine Scheidung von ihren Männern beantragen, müssen sich oft mit einem Verfahren auseinandersetzen, das dreimal so lange dauert wie bei Männern, die dasselbe verlangen. Während der Zugang zu finanziellen Mitteln in Sorgerechtsfällen in der Regel den Männern zugute kommt, sprechen einige Gerichte wirtschaftlich benachteiligten Frauen, die nachweislich besser in der Lage sind, sich um die Kinder zu kümmern, das Sorgerecht zu als den besser gestellten Männern (USDOS 12.4.2022). Frauen sind Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt (FH 24.2.2022). Frauen, die nicht über die gleichen Ressourcen wie Männer verfügen, haben oft Schwierigkeiten, sich für Kredite zu qualifizieren, die auf den eigenen Ressourcen basierten. Unternehmerinnen berichten, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen den Verwaltungsaufwand für die Genehmigung von Papieren als zu langsam empfinden. Unternehmerinnen weisen auch auf mangelndes Verständnis für ihre Bedürfnisse hin, da aufgrund langjähriger geschlechtsspezifischer Normen auch in den Reihen der lokalen Verwaltung die Entscheidungskette stark von Männern geprägt ist. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in Berufen, die als gefährlich gelten, darunter Bergbau, Bauwesen und Fabriken (USDOS 12.4.2022). Frauen sind in höheren Regierungspositionen nur selten anzutreffen (FH 24.2.2022). Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen - auch von weiblichen Flüchtlingen - ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz Gewalt gegen Frauen verbietet (USDOS 12.4.2022), ist geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Vergewaltigung wird mit 8 bis 30 Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch sind Vergewaltigungen - auch von weiblichen Flüchtlingen - ein Problem. Das Gesetz geht nicht speziell auf Vergewaltigung in der Ehe, das Geschlecht der Opfer oder häusliche Gewalt ein. Die Polizei nimmt mutmaßliche Täter häufig in Gewahrsam, aber Vergewaltigungsfälle werden selten vor Gericht gestellt. Lokalen Medien zufolge lassen die Behörden die meisten Vergewaltigungsverdächtigen nach einer Geldstrafe wieder frei. Gemeinden zwingen Überlebende von Vergewaltigungen manchmal, ihre Angreifer zu heiraten. Die Polizei greift nur selten ein und Frauen haben nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Sexuelle Belästigung, sowohl verbal als auch körperlich, ist auf allen Ebenen der Gesellschaft weit verbreitet und betrifft in der Regel Frauen. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafen reichen. Die Regierung setzt das Gesetz aber nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 15.2. Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt im Hoheitsgebiet des Landes oder durch mindestens einen Elternteil erworben (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Grundschulbildung zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr gebührenfrei, allgemein und obligatorisch ist, müssen die Eltern für die Schulbücher aufkommen, außer in einigen ländlichen Gebieten. Für die öffentliche Sekundarschulbildung müssen die Eltern häufig Schulgeld zahlen (USDOS 12.4.2022). Mädchen haben limitierten Zugang zu Schulbildung (FH 24.2.2022), die Einschulungsquote der Mädchen liegt unter jener der Buben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz legt das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre für Männer und Frauen fest (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Den UNICEF-Daten für 2019 zufolge waren etwa 24% der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren vor dem Alter von 15 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung und fast 61% waren vor dem Alter von 18 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung. Für Personen, die wegen Kinderheirat verurteilt werden, sieht das Gesetz Haft- und Geldstrafen von fünf bis zehn Jahren vor. Die Praxis ist jedoch weit Quellen: […]Das Gesetz legt das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre für Männer und Frauen fest (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Den UNICEF-Daten für 2019 zufolge waren etwa 24% der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren vor dem Alter von 15 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung und fast 61% waren vor dem Alter von 18 Jahren verheiratet oder in einer Beziehung. Für Personen, die wegen Kinderheirat verurteilt werden, sieht das Gesetz Haft- und Geldstrafen von fünf bis zehn Jahren vor. Die Praxis ist jedoch weit Quellen: […] 16. Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung und das Gesetz Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vorsehen, schränkt die Regierung diese Rechte gelegentlich ein. Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes: Die mangelnde Sicherheit im Osten, die vor allem auf bewaffnetes Banditentum zurückzuführen ist, behindert gelegentlich die Fähigkeit humanitärer Organisationen, den Flüchtlingen Hilfe zu leisten. In der Tschadseeprovinz schränken Militäroperationen der Regierung und Angriffe von Boko Haram und ISIS-Westafrika die Möglichkeiten humanitärer Organisationen ein, Binnenvertriebenen zu helfen (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 17. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Tschad ist ein zentralafrikanisches Binnenland, das stark vom Erdölsektor abhängig ist. Er steht für 75 % der gesamten Ausfuhren des Landes. Daneben exportiert der Tschad Gold, Baumwolle und Vieh. Der Telekommunikations- und Bankensektor ziehen ausländische Direktinvestitionen an (ABG 9.2022). Wirtschaftlich und politisch ist das Land in die zentralafrikanische Staatengemeinschaft ECCAS integriert. Die Bevölkerung gehört zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten der Welt. 70 % der Menschen leben von Subsistenzlandwirtschaft (AA 17.10.2022). Gemäß anderer Angaben leben 90 % der Menschen im Tschad von Subsistenzlandwirtschaft. Baumwolle, Zucker und Gummi arabicum werden auch exportiert. Die Regierung versucht die Landwirtschaft durch Strukturreformen leistungsfähiger zu machen und die Abhängigkeit von Lebensmittelimporten zu verringern (ABG 9.2022). Stärken: • Ölförderung wird ausgebaut und schafft Chancen für Zulieferindustrie • Weitere, weitgehend unerschlossene Rohstoffvorkommen • Mit Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Niger setzt Tschad in der G5 Sahel-Gruppe auf stärkere regionale Zusammenarbeit • Finanzielles Engagement arabischer Geberländer und Investoren (Tschad als Brücke zu Subsahara-Afrika) (ABG 9.2022) Schwächen: • Schlechtes Geschäftsklima, niedrige Steuerrate und ineffiziente, korrupte Behörden • Binnenland ohne direkten Zugang zu Seehäfen • Abhängigkeit vom Rohstoffexport (Erdöl, Gold, Baumwolle) • Industriesektor kaum vorhanden • Schlechte Infrastruktur außerhalb größerer Städte (ABG 9.2022) Quellen: […] 18. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte (AA 20.10.2022). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 2.11.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser im Tschad ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Im Moment liegt die Lebenserwartung im Tschad für Männer bei 53,1 und für Frauen bei 55,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung für Männer bei 70,6 und Frauen 75,1 Jahren. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,4 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 803 ausgebildeten Ärzten im Tschad stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Im Moment liegt die Lebenserwartung im Tschad für Männer bei 53,1 und für Frauen bei 55,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung für Männer bei 70,6 und Frauen 75,1 Jahren (LD 23.12.2022). Nur rund 6 % der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 46 % der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser. Im weltweiten Vergleich haben nur etwa 74 % der Bevölkerung einen unmittelbaren Zugang zu geprüftem und immer verfügbaren Trinkwasser. Innerhalb der Europäischen Union liegt dieser Anteil bei 98 %. Nur in wenigen Ländern fällt der Anteil auf unter 10 % (LD 23.12.2022). Quellen: […] 19. Rückkehr Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 1.4.2. Auszug aus dem Bericht von Human Rights Watch zum Tschad vom 16.01.2025 (in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission vom 21.03.2025): Weltbericht 2025 - Tschad Die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen ist ein Markenzeichen des Regimes von Gen. Mahamat Idriss Déby, der nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 die Macht übernahm und sich zum Leiter des Militärischen Übergangsrats (Conseil Militaire de Transition, CMT) erklärte. Nach einem Verfassungsreferendum, das zur Festigung seiner Herrschaft beitrug, gewann Déby im Mai eine Präsidentschaftswahl, die von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Gewalt geprägt war. Bis heute gab es keine Rechenschaftspflicht für das gewaltsame Vorgehen vom 20. Oktober 2022 gegen Demonstranten in mehreren Städten im ganzen Land, das zur Tötung von Dutzenden von Menschen und zur Verletzung vieler weiterer führte. Ein Amnestiegesetz beseitigte die Möglichkeit, Täter von Missbräuchen im Zusammenhang mit den Oktoberprotesten strafrechtlich zu verfolgen. Darüber hinaus gab es keine Rechenschaftspflicht für die Todesfälle in Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung von Demonstranten ab dem 20. Oktober in Koro Toro, einem Hochsicherheitsgefängnis im Norden. Ende des politischen Übergangs Interimspräsident Déby gewann im Mai eine Präsidentschaftswahl. Einige internationale Organisationen, darunter die Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie), versuchten, die Wahl zu beobachten, aber es fehlte die Fähigkeit, die Wahl im ganzen Land umfassend zu überwachen. Die Übergangsregierung verweigerte nationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von der Europäischen Union finanziert wurden, die Akkreditierung zur Überwachung der Wahl. Débys Hauptherausforderer, der ehemalige Premierminister Succès Masra, der offiziell 18,53 Prozent gewann, bestritt die Ergebnisse und erklärte sich zum Sieger. Seitdem hat er Drohungen gegen sich selbst und seine Anhänger gemeldet. Nach der Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl feierten die Sicherheitskräfte den Sieg von Déby, indem sie ihre Waffen über Städte und Gemeinden im ganzen Land feuerten, mindestens 11 töteten und Hunderte verletzten. Bislang wurden die Handlungen der Sicherheitskräfte nicht untersucht. Politische Gewalt Im Februar töteten Mitglieder der Sicherheitskräfte Yaya Dillo, Präsidentin der Sozialistischen Partei ohne Grenzen (PSF), bei einem Angriff auf das Hauptquartier der Partei in der Hauptstadt N’Djamena. Dillo galt als einer der führenden politischen Gegner von Déby und die beiden Männer wurden berichtet, Cousins aus der gleichen Zaghawa ethnischen Gruppe zu sein. Die Regierung behauptete, dass PSF-Mitglieder ein Büro der nationalen Sicherheitsbehörde angegriffen hätten, das am 28. Februar mit einem Angriff auf das Parteihauptquartier reagierte. Dillo, so der Staatsanwalt, wurde bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften getötet. Reuters berichtete nach einer Untersuchung, dass Dillo höchstwahrscheinlich aus nächster Nähe mit einer Kugel an der Seite des Kopfes getötet wurde. Nach den Protesten vom 20. Oktober 2022 Ein Amnestiegesetz, das im November 2023 von einem nationalen Übergangsrat verabschiedet wurde, beseitigte die Möglichkeit, Sicherheitskräfte wegen ihrer gewaltsamen Unterdrückung während der von der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien organisierten Demonstrationen 2022 strafrechtlich zu verfolgen. Das Gesetz verweigert den Opfern das Recht, Gerechtigkeit zu suchen, und verstärkt die Straflosigkeit. Das Ergebnis einer Untersuchung der Gewalt durch die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten wurde nicht veröffentlicht. Im August veröffentlichte Human Rights Watch einen Bericht, in dem detailliert beschrieben wird, wie das Militär für den Tod mehrerer Demonstranten auf dem Weg zum und im Koro-Toro-Gefängnis im Oktober 2022 verantwortlich war. Die Gefangenen wurden während des zwei- bis dreitägigen Transits von der Hauptstadt ins Gefängnis unrechtmäßig inhaftiert, misshandelt und der Grundversorgung verweigert. Die Regierung dementierte die in dem Bericht dokumentierten Missbräuche. Im Februar wurde der prominente Menschenrechtsverteidiger Mahamat Nour Ahmat Ibédou von seinem Posten als Präsident der Nationalen Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme, CNDH) entfernt. Unter seiner Amtszeit war die CNDH die einzige Regierungsbehörde, die 2023 einen unabhängigen Bericht über die Maßnahmen der Regierung während der Proteste 2022 veröffentlichte und empfahl, die für Verstöße Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Ibédou geriet kurz nach der Veröffentlichung des Berichts unter Druck. Gerechtigkeit, Wiedergutmachung für die Opfer von Hissène Habré Den Opfern des ehemaligen Präsidenten Hissène Habré, der im August 2021 während einer lebenslangen Haftstrafe an COVID-19 starb, wurde eine begrenzte Entschädigung gezahlt. Habré war am 30. Mai 2016 von den Außerordentlichen Afrikanischen Kammern im senegalesischen Gerichtssystem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Folter, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung, verurteilt worden. Im Februar begann die Regierung nach einem Treffen zwischen Präsident Déby und drei tschadischen Opferverbänden Zahlungen in Höhe von 16,5 Millionen US-Dollar (10 Milliarden CFA-Franken) an 10.700 Opfer, darunter Gefängnisüberlebende und Familien der unter Habré Getöteten, die jeweils 925.000 CFA (1 529 US-Dollar) erhalten. Das sind weniger als 10 Prozent dessen, was Gerichte im Senegal und Tschad zugesprochen hatten. Die Opferverbände begrüßten die Zahlungen, bestanden jedoch auf ihrem Recht auf eine umfassendere Entschädigung. Im Oktober hat die Polizei eine Konferenz in N’Djamena abgesagt, auf der die Gerechtigkeit für die Opfer von Habré-Misshandlungen erörtert werden sollte. Ein ehemaliger Verteidiger von Human Rights Watch, der ein Hauptredner auf der Konferenz sein sollte, wurde kurzzeitig im Polizeigeheimdienst, der Generaldirektion für Nachrichtendienste und Ermittlungen (Direction générale du renseignement et de l'investigation), festgenommen und dann ausgewiesen. Interkommunale Gewalt im Süden und Osten Gewaltsame Zusammenstöße, die auf Konflikte zwischen Hirten und sesshaften Landwirten zurückzuführen sind, gingen 2024 auf der Grundlage von Berichten lokaler Nichtregierungsorganisationen leicht zurück, setzten sich jedoch im Süden und Osten fort. Im Februar kamen bei Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Gemeinden im Osten mindestens 42 Menschen ums Leben. Im März wurden mindestens 23 Menschen aus drei Dörfern in der Provinz Moyen-Chari innerhalb von sechs Tagen getötet. Über 100 Häuser wurden ebenfalls in Brand gesteckt. Die Zahl derer, die bei diesen Zusammenstößen ums Leben kamen, war wahrscheinlich unterbewertet. Ein Bericht der Vereinten Nationen vom Mai hob Dutzende von Todesfällen hervor, die allein in zwei Abteilungen in der Provinz Moyen-Chari noch dokumentiert werden mussten. Verdrängung Die Kämpfe im Sudan, die im April 2023 zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Soforthilfetruppen begannen, lösten eine massive Vertreibung von Menschen in den Tschad aus. Bis September waren über 650.000 sudanesische Flüchtlinge in den Tschad geflohen, schätzungsweise 530.000 Flüchtlinge und Asylbewerber waren bereits im Land. Dies belastete eine bereits unterfinanzierte humanitäre Hilfe, zumal Überschwemmungen das Land weiterhin verwüsteten. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität Nach Artikel 354 des Strafgesetzbuchs von 2017 sind „sexuelle Beziehungen zu einer Person des eigenen Geschlechts“ verboten. Nach diesem Gesetz drohen Personen, die wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen verurteilt wurden, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe zwischen 50 000 und 500 000 CFA-Franken (etwa 75-750 US-Dollar). 1.4.3. Zur Versorgungslage im Herkunftsstaat (aktuelle IPC-Info zur Acute Malnutrition Situation vom 17.03.2025, mit einer Prognose für die Zeiträume Jänner – Mai 2025 und Juni – September 2025): Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159535/?iso3=TCD (abgerufen am 21.03.2025) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 und die Berücksichtigung des gerichtlichen sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation Tschad stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Tschad in der Fassung vom 27.12.2022 sowie dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch vom 16.01.2025. Zur Versorgungslage wurde ergänzend auf die Daten des Dienstes https://www.ipcinfo.org/ und die dort vorhandenen Daten, Prognosen und Berichte zum Tschad zurückgegriffen. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich: Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, dieser wird aufgrund ihrer Angaben in der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung festgestellt (EB, AS 161; VHS, 8); dass sie in der Verhandlung angab, dass ihr Name XXXX sei, ändert daran nicht, sondern ist der letzte Name auf den Vornamen ihres Vaters zurückzuführen (vgl. dazu EV, AS 254). Der von der Beschwerdeführerin für ihre Reise verwendete maltesische Reisepass wurde als Totalfälschung qualifiziert (Kopie der Lichtbildseite, AS 195; Amtsvermerk vom 13.09.2022, AS 183
- ff)und hat auch die Beschwerdeführerin in der Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden angegeben, dass ihr bewusst gewesen sei, dass es sich beim Reisepass um eine Fälschung gehandelt habe (AS 179). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatums und der möglichen Minderjährigkeit wurde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik angeordnet (AS 93 f). Das medizinische Sachverständigengutachten ergab, dass nach Auswertung der im Zuge der dreiteiligen Untersuchung erhobenen Befunde das von der Beschwerdeführerin angegebene Lebensalter mit dem festgellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar sei und wurde als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX errechnet; daraus ergebe sich ein absolutes Mindestalter von XXXX Jahren, sodass die Beschwerdeführerin zum Datum der Asylantragstellung jedenfalls volljährig gewesen sei (vgl. dazu Gutachten, AS 109 bis 145; insbesondere AS 126). Basierend auf dem Gutachten wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit XXXX festgestellt (Verfahrensanordnung vom 20.12.2022, AS 149
- f)und wurde dies von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung oder der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin „sehr enttäuscht“ sei, dass ihrem Geburtsdatum kein Glauben geschenkt werde, da sie „als verhältnismäßig gebildete Person die Daten aus ihrer Geburtsurkunde“ kenne, jedoch keinen Zugang zu dieser habe, weil sie ihren Wohnort so schnell verlassen musste, dass sie keine Zeit mehr gehabt habe, die Dokumente mitzunehmen (Beschwerde, S 8 f). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren kein Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gelten. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, dieser wird aufgrund ihrer Angaben in der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung festgestellt (EB, AS 161; VHS, 8); dass sie in der Verhandlung angab, dass ihr Name römisch 40 sei, ändert daran nicht, sondern ist der letzte Name auf den Vornamen ihres Vaters zurückzuführen vergleiche dazu EV, AS 254). Der von der Beschwerdeführerin für ihre Reise verwendete maltesische Reisepass wurde als Totalfälschung qualifiziert (Kopie der Lichtbildseite, AS 195; Amtsvermerk vom 13.09.2022, AS 183
- ff)und hat auch die Beschwerdeführerin in der Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden angegeben, dass ihr bewusst gewesen sei, dass es sich beim Reisepass um eine Fälschung gehandelt habe (AS 179). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatums und der möglichen Minderjährigkeit wurde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik angeordnet (AS 93 f). Das medizinische Sachverständigengutachten ergab, dass nach Auswertung der im Zuge der dreiteiligen Untersuchung erhobenen Befunde das von der Beschwerdeführerin angegebene Lebensalter mit dem festgellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar sei und wurde als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 errechnet; daraus ergebe sich ein absolutes Mindestalter von römisch 40 Jahren, sodass die Beschwerdeführerin zum Datum der Asylantragstellung jedenfalls volljährig gewesen sei vergleiche dazu Gutachten, AS 109 bis 145; insbesondere AS 126). Basierend auf dem Gutachten wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit römisch 40 festgestellt (Verfahrensanordnung vom 20.12.2022, AS 149
- f)und wurde dies von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung oder der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin „sehr enttäuscht“ sei, dass ihrem Geburtsdatum kein Glauben geschenkt werde, da sie „als verhältnismäßig gebildete Person die Daten aus ihrer Geburtsurkunde“ kenne, jedoch keinen Zugang zu dieser habe, weil sie ihren Wohnort so schnell verlassen musste, dass sie keine Zeit mehr gehabt habe, die Dokumente mitzunehmen (Beschwerde, S 8 f). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren kein Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 161 f; EV, AS 253; VHS, 8). Vor dem Bundesamt gab sie erstmals in der Befragung an, der Volksgruppe der Gorane anzugehören (EV, AS 253), ebenso dann in der mündlichen Verhandlung (VHS, 8). Aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass die Gorane mit einem Bevölkerungsanteil von 5,8 % zu einer der vielen ethnischen Gruppen im Tschad gehören, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung weniger als 10 % beträgt (LIB, S 14 f; Feststellungen unter Pkt. II.1.4.1., Unterpunkt 14.). Die Beschwerdeführerin gab dazu befragt in der Verhandlung an, die Volksgruppen würden sich im Dialekt unterscheiden, ihr Stamm sei im allgemeinen Vergleich „groß“ (VHS, 9) und deckt sich dies mit den Länderberichten. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren (EB, AS 163; EV, AS 255; VHS, 15) und in Hinblick auf ihre Erstsprache Arabisch daraus, dass alle Einvernahmen in arabischer Sprache geführt werden konnten. Dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache lernt, beruht auf den vorgelegten Kursunterlagen (AS 271 f; Zertifikat A1, Beilage ./1 zur VHS).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 161 f; EV, AS 253; VHS, 8). Vor dem Bundesamt gab sie erstmals in der Befragung an, der Volksgruppe der Gorane anzugehören (EV, AS 253), ebenso dann in der mündlichen Verhandlung (VHS, 8). Aus dem vorliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass die Gorane mit einem Bevölkerungsanteil von 5,8 % zu einer der vielen ethnischen Gruppen im Tschad gehören, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung weniger als 10 % beträgt (LIB, S 14 f; Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.4.1., Unterpunkt 14.). Die Beschwerdeführerin gab dazu befragt in der Verhandlung an, die Volksgruppen würden sich im Dialekt unterscheiden, ihr Stamm sei im allgemeinen Vergleich „groß“ (VHS, 9) und deckt sich dies mit den Länderberichten. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren (EB, AS 163; EV, AS 255; VHS, 15) und in Hinblick auf ihre Erstsprache Arabisch daraus, dass alle Einvernahmen in arabischer Sprache geführt werden konnten. Dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache lernt, beruht auf den vorgelegten Kursunterlagen (AS 271 f; Zertifikat A1, Beilage ./1 zur VHS). Der Familienstand der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festgestellt werden (EB, AS 163 f; EV, AS 253; VHS, 14). Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren gleichbleibend und glaubwürdig an, in N’Djamena geboren und aufgewachsen zu sein (EB, AS 161; EV, AS 254; VHS, 9), die Stadt ist daher ihr Herkunftsort. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den fluchtauslösenden Grund glaubwürdig vorzubringen (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. II.2.3.2.), war sie auch nicht glaubwürdig, insofern sie vorbrachte, dass ihre Familie nicht mehr im Herkunftsort leben würde und sie auch sonst keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Auch wenn sie die behaupteten Aufenthaltsorte der Mitglieder ihrer Kernfamilie in einigen Punkten ähnlich angab, so finden sich in ihrem Vorbringen doch Widersprüche, wodurch weitere Zweifel daran entstanden, dass ihre Kernfamilie nicht mehr in N’Djamena lebe. In der Erstbefragung gab sie an, dass ihr Vater vermutlich in Libyen sei, ihre Mutter vermutlich im Sudan, zu ihren Geschwistern könne sie keine näheren Angaben machen (EB, AS 164). Vor dem Bundesamt gab sie an, dass ihr Vater nach Libyen gegangen sei, als sie weggelaufen seien, die Geschwister seien nach Kamerun gegangen (EV, AS 254). Zunächst sei sie mit ihrer Mutter, dem Onkel und allen Geschwistern nach XXXX gegangen, von dort seien alle Geschwister nach Kamerun gebracht worden (EV, AS 258). Auf Nachfrage, wer das entschieden habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Meine Mama und mein Onkel haben entschieden, wer geht und wer nicht. Wir haben die ganze Zeit gesagt, wenn wir alle zusammenbleiben, ist es gefährlich. Die Jüngste bleibt beim Onkel, das war ich, also blieb ich beim Onkel, meine Mama hat entschieden.“ (EV, AS 259). In der mündlichen Verhandlung gab sie nach den Aufenthaltsorten ihrer Familie befragt an: „Mama ist im Sudan. Mein Vater ist mit meinem kleinen Bruder nach Libyen geflohen. Meine Schwestern sind nach Kamerun geflohen. […]“ (VHS, 10). Zudem gab sie an, ihren Onkel XXXX habe sie zuletzt am Flughafen in Riad gesehen. Ein Onkel väterlicherseits namens XXXX sei im Tschad in Haft (VHS, 10), seine Familie würde im Sudan leben (VHS, 11). Auf Nachfrage zu ihrer Zeit im Sudan gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie die Familie des Onkels nicht getroffen habe: „Ich weiß nicht, aus welchem Grund meine Mutter und Onkel XXXX nicht zu Onkel XXXX oder zu seiner Familie gegangen sind. Sie haben das besprochen.“ (VHS, 13). Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man in einem fremden Land nicht den Kontakt zu Familienangehörigen sucht, um bei diesen – allenfalls vorübergehend – unterzukommen, ist es auch widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie nicht wisse, warum sie damals nicht zu diesem Onkel gegangen seien, wenn dieser im Tschad inhaftiert gewesen wäre. Zumal sie jedoch in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Onkel wegen des Vaters inhaftiert worden sei (VHS, 26), ihr Fluchtvorbringen jedoch nicht glaubwürdig ist, erscheint es eher wahrscheinlich, dass der Onkel namens XXXX mit seiner Familie im Sudan lebt, wie auch aus ihren Angaben abgeleitet werden kann (dazu zuvor angeführtes Zitat; VHS, 13). Bei der Befragung zu ihrer Ausreise verstrickte sie sich betreffend ihren Vater in weitere Widersprüche, als sie angab, dass sie ihn das letzte Mal zu Hause gesehen habe, eine Woche bevor das (Anm.: gemeint das Verlassen des Wohnortes; dies ergibt sich aus der vorhergehenden Antwort im Verhandlungsprotokoll) passiert sei (VHS, 17). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater eine Woche zuvor auf Geschäftsreise gegangen sei und den Bruder mitgenommen habe (VHS, 21), sie wisse aber nicht, wo er auf Geschäftsreise gewesen sei (VHS, 22). Aufgrund all dieser widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin entstand insbesondere bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sie in Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie nicht die Wahrheit sagt und ein bestehendes familiäres Netzwerk im Herkunftsort verschleiern will, um ihre Situation im Falle einer Rückkehr schlechter dazustellen.Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren gleichbleibend und glaubwürdig an, in N’Djamena geboren und aufgewachsen zu sein (EB, AS 161; EV, AS 254; VHS, 9), die Stadt ist daher ihr Herkunftsort. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den fluchtauslösenden Grund glaubwürdig vorzubringen (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3.2.), war sie auch nicht glaubwürdig, insofern sie vorbrachte, dass ihre Familie nicht mehr im Herkunftsort leben würde und sie auch sonst keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Auch wenn sie die behaupteten Aufenthaltsorte der Mitglieder ihrer Kernfamilie in einigen Punkten ähnlich angab, so finden sich in ihrem Vorbringen doch Widersprüche, wodurch weitere Zweifel daran entstanden, dass ihre Kernfamilie nicht mehr in N’Djamena lebe. In der Erstbefragung gab sie an, dass ihr Vater vermutlich in Libyen sei, ihre Mutter vermutlich im Sudan, zu ihren Geschwistern könne sie keine näheren Angaben machen (EB, AS 164). Vor dem Bundesamt gab sie an, dass ihr Vater nach Libyen gegangen sei, als sie weggelaufen seien, die Geschwister seien nach Kamerun gegangen (EV, AS 254). Zunächst sei sie mit ihrer Mutter, dem Onkel und allen Geschwistern nach römisch 40 gegangen, von dort seien alle Geschwister nach Kamerun gebracht worden (EV, AS 258). Auf Nachfrage, wer das entschieden habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Meine Mama und mein Onkel haben entschieden, wer geht und wer nicht. Wir haben die ganze Zeit gesagt, wenn wir alle zusammenbleiben, ist es gefährlich. Die Jüngste bleibt beim Onkel, das war ich, also blieb ich beim Onkel, meine Mama hat entschieden.“ (EV, AS 259). In der mündlichen Verhandlung gab sie nach den Aufenthaltsorten ihrer Familie befragt an: „Mama ist im Sudan. Mein Vater ist mit meinem kleinen Bruder nach Libyen geflohen. Meine Schwestern sind nach Kamerun geflohen. […]“ (VHS, 10). Zudem gab sie an, ihren Onkel römisch 40 habe sie zuletzt am Flughafen in Riad gesehen. Ein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 sei im Tschad in Haft (VHS, 10), seine Familie würde im Sudan leben (VHS, 11). Auf Nachfrage zu ihrer Zeit im Sudan gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie die Familie des Onkels nicht getroffen habe: „Ich weiß nicht, aus welchem Grund meine Mutter und Onkel römisch 40 nicht zu Onkel römisch 40 oder zu seiner Familie gegangen sind. Sie haben das besprochen.“ (VHS, 13). Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man in einem fremden Land nicht den Kontakt zu Familienangehörigen sucht, um bei diesen – allenfalls vorübergehend – unterzukommen, ist es auch widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie nicht wisse, warum sie damals nicht zu diesem Onkel gegangen seien, wenn dieser im Tschad inhaftiert gewesen wäre. Zumal sie jedoch in der mündlichen Verhandlung angab, dass der Onkel wegen des Vaters inhaftiert worden sei (VHS, 26), ihr Fluchtvorbringen jedoch nicht glaubwürdig ist, erscheint es eher wahrscheinlich, dass der Onkel namens römisch 40 mit seiner Familie im Sudan lebt, wie auch aus ihren Angaben abgeleitet werden kann (dazu zuvor angeführtes Zitat; VHS, 13). Bei der Befragung zu ihrer Ausreise verstrickte sie sich betreffend ihren Vater in weitere Widersprüche, als sie angab, dass sie ihn das letzte Mal zu Hause gesehen habe, eine Woche bevor das Anmerkung, gemeint das Verlassen des Wohnortes; dies ergibt sich aus der vorhergehenden Antwort im Verhandlungsprotokoll) passiert sei (VHS, 17). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater eine Woche zuvor auf Geschäftsreise gegangen sei und den Bruder mitgenommen habe (VHS, 21), sie wisse aber nicht, wo er auf Geschäftsreise gewesen sei (VHS, 22). Aufgrund all dieser widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin entstand insbesondere bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sie in Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie nicht die Wahrheit sagt und ein bestehendes familiäres Netzwerk im Herkunftsort verschleiern will, um ihre Situation im Falle einer Rückkehr schlechter dazustellen. Ebenso wenig glaubwürdig war die Beschwerdeführerin bezüglich des bestehenden Kontakts zu ihrer Familie. Vor dem Bundesamt gab sie im November 2023 an, vor etwa sechs Monaten Kontakt zum Vater gehabt zu haben, mit der Mutter habe sie vor einer Woche gesprochen. Ihre Mutter rufe sie immer mit einer anderen Nummer an, sie selbst könne sie nicht anrufen. Zu ihren Geschwistern habe sie keinen Kontakt, da auch diesen vom Onkel das Handy weggenommen worden sei (EV, AS 255). In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nun seit ca. einem Jahr keinen Kontakt zu ihrer Mutter habe (VHS, 12). Zum Vater habe sie zuletzt vor ca. einem Jahr und vier Monaten Kontakt gehabt, er habe sie nur ein einziges Mal angerufen (VHS, 13). Später gab sie dazu widersprüchlich an: „Erst, nachdem ich in Österreich angekommen bin, habe ich meinen Vater kontaktiert.“ (VHS, 22). Sie gab daher zunächst an, dass der Vater sie kontaktiert habe, dann wiederum, dass sie ihn angerufen habe und ist es nicht nachvollziehbar, wenn es tatsächlich nur ein einziger Kontakt zum Vater gewesen wäre, dass sie diesen nicht gleichbleibend wiedergegeben kann. Auch über den Inhalt des Telefongesprächs konnte oder wollte die Beschwerdeführerin nichts Konkretes angeben; man habe nicht viel gesprochen, der Vater habe nur gefragt, wie es ihr gehe und ihr gesagt, dass sie keine Angst haben müsse und alles gut werden würde (EV, AS 261; VHS, 13). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Mutter drei Brüder und zwei Schwestern habe (VHS, 11), die Familie ihrer Mutter wolle aber nichts mit der Mutter zu tun habe, diese sei von ihrer Familie verstoßen worden (VHS, 10). Auf Nachfrage erklärte sie, dass die Familie, konkret die Schwestern, der Mutter gewollt haben, dass sie und ihre Schwestern beschnitten werden, ihr Mutter habe sich aber geweigert, das seien „die Probleme“ mit der Familie der Mutter (VHS, 11 f). Es gebe keinen Kontakt, seitdem sie klein gewesen sei, sie wisse nicht wo diese wohnen würden. Früher hätten sie auch in der Stadt gelebt, wo sie „nach dem Problem“ mit der Mutter hingegangen seien, wisse sie nicht (VHS, 11). Es ist zwar denkmöglich, dass die Familie die Mutter wegen der Verweigerung der Beschneidung ihrer Töchter verstoßen bzw. den Kontakt abgebrochen hat. Hingegen erscheint es nicht schlüssig, dass dann alle Geschwister der Mutter deshalb die Stadt verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Großeltern mütterlicherseits in N’Djamena gelebt hätten (VHS, 10). Ihre Großeltern väterlicherseits hätten in XXXX gelebt, nach dem Tod des Großvaters sei die Großmutter zu ihnen gezogen. Der Großvater sei vor ihrer Geburt verstorben, die Großmutter im Jahr 2021 (VHS, 10). Im Zuge ihres Fluchtvorbringens gab sie jedoch an, dass sie auf ihrer Reise zunächst nach XXXX gefahren sei und dort einige Tage im Haus der Großeltern verbracht hätte (EV, AS 262), in dem Haus würde niemand mehr wohnen (EV, AS 263). Wenn der Großvater tatsächlich vor ihrer Geburt verstorben ist und die Großmutter seitdem bei ihrer Familie in der Stadt gelebt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass das Haus der Großeltern in XXXX rund zwanzig Jahre nicht bewohnt wurde und die Beschwerdeführerin sich dann bei ihrer Ausreise dort einige Tage aufhalten konnte. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass es von Verwandten bewohnt wird, auch wenn die Beschwerdeführerin dazu nichts angab und daher nicht festgestellt werden kann, zu wem sie dort vor ihrer Ausreise aus dem Tschad Kontakt hatte. Selbst bei einer wohlhabenden Familie kann nicht angenommen werden, dass ein Haus ohne Nutzung über zwei Jahrzehnte lang leer steht, dass es nicht vermietet oder verkauft würde, wenn es niemand aus der Familie bewohnen würde.Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Großeltern mütterlicherseits in N’Djamena gelebt hätten (VHS, 10). Ihre Großeltern väterlicherseits hätten in römisch 40 gelebt, nach dem Tod des Großvaters sei die Großmutter zu ihnen gezogen. Der Großvater sei vor ihrer Geburt verstorben, die Großmutter im Jahr 2021 (VHS, 10). Im Zuge ihres Fluchtvorbringens gab sie jedoch an, dass sie auf ihrer Reise zunächst nach römisch 40 gefahren sei und dort einige Tage im Haus der Großeltern verbracht hätte (EV, AS 262), in dem Haus würde niemand mehr wohnen (EV, AS 263). Wenn der Großvater tatsächlich vor ihrer Geburt verstorben ist und die Großmutter seitdem bei ihrer Familie in der Stadt gelebt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass das Haus der Großeltern in römisch 40 rund zwanzig Jahre nicht bewohnt wurde und die Beschwerdeführerin sich dann bei ihrer Ausreise dort einige Tage aufhalten konnte. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass es von Verwandten bewohnt wird, auch wenn die Beschwerdeführerin dazu nichts angab und daher nicht festgestellt werden kann, zu wem sie dort vor ihrer Ausreise aus dem Tschad Kontakt hatte. Selbst bei einer wohlhabenden Familie kann nicht angenommen werden, dass ein Haus ohne Nutzung über zwei Jahrzehnte lang leer steht, dass es nicht vermietet oder verkauft würde, wenn es niemand aus der Familie bewohnen würde. In einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu Familie und Verwandten festgestellt werden, dass sie ihm Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Zur Schulbildung gab die Beschwerdeführerin in den Befragungen auf die konkrete Frage gleichbleibend an, dass sie nur zwölf Jahre die Schule besucht habe und dann wegen der Ausreise die Schule nicht abschließen habe können (EV, AS 255 f; VHS, 14 f); dies passt zu dem von ihr angegebenen Geburtsjahr, nicht jedoch zu dem festgestellten. Sie sei fünf Jahre alt gewesen, als sie mit der Schule begonnen habe (EV, AS 225). Widersprüchlich dazu sind ihre Angaben in der Erstbefragung, wo sie lediglich einen zehnjährigen Schulbesuch angab (EB, AS 163), sowie jene vor den Beamten der Grenzpolizei, dass sie Studentin gewesen sei (Beschuldigtenvernehmung AS 175; Datenblatt AS 205). Nach einer kurzen Recherche konnte herausgefunden werden, dass das Bildungssystem im Tschad aus sechs Jahren Grundschule und sieben Jahren allgemeinbildender Sekundarschule, alternativ sechs Jahre technische oder berufsbildende Sekundarschule, besteht (Information abgerufen am 24.03.2025 unter: https://visitworld.today/de/blog/1061/education-and-the-education-system-in-the-republic-of-chad-international-schools-recommendations-for-foreign-residents#:~:text= Der%20Bildungsprozess%20im%20Staat%20Tschad,berufsbildenden%20Sekundarschule%20 (6%20Jahre)). Ausgehend von ihrem festgestellten, spätestmöglichen Geburtsjahr hat die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem nicht glaubwürdigen Vorbringen – demnach spätestens im Jahr 2020 die Schulbildung vollständig abgeschlossen und damit die Universitätsreife erlangt, sodass auch ihre Angabe, Studentin zu sein, durchaus plausibel erscheint, auch wenn sie in den weiteren Befragungen kein Studium erwähnte. Die wirtschaftlich sehr guten Verhältnisse der Familie ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, da sie angab, dass der Vater als Autohändler mit Importen aus Dubai den Lebensunterhalt der Familie finanziert habe, und weder die Mutter noch sie selbst oder die älteren Geschwister arbeiten gehen hätten müssen (EV, AS 256; VHS, 15). Die Beschwerdeführerin gab auch explizit an, dass die Familie nie finanzielle Probleme gehabt habe (EV, AS 256). Sie wisse nicht viel über das Vermögen des Vaters, aber der Familie hätten drei Villen und vier Autos gehört, in einer der Villen habe die Familie auch gelebt, sie hätten dort auch fließendes Wasser gehabt (VHS, 16). Sie wisse nicht, was mit den anderen Villen gewesen sei, vielleicht habe ihr Vater diese vermietet (VHS, 16). Aus den zugrundeliegenden Länderberichten ergibt sich, dass nur rund 6 % der Bevölkerung Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss haben (LIB, S 20). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen und den Vermögenswerten, dass der Vater alleine den Lebensunterhalt verdiente und alle Kinder eine umfassende Schulbildung erhalten haben, steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden Familie stammt, die keine finanziellen Schwierigkeiten hat. Die Beschwerdeführerin war nicht glaubwürdig, insofern sie nur vage angab, dass das gesamte Vermögen des Vaters von der Regierung des Tschad beschlagnahmt worden wäre (VHS, 16). Sie seien im Sudan gewesen, als sie ein Gespräch zwischen ihrem Onkel und der Mutter mitbekommen habe, mehr konnte sie dazu nicht sagen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 16 f): „BP: Ich habe gehört, wie er das meiner Mutter sagte. Sie haben mir nie etwas erzählt. Manches habe ich mitbekommen. R: Wann hat er das mit Ihrer Mutter besprochen? BP: Als wir auf der Flucht waren. R: Wo waren Sie da genau? BP: Wir waren im Sudan. R: Wer war noch dabei? BP: Ich, mein Onkel vs und meine Mutter. R: Was hat darauf Ihre Mutter gesagt? BP: Sie war schockiert. R: Was hat sie gesagt? Was haben Sie mitbekommen? BP: Ich habe nicht alles gehört. R: Was haben Sie sich dann gedacht? BP: Das habe ich vermutet. R: Aus welchem Grund? BP: Weil unsere Regierung so ist.“ Mit diesen ausweichenden und unpräzisen Angaben war die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Zumal – wie zuvor mit Verweis auf das unglaubwürdige Fluchtvorbringen ausgeführt – davon ausgegangen wird, dass sich die Familie unverändert im Herkunftsort befindet, ist auch eine Beschlagnahmung sämtlichen Vermögens nicht schlüssig. Die Familie wohnt unverändert in einer der Villen, die wirtschaftliche Situation ist unverändert gut und kann die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie leben. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, im April 2022 über XXXX den Tschad in den Sudan verlassen zu haben. Von dort sei sie zunächst nach Ägypten, wiederum zurück in den Sudan gereist, von dort nach Dubai und weiter nach Saudi-Arabien geflogen. Von dort aus habe sie nach London fliegen wollen (EB, AS 167; EV, AS 257 f). Dass die Beschwerdeführerin mit einem Flugzeug aus Riad in Wien ankam, ist durch den sichergestellten Boardingpass belegt, eine Kopie befindet sich im Akt (AS 197). Die Feststellung, dass sie wegen der Verwendung eines gefälschten Reisepasses im Transitbereich am Flughafen Wien aufgehalten wurde, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (Amtsvermerk AS 183 ff; Beschuldigtenvernehmung AS 173 ff; Kopie Lichtbildseite Reisepass, AS 195; Sicherstellungsprotokoll, AS 199). In der Beschuldigtenvernehmung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr ein Schlepper namens XXXX den Reisepass beschafft habe und ihr bei der Ausreise geholfen habe, die Mutter habe ihn dafür bezahlt. Sie habe in einer Wohnung gemeinsam mit drei anderen Mädchen aus dem Tschad und einem Mädchen aus dem Sudan gelebt. Auf den Reisepass habe sie ca. ein Monat warten müssen (AS 177 f). Am Ende der Beschuldigteneinvernahme wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zunächst für kurze Zeit die Unterschrift verweigerte, „da ich weiß, dass die ganze Geschichte so nicht stimmt“, dann zwei Minuten später aber doch das Vernehmungsprotokoll unterschrieb (AS 191). Auch in der Erstbefragung am folgenden Tag gab sie an, dass ihre Angaben in der Beschuldigtenvernehmung nicht stimmen würden: Es habe keinen Schlepper gegeben, ihr Onkel habe sie außer Landes gebracht, er sei mit ihr bis nach Saudi-Arabien geflogen und von dort sei sie alleine weiter nach Österreich. Der Onkel heiße XXXX und sei der Bruder ihres Vaters (EB, AS 168). Durch dieses widersprüchliche Vorbringen war die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Ausreise nicht glaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der ersten Befragung nach dem Aufgriff die ganze Geschichte erfinden sollte, um dann im Asylverfahren gleichbleibend anzugeben, dass ihr Onkel alles organisiert habe, auch den gefälschten Reisepass. Zumal der Beschwerdeführerin – wie unter Pkt. II.2.3.2. noch ausgeführt wird – ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt wird, erscheint es zumindest denkmöglich, dass der Onkel väterlicherseits sie auf der Reise bis nach Saudi-Arabien begleitet hat, sie aber, wie die Beschwerdeführerin angab (AS 177 f), in Ägypten mit dem Schlepper bekannt gemacht hat, der dann die weitere Reise und den gefälschten Reisepass organisiert hat. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres widersprüchliches und nicht nachvollziehbaren Aussageverhaltens nicht glaubwürdig.Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, im April 2022 über römisch 40 den Tschad in den Sudan verlassen zu haben. Von dort sei sie zunächst nach Ägypten, wiederum zurück in den Sudan gereist, von dort nach Dubai und weiter nach Saudi-Arabien geflogen. Von dort aus habe sie nach London fliegen wollen (EB, AS 167; EV, AS 257 f). Dass die Beschwerdeführerin mit einem Flugzeug aus Riad in Wien ankam, ist durch den sichergestellten Boardingpass belegt, eine Kopie befindet sich im Akt (AS 197). Die Feststellung, dass sie wegen der Verwendung eines gefälschten Reisepasses im Transitbereich am Flughafen Wien aufgehalten wurde, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (Amtsvermerk AS 183 ff; Beschuldigtenvernehmung AS 173 ff; Kopie Lichtbildseite Reisepass, AS 195; Sicherstellungsprotokoll, AS 199). In der Beschuldigtenvernehmung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr ein Schlepper namens römisch 40 den Reisepass beschafft habe und ihr bei der Ausreise geholfen habe, die Mutter habe ihn dafür bezahlt. Sie habe in einer Wohnung gemeinsam mit drei anderen Mädchen aus dem Tschad und einem Mädchen aus dem Sudan gelebt. Auf den Reisepass habe sie ca. ein Monat warten müssen (AS 177 f). Am Ende der Beschuldigteneinvernahme wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zunächst für kurze Zeit die Unterschrift verweigerte, „da ich weiß, dass die ganze Geschichte so nicht stimmt“, dann zwei Minuten später aber doch das Vernehmungsprotokoll unterschrieb (AS 191). Auch in der Erstbefragung am folgenden Tag gab sie an, dass ihre Angaben in der Beschuldigtenvernehmung nicht stimmen würden: Es habe keinen Schlepper gegeben, ihr Onkel habe sie außer Landes gebracht, er sei mit ihr bis nach Saudi-Arabien geflogen und von dort sei sie alleine weiter nach Österreich. Der Onkel heiße römisch 40 und sei der Bruder ihres Vaters (EB, AS 168). Durch dieses widersprüchliche Vorbringen war die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Ausreise nicht glaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der ersten Befragung nach dem Aufgriff die ganze Geschichte erfinden sollte, um dann im Asylverfahren gleichbleibend anzugeben, dass ihr Onkel alles organisiert habe, auch den gefälschten Reisepass. Zumal der Beschwerdeführerin – wie unter Pkt. römisch zwei.2.3.2. noch ausgeführt wird – ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt wird, erscheint es zumindest denkmöglich, dass der Onkel väterlicherseits sie auf der Reise bis nach Saudi-Arabien begleitet hat, sie aber, wie die Beschwerdeführerin angab (AS 177 f), in Ägypten mit dem Schlepper bekannt gemacht hat, der dann die weitere Reise und den gefälschten Reisepass organisiert hat. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres widersprüchliches und nicht nachvollziehbaren Aussageverhaltens nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin gab glaubwürdig an nicht beschnitten zu sein (VHS, 12). Zur XXXX im Herkunftsstaat machte die Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchliche Angaben. So gab sie bei der medizinischen Untersuchung im Sondertransit an, dass die Operation 2015 gewesen sei (AS 67), in der Anamnese zur Altersdiagnostik im Dezember 2022 gab sie jedoch an, dass sie im Tschad vor ca. zwei Jahren wegen einer Operation XXXX im Krankenhaus gewesen sei (AS 115). Auf Nachfrage beschrieb sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie XXXX gehabt habe. Es sei auch ihrer Mutter aufgefallen, dass er beweglich gewesen sei (VHS, 6). Sie war jedoch nicht glaubwürdig, als sie auf die Frage, wie alt sie damals gewesen sei, ausweichend antwortete: „Ich war klein. Ich kann mich nicht erinnern.“ (VHS, 9). Da sie bereits zuvor im Verfahren Jahreszahlen angab, auch wenn diese widersprüchlich waren, hätte es ihr möglich sein müssen, ihr Alter zum Zeitpunkt der Operation zu errechnen. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass sie im Zuge der Anamnese wahre Angaben zum Zeitpunkt machte. Ein weiteres relevantes Vorbringen zur Operation oder allfälligen Spätfolgen wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vor, dass sie XXXX erhalte und legte als Nachweis einen Ambulanzbrief samt Blutbefund vor (Ambulanzbrief und Befund jeweils vom XXXX 2023, AS 267 f), die Schlaftabletten nehme sie nicht mehr (EV, AS 250). In der mündlichen Verhandlung verneinte sie die Frage, ob sie an chronischen oder akuten Krankheiten leide, regelmäßig zum Arzt gehe oder regelmäßig Medikamente einnehme (VHS, 5 f), sie habe aber einen Termin ausgemacht, um eine Psychotherapie zu beginnen (VHS, 29). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren und letztlich bis zum Entscheidungszeitpunkt sohin kein Vorbringen erstattet, das auf eine lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare physische oder psychische Erkrankung hinweisen würde und einer allfälligen Rückkehr entgegensehen könnte. Die Feststellung, dass sie gesund ist, war daher insbesondere aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Aus dem Gesundheitszustand ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und geht sie auch seit einigen Monaten einer Erwerbstätigkeit nach.Die Beschwerdeführerin gab glaubwürdig an nicht beschnitten zu sein (VHS, 12). Zur römisch 40 im Herkunftsstaat machte die Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchliche Angaben. So gab sie bei der medizinischen Untersuchung im Sondertransit an, dass die Operation 2015 gewesen sei (AS 67), in der Anamnese zur Altersdiagnostik im Dezember 2022 gab sie jedoch an, dass sie im Tschad vor ca. zwei Jahren wegen einer Operation römisch 40 im Krankenhaus gewesen sei (AS 115). Auf Nachfrage beschrieb sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie römisch 40 gehabt habe. Es sei auch ihrer Mutter aufgefallen, dass er beweglich gewesen sei (VHS, 6). Sie war jedoch nicht glaubwürdig, als sie auf die Frage, wie alt sie damals gewesen sei, ausweichend antwortete: „Ich war klein. Ich kann mich nicht erinnern.“ (VHS, 9). Da sie bereits zuvor im Verfahren Jahreszahlen angab, auch wenn diese widersprüchlich waren, hätte es ihr möglich sein müssen, ihr Alter zum Zeitpunkt der Operation zu errechnen. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass sie im Zuge der Anamnese wahre Angaben zum Zeitpunkt machte. Ein weiteres relevantes Vorbringen zur Operation oder allfälligen Spätfolgen wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vor, dass sie römisch 40 erhalte und legte als Nachweis einen Ambulanzbrief samt Blutbefund vor (Ambulanzbrief und Befund jeweils vom römisch 40 2023, AS 267 f), die Schlaftabletten nehme sie nicht mehr (EV, AS 250). In der mündlichen Verhandlung verneinte sie die Frage, ob sie an chronischen oder akuten Krankheiten leide, regelmäßig zum Arzt gehe oder regelmäßig Medikamente einnehme (VHS, 5 f), sie habe aber einen Termin ausgemacht, um eine Psychotherapie zu beginnen (VHS, 29). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren und letztlich bis zum Entscheidungszeitpunkt sohin kein Vorbringen erstattet, das auf eine lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare physische oder psychische Erkrankung hinweisen würde und einer allfälligen Rückkehr entgegensehen könnte. Die Feststellung, dass sie gesund ist, war daher insbesondere aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Aus dem Gesundheitszustand ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und geht sie auch seit einigen Monaten einer Erwerbstätigkeit nach. Die Feststellung, dass keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich leben, war aufgrund ihrer gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben zu treffen (EB, AS 164; EV, AS 264; VHS, 32), sodass im Bundesgebiet kein Familienleben besteht. Die Beschwerdeführerin legte ein Prüfungszertifikat Deutsch Niveau A1 vor (Beilage ./1 zur VHS). In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass sie einfache Alltagsfragen nur teilweise versteht, sie konnte auch nur die einfachsten Fragen auf Deutsch beantworten (VHS, 32), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Die Beschwerdeführerin gab gleichbleibend an, keine Berufsausbildung zu haben (EB, AS 163; EV, AS 256; VHS, 15). Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit in Österreich beruht auf der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung (Beilage ./2 zur VHS), dem vorgelegten Lohnzettel (Beilage ./3 zur VHS) und dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web-Auszug vom 10.03.2025, OZ 2). Auf die Frage, wie sie sich ihre Zukunft in Österreich vorstelle, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ich weiß es nicht, ehrlich gesagt.“ (VHS, 34). Sie gab an, einige Freunde in Österreich zu haben, sie treffe sich auch mit anderen Personen, die aus N’Djamena stammen (VHS, 32 f). Aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass sie sich bislang nicht ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert hat, sie hat aber in der Flüchtlingsunterkunft gearbeitet (VHS, 33). Der derzeitige fremdenrechtliche Status der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 10.03.2025, OZ 2). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 10.03.2025, OZ 2). Die Beschwerdeführerin verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO auf ihr Betreiben hin erlassen worden (VHS, 34), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.Die Beschwerdeführerin verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO auf ihr Betreiben hin erlassen worden (VHS, 34), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: 2.3.1. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt bei der Erstbefragung an, dass ihr Vater, ein großer und reicher Geschäftsmann, Gruppen unterstützt habe, die gegen die Regierung im Tschad kämpfen würden. Aus diesem Grund habe die Familie aus dem Tschad flüchten müssen (EB, AS 168). Vor dem Bundesamt brachte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung vor, dass sie in ihrem Land gesucht werde. „Weil die Regierung will mich nehmen und über mich zu meinem Papa kommen. Mein Papa wird auch gesucht. Er war Geschäftsmann. Er war im Tschad. Er hat eine Gruppe unterstützt und dieser geholfen, diese Gruppe ist gegen die Regierung. 2022 wurde er erwischt, dass er diese Gruppe unterstützt. Daher mussten wir weglaufen.“ (EV, AS 260). Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Vater die Gruppen XXXX und XXXX unterstützt habe (EV, AS 260), die erste sei für den Tod des früheren Präsidenten verantwortliche (EV, AS 260). Ihr Vater habe diese Gruppierungen finanziell unterstützt, ob er sonst noch was gemacht habe, wisse sie nicht (EV, AS 261).Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Vater die Gruppen römisch 40 und römisch 40 unterstützt habe (EV, AS 260), die erste sei für den Tod des früheren Präsidenten verantwortliche (EV, AS 260). Ihr Vater habe diese Gruppierungen finanziell unterstützt, ob er sonst noch was gemacht habe, wisse sie nicht (EV, AS 261). Die Beschwerdeführerin wurde auch gefragt, wie es war, als sie erfahren habe, dass sie den Tschad verlassen müssen und gab sie an, dass sie abends gemeinsam vor dem Fernseher gesessen seien. Ihr Onkel väterlicherseits, der bei ihnen gewohnt habe, habe einen Anruf bekommen und sei sehr nervös geworden. Nachdem er aufgelegt habe, habe er gesagt, dass sie jetzt auf der Stelle weglaufen müssten und seien sie mit seinem Auto nach XXXX zum Haus der Großeltern gefahren (EV, AS 261 f).Die Beschwerdeführerin wurde auch gefragt, wie es war, als sie erfahren habe, dass sie den Tschad verlassen müssen und gab sie an, dass sie abends gemeinsam vor dem Fernseher gesessen seien. Ihr Onkel väterlicherseits, der bei ihnen gewohnt habe, habe einen Anruf bekommen und sei sehr nervös geworden. Nachdem er aufgelegt habe, habe er gesagt, dass sie jetzt auf der Stelle weglaufen müssten und seien sie mit seinem Auto nach römisch 40 zum Haus der Großeltern gefahren (EV, AS 261 f). Ihr Vater werde von der Regierung und der Polizei gesucht, sie könne dazu einen Haftbefehl und ein offizielles Gerichtsschreiben vorlegen, beide datiert mit XXXX 04.2022. Die Unterlagen habe ihre Mama ihr geschickt, sie wisse aber nicht, woher diese sie habe (EV, AS 263; AS 275 f). Ihr Vater werde von der Regierung und der Polizei gesucht, sie könne dazu einen Haftbefehl und ein offizielles Gerichtsschreiben vorlegen, beide datiert mit römisch 40 04.2022. Die Unterlagen habe ihre Mama ihr geschickt, sie wisse aber nicht, woher diese sie habe (EV, AS 263; AS 275 f). In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung im Wesentlichen ihr Vorbringen vor dem Bundesamt (VHS, S 17 ff). Sie brachte vor, dass ihr Leben bis April 2022 fast perfekt gewesen sei, es hab ihr an nichts gefehlt. Das habe sich schlagartig geändert, als die Behörden des Tschad erfahren hätten, dass ihr Vater die Gruppierungen unterstützen würde, die die Regierung des Tschad bekämpfen. Sie seien hinter dem Vater her gewesen, die ganze Familie sei verfolgt worden. Sie habe alles verloren (VHS, 17 f). Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Vater die Gruppierungen XXXX und XXXX unterstützt habe, sie wisse aber nichts Näheres über diese. Ihre Mutter habe ihr nur erzählt, dass ihr Vater diese finanziell unterstützt habe (VHS, 20 und 19).Auf Nachfrage gab sie an, dass ihr Vater die Gruppierungen römisch 40 und römisch 40 unterstützt habe, sie wisse aber nichts Näheres über diese. Ihre Mutter habe ihr nur erzählt, dass ihr Vater diese finanziell unterstützt habe (VHS, 20 und 19). Näher dazu befragt, wie es gewesen sei, als ihr Vater „von der Regierung erwischt worden“ sei, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich meine damit, dass mein Vater diese Gruppierungen im Geheimen unterstützt hat und darüber die Regierung erfahren hat.“ Auf Nachfrage gab sie an: „Ich habe keine Erinnerung, wie sie das erfahren haben.“ (VHS, 23 f). Zu den vorgelegten Dokumenten befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr die Suchanzeige geschickt habe, weil sie ihrer Mutter gesagt habe, dass sie einen Beweis für die Probleme ihres Vaters brauche (VHS, 24). Zum Haftbefehl gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr diesen ebenfalls vor der Einvernahme vor dem Bundesamt geschickt habe (VHS, 25). Im Falle einer Rückkehr habe sie im Tschad niemanden mehr, auch das Haus und alles andere sei von der Regierung beschlagnahmt worden. Sie könne dort als alleinstehende Frau nicht leben. Mädchen würden von ihren Familien entführt und vergewaltigt werden (VHS, 31). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, insbesondere in Bezug auf die für ihre Verfolgung initiale Verfolgung ihres Vaters wegen Unterstützung oppositioneller Gruppierungen war sie aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig: Zunächst ist auszuführen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens als vage befunden wird, sie gab immer die gleichen, jedoch wenig detailreichen Informationen an und war nicht in der Lage, spontan ausführlich zu antworten. Sofern nunmehr in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie anstrebe, wird nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich selbst als gesund bezeichnete und angab, keine Medikamente zu nehmen, insbesondere habe sie die Schlaftabletten, die auf Probleme hindeuten könnten, aus eigener Entscheidung abgesetzt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass bei der Bewertung des Aussageverhaltens die Auswirkung von erlittenen Traumata besonders zu berücksichtigen ist, wie dies auch in der Beschwerdeergänzung, mit der die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität im jugendlichen Alter vorbrachte, ausgeführt wurde (Beschwerdeergänzung in OZ 5, S 3). In der Beschwerdeergänzung wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nicht mit dem fluchtauslösenden Ereignis in Zusammenhang stehe, sondern nur für die Bewertung der Rückkehrsituation relevant sei (Beschwerdeergänzung in OZ 5, S 2). Da sich der Vorfall nicht innerhalb der Familie ereignete und mit dem eigentlichen Fluchtgrund nicht in Verbindung steht, darf trotz Rücksichtnahme auf ihre Situation von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre eigentliche Fluchtgeschichte nachvollziehbar, konkret und schlüssig vorbringen kann. Die Beschwerdeführerin tätigte auch wiederholt Aussagen zur Verfolgung, die sich dann bei genauerem Nachfragen als übertrieben herausstellten. So gab sie an, dass ihr Vater seine Stimme erhoben und sich gegen das diktatorische Regime gewandt habe (VHS, 18); auf Nachfrage, was ihr Vater genau gemacht habe, gab sie nur vage an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 18): „R: Was hat Ihr Vater genau gemacht? BP: Er hat die Gruppierungen unterstützt, welche die Regierung des Tschad bekämpfen. R: Wie lange und seit wann hat er das schon gemacht? BP: Ich weiß es nicht. Er hat sie im Geheimen unterstützt. R: Wie hat er diese Gruppierungen unterstützt? BP: Er hat sie finanziell unterstützt. R: Woher wissen Sie das? BP: Mein Onkel vs und meine Mutter haben mir das erzählt. R: Was haben sie Ihnen noch darüber erzählt? BP: Sie haben mir das und nicht mehr erzählt und auch keine Details darüber.“ Es ist nicht schlüssig, dass jemand, der die Stimme gegen eine Regierung erhebt, dies alles im Geheimen tun kann, ohne dass seine Familie, die mit ihm im selben Haus wohnt, etwas bemerkt. Zudem schwächte die Beschwerdeführerin selbst die politische Tätigkeit des Vaters ab, indem sie dann auf Nachfrage betonte, dass er die Gruppierungen nur finanziell unterstützt habe (VHS, 19). Die Beschwerdeführerin war auch nicht glaubwürdig, sofern sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie versucht habe, Informationen von ihrer Familie zu erhalten (VHS, 18 f), es entstand vielmehr der Eindruck, dass sie durch ihr Vorbringen, dass sie gefragt habe bzw. fragen habe wollen, aber keine bzw. nur sehr wenige Antworten erhalten habe, ihr vages Aussageverhalten erklären wollte und wird dies als Schutzbehauptung erachtet (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 18 f): „R: Sie werden doch Fragen gestellt haben? BP: Viele Fragen, die ich stellte, haben sie nicht beantwortet. R: Welche Fragen haben Sie gestellt? BP: Ich fragte sie, aus welchem Grund man sie unterstützt und aus welchem Grund er das getan hat und sich persönlich da einmischte und sie unterstützt hat. Ich habe gefragt, wie haben sie herausgefunden, dass er sie unterstützt? Wie ist das aufgeflogen? Er hat es im Geheimen getan. R: Daraufhin haben Sie keinerlei Antworten erhalten? BP: Nein. R: Aus welchem Grund nicht? BP: Mein Onkel vs sagte, dass ich das nicht wissen muss. Ich hatte ein Recht, das zu wissen und zu erfahren, dadurch wurde mein Leben zerstört. R: Haben Sie selbst Ihren Vater danach gefragt? BP: Seit dem Problem gab es nur einen sehr kurzen Anruf. Er sprach und legte nach ca. 2 Minuten wieder auf. Ich hatte keine Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen. Viele Fragen hatte ich, die ich ihm stellen wollte. R: Sie hatten bis vor ca. 1 Jahr Kontakt mit Ihrer Mutter. Haben Sie ihr da nicht die Dringlichkeit klargemacht, über die Umstände Ihrer Flucht, Bescheid zu wissen, schließlich waren Sie damals schon im Asylverfahren? BP: Ich habe sie immer wieder darauf angesprochen und ich stellte ihr auch Fragen. Sie gab mir nur allgemeine Antworten und ging nicht in das Detail. R: Wie lauteten die allgemeinen Antworten? BP: Ich habe sie z.B. gefragt, wie er sie unterstützt hat. Ihre Antwort war, finanziell. Ich wollte mehr wissen, ich wollte wissen, welche Rolle er gespielt hat, ob er vielleicht doch Teil dieser Oppositionspartei war, oder vielleicht nur Außenseiter war, der ihnen Geld zur Verfügung gestellt hat. R: Wie war da die allgemeine Antwort? BP: Nur finanziell. Das war es.“ Schließlich ist es nicht schlüssig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Fragen nicht beantwortet und ihr dadurch Information geben könnte, die ihr Vorbringen stützen würden, ihr aber gleichzeitig zwei Dokumente übermittelt, die die Verfolgung des Vaters belegen sollen (EV, AS 263). Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch zu diesen Dokumenten befragt und gab sie zur Suchanzeige (AS 275, Übersetzung AS 279) an, dass ihre Mutter ihr diese auf Aufforderung, dass sie etwas brauche, um die Probleme des Vaters zu beweisen, geschickt habe (VHS, 24). Die Suchanzeige sei „an die Behörden des Tschad“ gerichtet. Auch nach Einsichtnahme in das Dokument konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr dazu sagen, außer „Es ist die Suche nach meinem Vater. Er ist nicht verschollen.“ (VHS, 25). Festgehalten wird, dass das Dokument am XXXX 04.2022 ausgestellt wurde (AS 275 und 279). Zum zweiten Dokument, das als „Haftbefehl“ bezeichnet ist, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dieses von der Mutter vor der Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten habe. Auf Nachfrage, seit wann sie wisse, dass es einen Haftbefehl gegen ihren Vater gebe, antwortete sie: „Ich wusste nichts davon, bevor es mir meine Mutter geschickt hat. Seit unserer Flucht sucht die Polizei nach meinem Vater.“ Kurz darauf gab sie auf die Frage, wie sie vom Haftbefehl des Vaters Kenntnis erlangt habe, jedoch widersprüchlich an: „Das hat mir mein Onkel vs gesagt. Das war, als wir vom Haus geflohen sind.“ (VHS, 25). Auf Nachfrage, ob sie in XXXX oder in N’Djamena gewesen sei, gab sie an: „Wir hatten XXXX erreicht und er hat es mir gesagt.“ (VHS, 25). Dieser offensichtliche Widerspruch im Vorbringen lässt sich auch nicht durch weitere Nachfragen denkmöglich aufklären und bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Dokumente, die ihre Fluchtgeschichte stützen sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter ihr diese Dokumente schicken konnte, nicht jedoch ihre persönlichen Dokumente, da die Beschwerdeführerin auch nicht erklären konnte, wie die Mutter an diese beiden Dokumente gekommen sei (EV, AS 263). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage ein konkretes Datum für das Verlassen ihres Herkunftsortes zu nennen, es sei „im April 2022“ gewesen (VHS, 25), sodass das Ausstellungsdatum der Dokumente in die von ihr vorgebrachten Ereignisse zeitlich nicht plausibel eingeordnet werden kann. So geht aus der Übersetzung des vorgelegten Dokuments, das als Haftbefehl bezeichnet ist, hervor, dass es von einem Berufungsgericht am XXXX 04.2022 ausgestellt worden sei und habe ihr Vater eine Vorstrafe, nämlich „Flucht aus dem Gefängnis“ (Übersetzung AS 281). Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu keiner Zeit vorgebracht, dass ihr Vater jemals in Haft gewesen sei und konnte sie dies auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären, sie gab entweder an, es nicht zu wissen oder stellte bloße Vermutungen an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27):Schließlich ist es nicht schlüssig, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Fragen nicht beantwortet und ihr dadurch Information geben könnte, die ihr Vorbringen stützen würden, ihr aber gleichzeitig zwei Dokumente übermittelt, die die Verfolgung des Vaters belegen sollen (EV, AS 263). Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch zu diesen Dokumenten befragt und gab sie zur Suchanzeige (AS 275, Übersetzung AS 279) an, dass ihre Mutter ihr diese auf Aufforderung, dass sie etwas brauche, um die Probleme des Vaters zu beweisen, geschickt habe (VHS, 24). Die Suchanzeige sei „an die Behörden des Tschad“ gerichtet. Auch nach Einsichtnahme in das Dokument konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr dazu sagen, außer „Es ist die Suche nach meinem Vater. Er ist nicht verschollen.“ (VHS, 25). Festgehalten wird, dass das Dokument am römisch 40 04.2022 ausgestellt wurde (AS 275 und 279). Zum zweiten Dokument, das als „Haftbefehl“ bezeichnet ist, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch dieses von der Mutter vor der Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten habe. Auf Nachfrage, seit wann sie wisse, dass es einen Haftbefehl gegen ihren Vater gebe, antwortete sie: „Ich wusste nichts davon, bevor es mir meine Mutter geschickt hat. Seit unserer Flucht sucht die Polizei nach meinem Vater.“ Kurz darauf gab sie auf die Frage, wie sie vom Haftbefehl des Vaters Kenntnis erlangt habe, jedoch widersprüchlich an: „Das hat mir mein Onkel vs gesagt. Das war, als wir vom Haus geflohen sind.“ (VHS, 25). Auf Nachfrage, ob sie in römisch 40 oder in N’Djamena gewesen sei, gab sie an: „Wir hatten römisch 40 erreicht und er hat es mir gesagt.“ (VHS, 25). Dieser offensichtliche Widerspruch im Vorbringen lässt sich auch nicht durch weitere Nachfragen denkmöglich aufklären und bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Dokumente, die ihre Fluchtgeschichte stützen sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter ihr diese Dokumente schicken konnte, nicht jedoch ihre persönlichen Dokumente, da die Beschwerdeführerin auch nicht erklären konnte, wie die Mutter an diese beiden Dokumente gekommen sei (EV, AS 263). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage ein konkretes Datum für das Verlassen ihres Herkunftsortes zu nennen, es sei „im April 2022“ gewesen (VHS, 25), sodass das Ausstellungsdatum der Dokumente in die von ihr vorgebrachten Ereignisse zeitlich nicht plausi