RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2025 GeschäftszahlW606 2309402-3 Spruch, W606 2309402-1/8EW606 2309402-2/10EW606 2309402-3/3EW606 2309402-1/8E, W606 2309402-2/10E,
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Auftraggeberin XXXX führt unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet XXXX . Die unionsweite Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX unter der Nr. XXXX veröffentlicht.1.
- Die Auftraggeberin römisch 40 führt unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet römisch 40 . Die unionsweite Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am römisch 40 unter der Nr. römisch 40 veröffentlicht. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt und das Vergabeverfahren wurde auch nicht widerrufen. 1.
- Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 443.000,-. Die genaue Höhe des geschätzten Auftragswerts ergibt sich weder aus der unionsweiten Bekanntmachung noch aus den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Teilnahmeunterlagen. Der geschätzte Auftragswert ist für interessierte Unternehmerinnen auch auf anderem Weg nicht (verfahrens-)öffentlich einsehbar. 1.
- Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung von näher bezeichneten Festlegungen in den Teilnahmeunterlagen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 zog die Antragstellerin den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück und beantragte zugleich die Rückerstattung von zu viel entrichteten Pauschalgebühren. 1.
- Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.1.
- Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
- folgen aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Die unionsweite Bekanntmachung war dem Antrag als Beilage ./1 angeschlossen. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.
- 2.
- Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- (vgl. § 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.
- Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU. Dass der geschätzte Auftragswert von der Auftraggeberin in (verfahrens-)öffentlichen – für interessierte Unternehmerinnen zugänglichen – Unterlagen nicht bekanntgegeben wurde, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass die Auftraggeberin am 24.03.2025 den Antrag gestellt hat, den geschätzten Auftragswert von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen.2.
- Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- vergleiche Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 24.03.
- Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU. Dass der geschätzte Auftragswert von der Auftraggeberin in (verfahrens-)öffentlichen – für interessierte Unternehmerinnen zugänglichen – Unterlagen nicht bekanntgegeben wurde, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass die Auftraggeberin am 24.03.2025 den Antrag gestellt hat, den geschätzten Auftragswert von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen. 2.
- Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
- folgen unstrittig aus den jeweiligen Eingaben der Antragstellerin. 2.
- Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
- beruht auf dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 3.
- Zu den zu entrichtenden Pauschalgebühren: 3.2.
- Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG bzw. § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Nachprüfung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschGebV Vergabe
- Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß § 2 um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.3.2.
- Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG bzw. Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 müssen Anträge auf Nachprüfung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe
- Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. 3.2.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 in der Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausgeführt, dass der Stellerin eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Modalitäten der Berechnung der Pauschalgebühren, die sie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu entrichten hat, im Voraus bekannt sein können, weil sie sich eindeutig aus § 340 BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ergeben.3.2.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 in der Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausgeführt, dass der Stellerin eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Modalitäten der Berechnung der Pauschalgebühren, die sie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu entrichten hat, im Voraus bekannt sein können, weil sie sich eindeutig aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ergeben. Greift die öffentliche Auftraggeberin jedoch auf ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurück, so kann die Rechtsuchende, die einen Nachprüfungsantrag bzw. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, weder wissen wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin bereits erlassen hat. Daher könne die Rechtsuchende die Höhe der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren möglicherweise nicht vorhersehen (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff.). Daraus folgt für den Gerichtshof der Europäischen Union, dass eine nationale Regelung, wonach die Rechtsuchende Pauschalgebühren in einer Höhe zu entrichten hat, die bei der Stellung ihres Nachprüfungsantrags bzw. ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorhersehbar ist, die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf praktisch unmöglich macht oder sie übermäßig erschwert. Sie verstößt folglich gegen Art. 47 GRC, und zwar auch dann, wenn diese Höhe nur einem ganz geringen Bruchteil des Werts des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Aufträge entspricht (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103).Greift die öffentliche Auftraggeberin jedoch auf ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurück, so kann die Rechtsuchende, die einen Nachprüfungsantrag bzw. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, weder wissen wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin bereits erlassen hat. Daher könne die Rechtsuchende die Höhe der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren möglicherweise nicht vorhersehen vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff.). Daraus folgt für den Gerichtshof der Europäischen Union, dass eine nationale Regelung, wonach die Rechtsuchende Pauschalgebühren in einer Höhe zu entrichten hat, die bei der Stellung ihres Nachprüfungsantrags bzw. ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorhersehbar ist, die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf praktisch unmöglich macht oder sie übermäßig erschwert. Sie verstößt folglich gegen Artikel 47, GRC, und zwar auch dann, wenn diese Höhe nur einem ganz geringen Bruchteil des Werts des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Aufträge entspricht vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103). Art. 47 GRC ist daher nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Rechtsuchende, die einen Nachprüfungsantrag bzw. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich die öffentliche Auftraggeberin für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, sodass die Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin erlassen hat (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 104 bzw. Tenor, Punkt 6).Artikel 47, GRC ist daher nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Rechtsuchende, die einen Nachprüfungsantrag bzw. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich die öffentliche Auftraggeberin für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, sodass die Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin erlassen hat vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 104 bzw. Tenor, Punkt 6). 3.2.
- Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt somit, dass Art. 47 GRC verlangt, dass eine Antragstellerin, die die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bzw. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, nicht mit einer Situation konfrontiert sein darf, in der sie Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn die Antragstellerin nicht in Kenntnis der maßgeblichen Determinanten zur Bemessung der Gebührenhöhe (Höhe des geschätzten Auftragswerts und Anzahl der gesondert anfechtbaren Entscheidungen) ist. Der Tenor sowie die Begründung des Gerichtshofes der Europäischen Union beziehen sich angesichts der dem Urteil zugrundliegenden Ausgangsverfahren zwar auf Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe. Die Auslegung von Art. 47 GRC ist jedoch auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Nachprüfungsantrags bzw. eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die Antragstellerin folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen.3.2.
- Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt somit, dass Artikel 47, GRC verlangt, dass eine Antragstellerin, die die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bzw. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, nicht mit einer Situation konfrontiert sein darf, in der sie Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn die Antragstellerin nicht in Kenntnis der maßgeblichen Determinanten zur Bemessung der Gebührenhöhe (Höhe des geschätzten Auftragswerts und Anzahl der gesondert anfechtbaren Entscheidungen) ist. Der Tenor sowie die Begründung des Gerichtshofes der Europäischen Union beziehen sich angesichts der dem Urteil zugrundliegenden Ausgangsverfahren zwar auf Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe. Die Auslegung von Artikel 47, GRC ist jedoch auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Nachprüfungsantrags bzw. eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die Antragstellerin folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen. Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Tatbestandselemente müssen jedoch nach der bestehenden Rechtslage der Antragstellerin nicht notwendigerweise bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann aber eine Antragstellerin mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre (vgl. dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
- Lfg., 2024], Rz 145).Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Tatbestandselemente müssen jedoch nach der bestehenden Rechtslage der Antragstellerin nicht notwendigerweise bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann aber eine Antragstellerin mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre vergleiche dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
- Lfg., 2024], Rz 145). Im Lichte von Art. 47 GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß § 186 BVergG 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vgl. insb. § 300 Abs. 2 BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes gemäß den §§ 1 f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103).Im Lichte von Artikel 47, GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß Paragraph 186, BVergG 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vergleiche insb. Paragraph 300, Absatz 2, BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes gemäß den Paragraphen eins, f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103). Sehen daher § 340 BVergG 2018 iVm § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Art. 47 GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.Sehen daher Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Artikel 47, GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat. 3.2.
- Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben auch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu beachten. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangt, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ (vgl. mwN VwSlg. 19.330 A/2016). 3.2.
- Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben auch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu beachten. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangt, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ vergleiche mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabengebühr vorzusehen (vgl. ErläutRV 69 BlgNR
- GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem in toto als verdrängt anzusehen. Ist etwa „lediglich“ der geschätzte Auftragswert einer Antragstellerin (zu Recht) nicht bekannt, ist es – zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Lösung – ausreichend, die in § 2 Abs. 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 vorgesehenen Multiplikatoren für die Gebührensätze beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte durch den geschätzten Auftragswert nicht anzuwenden. Die Gebührensätze gemäß der Aufstellung in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden.Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabengebühr vorzusehen vergleiche ErläutRV 69 BlgNR
- GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem in toto als verdrängt anzusehen. Ist etwa „lediglich“ der geschätzte Auftragswert einer Antragstellerin (zu Recht) nicht bekannt, ist es – zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Lösung – ausreichend, die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 vorgesehenen Multiplikatoren für die Gebührensätze beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte durch den geschätzten Auftragswert nicht anzuwenden. Die Gebührensätze gemäß der Aufstellung in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden. 3.2.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich im Sektorenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der RL 2014/25/EU ergibt. Daraus folgt der maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR XXXX gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe
- Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswertes durch die Antragstellerin kommen hingegen die erhöhten Gebührensätze gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls nicht zur Anwendung. Zugleich ist § 3 Abs. 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu berücksichtigen, weil die Ausschreibung (zum weiten Verständnis von § 2 Z 7 BVergG 2018 vgl. nur die ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 8) angefochten wird, sodass die zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % des maßgeblichen Pauschalgebührensatzes, somit EUR XXXX beträgt. Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, sohin EUR XXXX Insgesamt waren somit Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX zu entrichten.3.2.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich im Sektorenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der RL 2014/25/EU ergibt. Daraus folgt der maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR römisch 40 gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe
- Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswertes durch die Antragstellerin kommen hingegen die erhöhten Gebührensätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls nicht zur Anwendung. Zugleich ist Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu berücksichtigen, weil die Ausschreibung (zum weiten Verständnis von Paragraph 2, Ziffer 7, BVergG 2018 vergleiche nur die ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 8) angefochten wird, sodass die zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % des maßgeblichen Pauschalgebührensatzes, somit EUR römisch 40 beträgt. Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, sohin EUR römisch 40 Insgesamt waren somit Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten. Folglich hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene Entscheidung gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm den §§ 1 und 3 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls ausreichend vergebührt.Folglich hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit den Paragraphen eins und 3 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls ausreichend vergebührt. 3.
- Zur Einstellung der Verfahren: 3.3.
- Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.3.3.
- Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. mwN VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche mwN VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). 3.3.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willens-mangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).3.3.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willens-mangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Antragstellerin vom 25.03.2025 ihr Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie des Antrags auf Nichtigerklärung von Festlegungen in den Teilnahmeunterlagen betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX “ und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Dem Schreiben der Antragstellerin vom 26.03.2025 ist des Weiteren ihre Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb die vorliegenden Verfahren mit Beschluss einzustellen sind.3.3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Antragstellerin vom 25.03.2025 ihr Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie des Antrags auf Nichtigerklärung von Festlegungen in den Teilnahmeunterlagen betreffend das Vergabeverfahren „ römisch 40 “ und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Dem Schreiben der Antragstellerin vom 26.03.2025 ist des Weiteren ihre Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb die vorliegenden Verfahren mit Beschluss einzustellen sind. 3.
- Zur Rückerstattung von Gebühren in Folge der Antragszurückziehung: 3.4.
- Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten (gemäß § 340 Abs. 1 Z 8 BVergG 2018 sind die Gebührensätze bzw. Gebühren kaufmännisch auf ganze Euro zu runden). Im vorliegenden Fall somit EUR XXXX ,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR XXXX ,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR XXXX ,-.3.4.
- Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten (gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2018 sind die Gebührensätze bzw. Gebühren kaufmännisch auf ganze Euro zu runden). Im vorliegenden Fall somit EUR römisch 40 ,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR römisch 40 ,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR römisch 40 ,-. § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR XXXX ,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten (vgl. Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] § 340 Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307/2019 sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde).Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR römisch 40 ,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten vergleiche Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Paragraph 340, Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307 aus 2019, sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde). 3.4.
- Über den Antrag auf Rückerstattung von grundsätzlich zu viel entrichteten Pauschalgebühren wird gesondert entschieden (vgl. W606 2309402-4).3.4.
- Über den Antrag auf Rückerstattung von grundsätzlich zu viel entrichteten Pauschalgebühren wird gesondert entschieden vergleiche W606 2309402-4). 3.
- Zur Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) sowie zum Gebührenersatz (vgl. VwSlg. 19.514 A/2016) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) sowie zum Gebührenersatz vergleiche VwSlg. 19.514 A/2016) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2309402.3.00