RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2025 GeschäftszahlI417 2144513-3 Spruch, I417 2144513-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedr
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 30.05.2014 gab er an, dass er Tunesien im Jahr 2012 verlassen habe. Er habe ein Jahr in Italien verbracht und sei in der Folge in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er einen Asylantrag gestellt, anschließend sei er zurück nach Tunesien und mit dem Flugzeug über Italien nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Tunesien 2012 verlassen habe, weil er gezwungen worden wäre sich einer islamistischen Gruppe anzuschließen. Sollte er sich dieser Aufforderung entziehen, werde er umgebracht. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2016 brachte er zusammengefasst vor, dass sein Onkel väterlicherseits sehr religiös sei. Dieser habe versucht seine Familie zu bewegen sich dieser Gruppierung anzuschließen. Seine Familie und er hätten sich jedoch geweigert. Er sei 2012 aus Tunesien ausgereist, jedoch auf Ratschlag seiner Mutter sei er jedoch 2013 nach Tunesien zurückgekehrt. Er sei von den Extremisten geschlagen worden und aufgefordert worden einen Anteil seines Gehaltes an diese Gruppierung abzugeben, daher habe er neuerlich seinen Herkunftsstaat verlassen. Ferner sei er auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine in Tunesien lebende Familie habe mit den Extremisten keine Probleme, da diese die Lebensweise seiner Familie akzeptieren würden. Darüber hinaus sei er nur mehr am Papier Moslem und mochte zum Christentum konvertieren. Der Fremde stellte am 05.03.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde mit der Schweiz ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das Schweizer Bundesamt für Migration teilte den österreichischen Behörden mit, dass der Fremde den Asylantrag am 05.04.2013 zurückgezogen habe und freiwillig in Anspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Tunesien zurückgekehrt sei, daher sei das Konsultationsverfahren eingestellt worden. Während des laufenden Asylverfahrens in Österreich, reiste der Fremde in das deutsche Bundesgebiet ein und stellte in Deutschland am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde mit den deutschen Behörden ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Am 04.11.2015 erklärte sich Österreich dazu bereit, das Asylverfahren in Österreich fortzuführen. In der Folge wurde der Fremde am 26.09.2016 nach Österreich überstellt. Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2018, XXXX , rechtskräftig zurückgewiesen.Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2018, römisch 40 , rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft. Am 05.12.2020 wurde der Fremde einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. XXXX , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2020 gab der Fremde im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2020 gab der Fremde im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle. Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.01.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 22.02.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.01.2021 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 22.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.01.2021 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Fremde stellte am 15.04.2021 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, gab er zusammengefasst an, dass sein Leben in Tunesien in Gefahr sei. Er sei vor dreizehn Jahren aus Tunesien ausgereist, In Tunesien habe er zwei Schüler kennengelernt, welche ihn zum Beten mitgenommen hätten. Daraufhin habe er sich einer salafistischen Gruppierung angeschlossen, weil er Angst vor Verfolgung gehabt hätte. Er sei von dieser Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Die Gruppierung hätte von ihm verlangt an einem Kampftraining entweder in Libyen oder in Syrien teilzunehmen. Deshalb sei er aus Tunesien ausgereist. Befragt seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er dies seit 05.12.2020 wisse. Anhand der Nachrichten könne er mitverfolgen, dass die al-Kaida von einer tunesischen Partei unterstützt werde und dies für ihn ein Nachteil sei und er seitens der tunesischen Regierung mit keiner Unterstützung rechnen könne. Am 29.04.2021 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammenfassend an, dass er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme. Er habe bisher die Wahrheit angegeben und außer seiner Ehegattin habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe zwischen 2017 bis 2019 mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, zuletzt habe er in der letzten Woche mit ihr Kontakt gehabt. Er sei aus Tunesien vor 13 Jahren ausgereist, um in Freiheit zu leben. Er sei auf der Suche nach Arbeit und könne ohne seine Frau nicht mehr leben. Des Weiteren brachte er vor, dass er im Jahr 2014 zum christlichen Glauben konvertiert sei und dies sei in Tunesien ein Problem. Er sei schon 2012 aus dem Islam ausgetreten. Über den christlichen Glauben könne er nicht viel erzählen, da er keinen Unterricht erhalten hätte, er wisse jedoch, dass es Feiertage gäbe und die Leute beten würden; er sei jedoch noch nicht getauft. Ende 2014 sei er von Österreich aus nach Deutschland gereist, weil er Probleme mit einem Tunesier in der Unterkunft gehabt habe; er habe ca. eineinhalb Jahre in Deutschland verbracht. Befragt danach, weshalb er erst im Mai 2021 den gegenständlichen Folgeantrag stellte, gleichwohl ihm seine neuen Gründe Anfang Dezember bekannt gewesen seien, brachte er vor, dass er gehofft habe einen Aufenthaltstitel zu erhalten und er nicht gewusst hätte, einen Folgeantrag stellen zu können. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2021, zu XXXX , wurde der Fremde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2021, zu römisch 40 , wurde der Fremde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 11.05.2021 wurde der Fremde neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass die en-Nada Partei den Terrorismus in Tunesien fördern würde und er von diesen Mitgliedern der Partei gesucht werden würde. Die Mitglieder dieser Partei hätten in Erfahrung gebracht, dass er sich in seinem gegenständlichen Asylantrag auf diese Partei bezogen hätte. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 zu Zl. XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 zu Zl. römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben. Mit Beschluss zu XXXX vom 18.05.2021 des BVwG wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG bestätigt.Mit Beschluss zu römisch 40 vom 18.05.2021 des BVwG wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG bestätigt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2021, zu XXXX , wurde der Fremde wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2021, zu römisch 40 , wurde der Fremde wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Z1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Bescheid des BFA EAST-West vom 15.06.2021 wurde der zweite Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mangels zustellfähiger Adresse des Fremden wurde diese Entscheidung durch Hinterlegung in den Akt zugestellt und erwuchs so am 30.06.2021 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA EAST-West vom 15.06.2021 wurde der zweite Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mangels zustellfähiger Adresse des Fremden wurde diese Entscheidung durch Hinterlegung in den Akt zugestellt und erwuchs so am 30.06.2021 in Rechtskraft. Am 25.02.2025 wurde der Fremde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgrund vorliegendem Festnahmeauftrag festgenommen. Am 27.02.2025 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei seit 20 Jahren in Europa, habe in Tunesien keine Familie und suche die Mafia seinen Vater. Im Falle der Rückkehr äußerte er Angst vor der Mafia zu haben. Diese Umstände wären ihm seit 2009 bekannt. Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2025 wurde über den Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2025 wurde über den Fremden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am 13.03.2025 folgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde. Dabei gab der Fremde an, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, da sein Leben in Tunesien und ab und zu auch hier in Gefahr wäre (AS 190). Befragt gab er ergänzend dazu an, dass sich seit seinem ersten Asylverfahren an den Gründen „überhaupt nichts geändert“ habe. Alles sei gleich und sei auch immer noch der Grund, warum er nicht zurückgehen wolle (AS 190). Am 25.03.2025 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in deren Verlauf er seine bisher genannten Gründe wiederholte (AS 280 ff.). Nach Unterbrechung wurde die Amtshandlung am 25.03.2025 um 10:50 Uhr fortgesetzt und mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der faktische Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 28.03.2028 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Fremde ist volljährig, geschieden und Staatsbürger von Tunesien. Seine Identität steht fest. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch arbeitsfähig. Der Fremde befindet sich seit 28.02.2025 in Schubhaft. Der Fremde ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Die maßgebliche Lage in Tunesien hat sich seit dem rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich für den Fremden geändert. Er befindet sich in Österreich seit 30.05.2014 mit Unterbrechungen durchgehend im Bundesgebiet. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich und kann auch keine wesentliche soziale oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich festgestellt werden. Seit seiner Ankunft in Österreich war der Fremde zu nachstehenden Zeiten melderechtlich nicht erfasst: von 27.03.2015 bis 04.10.2016, 07.03.2018 bis 03.06.2018, 11.08.2018 bis 28.03.2019, 10.09.2019 bis 14.12.2020 und 19.05.2021 bis 24.06.
- In der Zeit von 09.11.2023 bis zu seiner Festnahme am 27.02.2025 war er untergetaucht und nicht gemeldet und befindet sich seit dem im PAZ XXXX .Seit seiner Ankunft in Österreich war der Fremde zu nachstehenden Zeiten melderechtlich nicht erfasst: von 27.03.2015 bis 04.10.2016, 07.03.2018 bis 03.06.2018, 11.08.2018 bis 28.03.2019, 10.09.2019 bis 14.12.2020 und 19.05.2021 bis 24.06.
- In der Zeit von 09.11.2023 bis zu seiner Festnahme am 27.02.2025 war er untergetaucht und nicht gemeldet und befindet sich seit dem im PAZ römisch 40 . 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Fremden In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Der Fremde brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt. Es wird festgestellt, dass der Fremde nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es wird festgestellt, dass der Fremde nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.03.2025 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien (Stand 27.02.2025) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Fremden droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX , XXXX XXXX und XXXX . Des Weiteren wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 . Des Weiteren wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt. 2.
- Zur Person des Fremden Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den insofern glaubwürdigen Angaben des Fremden. Die Feststellung zu seiner Identität gründet auf dem Umstand, dass für der den Beschwerdeführer eine Identifizierung als Staatsbürger von Tunesien durch die Tunesische Botschaft vorliegt. Die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung bzw. der Zeit, in der der Fremde melderechtlich nicht erfasst war, ergeben sich aus der Nachschau im Zentralen Melderegister. 2.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers Im verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Fremden als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Fremde aus folgenden Gründen nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen: Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Der Fremde räumte im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahmen selbst ein, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe seit seinem Erstverfahren nichts geändert habe (AS 179) und vermochten im gegenständlichen Verfahren seinee entsprechenden Angaben ebenso wenig zu überzeugen. Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist auch diesem aktuellen Vorbringen des Fremden die Glaubwürdigkeit abzusprechen. 2.
- Zum Herkunftsstaat Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Der Bescheid nach der zweiten Asylantragstellung vom 30.06.2021 (Zurückweisung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache) verblieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Der Bescheid nach der zweiten Asylantragstellung vom 30.06.2021 (Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache) verblieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Wie schon der letzte Antrag zurückgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – im Vergleich zu seinen bisherigen Verfahren im Wesentlichen unverändert geblieben. Das vom Fremden als Fluchtgrund Vorgebrachte vermag keine Asylrelevanz zu begründen. Auch führt der Fremde in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Fremde in Österreich weder ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 13.03.2025 und 25.03.2025 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen bereits im Vorfeld der mündlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 13.03.2025 und 25.03.2025 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen bereits im Vorfeld der mündlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2144513.3.00