← Österreich

{'item': 'G304 2309862-1'}

Obsah (8)§ 18Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlG304 2309862-1 Spruch, G304 2309862-1/2ZG304 2309862-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch drei.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  2. Am 27.03.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Muttersprache ist Bosnisch, er ist ledig, arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. 1.
  5. Am 15.12.2023 begründete der BF in Österreich einen Wohnsitz und ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 22.12.2023 bis 22.12.
  6. Der BF übte in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer aus und bewohnte eine Mietwohnung. 1.
  7. Der BF wurde am 09.12.2024 wegen des dringenden Tatverdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und am 10.12.2024 über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der zum Tatvorwurf geständige BF befindet sich derzeit in einer Justizanstalt. 1.
  8. Dem BF wurde vom BFA am 31.12.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er brachte am 15.01.2025 eine Stellungnahme ein. 1.
  9. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Festnahme erwerbstätig war und gut integriert sei. Seine Lebensgefährtin wohne in Österreich und er verweise auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. 1.
  10. Der BF ist in Österreich (zum Zeitpunkt dieser Entscheidung) strafrechtlich unbescholten.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, etc. Aus dem Beschluss zur Verhängung der U-Haft (wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr) ergibt sich, dass der BF im dringenden Tatverdacht stehe, er habe als Fahrer eines LKW im Zeitraum 12/2023 bis 10/2024 ca 40 Tathandlungen begangen, indem er eine größere Zahl elektronische Geräte (Smartphones, Laptops, Mikrowellengeräte, Drucker, TV-Geräte etc) in einem Wert von ca 21.000,00 Euro, die ihm zum Transport anvertraut waren, an sich genommen und im Zusammenwirken mit anderen Verdächtigen verwertet. Der BF ist zu den Vorwürfen geständig. Die Untersuchungshaft wurde auch aufgrund des Umstandes verhängt, da es sich nicht um Gelegenheitsdiebstähle handelte, sondern ein hoher Organisationsgrad erkennbar war und die Gefahr besteht, dass der BF weiterhin solche Taten begeht.Aus dem Beschluss zur Verhängung der U-Haft (wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr) ergibt sich, dass der BF im dringenden Tatverdacht stehe, er habe als Fahrer eines LKW im Zeitraum 12 aus 2023, bis 10 aus 2024, ca 40 Tathandlungen begangen, indem er eine größere Zahl elektronische Geräte (Smartphones, Laptops, Mikrowellengeräte, Drucker, TV-Geräte etc) in einem Wert von ca 21.000,00 Euro, die ihm zum Transport anvertraut waren, an sich genommen und im Zusammenwirken mit anderen Verdächtigen verwertet. Der BF ist zu den Vorwürfen geständig. Die Untersuchungshaft wurde auch aufgrund des Umstandes verhängt, da es sich nicht um Gelegenheitsdiebstähle handelte, sondern ein hoher Organisationsgrad erkennbar war und die Gefahr besteht, dass der BF weiterhin solche Taten begeht. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die der Beschwerde zufolge in Österreich aufhältig ist, machte der BF weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde tiefergehende Angaben. Er nannte zwar einen Namen mit Geburtsdatum und Adresse, vermochte aber nicht darzulegen, seit wann eine Lebensgemeinschaft besteht und wie diese ausgestaltet ist. Aus dem ZMR ergibt sich, dass an der (mit Ausnahme der Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt) einzigen Wohnsitzadresse des BF keine andere Person gemeldet ist, sodass nicht von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.
  14. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. (…) oder 3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, welche dem BF zur Last gelegt werden, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich durch den gewerbsmäßigen und organisierten Diebstahl von ihm anvertrauten fremden Sachen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu bereichern. Besonders der Umstand, dass der BF im Verdacht steht (und auch geständig ist) diese Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verübt zu haben, ist besonders zu berücksichtigen. In der Begründung der Verhängung der U-Haft wird zudem aufgeworfen, der BF könnte auch weiterhin solche Delikte begehen. Die Taten des BF zeugen auch davon, dass er fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen. Der BF hatte sowohl in seiner Befragung als auch in seiner Beschwerde die Möglichkeit, das von ihm behauptete Privat- und Familienleben näher darzulegen. Sein Vorbringen beschränkte sich auf den Umstand, dass er hier durch seine Berufstätigkeit integriert war und dass in Österreich seine Lebensgefährtin lebe. Hinsichtlich der Berufstätigkeit ist festzuhalten, dass der BF genau diese Tätigkeit ausgenutzt hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Aus dem kursorischen Vorbringen des BF zum Bestehen eines Familienlebens lässt sich ein solches nicht ableiten, zumal eine Abfrage im ZMR ergeben hat, dass ein gemeinsamer Wohnsitz nicht vorliegend ist und ein solcher auch nicht behauptet wird. Im Lichte dieser Betrachtung und aufgrund des Umstandes, dass auch eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit nicht vorgebracht wurde, kann die Verbindung zwar als Beziehung bezeichnet werden, welche aber die Tiefe einer Lebensgemeinschaft nicht erreicht hat. Dass andere Angehörige des BF in Österreich aufhältig sind, wurde nicht vorgebracht und konnte nicht festgestellt werden. Ein Familienleben erscheint auch ob des Umstandes, dass der BF sich derzeit in U-Haft befindet, derzeit nicht möglich. Die privaten und beruflichen Interessen des BF - wie auch die vom BF vorgebrachten Kontakte zu seiner Lebensgefährtin - müssen angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, diese Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel, Besuche im Ausland) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der U-Haft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der , U-Haft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2309862.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.