GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.A) Das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2025 eingebrachte und dort am 21.02.2025 eingelangte Anbringen wird
Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl XXXX ,
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der VP
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 29.11.2016 in Rechtskraft.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl römisch 40 ,
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der VP
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs am 29.11.2016 in Rechtskraft.
GB zu einer 4monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche sie aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt und die am XXXX .2025 endet.4. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde die VP zu Zahl römisch 40 wegen Gebrauchs fremder Ausweise
Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer 4monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche sie aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt und die am römisch 40 .2025 endet.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der VP
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 innerhalb von 4 Wochen (ab Erhalt dieses Bescheides) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der VP am selben Tag persönlich zustellt.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der VP
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 innerhalb von 4 Wochen (ab Erhalt dieses Bescheides) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der VP am selben Tag persönlich zustellt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Das vorliegende Schreiben (Punkt I.5.) lässt nicht genau erkennen, ob es sich (tatsächlich) auf das nunmehr (neuerlich) geführte Verfahren einer Aufenthaltsbeendigung oder den Bescheid bezieht, mit dem der Antrag der Verfahrenspartei auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde. Das vorliegende Schreiben (Punkt römisch eins.5.) lässt nicht genau erkennen, ob es sich (tatsächlich) auf das nunmehr (neuerlich) geführte Verfahren einer Aufenthaltsbeendigung oder den Bescheid bezieht, mit dem der Antrag der Verfahrenspartei auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde. Der VP wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2025, Zahl G307 23087488-1/3Z (von dieser übernommen am 07.03.2025) entsprechendes Parteiengehör binnen einer Woche mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Entscheidung anhand des Akteninhlats bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Diese Aufforderung blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und langte auch danach keine Antwort (mehr) ein. Das gegenständliche Anbringen war daher
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Stellungnahme zurückzuweisen.Das gegenständliche Anbringen war daher
Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Stellungnahme zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2308488.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.