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{'item': 'G307 2308488-1'}

Obsah (16)§§ 9Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 231§ 69§ 78§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlG307 2308488-1 Spruch, G307 2308488-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§§ 9Abs. 1 und 17 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.A) Das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2025 eingebrachte und dort am 21.02.2025 eingelangte Anbringen wird

Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl XXXX ,

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der VP

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 29.11.2016 in Rechtskraft.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der VP

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung erwuchs am 29.11.2016 in Rechtskraft.

  1. Am XXXX .2018 reiste die VP nach Ungarn aus, weshalb dieses Aufenthaltsverbot bis zum XXXX .2028 gültig ist.
  2. Am römisch 40 .2018 reiste die VP nach Ungarn aus, weshalb dieses Aufenthaltsverbot bis zum römisch 40 .2028 gültig ist.
  3. Am XXXX .2024 wurde die VP im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sie sich mit dem Personalausweis ihres Bruders legitimierte.
  4. Am römisch 40 .2024 wurde die VP im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sie sich mit dem Personalausweis ihres Bruders legitimierte.
  5. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde die VP zu Zahl XXXX wegen Gebrauchs fremder Ausweise

§ 231Abs. 1 St

GB zu einer 4monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche sie aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt und die am XXXX .2025 endet.4. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde die VP zu Zahl römisch 40 wegen Gebrauchs fremder Ausweise

Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer 4monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche sie aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt und die am römisch 40 .2025 endet.

  1. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 20.09.2024, stellte die VP einen Antrag auf Aufhebung des unter I.
  2. angeführten Aufenthaltsverbots.
  3. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 20.09.2024, stellte die VP einen Antrag auf Aufhebung des unter römisch eins.
  4. angeführten Aufenthaltsverbots.
  5. Mit Bescheid vom 17.02.2025, Zahl XXXX , wurde der unter I.
  6. erwähnte und vom BFA (wohl irrtümlich) mit 04.10.2024 datierte Antrag

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der VP

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 innerhalb von 4 Wochen (ab Erhalt dieses Bescheides) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der VP am selben Tag persönlich zustellt.

  1. Mit Bescheid vom 17.02.2025, Zahl römisch 40 , wurde der unter römisch eins.
  2. erwähnte und vom BFA (wohl irrtümlich) mit 04.10.2024 datierte Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der VP

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 innerhalb von 4 Wochen (ab Erhalt dieses Bescheides) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der VP am selben Tag persönlich zustellt.

  1. Ebenso am selben Tag räumte das BFA der VP im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur beabsichtigten neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein. Auch dieses Schreiben wurde dem BFA am 17.02.2025 zugestellt.
  2. Mit Schreiben vom 18.02.2025 wandte sich die VP unter Bezugnahme auf die Zahl XXXX an das Bundesamt, sie bitte um „Aufenthaltsrecht“, da sie in Österreich Freunde habe und sie hier einer Arbeit nachgehen möchte, da es in ihrem Heimatland nicht sehr einfach sei mit einem Dienstverhältnis. Das BFA werde gebeten, dieses Verfahren einzustellen.
  3. Mit Schreiben vom 18.02.2025 wandte sich die VP unter Bezugnahme auf die Zahl römisch 40 an das Bundesamt, sie bitte um „Aufenthaltsrecht“, da sie in Österreich Freunde habe und sie hier einer Arbeit nachgehen möchte, da es in ihrem Heimatland nicht sehr einfach sei mit einem Dienstverhältnis. Das BFA werde gebeten, dieses Verfahren einzustellen.
  4. Dieses Schriftstück wertete das BFA als Beschwerde und übermittelte es am 27.02.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, wo beide am 03.03.2025 einlangten.
  5. Wegen des nicht eindeutigen Inhalts des soeben erwähnten Anbringens wurde der VP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.03.2025 Parteiengehör dazu eingeräumt, ob sich das unter I.
  6. erwähnte Begehren auf die Einstellung des aktuell geführten Aufenthaltsbeendigungsverfahrens oder (in Form einer Beschwerde) auf den Bescheid beziehe, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen worden sei. Darin wurde ferner festgehallten, dass für den Fall, dass eine Stellungnahme ausbliebe, anhand des Akteninhalts entschieden werden würde. Dieses wurde der VP am 07.03.2025 in der JA XXXX persönlich zugestellt.
  7. Wegen des nicht eindeutigen Inhalts des soeben erwähnten Anbringens wurde der VP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.03.2025 Parteiengehör dazu eingeräumt, ob sich das unter römisch eins.
  8. erwähnte Begehren auf die Einstellung des aktuell geführten Aufenthaltsbeendigungsverfahrens oder (in Form einer Beschwerde) auf den Bescheid beziehe, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen worden sei. Darin wurde ferner festgehallten, dass für den Fall, dass eine Stellungnahme ausbliebe, anhand des Akteninhalts entschieden werden würde. Dieses wurde der VP am 07.03.2025 in der JA römisch 40 persönlich zugestellt.
  9. Eine Antwort hierauf blieb aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar anhand der Aktenlage festgestellt werden.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Das vorliegende Schreiben (Punkt I.5.) lässt nicht genau erkennen, ob es sich (tatsächlich) auf das nunmehr (neuerlich) geführte Verfahren einer Aufenthaltsbeendigung oder den Bescheid bezieht, mit dem der Antrag der Verfahrenspartei auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde. Das vorliegende Schreiben (Punkt römisch eins.5.) lässt nicht genau erkennen, ob es sich (tatsächlich) auf das nunmehr (neuerlich) geführte Verfahren einer Aufenthaltsbeendigung oder den Bescheid bezieht, mit dem der Antrag der Verfahrenspartei auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde. Der VP wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2025, Zahl G307 23087488-1/3Z (von dieser übernommen am 07.03.2025) entsprechendes Parteiengehör binnen einer Woche mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Entscheidung anhand des Akteninhlats bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Diese Aufforderung blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und langte auch danach keine Antwort (mehr) ein. Das gegenständliche Anbringen war daher

§§ 9Abs. 1 und 17 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Stellungnahme zurückzuweisen.Das gegenständliche Anbringen war daher

Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Stellungnahme zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2308488.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.